Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_H 205 + 206/04
Entscheid vom 24. November 2004 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
Dieter BEHRING,
Beschwerdeführer und Gesuchsgegner
vertreten durch RA Dr. iur. Markus Raess,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2


Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-schaft“) eröffnete nach Vorabklärungen, die Ende Juni 2004 aufgenommen worden waren, am 12. Oktober 2004 die Strafverfolgung unter anderem gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“).
Am 20. Oktober 2004 verfügte der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen einer ebenfalls gegen Behring und Mitbeteiligte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafuntersuchung die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr und befristete diese Haft bis zum 17. November 2004, also auf 4 Wochen (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Behring et al. und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Unbekannt laufenden Strafunter-suchungen per sofort und verfügte, dass die Verfügungen und Ermittlungshandlungen, welche bisher in kantonaler Kompetenz und in Anwendung kantonalen Rechts ergangen seien, ausdrücklich übernommen würden. In der Begründung zur Verfügung hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass die kantonalen Verfügungen und Ermittlungshandlungen deshalb für das künftige Verfahren nicht wiederholt werden müssten und weiter Geltung hätten (Beilage 4 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
C. Am 9. November 2004 stellte Behring bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, im Wesentlichen mit der Begründung, die 14-Tagefrist gemäss Art. 51 Abs. 2

Die Bundesanwaltschaft wies das Haftentlassungsgesuch von Behring vom 9. November 2004 mit Verfügung vom 12. November 2004 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Behring habe die Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004, mit der ausdrücklich auch die Haftverfügung des Haftrichters Basel-Stadt übernommen worden sei, nicht angefochten, und alle Beteiligten seien der Überzeugung gewesen, dass eine allfällige Haftverlängerung erst auf den 17. November 2004 erfolgen müsse (Beilage 5 zum Antrag auf Haftverlängerung vom 16. November 2004).
D. Mit Eingabe vom 15. November 2004, bei der Beschwerdekammer eingegangen am 16. November 2004, führt Behring gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. November 2004 Beschwerde (BK_H 205/04, act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt ihrerseits mit Eingabe vom 16. November 2004, eingegangen am 17. November 2004, den Antrag auf Verlängerung der Haft (BK_H 206/04, act. 1).
E. Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 18. November 2004 wurden das Haftbeschwerde- und das Haftverlängerungsverfahren aus prozess-ökonomischen Gründen unter der Verfahrensnummer BK_H 206/04 vereinigt (siehe Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 714 am Ende) und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den jeweiligen Eingaben Stellung zu nehmen (BK_H 206/04, act. 3). Der Vertreter von Behring reichte am 23. November 2004 seine Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch, die Bundesanwaltschaft ihrerseits am 24. November 2004 ihre Vernehmlassung zur Haftentlassungsbeschwerde ein. Wie mit den nachstehenden Ausführungen dargetan wird, befindet sich Behring zur Zeit widerrechtlich in Haft, weshalb der vorliegende Entscheid bereits vor Abschluss des vollständigen Schriftenwechsels zu treffen und den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.
Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese relevant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2


2. Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren nach Art. 44 Abs. 2



3. Bei der Haftanordnung handelt es sich um ein strafprozessuales Zwangsmittel, welches in den 26 Strafprozessordnungen und in der Bundesstrafprozessordnung teilweise gleich oder vergleichbar, teilweise jedoch auch sehr unterschiedlich geregelt ist. Nach der BStP gelten als Haftgründe der „dringende Fluchtverdacht“ gemäss Art. 44 Ziff. 1


4. Auszugehen ist von der Voraussetzung, dass es sich bei den nach kantonalem Strafprozessrecht ergangenen Verfügungen um solche handelt, welche im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme nach kantonalem Recht gültig und vollstreckbar sind. Wie oben aufgezeigt, besteht die Möglichkeit, dass die kantonalen strafprozessualen Verfügungen der Strafprozessordnung des Bundes, welche das Verfahren ab der Übernahme beherrscht, nicht entsprechen, weil Abweichungen zwischen der BStP und der kantonalen StPO und damit Widersprüche bestehen. Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
5. Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme (25. Oktober 2004) eine auf Kollusionsgefahr basierende Haftverfügung des Kantons Basel-Stadt, welche seit 5 Tagen, also seit dem 20. Oktober 2004 in Kraft war. Die Haftverfügung ordnete die Haft für 4 Wochen an, d.h. bis zum 17. November 2004. Die Bundesstrafprozessordnung schreibt in Art. 51 Abs. 2



SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

6. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Frist gemäss Art. 51 Abs. 2

7. Gemäss Art. 245

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
Gemäss Art. 159

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf den Antrag auf Haftverlängerung wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Bellinzona, 25. November 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. Markus Raess
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a

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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.