Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3202/2009

Urteil vom 3. März 2011

Richter Vito Valenti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

A._______,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1,
Parteien
Postfach 477, 4005 Basel ,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente, Verfügungen der IVSTA vom 7. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 in der Türkei geborene und über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügende A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt seit 1981 in Deutschland und arbeitete vom 5. Juli 1982 bis 20. März 2004 als B._______ bei der C._______, welche im September 2002 in die D._______ umfirmierte. Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger entrichtete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 17. November 2003 (Eingangsstempel: 24. November 2003; vgl. auch act. 10 [vom ausländischen Versicherungsträger an die Schweizerische Ausgleichskasse {SAK} weitergeleitetes Gesuch vom 2. Juni 2004]) meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente an; zur Art der Behinderung wurden Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie eine Depression aufgeführt (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 5, 8 und 10).

Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 7 bis 9, 13) beauftragte die IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung (act. 14); die entsprechende Expertise datiert vom 17. Januar 2006 (act. 15). Gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle BS vom 14. Februar 2006 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 1. März 2006 eine Verfügung, mit welcher das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 0 % abgewiesen wurde (act. 16 und 17). Nachdem die IVSTA im Einspracheverfahren Kenntnis weiterer, insbesondere medizinischer Akten erlangt hatte (act. 18 bis 24), wurde die Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 abgewiesen (act. 25 und 26).

B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Eingabe vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 sei aufzuheben (act. 27). Nach einer von Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle BS am 17. Januar 2008 verfassten Stellungnahme (act. 28) beantragte die IVSTA nach Vorliegen des von der IV-Stelle BS gestellten Antrags (act. 30) die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung; entsprechend wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 32).

C.
Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnis des Berichts der G._______ vom 20. Mai 2008 hatte (act. 33), beauftragte sie am 6. Juni 2008 erneut Dr. med. E._______ mit einer medizinischen Abklärung (act. 34). Nach Vorliegen des entsprechenden Gutachtens vom 22. September 2008 (act. 37) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2008 - unter Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2006 - bei einem IV-Grad von 5 % ab Juli 2007 die Abweisung und bei einem IV-Grad von 58 % ab Juli 2008 die Gutheissung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren resp. Vorliegen weiterer Berichte (act. 39 bis 49) erliess die IVSTA am 7. April 2009 dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügungen (act. 51); der diesbezügliche Beschluss der IV-Stelle BS datiert vom 19. März 2009 (act. 50).

D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. April 2009 seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihm ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente und eine Kinderrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 % zuzusprechen. Weiter sei ihm unter Beiordnung des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen - unter o/e-Kostenfolge (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Dr. med. E._______ habe sich im ersten Gutachten vom 17. Januar 2006 mit den Berichten der deutschen Spitalärzte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Wenn der Beschwerdeführer nicht an einer depressiven Erkrankung leide, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit dieser Diagnose immer wieder stationär behandelt und als arbeitsunfähig befunden worden sei. Im Rahmen der Hospitalisierung in der H._______ sei eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) festgestellt und der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig entlassen worden. Der bescheinigte Krankheitsverlauf zeige eindeutig, dass die These von Dr. med. E._______ nicht zutreffen könne. Für Dr. med. I._______ sei es nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter die Weiterführung der antidepressiven Therapie empfehle, wenn die Diagnose einer Depression gar nicht gestellt werden könne. Das Gutachten sei auch deshalb nicht verwertbar, weil es sich nur mit der abweichenden Auffassung von Dr. med. I._______ auseinandersetze. Dagegen fehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit sämtlichen anderen widersprechenden ärztlichen Meinungsäusserungen. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 8. März 2004 und dem 29. September 2005 in drei verschiedenen Kliniken gewesen, und in sämtlichen Austrittsberichten werde zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und keine Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Diagnose einer Depression sei gesichert und auf das erste Gutachten von Dr. med. E._______ könne nicht abgestellt werden.

Im Verlaufsgutachten vom 22. September 2008 bespreche Dr. med. E._______ die aufgelegten Berichte der deutschen Fachkliniken mit keinem Wort, sondern halte lediglich dafür, von einer Fachklinik sei bereits 2004 eine depressive Störung festgestellt worden, was er allerdings im ersten Gutachten nicht habe bestätigen können. Damit unterschlage er, dass gemäss Bericht der J._______ vom 28. Februar 2002 bereits 2002 von einer beginnenden depressiven Entwicklung auszugehen gewesen sei. Warum die von deutschen Kliniken in deren Berichten gestellten Diagnosen unzutreffend sein sollen, werde vom Gutachter entgegen dem klaren Auftrag des RAD mit keinem Wort besprochen. Wie die G._______ in ihrem Bericht vom 25. September 2009 richtig darlege, hätte von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden müssen. Die komplexe Vorgeschichte werde von Dr. med. E._______ schlicht unterschlagen. Auch das zweite Gutachten leide unter einem schwerwiegenden Diagnosefehler und sei deshalb nicht verwertbar. Das Gutachten sei auch deshalb nicht verwertbar, weil der Versicherte sowohl im Rahmen der ersten als auch der zweiten Begutachtung nur wenige Minuten exploriert worden sei.

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer unter Depressionen mit Krankheitswert leide, seien auch die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erfüllt. Es müsse entgegen der Auffassung des Gutachters schon im Jahre 2006 von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf des missglückten Umgangs des Versicherten mit seiner Krankheit gesprochen werden. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._______ im ersten Gutachten, die somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar, überzeuge nicht.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 15. Juni 2009 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (B-act. 3).

