SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. |
|
1 | Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. |
2 | Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: |
a | ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; |
b | angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; |
c | die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen; |
d | ... |
3 | Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: |
a | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; |
b | die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; |
c | die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; |
d | keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. |
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1 | Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. |
2 | Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: |
a | ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; |
b | angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; |
c | die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen; |
d | ... |
3 | Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: |
a | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; |
b | die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; |
c | die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; |
d | keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
|
1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
|
1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999246 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.247 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.248 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.249 |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999246 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.247 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.248 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.249 |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999246 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.247 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.248 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.249 |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999246 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.247 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.248 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.249 |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
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1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
2 | Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.284 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 72 Beiträge - 1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet. |
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1 | Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet. |
2 | Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden. |
3 | Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird. |
4 | Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt. |
5 | Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen - 1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. |
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1 | Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. |
2 | Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n und p und 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: 21 |
a | sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und |
b | im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind. |
3 | Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.22 |
4 | Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.23 |
5 | ...24 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
|
1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
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1 | Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. |
2 | Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: |
a | der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; |
b | die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; |
c | eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. |
2bis | Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30 |
3 | Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. |
4 | Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |