Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2009.1

Entscheid vom 23. Februar 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A., amtlich verteidigt durch Advokat Andreas Bernoulli,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung gemäss Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (act. 1.5). A. befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in Z. wegen mutmasslich begangener Delikte in kantonaler Strafverfolgungskompetenz, als er am 25. Februar 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 bestätigte das Bezirksgericht Zürich die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (act. 1.6). Mit Entscheid vom 18. April 2008 wurde ein Haftentlassungsgesuch von A. vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) abgewiesen (act. 1.7). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 wurde A. von der Bundesanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen und gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. April 2008 in den Strafvollzug ins Bezirksgefängnis Y. überführt. Am 21. Januar 2009 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft erneut in Untersuchungshaft versetzt (act. 1.14, S. 5). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestätigung vom 22. Januar 2009 (act. 1.2) hin erkannte das Untersuchungsrichteramt am 23. Januar 2009, dass A. wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu verbleiben habe (act. 1.19). Der entsprechende, schriftlich begründete Entscheid des Untersuchungsrichteramts erging am 27. Januar 2009 (act. 1.1).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte was folgt (act. 1):

1. Es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. bis 31. März 2009 zu bewilligen.

2. Es sei über die Fluchtgefahr zu befinden und der Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2009 zu bestätigen.

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

In seiner Gesuchsantwort vom 16. Februar 2009 beantragte A., der Antrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Weiter beantragte er, es sei seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung gemäss dem im vorliegenden Verfahren vor der I. Beschwerdekammer entstandenen Aufwand auszurichten (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. Januar 2009 wegen bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 3. Februar 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Dem Gesuchsgegner wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2006 bei der versuchten Tötung an B. mittels einer an dessen Personenwagen befestigten Bombe beteiligt gewesen zu sein (act. 1.14, S. 1 und act. 1.19, S. 2). Der entsprechende Tatverdacht stützt sich darauf, dass im Innern des als Zünder der Bombe verwendeten Mobiltelefons eine dem Gesuchsgegner zuzuordnende DNA-Spur aufgefunden worden ist (act. 1, S. 3 oben, sowie act. 1.3). Die Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass das als Zünder verwendete Mobiltelefon zuletzt im Besitz von C. gewesen sei, der mit dem Gesuchsgegner gut bekannt sei (act. 1.4, S. 3 und 5). Der ebenfalls beschuldigte D., der zugegeben hat, die Bombe in der fraglichen Nacht unter dem Personenwagen von B. angebracht zu haben (bspw. act. 1.9, S. 2), sagte zudem aus, dass sein Auftraggeber C. ihm gegenüber meinte, dass der Gesuchsgegner ihm allenfalls beim Attentat helfen könnte (act. 1.10, S. 6).

Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und führt diesbezüglich aus, dass die von der Gesuchstellerin als neu dargestellten Verdachtsmomente bereits vor der ersten Entlassung des Gesuchsgegners aus der Untersuchungshaft bekannt gewesen seien (siehe im Einzelnen act. 4, S. 7 f.). Hierbei übersieht der Gesuchsgegner, dass die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm von C. für das Attentat die Hilfe des Gesuchsgegners angeboten worden sei, welche ein wesentliches neues Verdachtsmoment darstellt, erst anlässlich der am 19. Januar 2009 vorgenommenen Befragung von D. erfolgt ist (act. 1.10, S. 6). Die erneute Inhaftierung des Gesuchsgegners erfolgte bloss zwei Tage später.

Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass D. das Angebot von C., wonach der Gesuchsgegner ihm beim Attentat helfen könnte, abgelehnt habe. Anlässlich der am 2. Februar 2009 erfolgten Konfrontationseinvernahme mit D. und dem Gesuchsgegner habe Ersterer auch bestätigt, dass dieses „Angebot“ erfolgt sei, ohne dass der Gesuchsgegner davon gewusst habe (act. 4, S. 8). Diese Aussage, wonach der Gesuchsgegner vom Angebot nichts gewusst habe bzw. dass der gegenüber D. als Auftraggeber handelnde C. die Hilfe einer konkreten Person angeboten habe, ohne dass diese informiert gewesen sein soll, wirkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht überzeugend. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Gesuchsgegner zwar auf Grund des bisherigen Kenntnisstandes nicht dahingehend verdächtigt werden kann, an der Anbringung der Bombe am Fahrzeug beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der fehlenden Angaben bzw. Kenntnis von D. zum Bau der Bombe, kann dieser aber auch keine verlässlichen Angaben machen, ob D. in dieser früheren Phase mitbeteiligt gewesen ist oder nicht.