Die IV-Stelle BS äusserte sich im Wesentlichen dahingehend, dass heute das Verlaufsgutachten von Dr. med. E._______ vom 22. September 2008 im Mittelpunkt stehe. Das zweite Gutachten entspreche den Anforderungen der Praxis, weshalb dem früheren kein eigenständiger Stellenwert mehr zukomme. Im Rahmen des Verlaufsgutachtens habe Dr. med. E._______ die Entwicklung zwischen Januar 2006 und September 2008 untersucht. Nach dem Suizid der Tochter im Juli 2007 sei es zu einer schweren Depression mit mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalten gekommen. Der Gutachter anerkenne und diagnostiziere ausdrücklich eine rezidivierende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Mit dem zuletzt von der K._______ und der G._______ vertretenen Standpunkt setze sich Dr. med. E._______ intensiv auseinander. Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei für diesen auch die seit Jahren therapieresistente anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Unterschied zum ersten Gutachten billige er dieser Krankheit in der zweiten Expertise Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Das Vorliegen der psychiatrischen Komorbidität, eventuell auch einzelner Kriterien der Rechtsprechung, werde demzufolge bejaht. Dagegen verneine Dr. med. E._______ eine posttraumatische Belastungsstörung, wie sie von der G._______ diagnostiziert werde. Das zweite Gutachten sei in Kenntnis sämtlicher Vorakten verfasst worden, wobei Dr. med. E._______ für die Zeit seit seinem letzten Gutachten Befunde erhebe und Diagnosen stelle, die - ausser bezüglich des Schweregrads der rezidivierenden depressiven Störung - mit jenen der anderen behandelnden Spezialärzte weitgehend übereinstimmten. Dass der Gutachter eine bloss mittelgradige depressive Störung erkennen könne, sei schlüssig. Die Gründe für die Nichtanerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nachvollziehbar. Der nach dem ersten Gutachten entstandene Bericht der H._______ vom 7. April 2006 unterscheide sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen nicht wesentlich von den Berichten der K._______ und der G._______. Es genüge, dass sich Dr. med. E._______ mit der Diagnostik im Bericht der K._______ und der G._______ auseinandergesetzt habe. In der Anamnese des zweiten Gutachtens seien alle wesentlichen Berichte aus der Zeit vor dem ersten Gutachten aufgelistet. Der Gutachter habe demnach von allen Vorakten unbestrittenermassen Kenntnis gehabt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits ab 2003, wie von Dr. med. I._______ attestiert, und in der Folge bis Januar 2006 (vollständig) arbeitsunfähig gewesen sei. Soweit das erste Gutachten noch allfällige Mängel in der Anamnese gehabt haben sollte, seien diese mit der aktuellen Begutachtung geheilt. Das Gutachten
erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer werde sich wegen seiner "ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung" durch eine psychiatrische Therapie ohnehin kaum beeinflussen lassen. Als Resultat der Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2004 keinen, dagegen aufgrund der im Juli 2007 eingetretenen erheblichen Verschlechterung ab Juli 2008 einen Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die Invaliditätsbemessung habe auf der Basis der Gutachten von Dr. med. L._______ vom 19. August 2005 und von Dr. med. E._______ vom 22. September 2008 zu erfolgen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung wurde Folge geleistet (B-act. 6).

G.
Nach Eingang des Schreibens des Rechtsvertreters vom 17. August 2009 (B-act. 7) hiess der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2009 das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den Rechtsvertreter als amtlich bestellten Anwalt bei; der geleistete Kostenvorschuss wurde zurückerstattet (B-act. 8 und 9).

H.
In der fristgerecht eingereichten Replik vom 24. September 2009 liess der Versicherte an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und weitere ausführliche Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz resp. der Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 15. Juni 2009 machen (B-act. 13).

I.
In ihrer Duplik vom 1. Dezember 2009 verwies die Vorinstanz auf die bei der IV-Stelle BS eingeholte Stellungnahme vom 24. November 2009 und hielt an ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 17).

J.
Nachdem der Instruktionsrichter im Nachgang zur Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2009 am 10. Dezember 2009 bei der Vorinstanz die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 23. Oktober 2009 und ein Schreiben des RAD vom 17. November 2009 einverlangt hatte, gingen diese Dokumente am 18. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein; diese wurden dem Rechtsvertreter gleichentags in Kopie übermittelt (B-act. 19 bis 22). Daraufhin liess der Beschwerdeführer triplicando am 31. März 2010 fristgerecht an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 27).

K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.

L.
Auf den weiteren Inhalt der vorliegenden Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wohnt seit 1981 in Deutschland und arbeitete als Grenzgänger in der Schweiz (vgl. Bst. A. hiervor). Wie die Zuständigkeitsregel von Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorsieht, hat die IV-Stelle BS, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenzgänger bei der früheren Arbeitgeberin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 (act. 51) erlassen hat.

1.2. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
, 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
. Satz und Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG).

1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.5. Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. April 2009 (act. 51), mit welchen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2004 verneint und aufgrund der im Juli 2007 eingetretenen erheblichen Verschlechterung ab Juli 2008 bejaht wurde. Streitig und zu prüfen ist der Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.

Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs hatte anfechten lassen, wird der Verfahrensgegenstand und damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).

Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügungen vom 7. April 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 3., 4. und IV-Revision [AS 1991 2377, 2003 3859 sowie 2007 5155]).

Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.

2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

2.4. Nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage gehören zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Gemäss der ab 2004 geltenden Rechtslage (4. IV-Revision) können neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
i.V.m. Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

2.5. Laut Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c).

2.6. Nach Art. 48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).

Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 17. November 2002, das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Bst. A hiervor), Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 entstanden bzw. wieder weggefallen ist.

2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

3.
Während sich die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS im Rahmen der Invaliditätsbemessung in erster Linie auf die Gutachten der Dres. med. L._______ und E._______ vom 19. August 2005 (act. 13) und 22. September 2008 (act. 37) gestützt hatte, war der Versicherte der Auffassung, dass insbesondere auch der zweiten Expertise von Dr. med. E._______ keine Beweiskraft zukommen kann. Nachfolgend sind diese sowie weitere medizinische Dokumente zusammengefasst wiederzugeben und einer umfassenden Würdigung zu unterziehen.

3.1. Dr. med. L._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. August 2005 ein chronisches tendomyotisches, vor allem rechtsseitiges Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8) sowie eine Pariarthropathia humero-scapularis chronica tendinotica partim ankylosans (ICD-10: M75.1 [Läsion der Rotatorenmanschette]). Betreffend die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich dahingehend, dass aus rheumatologischer Sicht dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, bei einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit jedoch keine Einschränkung des Arbeitspensums und der Leistungsfähigkeit vorliege. Hingegen bestehe beim Versicherten aus psychischen Gründen eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 13).

Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte zu Beginn seines Gutachtens vom 17. Januar 2006 zahlreiche aktenkundige, den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte und berichtete, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere Diagnose gestellt werden. Die leichten, in den Akten zum Teil als mittelgradig beschriebenen depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung zu sehen. Es bestünden keine Hinweise auf schwere depressive Störungen und bewusste Konflikte; ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Daher könne dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der beklagten Beschwerden weiterhin seiner angestammten Tätigkeit ganztags ohne jede Leistungseinschränkung nachzugehen. Der Psychiater Dr. med. I._______ übernehme weitgehend die Einschätzung des Versicherten. Der begutachtende Rheumatologe habe eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Diese Diagnose könne nicht gestellt werden. Der Versicherte habe keine schwere Katastrophe erlebt, die eine grosse psychische Verunsicherung verursacht hätte. Er sei ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, nach seiner Rückkehr nach Deutschland seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen; diese habe er während vier Jahren weitergeführt. Es sei kaum zu erwarten, dass durch eine Psychotherapie die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung wesentlich beeinflusst werden könne. Die antidepressive Therapie sollte weitergeführt werden (act. 15).

3.2. Nach Erstellung der Gutachten der Dres. med. L._______ und E._______ resp. nach Erlass der Verfügung vom 1. März 2006 (act. 17) wurde der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2006 in der H._______ hospitalisiert; der entsprechende Bericht datiert vom 7. April 2006 (act. 22 S. 22 bis 27). Weiter nahm Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Bericht vom 19. April 2006 Stellung zu diesem Bericht sowie zur Expertise von Dr. med. E._______ (act. 22 S. 28 bis 29).

Im Entlassungsbericht der H._______ vom 7. April 2006 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mässiggradige Episode), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines Spannungskopfschmerzes, eines zervikobrachialen Syndroms (rechts ausgeprägter als links) sowie einer lumbalen Diskopathie gestellt. Weiter wurde berichtet, der Versicherte sei in einem etwas gebesserten psychischen Zustand entlassen worden; die depressive Gesamtsymptomatik habe sich einigermassen gebessert. Der Versicherte sei stabiler geworden, und die allgemeine Stimmung und der Antrieb seien etwas besser gewesen. Es habe andererseits keine erwünschte Linderung der körperlichen Beschwerden erzielt werden können; der Versicherte klage weiterhin über Schmerzen und körperliche Einschränkungen. Aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik und der körperlichen Beschwerden sei er als arbeitsunfähig entlassen worden. Bei weiterer konsequenter ambulanter Behandlung sei eine Besserung oder Remission der Gesamtsymptomatik in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten zu erwarten. Bei einer guten Prognose sei er danach in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden auszuführen.

Dr. med. I._______ vertrat in seiner Stellungnahme vom 19. April 2006 die Ansicht, die im Entlassungsbericht der H._______ vom 7. April 2006 gemachte sozialmedizinische Aussage stehe nach zweieinhalb Jahren Arbeitsunfähigkeit und "Herausnahme aus dem Arbeitsprozess" auf sehr wackligen Füssen und sei eher "einem Traum" zuzuordnen. Die Aussagen im Bericht dieser Klinik stünden im Kontrast zu denen von Dr. med. E._______, der eine depressive Situation ausschliesse und aus diesem Grund aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit annehme. Dies widerspreche sowohl der H._______ als auch früheren stationären Massnahmen. Auch ein Widerspruch bestehe darin, dass - obwohl laut Dr. med. E._______ keine depressiven Episoden bestünden - die antidepressive Therapie weitergeführt werden sollte. Weitere Ausführungen von Dr. med. E._______ hinsichtlich einer Psychotherapie resp. beruflicher Massnahmen seien konträr zu vorausgegangenen Ausführungen. Weiter werde auch nicht darauf eingegangen, inwieweit Aggravation und Simulation bestehe.

