Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7396/2018
Urteil vom 3. Juni 2020
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
A._______ AG,
(...),
vertreten durch
Parteien
Tax Team AG,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Mehrwertsteuer; Nebenleistung; Steuersatz (2011-2014).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (Sitz) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem (den Betrieb von Hotels). Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
Die Steuerpflichtige fragte mit E-Mail vom 24. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bei der ESTV nach, ob es sich bei den von ihr den Hotelgästen in Rechnung gestellten Badeintritten um erweiterte Nebenleistungen der Beherbergungsleistungen handle, was die ESTV mit Auskunft vom 27. Januar 2014 respektive 4. Februar 2014 (noch) bejahte. Im Anschluss an die Mehrwertsteuerkontrolle (vgl. sogleich) widerrief die ESTV mit Schreiben vom 7. und 10. Oktober 2016 ihre Auskunft, liess deren Inhalt aber aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben für den Zeitraum zwischen der Erteilung und dem 31. Dezember 2016 gelten.
C.
C.a Die ESTV führte bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2014 durch und stellte dabei unter anderem fest, dass die von der Steuerpflichtigen zum Sondersatz deklarierten Leistungskombinationen (Übernachtung, Frühstück, Halbpension, Badeintritt, Bus- und Bahnbillett sowie im Winter ein Skibillett) teilweise rückgängig gemacht werden müssten, da die zum Sondersatz steuerbaren Entgelte weniger als 70 % des Gesamtentgelts ausmachen würden. Zu letzterem Resultat kam die ESTV insbesondere, da sie den Badeintritt nicht (mehr) als erweiterte Nebenleistung zum Sondersatz, sondern als übrige Leistung zum Normalsatz taxierte. Mit der Einschätzungsmitteilung [EM] Nr. (...) vom 3. Mai 2017 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 129'111.-- nebst Verzugszins ab 31. August 2013 (mittlerer Verfall) nach (Steuerkorrektur zugunsten der ESTV).
C.b Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 bestritt die nunmehr vertretene Steuerpflichtige die EM und bat um Zustellung eines einsprachefähigen Entscheids.
C.c In der Folge erliess die ESTV am 9. Oktober 2017 eine Verfügung, in welcher sie die Steuerkorrektur für die Steuerperioden 2011 bis 2014 zugunsten der ESTV nebst Verzugszins vollumfänglich bestätigte.
C.d Mit Schreiben vom 7. November 2017 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache gegen die vorerwähnte Verfügung vom 9. Oktober 2017 und beantragte, diese sei aufzuheben (Ziff. 1), die Eintritte in den Bade- und Wellnessbetrieb seien auch für die Steuerperioden 2011 bis 2013 als erweiterte Nebenleistungen zu betrachten sowie mit dem Sondersatz abzurechnen (Ziff. 2) und die Steuerforderung sei aufzuheben sowie gemäss Selbstdeklaration festzusetzen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Differenz zur Selbstdeklaration um Fr. 22'496.-- aufgrund der effektiven Logiernächte und der Eliminierung von Doppelzahlungen zu reduzieren (Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV. Als Begründung liess sie insbesondere verlauten, der öffentliche Bade- und Wellnessbetrieb liege in ihrer unmittelbaren Nähe und sei mit einem direkten Zugang verbunden. Bei der «Zuordnung» von Nebenleistungen sei auf das Kriterium der «Nähe» zum Hotel abzustellen und nicht darauf, ob es sich um ein öffentliches oder um ein privates Hallenbad handle. Somit stelle der [Eintritt in den] Badebetrieb eine erweiterte Nebenleistung dar.
