Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5624/2007/heh/wak/sas
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2008
Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
1. A. H._______,
2. R. H._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Daniel Aeschbach, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10,
8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen.
B-5624/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer A. und R. H._______ führen eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft (vgl. Verfügung des Landwirtschaftsamts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1990 betreffend Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft). Obwohl sie im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung vor dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) für die Beitragsjahre 2003, 2004 und 2005 ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht deklariert hatten, hat ihnen das ALN aufgrund eines Versehens Direktzahlungen im Betrag von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 ausbezahlt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 widerrief das ALN gestützt auf die beim Steueramt der Gemeinde eingeholten Steuerdaten der Beschwerdeführer die an die Betriebsgemeinschaft ausgerichteten Direktzahlungen und forderte die Beiträge von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, von Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und von Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 zurück. Es auferlegte den Beschwerdeführern auf die ausbezahlten Direktzahlungen 2003 und 2004 Zinsen von insgesamt Fr. 12'990.40. Zur Begründung führt das ALN aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Direktzahlungen, da ihre Vermögensverhältnisse den Grenzwert von 1 Mio. Franken für die Ausrichtung von Direktzahlungen deutlich überstiegen. C.
Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. November 2006 (versandt am 20. November 2006) den Rekurs der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2006 gegen die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von Fr. 1'040.--. Zur Begründung des Rekursentscheids führte sie aus, die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 Bst. f
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) gebe dem Verordnungseber in verfassungskonformer Weise vor, dass bezüglich des steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens Grenzwerte nach den jeweiligen kantonalen Steuergesetzen massgebend seien, ab denen keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet würden. Diese Vorgaben seien für die rechts-
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anwendenden Behörden verbindlich. Da die Rekurrenten die Richtigkeit der ermittelten Einkommens- und Vermögensbeiträge nicht bestritten, sei für die Klärung der Anspruchsberechtigung von diesen Beiträgen auszugehen. Beide Rekurrenten wiesen ein steuerbares Vermögen von weit über 1 Mio. Franken aus, womit der in Art. 23 Abs. 3
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) festgelegte Grenzwert überschritten sei. Die Auszahlung der Direktzahlungen sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) für eine Rückforderung der Beiträge seien erfüllt, denn den Rekurrenten sei bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Direktzahlungen hätten und sie diese demzufolge zu Unrecht bekommen hätten. Damit sei die Rechtsverletzung für die Rekurrenten klar erkennbar gewesen. Aufgrund ihrer lückenhaften Angaben auf dem Antragsformular treffe sie zumindest ein Teilverschulden an der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt und die Zinsen seien ihnen zu Recht auferlegt worden. D.
Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach, Möhlin, legten am 20. Dezember 2006 gegen den Rekursentscheid der Baudirektion vom 18. November 2006 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs ein und stellten die folgenden Anträge: 1a) Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. b) Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend die Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien. c) Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei zu verzichten.
d) Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten. 2. Die Verfügung der Baudirektion vom 18. November 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
3. Die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 sei ersatzlos aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs vom 23. Juni 2006 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1083 vom 18. Juli 2007 ab und auferlegte den Rekurrenten die Kosten von ingesamt Fr. 1'722. je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Teil. In den Entscheiderwägungen führte der Regierungsrat aus, die Höhe des steuerbaren Vermögens in den Jahren 2003-2005, auf welches das ALN und die Baudirektion abgestellt hätten, sei von den
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Rekurrenten nicht beanstandet worden. Sie machten geltend, sie hätten die Ausrichtung von Direktzahlungen als Erfolg für ihre Argumentation betrachtet, dass die festgelegte Vermögensobergrenze verfassungswidrig sei. Sie hätten daher davon ausgehen dürfen, dass das ALN die Auszahlungen im Wissen um ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse vorgenommen habe. In ihrer Auffassung seien sie bestärkt worden, da sie in den eingereichten Gesuchen die massgeblichen Positionen offengelassen hätten. Das ALN habe somit seine Abklärungs- und Kontrollpflichten verletzt und die Leistungen freiwillig und irrtumsfrei erbracht, weshalb diese gemäss Art. 63
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht zurückgefordert werden könnten. Diesen Vorbringen sei indessen entgegenzuhalten, dass die Rekurrenten über die Einkommens- und Vermögensgrenzen genau Bescheid gewusst hätten und nicht von einer Aufhebung dieser Obergrenze hätten ausgehen dürfen. Sonst hätten die ihnen zugestellten Formulare keinen Sinn mehr gehabt. Die Rekurrenten hätten nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie die Direktzahlungen zu Recht und ohne Irrtum erhalten hätten. Es sei ihnen als schuldhaftes Verhalten anzulasten, dass sie sich nicht anlässlich der erstmaligen Zahlungsüberweisung mit dem ALN in Verbindung gesetzt hätten und der Sache auf den Grund gegangen seien. Das ALN habe den Rekurrenten zu Recht einen jährlichen Zins von 5 Prozent auf die widerrechtlich ausgerichteten Direktzahlungen auferlegt. F.
