Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5679/2013

Urteil vom 3. Dezember 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

1.Walter und Susanne Greminger-Leuenberger,

Steigweg 14, 8560 Märstetten, handelnd durch Barbara Greminger Mezenen, Wydenstrasse 50, 3076 Worb, und

Urs Mezenen, Wydenstrasse 50, 8076 Worb,

2.Mario J. und Metta Gehring-Hefti,

Chemin de la Cigale 2, 1010 Lausanne,

3. Clara Hürlimann-Klausen,

vertreten durch Monika Hedwig Hürlimann,

Chemin August-Vilbert, Postfach 141,

1218 Le Grand-Saconnex,

4.Eva-Maria Kläy,Kapuzinerstrasse 25, 3902 Glis,

5. Alfred Oggier,Furkastrasse 82, 3904 Naters

6.Jürg und Marie-Jeanne Schildknecht-Fasel,

Schmiedestrasse 16, 4133 Pratteln,

7.Daniel Sutter,Schrennengasse 27, 8003 Zürich,

Beschwerdeführer 1-7

vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux,

Alte Simplonstrasse 3, 3900 Brig,

Parteien 8. Munizipalgemeinde Blitzingen, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Blitzingen,

9.Burgergemeinde Blitzingen, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Blitzingen,

10.Munizipalgemeinde Grafschaft, handelnd durch Gemeinderat, 3989 Grafschaft,

11.Burgergemeinde Grafschaft, handelnd durch Gemeinderat, 3989 Grafschaft,

12.Munizipalgemeinde Münster-Geschinen, handelnd durch Gemeinderat, 3985 Geschinen

13.Burgergemeinde Münster-Geschinen, handelnd durch Gemeinderat, 3985 Geschinen

14.Munizipalgemeinde Niederwald, handelnd durch Gemeinderat, 3989 Niederwald

15.Burgergemeinde Niederwald, handelnd durch Gemeinderat, 3989 Niederwald

16.Munizipalgemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd durch Gemeinderat, 3998 Reckingen VS

17.Burgergemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd durch Gemeinderat, 3998 Reckingen VS,

18.Munizipalgemeinde Ulrichen, handelnd durch Gemeinderat, 3988 Ulrichen,

19.Burgergemeinde Ulrichen, handelnd durch Gemeinderat, 3988 Ulrichen,

Beschwerdeführer 8-19 vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Pfammater, Gliserallee 1, 3900 Brig,

20.Martin Schmidt,Bahnhofplatz 6, 5400 Baden,

21. Erbengemeinschaft Erwin Schmidt, bestehend aus

Egon Schmidt und Erhard Schmidt,

Beschwerdeführer 20 und 21

vertreten durch lic. iur. Martin Schmidt, Notar, Bahnhofplatz 6, 5400 Baden,

gegen

Einfache Gesellschaft 380/132/65-kv-Gommerleitung, bestehend aus:

1. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,

vertreten durch Marco Donatsch, Rechtsanwalt,

Postfach 2016, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Um- bzw. Neubau der 380/220/132/65 kV-Gommerleitung auf der Teilstrecke Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen

Sachverhalt:

A.
Die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung plant den Bau einer 380/220/132/65 Kilovolt (nachfolgend: kV) - Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (sog. Gommerleitung). Mit diesem Projekt soll das im Oberwallis vorhandene 220 kV-Über-tragungsnetz durch eine rund 30 km lange 380/220 kV-Doppelleitung ersetzt werden, wobei zwischen Massaboden und Ulrichen ein 132 kV-Leitungsstrang der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend: SBB) und zwischen dem Kraftwerk Mörel und Ernen sowie dem Kraftwerk Ernen und dem Unterwerk "Zum Loch" ein 65 kV-Leitungsstrang mitgeführt werden soll. Durch diesen Neubau können die existierende 220 kV-Leitung zwischen Mörel/Filet und Ulrichen sowie die 65 kV-Leitung zwischen Mörel und Ernen 1 vollständig, die bestehende 65 kV-Leitung zwischen Binnegga und Fiesch teilweise abgebrochen werden.

B.
Die Gommerleitung bildet Teil der wichtigen West-Ost-Verbindung von Mörel/Filet nach Airolo, die zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz gehört (Sachplan Übertragungsleitung [SÜL] Objektblatt 101). Dasselbe gilt für die an die geplante Hochspannungsleitung aufzuhängende SBB-Leitung, die zum Leitungszug Massaboden-Ritom gehört (SÜL Objektblatt 800), der das Westschweizer SBB-Netz an das Tessiner und Innerschweizer Bahnnetz anschliesst. Beide Leitungen wurden vom Bundesrat am 21. August 2002 unter Festlegung eines Zwischenergebnisses und des massgeblichen Leitungskorridors in den Sachplan Übertragungsleitung (SÜL) aufgenommen (Objektblätter 101.10 [Morel/Fielet-Fisch], 101.20 [Fiesch-Ulrichen], 800.10 und 800.20 [SBB]).

C.
Am 20. Dezember 2007 reichte die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau bzw. Umbau dieser 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen ein (L-210201.1). Dieses wurde in der Folge im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert und in den betroffenen Gemeinden aufgelegt. Gegen das fragliche Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein.

