Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 524/2020
Urteil vom 2. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 14. Mai 2020 (ZOR.2019.68).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1971; Beschwerdegegnerin) heirateten 1996 und trennten sich 2015. Die Obhut für ihre gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2000) und D.________ (geb. 2003) lag seither bei der Beschwerdegegnerin.
B.
B.a. Am 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine unbegründete Scheidungsklage ein. Soweit nachfolgend strittig, beantragte er, es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen gegenseitigen Unterhalt schulden würden. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei pro Monat und Kind auf Fr. 1'200.-- zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien gemäss Art. 122

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. August 2017 für die Kinder monatlich je Fr. 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab dem 17. Altersjahr und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung Fr. 1'500.-- zuzüglich Ausbildungszulagen. Ihr selbst sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Mai 2032 ein nachehelicher Unterhalt von monatlich Fr. 4'700.-- zu bezahlen.
B.c. In der begründeten Klage vom 8. März 2018 setzte der Beschwerdeführer den Kinderunterhalt tiefer an (Fr. 907.50 C.________, Fr. 700.-- D.________) und er vertrat weiterhin den Standpunkt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Klageantwort vom 22. Mai 2018 an den bereits am 16. August 2017 von ihr gestellten Anträgen fest.
B.d. Am 12. Juli 2018 replizierte der Beschwerdeführer und änderte seine Begehren in Bezug auf den Unterhalt erneut. Die Beiträge seien für C.________ auf maximal Fr. 1'486.25 festzusetzen, für D.________ auf maximal Fr. 1'175.-- (für beide zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen, aber abzüglich allfälliger Erwerbseinkommen oder IV-Kinderrenten); der Beschwerdegegnerin sei kein persönlicher Unterhalt geschuldet. Eventualiter, d.h. falls der Beschwerdegegnerin nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden sollte, sei er berechtigt zu erklären, eine allfällige IV-Rente der Beschwerdegegnerin vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
B.e. Mit Duplik vom 4. September 2018 passte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge dahingehend an, dass der Kinderunterhalt bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs Fr. 1'200.-- und ab dem 17. Altersjahr Fr. 1'500.--, jeweils zuzüglich allfällige Zulagen, betragen solle. Eine allfällige IV-Kinderrente sei nur soweit in Abzug zu bringen, dass den Söhnen insgesamt ihr voller Barbedarf zuzüglich eines Überschussanteils von 50 % verbleibe.
B.f. Die Beschwerdegegnerin ist Teil einer Erbengemeinschaft betreffend ihre im Juni 2015 verstorbene Mutter, E.________.
B.g. An der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, für die Jahre 2015-2018 die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F.________ AG einzureichen bezüglich der Liegenschaften, die sich im Nachlass von E.________ selig befinden, unter Ausscheidung der Erbschaftsanteile des Bruders der Verstorbenen. Der Vater der Beschwerdegegnerin teilte in der Folge mit, dass er nicht einverstanden sei, diese Dokumente herauszugeben. Vom Gericht dazu aufgefordert, reichte die F.________ AG die verlangten Unterlagen im April 2019 ein. Beide Parteien konnten dazu Stellung nehmen, was die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2019 tat.
B.h. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer neu, es sei gemäss Art. 124b Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
|
1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
B.i. Die Beschwerdegegnerin beantragte diesen Antrag abzuweisen und hielt an einer hälftigen Teilung der Austrittsleistungen fest.
B.j. Am 31. August 2019 erging das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden. Das Gericht regelte den Unterhalt für die Söhne und sah eine hälftige Anrechnung allfälliger IV-Kinderrenten vor. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen von monatlich Fr. 4'700.-- (bis und mit Juli 2020), danach Fr. 3'494.-- (bis und mit Juli 2021), Fr. 3'070.-- (bis und mit Juli 2022) resp. Fr. 3'548.-- (ab August 2022 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beschwerdeführers; Ziff. 5.1 des Urteilsdispositivs). Eine allfällige IV-Rente sei zur Hälfte an die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 5.1 anrechenbar (Ziff. 5.2 des Urteilsdispositivs). Das Gericht hielt fest, auf welche finanziellen Verhältnisse es bei der Urteilsfällung abgestützt hatte (Ziff. 7). Weiter ordnete es die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an und wies die Pensionskasse des Beschwerdeführers an, Fr. 174'428.-- zuzüglich Zins auf ein Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Ziff. 9).
