Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-3704/2009
{T 0/2}

Urteil vom 3. Februar 2010

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.

Parteien
beschwerdeführendes Amt,

gegen

A._______ und B._______,
Beschwerdegegner,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons X._______,
Vorinstanz,

Landwirtschaftsamt des Kantons X._______,
Erstinstanz.

Gegenstand
Ausrichtung eines Verzugszinses auf den Direktzahlungen der Jahre 2005 bis 2007.

Sachverhalt:

A.
A._______ und B._______ (Beschwerdegegner) ersuchten beim Landwirtschaftsamt des Kantons X._______ (Erstinstanz) um Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2005. Insbesondere machten sie geltend, dass sie zur Bewirtschaftung des Betriebs eine einfache Gesellschaft gebildet hätten und dementsprechend zu veranlagen seien. Am 19. Juli 2005 wurde ihnen an die Direktzahlungen 2005 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. [...] ausbezahlt. Mit Entscheid vom 28. November 2005 verfügte die Erstinstanz, dass die Beschwerdegegner aufgrund des massgeblichen Einkommens und Vermögens des Jahres 2005 (Art. 22 f . der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]) bloss Anspruch auf die Öko-Beiträge hätten und forderte eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. [...].

Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdegegner beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons X._______ (Departement, Vorinstanz) am 12. Dezember 2005 Rekurs ein und verlangten, ihnen sei zusätzlich zur Akontozahlung vom 19. Juli 2005 noch ein Betrag in der Höhe von Fr. [...] zuzüglich Zins auszubezahlen. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wies das Departement die Erstinstanz an, den Beschwerdegegnern zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung noch einen Betrag von Fr. [...] auszurichten. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 erhoben die Beschwerdegegner dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons X._______ und verlangten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen die Direktzahlungen für das Jahr 2005 ohne Kürzungen gemäss Art. 22 f . DZV auszurichten. Mit Urteil vom 20. Juni 2007 (Versand 7. November 2007) wurde die Beschwerde gutgeheissen. Dagegen erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, beschwerdeführendes Amt) am 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei es insbesondere geltend machte, dass diverse Abklärungen im Zusammenhang mit der Direktzahlungsberechtigung der Beschwerdegegner als einfache Gesellschaft unterlassen worden seien.

In der Zwischenzeit ersuchten die Beschwerdegegner um die Ausrichtung der Direktzahlungen für die Jahre 2006 bis und mit 2008. Die gegen die Entscheide der Erstinstanz im Zusammenhang mit den Zahlungen für die Jahre 2006 und 2007 durch die Beschwerdegegner beim Departement erhobenen Rekurse wurden bis zum Vorliegen der Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______ respektive des Bundesverwaltungsgerichts sistiert.

B.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (B-8363/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, gut und wies die Sache zur erneuten Festsetzung der Direktzahlungen 2005 an die Erstinstanz zurück. Auf Anweisung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 zog die Erstinstanz die Verfahren betreffend die Festsetzung der Direktzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 in Wiedererwägung und führte dasjenige von 2008 fort. Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 ordnete die Erstinstanz entsprechende Nachzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 an, welche am 27. Februar 2009 auf das Konto der Beschwerdegegner überwiesen wurden.

Mit Schreiben vom 19. März 2009 reichten die Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Vorinstanz ein und beantragten, es seien Verzugszinsen auf die verspätet ausgerichteten Direktzahlungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 zu entrichten. Zur Begründung verwiesen sie auf Art. 24 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), wonach ein Verzugszins von jährlich 5% geschuldet sei.

Die Erstinstanz machte in der Stellungnahme vom 9. April 2009 geltend, dass gemäss Art. 68 DZV und Art. 24 SuG ein Verzugszins dann geschuldet sei, wenn die Finanzhilfe nicht innert 60 Tagen nach Fälligkeit ausbezahlt werde. Dabei trete gemäss den Weisungen des Bundesamts für Landwirtschaft zu Art. 68 DZV die Fälligkeit mit Eintritt der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids ein. Vorliegend sei die Zahlung am 27. Februar 2009 gestützt auf den Entscheid vom 24. Februar 2009 und in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 erfolgt. Da die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids vom 18. Dezember 2008 eintrete, sei die Zahlung am 27. Februar 2009 innerhalb der Frist erfolgt und mithin kein Verzugszins geschuldet.