3.3. In somatischer Hinsicht ist vorab festzustellen, dass das Gutachten von Dr. med. L._______ vom 19. August 2005 zwar die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien mehrheitlich erfüllt. Dass sich dieser Experte auch hinsichtlich der psychisch-psychiatrischen Seite vernehmen liess, ist unbeachtlich, da sich seine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf die Leiden im somatischen Bereich, in welchem Dr. med. L._______ über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, bezog. Dennoch kann die Expertise vorliegend mangels Aktualität nicht als voll beweiskräftige Entscheidgrundlage dienen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor), denn seit deren Erstellung bis zum angefochtenen Entscheid vom 7. April 2009 waren bereits über dreieinhalb Jahre vergangen.

3.4.

3.4.1. In psychischer Hinsicht kann nicht vorbehaltlos auf das Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2006 (act. 15) abgestellt werden. Im Umstand, dass dieser Facharzt mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits kein psychiatrisches Leiden diagnostiziert und andererseits dafürgehalten hatte, dass die antidepressive Therapie weitergeführt werden sollte, liegt ein gewisser Widerspruch, den auch der Neurologe und Psychiater Dr. med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2006 (act. 22 S. 28 f.) in nachvollziehbarer Weise erwähnte. Unter diesen Umständen vermag Dr. med. E._______ mit den von ihm erhobenen Befunden (schlafen können, Kaffeebesuche, etc.) nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass beim Beschwerdeführer keine depressive Störung mit allfälliger Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen war. Auch können die Fragen, ob, und wenn ja, inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren beim Beschwerdeführer allenfalls einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten resp. seine Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2), aufgrund dieser Expertise nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.

3.4.2. Weiter fällt auf, dass sich Dr. med. E._______ im Rahmen der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Beurteilungen nur mit derjenigen von Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in dessen Bericht vom 8. Dezember 2003 (act. 7 S. 1 ff) auseinandergesetzt hatte. Eine vertiefte Auseinandersetzung fehlt hingegen mit der im Bericht der M._______ vom 12. Januar 2004 (act. 22 S. 6 ff.) diagnostizierten reaktiven depressiven Entwicklung (depressive Verarbeitung organischer Schmerzen; ICD-10: F32.9) und der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Dass es sich bei diesem Krankenhaus um eine Fachklinik für Internistische und Orthopädische Rehabilitation und nicht eine solche für Psychiatrie resp. psychiatrische Rehabilitation handelt, ist unter diesen Umständen von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des vom 18. Dezember 2003 bis 8. Januar 2004 stattgefundenen stationären Aufenthalts von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie konsiliarisch untersucht worden war. Der Bericht der M._______ kann jedoch vorab deshalb nicht als rechtsgenügliche Entscheidbasis dienen, weil die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die Diagnosestellung in psychisch-psychiatrischer Hinsicht nicht voll überzeugen kann.

3.4.3. Dr. med. E._______ setzte sich weiter auch mit dem Bericht vom 22. Juli 2004 des N._______ bzw. den darin gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4] und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1]) nicht rechtsgenüglich auseinander. Dafür hätte angesichts des Umstandes, dass auf diesen Bericht schon wegen Fehlens schlüssiger und überzeugender Angaben hinsichtlich der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, Anlass bestanden. Dies gilt auch bezüglich des Berichts der O._______ vom 13. Oktober 2005 (act. 22 S. 18 ff.) betreffend den vom 20. bis 29. September 2005 dauernden stationären Aufenthalt.

3.4.4. Kurz nach der Untersuchung bei Dr. med. E._______ (13. Januar 2006) wurde der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2006 stationär in der H._______ behandelt; der entsprechende Austrittsbericht datiert vom 7. April 2006. Darin wurden unter anderem erneut die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die H._______ ging zweifelsfrei (act. 22 S. 26) von dem in der praktischen medizinischen Behandlung massgebenden bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell aus. Da dieses Modell weiter gefasst ist als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung, und weil bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile 9C_225/2009 des BGer vom 6. Juli 2009 E. 3.3 und I 704/03 des EVG vom 28. Dezember 2004 E. 4.1), kann dem Bericht der H._______ ebenfalls keine (volle) Beweiskraft zukommen. Hinzu kommt, dass die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend und schlüssig begründet wurde; immerhin besserten sich das psychische Befinden des Beschwerdeführers und die depressive Gesamtsymptomatik. Unter diesen Umständen relativiert sich die von Dr. med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2006 geäusserte Kritik. Trotzdem vermag die von Dr. med. E._______ vertretene Auffassung auch mit Blick auf die weiteren, früher stattgefundenen stationären Massnahmen nicht restlos zu überzeugen.

3.4.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass in psychischer Hinsicht bereits im Bericht der J._______ vom 20. August 2002 die Rede war von einer anteiligen somatoformen Schmerzstörung bei beginnender hypochondrisch-depressiver Entwicklung (act. 7 S. 19 ff.). Am 25. November 2003 berichtete Dr. med. P._______, Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, dass beim Versicherten ein ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom, welches in den bisher durchgeführten bildgebenden Verfahren kein Korrelat gefunden habe, sowie eine schwere depressive Entwicklung bestehe (act. 7 S. 3 ff.).

Obwohl Dr. med. P._______ nicht über die entsprechende Fachkompetenz in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, liefern seine Ausführungen doch auch Hinweise auf ein bereits seit 2003 bestehendes depressives Geschehen. Auch Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte im Bericht vom 8. Dezember 2003 eine - allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - hypochondrische depressive Entwicklung seit gut einem Jahr fest (act. 7 S. 1 ff). Ebenfalls erwähnte der Internist Dr. med. Q._______ im Bericht vom 18. Dezember 2003 eine Depression (act. 9). Unter diesen Umständen resp. vor dem Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs besteht durchaus die Möglichkeit, dass - wie in der Stellungnahme der G._______ vom 25. Februar 2009 (act. 48) erwähnt - vom Vorliegen einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung ablaufenden rezidivierenden depressiven Erkrankung auszugehen sein könnte.