C.
C.a. Der Beschwerdeführer erhob am 4. November 2019 gegen dieses Urteil Berufung. Er verlangte eine Anrechnung der IV-Kinderrenten zu 83.5 %. Der Beschwerdegegnerin schulde er keinen persönlichen Unterhalt und die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien nicht zu teilen. Weiter präzisierte er, von welchen finanziellen Verhältnissen auszugehen sei.
C.b. Am 5. November 2019 erhob auch die Beschwerdegegnerin Berufung. Sie verlangte höhere Unterhaltsbeiträge für sich selbst in der dritten und vierten Phase (Fr. 3'304.-- ab August 2021 bis und mit Juli 2022; Fr. 3'710.-- ab August 2022 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beschwerdeführers). Sodann stellte sie ein Berichtigungsbegehren in Bezug auf den Ort der Eheschliessung.
C.c. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 übernahm das Obergericht das Berichtigungsbegehren der Beschwerdegegnerin. Die Berufung des Beschwerdeführers hiess das Obergericht teilweise gut und reduzierte die von ihm der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 4'160.-- (bis und mit Juli 2020), danach Fr. 2'550.-- (bis und mit Juli 2021), Fr. 2'360.-- (bis und mit Juli 2022) resp. Fr. 2'810.-- (ab August 2022 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beschwerdeführers). Allfällige IV-Kinderrenten seien zu 83.5 % an den Kinderunterhalt anzurechnen. Im Übrigen wies das Obergericht beide Berufungen ab. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auferlegte das Obergericht zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin. Es verpflichtete ersteren zur Bezahlung einer Parteientschädigung.
D.
D.a. Gegen dieses Urteil gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Juni 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai 2020 sei insofern aufzuheben, als Ziff. 5.1, 5.2 und 9 des Scheidungsurteils vom 31. August 2019 (vgl. vorstehend lit. B.j) aufzuheben seien. Anstatt dessen sei er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis 31. Juli 2020 nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'261.-- zu bezahlen (neu zu formulierende Ziff. 5.1). Ab 1. August 2020 schulde er keinen Unterhalt mehr (Ziff. 5.2). In Anwendung von Art. 124b Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
|
1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
Verfahrens seien ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
D.b. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
D.c. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Februar 2021, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2021 duplizierte.
D.d. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
3.1. Umstritten ist der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin und damit verbunden die (nachträgliche) Anrechenbarkeit deren halber IV-Rente.
3.2. Während des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens war ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhalt einer (halben) IV-Rente hängig. Die erste Instanz entschied vor diesem Hintergrund im Grundsatz, sofern die Beschwerdegegnerin eine IV-Rente erhalten sollte, sei diese ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Hälfte an die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin anzurechnen.
Das Obergericht schützte diesen Entscheid. Es erwog dabei, der Beschwerdeführer habe in einer Eingabe vom 31. Januar 2020 vorgebracht, die IV-Rente sei nicht bloss zur Hälfte anzurechnen, da der Überschuss der Parteien nicht hälftig zwischen ihnen zu teilen sei, sondern auch die Söhne am Überschuss partizipierten. Die Beschwerdegegnerin müsse sich 76.7 % ihrer Rente anrechnen lassen. Die Vorinstanz befand aber, die Rüge des Beschwerdeführers sei zu spät erfolgt, da er diese nicht in der Berufung, sondern erst mit Eingabe vom 31. Januar 2020 vorgebracht habe. Die Frage sei daher nicht zu prüfen. Überdies sei ohnehin zu beachten, dass die Kinder nur so lange am Überschuss partizipieren würden, bis deren Überschussanteile an die Plafonierung stossen. Danach sei der Überschuss zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen bzw. die Rente hälftig an den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin anzurechnen.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die Vorinstanz rechne zu Unrecht der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte des Invalideneinkommens an. Die IV-Rente sei nicht nur zur Hälfte, sondern ganz von seiner Unterhaltsverpflichtung abzuziehen.
3.4. Die Beschwerdegegnerin unterstreicht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung, der erstinstanzliche Entscheid habe in Ziff. 5.2 des Urteilsdispositivs die hälftige Anrechnung einer allfälligen IV-Rente festgesetzt. In seiner Berufung vom 4. November 2019, S. 2, habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids lediglich die Feststellung beantragt, dass die Parteien einander keinen persönlichen Unterhalt schulden. Auf Seite 4 habe er dann sogar ausgeführt, die Berufung richte sich lediglich gegen die Dispositivziffern 4.6, 5.1 und 9. Ziffer 5.2 habe dort nicht figuriert. Er habe auch keinen Eventualantrag gestellt. Erst in seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 habe er Ziffer 5.2 angefochten, das sei zu spät.
3.5. Der Beschwerdeführer müsste angesichts der Feststellung der Vorinstanz, dass er die hälftige Anrechnung zu spät gerügt habe, vorab aufzeigen, dass er die Rüge rechtzeitig vorgebracht hat. In der Beschwerde an das Bundesgericht bringt er vor, die Beschwerdegegnerin habe als Beilage zu ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 einen Auszug des Urteils des Versicherungsgerichts Aargau eingereicht, in welchem ihr rückwirkend ab 1. März 2016 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei. Er habe umgehend die Ansetzung einer Frist beantragt, um zu den Noven Stellung nehmen zu können, was ihm gewährt worden sei. Fristgerecht habe er mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reagiert und auf der dortigen S. 2 postuliert, dass die halbe IV-Rente der Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihr Einkommen anzurechnen sei. Das Obergericht habe die Rüge zu Unrecht als verspätet bezeichnet. Sodann habe die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt, er habe nur eine Anrechnung von 76.7 % verlangt. Er habe in seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 die volle Anrechenbarkeit der Rente vertreten.
Überdies stelle die unterhaltsrechtliche Anrechenbarkeit von Einkommen bzw. die Unterhaltsberechnung als Ganzes eine Rechtsanwendung dar, die vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen sei. Er verweist dabei auf Art. 57

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; 131 III 12 E. 4.2; 132 III 97 E. 1; vgl. ebenfalls Hinweis in zitiertem Urteil 5A 589/2009 vom 24. November 2009 E. 1). Diese Grundsätze sind auch vorliegend zu beachten.
3.6. Der Beschwerdeführer bestreitet nach dem Gesagten nicht, dass er die hälftige Anrechnung in seiner Berufungsschrift nicht explizit gerügt hat. Zwar führt er in der Replik vom 25. Februar 2021 aus, er habe die Ziffer 5 angefochten, was "logischerweise auch die Aufhebung sämtlicher Unterziffern von Dispositivziffer 5" beinhaltet habe. Dass er in der detaillierteren Auflistung der angefochtenen Ziffern dann aber nur Ziff. 5.2, nicht aber 5.1 erwähnte, wie die Beschwerdegegnerin aufzeigte, darauf geht er nicht ein. Der Einwand des Beschwerdeführers bleibt daher unbehelflich.
Auch aus seinem Argument der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann er in der gegebenen Konstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhaltgilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
|
1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
|
1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. |
2 | Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. |
3 | Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
des Grundsatzentscheids "hälftige Anrechnung" der ersten Instanz war weder notwendig, die Höhe der Rente zu kennen noch musste ein endgültiger IV-Entscheid vorliegen.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eventualiter noch beantragt hatte, er sei berechtigt zu erklären, eine allfällige IV-Rente der Beschwerdegegnerin vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (vgl. Sachverhalt lit. B.d). Die Problematik war ihm also bewusst. Wenn er diesen Antrag in der Berufung nicht aufrechterhalten hat, konnte er nicht nachträglich darauf zurückkommen. Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1. Umstritten ist sodann die Methode, wie die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge berechnet hat, und damit verbunden die konkret berechnete Höhe der Unterhaltsbeiträge.