Die Beschwerdeführer, vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie im vorinstanzlichen Verfahren, fochten den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 mit Beschwerdeschrift vom 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten Folgendes: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass Art. 70 Abs. 5
LwG und Art. 22
und 23
(ergänze: DZV) in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen, soweit diese eine Reduktion bzw. eine Verweigerung von Direktzahlungen zur Folge haben, gegen höherrangige Normen verstossen. 3. Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien. 4. Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei insgesamt zu verzichten.
5. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten. 6. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 sowie die Verfügungen der weiteren Vorinstanzen seien ersatzlos aufzuheben.
7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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F.a Zur Begründung ihrer Anträge liessen die Beschwerdeführer ausführen, Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG sowie Art. 22
und 23
DZV verstössen gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen seien als lohnmässige Einkünfte von Landwirten für geleistete Arbeit zu betrachten. Dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für Landwirte ohne Kürzung von der Einkommenssteuer erfasst würden und nicht zu den steuerfreien Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zählten, führe zum stossenden Ergebnis, dass einige Landwirte im Gegensatz zu anderen vom Staat keinen Lohn erhielten. In keinem anderen Rechtsgebiet werde eine Kürzung oder Verweigerung des Lohns vorgenommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten seien. Diese Regelung komme somit einer bestimmte Personen diskriminierenden, gegenleistungsfreien Bereicherung des Staates und damit einer Verletzung von Art. 8
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gleich. Es gebe keine sachlichen Gründe, Personen mit einem Vermögen von mehr bzw. weniger als 1 Mio. Franken bei sonst gleichen Verhältnissen unterschiedlich zu behandeln. Da das massgebende Vermögen von den kantonalen Steuerbehörden erhoben werde, werde bereits durch die unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen eine Ungleichheit geschaffen, ganz zu schweigen von den von Kanton zu Kanton verschiedenen Regelungen zur Vermögensberechnung. Das alleinige Abstellen auf das Vermögen führe somit zu einer Ungleichbehandlung der Empfänger von Direktzahlungen und verletze Art. 14
EMRK. Die umstrittenen Bestimmungen führten im Weiteren zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren, da letztere individuell veranlagt und besteuert würden. Diese unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Bereich der Direktzahlungen, die in sonst ohne weiteres vergleichbaren Umständen lebten, verdiene keinen Schutz. Es könne in diesem Zusammenhang auf den Fall Hegetschweiler (BGE 110 Ia 7) verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht ausgeführt habe, durch die unterschiedliche Behandlung von Konkubinats- und Ehepaaren könnten vorausschauende Personen vom Eingehen einer Ehe abgehalten werden. Diese bundesgerichtlichen Erwägungen könnten ohne Weiteres auch auf Art. 12
EMRK angewendet werden. Es bestehe im Bereich der Direktzahlungen kein vernünftiger Grund, Ehepaare und Konkubinatspaare unter-
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schiedlich zu behandeln. Des Weiteren stehe die Grenze von Art. 23 Abs. 3
DZV der Vorsorgeförderung von Art. 111 Abs. 4
BV im Wege, was eben gerade nicht Sinn dieser Verfassungsbestimmung sei. In der EU gäbe es für die Ausrichtung von Direktzahlungen keine anspruchsschmälernden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Den Behörden sei das Wissen um die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer ohne Weiteres anzurechnen. So spreche denn auch für sich, dass der Leiter der Ackerbaustelle Meilen gegen Ende 2005 selber interveniert habe. Zu dieser Frage werde wie im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis die Einholung eines Amtsberichts bei der Ackerbaustelle beantragt. Ein Irrtum sei für die Beschwerdeführer in keiner Weise erkennbar gewesen. F.b Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 3. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung seines Antrags auf die Akten und die Erwägungen des Rekursentscheids. F.c Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 2. November 2007 an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. F.d Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. G.