D.
Am 9. März 2009 reichte die Gesuchstellerin für den Abschnitt Bitsch/Massaboden-Mörel/Filet-Fiesch eine überarbeitete Planvorlage ein (L-210201.2). Diese Projektänderung wurde am 24. April 2009 im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert und in den von der Planänderung betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Vorhaben wurden etliche Einsprachen eingereicht.

E.
Am 3. Februar 2011 wurde eine weitere Projektänderung (Grengiols-Süd; L-210201.3) eingereicht, gegen die keine Einsprachen eingingen.

F.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 genehmigte das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) das Plangenehmigungsgesuch der Gesuchstellerin betreffend den Bau bzw. Umbau der 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (L-210201.1, L-210201.2, L-210201.3) im Sinne der Erwägungen mit Auflagen und Bedingungen. Dabei wies es sämtliche Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat und enteignete die für den Bau sowie den Betrieb der bewilligten Hochspannungsleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten.

G.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhoben verschiedene Munizipal- und Burgergemeinden des Obergoms sowie Einzelpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

G.a Walter und Susanne Greminger-Leuenberger und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-7) beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese anordne, die Gommerleitung im Gebiet der Kulturlandschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" in einen Stollen zu verlegen (Beschwerdeverfahren A-4795/2011).

G.b Die Munizipal- und Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschingen, Niederwald, Reckingen-Gluringen und Ulrichen (nachfolgend: Beschwerdeführende 8-19) ersuchten das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Verkabelung/Erdverlegung der projektierten Leitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer ergänzenden Beweiserhebung ein Gutachten zur (vollständigen oder teilweisen) Verkabelung/Erdverlegung der streitbetroffenen Hochspannungsleitung einzuholen (Beschwerdeverfahren A 4800/2011).

G.c Martin Schmidt und die Erbengemeinschaft Erwin Schmidt (nachfolgend: Beschwerdeführende 20 und 21) begehrten, den vorinstanzlichen Plangenehmigungsentscheid vom 30. Juni 2011 bezüglich des Leitungsabschnitts im Gebiet Steinhaus-Ernen aufzuheben und die Hochspannungsleitung dort weiter südlich zu führen (Beschwerdeverfahren A 4819/2011).

H.
Mit Urteil vom 3. Januar 2013 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die fraglichen Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A 4795/2011, hiess die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2011 erhobenen Beschwerden gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

I.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesgericht mit Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 teilweise statt, hob den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit die darin angeordnete Aufhebung der Plangenehmigung und Rückweisung an die Vorinstanz über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hinausging. Ausserdem wies es die Angelegenheit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden 20 und 21 sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren in der Folge unter der Verfahrensnummer A-5679/2013 wieder auf. Davon setzte es die Verfahrensparteien mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 in Kenntnis. Zugleich erklärte es die Angelegenheit als spruchreif. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Vorgehen. Die Beschwerdeführenden sowie die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme.

K.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil A 4795/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2013 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf, als die angeordnete Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hinausging, und wies das Bundesverwaltungsgericht an, die von den Beschwerdeführenden 20 und 21 gegen die Gommerleitung eingereichte Beschwerde zu beurteilen sowie die Kosten des dem bundesgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verteilen.

1.1 Zur Begründung dieses Entscheids führte das Bundesgericht, soweit vorliegend von Interesse, im Wesentlichen aus, die strittige Übertragungsleitung gehöre zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz, das grundsätzlich bis 2015 realisiert werden müsse. Der hiermit verbundene Neubau der 132 kV-Leitung der SBB müsse laut der Vorinstanz spätestens bis zur geplanten Eröffnung des Gotthard-Basistunnels Ende 2016/anfangs 2017 in Betrieb genommen werden können, da dieser Leitungsstrang für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unerlässlich sei. Unter diesen Umständen müssten Rückweisungen auf das absolut Gebotene beschränkt werden, d.h. auf Teilstrecken, in denen sich die Interessenabwägung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erweise, eine Verkabelung zwingend geprüft werden müsse und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden könne. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid dargelegt, eine erdverlegte Leitung müsse im relativ engen Talboden verlaufen und diese Variante aufgrund einer summarischen Prüfung der damit verbundenen Nachteile für die dortigen Siedlungsgebiete, Landwirtschaft und Schutzgebiete als nachteiliger eingestuft als die projektierte Freileitung, die über dem Wald auf der Schattenseite des Tals verlaufe. Diese Schlussfolgerung sei aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Zwar würden die breit ausladenden Maste und die Leitungen über dem Wald sichtbar sein; dies gelte namentlich im Bereich von Gebirgsbächen und Lawinenschneisen. Ein Kabeltrassee würde den Wald indes sehr viel stärker beeinträchtigen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Verfahrensbeteiligten annähmen, ein Kabeltrassee würde im relativ engen Talboden verlaufen. Dort seien indes die Siedlungsgebiete, die touristische und technische Infrastruktur konzentriert und würden sich zudem Naturschutzgebiete befinden. Es sei daher völlig offen, ob und wo im Talgrund ein zweckmässiges Leitungstrassee für eine Kabelvariante gefunden werden könne. Anders würden die Verhältnisse im Bereich "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" liegen. Die neue Leitung überquere hier die Binna und die beidseits davon gelegenen Landwirtschaftsflächen (Binnegga und Hockmatta), die zu kantonalen bzw. kommunalen Schutzgebieten gehören würden. Das gesamte Gebiet sei Teil des Regionalen Naturparks Binn; es handle sich mithin um eine wertvolle Naturlandschaft mit hohem Erholungswert. In Bezug auf diesen Abschnitt der strittigen Hochspannungsleitung, für den das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Verkabelungsstudie fordere, werde im Plangenehmigungsentscheid ohne nähere Prüfung ausschliesslich festgehalten, die strittige Hochspannungsleitung liesse sich aufgrund der schwierigen geologischen Verhältnisse
und zum Schutz des Parks nur in einem bergmännischen Stollen verlegen, der aufwändig gesichert werden müsste. Die Vorinstanz habe im Plangenehmigungsentscheid vom 30. Juni 2011 weder einen geeigneten Leitungskorridor definiert noch die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile denjenigen der projektierten Freileitung gegenübergestellt sowie die mit diesen beiden Varianten verbundenen Kosten geschätzt. Die Interessenabwägung sei für diesen Leitungsabschnitt damit unzureichend, weshalb die Sache zu Recht zur Prüfung der Machbarkeit einer (Teil-)Verkabelung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei. Werde die Rückweisung auf dieses Gebiet beschränkt, halte sich der zeitliche und verfahrensmässige Aufwand in Grenzen, müsse das Plangenehmigungsverfahren doch nur für diesen Abschnitt neu aufgerollt werden und könne unter Umständen auf eine Wiederholung des SÜL-Verfahrens verzichtet werden. Allfällige Resonanzprobleme im SBB-Netz und die Möglichkeit ihrer Dämpfung auf dieser relativ kurzen Strecke seien im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen, ebenso wie die Möglichkeit einer getrennten Führung der SBB-Leitung in diesem Abschnitt. Die anderen Leitungsabschnitte seien insoweit mit einzubeziehen, als dies für eine optimale Linienführung einer Verkabelungsvariante im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" und für eine landschaftsverträgliche Gestaltung der Übergangswerke notwendig sei.