C.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2009 hiess die Vorinstanz den Rekurs gut und wies die Erstinstanz an, den Beschwerdegegnern für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Verzugszinse zu den Direktzahlungen, jeweils ab dem 60. Tag des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahres (Art. 24 SuG), auszurichten. Aufgrund der Spezialregelung von Art. 68 Abs. 3 DZV werde die Direktzahlungsforderung am 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des zu Grunde liegenden Direktzahlungsentscheids, wie von der Erstinstanz vorgebracht, würde dem Sinn der Direktzahlung als Beitrag zur Einkommenssicherung widersprechen und gegen die bundesgerichtlichen Prinzipien im Zusammenhang mit Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Leistungen verstossen. Im massgeblichen Art. 24 SuG sei schliesslich die Rechtskraft des Entscheids im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Forderung nicht erwähnt.

D.
Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Landwirtschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und verlangt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Zur Begründung verweist es insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorgängerorganisation (Rekurskommission EVD). Dort werde festgehalten, dass der Bundesrat mit Art. 68 Abs. 3 DZV nicht wolle, dass Direktzahlungen am 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres fällig würden, sondern die Fälligkeit erst mit der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids eintrete, wie es auch in den Weisungen des Bundesamts zur Direktzahlungsverordnung vorgesehen sei.

Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2009 beantragt die Erstinstanz die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der Beschwerde gemäss dem Antrag des beschwerdeführenden Amtes. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2009.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2009 machen die Beschwerdegegner geltend, dass der in Art. 68 Abs. 3 DZV erwähnte Stichtag ein Fälligkeitstermin und nicht bloss eine administrative Vorgabe sei. Demnach hätten die Direktzahlungen am Ende des jeweiligen Beitragsjahres geleistet werden müssen und es sei folglich ein Verzugszins geschuldet. Weiter führen sie aus, dass die Handlungsfähigkeit ihres Betriebs durch die Nichtleistung der Direktzahlungen während längerer Zeit stark eingeschränkt gewesen sei. Ihres Erachtens müssten die Zahlungen immer am Ende des jeweiligen Beitragsjahres geleistet und später, wenn definitive Entscheide bezüglich der Bemessungsgrundlage vorliegen, allenfalls angepasst werden. In Anbetracht der existenziellen Bedeutung der Direktzahlungen sei eine längere Wartezeit nicht annehmbar.

Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2009 fest, dass die Erstinstanz bezüglich der Ausrichtung der Verzugszinsen korrekt gemäss den Weisungen des Bundesamts gehandelt habe. Jedoch seien die Weisungen in diesem Zusammenhang nicht rechtmässig. So sei den Beschwerdegegnern zu Unrecht ein Teil der Direktzahlungen vorenthalten worden, wie sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 herausstellte. Auf die nachbezahlten Beiträge sei deswegen ein Verzugszins geschuldet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.1 Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 i.f. LwG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid des Departements handelt es sich nach kantonalem Recht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes ergangen ist ([...] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons X._______ [...] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 166 Abs. 3 LwG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff . VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Öko- und Ethobeiträge aus. Gemäss Art. 70 Abs. 5 und 6 LwG erlässt der Bundesrat die präzisierenden Vorschriften und Grenzwerte zum Bezug der Direktleistungen und Beiträge. Zu diesen Konkretisierungen zählt auch die Direktzahlungsverordnung.

Mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG und Art. 72 Abs. 1 DZV Weisungen und Erläuterungen zur Direktzahlungsverordnung erlassen (online auf der Website des BLW [www.blw.admin.ch] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen, besucht am 13. Januar 2010, nachfolgend: Weisungen DZV).

2.2 Die Anspruchsberechtigung sowie die Berechnungsgrundlagen für die Direktzahlungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 wurden mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 bzw. mit Entscheid der Erstinstanz vom 24. Februar 2009 endgültig festgelegt und die entsprechenden Zahlungen am 27. Februar 2009 den Beschwerdegegnern ausgerichtet. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob auf diesen Leistungen ein Verzugszins zu entrichten ist.

2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen nicht nur im Privatrecht (Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]), sondern ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht anwendbar (BGE 101 Ib 252 E. 4b; URS HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Genf/ Basel 2006, Rz. 755 ff.).

2.4 Weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Direktzahlungsver-ordnung enthalten Bestimmungen über die Verzugszinsen. Art. 68 Abs. 3 DZV ist einzig zu entnehmen, dass die Kantone die Direktzahlungen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres zu überweisen haben. Die entsprechende Regelung zu den Verzugszinsen findet sich in Art. 24 SuG, der in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 SuG zur Anwendung kommt. Dort wird festgehalten, dass die zuständige Behörde dann einen Verzugszins von jährlich 5% zu leisten hat, wenn die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit ausbezahlt wurde. Das Bundesamt führt dazu in den Weisungen DZV aus, dass die Fälligkeit - und damit die Verzinsungspflicht - mit der Rechtskraft des zu Grunde liegenden Entscheids eintrete.

3.
3.1 Zur Frage der Fälligkeit von Direktzahlungen haben sich die Rekurskommission EVD und das Bundesverwaltungsgericht mehrfach geäussert:

Noch zum alten Landwirtschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 1998) hielt die Rekurskommission EVD in den Entscheiden vom 1. Mai 2003 (JH/2002-1) E. 3.1 f. und vom 22. Dezember 2000 (JH/2000-1) E. 3 mit weiteren Hinweisen fest, dass weder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen noch in Anlehnung an das Privatrecht von einer fälligen Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes auszugehen sei, solange die Frage, ob eine Direktzahlung auszurichten sei oder nicht, noch rechtshängig sei. Beitragsberechtigung und -höhe würden erst im Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Anordnung unbestreitbar festgelegt. Unter Umständen könne dies ein Verfahren über mehrere Instanzen erfordern, was aber vom Beitragsempfänger hingenommen werden müsse. Währenddem ein Forderungstitel aufgrund einer unterschriftlich anerkannten (privatrechtlichen) Schuldanerkennung bereits weit reichende Vollstreckungshandlungen erlaube, ermöglichten öffentlich-rechtliche Forderungen ohne ein ihnen rechtskräftig zu Grunde liegendes Verfügungsverhältnis in der Regel noch keine derartigen Vollstreckungshandlungen. Daraus ergebe sich, dass Direktzahlungen grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids fällig würden.

Im Entscheid der Rekurskommission EVD vom 22. Mai 2003 (JG/2002-10) E. 3.3, führte die Rekurskommission aus, dass diese Praxis auch unter neuem Landwirtschaftsrecht gelte. So befand sich zwar in der alten Ökobeitragsverordnung keine Bestimmung, wonach die Beiträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszubezahlen seien, jedoch wies bereits die alte Direktzahlungsverordnung die Kantone an, die Beiträge bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres auszurichten (Art. 14 Abs. 4 aDZV, in Kraft bis 31. Dezember 1998). Diese Rechtslage wurde mit dem neuen Art. 68 Abs. 3 DZV bestätigt. So habe der Bundesrat in Art. 68 Abs. 3 DZV nicht von der geltenden Praxis abweichen und den Gesuchstellern einen Anspruch auf Auszahlung der Direktzahlungen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres einräumen wollen. Dies lege insbesondere die Verordnungssystematik nahe. Art. 68 DZV befinde sich im 2. Kapitel (Beitrag, Abrechnung und Auszahlung) des 4. Titels (Verfahren) und richte sich an die Kantone; er mache diesen administrative Vorgaben über den Ablauf der Auszahlungen. Diese Gegebenheit zeige, dass der Bundesrat mit Art. 68 Abs. 3 DZV nicht neu die Direktzahlungen am 31. Dezember des Beitragsjahres habe fällig werden lassen wollen. Vielmehr sei bestätigt worden, dass die Fälligkeit mit der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung eintrete.

3.2 Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9 bestätigt. Seit dem Erlass dieses Entscheids hat sich die massgebliche Rechtslage nicht geändert und es besteht auch im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3.3 Im von der Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Mai 2009 vorgebrachten Urteil der Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 (JG/2004-10) E. 5 wird ausgeführt, dass mit der Auszahlung der Direktzahlungen nicht zulange zugewartet werde dürfe, da dies dem einkommenssichernden Charakter der Leistungen widersprechen würde. Insbesondere sei es auch möglich, die Direktzahlungen auf Basis der provisorischen Steuerveranlagung zu berechnen, um nicht auf die definitive Veranlagung warten zu müssen. Der daraus abgeleitete Einwand der Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass die verzögerte Auszahlung dem Sinn und Zweck der Direktzahlungen widerspreche, bezieht sich denn auch auf die Direktzahlung an sich und weniger auf die Verzugszinsen. Insbesondere kann weder diesem Einwand noch dem Entscheid der Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 (JG/2004-10) E. 5.1 entnommen werden, dass der Bundesrat mit Art. 68 Abs. 3 DZV einen Fälligkeitstermin für die Ausrichtung der Leistung eingeführt hätte.

4.
4.1 In den Entscheiden der Rekurskommission EVD vom 1. Mai 2003 (JH/2002-1) E. 3.3 ff. und vom 22. Dezember 2000 (JH/2000-1) E. 3.4 wird festgehalten, dass von der in E. 3 erwähnten Praxis ausnahmsweise abgewichen werden kann und ein Verzugszins auszurichten ist, wenn die Verzögerung des Direktzahlungsentscheids auf widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht. Im Entscheid der Rekurskommission EVD vom 22. Mai 2003 (JG/2002-10) E. 3.2 f. wurde diese Rechtsprechung unter der Geltung des neuen Landwirtschaftsrechts weiter geführt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9 bestätigt.