C.e Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 hiess die ESTV die Einsprache insoweit teilweise gut, als dass sie eine Doppelerfassung der bereits abgerechneten Leistungen Badepass, Wellness und Skipass einräumte sowie einer Neuberechnung zustimmte, auf die Steuernachbelastung hinsichtlich der Höhe des Halbpensionsanteils verzichtete und das Datum des Beginns des Laufs der Verzugszinsen auf den 1. Januar 2017 festsetzte. Im Übrigen wies sie die Einsprache jedoch ab, setzte die Steuerforderung für die Steuerperioden 2011 bis 2014 (Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014) auf Fr. 319'061.-- fest und erkannte, die Steuerpflichtige schulde ihr für diese Steuerperioden (weitere) Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 83'267.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 1. Januar 2017. Die ESTV gab im Wesentlichen zu bedenken, der Zweck der Leistung sei für die Qualifikation der Leistung als Haupt- respektive Nebenleistung entscheidend, nicht die räumliche Nähe und der direkte Zugang zum Bad. Im vorliegenden Fall verfolge der Eintritt in das Bad nicht den Hauptzweck, die Übernachtungsleistung zu verbessern oder abzurunden, sondern einen eigenen Erholungs- respektive Vergnügungszweck. Beide Leistungen - Übernachtung und Badeintritt - seien aus Sicht der leistungsempfangenden Person gleichwertig, weshalb der Badeintritt keine Nebenleistung, sondern eine eigenständige Hauptleistung darstelle. Selbst wenn die Gäste den Badeintritt als Teil einer einzigen «Hotelleistung» betrachten würden, stelle die Übernachtungsleistung nicht die Haupt-, sondern eine Teilleistung dar, weshalb sich die «Hotelleistung» auch im Falle einer pauschalen Fakturierung aus mehreren selbständigen Einzelleistungen zusammensetze. Da vorliegend die zum Sondersatz angebotenen Leistungen weniger als 70 % des Gesamtentgelts ausmachen würden, unterliege der Badeintritt auch bei einer solchen Betrachtung dem Normalsatz. Zudem sei die Frage nach der Wirtschaftlichkeit eines eigenen Bades nicht entscheidend oder ob die Gäste das Bad als hoteleigenen Betrieb wahrnehmen würden.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 erheben. Sie beantragt, dieser sei aufzuheben (Ziff. 1), die Eintritte in den Bade- und Wellnessbetrieb seien auch für die Steuerperioden 2011 bis 2013 als erweiterte Nebenleistungen zu betrachten sowie mit dem Sondersatz abzurechnen (Ziff. 2) und die Steuerforderung sei aufzuheben sowie gemäss Selbstdeklaration festzusetzen (Ziff. 3). Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid beim parallel verlaufenden Beschwerdeverfahren [A-7384/2018] mit identischem Beschwerdegrund vorhanden sei (Ziff. 4). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut vor, der öffentliche Bade- und Wellnessbetrieb liege in ihrer unmittelbaren Nähe und sei für ihre Gäste - im Gegensatz zu anderen Hotels im Ort - über einen direkten Zugang zu erreichen. Ihre höheren Auslastungszahlen zeigten, dass ihre Gäste den direkten Zugang ins Bad als Nebenleistung zur Übernachtung betrachten würden und somit das Bad die Übernachtung ergänze. Sodann könne aus dem Gesetz die durch die Verwaltungspraxis getroffene Unterscheidung - öffentliche Hallenbäder und Bäder anderer, nahe gelegener Hotelbetriebe - nicht abgeleitet werden, wobei als Abgrenzungskriterium vielmehr «die Nähe» zu einem Hotel angezeigt sei. Schliesslich würden ihre Gäste das Bad als hoteleigenen Betrieb bzw. den Badeeintritt als Ergänzung/Abrundung zu ihrer Übernachtung wahrnehmen. Ob die Hotelgäste wegen des Bades oder aus anderen Gründen im Hotel übernachten würden, könne nicht entscheidend sein.
E.
Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV) beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da die Beschwerdeführerin keine wesentlichen, neuen Vorbringen äussere, verweise sie im Wesentlichen auf ihre ausführlichen Argumente im Einspracheentscheid vom 27. November 2018. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin zudem entgegen, diese habe im Rahmen ihrer Einsprache noch angegeben, dass der Badeintritt «in vielen Fällen der eigentliche Grund» für die Übernachtung in deren Betrieb darstelle. Sodann bestehe die zu beurteilende Leistung der Beschwerdeführerin an ihre Gäste insbesondere darin, dass diese das Bad benützen könnten, und nicht lediglich darin, dass diese über einen direkten Zugang dorthin gelangen könnten. Die höhere Auslastung der Beschwerdeführerin stütze eher die Aussage, wonach die Benützung des Bades in vielen Fällen der Hauptgrund für die Übernachtung darstelle. Bei der Abgrenzung der gemeinsamen oder separaten Besteuerung von mehreren Leistungen spiele es sodann keine Rolle, dass die Gäste das Bad als hoteleigenen Betrieb wahrnehmen würden. Falls die Beschwerdeführerin sich darauf beziehen sollte, dass ihre Gäste die Benützung des Bades als Teil einer einzigen «Hotelleistung», die ihre Übernachtung ergänze, betrachten würden, sei ihr zu entgegnen, dass vorliegend nicht von einer Gesamtleistung gemäss Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der ESTV betreffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von dem angefochtenen Einspracheentscheid betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die zu beurteilenden Steuerperioden betreffen die Jahre 2011 bis 2014, also den Zeitraum nach Inkrafttreten des MWSTG, womit dieses vollumfänglich zur Anwendung kommt. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009, für die Interpretation einzelner Bestimmungen des MWSTG relevant sein kann, weshalb im Folgenden auch - wo massgebend - auf die Rechtsprechung zum früher geltenden Recht verwiesen wird.
1.6 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spezialbroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Sie sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c und BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4 und A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. |
2.2 Auf die nicht von Art. 25 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher in den relevanten Jahren 2011 bis 2014 3,8 % betrug (vgl. Art. 25 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
2.3
2.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie entweder ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung) oder dass sie zueinander im Verhältnis einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.4 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht ([zum MWSTG] statt vieler: Urteile des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.4 und A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen; [zum aMWSTG] statt vieler: Urteile des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4 und 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3; Urteil des BVGer A-7311/2014 vom 22. September 2015 E. 2.6.3). Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten ([zum MWSTG] statt vieler: Urteile des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.4 und A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 3.3.4; [zum aMWSTG]: Urteile des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.3 und 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2). Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (statt vieler: Urteil des BVGer A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen auch: Pillonel, Kommentar MWSTG, a.a.O., Art. 19

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Die Art und Weise der Fakturierung ist für die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.5 Von mehreren selbständigen Leistungen, die mehrwertsteuerlich getrennt zu behandeln sind, ist nach dem Gesagten immer dann auszugehen, wenn es sich weder um eine Gesamtleistung noch um eine Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung handelt (Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

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Gemäss Art. 19 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.4
2.4.1 Nach der Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 08 «Hotel- und Gastgewerbe» (nachfolgend: MBI 08) der ESTV können laut Ziffer 6.1.2 die mit der Beherbergung in direktem Zusammenhang stehenden, nachfolgend abschliessend aufgeführten Nebenleistungen zum Sondersatz versteuert werden; und zwar unabhängig davon, ob sie im Preis für die Übernachtung eingeschlossen sind oder separat fakturiert werden:
- Zimmerreinigung;
- Zurverfügungstellen von Bett- und Frottierwäsche;
- Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV);
- Zugang zum Internet (ohne Benützungsgebühren);
- Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht;
- Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen.
Werden solche Leistungen nicht vom Hotel, sondern von einem Dritten erbracht, der dem Gast im eigenen Namen Rechnung stellt, ist das Entgelt zum Normalsatz zu versteuern.
2.4.2 Laut Ziffer 6.1.3 sind die erweiterten Nebenleistungen ebenfalls zum Sondersatz steuerbar. Solche liegen vor, wenn die beiden folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
- Die Leistungen werden innerhalb der Hotelanlage erbracht und vom Gast auch dort genutzt;
- Die Leistungen sind im Preis für die Beherbergung (Übernachtung mit Frühstück) inbegriffen, d.h. es wird kein zusätzliches Entgelt in Rechnung gestellt. Entscheidend ist, dass diese Leistungen alle Hotelgäste ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können.
Als Beispiele zählen unter anderem: Parkplatz, Tennisplatz [...], Hotelhallenbad, Solarium, Sauna, Sprudelbad und/oder Whirlpool usw.
Zur Hotelanlage gehören laut dieser Ziffer das Hotelgebäude und allfällige Nebengebäude und die unmittelbare Umgebung (Garten, Parkplatz, Kinderspielplatz, [...], Hotelschwimmbad usw.). Sodann gehören ebenfalls zu den erweiterten Nebenleistungen, obwohl diese nichtinnerhalb der Hotelanlage erbracht bzw. in Anspruch genommen werden, sofern diese Leistungen für alle Hotelgäste im Preis für die Beherbergung eingeschlossen sind:
- Der hoteleigene Taxidienst;
- das Zurverfügungstellen von Velos;
- die Benützungsmöglichkeit von Hallenbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen in nahe gelegenen Hotels durch Gäste von Hotelbetrieben.