Der Gesuchsgegner kann sich weiter nicht erklären, wie seine DNA in das Innere des als Zünder verwendeten Mobiltelefons gelangt sei. Nachdem sich das entsprechende Telefon gemäss Aussage von E. vor dem Attentat in seinem Wohnhaus befunden haben dürfte und der Gesuchsgegner dort häufig zu Besuch geweilt habe, habe dessen DNA-Spur auch ohne dessen Beteiligung am Delikt an das Telefon gelangen können (zum Beispiel durch Auswechslung einer SIM-Karte bzw. der Kontrolle der Batterie; act. 4, S. 8 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erhebung der Randdaten bezüglich des fraglichen Gerätes für den Zeitraum vom 18. Juni 2006 bis 18. Dezember 2006 offenbar einzig zwei, durch serbische Provider-SMS ausgelöste, Standortmeldungen ergeben hat (act. 1.18, S. 8 unten). Von einem (zumal noch durch verschiedene Leute) rege benutzten Mobiltelefon kann daher offenbar kaum die Rede sein.

Der Gesuchsgegner rügt schliesslich, dass sich der ihm gegenüber bestehende Tatverdacht seit Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zuwenig verdichtet habe, als dass die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der vorhandenen DNA-Spur bereits um ein starkes Verdachtsmoment handelt, weshalb die Anforderungen an die weitere Konkretisierung des Tatverdachts nicht überhöht werden dürfen. Überdies liegt die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, erst seit dem 19. Januar 2009 vor. Insgesamt besteht im jetzigen Zeitpunkt gegen den Gesuchsgegner ein dringender Verdacht, wonach dieser am erwähnten Anschlag auf B. mitbeteiligt gewesen sei.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Hauser/Schwe­ri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848 f.; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

4.2 Auf Grund des Gesagten besteht hinsichtlich des Gesuchsgegners hauptsächlich Kollusionsgefahr gegenüber C. Die von D. gemachte belastende Aussage vom 19. Januar 2009, wonach ihm von C. als „Auftraggeber“ die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, stellt ein neues, den Gesuchsgegner belastendes Element dar, welches weiterer Abklärung (namentlich durch Befragung des Mitbeschuldigten C.) bedarf. In Freiheit wäre es für den Gesuchsgegner ein Leichtes, sich mit C. diesbezüglich abzusprechen und somit dessen Aussageverhalten zu beeinflussen. Die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ergibt sich anhand dessen bisher widersprüchlichen Aussageverhalten bezüglich seiner Kontakte zu C. im Jahr 2006 (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen der Gesuchstellerin, act. 1, S. 6, mit Hinweis auf act. 1.17, S. 4 und act. 1.10, S. 7).

5. Die Frage der Fluchtgefahr braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Wäre das Vorliegen der Fluchtgefahr zu bejahen, so würde sich auch die jeweilige befristete Verlängerung der Inhaftierung des Gesuchsgegners erübrigen. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wäre bei einer auf Grund von Fluchtgefahr andauernden Inhaftierung von Amtes wegen oder auf entsprechendes Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten zu überprüfen. Die Haftprüfung vom 23. Januar 2009 beschränkte sich auf die Kollusionsgefahr. Nachdem die Gesuchstellerin ohnehin nur die Verlängerung der Untersuchungshaft des Gesuchsgegners bis 31. März 2009 verlangt, genügt es für den Moment, dass mit der erwähnten Kollusionsgefahr einer der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe vorliegt.

6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich auf Grund des offenbar noch hängigen Rechtshilfeersuchens nach Serbien, C. zum fraglichen Attentat zu befragen, ist dem Antrag für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. März 2009 stattzugeben. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen (durch Nachmahnung bei den mit Rechtshilfegesuchen angegangenen ausländischen Behörden bzw. durch umgehende Vornahme der sich in der Schweiz aufdrängenden Untersuchungshandlungen).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

7.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Gesuchstellerin die Bestellungsverfügung sowohl mit der Inhaftierung sowie ohne weitere Angaben mit der Bedürftigkeit des Beschuldigten begründet hat (act. 4.1). Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren als selbstständiges Verfahren. Wurde die amtliche Verteidigung durch die das Ermittlungsverfahren leitende Behörde (auch) wegen Bedürftigkeit bestellt und diese anhand des Formulars des Bundesstrafgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege geprüft und drängt sich keine Neubeurteilung der Situation auf, gilt die Unentgeltlichkeit auch für die Verfahren vor der I. Beschwerdekammer. In den übrigen Fällen ist die Unentgeltlichkeit stets separat zu beantragen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2007). Dass die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners mittels Formular der I. Beschwerdekammer geprüft worden wäre, wird von keiner der beiden Parteien geltend gemacht. In den eingereichten Akten sind keine entsprechenden Anhaltspunkte auszumachen. Ebenso wurde die Unentgeltlichkeit nicht beantragt. Hingegen besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen.

Die Höhe dieses Honorars wird bestimmt auf Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt., ausgehend von der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers, act. 4.4, wobei lediglich der Stundenansatz auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind, auf Fr. 220.-- herab zu setzen ist). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom unterliegenden Gesuchsgegner zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 31. März 2009 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfänglich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Februar 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Advokat Andreas Bernoulli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2009.1
Datum : 23. Februar 2009
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BStP: 36  44  51  245
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
SGG: 28
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
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1S.3/2005
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