Die Frage, ob aufgrund des Krankheitsverlaufs von einer "rezidivierenden depressiven Störung, Teilremission" hätte gesprochen werden müssen, haben weitergehende medizinische Abklärungen zu klären, da auch den Berichten der M._______ vom 12. Januar 2004, des N._______ vom 22. Juli 2004, der O._______ vom 13. Oktober 2005 sowie der H._______ vom 7. April 2006 keine (volle) Beweiskraft zukommt. Unter diesen Umständen kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass mit der Diagnose einer depressiven Störung bereits im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung die Komorbidität gegeben resp. die "Förster-Kriterien" erfüllt gewesen waren. Dasselbe gilt auch für die darauffolgende Zeit, denn nach der Erstellung des Berichts der H._______ vom 7. April 2006 bis zum Bericht des K._______, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2007 (act. 27 S. 16 bis 19; vgl. E. 3.6.1 hiernach), sind - ausser demjenigen von Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19. April 2006 (act. 22 S. 28 bis 29) - keine weiteren, den somatischen und/oder psychischen Gesundheitszustand beschreibenden medizinischen Dokumente aktenkundig.

Immerhin lässt die Diagnosestellung in den Berichten der M._______ sowie des N._______ und der O._______ den Schluss zu, dass sich das depressive Geschehen über einen längeren Zeitraum hin entwickelt haben könnte. Während im Bericht der M._______ vom 12. Januar 2004 noch eine reaktive depressive Entwicklung erwähnt und dafür den ICD-Code F32.9 verwendet wurde, war in den Berichten der N._______ und O._______ vom 22. Juli 2004 und 13. Oktober 2005 bereits die Rede von einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Der Umstand, dass sowohl die M._______ als auch das N._______ und die O._______ in ihren Berichten Diagnosen im psychiatrischen Bereich gestellt hatten, lässt jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass Dr. med. E._______ ein "schwerwiegender Diagnosefehler" unterlaufen war.

3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass den Expertisen der Dres. med. L._______ und E._______ vom 19. August 2005 und vom 17. Januar 2006 sowie dem Austrittsbericht der H._______ vom 7. April 2006 und den weiteren, vorstehend erwähnten und gewürdigten Berichten von Kliniken aus Deutschland keine (volle) Beweiskraft zukommen kann und gestützt auf diese medizinischen Dokumente nicht widerspruchsfrei und rechtsgenüglich beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in welchem Ausmass und ab wann.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die ärztlichen Dokumente, die nach dem 7. April 2006 verfasst wurden, an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermögen resp. ob, und wenn ja, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit Frühling 2006 entwickelt hat.

3.6.

3.6.1. Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2007 erhielt die IVSTA im Rahmen des mit Eingabe vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten und mit Entscheid vom 26. Februar 2008 erledigten (act. 32) Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Suizid seiner Tochter im Juli vom 23. August bis 6. November 2007 erneut in stationärer Behandlung im K._______ befand (act. 27).

Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. November 2007 wurde eine schwere depressive Episode (bei rezidivierender Störung; ICD-10: F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Trauerreaktion bei einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, dass die bisherigen Medikamente höher dosiert worden seien, was zusammen mit der psycho- und soziotherapeutischen Behandlung zur einer mässigen Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt habe. Im Verlauf der Behandlung hätten sich "Antriebsminderung, Niedergestimmtheit und Hoffnungslosigkeit" insgesamt rückläufig gezeigt. Allerdings divergierten die ärztliche Beurteilung und die subjektive Einschätzung des Versicherten erheblich.

3.6.2. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 (act. 32) verlangte die IV-Stelle BS bei der G._______ einen Bericht (act. 33) und beauftragte Dr. med. E._______ mit einer weiteren medizinischen Abklärung (act. 34, 35 und 37).

Dem Bericht der G._______ vom 20. Mai 2008 betreffend die vom 7. Januar bis 8. Mai 2008 stattgefundene teilstationäre Behandlung ist zu entnehmen, dass aufgrund der Anamnese und des klinischen Befundes von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), ausgegangen werde. Weiter leide der Versicherte an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). An körperlichen Erkrankungen bestünden eine Cervicobrachialgie und eine chronische Lumboischialgie. Im Vordergrund der psychotherapeutischen Gespräche habe die Klärung der die Depression aufrechterhaltenden Belastungsfaktoren gestanden. Hierbei sei deutlich geworden, dass sich die familiären Konflikte mit den traumatischen Erfahrungen kumulieren würden. Die zunächst beklagten Erinnerungen an das Erdbeben 1999 seien im Laufe der Behandlung durch die Schwerpunktbildung auf den Suizid der Tochter völlig in den Hintergrund getreten. Vor dem Hintergrund der Überforderung am früheren Arbeitsplatz, der in der Folge eingetretenen depressiven Entwicklung und körperlich begründbaren Schmerzen, der Traumatisierung durch den Suizid sowie der schweren psychosozialen Konflikte sei die Lebenssituation des Versicherten objektiv schwer zu ändern. Insgesamt habe sich im Laufe der Behandlung trotz persistierender Schmerzsymptomatik eine anhaltende leichte affektive Stabilisierung und Entlastung im häuslichen Setting ergeben.