Die Benützungsmöglichkeit aller anderen Anlagen ausserhalb der Hotelanlage fällt nicht unter die erweiterten Nebenleistungen. Ebenfalls nicht darunter fällt die Benützungsmöglichkeit für öffentliche Hallenbäder oder öffentlich zugängliche Fitnessstudios usw.
2.4.3 Alle übrigen Leistungen, die nicht zu den Nebenleistungen (Ziffer 6.1.2) oder den erweiterten Nebenleistungen (Ziffer 6.1.3) gehören und die separat fakturiert werden, sind laut Ziffer 6.2 der MBI 08 je nach Art der Leistung zum Normalsatz bzw. zum reduzierten Steuersatz steuerbar oder von der Steuer ausgenommen. Darunter fallen - soweit vorliegend relevant - Leistungen, die dem Hotelgast ausserhalb der Hotelanlage erbracht und von diesem auch dort genutzt werden (z.B. Skipass). Als Beispiele für zum Normalsatz steuerbare Leistungen zählen nach Ziffer 6.2 insbesondere nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie Parkplatz, Hallenbad, Solarium, Minigolfanlage, [...].
2.5
2.5.1 Der in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.5.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., RZ. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber - wie erwähnt - auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (statt vieler: BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 116 Ib 185 E. 3.c; Urteile des BVGer A-601/2019 sowie A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.6.1, A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.9.2 f. und A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.9.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.3 Eine Auskunft betrifft die Gegenwart und macht eine Aussage über den Ist-Zustand. Demgegenüber bezieht sich eine Zusicherung auf die Zukunft und äussert sich zu einem (künftigen) Sollzustand; die Behörde gibt ein Versprechen für die Zukunft ab. Betreffend Vertrauensschutz gelten für Zusicherungen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Auskünfte (Urteile des BVGer A-601/2019 sowie A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.6.2 und A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.9.2, mit weiteren Hinweisen).
2.6 Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-periode zu entrichten (Art. 86

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 4,5 %, und ab dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres 4,0 % (Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, SR 641.207.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Qualifizierung des Eintritts ins Wellnessbad «C._______», der im Preis für die Beherbergung im Hotel B._______ inbegriffen ist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der vorliegenden Konstellation die Beherbergung und der Eintritt ins Bad nicht derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes und damit mehrwertsteuerlich eine Gesamtleistung gemäss Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Strittig und zu prüfen ist vorliegend vielmehr, ob die neben der Beherbergungsleistung (Übernachtung und Frühstück) angebotene Leistung des Eintrittes in das öffentliche Hallenbad «C._______» gemäss Gesetz eine akzessorische Nebenleistung (Art. 19 Abs. 4

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3.2
3.2.1 Die zivilrechtlichen Verhältnisse (insb. die Verträge) bilden zwar regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs. Wie gezeigt (E. 2.3.4), geht mehrwertsteuerlich aber die wirtschaftliche Betrachtungsweise vor. Die Beurteilung der Frage, ob eine unselbständige Nebenleistung vorliegt, ist aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe (E. 2.3.4); vorliegend jene der Hotelgäste der Beschwerdeführerin. Die vorliegenden Leistungen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie von den Hotelgästen als Haupt- und Nebenleistung verstanden werden. Darauf beruft sich wohl auch die Beschwerdeführerin, wenn sie davon spricht, es sei relevant «dass die Gäste den Badeeintritt [...] als Ergänzung zu ihrer Übernachtung wahrnehmen» würden (Beschwerde, Rz. 2.9).
Wie in Erwägung 2.3.3 aufgezeigt, setzt die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung - die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt - laut ständiger Rechtsprechung kumulativ voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Wirtschaftlichkeit eines allfälligen eigenen Bades ist vorliegend irrelevant.
3.2.2 Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin unter anderem das Hotel B._______ in (Ort) und offeriert ihren Hotelgästen insbesondere eine Beherbergung bzw. die Gewährung von Unterkunft inkl. Frühstück, allfällig mit Halbpension. Es ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin selbst zwar über eigene Wellnessanlagen, aber über kein eigenes Hotelhallenbad verfügt. Während ihres Aufenthalts steht den Gästen hingegen der Zutritt ins nahe gelegene, öffentliche Hallenbad «C._______» und damit einhergehend die Benützung des Bade- und Wellnessbetriebs offen. Ihre Hotelgäste können über (beheizte Zugänge) in das Bad gelangen.