4.2. Die Vorinstanz unterschied bei der Unterhaltsberechnung vier Phasen (erste Phase ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit Juli 2020, zweite Phase daran anschliessend bis und mit Juli 2021, dritte Phase daran anschliessend bis und mit Juli 2022, vierte Phase ab August 2022 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beschwerdeführers). Zur Festsetzung des konkreten Betrags ging die Vorinstanz dabei nach der zweistufig-konkreten Methode vor (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt; vgl. zu dieser Methode Urteil 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen [zur Publikation bestimmt] und die Ausführungen hiernach in E. 4.5).
Für die erste Phase stellte das Obergericht das Einkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 10'777.-- pro Monat fest. Der Beschwerdegegnerin rechnete es einen hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 1'339.-- als (hypothetisches) Einkommen an. Sodann errechnete es einen massgebenden monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'172.-- plus Fr. 630.-- für Steuern und der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'457.-- plus Fr. 430.-- für Steuern. Weiter berücksichtigte das Obergericht auf der Bedarfseite einen vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Vorsorgeunterhalt von Fr. 690.-- sowie die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.-- resp. Fr. 600.--.
Dies ergab bei einem Gesamteinkommen von Fr. 12'116.-- und einem Gesamtbedarf von Fr. 10'279.-- einen Überschuss von Fr. 1'837.--, der den Parteien je hälftig (Fr. 918.50) zustehe. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin belaufe sich damit in dieser ersten Phase auf Fr. 4'160.-- (Bedarf Fr. 3'457.-- + Steuern Fr. 430.-- + Vorsorgeunterhalt Fr. 690.-- + Überschussanteil Fr. 918.50; abzüglich hypothetisches Einkommen Fr. 1'339.--).
Den Ausführungen des Obergerichts lässt sich entnehmen, dass es bei der Ermittlung der Zahlen in dieser ersten Phase von den Verhältnissen nach der Trennung ausging. Ebenso verhält es sich in den Phasen zwei bis vier, wo der Beschwerdegegnerin zusätzlich zum hypothetischen Vermögensertrag ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet wird und sich teilweise weitere Posten verändern. Diese Phasen datieren noch später in der Zeitachse und geben damit ebenfalls nur die Verhältnisse nach der Trennung - resp. gar erst nach der Scheidung - wieder.
4.3. Hierzu hält der Beschwerdeführer vorab fest, dass er die vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem Nettoeinkommen (Fr. 10'777.--), zum hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin (Fr. 2'500.-- ab Juli 2021 [sic]), zum hypothetischen Vermögensertrag der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'339.--) sowie zum Bedarf der Parteien (ohne Vorsorgeunterhalt) im Rahmen der bundesgerichtlichen Beschwerde anerkenne. Auch die Lebensprägung der Ehe anerkennt er explizit, ebenso dass es keine Sparquote gegeben habe, weshalb er sich auch grundsätzlich nicht gegen die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussteilung wehre.
Der Beschwerdeführer rügt aber, die Vorinstanz habe diese Methode bundesrechtswidrig umgesetzt. Die Vorinstanzen hätten rechtswidrigerweise den gebührenden Unterhalt nicht festgestellt, sondern seien bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin insbesondere von den höheren Einkommenszahlen nach der Trennung ausgegangen, womit auch ein zu hoher Überschuss resultiert habe. Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin im Resultat mehr als den gebührenden Unterhalt zugesprochen. Mit anderen Worten wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es missachte, dass Obergrenze des Unterhalts stets der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard sei. Die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz sei nicht nur bundesrechtswidrig, sondern geradezu willkürlich.
