Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-663/2016

Urteil vom 3. April 2019

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiber Said Huber.

WWF Schweiz,

(...),

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Z._______ SA,

(...),

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

(...),

Vorinstanz.

Gegenstand Pflanzenschutzmittel: Gezielte Überprüfung des Insektizids A._______ (Verfügung vom 13. September 2015).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Vorinstanz (als Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel) nach Art. 29 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
1    Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
2    Beabsichtigt die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
3    Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung oder ändert sie, wenn:
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
4    und 5 ...80
und 4
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
1    Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
2    Beabsichtigt die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
3    Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung oder ändert sie, wenn:
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
4    und 5 ...80
der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) Überprüfungsverfahren durchführen muss, wenn gewisse Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und daher über den Weiterbestand, die Änderung oder den Widerruf entsprechender Bewilligungen zu entscheiden ist;

dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2015 auf der Homepage der Vorinstanz erfuhr, dass diese Überprüfungsverfahren zu Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole, Etofenprox und Quinoclamine durchführte;

dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 30. September 2015 um Folgendes ersuchte:

"1. Es sei der WWF Schweiz zu den Verfahren zur gezielten Überprüfung der Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen

I. Dimethoate (Insektizid),

II. Epoxiconazole (Fungizid),

III. Etofenprox (Insektizid) und

IV. Quinoclamine (Herbizid)

beizuladen und Akteneinsicht in die entsprechenden Dossiers zu gewähren.

2. Die Beiladung und die Akteneinsicht seien dem WWF Schweiz bis am 6. November 2015 zu bewilligen.

3. Es seien dem WWF Schweiz die Verfügungen, mit denen die Verfahren der Gezielten Überprüfung der Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen I-IV (gemäss Antrag 1) abgeschlossen werden, zu eröffnen, ungeachtet davon, ob das BLW die bestehenden Bewilligungen ändert oder zur Überprüfung genehmigter Wirkstoffe schreitet."

dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2015 abwies, soweit es das hängige Überprüfungsverfahren zu Quinoclamine-haltigen Pflanzenschutzmitteln betraf, und gleichzeitig auf das Gesuch nicht eintrat, soweit es sich auf die bereits Mitte September 2015 abgeschlossenen Verfahren zu den drei anderen Wirkstoffen bezog;

dass die Vorinstanz dies im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Partei an Verfahren der gezielten Überprüfung beteiligt werden;

dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 26. November 2015 des Beschwerdegegners sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin in das Verfahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff "Quinoclamine" beizuladen, insbesondere mit dem Recht zur Akteneinsicht und Stellungnahme.

3.Die angepassten Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen vom 13. bzw. 23. September 2015 betreffend die Wirkstoffe

I. Dimethoate (Insektizid),

II. Epoxiconazole (Fungizid),

III. Etofenprox (Insektizid) und

seien aufzuheben und die weitere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen sei zu verbieten oder zumindest derart einzuschränken, dass weder Vögel, Bestäuberinsekten, Wasserorganismen noch andere Umweltgüter in relevanter Weise gefährdet werden.

4.Eventualantrag zu Antrag 3:

Eventuell seien die Verfügungen zu den Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen I. bis III. (Antrag 3) aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens der Gezielten Überprüfung unter Einbezug der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren B-64/2016 eröffnete, soweit die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vergeblich um Teilnahme als Partei im Verfahren der gezielten Überprüfung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffes Quinoclamine ersucht hatte;

dass das Bundesverwaltungsgericht, soweit Bewilligungen zu Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole und Etofenprox betroffen waren, am 4. Februar 2016 - entsprechend den Bewilligungsinhaberinnen - sieben vom Verfahren B-64/2016 formell getrennte Beschwerdeverfahren eröffnete (und zwar unter den Verfahrensnummern B-660/2016, B-661/2016, B-662/2016, B-663/2016, B-664/2016, B-665/2016, B-666/2016);

dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2016 auch der Beschwerdegegnerin- als Adressatin einer angefochtenen Verfügung (zum Pflanzenschutzmittel A._______) - die Streitsache zur Kenntnis brachte und sie einlud, sich einstweilen nur zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin vernehmen zu lassen;

dass sich am 28. April 2016 die Beschwerdegegnerin, welche damals durch Rechtsanwalt Pierre Kobel (Genf) vertreten war, dazu in negativem Sinne vernehmen liess und mit Eingabe vom 10. Juni 2016 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote einreichte, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2016 die Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung bestritt;