Zivilrechtlich wie auch wirtschaftlich steht ausser Zweifel, dass die beiden Leistungen separat vereinbart und erbracht werden könnten. Vorliegend ist aber, wie erwähnt, der Eintritt ins «C._______» im Preis für die Beherbergung inbegriffen, sodass für Hotelgäste mit der Gewährung von Unterkunft stets auch der Badeintritt einher geht, was zwar einen engeren Zusammenhang vermuten lässt, aber nicht zwingend bedeutet, dass der Badeintritt üblicherweise mit der Übernachtung vorkommt oder gar nebensächlich ist.
Aus der vorliegend massgeblichen Verbraucheroptik der Hotelgäste verfolgen beide Leistungen einen unterschiedlichen Zweck, obwohl sie zusammen angeboten werden. Der Hauptzweck des vorliegenden Badeintritts bzw. der Benützung des Bades kann nicht darin gesehen werden, die Beherbergungsleistung lediglich zu verbessern, abzurunden oder zu ergänzen. Das «C._______» verfügt laut Homepage über eine Bäderlandschaft mit (sechs Bäder, weiteres Angebot wie u.a. Solebad, Wasserfall, Wellness- und Therapie udgl.). Auch eine ausgiebige Saunalandschaft steht zur Verfügung. Bei der Benützung eines Bades wie dem vorliegenden steht folglich ein eigener Erholungs- und Vergnügungszweck im Mittelpunkt. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache selber noch eingewendet hat, stellt der Badeintritt «in vielen Fällen [...] sogar der [eigentliche] Grund» für die Übernachtung im Betrieb der Beschwerdeführerin dar und kann somit gerade nicht als nebensächlich zur Übernachtung im Sinne einer Nebenleistung qualifiziert werden. Es ist anzunehmen, dass bei der Mehrheit der Hotelgäste bei der Buchung einer Übernachtung im Hotel der Beschwerdeführerin der Eintritt ins «C._______» eine tragende Rolle spielt und dieser von den Gästen während des Aufenthalts im Hotel in vielen Fällen bereits fest eingeplant wird, wobei es wohl in den wenigsten Fällen dem Zufall überlassen bleibt, ob man zur Abrundung/Ergänzung des Hotelaufenthalts allenfalls noch Zeit für einen kurzen Badbesuch findet.
Der Eintritt in das Wellnessbad kann somit nicht als unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung qualifiziert werden, welche bloss die Hauptleistung (Übernachtung) ergänzt bzw. verbessert. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Leistung mit einem eigenständigen Zweck - einem Erholungs-, Wellness- und Vergnügungszweck. Ebenso wenig kommt ein Eintritt in ein solch grosses Wellnessbad «üblicherweise» mit einer Beherbergungsleistung vor (E. 2.3.3 und E. 3.2.1).
Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde ihre Aussage zu relativieren versucht und sich auf den Standpunkt stellt, es sei nicht entscheidend, ob die Hotelgäste vor allem wegen des Bades oder aus anderen Gründen (wie bspw. der hervorragenden Küche o.dgl.) im Hotel übernachten. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - einige Hotelgäste aus anderen Gründen das Hotel der Beschwerdeführerin wählen, ist der Eintritt in das Bad keine blosse Nebenleistung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz spricht denn auch die höhere Auslastung des Hotels der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Hotels in der Gegend ohne vorliegendes «Package» wohl eher für die Annahme, dass die Benützung des Bads in vielen Fällen der Hauptgrund für die Übernachtung darstellt, als dass die Gäste den Zutritt ins Bad als Ergänzung zur Übernachtungsleistung wahrnehmen würden.
3.2.3 Insgesamt sind vorliegend die Voraussetzungen einer unselbständigen Nebenleistung nicht gegeben und es ist - wie gesehen (E. 2.3.5) - von zwei voneinander unabhängigen Leistungen, die selbständig behandelt werden, auszugehen.