1.2 Diese rechtliche Begründung, mit der das Bundesgericht die Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht begründet hat, ist dem zu fällenden Rückweisungsentscheid zugrunde zu legen. Infolgedessen ist es dem Bundesverwaltungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2, Urteil 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 107 N. 18, Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N. 28). Für die von den Beschwerdeführenden 20 und 21 eingereichte Beschwerde bedeutet dies, dass im vorliegenden Verfahren der im SÜL diesbezüglich festgelegte Leitungskorridor nicht mehr zu untersuchen und die strittige Hochspannungsleitung im Bereich Steinhaus-Ernen als Freileitung zu führen ist. Davon ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die fragliche Beschwerde als begründet erweist. Anschliessend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen sein und es wird, soweit erforderlich, über die für den vorliegenden Rückweisungsentscheid zu erhebenden Kosten und Entschädigungen zu befinden sein.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht indessen, insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und angenommen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte im vorinstanzlichen Verfahren geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat. Trifft dies zu, so weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4157/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2).

3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden 20 und 21, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid zwar aufgelistet, diese in der Folge jedoch einfach mit der Begründung zurückgewiesen, die projektierte Linienführung sei das Ergebnis eingehender Prüfungen und Diskussionen mit den betroffenen Gemeinden, dem Kanton, dem BAFU sowie den Umweltorganisationen. Das Auflageprojekt entspreche im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Mit diesen Ausführungen habe die Vorinstanz ihren Entscheid unzureichend begründet.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist und für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird (vgl. Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VG), umfasst unter anderem das Recht der Parteien, dass die verfügende Behörde deren Äusserungen zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Diesen Anforderungen genügt die Begründung eines Entscheides, wenn sie es den Betroffenen ermöglicht, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der massgeblichen Sach- und Rechtslage anzufechten. Hierzu hat die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführenden widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2, BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 48322012 und 4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 4.2, A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 2.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in:Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 35 N. 17).

3.2 Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid umfasst insgesamt 118 Seiten. Mit dem von den Beschwerdeführenden 20 und 21 monierten Leitungsabschnitt zwischen den Masten 479 bis 481 setzt er sich auf der Seite 33 auseinander. Den dortigen Ausführungen kann entnommen werden, weshalb die Vorinstanz die beanstandete Linienführung als zulässig und die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet erachtet. Aufgrund dieser Ausführungen waren die Beschwerdeführenden 20 und 21 in der Lage, Inhalt und Tragweite des angefochtenen Entscheids zu erfassen und diesen beim Bundesverwaltungsgericht als zuständiger Rechtsmittelbehörde sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid somit ausreichend begründet. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführenden 20 und 21 erweist sich folglich als unzutreffend.

4.
Eine andere Frage ist, ob der angefochtene Entscheid bezüglich des Leitungsabschnittes zwischen Masten Nr. 479 bis 481 inhaltlich zu überzeugen vermag. Dabei steht ausser Frage, dass der beanstandete Leitungsabschnitt aus sicherheitstechnischer, raumplanerischer und umweltrechtlicher Sicht zulässig ist. Fraglich ist hingegen, ob die gewählte Linienführung im Hinblick auf den Natur- und Heimatschutz überzeugt und einen ausreichenden Abstand zu sich dort befindenden Bauten, die als Ferienwohnungen genutzt werden, wahrt.