In seinem Verlaufsgutachten vom 22. September 2008 (act. 37 S. 1 bis 10) diagnostizierte Dr. med. E._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Weiter berichtet der Experte, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der letzten psychiatrischen Untersuchung im Jahre 2006 verschlechtert. Massgeblicher Grund dafür sei der Suizid seiner Tochter im Juli 2007. Nach dem Tod der Tochter und den Trauerfeierlichkeiten sei der Versicherte in eine schwere depressive Krise geraten und habe während Monaten stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Im Anschluss daran habe er noch während sechs Monaten eine psychiatrische Tagesklinik besucht. Er sei nach wie vor depressiv. Es könne aber keine schwere depressive Störung mehr diagnostiziert werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Das Erdbeben, das er 1999 erlebt habe, und die dabei aufgetretenen Begleitumstände genügten nicht, um als Auslöser für eine solche Störung in Betracht zu kommen. Es könne ihm aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der beklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um ab Juni 2008 halbtags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können; dies gelte sowohl für die bisherige als auch für eine andere, den Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Verweisungstätigkeit. Von Juli 2007 bis Mai 2008 könne aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung werde sich durch eine psychiatrische Therapie kaum beeinflussen lassen. Der Versicherte sei intensiv stationär und teilstationär psychiatrisch behandelt worden, ohne dass sich dadurch das subjektive Krankheitserleben wesentlich verbessert hätte. Es sei also nicht zu erwarten, dass durch irgendwelche therapeutischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert werden könne.

3.6.3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt die IV-Stelle BS am 3. Februar 2009 Kenntnis des von Dr. med. R._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, erstellten ärztlichen Attests vom 27. Januar 2009 (act. 43). Darin wurde erwähnt, trotz intensiver medikamentöser und physikalischer Therapie sowie orthopädischer/neuropsychiatrischer ambulanter Betreuung und wiederholten stationären Massnahmen in der Neuropsychiatrie habe bisher keinerlei Linderung der Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Es sei mit einer Arbeitsunfähigkeit auf Dauer zu rechnen.

3.6.4. Weiter gelangte die IV-Stelle BS am 10. März 2009 in den Besitz der zum Gutachten von Dr. med. E._______ vom 22. September 2008 abgegebenen Stellungnahme der G._______ vom 25. Februar 2009 (act. 48). Darin wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 20. Mai 2008 gestellt und ausgeführt, seit 2002 sei eine schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Im "Entlassbrief" der M._______ vom 12. Januar 2004 werde eine depressive Episode als Folgeerkrankung attestiert, sodass aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auch in später folgenden Klinikaufenthalten werde regelmässig eine depressive Erkrankung im Rahmen einer rezidivierenden Störung beschrieben. Das erste Gutachten vom 19. August 2005 von Dr. med. L._______ habe bereits eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) aus psychischen Gründen attestiert. Vor dem Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs ab 2004 müsse klar von einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung ablaufenden rezidivierenden depressiven Erkrankung ausgegangen werden. Dennoch sei Dr. med. E._______ in seinem ersten Gutachten zur Einschätzung gelangt, dass keine Depression vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht sei seine Einordnung des Krankheitsbildes unpräzise bzw. unzutreffend, da aufgrund des bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Krankheitsverlaufs bereits präziserweise von einer rezidivierenden depressiven Störung, Teilremission, hätte gesprochen werden müssen Nach dem Suizid der Tochter im Juli 2007 habe der Versicherte erneut ein schweres depressives Syndrom entwickelt, sodass zu den Depressionen eine posttraumatische Belastungsstörung habe diagnostiziert werden müssen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass es sich um eine komplexe psychische Erkrankung handle, die sich mit den Diagnosen Depression, Traumastörung sowie somatoforme Schmerzstörung umschreiben lasse. Trotz der langjährigen Behandlungsgeschichte seien die Symptome so ausgeprägt, dass bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 bestehe. Zu keiner Zeit seien Aggravationstendenzen ersichtlich gewesen.

3.6.5. Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2009 die verlangten Unterlagen (Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 23. Oktober 2009, Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom RAD vom 17. November 2009; B-act. 21) ein.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 führte Dr. med. E._______ aus, die Schilderungen des Ablaufs des Alltags hätten darauf schliessen lassen, dass der Versicherte nicht an einer psychiatrischen Störung leide, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Daher sei bei der ersten psychiatrischen Untersuchung nur die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen dieser Störung gesehen worden. Bei der zweiten Untersuchung sei der Versicherte depressiv gewesen. Es seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Versicherte vor Januar 2006 während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Die leichten, zum Teil auch mittelschweren depressiven Verstimmungen seien bis Januar 2006 im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen; diese hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. Im zweiten Gutachten habe er dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2007 bis Mai 2008 attestiert. Anlässlich der Untersuchung vom 19. September 2008 hätten weder Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwere depressive Störung gefunden werden können; daher sei dem Versicherten ab Juni 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