Der Schriftenwechsel wurde am 7. Februar 2008 abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.1 Gestützt auf Art. 33 Bst. i
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
LwG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmun-
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gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich handelt es sich gemäss kantonalem Recht um einen letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2) und um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Entscheidadressaten vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie gestützt auf Art. 48 Abs. 1
VwVG beschwerdeberechtigt sind.
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Es ist somit auf diese einzutreten. 2.
Gemäss Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG bestimmt der Bundesrat ,,Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden". Der französische und der italienische Gesetzestext sprechen ihrerseits von ,,le revenu et la fortune imposables" und ,,al reddito e alla sostanza imponibili", also dem steuerbaren Einkommen und dem ebenso steuerbaren Vermögen. Zur Berechnung der Grenzwerte in Direktzahlungssachen ist somit nicht ein irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das steuerbare Vermögen massgebend.
2.1 Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG statuiert eine grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1456/2007 vom 16. Januar 2008, Erw. 2.1). Da bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens nicht, wie für die Bemessung des steuerbaren Einkommens, auf ein gesamtschweizerisch einheitliches Bundesgesetz wie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) zurückgegriffen werden kann, kommt zur Berechnung des steuerbaren Vermögens kantonales Steuerrecht zur Anwendung.
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2.2 Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG bestimmt der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Grenzwerte und Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden in Art. 23
DZV konkretisiert. Art. 23 Abs. 3
DZV hält fest, dass keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn das massgebliche Vermögen 1 Mio. Franken übersteigt. In Bezug auf die heranzuziehenden Veranlagungsperioden hält Art. 24
DZV fest, dass die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend sind, die bis zum Ende des Betriebsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese Zahlen mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Aus Art. 24
DZV ergibt sich, dass nur rechtskräftige Steuerveranlagungen zur Berechnung herangezogen werden dürfen, es sei denn, diese liegen weiter als vier Jahre zurück, was auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. 2.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, ihr steurbares Vermögen sei nicht richtig festgestellt worden und sie bestreiten auch nicht, dass ihr definitiv veranlagtes Vermögen des Jahres 2002 den Grenzwert von 1 Mio. Franken deutlich übersteigt. Vielmehr rügen sie, der vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 3
DZV festgelegte Grenzwert verstosse gegen die Bundesverfassung und die EMRK. Wie bereits die Baudirektion und der Regierungsrat in ihren Rekursentscheiden festgehalten haben, enthält Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG eine Ermächtigung an den Bundesrat, Vermögensgrenzen für die Ausrichtung von Direktzahlungen vorzusehen. Es liegt somit eine vom Gesetz eingeräumte Delegation an den Verordnungsgeber vor.
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an die Regierung oder ein anderes Organ in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein und sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken. Weiter müssen die Grundzüge der Regelung im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein (statt vieler: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
5. A.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 407 mit Hinweis auf BGE 128 I 113, 122). Ebenso sieht Art. 164 Abs. 2
BV die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen durch Bundesgesetz vor, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
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2.5 Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz und damit ein Gesetz im formellen Sinn. Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG räumt dem Bundesrat die detailliert umschriebene Rechtsetzungskompetenz ein, Grenzwerte bezüglich steuerbarem Vermögen festzusetzen, ab denen die Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Ebenso sieht die Bestimmung vor, dass für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter höhere Grenzwerte festgelegt werden. Damit liegt eine gültige Delegation im Sinne der Rechtsprechung vor, die Delegation wird auch nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen. Somit ist die vom Bundesrat festgelegte Vermögensobergrenze rechtmässig. 2.6 Art. 190
BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden für massgebend, was heisst, dass das Gericht an gültige Normen gebunden ist und diese nicht auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft. Wie auch schon in den Erwägungen der Baudirektion und des Regierungsrates festgestellt, stossen die Rügen der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die Bundesverfassung, somit ins Leere, und es ist nicht weiter auf diese einzugehen.