Als widerrechtliches oder trölerisches Verhalten im Sinne des Ausnahmetatbestandes wurde - noch zum alten Landwirtschaftsrecht - der Umstand qualifiziert, dass die Verwaltung die Ausrichtung der Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Art. 25 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über Beiträge für besondere Leistungen im Bereich der Ökologie und der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (OeBV, AS 1996 1007, AS 1996 1842, AS 1997 2510; in Kraft bis 31. Dezember 1998) von der Unterzeichnung von Bewirtschaftungsverträgen beziehungsweise vom rechtskräftig abgeschlos-senen Verfahren betreffend den Einbezug der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Moorschutzperimeter und einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz abhängig machte, obwohl für die genannten Beiträge einzig die Voraussetzungen gemäss Art. 25 - 27 OeBV, also namentlich eine tierfreundliche Haltung, massgeblich sind (Entscheid der Rekurskommission EVD [JH/2002-1] vom 1. Mai 2003 E. 4.2).

4.2 Der Erstinstanz kann vorliegend, was auch von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 anerkannt wird, kein solches Verhalten vorgeworfen werden. Die Rechtskraft der für den Bestand und die Höhe der Direktzahlungen massgeblichen Entscheide muss vor der Ausrichtung der Leistungen abgewartet werden. Dabei hat es der Beitragsempfänger hinzunehmen, dass ein solches Verfahren allenfalls über mehrere Instanzen geht (vgl. Hinweise in E. 3.1). Mithin ist im Zuwarten der Vorinstanz mit der Ausrichtung der Direktzahlungen der Jahre 2005 - 2007 bis zum Entscheid über die Bemessungsgrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht kein widerrechtliches oder trölerisches Verhalten zu erblicken.

Die lange Verfahrensdauer kann vorliegend auch nicht der Verwaltung angelastet werden. Sie ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das bis zum 31. Dezember 2008 geltende Verwaltungsverfahren des Kantons X._______ durch einen relativ langen Instanzenzug (Landwirtschaftsamt - Departement - Verwaltungsgericht) gekennzeichnet war.

4.3 Soweit die Beschwerdegegner unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 geltend machen, dass im umgekehrten Fall, also bei der Rückforderung zuviel geleisteter Direktzahlungen, auch Verzugszinsen eingefordert werden, kann daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. In diesem Fall hatte der Beitragsempfänger, obwohl er zuvor die Direktzahlungen erhalten hatte, die Leistungen zurückbehalten und sich auch nicht mit dem zuständigen Amt in Verbindung gesetzt. Darin war ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 3 SuG zu erblicken, weswegen sich die Entrichtung von Verzugszinsen rechtfertigte (vgl. E. 4 des zitierten Urteils). Zudem ist festzuhalten, dass die beschriebene Praxis im Zusammenhang mit der Fälligkeit und der Verzugszinspflicht sowohl für die Auszahlung als auch für die Rückforderung gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9 mit Hinweis auf die Weisungen DZV).

5.
Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Fall an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurskommission EVD festzuhalten, wonach die Fälligkeit von Forderungen bei Bundessubventionen erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids eintritt. Demnach ist die Auszahlung der Direktzahlungen vom 27. Februar 2009, gestützt auf den Entscheid der Erstinstanz vom 24. Februar 2009 und das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008, innerhalb der Frist gemäss Art. 24 SuG erfolgt und es sind keine Verzugszinsen geschuldet.

Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2009 aufzuheben.

6.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG haben Vorinstanzen oder Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, namentlich dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Entscheids des Departements durch das beschwerdeführende Amt initiiert wurde, erscheint es als gerechtfertigt, den Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:
das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 154/2009; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (mit Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsur-kunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 9. Februar 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3704/2009
Datum : 03. Februar 2010
Publiziert : 16. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Ausrichtung eines Verzugszinses auf den Direktzahlungen der Jahre 2005 bis 2007


Gesetzesregister
BGG: 42  82
DZV: 14  22  68  72
LwG: 70  166  177
OeBV: 25  27
SuG: 2  24  30
VGG: 31  33  37
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  47  50  52  63
BGE Register
101-IB-252
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
direktzahlung • bundesverwaltungsgericht • beschwerdegegner • vorinstanz • evd • weisung • beitragsjahr • departement • verzugszins • verhalten • bundesrat • verfahrenskosten • tag • gerichtsurkunde • wiese • bundesamt für landwirtschaft • finanzhilfe • unterschrift • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesgesetz über das bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGer
B-2225/2006 • B-3704/2009 • B-5624/2007 • B-8363/2007
AS
AS 1997/2510 • AS 1996/1007 • AS 1996/1842