Am 17. November 2009 berichtete der RAD-Arzt Dr. med. F._______, Dr. med. E._______ lege dar, dass zwischen 2006 (nicht depressiv) und 2008 (depressiv) die anhaltende depressive Störung ihren Beginn genommen habe. Die zuvor erwähnten reaktiven depressiven Anpassungsstörungen erfüllten das Kriterium eines erheblichen dauerhaften Gesundheitsschadens nicht. Dr. med. E._______ habe in seiner Rückantwort vom Oktober 2009 zu jedem einzelnen erwähnten Bericht Stellung genommen und dargelegt, dass eine vorübergehende depressive Anpassungsreaktion oder depressive Störung durch den Klinikaufenthalt bessere, was auch der Zweck einer stationären psychiatrischen Behandlung sein sollte. Das zweite Gutachten von Dr. med. E._______ und dessen Rückantwort stelle eine plausible Grundlage für den Entscheid dar. Er fände keine Hinweise, dass die Gutachten Diagnosefehler aufweisen würden. Die Verschlechterung sei zwischen 2006 und 2008 aufgetreten. Im Jahre 2006 habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Komorbidität vorgelegen. Die Einschätzung, dass damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit habe begründet werden können, sei plausibel. 2008 sei eine komorbid rezidivierende depressive Störung manifest geworden, die die Willensanpassung zur Überwindung der Schmerzsymptome teilweise beeinträchtigt habe. Als Zeitpunkt der Verschlechterung müsse ein Zeitpunkt zwischen 2006 und 2008 angenommen werden. Für die Zeit von Juli 2007 bis Mai 2008 werde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, die Verschlechterung sei gemäss Gutachten im Juli 2007 eingetreten.

3.7.

3.7.1. Die Ausführungen im Austrittsbericht des K._______ vom 6. November 2007 zum Verlauf resp. zur Beurteilung vermögen die Einschätzung von Dr. med. E._______, wonach beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bloss eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen, in Zweifel zu ziehen. Denn mit Blick auf den Austrittsbericht sind die Schilderungen hinsichtlich des Vorliegens einer schweren depressiven Episode nicht als völlig unbegründet von der Hand zu weisen. Auch erscheinen die Gründe für die diagnostizierte Trauerreaktion bei Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) durchaus plausibel. Aufgrund der Verhaltensweise des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Begutachtung (in sich gekehrt, meistens zu Boden blickend, mit monotoner Stimme sprechend, etc.) kann jedoch entgegen seiner Auffassung nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer schweren depressiven Störung geschlossen werden. Die endgültige Klärung dieser Fragen hat im Rahmen weitergehender medizinischer Abklärungen zu erfolgen.

3.7.2. Die Diagnosestellung im Bericht der G._______ vom 20. Mai 2008 (act. 33) wie auch in demjenigen vom 25. Februar 2009 (act. 48) wich von derjenigen im Austrittsbericht des K._______ vom 6. November 2007 insofern ab, als - statt einer Trauerreaktion bei Anpassungsstörung - eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurde. Aufgrund dieser unterschiedlichen Diagnosen sowie des Umstandes, dass Dr. med. E._______ überhaupt keine derartigen Störungen diagnostizierte, sind ebenfalls weitere klärende medizinische Abklärungen erforderlich. Auch ist nicht klar, ob die von Dr. med. L._______ in dessen Expertise vom 19. August 2005 - in Übereinstimmung mit der G._______ - erwähnte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) tatsächlich bereits ab 1999 vorgelegen hatte. Hinweise resp. eine Erklärung dafür, dass dem nicht so gewesen war, lieferte Dr. med. E._______, dessen Auffassung insofern durch den Umstand gestützt wird, dass die Erinnerungen des Beschwerdeführers an das Erdbeben im Laufe der Behandlung in der G._______ (7. Januar bis 8. Mai 2008; act. 33 S. 5) durch die Schwerpunktbildung auf den Suizid der Tochter völlig in den Hintergrund getreten waren (act. 48 S. 3).

3.7.3. Die Beurteilungen der G._______ und Dr. med. E._______ widersprechen sich insofern nicht, als dass nach dem Suizid der Tochter im Juli 2007 übereinstimmend von einem schweren depressiven Geschehen ausgegangen wurde. Während die G._______ jedoch weiterhin von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgeht, stellt sich Dr. med. E._______ im September 2008 auf den Standpunkt, dass keine schwere depressive Störung mehr vorliege. Zwar führte er in seiner zweiten Expertise die Gründe für seine Einschätzung auf. Jedoch setzte er sich mit der abweichenden Auffassung der G._______ nicht rechtsgenüglich auseinander. Analog den Ausführungen im Austrittsbericht des K._______ vom 6. November 2007 sind die von der G._______ gemachten Darlegungen zum Vorliegen einer schweren depressiven Episode nicht von vornherein unbegründet.

Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Berichte der G._______ und denjenigen vom 26. März 2010 (B-act. 27) - welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist, da er rückwirkend Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vorliegenden Gesundheitszustand nimmt, mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b) - sowie die weiteren ärztlichen Dokumente aus Deutschland besteht durchaus die Möglichkeit, dass die von Dr. med. E._______ in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 erwähnten, gelegentlich auftretenden leichten depressiven Verstimmungen nicht bloss im Rahmen der von ihm ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu berücksichtigen gewesen wären bzw. sind. Ein gewisser Widerspruch besteht schliesslich auch darin, dass Dr. med. E._______ im zweiten Gutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende und somit wiederkehrende depressive Störung diagnostiziert hatte, obwohl er im ersten Gutachten das Vorliegen einer solchen depressiven Störung in Abrede gestellt hatte.