4.4. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung als falsch, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Sie verweist auf das angefochtene Urteil, S. 32 bis S. 35, wo sich die Vorinstanz mit den bereits vor Vorinstanz erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
4.5. Wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufzeigt und wie auch aus dem angefochtenen Urteil hervor geht, hatte er bereits vor Obergericht die Rüge erhoben, der zugesprochene Unterhaltsbeitrag übersteige die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Er zeigt auch rechnerisch auf, wie er zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin erhalte mit den ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen mehr, als ihrem gebührenden Unterhalt entsprechen würde. Er hat damit sowohl die Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs als auch die Begründungspflicht erfüllt.
4.6.
4.6.1. Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
vom 2. Februar 2021 E. 4 [zur Publikation bestimmt]; zuletzt zum Ganzen auch Urteil 5A 496/2019 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.1).
4.6.2. Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten (vgl. bereits Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001 E. 3a; zur hier nicht einschlägigen Ausnahme der langen Trennungsdauer vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; Urteil 5A 709/2017 vom 3. April 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2018 S. 842). Bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folgt hieraus, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Es ist der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien abbildet. Der Beschwerdeführer beklagt sich damit zu Recht darüber, dass das Obergericht im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vom Überschuss ausging, den die Parteien nach der Trennung erzielten, indem es das aktuelle Gesamteinkommen der Familie dem aktuellen Gesamtbedarf gegenüberstellte (vgl. E. 4.2 hiervor). Soweit dieses Gesamteinkommen die zuletzt während des ehelichen Zusammenlebens erzielten Einkünfte übersteigt, widerspiegelt der daraus
resultierende Überschuss nicht den zuletzt gemeinsam gelebten Standard, sondern die Verhältnisse nach der Trennung. Ein solches Ergebnis verträgt sich nicht mit dem Bundesrecht (zum Ganzen: Urteil 5A 24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.1.2 und dazu Heinz Hausheer, in: ZBJV 153/2017 S. 486 ff., 490; vgl. weiter Urteile 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4 [zur Publikation bestimmt]; 5A 496/2019 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.2). Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet.
4.6.3. Vorliegend stellte das Obergericht einzig die Verhältnisse nach der Trennung der Parteien fest (vgl. E. 4.2 hiervor). Insbesondere wird der Überschuss unter Einrechnung der hypothetischen Einkommen berechnet, welche der Beschwerdegegnerin nach der Scheidung angerechnet werden. Vor der Trennung arbeitete die Beschwerdegegnerin nicht. Ansonsten fehlen aber ausreichende Feststellungen zur Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht bestimmen, ob während deren Zusammenlebens ein Überschuss erzielt wurde und wie hoch dieser war (vgl. zum diesbezüglichen Vorgehen Urteil 5A 891/2018, a.a.O. [zur Publikation bestimmt]). Folglich fehlen die tatsächlichen Grundlagen, um den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin - er ist als solcher aufgrund der Lebensprägung der Ehe grundsätzlich nicht strittig (vgl. vorne E. 4.3) - zu berechnen. Die Festsetzung des Unterhalts durch das Bundesgericht kommt damit nicht in Frage, auch wenn sich die Parteien teilweise zu den Verhältnissen vor der Trennung äussern. Vielmehr ist die Angelegenheit zur Erhebung des massgebenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
Dabei hat die Vorinstanz die Gelegenheit, auf die von den Parteien in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen einzugehen. An dieser Stelle sind die entsprechenden Rügen unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen nicht mehr zu behandeln.
4.7.
4.7.1. Der Beschwerdeführer rügt, auf der Seite der Beschwerdegegnerin dürfe kein Vorsorgeunterhalt berücksichtigt werden. Ihre Ausführungen, mit welchen sie einen Vorsorgeunterhalt verlangt habe, seien nicht nur unsubstanziiert gewesen, sondern auch widersprüchlich und falsch berechnet. Die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin einen Vorsorgeunterhalt zugesprochen habe und zwar je nach Phase der Unterhaltsberechnung sogar mehr, als jene beantragt habe. Die Vorsorge der Beschwerdegegnerin sei durch ihr Vermögen (Erbschaft) und das Einkommen genügend gesichert. Sodann verweise die Vorinstanz bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158, wende diese Rechtsprechung aber nicht an, womit der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar und willkürlich sei.