4.1 Die Beschwerdeführenden 20 und 21 führen diesbezüglich aus, vor und nach dem Dorf Steinhaus verlaufe die strittige Hochspannungsleitung weit weg vom Siedlungsgebiet auf einer Höhe von mindestens 1'500 m.ü.M. Einzig beim Dorf Steinhaus werde sie bei Chäserstatt auf ca. 1'380 m.ü.M. herunter geführt. Der dort vorgesehene Mast Nr. 479 komme dadurch auf einer Krete zu stehen, die sowohl vom Dorf Steinhaus als auch von der gegenüberliegenden Talseite aus gut einsehbar sei. Dasselbe gelte für den Korridor der herunterkommenden Leitung. Ebenfalls an exponierter Stelle sei der Mast Nr. 481 in der Ortslokalität Riti, Gebiet Steinhaus, unmittelbar angrenzend an die dortigen landwirtschaftlichen Weiden, geplant. Die fragliche Trasseeführung werde als Eingriff in das natürliche Landschaftsbild wahrgenommen, was sich verhindern liesse, wenn die strittige Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus-Ernen in südliche Richtung verschoben würde. Diese Landschaftsproblematik habe zwischenzeitlich ebenfalls die Standortgemeinde Ernen erkannt, weswegen sie die begehrte Verschiebung des strittigen Leitungsabschnitts unterstütze. Der orts- und sachkundige Gemeinderat von Ernen sei nunmehr zur Überzeugung gelangt, dass der Abspannmast Nr. 479 exponiert sei und die vorgebrachte Begründung mit der "roten Lawinenzone" für die tiefe Standortwahl falsch und damit unhaltbar sei. Die entsprechenden Ausführungen würden ausserdem den unzureichenden Abstand der strittigen Hochspannungsleitung zu zumindest an drei Orten (Wichja, Liegja, Riti) vorhandenen oder bewilligten Wohnbauten belegen.

4.2 Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, die beanstandete Trasseeführung im Bereich des Weilers Steinhaus habe sich bereits im SÜL-Verfahren ergeben und sei von allen Beteiligten als optimal angesehen worden. Der Abspannmast Nr. 479 komme zwar auf einer kleinen Geländerippe zu stehen, könne jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 20 und 21 nicht als exponiert bezeichnet werden, sei er doch vor dem Hintergrund des dortigen bewaldeten Nordwesthanges nicht gut sichtbar. Der verhältnismässig tiefe Standort des Mastes Nr. 479 sei durch die Überspannung der Löüwibachlawine bedingt. Dabei müsse darauf geachtet werden, dass sich der Maststandort ausserhalb der roten Lawinenzone befinde. Im Übrigen erlaube die gewählte Linienführung, die Hochspannungsleitung über mehrere Kilometer bis zum Mast Nr. 499 geradlinig in den Hang zu integrieren. Dies ermögliche eine Leitungsführung mit einer reduzierten Anzahl von Abspannmasten, die wegen ihrer verstärkten Bauweise als mächtig wahrgenommen würden. Die verhältnismässig hohe Lage der Leitung im vorgelagerten Ärnewald resultiere aus den dortigen geologischen Verhältnissen. Der darunter liegende Hang gelte als gefährdet bezüglich Rutschungen und Sackungen. Zudem solle die Leitung ausgehend von Mast Nr. 473 möglichst tief geführt werden, damit das touristisch genutzte und als Bauzone ausgeschiedene Gebiet um die Seilbahnstation Chäserstatt in genügendem Abstand umfahren werden könne.

4.3 Die Vorinstanz hält ergänzend fest, der strittige Leitungsabschnitt würde sich im Bereich der roten Lawinenzone der Gemeinde Ernen (bis zum 19. Januar 2005 Gemeinde Steinhaus) befinden. Deren Gefahrenzone sei auf der Höhe von 1'500 m.ü.M. flächenmässig grösser als im Bereich der genehmigten Linienführung. Der Schutzwald stabilisiere auf den Steilhängen Boden und Schneedecke und verhindere auf diese Weise ihr Abgleiten. Deshalb sei die Niederhaltung von Schutzwald im Gebiet von roten Lawinenzonen zu vermeiden, worauf die zuständige Fachbehörde bereits im Sachplanverfahren Rücksicht genommen und die Linienführung der geplanten Hochspannungsleitung entsprechend angepasst habe. Die Meinung der Beschwerdeführenden 20 und 21, wonach eine Höherverlegung der Leitung auch die Sichtbarkeit von der anderen Talseite her verringern würde, werde durch das Gesagte relativiert. Ebenso greife auch die Begründung nicht, dass ein solches Vorgehen aus Gründen des Landschaftsschutzes und zur Verbesserung des Landschaftsbildes geboten wäre. Die von den Beschwerdeführenden 20 und 21 geforderte Linienführung würde ausserdem dazu führen, dass die in der Verordnung über den Schutz vor ionisierter Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NIV, SR 814.710) vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Leitung im Gebiet Steinhaus höher zu verlegen, sei deshalb abzuweisen.

4.4 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG SR 734.0]). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) dar. Bei der Erfüllung dieser Bundesaufgabe haben die Bundesbehörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung eingegriffen wird (Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
und 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG). Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG verlangt indes keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist allerdings nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 [LeV, SR 754.31], BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C.560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1). Neben den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch die Interessen von Wald, Boden, Gewässer, Klima und Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 137 II 266 E. 4, vgl. zum Ganzen: Riccardo Jagmetti, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Energierecht, Band VII, Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Basel/Genf/München 2005, Rz. 6252 ff.).

