Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2009.17

Entscheid vom 2. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen verschiedene Person, darunter A., ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des in Umlaufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB, des Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes gemäss Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB. Am 3. August 2009 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr Haftbefehl (act. 1.1, Beilage 3). Am 9. September 2009 konnte A. durch die Polizei angehalten werden (act. 1.1, Beilage 1), worauf ihm am folgenden Tag durch die Bundesanwaltschaft die Haft eröffnet wurde (act. 1.1, Beilage 2). Am 10. September 2009 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) um Bestätigung der Haft wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt entschied am 11. September 2009 im Anschluss an die Haftprüfungsverhandlung, A. habe wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu verbleiben (act. 1.2).

B. In ihrem Gesuch vom 23. September 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2009 (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 28. September 2009 (Postaufgabe am 29. September 2009) beantragte der amtliche Verteidiger von A., dieser sei per sofort (im Anschluss an die Einvernahme vom 1. Oktober 2009) zu entlassen, eventualiter sei er spätestens per 12. Oktober 2009 aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005, E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2; jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 9. September 2009 wegen des dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 23. September 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom 7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom 10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Konkret wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 24. Juni 2009 bei der B. Bank in Z. USD 39'900.-- einbezahlt zu haben, um es in EURO zu wechseln. Weiter habe er am 26. Juni 2009 C. eine Tasche mit USD 90'000.-- bzw. mit USD 89'000.-- übergeben, damit dieser das Geld gleichentags in EURO umtausche. Bei den fraglichen Geldern habe es sich um Falschgeld gehandelt. Schliesslich habe anfangs Juli 2009 D., eine gute Freundin des Gesuchsgegners, im Kanton Zürich mehrere falsche USD 100-Noten in Umlauf gebracht, wobei der Gesuchsgegner ihr diese Noten übergeben habe. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch nicht, an den erwähnten Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Er bringt diesbezüglich aber vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe, bzw. lediglich Zweifel an der Echtheit oder an der legalen Herkunft der Gelder gehabt zu haben. Hinsichtlich des (teilweise) bestrittenen Vorsatzes ergeben sich aufgrund der bisher vom Gesuchsgegner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen jedoch erhebliche Widersprüche bzw. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt (vgl. hierzu nachfolgend in E. 4.2). Ohne diesbezüglich bereits eine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt – in einem noch frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens – ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Delikte ausgegangen werden.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; Hauser/Schwe­ri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

4.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihres Gesuchs hinsichtlich der Kollusionsgefahr zusammenfassend lediglich vor, dass der Gesuchsgegner in Freiheit zahlreiche anhand der Befragungen gewonnene neue Informationen an die übrigen an den Falschgelddelikten beteiligten Personen weitergeben und so anstehende Konfrontationseinvernahmen gefährden könnte bzw. würde, ohne hierfür jedoch konkrete Indizien anzugeben. Diese rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch eine Mehrzahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschreibung der Kollusionsgefahr genügt hingegen nicht, um die Untersuchungshaft aufrecht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Gesuchsgegners, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusionsgefahr.

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2009 bestritt der Gesuchsgegner erst gewusst zu haben, dass es sich bei den ihm von E. übergebenen USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 7), bevor er auf entsprechenden und von ihm auch bestätigten Vorhalt, wonach er vor der Annahme der USD-Noten von E. gewusst habe, dass diese bei der F. AG Falschgeld hinterlegt habe, hin bekräftigte, dass er „nicht wissentlich gewusst“ habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 14 Z. 17). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich seiner Befragung vom 10. September 2009 erneut mehrmals bestätigte, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 2, S. 2 Z. 31 f., S. 9 Z. 32 und S. 10 Z. 9), räumte er anlässlich einer weiteren Befragung schliesslich ein, dass er doch vermutet habe, dass es sich bei den erwähnten Banknoten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.3, S. 6 Z. 5 und 15). Die einzige vom Gesuchsgegner weiter zu Protokoll gegebene Aussage hinsichtlich des Zwecks der vorgenommenen Geldtauschgeschäfte, wonach „für den Vatikan eine grössere Menge Dollar benötigt worden sei“ (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 9 f.), macht angesichts der Tatsache, dass gefälschte USD-Noten in EURO umgetauscht worden sind, überhaupt keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Gesuchsgegner mit seinen Angaben zur Klärung der Angelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt das Aussageverhalten des Gesuchsgegners durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflussen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dargetan.

5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich sind die vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausreisesperre, Präsenzkontrolle; act. 4, S. 6) in keiner Weise geeignet, die Kollusionsgefahr zu bannen bzw. zu verringern. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem Sinne ist zum jetzigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis längstens 21. Oktober 2009 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraussetzungen vorher bereits wegfallen, so ist die Gesuchstellerin gehalten, den Gesuchsgegner umgehend auf freien Fuss zu setzen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

6.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt. In der Inhaftierung des Gesuchsgegners besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom unterliegenden Gesuchsgegner zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2009 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfänglich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti,

Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher René Firmin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2009.17
Date : 02. Oktober 2009
Published : 20. Oktober 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP).


Legislation register
BGG: 66  103
BStP: 36  44  51  245
BV: 29
EMRK: 5
SGG: 28
StGB: 146  242  244
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