2.7 Im Weiteren lassen die Beschwerdeführer vorbringen, das alleinige Abstellen auf das Vermögen treffe eine Unterscheidung, die sich mit Blick auf den Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, nicht aufrechterhalten lasse. Es finde eine Diskriminierung der Landwirte mit über 1 Mio. Franken Vermögen gegenüber den anderen allein gestützt auf das Vermögen statt. Da es sich bei den Direktzahlungen um Lohn für geleistete Arbeit handle, halte diese Unterscheidung vor Art. 8
BV und Art. 14
EMRK nicht stand. Die Regelung verletze auch Art. 12
EMRK, da sie Verheiratete und Nichtverheiratete nicht gleich behandle.
2.7.1 Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann diskriminierend, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig ist, d.h. zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck kein vernünftiges Verhältnis besteht. Das Diskriminierungsverbot bedeutet also nicht, dass jede Person in den von der Konvention geschützten Rechten genau gleich behandelt werden müsste. Eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung ist nur verboten, wenn sie innerlich unbegründet ist (ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
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Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 323 mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer werden verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Festlegung der Vermögensobergrenzen nicht benachteiligt. Gemäss Art. 23 Abs. 1
DZV ist das massgebende Vermögen das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 240'000. pro Standardarbeitskraft und um weitere Fr. 300'000. für verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Dieser zusätzliche Abzug und damit eine Verminderung des massgebenden Vermögens wird gerade damit gerechtfertigt, dass verheiratete Paare bei der Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des massgeblichen Vermögens gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligt werden sollen. Diese Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt und verstösst somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Art. 23 Abs. 3
DZV legt als Obergrenze des massgeblichen Vermögens, ab welcher gar keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden, 1 Mio. Franken fest. Auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt kann insbesondere auch deswegen verzichtet werden, weil das massgebende Vermögen der Beschwerdeführer die Obergrenze von 1 Mio. Franken um ein Vielfaches übersteigt. 2.7.2 Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f
LwG und nach Art. 23
DZV das steuerbare Vermögen für die Festlegung des Anspruchs auf Direktzahlungen massgebend. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern Art. 12
und 14
EMRK durch die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Grundsätze verletzt wären. Damit sind ihre Rügen nicht substantiiert. Sie beschränken sich vielmehr auf appellatorische Kritik, die allenfalls im Gesetzgebungsverfahren vorzubringen wäre.
3.
Als Nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, die Rückforderungsansprüche seien verjährt, da dafür das Auszahlungsdatum der irrtümlich ausgerichteten Direktzahlungen massgebend sei. Wie der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 ausführlich darlegt, kommen für die Rückforderung von Direktzahlungen Art. 171 Abs. 2
LwG und Art. 30
SuG zur Anwendung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Direktzahlungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1
SuG gegeben, und es liegen keine Gründe für einen Verzicht nach Art. 30 Abs. 2
SuG vor. Die Verjährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 2
SuG, welcher bestimmt, dass der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen
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ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, verjährt, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Da das ALN bei der Auszahlung der streitigen Direktzahlungen einem Irrtum unterlegen ist, der erst Ende 2005 aufgedeckt worden ist, wurde die relative Verjährungsfrist durch die Reaktion des ALN mittels Schreibens vom 28. November 2005 an die Beschwerdeführer unterbrochen. Die Rückforderungsansprüche sind damit nicht verjährt, und es kann auf die zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Erw. 4 mit Verweis auf Erw. 7 des Rekursentscheids der Baudirektion) verwiesen werden. Dieser rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nichts beizufügen.