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-64/2016 vom 25. April 2017 die Beschwerde betreffend den Wirkstoff Quinoclamine guthiess, das ideelle Verbandsbeschwerderecht der Beschwerdeführerin sowie ihre darauf gestützte Parteistellung bejahte und deshalb die Vorinstanz anwies, die Beschwerdeführerin als Partei am noch hängigen Verfahren der gezielten Überprüfung von Quinoclamine zu beteiligen;

dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF beim Bundesgericht dagegen Beschwerde erhob;

dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren am 27. Juni 2017 bis zur Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts zum bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil B-64/2016 sistierte;

dass das Bundesgericht im BGE 144 II 218 vom 12. Februar 2018 (Eingang beim BVGer am 2. März 2018) bestätigte, der Beschwerdeführerin komme in Verfahren der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen grundsätzlich Parteistellung zu;

dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2018 die Verfahrenssistierung aufhob und die Vorinstanz aufforderte, sich erneut zur Beschwerde vernehmen zu lassen und insbesondere mitzuteilen, ob sie angesichts von BGE 144 II 218 eine allfällige Wiederaufnahme des noch zu beurteilenden Bewilligungsverfahrens in Erwägung ziehe;

dass die Vorinstanz am 7. Mai 2018 beantragte, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des neu zu eröffnenden Verfahrens der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dimethoate zu sistieren mit der Begründung, es werde ein neues Verfahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dimethoate eröffnet werden;

dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Juni 2018 eine erneute Verfahrenssistierung ablehnte und dazu ausführte,

die strittige Pflanzenschutzmittel-Bewilligung vom 13. September 2015 hätte angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gar nie in Rechtskraft erwachsen können;

der Fall sei spruchreif und könne zu ihren Gunsten entschieden werden, insbesondere sei wegen der schweren Gehörsverletzung der Antrag 4 gutzuheissen;

das beschwerdeführende WBF habe gegenüber dem Bundesgericht eingeräumt, die Vorinstanz habe rechtswidrig die wichtigen Umweltvorschriften der PSMV zu Substitutionskandidaten nicht angewendet;

die Vorinstanz sei verpflichtet, die angefochtene Pflanzenschutzmittel-Bewilligung aufzuheben;

dass die Vorinstanz am 11. Juli 2018 folgende Ergänzungen zu ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 anbrachte:

Angesichts der Rechtskraft der angepassten Bewilligungen habe sie zu den Wirkstoffen Dimethoate und Epoxiconazole die Eröffnung neuer Verfahren zur gezielten Überprüfung angekündigt;

Der Abschluss der gezielten Überprüfung von Dimethoate und Epoxiconazole werde vor Erlass einer Verfügung im Bundesblatt erfolgen. Dies solle inskünftig bei allen gezielten Wirkstoffüberprüfungen geschehen, damit sämtliche potenziell beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit erhielten, allfällige Rechte geltend zu machen;

Mit den Bewilligungsanpassungen vom 13. und 23. September 2015 seien die Anwendungsgebiete für die betroffenen Pflanzenschutzmittel eingeschränkt und die Anwendungsauflagen verstärkt worden, was einen höheren Schutzgrad für die Tier- und Pflanzenwelt bedeute;

dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 erklärte,

bereits das Bundesgericht habe im BGE 144 II 218 die behördliche Argumentation abgelehnt, wonach die Verbandsbeschwerde hier nicht greife, weil sie Verbesserungen für die Umwelt verzögern würde. Denn laut Bundesgericht hätten die Verbände kein Interesse daran, Überprüfungsverfahren zu verschleppen, und würden sich der Umsetzung neuer Erkenntnisse zum Schutz von Gesundheit, Natur und Umwelt kaum widersetzen;

Zwar spreche nichts gegen die angeordneten Verbesserungen für den Umweltschutz. Allerdings wäre es prozessual zweckmässig, dass die Vorinstanz die strittigen Bewilligungen wiedererwägungsweise aufheben und gestützt auf Art. 3a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 3a , wenn rasches Handeln erforderlich ist - 1 Die Zulassungsstelle kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.22
1    Die Zulassungsstelle kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.22
2    Sie kann für diese Pflanzenschutzmittel Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3    Sie kann festlegen, welche Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
4    Sie legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5    Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
PSMV die Verbesserungen für den Umweltschutz als vorsorgliche Massnahmen während laufendem Verfahren für die zu wiederholende gezielte Überprüfung anordnen würde;