Dieser Schluss ergibt sich unter Anwendung von Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

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3.3
3.3.1 Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache, sie habe sich nach der «Bestätigung» der Vorinstanz im Jahr 2014 [Auskunft vom 27. Januar 2014 respektive 4. Februar 2014, vgl. Sachverhalt Bst. B] nach Treu und Glauben auf deren Rechtsverbindlichkeit verlassen. Sodann sei sie davon ausgegangen, dass keinerlei Korrekturen an der bisherigen Handhabung vorgenommen würden. Es sei stossend, dass sie aufgrund der Neubeurteilung im Jahr 2016 [Widerruf vom 7. und 10. Oktober 2016 im Anschluss an die Kontrolle, vgl. Sachverhalt Bst. B] «die negativen Folgen aus der Zeit bis zur Bestätigung» zu tragen habe, insbesondere auch deshalb, weil die ESTV «in Kenntnis der bisherigen Handhabung» eine solche Bestätigung ausgestellt habe (Einsprache, Rz. 2.1.7).
Die Vorinstanz entgegnete im Rahmen ihres Einspracheentscheides unter anderem, der Vertrauensschutz könne nicht auf den Zeitraum vor der Auskunftserteilung ausgedehnt werden. Sodann sei weder ersichtlich noch geltend gemacht, inwiefern die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum [vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Januar 2014] (nachträglich) noch Dispositionen vorgenommen haben könnte.
3.3.2 Vorliegend liess die Vorinstanz mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben die streitbetroffenen Leistungen für den Zeitraum zwischen der Auskunftserteilung am 27. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 als erweiterte Nebenleistungen zu (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diese gehören im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand. Umstritten ist einzig noch, ob der Vertrauensschutz auch auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Januar 2014 - und somit vor Auskunftserteilung - ausgedehnt werden kann.
3.3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Vertrauensschutz grundsätzlich nicht auf den Zeitraum vor der Auskunftserteilung ausgedehnt werden kann. Die Beschwerdeführerin kann mit Bezug auf ihre Handlungen logischerweise nicht auf eine (falsche) Auskunft vertrauen, die erst in einem folgenden Jahr abgegeben wird (vgl. hierzu: Urteil des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.3; siehe auch vorn E. 2.5.3 e contrario). Ausserdem ist der Vertrauensschutz an gewisse kumulative Voraussetzungen geknüpft, welche alle klar und eindeutig erfüllt sein müssen, damit sich der Private mit Erfolg darauf berufen kann. Unter anderem muss der Bürger nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben (ausführlich: E. 2.5.2). Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der Auskunftserteilung am 27. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Januar 2014 noch nachteilige Dispositionen getroffen haben sollte. Damit ist auch diese Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Treu und Glauben - nämlich die Vornahme nicht ohne Nachteil rückgängig zu machender Dispositionen - nicht erfüllt.
Aufgrund fehlender nachteiliger Dispositionen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis darauf, die ESTV habe «in Kenntnis der bisherigen Handhabung» ihre Auskunft am 27. Januar 2014 gegeben, nichts Weiteres für sich abzuleiten.
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Einspracheentscheids den Beginn des Laufes der Verzugszinsen vom 31. August 2013 auf den 1. Januar 2017 und somit nach der erfolgten Mehrwertsteuerkontrolle bzw. des Widerrufes ihrer Auskunft festgesetzt (vgl. hierzu: Sachverhalt Bst. B, Bst. C.a und Bst. C.e). Die Beschwerdeführerin wird hinsichtlich der Verzugszinsen somit finanziell nicht benachteiligt.
3.4 In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzten Verzugszinsfolgen wird die Nachbelastung nicht bestritten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen (vgl. zu den Verzugszinsen soeben: E. 3.3.3).
Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Einspracheentscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
3.5 Abschliessend ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin einzugehen, vorliegendes «Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid beim parallel verlaufenden Beschwerdeverfahren [A-7384/2018] mit identischem Beschwerdegrund» vorhanden sei.
Eine Sistierung zweier (gleichlautender Sistierungsantrag im dritten hängigen Verfahren A-7395/2018) von insgesamt drei Parallelverfahren, welche mit drei Beschwerden gleichen Datums eröffnet wurden und die in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht praktisch identisch sind, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht. Dies hätte eine Verzögerung der zwei sistierten Verfahren zur Folge und das Bundesverwaltungsgericht hätte zwei von drei praktisch identischen Beschwerden zu einem späteren Zeitpunkt nochmals an Hand zu nehmen (vgl. hierzu: Urteile des BVGer A-1777/2019 vom 23. Januar 2020 E. 3.7 und A-1364/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr mit Blick auf die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 42 Abs. 6

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'250.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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