4.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, vom ALN seien zu Unrecht Verzugszinsen erhoben worden. Auch in diesem Punkt verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a
VwVG). Art. 30 Abs. 3
SuG bestimmt, dass die Behörde mit dem Widerruf die bereits ausgerichteten Leistungen zurückfordert und, sofern der Empfänger schuldhaft gehandelt hat, zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhebt. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gehandelt haben, wenn sie, obwohl sie davor nie Direktzahlungen erhalten haben, aufgrund der Auszahlung von über Fr. 70'000. in den Jahren 2003 und 2004 und von rund Fr. 34'000. im Jahr 2005 (erste Tranche) sich nicht mit dem ALN in Verbindung gesetzt und nachgefragt haben, weshalb sie trotz ihrer fehlenden Angaben in der Vermögensdeklaration auf einmal Direktzahlungen erhielten. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie seien davon ausgegangen, mit ihrer rechtlichen Argumentation endlich durchgedrungen zu sein oder der Bundesrat habe die Vermögensgrenze aufgehoben, sind demgegenüber wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte das ALN auch für die im Jahr 2005 irrtümlich ausgerichteten Beiträge Zinsen erheben können. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. aufzuerlegen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft diese Urteils
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mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600. verrechnet.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (RRB Nr. 1083 vom 18. Juli 2007; Gerichtsurkunde) - Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz
Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 27. Juni 2008
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Tribunal administratif fédéral
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Urteil vom 20. Juni 2008
Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
1. A. H._______,
2. R. H._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Daniel Aeschbach, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10,
8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer A. und R. H._______ führen eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft (vgl. Verfügung des Landwirtschaftsamts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1990 betreffend Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft). Obwohl sie im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung vor dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) für die Beitragsjahre 2003, 2004 und 2005 ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht deklariert hatten, hat ihnen das ALN aufgrund eines Versehens Direktzahlungen im Betrag von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 ausbezahlt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 widerrief das ALN gestützt auf die beim Steueramt der Gemeinde eingeholten Steuerdaten der Beschwerdeführer die an die Betriebsgemeinschaft ausgerichteten Direktzahlungen und forderte die Beiträge von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, von Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und von Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 zurück. Es auferlegte den Beschwerdeführern auf die ausbezahlten Direktzahlungen 2003 und 2004 Zinsen von insgesamt Fr. 12'990.40. Zur Begründung führt das ALN aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Direktzahlungen, da ihre Vermögensverhältnisse den Grenzwert von 1 Mio. Franken für die Ausrichtung von Direktzahlungen deutlich überstiegen. C.
Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. November 2006 (versandt am 20. November 2006) den Rekurs der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2006 gegen die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von Fr. 1'040.--. Zur Begründung des Rekursentscheids führte sie aus, die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 Bst. f
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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anwendenden Behörden verbindlich. Da die Rekurrenten die Richtigkeit der ermittelten Einkommens- und Vermögensbeiträge nicht bestritten, sei für die Klärung der Anspruchsberechtigung von diesen Beiträgen auszugehen. Beide Rekurrenten wiesen ein steuerbares Vermögen von weit über 1 Mio. Franken aus, womit der in Art. 23 Abs. 3
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach, Möhlin, legten am 20. Dezember 2006 gegen den Rekursentscheid der Baudirektion vom 18. November 2006 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs ein und stellten die folgenden Anträge: 1a) Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. b) Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend die Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien. c) Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei zu verzichten.
d) Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten. 2. Die Verfügung der Baudirektion vom 18. November 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
3. Die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 sei ersatzlos aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs vom 23. Juni 2006 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1083 vom 18. Juli 2007 ab und auferlegte den Rekurrenten die Kosten von ingesamt Fr. 1'722. je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Teil. In den Entscheiderwägungen führte der Regierungsrat aus, die Höhe des steuerbaren Vermögens in den Jahren 2003-2005, auf welches das ALN und die Baudirektion abgestellt hätten, sei von den
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Rekurrenten nicht beanstandet worden. Sie machten geltend, sie hätten die Ausrichtung von Direktzahlungen als Erfolg für ihre Argumentation betrachtet, dass die festgelegte Vermögensobergrenze verfassungswidrig sei. Sie hätten daher davon ausgehen dürfen, dass das ALN die Auszahlungen im Wissen um ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse vorgenommen habe. In ihrer Auffassung seien sie bestärkt worden, da sie in den eingereichten Gesuchen die massgeblichen Positionen offengelassen hätten. Das ALN habe somit seine Abklärungs- und Kontrollpflichten verletzt und die Leistungen freiwillig und irrtumsfrei erbracht, weshalb diese gemäss Art. 63
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 63 |
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| Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. | ||||||
| Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. | ||||||
Die Beschwerdeführer, vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie im vorinstanzlichen Verfahren, fochten den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 mit Beschwerdeschrift vom 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten Folgendes: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass Art. 70 Abs. 5
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN |
||||||
| Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. | ||||||
| Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: | ||||||
| ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; | ||||||
| angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; | ||||||
| die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; | ||||||
| die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; | ||||||
| die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; | ||||||
| keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
5. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten. 6. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 sowie die Verfügungen der weiteren Vorinstanzen seien ersatzlos aufzuheben.