4.7.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, ihr dürfe nicht aufgrund einer ungewissen erbschaftlichen Anwartschaft ein Vorsorgeunterhalt vorenthalten werden, ebensowenig aufgrund hypothetischer Mieterträge.
4.7.3. Der dem Ehegatten geschuldete nacheheliche Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 158 E. 4.4; Urteile 5A 310/2010 vom 19. November 2010 E. 7.4.5; 5A 395/2009 vom 8. März 2010 E. 6.1; 5A 637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 7.3, je mit Hinweisen; zuletzt bestätigt in Urteil 5A 632/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.5.1).
4.7.4. Da nach dem Gesagten verschiedene Berechnungsmethoden zulässig sind, geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, das Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz BGE 135 III 158 E. 4 S. 158 ff. nicht gefolgt sei. Die Berechnung der Vorinstanz knüpft an der "Lebenshaltung" an, welche sie als Summe von Grundbedarf, Steuern und Überschuss definiert. Den Überschuss wird die Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheids neu berechnen müssen und gegebenenfalls die für die Steuern eingesetzten Beträge anpassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst auch allfälliges Vermögen einen Vorsorgeunterhalt nicht grundsätzlich aus, zumal die Vorinstanz vorliegend die Erbschaft insofern berücksichtigt hat, als sie der Beschwerdegegnerin (hypothetische) Vermögenserträge anrechnet. Es kann auf das der Vorinstanz zukommende Ermessen (vgl. E. 4.7.3 letzter Satz) verwiesen werden. Eine Prüfung der darüber hinaus vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung der Verhandlungsmaxime erübrigt sich an dieser Stelle, da der Betrag noch nicht feststeht.
4.8. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens nicht einzugehen ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ficht weiter die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge an.
5.2. Gemäss Ziff. 9.2 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2019 wurden der Beschwerdegegnerin Fr. 174'428.-- zugesprochen, was der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen entspricht. Das Obergericht erwog auf die Berufung des Beschwerdeführers hin, dieser beantrage, auf eine Teilung zu verzichten, da eine hälftige Teilung zu einem wirtschaftlich unbilligen Resultat führen würde. Er begründe das mit dem Vorliegen eines erheblichen erbrechtlichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin. Die blosse Tatsache, dass ein Ehegatte über einen erheblichen erbrechtlichen Anspruch bzw. ein beträchtliches Vermögen verfüge, führe aber nicht zu einer Unbilligkeit der Teilung, rechtfertige den Ausschluss für sich alleine also nicht. Weitere Umstände, welche eine Unbilligkeit zu begründen vermöchten, bringe er nicht vor noch seien solche ersichtlich.
5.3. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer nicht mehr einen gänzlichen Verzicht, sondern eine Reduktion des der Beschwerdegegnerin aus dem Vorsorgeausgleich zugesprochenen Betrags auf Fr. 87'214.-- (unterhälftige Teilung). Er führt aus, die Beschwerdegegnerin sei Teil einer Erbengemeinschaft, in welcher sich vier Liegenschaften in U.________ und eine in V.________ befänden. Die Beschwerdegegnerin bestreite nicht, dass die Liegenschaften bis auf die Liegenschaft in V.________ Mieterträge abwerfen würden. Die Beschwerdegegnerin habe Anspruch darauf zu einem Zwölftel. Das seien keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
- hypothetische Mieterträge erhältlich machen könne und reduziere seinen Antrag daher auf die unterhälftige Teilung anstelle des Verzichts. Er wolle aber festhalten, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorsorgeteilung erhebliche Sachverhaltspunkte unberücksichtigt gelassen habe. Er besitze keine weiteren Vermögenswerte. Aus den Steuererklärungen 2015 und 2016, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien, gehe hervor, dass er insbesondere in keine Säule 3a eingezahlt habe und ein negatives Reinvermögen gehabt habe. Diese Argumente seien im vorinstanzlichen Entscheid mit keinem Wort gewürdigt worden, was ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Er reiche daher einen Vorsorgeausweis (Stand 1. Januar 2017) ein.