3.7.4. Auch die im Rahmen der zweiten Expertise vom 22. September 2008 von Dr. med. E._______ gemachten Ausführungen zu früheren ärztlichen Stellungnahmen vermögen nicht zu überzeugen. So fehlt seiner Beurteilung - wie bereits anlässlich des ersten Gutachtens - eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen medizinischen Akten deutscher Fachkliniken. Der Umstand, dass er die Beurteilungen von Dr. med. I._______, des N._______ und der K._______ zusammengefasst wiedergibt und anschliessend im Wesentlichen seinen früheren Standpunkt darlegt, vermag daran nichts zu ändern. Somit kann die Frage, ob bereits früher von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung auszugehen ist, auch aufgrund des Gutachtens vom 22. September 2008 noch immer nicht schlüssig und überzeugend beantwortet werden.

3.7.5. Hinsichtlich der von Dr. med. E._______ sowohl im ersten als auch im zweiten Gutachten erwähnten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist auf Folgendes hinzuweisen: Während diese Diagnose in der ersten Expertise noch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, wurden ihr anlässlich des zweiten Gutachtens Auswirkungen bescheinigt. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die von Dr. med. E._______ beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die durch den Suizid der Tochter verursachte schwere depressive Krise zurückzuführen und somit eine psychische Komorbidität gegeben war, lässt sich diese Auffassung nachvollziehen. Nach wie vor ist jedoch nicht überzeugend und schlüssig geklärt, ob beim Beschwerdeführer eine invalidisierende psychosoziale Komponente vorliegt und wie schwer, ab wann und für wie lange und mit welcher Intensität sich die psychische Komorbidität präsentiert.

3.7.6. Betreffend die von Dr. med. E._______ im zweiten Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Juli 2007 und Mai 2008 ergibt sich mit Blick auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F._______ vom 17. November 2009 insofern ein Widerspruch, als dieser Facharzt einerseits dafür hielt, dass die Verschlechterung zwischen 2006 und 2008 aufgetreten ist und andererseits, dass sich im Juli 2007 der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Frage, wann genau die Verschlechterung eingetreten war und in welchem Ausmass ist damit ebenfalls nicht klar beantwortet.

3.7.7. Auf das von Dr. med. R._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, am 27. Januar 2009 (act. 43) erstellte ärztliche Attest kann einerseits nicht abgestellt werden, da die Beurteilung zu einem grossen Teil auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers beruht und andererseits die attestierte dauernde Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf psychisch-psychiatrischen Diagnosen beruhte. Solche Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind aber - um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen (vgl. E. 2.7 hiervor) - nicht von Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern, sondern von Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu stellen.

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die beiden Untersuchungen bei Dr. med. E._______ nur wenige Minuten gedauert hätten und auch aus diesem Grund nicht verwertbar sei, ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteile des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 und I 719/05 vom 17. November 2006). Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen des Dr. med. E._______ sprechen, wurden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Dieser beschränkte sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die erste Untersuchung habe bloss fünf Minuten und die zweite nur unwesentlich länger gedauert, und unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich diese angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll.

4.

4.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist in aller Regel zur Abklärung der invalidisierenden Wirkung - insbesondere der hier im Raum stehenden psychischen Pro-blematik bzw. Komorbidität (medikamentös behandelte Depressivität) - eine weitere fachärztliche psychiatrische Expertisierung angezeigt (vgl. hierzu BGE 130 V 352 E. 2.2), wobei als Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen als Standard heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen) und bei Bedarf entsprechende Tests durchzuführen sind.

4.2. Nach dem Dargelegten beruhen die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG und Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann, ab wann und in welchem Ausmass der Rentenanspruch des Versicherten besteht. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Widersprüche hat durch Experten oder Expertinnen auf den Fachgebieten der Orthopädie/Inneren Medizin und Psychiatrie/Psycho-therapie/Neurologie zu erfolgen. Mit Blick auf die somatischen Leiden und die vorhandenen psychisch-psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen haben die ergänzenden medizinischen Abklärungen interdisziplinär zu erfolgen (betreffend interdisziplinärer Begutachtung beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwerden vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung vorzugsweise in der Schweiz in einer geeigneten Institution stattzufinden.

5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 aufzuheben sind und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutach-tungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; diesem wurde der Verfahrenskostenvorschuss bereits zurückerstattet (B-act. G.). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Advokat Ehrler macht in seiner Honorarnote vom 31. März 2010 ein Honorar von Fr. 4'792.50 und Auslagen in der Höhe von Fr. 115.60 sowie Fr. 373.-- Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens gibt die Kostennote nur insofern zu Bemerkungen Anlass, als dass keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE, Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
in Verbindung mit Art. 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]). Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 4'908.10 festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'908.10 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3202/2009
Date : 03. März 2011
Published : 24. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 7. April 2009


Legislation register
ATSG: 2  6  7  8  13  29  49  59  60
BGG: 42  82
FZA: 8  20
IVG: 1  1a  4  28  29  48  69  70  80a
IVV: 40
MWSTG: 1  8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  10
VwVG: 3  5  49  52  63  64
BGE-register
102-V-165 • 115-V-133 • 116-V-80 • 121-V-264 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-413 • 127-V-294 • 130-V-1 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-396 • 130-V-445 • 131-V-49 • 131-V-9 • 132-V-215 • 135-V-254
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8C_168/2008 • 8C_373/2008 • 9C_225/2009 • 9C_410/2008 • I_1094/06 • I_142/07 • I_178/00 • I_362/06 • I_694/05 • I_704/03 • I_719/05
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AS 2007/5129 • AS 2003/3837 • AS 2002/3371 • AS 2002/3453 • AS 1991/2377 • AS 1991/2003 • AS 1987/447
EU Verordnung
1408/1971
AHI
2001 S.228 • 2001 S.278