4.5 Die Beschwerdeführenden 20 und 21 beanstanden die Linienführung der genehmigten Hochspannungsleitung zwischen den Masten 479 bis 481.

4.5.1 Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007 wird zum Leitungsabschnitt zwischen den Masten 464-487 im Allgemeinen festgehalten, das neue Trassee verlaufe hangseitig, im Abstand zwischen ungefähr 300 bis 500 m. zur heutigen 220 kV-Leitung. Durch diese Trasseeverschiebung der geplanten Leitung würden die gegenwärtig durch die bestehende 220 kV-Leitung belasteten Wohngebiete erheblich entlastet. Die linke Talseite des Goms sei grösstenteils bewaldet und der Schutzwald werde überspannt. Vereinzelt seien jedoch Niederhalteservitute erforderlich. Auf dem Gemeindegebiet Ernen, oberhalb Mühlebach, werde die bestehende Sesselbahn "Mühlebach-Chaserstatt" überspannt. Weitere Seilbahnstrecken seien auf dieser Talseite nicht vorhanden (pag. 4452). Der landschaftliche Eingriff im Bereich der Masten 473-480, Hangwald mit Überspannung Milibach, sowie der unmittelbare Leitungsabschnitt zwischen den Masten 480 und 481 sei als gering einzustufen (pag. 4421). Landschaftlich führe die Leitungsverlegung in den Hang gesamthaft zu einer merklichen Verbesserung der Situation. Diese Ausführungen werden im Bericht der Büro für Natur und Landschaft AG (ARNAL-Bericht) vom 28. Dezember 2010 bestätigt, wobei darin der vergleichsweise hohe Wert der betroffenen Landschaftskammer betont wird, der sich insbesondere aus der Berücksichtigung der wertvollen Kulturlandschaft im Projektgebiet, der Passage von ISOS-Dörfern (= nationale Bedeutung) und der Lage im Regionalen Naturpark ergebe (S. 8 pag. 4772).

4.5.2 Das BAFU hat im vorinstanzlichen Verfahren am 13. August 2008 (vgl. pag. 0139) sowie am 29. Oktober 2009 (vgl. pag. 606) zur geplanten Gommerleitung Stellung genommen. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat es sich in den Schreiben K 505-1226 (betreffend das Beschwerdeverfahren A-4795/2011), K 501-1395 (betreffend das Beschwerdeverfahren A 4800/2011) sowie K 495-1160 (betreffend das Beschwerdeverfahren A-4819/2011), datierend jeweils vom 5. Januar 2012, zur angefochtenen Plangenehmigung geäussert. Im bundesge-richtlichen Beschwerdeverfahren hat es dazu mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Stellung genommen. Mit den von den Beschwerdeführenden 20 und 21 vorgebrachten Rügen hat es sich in der Stellungnahme K-495-1160 auseinandergesetzt. Danach ergebe sich die beanstandete Linienführung in erster Linie aus der stark bewegten Topographie im fraglichen Abschnitt. Das Gebiet sei geprägt durch die beiden Seitentäler des Löüwibachs sowie des Rufibachs. Letzterer bilde oberhalb von ca. 1'400 m.ü.M. ein breites und stark erodierendes Tal. Westlich des etwas weniger breiten Löüwibachtals müsse auch noch der Löüwischleif mit seiner steilen Geländerippe gequert werden. Eine Querung dieser Seitentäler weiter hangaufwärts wäre einerseits wegen der dortigen Rutschgefahr schwierig. Andererseits wäre die landschaftliche Beeinträchtigung einer solchen höher gelegenen Querung nach wie vor gross: Die Masten Nr. 478 bis 480 müssten auf den vorhandenen Geländerippen hangaufwärts verschoben werden und würden dadurch zumindest nicht weniger exponiert im Gelände zu stehen kommen als im Falle der bewilligten Linienführung. Eine gleichzeitige Verschiebung der Masten leicht nach Westen oder Osten weg von der Geländerippen würde aufgrund der in diesem Fall zu überspannenden Geländerippen wesentlich höhere Masten bedingen, welche entsprechend landschaftlich auffälliger wären. Auch würden in den Bereichen der Geländerippen zusätzliche Niederhaltungen nötig, welche ebenfalls landschaftlich störend wären. Als Folge könnte auch der Mast Nr. 481 nicht weiter hangaufwärts geschoben werden, wobei zu bemerken sei, dass diese Verschiebung infolge der erforderlichen Masterhöhungen und der grösseren Zahl an Niederhaltungen auch nur isoliert betrachtet, keine Vorteile bringen würde. Bezüglich der Einsehbarkeit des Niederhaltekorridors sei davon auszugehen, dass der genehmigte Leitungskorridor mit seinen Niederhaltungen zwischen Mühlebach und Steinhaus kaum stärker einsehbar sei als auf den westlich und östlich angrenzenden Abschnitten. Zwar sinke die Leitung auf einer Länge von 1.0 km von ca. 1'540 m.ü.M. (Mast 474) auf ca. 1'460 m.ü.M. (Mast 478) relativ flach geneigt ab. Dadurch werde die Einsehbarkeit von der Talseite her
indes nicht wesentlich gegenüber einem auf derselben Höhenlinie verlaufenden Niederhaltekorridor erhöht. Ab Mast Nr. 479 sinke die Leitung weiter ab, bis sie bei Mast 479 mit ca. 1'360 m.ü.M. den tiefsten Punkt erreiche, bevor sie nachher wieder ansteige. Laut Bericht Niederhalteservitut seien ab dem Mast Nr. 478 nach Osten bis zum Mast Nr. 480 keine Niederhaltungen vorgesehen, weshalb sich solche auch nicht störend auswirken würden. Nach der Beurteilung des BAFU sei der landschaftliche Gewinn einer Verschiebung der Masten 478 bis 480 hangaufwärts nach Süden sehr gering, wenn nicht sogar inexistent. Vor diesem Hintergrund komme auch dem Umstand, dass sich das fragliche Gebiet zwischen Mühlebach und Steinhaus innerhalb des Landschaftsparks Binntal - einem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung - befinde, keine besondere Bedeutung zu. Schliesslich sei zu beachten, dass sich auf dem Gebiet der Gemeinde Ernen drei rote Lawinenzonen befinden würden. Damit der Schutzwald dort seine Funktion erfüllen könne, seien Niederhaltungen möglichst zu vermeiden. Deshalb sei die Linienführung bereits im Sachplanverfahren entsprechend angepasst worden. Darüber hinaus könne bei hangparallelen Freileitungen die Schutzwaldpflege mittels Seilkran erhebliche Probleme verursachen. Vorliegend würde durch eine Verlegung hangaufwärts aufgrund der topografischen Verhältnisse eine Nutzung mit dem Seilkran erschwert.

4.5.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Plangenehmigung der Einschätzung der beigezogenen Experten gefolgt. Das BAFU, das in landschafts- und naturschutzrechtlichen Fragen über besonderen Sachver-stand verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG und Art. 23 Abs. 1 Bst. A
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 23 - Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.
der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451.1], Art. 42 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 42 Umweltschutzfachstellen - 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
1    Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
2    Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.97
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]), hat sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht überdies ausführlich mit der von den Beschwerdeführenden 20 und 21 gewünschten Linienführung auseinandergesetzt und diese im Vergleich zur bewilligten als nachteiliger eingestuft. Dass die entsprechenden Ausführungen auf einer unvollständigen oder falschen Interessenabwägung beruhen, ist nicht ersichtlich.

4.5.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden 20 und 21 dem entgegenhalten, im Falle der begehrten Linienführung kämen die Masten Nr. 479 und 481 nicht in der roten Lawinenzone zu stehen, ist festzuhalten, dass das BAFU nicht davon ausgeht, sondern lediglich annimmt, die begehrte Linienführung würde die Niederhaltungsflächen vergrössern, wodurch die Schutzfunktion des dortigen Waldes geschwächt werden könnte und dessen Pflege erheblich erschwert würde. Diese Ausführungen des BAFU stehen somit nicht im Widerspruch zur eingereichten Gefahrenkarte der Gemeinde Ernen und erscheinen plausibel. Nicht belegt ist im Übrigen die Behauptung der Beschwerdeführenden 20 und 21, die strittige Hochspannungsleitung verlaufe zumindest an drei Orten (Wichja, Liegja, Riti) in einem unzureichendem Abstand zu vorhandenen oder bewilligten Wohnbauten. In der Fotodokumentation vom 20. Dezember 2007 werden alle Gebäude aufgeführt, die im Untersuchungsperimeter der strittigen Hochspannungsleitung liegen. Danach befinden sich imBereich der Masten Nr. 479-481 die Gebäude Nr. 153, 154, 155 und 156, die mit einer Ausnahme zu landwirtschaftlichen Zwecken (Ställe) genutzt werden (vgl. Anhang 8.1 zum Umweltverträglichkeitsbericht, pag. 4538). Das als Ferienhaus genutzte Gebäude Nr. 153 befindet sich 116 m. vom Mast Nr. 480 entfernt, wobei es 65 m. nach links verschoben ist. Dessen Empfindlichkeit wird im Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007 (pag. 4389 und 4388) sowie in dessen Anhang als hoch eingestuft (pag. 4538). In Bezug auf dieses Gebäude hält die bewilligte Hochspannungsleitung den für neue Anlagen nach der NISV geltenden Immissions- und Anlagegrenzwert ein (pag. 4388). Die übrigen Gebäude sind von den bewilligten Masten weiter entfernt (Gebäude Nr. 154: 398 m. nach Mast Nr. 480, 57 m. links; Gebäude Nr. 155: 408 m nach Mast Nr. 480, 60 m. links; Gebäude Nr. 156: 418 m. nach Mast Nr. 480, 71 m. links [pag. 4528]), womit eine Überschreitung der massgeblichen Immissions- und Anlagewerte selbst für den Fall ausgeschlossen werden kann, dass die Gemeinde Ernen im letzten Jahr die Umnutzung eines dieser Gebäude zu Wohnzwecken bewilligt haben sollte. Die Einwände der Beschwerdeführenden 20 und 21 vermögen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme des BAFU zu wecken.