Freilich könne das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nur hinsichtlich der Bewilligungsauflagen für den Umweltschutz die aufschiebende Wirkung entziehen. Diesfalls könnte sie sich mit einer Sistierung abfinden, falls die zu wiederholenden Überprüfungsverfahren zügig angegangen würden. Die Vorinstanz habe bisher jedoch noch keine Verfahrenseröffnung förmlich mitgeteilt;

Ansonsten wäre der Prozess fortzuführen. Könnte er nicht durch Beschwerdegutheissung erledigt werden, wäre ihr zunächst zu den betreffenden Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln umfassende Akteneinsicht zu gewähren;

dass die Vorinstanz in einer einlässlichen Stellungnahme vom 30. August 2018 zum Pflanzenschutzmittel A._______ folgende Rechtsbegehren stellte:

"1.Der Beschwerde vom 5. Januar 2016 sei die aufschiebende Wirkung rückwirkend per Beginn des Beschwerdeverfahrens zu entziehen, falls ihr eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Bewilligung «A._______» vom 13. September 2015 zukommen sollte.

2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss der erneuten Gezielten Überprüfung des Pflanzenschutzmittels «A._______» zu sistieren."

dass die Vorinstanz hierzu dargelegte,

die Beschwerdeführerin habe alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, insbesondere ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben;

dass an einer sofortigen Umsetzung der angefochten Bewilligung ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, zumal diese nachweislich strengere Auflagen zum Schutz für Mensch, Tier und Umwelt enthalte und die Notwendigkeit dieser Bewilligungsanpassungen zum Schutz der öffentlichen Güter unbestritten seien;

ein Interesse der Beschwerdeführerin, welches das öffentliche Interesse an einer sofortigen Umsetzung der angefochtenen Bewilligung überwiegen würde, sei nicht erkennbar;

eine Zweiteilung der angefochtenen Bewilligung in wirksame und unwirksame Teile durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung (nur) mit Bezug auf die (mit-)angefochtenen Bewilligungsauflagen, wie es die Beschwerdeführerin anrege, sei weder für den Handel, die Anwender noch für die Vollzugsbehörden, welche die Einhaltung der Auflagen prüften, umsetzbar;

eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, weil provisorische Auflagen in einer Pflanzenschutzbewilligung weder für den Handel noch für die Anwender noch für die Vollzugsbehörden umsetzbar seien;

zudem anerkenne die Beschwerdeführerin, dass ein erneutes Überprüfungsverfahren ein Sistierungsgrund sei;

die Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoate würden nochmals gezielt überprüft, wobei wieder die neuesten Ergebnisse der EU zu diesen Wirkstoffen einfliessen werden. Dieser Wirkstoff werde in der EU wahrscheinlich bald überprüft, da er nur bis 31. Juli 2019 genehmigt sei. Sie sei dementsprechend auch bereit, die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels A._______ nochmals zu prüfen und alle beschwerdeberechtigten Organisationen zu diesem Verfahren beizuladen;

dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2018 den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gab, sich bis zum 28. September 2018 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. August 2018 vernehmen zu lassen;

dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 hierzu den Antrag stellte, die Verfahren seien "ordentlich fortzuführen" und hierzu erklärte,

soweit sich die Vorinstanz für die zu wiederholenden gezielten Überprüfungen auf noch ausstehende Beurteilungen in der EU berufe, liesse dies die besonderen inländischen Verhältnisse ausser Acht;

offenbar habe die Vorinstanz mit den zu wiederholenden gezielten Überprüfungen bislang, das heisst mehr als sechs Monate seit BGE 144 II 218, noch gar nicht begonnen;

die vorinstanzlichen Anliegen seien zwar berechtigt, bildeten aber keinen Sistierungsgrund. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz eine wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen ablehne und eine Verfahrenssistierung beantrage. Denn eine Aufhebung dieser wegen Rechtsverletzung ohnehin aufzuhebenden Bewilligungen wie auch der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 3a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 3a , wenn rasches Handeln erforderlich ist - 1 Die Zulassungsstelle kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.22
1    Die Zulassungsstelle kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.22
2    Sie kann für diese Pflanzenschutzmittel Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3    Sie kann festlegen, welche Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
4    Sie legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5    Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
PSMV während einer erneuten gezielten Überprüfung würde die öffentlichen Güter schützten und Rechtssicherheit schaffen;