7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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F.a Zur Begründung ihrer Anträge liessen die Beschwerdeführer ausführen, Art. 70 Abs. 5 Bst. f
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN |
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| Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. | ||||||
| Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: | ||||||
| ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; | ||||||
| angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; | ||||||
| die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; | ||||||
| die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; | ||||||
| die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; | ||||||
| keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
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schiedlich zu behandeln. Des Weiteren stehe die Grenze von Art. 23 Abs. 3
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge |
||||||
| Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. | ||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. | ||||||
| Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren. | ||||||
| Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik. | ||||||
Der Schriftenwechsel wurde am 7. Februar 2008 abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.1 Gestützt auf Art. 33 Bst. i
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
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| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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B-5624/2007
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich handelt es sich gemäss kantonalem Recht um einen letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2) und um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Gemäss Art. 70 Abs. 5 Bst. f
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
2.1 Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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B-5624/2007
2.2 Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
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| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen |
||||||
| Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen |
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| Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
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| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an die Regierung oder ein anderes Organ in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein und sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken. Weiter müssen die Grundzüge der Regelung im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein (statt vieler: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
5. A.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 407 mit Hinweis auf BGE 128 I 113, 122). Ebenso sieht Art. 164 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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B-5624/2007
2.5 Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz und damit ein Gesetz im formellen Sinn. Art. 70 Abs. 5 Bst. f
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
2.7 Im Weiteren lassen die Beschwerdeführer vorbringen, das alleinige Abstellen auf das Vermögen treffe eine Unterscheidung, die sich mit Blick auf den Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, nicht aufrechterhalten lasse. Es finde eine Diskriminierung der Landwirte mit über 1 Mio. Franken Vermögen gegenüber den anderen allein gestützt auf das Vermögen statt. Da es sich bei den Direktzahlungen um Lohn für geleistete Arbeit handle, halte diese Unterscheidung vor Art. 8
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
2.7.1 Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann diskriminierend, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig ist, d.h. zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck kein vernünftiges Verhältnis besteht. Das Diskriminierungsverbot bedeutet also nicht, dass jede Person in den von der Konvention geschützten Rechten genau gleich behandelt werden müsste. Eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung ist nur verboten, wenn sie innerlich unbegründet ist (ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
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B-5624/2007
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 323 mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer werden verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Festlegung der Vermögensobergrenzen nicht benachteiligt. Gemäss Art. 23 Abs. 1
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
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| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
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| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
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| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
3.
Als Nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, die Rückforderungsansprüche seien verjährt, da dafür das Auszahlungsdatum der irrtümlich ausgerichteten Direktzahlungen massgebend sei. Wie der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 ausführlich darlegt, kommen für die Rückforderung von Direktzahlungen Art. 171 Abs. 2
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
||||||
| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 32 Verjährungsfristen |
||||||
| Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. | ||||||
| Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. [1] | ||||||
| Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. | ||||||
| Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). | ||||||
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B-5624/2007
ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, verjährt, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Da das ALN bei der Auszahlung der streitigen Direktzahlungen einem Irrtum unterlegen ist, der erst Ende 2005 aufgedeckt worden ist, wurde die relative Verjährungsfrist durch die Reaktion des ALN mittels Schreibens vom 28. November 2005 an die Beschwerdeführer unterbrochen. Die Rückforderungsansprüche sind damit nicht verjährt, und es kann auf die zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Erw. 4 mit Verweis auf Erw. 7 des Rekursentscheids der Baudirektion) verwiesen werden. Dieser rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nichts beizufügen.
4.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, vom ALN seien zu Unrecht Verzugszinsen erhoben worden. Auch in diesem Punkt verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
5.
Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600. verrechnet.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (RRB Nr. 1083 vom 18. Juli 2007; Gerichtsurkunde) - Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz
Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 27. Juni 2008
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Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 8
BV 111
BV 164
BV 190
DZV 22
DZV 23
DZV 24
EMRK 12
EMRK 14
LwG 70
LwG 166
LwG 171
OR 63
SuG 30
SuG 32
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge |
||||||
| Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. | ||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. | ||||||
| Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren. | ||||||
| Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN |
||||||
| Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. | ||||||
| Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: | ||||||
| ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; | ||||||
| angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; | ||||||
| die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; | ||||||
| die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; | ||||||
| die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; | ||||||
| keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 23 Flächenabtausch |
||||||
| Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen |
||||||
| Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
||||||
| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 63 |
||||||
| Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. | ||||||
| Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. | ||||||
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SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
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| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
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SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 32 Verjährungsfristen |
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| Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. | ||||||
| Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. [1] | ||||||
| Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. | ||||||
| Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||