4.5.3.2 Unter diesen Umständen darf das Bundesverwaltungsgericht auf die fragliche Stellungnahme des BAFU als einer ihm vom Gesetzgeber beigegebenen fachkundige Behörde abstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2005 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2, nicht publizierte Erwägung von BVGE 2013/31), zumal diese mit den übrigen Akten übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Die dagegen von den Beschwerdeführenden 20 und 21 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu entscheiden.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten, bestehend aus der Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, im Urteil A 4795/2011 auf Fr. 10'000.- festgelegt. Der dieser Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt hat sich indes insofern verändert, als dem Bundesverwaltungsgericht und den Verfahrensbeteiligten mit der vom Bundesgericht verfügten Rückweisung der Angelegenheit zur Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführenden 20 und 21 und der Neuverlegung der Kosten ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Freilich erhebt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss für den Entscheid über die Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge keine Kosten (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE) und auferlegt den Parteien hierfür keine Parteienentschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1744/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5, A 6571/2011 vom 17. Februar 2012). Allerdings war im Rahmen des vorliegenden Rückweisungsentscheids zusätzlich erstmals über den Antrag der Beschwerdeführenden 20 und 21 auf Verlegung der streitgegenständlichen Hochspannungsleitung im Bereich Steinhaus zu befinden. Die hierfür geschuldete Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem bereits im Rahmen des Urteils A 4795/2011 für dieses Verfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- betragen die auf das von den Beschwerdeführenden 20 und 21 eingeleitete Beschwerdeverfahren entfallenden Verfahrenskosten damit insgesamt Fr. 2'000.-. Diese Kosten sowie eine allenfalls geschuldete Parteientschädigung ist zwischen den Beschwerdeführenden 20 und 21 sowie den Beschwerdegegnerinnen gesondert festzulegen (vormaliges Beschwerdeverfahren A-4819/2011 und A-5679/2013). Die übrigen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 9'000.- sind zwischen den Beschwerdeführenden 1-19 sowie den Beschwerdegegnerinnen zu verteilen und es sind die allenfalls in diesem Verhältnis geschuldeten Parteientschädigungen zu bestimmen (vormalige Beschwerdeverfahren A 4795/2011 und A 4800/2011). Welche Kosten- und Entschädigungen daraus resultieren, ist nachfolgend zunächst für die letztgenannten Parteien zu entscheiden.

5.2 Mit Eingabe vom 23. August 2013 hat die Swissgrid dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die Netzgesellschaften, die bis dahin Mitglied der einfachen Gesellschaft obere Rhonetalleitung gewesen sind (Alpiq Netz AG, Alpiq Réseau SA, BKW Übetragungsnetz AG, EGL Grid AG, FMV Réseau SA, LENA Lonza Energie Netz AG, Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG), mit Fusionsvertrag vom 26. Juni 2013 in die Swissgrid AG aufgegangen sind. Die in diesem Rahmen vorgenommene Überführung der Aktiven und Passiven dieser Gesellschaften auf die Swissgrid bewirkt eine Universalsukzession und führt nicht zu einem Parteiwechsel. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als diese Rechtsfolge bereits in Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 vorgesehen ist (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5581/2012 vom 11. November 2013 E. 1.2.2.2, A 2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 1.3.2 und E. 1.3.3). Demzufolge ist die Swissgrid anstelle der vormaligen Netzgesellschaften in die einfache Gesellschaft eingetreten und hat, gemeinsam mit der SBB AG, für die im Beschwerdeverfahren gegen die Gommerleitung aufgelaufenen Verfahrenskosten und die Parteientschädigung(en) einzustehen, sofern solche von den Beschwerdegegnerinnen geschuldet sind.

5.2.1 Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt. Wird ein Verfahren von mehreren Personen geführt, so haften sie für die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch, wenn nichts anderes bestimmt wurde (Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE). Unter rechtlich nicht verbundenen Parteien besteht jedoch keine Solidarhaft, weswegen bei solchen Parteimehrheiten die Kosten einzeln zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind (Marcel Maillard, Praxiskommentar, Art. 63 N. 16). Nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1176, Maillard, Praxiskommentar, Art. 63 N. 31). Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, in denen es um geldwerte Ansprüche oder Verpflichtungen geht, bei denen die finanziellen Interessen im Vordergrund stehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5613/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 7, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.49). Mithilfe dieses Kriteriums soll ausgeschlossen werden, dass Behörden in Fragen unentgeltlich prozessieren, in denen es um Interessen ihres Finanzvermögens geht (Thomas Geiser, in: Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 66 N. 29).

5.2.2 Die Beschwerdeführenden 1-7 haben ihren Antrag von vornherein auf den Teilabschnitt "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" beschränkt. Die diesbezüglich angeordnete Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung einer Verkabelungsstudie und zum Neuentscheid mit offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1; Maillard, Praxiskommentar, Art. 63 N. 14). Als obsiegende Partei haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführenden 8, 10, 12, 14, 16 und 18. Freilich wurde deren Anträge auf Verkabelung der Gommerleitung, evtl. Rückweisung zur Einholung einer Verkabelungsstudie, nur in Bezug auf das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" entsprochen. Jedoch haben sie als Gemeinden, die mit ihrem Begehren nicht primär vermögensrechtlichen Interessen verfolgen, keine Verfahrenskosten zu tragen. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15, 17 und 19, deren Beschwerde in erster Linie darauf ausgerichtet ist, den Wert der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, die sich in der Nähe der bewilligten Hochspannungsleitung befinden, zu wahren. Diese sowie die Beschwerdegegnerinnen sind infolge ihres teilweisen Unterliegens kostenpflichtig. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erscheint es dabei angemessen, ihnen die Verfahrenskosten im Verhältnis 1 (Beschwerdegegnerinnen) zu 2 (Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15, 17 und 19) aufzuerlegen. Nach Abzug des auf die Beschwerdeführenden 8, 10, 12, 14, 16 und 18 entfallenden Verfahrenskostenanteils im Betrag von Fr. 3'000.- sind den Beschwerdegegnerinnen demzufolge Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-, den Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15, 17 und 19 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen solche von Fr. 4'000.- aufzuerlegen.

5.2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE haben ganz oder teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Auferlegt werden diese Parteientschädigungen - je nach deren Leistungsfähigkeit - in der Regel den unterliegenden Gegenparteien, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt haben. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Anders verhält es sich bei kleineren und mittleren Gemeinden, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind, denen praxisgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.225/2005 vom 27. April 2006 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 12, je m.w.H.). Keine Entschädigung ist schliesslich geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur betreffenden Partei steht oder eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens hat (Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 6).

5.2.4 Die Beschwerdeführenden 1-7 haben als obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie waren jedoch im Beschwerdeverfahren A 4795/2011 nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen durch dieses Verfahren keine nennenswerten Kosten entstanden sind. Für den sie betreffenden im vorliegenden Verfahren zu fällenden Kostenentscheid spricht das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.1 hiervor), keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdeführenden 1-7 können demzufolge keine Parteientschädigung beanspruchen. Dasselbe gilt aus denselben Überlegungen für die Beschwerdegegnerinnen. Hingegen waren die Beschwerdeführenden 8-19 im Verfahren A 4795/2011 anwaltlich vertreten, weshalb ihnen im durch das Bundesgericht teilweise aufgehobenen Urteil A 4795/2011 vom 3. Januar 2013 im Hinblick auf die Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, um bei der Neuverlegung der Parteientschädigung von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Beschwerdeführenden 8-19 können indes angesichts ihres nunmehr nur noch teilweisen Obsiegens lediglich eine reduzierte Parteientschädigung beanspruchen, die auf Fr. 2'330.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und von den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu tragen ist (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
i.V.m. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 7 Abs. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

5.3 Damit bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 20 und 21 sowie den Beschwerdegegnerinnen zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden 20 und 21 sind mit ihrem Antrag auf Verlegung der strittigen Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang haben sie als unterliegende Partei die hierfür geschuldeten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. E. 5.2.1). Als unterliegende Partei haben sie den Beschwerdegegnerinnen ausserdem die notwendigen Kosten für das fragliche Verfahren zu ersetzen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE). Die Beschwerdegegnerinnen waren im Verfahren A-4795/2011 vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten, haben sich jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren einen Anwalt genommen, der sie nunmehr auch im Rahmen dieses Rückweisungsentscheids vertritt und am 22. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine sehr kurze Stellungnahme eingereicht hat. Die hiermit verbundenen Auslagen rechtfertigen die Zusprechung einer Parteientschädigung indes nicht (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.69 und Rz. 4.83). Dass den Beschwerdegegnerinnen durch das von den Beschwerdeführenden 20 und 21 ausgelöste Beschwerdeverfahren anderweitig in nennenswertem Umfang Kosten entstanden sind, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich (vgl. Art. 13 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Demnach schulden die Beschwerdeführenden 20 und 21 den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 20 und 21 wird abgewiesen.

2.
Die reduzierten Verfahrenskosten gehen im Umfang von Fr. 4'000.- zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15, 17 und 19. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

Den solidarisch haftenden Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

Den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 20 und 21 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.- auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet.

3.
Die Beschwerdegegnerinnen schulden den Beschwerdeführenden 8-19 eine Parteientschädigung von Fr. 2'330.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Diesen Betrag haben sie den Beschwerdeführenden 8-19 innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden 1-7 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführenden 8-19 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführenden 20 und 21 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0153; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

- das ESTI (Einschreiben)

- das BAFU (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 still. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5679/2013
Datum : 03. Dezember 2013
Publiziert : 16. Dezember 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Neuverlegung Verfahrenskosten und Parteientschädigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EleG: 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
LeV: 11
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
NHG: 2 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
4 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
23
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 23 - Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.
USG: 42
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 42 Umweltschutzfachstellen - 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
1    Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
2    Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.97
VG: 37
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
6a 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
64
VwVG: 29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-I-182 • 129-I-232 • 132-V-215 • 133-III-439 • 134-I-83 • 135-III-334 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
1C.560/2010 • 1C_175/2013 • 1C_398/2012 • 1E.1/2006 • 2P.225/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • mast • verfahrenskosten • kv • gemeinderat • bundesgericht • sbb • landschaft • gemeinde • plangenehmigung • frage • wiese • gerichtsurkunde • einfache gesellschaft • wald • rechtsanwalt • sachverhalt • kenntnis • neubau
... Alle anzeigen
BVGE
2013/31
BVGer
A-1112/2012 • A-1744/2013 • A-1936/2006 • A-2487/2012 • A-3274/2012 • A-4157/2011 • A-4795/2011 • A-4800/2011 • A-4819/2011 • A-5076/2012 • A-5581/2012 • A-5613/2007 • A-5679/2013 • A-6571/2011 • A-8636/2007