indem die Vorinstanz neue Bewilligungen für 80 neue Pflanzenschutzmittel (mit den drei umweltschädlichen Wirkstoffen Dimethoate, Epoxyconazol und Etofenprox) erteilt oder diese für den Parallelimport zugelassen habe, habe sie diese erneut gestützt auf dieselben ungenügenden materiellen und rechtlichen Grundlagen erteilt;

müsste die Vorinstanz diese siebzehn Bewilligungen aufgrund von de facto anerkannten Rechtsverstössen wiedererwägungsweise aufheben, würde sich zwangsläufig die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Bewilligungen für die 80 neuen Pflanzenschutzmittel stellen, weshalb die Vorinstanz vermutlich mit einer Sistierung dieser Problematik ausweichen möchte, was aber kein taugliches Motiv sei;

dieses Vorgehen irritiere, weil sie, die Beschwerdeführerin, mit Schreiben vom 4. Juli 2018 von der Vorinstanz ausdrücklich verlangt habe, sie sei in Bewilligungsverfahren für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoate als Partei zu beteiligen, zumal das Verbandsbeschwerderecht auch bei Neuzulassungen greife;

die Vorinstanz habe dieses Schreiben ignoriert;

eine Sistierung würde die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts zum Schutz der Natur erschweren und gegen den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung verstossen;

dass sich in der Folge weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen liessen;

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und den Verfahrensbeteiligten mitteilte, über den Sistierungsantrag der Vorinstanz werde später entschieden;

dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz gleichzeitig bis zum 5. November 2018 Frist ansetzte, um die Frage zu beantworten, wann und in welchem zeitlichen Rahmen die hier konkret im Streit liegende, angefochtene Pflanzenschutzmittel-Bewilligung einer erneuten gezielten Überprüfung - unter Einbezug der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei - unterzogen werden würde;

dass die Vorinstanz - nach verlängerter Antwortfrist - am 4. Dezember 2018 zu den gestellten Fragen und zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. September 2018 erklärte,

bisher sei noch keine erneute gezielte Überprüfung von Produkten mit dem Wirkstoff Dimethoate erfolgt;

geplant sei, die Bewilligungsinhaberinnen erst dann zu einem solchen Verfahren beizuladen, wenn hierzu die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den EU-Genehmigungsverfahren vorliegen;

somit seien aus gewichtigen verfahrensökonomischen Gründen die EU-Ergebnisse abzuwarten;

daher werde, sobald die neuesten EU-Resultate zu Dimethoate vorliegen, in Zusammenarbeit mit den involvierten Beurteilungsstellen unverzüglich zur gezielten Überprüfung der fraglichen Bewilligung geschritten werden;

bis anhin hätten die gezielten Überprüfungen von Bewilligungen mit einem bestimmten Wirkstoff ab Beiladung der Bewilligungsinhaberinnen bis zum Überprüfungsentscheid ein bis zwei Jahre gedauert;

die EU-Resultate zu Dimethoate lägen voraussichtlich nächstes Jahr vor, wobei die heute gültige Genehmigung am 31. Juli 2019 ablaufe;

doch könnte dieses EU-Verfahren auch viel länger dauern, weshalb die entsprechende Genehmigungsfrist, solange benötigt, von der EU bis zu einem allfälligen Erneuerungsentscheid verlängert würde;

nicht korrekt sei die Einschätzung der Beschwerdeführerin, mit dem Abwarten neuster Erkenntnisse aus der EU würden die besonderen inländischen Verhältnisse übersehen - denn das Bundesverwaltungsgericht habe bei Parallelimport-Zulassungen bestätigt, dass die Anforderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln hierzulande und in den EU-Staaten weitgehend identisch oder zumindest zum Schutzniveau gleichwertig seien;

falsch sei die Behauptung, wonach während des Beschwerdeverfahrens neue Bewilligungen für Produkte mit dem Wirkstoff Dimethoate ausgestellt worden seien; richtig hingegen sei, dass inzwischen neue Bewilligungen für Produkte mit den Wirkstoffen Epoxiconazole und Etofenprox ausgestellt worden seien;

im Rahmen der erneuten gezielten Überprüfungen von Produkten mit Epoxiconazole und Etofenprox würden auch zwischenzeitlich neu erteilte Bewilligungen überprüft;

zur Zeit seien keine weiteren Bewilligungsverfahren zu Produkten mit den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole und Etofenprox hängig;

dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2018 das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Beschwerdeverfahrens zum Pflanzenschutzmittel A._______ abwies, vorab mit den Argumenten,

der geltend gemachte zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die Bewilligung für A._______ erneut gezielt überprüft werden solle, läge in allzu unbestimmter Ferne;

der vorliegende Streitgegenstand beziehe sich nicht primär auf die materielle Beurteilung des fraglichen Wirkstoffs, sondern es stünden vorab rein formelle, prima facie entscheidreife Fragen im Mittelpunkt;

auch seien weder überwiegende öffentliche noch überwiegende private Interessen ersichtlich, die für eine Sistierung sprächen;

dass am 13. Dezember 2018 der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Pierre Kobel, dem Bundesverwaltungsgericht die Niederlegung seines Mandates mitteilte;

dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2019 einen neuen Sistierungsantrag unterbreitete mit der Begründung,

die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 habe das Amt bewogen, die angefochtene, noch rechtswirksame Pflanzenschutzmittel-Bewilligung für A._______ rascher in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin nachträglich Parteistellung zu gewähren, weshalb die Eröffnung des Wiedererwägungsverfahrens den Parteien bereits mitgeteilt worden sei (und zwar mit Verfügung vom 18. Januar 2019);

darin sei auch die mitangefochtene Nichteintretensverfügung vom 26. November 2015 zu A._______ aufgehoben worden;

der Ausgang des neu eröffneten Wiedererwägungsverfahrens, das noch dieses Jahr abgeschlossen werden soll, sei präjudiziell bedeutsam, weshalb dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren sei;

in besagter Verfügung vom 18. Januar 2019 sei die fragliche Bewilligung in Wiedererwägung gezogen worden, damit die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte wahrnehmen könne, wobei die Bewilligung bis zum Entscheid gültig bleiben würde;

die Beschwerdeführerin werde "Akteneinsicht ins Verfahrensdossier gezielte Überprüfung" der fraglichen Bewilligung erhalten;

dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 21. Januar 2019 Gelegenheit bot, hierzu bis am 25. Februar 2019 Stellung zu nehmen;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Abweisung des erneut gestellten Sistierungsantrags beantragte mit den Hinweisen,

die Vorinstanz wolle hiermit erreichen, dass die angefochtene Bewilligung für das sehr schädliche Pflanzenschutzmittel so lange wirksam bleibe, bis die neue gezielte Überprüfung korrekt ausgeführt sei, um dann eine entsprechende Neubewilligung ausstellen zu können;

es bestehe kein tauglicher Sistierungsgrund, da unabhängig vom Resultat der zu wiederholenden gezielten Überprüfung die angefochtene Bewilligung aufgehoben werden und eine Rückweisung erfolgen müsse;

dies sei nötig, weil die Vorinstanz eine schwere Gehörsverletzung begangen und die umweltrelevanten Vorschriften zu Substitutionskandidaten nicht angewandt habe;

die nicht unter Bestandesschutz stehenden, rein privaten Interessen der Bewilligungsinhaberin vermöchten die sehr gewichtigen öffentlichen Natur- und Gesundheitsschutzinteressen nicht aufzuwiegen;

dass sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht vernehmen liess.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig ist (Urteil des BVGer B-64/2016 vom 25. April 2017, bestätigt in BGE 144 II 218);

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht erhoben hat (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), was auch die Vorinstanz zutreffend einräumt;

dass nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Gelegenheit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c);

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren, das zur Verfügung vom 26. November 2015 führte, teilgenommen resp. bezüglich der Verfügung vom 13. September 2015 unverschuldetermassen keine Gelegenheit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hatte (vgl. BGE 144 II 218);

dass die Beschwerdeführerin sowohl durch den Nichteintretensentscheid vom 26. November 2015 als auch durch den - wie sich zeigen wird rechtswidrigerweise ohne ihre Mitwirkung erfolgten - Erlass der strittigen Bewilligungsverfügung vom 13. September 2015 grundsätzlich besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG);

dass, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG), auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG);

dass Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG davon insofern eine Ausnahme macht, als die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen kann;

dass jedoch, sofern die Vorinstanz den Begehren eines Beschwerdeführenden dabei nur teilweise entspricht, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die strittig gebliebenen Teile von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen sind;

dass die Beschwerde hier daher auch insoweit gegenstandlos geworden ist, als die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Januar 2019 ihre Nichteintretensverfügung vom 26. November 2015 aufgehoben hat;

dass, soweit die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Januar 2019 die angefochtene, noch nicht abgelaufene hier im Streit liegende Pflanzenschutzmittel-Bewilligung für A._______ (W ...) in "Wiedererwägung" zieht, ohne diese, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, aufzuheben, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich fortzusetzen;

dass die Vorinstanz am 18. Januar 2019 erneut um Sistierung des Verfahrens ersuchte;

dass die Sistierung eines Verfahrens angezeigt ist, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für die Beurteilung einer zu entscheidenden Frage von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2.1; BGE 130 V 90 E. 5; BGE 123 II 1 E. 2b; BGE 122 II 211 E. 3e);

dass angesichts der Entscheidreife der Streitsache hier kein Grund für eine Sistierung ersichtlich und der entsprechende Antrag daher abzuweisen ist;

dass vorliegend der auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Verbindung mit Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG gründende Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör insofern verletzt wurde, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Parteistellung im Verfahren der gezielten Überprüfung des hier strittigen Pflanzenschutzmittels unrechtmässig verweigerte (vgl. BGE 144 II 218) und ihr fälschlicherweise die entsprechende Bewilligung nicht eröffnete;

dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin gegenüber begangene schwere Gehörsverletzung ausdrücklich anerkennt;

dass der verletzte Gehörsanspruch, welcher als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und als Mittel zur Sachaufklärung für rechtstaatlich einwandfreie Verfahren unabdingbar ist (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG), rein formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, m.w.H.);

dass eine nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden kann, wenn sich die betroffene Partei vor einer Instanz äussern kann, welche Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als formalistischer Leerlauf zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die der beförderlichen Sachbeurteilung hinderlich wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1);

dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung hier nicht gegeben sind, nachdem nicht eine (regelmässig) heilbare, fehlende oder ungenügende Begründung im Streite steht (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG), sondern eine rechtswidrig verweigerte Mitwirkung an einem Verfügungsverfahren (BGE 144 II 218), was die Vorinstanz schliesslich auch bewogen hat, ein entsprechendes Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen;

dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die hier im Streit liegende, noch nicht abgelaufene Pflanzenschutzmittel-Bewilligung für A._______ (W ...) aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung unter Einbezug der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Entscheidungsformel in der Regel der unterliegenden Partei (ganz oder teilweise) auferlegt, wobei ihr diese Kosten ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG);

dass die Beschwerdeführerin hier im Lichte der im BGE 144 II 218 gemachten Überlegungen obsiegt;

dass die hier zum Obsiegen der Beschwerdeführerin führenden schweren Verfahrensfehler ausschliesslich von der Vorinstanz zu vertreten sind, was bei der Aufteilung der zu sprechenden Verfahrenskosten und Entschädigungen zu berücksichtigen ist;

dass Vorinstanzen und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG);

dass deswegen die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat;

dass diese indes aus obgenannten Gründen stark zu reduzieren sind (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2);

dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE);

dass die Entschädigung in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG);

dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzten hat (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), wobei der aussergewöhnlich umfangreiche Schriftenwechsel und die Komplexität der Sachlage gebührend zu berücksichtigen sind;

dass die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin - im Verhältnis von 3/4 und 1/4 - zu tragende Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Sistierungsantrag der Vorinstanz wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen, und die am 13. September 2015 erlassene Bewilligung zum Pflanzenschutzmittel A._______ (W ...) wird aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Der Beschwerdegegnerin werden stark reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zugesprochen und zwar zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'500.- sowie zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 500.-.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 554.00/2004/03590; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. April 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-663/2016
Date : 03. April 2019
Published : 17. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Chemikalien
Subject : Pflanzenschutzmittel: Gezielte Überprüfung des Insektizids A._______ (Verfügung vom 13. September 2015)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
PSMV: 3a  29
VGKE: 6  7  14
VwVG: 29  38  48  49  50  54  58  63  64
BGE-register
122-II-211 • 123-II-1 • 130-V-90 • 142-II-218 • 144-II-218
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B-5168/2007 • B-64/2016 • B-660/2016 • B-661/2016 • B-662/2016 • B-663/2016 • B-664/2016 • B-665/2016 • B-666/2016