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise, d.h. ohne erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Sachverhaltsfeststellungen, rügt, die Vorinstanz habe erhebliche Sachverhaltspunkte unberücksichtigt gelassen, ist darauf nicht einzutreten (E. 2.3).
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Liegenschaften, welche sich in erwähnter Erbengemeinschaft befinden, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs resp. eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz rügt, weil diese auf von ihm gestellte Beweisanträge nicht eingegangen sei, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, bringt er doch explizit vor, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung vermeiden zu wollen. Insofern ist vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen, schliesst der Beschwerdeführer weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich doch gerade aus.
5.3.3. In Bezug auf die geltend gemachten Tatsachen, er verfüge über kein Vermögen, habe in keine Säule 3a eingezahlt und habe gar ein negatives Reinvermögen ausgewiesen, müsste er darlegen, dass er dies vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat. Die Vermögenssituation der Parteien war offensichtlich bereits vor der Vorinstanz Thema, so dass er sämtliche damit zusammenhängenden Argumente im Berufungsverfahren hätte vorbringen müssen. Er legt solches indes nicht dar. Er verweist nur auf zwei Steuererklärungen aus den Jahren 2015 und 2016, welche bei den Akten gelegen hätten. Damit kann er nicht belegen, dass er vor der Vorinstanz seine Vermögensverhältnisse rechtsgenüglich diskutiert hätte, womit auf die Argumente mangels Ausschöpfung des Instanzenwegs nicht eingegangen werden kann. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass er in Anbetracht seiner Unterhaltsverpflichtung seine Altersvorsorge nicht aufbessern bzw. die hälftige Vorsorgeteilung nicht kompensieren könne. Der vor Bundesgericht eingereichte Vorsorgeausweis ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, selbst wenn sich das Obergericht nicht zu jedem Argument geäussert haben sollte, dies nicht automatisch auf eine Gehörsverletzung schliessen lässt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
in der Lage war, das Urteil anzufechten. Die Rüge ist auch insofern unbegründet.
5.3.4. Da der Beschwerdeführer in keinem Punkt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darzutun vermag (vgl. E. 2.3), ist in Bezug auf den Vorsorgeausgleich vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Wie bereits erörtert (vgl. oben E. 5.2), hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Teil der Erbengemeinschaft ihrer Mutter ist, weswegen der Beschwerdeführer beantragt hatte, auf eine Teilung der Vorsorge zu verzichten (resp. nun eine unterhälftige Teilung anzuordnen), dass er aber keine anderen Argumente vorgebracht hat, welche eine Teilung unbillig erscheinen lassen würden.
5.4. Nach den Art. 122 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
|
1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
Der Tatbestand von Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
a.a.O., S. 4918; mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A 79/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1). Nicht jede Ungleichheit, die nach einer hälftigen Teilung der Vorsorge entsteht oder weiter bestehen bleibt, ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
Der Vorsorgeausgleich beruht dabei auf dem Grundgedanken, dass ein Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung erfolgen soll. Er ist Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft. Widmet sich ein Ehegatte während der Ehe der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung und verzichtet er deshalb ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, soll er bei der Scheidung von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge seines Partners einen Teil der von diesem während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten (siehe noch unter dem alten Recht Urteil 5A 79/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1; mit Hinweis auf Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1991 I 100; BGE 129 III 577 E. 4.2.1; sodann BGE 136 III 449 E. 4.3, wobei in jenem Fall betont wurde, dass selbst ein hohes Vermögen keinen Verweigerungsgrund im Sinne der damals noch massgebenden offensichtlichen Unbilligkeit darstellte; ähnlich BGE 136 III 455 E. 4.2; je mit Hinweis auf BGE 133 III 497 E. 4.5). Auch das neue Recht geht vom Grundgedanken aus, dass ein hälftiger Vorsorgeausgleich vorzunehmen ist (Art. 122

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
|
1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993214. |
Bei der Anwendung von Art. 124b Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
Kann ein invalider Ehegatte die entstandene Lücke nicht mehr durch Wiedereinzahlungen auffüllen, so hat das Gericht dies zu beachten (Botschaft zum Vorsorgeausgleich, a.a.O., S. 4918).
Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Verweigerung liegt bei demjenigen, der sich auf die Verweigerung beruft (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 124b

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
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1 | Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. |
2 | Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: |
1 | aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; |
2 | aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. |
3 | Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. |
5.5. Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt (E. 4.3). Unbestritten ist sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2000 (Geburt des ersten Sohnes) vollumfänglich um die Kinder und den Haushalt kümmerte und daher keine grosse Altersvorsorge angespart hat, während sich der Beschwerdeführer der Karriere widmen konnte und über ein entsprechend hohes Vorsorgekapital verfügt. Mithin ist nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin über keine ausreichende berufliche Vorsorge verfügt. Der Beschwerdeführer argumentiert nur mit dem Vermögen, das die Beschwerdegegnerin aus der (unverteilten) Erbschaft ihrer Mutter erhältlich machen könne. Dass er selbst infolge der Teilung nicht mehr über eine ausreichende Vorsorge verfügen würde, legt er nicht dar.
5.6. Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber in ihrer Vernehmlassung auf ihre Vorsorgelücke sowie auf ihre gesundheitlichen Probleme. Zur Zeit erhalte sie nur eine halbe IV-Rente und ob sie je das ihr darüber hinaus angerechnete hypothetische Einkommen erwirtschaften könne, sei fraglich. Zur Zeit und bis auf Weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, was aus einer Verfügung der Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 2020 hervorgehe, die sie einreicht. Weiter hätten die Liegenschaften, die sich in der Erbschaft befänden nicht annähernd den Wert, den der Beschwerdeführer angebe. Letzterer verschweige zudem, dass auch in seiner Familie Grundeigentum vorhanden sei. In der Replik und Duplik bestreiten beide Parteien die Vorbringen der jeweils anderen Partei und halten an der eigenen Darstellung fest.
5.7. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Verfügung der Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 2020 datiert nach dem angefochtenen Entscheid und kann als echtes Novum nicht berücksichtigt werden (E. 2.4).
5.8. Angesichts des Gesetzeswortlauts und der oben vorgestellten Rechtsprechung ist klar, dass die hälftige Teilung der von den Ehegatten während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben den Normalfall darstellt. Es braucht besondere Umstände, die es erlauben oder gar gebieten, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, Umstände darzutun, welche eine Teilung als unbillig erscheinen liessen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Aufgabenteilung, der langen Dauer der Ehe, der Teilinvalidität der Beschwerdegegnerin sowie der Vorsorgesituation der Parteien ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Teilung der während der Ehe angesparten Gelder der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers angeordnet hat, selbst wenn die Beschwerdegegnerin über deutlich mehr Vermögen verfügen sollte, als der Beschwerdeführer.
6.
Soweit schliesslich der Beschwerdeführer beantragt, Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids betreffend Ziff. 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2019 ("Das Scheidungsurteil basiert auf folgenden Verhältnissen") sei dahingehend zu ergänzen, dass die monatliche IV-Rente der Beklagten Fr. 1'100.-- betrage, braucht das Bundesgericht nicht darüber zu befinden. Das Obergericht wird das Anliegen im Rahmen des neuen Entscheides berücksichtigen können.
7.
7.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend (Ziff. 5.1 des Urteils des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2019) aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren zu bestimmen haben, weshalb die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind (Art. 67

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
7.2. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen des Beschwerdeführers. Unerheblich bleibt, dass er die Rückweisung nicht beantragt hat (BGE 141 V 281 E. 11.1). Obsiegen die Parteien je zur Hälfte, sind ihnen die Gerichtskosten in diesem Umfang aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2020 wird soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend (Ziff. 5.1 des Urteils des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2019) und die Ziffern 4 und 5 werden ganz aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann