Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_882/2014

Urteil vom 2. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hollinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ sind seit dem 31. Januar 1997 verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 1993), D.A.________ (geb. 1994) und E.A.________ (geb. 1996).

A.b. Die Ehegatten leben seit dem 1. März 2004 getrennt. In der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 24. November 2004 wurden die drei Kinder unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt, die Gütertrennung angeordnet und B.A.________ verpflichtet, für die Ehefrau und die drei Kinder inkl. Kinderzulagen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'450.-- (bei einem Lohn zu 90 %) respektive Fr. 5'900.-- (bei einem Lohn zu 100 %) zu leisten. Der auf die Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag betrug je Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen.
B.A.________ lebt mit seiner Konkubinatspartnerin F.F.________ zusammen. Am 5. Oktober 2010 wurden sie Eltern einer gemeinsamen Tochter namens G.F.________. G.F.________ leidet an einer ataktischen Zerebralparese mit psychomotorischer Entwicklungsverzögerung und ist auf intensive Betreuung angewiesen.
Wegen einer manisch-depressiven Erkrankung war B.A.________ lange Zeit arbeitsunfähig und bezog eine volle IV Rente. Seit Mai 2013 arbeitet er im Rahmen eines Arbeitsversuches wieder zu 50 % verteilt auf 5 Tage und erzielt damit einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'341.70 (inkl. 13. Monatslohn). Nebst diesem Lohn erhält er eine Invalidenrente der Ausgleichskasse von Fr. 2'097.-- und bezieht von der H.________ Vorsorgestiftung, Basis- und Zusatzkasse, weitere Invalidenrenten von Fr. 3'234.65 und Fr. 1'787.--. Insgesamt erzielt er ein Nettoeinkommen von Fr. 9'460.35. Für seine Töchter E.A.________ und G.F.________ erhält er eine Kinderrente von je Fr. 1'270.25 und Ausbildungs- respektive Kinderzulagen von Fr. 290.-- respektive Fr. 230.--. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sind ab Herbst 2014, respektive dem Studienbeginn der beiden Söhne, alle vier Kinder rentenberechtigt, und reduziert sich die Kinderrente auf je Fr. 1'116.55 und das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 7'670.65 im Monat. Die gemeinsamen Kinder wohnen weiterhin bei der Mutter.

A.c. Zwischen den Parteien ist seit dem 18. Oktober 2012 ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Eingabe vom 8. November 2013 (Postaufgabe 11. November 2013) stellte A.A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, die Familien- und Betreuungszulagen für die Tochter E.A.________ seien dieser zusätzlich zuzukommen und ab Juni 2012 von der Mutter zu beziehen. Ferner sei B.A.________ zu verpflichten, ihr ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'440.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 präzisierte sie dieses Rechtsbegehren und beantragte, der Ehemann habe ihr rückwirkend seit 8. November 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'738.00 zu leisten. B.A.________ beantragte am 10. Januar 2014, die Familien- und Betreuungszulagen für E.A.________ seien ab Mai 2013 von der Ehefrau zu beziehen und die Unterhaltsbeiträge für Tochter und Frau gerichtlich festzusetzen. Mit Entscheid vom 11. April 2014 wies das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Ziff. 2). Die Kosten wurden zur Hauptsache geschlagen (Ziff. 3).

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 25. April 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte, Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und B.A.________ zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungsverfahrens und rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 6. November 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'689.-- zu bezahlen. Zudem stellte sie Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den Ehemann, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann beantragte die Berufung abzuweisen.

B.b. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, die Berufung teilweise gut und verpflichtete B.A.________, A.A.________ für den Zeitraum vom 11. November 2013 bis am 30. November 2014 in Abänderung von Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 24. November 2004 einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'850.-- zu leisten (Ziff. 1). Im Übrigen wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der Trennungsvereinbarung abgewiesen (Ziff. 2). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden zur Hauptsache geschlagen und das Gesuch der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, abgewiesen (Ziff. 4). Das Gericht verpflichtete den Ehemann ferner, die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Ehefrau aus einem näher bezeichneten Bankkonto die auf sie entfallenden Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 6 und 7) bezahlen kann (Ziff. 5). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 erläuterte die Vorinstanz, dass die Ehefrau aus diesem Bankkonto die auf sie entfallenden oberinstanzlichen Gerichtskosten und das Honorar ihres Rechtsanwaltes bezahlen dürfe.

C.

C.a. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Oktober 2014 erhebt A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 10. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr vom 11. November 2013 bis am 30. November 2014 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Überdies sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'230.-- zu bezahlen (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 und 3). Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Gerichts- und/oder Parteikosten verpflichtet werde, sei der Ehemann zu verpflichten, die nötigen Unterschriften zu leisten, damit die Ehefrau aus den Mitteln des Sperrkontos der Parteien bei der Bank I.________ die auf sie entfallenden Kosten des Bundesgerichts sowie ihre eigenen Anwaltskosten bezahlen könne (Ziff. 2).

C.b. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Ehegattenunterhalt) im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Es handelt sich somit um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395), wobei der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Anordnungen beantragt, welche die Bezahlung der auf sie entfallenden Prozesskosten durch ein bestimmtes Konto ermöglichen sollen, ist das Bundesgericht hierfür nicht zuständig und ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

1.2. Da es sich bei einem gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergangenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin (vgl. Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).

1.3. Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in den zehn Jahren seit Abschluss der Trennungsvereinbarung geändert hätten. Insbesondere handle es sich bei der Volljährigkeit zwei der drei gemeinsamen Kinder um eine neue dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, die bei der Festlegung der Rente im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ferner unbestritten, dass auch beim Einkommen und beim Bedarf des Ehemannes Veränderungen stattgefunden hätten. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob zwischen dem nach neuen Verhältnissen berechneten und dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau (gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen Fr. 2'390.--) ein Unterschied besteht, der eine Abänderung rechtfertigte. Dafür unterschied sie zwei Unterhaltsphasen: Die erste Phase umfasst den Zeitraum zwischen der Rechtshängigkeit des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (11. November 2013) und dem 30. November 2014. In dieser Phase ist die gemeinsame Tochter noch minderjährig. Die zweite Phase beginnt ab Dezember 2014 und berücksichtigt, dass die gemeinsame Tochter volljährig geworden ist und die beiden Söhne ihr Studium aufgenommen haben.
Die Vorinstanz bejahte eine Anpassung für Phase 1, wo sie der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'827.-- (gerundet Fr. 3'850.--) zu sprach, verneinte jedoch eine Anpassung für Phase 2. Dabei ging sie in Phase 1 von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'460.--, zzgl. Familienzulagen Fr. 9'750.--, und Existenzminima des Ehemannes von Fr. 4'540.-- und der Ehefrau (inklusive der minderjährigen gemeinsamen Tochter) von Fr. 3'699.-- aus. In Phase 2 ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 7'671.--, und Existenzminima des Ehemannes von Fr. 4'940.-- und der Ehefrau von Fr. 2'187.-- aus. Mit der Begründung, ein hypothetisches Einkommen könne nicht rückwirkend berücksichtigt werden und es wäre eine Übergangsfrist einzuräumen, verzichtete das Obergericht auf eine Überprüfung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin.

2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Unterhalts das Willkürverbot verletzt. Insbesondere sei die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes willkürlich festgestellt worden, weil die Vorinstanz das Konkubinat des Ehemannes nicht korrekt gewürdigt und damit sowohl den Grundbetrag als auch die Wohnkosten und die Pauschale für Telecom/Mobiliarversicherung willkürlich festgesetzt habe. Die jeweiligen Positionen seien zu halbieren. Ferner habe die Vorinstanz willkürliche Feststellungen bezüglich der Arbeitswegkosten und der Steuerbelastung getroffen.
Schliesslich sei auch der Bedarf der Beschwerdeführerin willkürlich festgestellt worden, indem die Vorinstanz zu Unrecht einen Wohnbeitrag der gemeinsamen Tochter berücksichtigte und willkürliche Steuerberechnungen vorgenommen habe.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit den verschiedenen Rügen eine direkte Verletzung von Bundesrecht rügt (insbesondere Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO, Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB und Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB), ist sie damit nicht zu hören (vgl. oben E. 1.2).

2.3.

2.3.1. Im Bedarf des Beschwerdegegners berücksichtigte die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.--. Dies entspricht dem für einen alleinerziehenden Schuldner notwendigen Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.). Die Beschwerdeführerin erblickt darin ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz und macht geltend, der korrekte Grundbetrag liege bei Fr. 850.-- (der Hälfte des Betrages von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern). Andernfalls werde die Konkubinatspartnerin zu Unrecht unterstützt.

2.3.2. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen). Ausserdem ist das Gericht bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge in vielerlei Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64). Das Bundesgericht überprüft einen solchen Entscheid mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen; ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).

2.3.3. Mit einer (einfachen) Wohn- oder Lebensgemeinschaft sind Einsparungen in den Lebenshaltungskosten verbunden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. Daher tragen die Partner nach der Rechtsprechung die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete etc.) in Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1). Eine solche Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 mit Hinweisen).

2.3.4. Die Vorinstanz stellte richtigerweise fest, dass zwischen den Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und der Beschwerdegegner in seiner Bedarfsrechnung nicht anrechnen darf, was er für seine neue Partnerin bezahlt (z.B. Krankenkassenprämien oder AHV-Beiträge). In Anlehnung an die oben erwähnten Grundsätze erwog sie dann aber, dass aus der Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliegend kein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten des Beschwerdegegners resultiere. Die Tochter des Konkubinatspaares sei aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit auf intensive Betreuung angewiesen. Dies führe dazu, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Mit dieser Argumentation aber ist die Vorinstanz nicht grundlos von den dargestellten Grundsätzen abgewichen. Weder geht es um die Frage, wie die Konkubinatspartner ihre Kosten intern aufteilen, noch darum, dass der Beschwerdegegner seine Partnerin (zu Lasten der Ehefrau) finanziert, obwohl diese in der Lage wäre, ein eigenes Einkommen oder ein Ersatzeinkommen zu erzielen. Kann die Lebenspartnerin aufgrund der konkreten Situation respektive vorliegend des
betreuungsbedürftigen Kindes aktuell kein Einkommen erzielen, konnte die Vorinstanz diesen Umstand berücksichtigen, ohne in Willkür zu verfallen oder ihr Ermessen unsachgerecht auszuüben (vgl. zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Kindes im Rahmen der Eigenversorgungskapazität auch Urteil 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2). Gegen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht.

2.3.5. Bei der im Bedarf des Beschwerdegegners zu berücksichtigenden Wohnkosten liess die Vorinstanz die gesamten Mietkosten zu. Sie erwog, die Höhe des Mietzinses wäre auch gerechtfertigt und durchschnittlich, wenn der Beschwerdegegner mit seiner Tochter alleine dort wohnen würde. Die Beschwerdeführerin rügt zwar diese Vorgehensweise sei willkürlich, sie wendet sich aber weder gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Maximalbetrag respektive der Angemessenheit des Mietzinses an sich, noch der (indirekten) Berücksichtigung der ausserehelichen Tochter. Somit ist auf diese appellatorische Rüge nicht einzutreten. Steht aber fest, dass der Beschwerdeführer diese Mietkosten auch für sich und seine Tochter alleine in Anspruch nehmen kann, ist der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht und nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.3.4) im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.3.3).

2.3.6. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge unbehelflich, wonach es willkürlich sei, im Existenzminimum des Beschwerdegegners - wie bei der Beschwerdeführerin auch - pauschal Kosten für Telecom/Mobiliarversicherung von Fr. 100.-- zu berücksichtigen. Auch hier wurde die Konkubinatspartnerin aus der Rechnung ausgeklammert, was vorliegend nicht willkürlich ist (vgl. E. 2.3.4).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass der Beschwerdegegner als Konstrukteur arbeite und von seiner Arbeitgeberin verschiedentlich auf Auslandsmontage entsandt werde. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass er auf einen eigenen Wagen angewiesen sei. Deshalb seien bei ihm für den Arbeitsweg die Automobilkosten zu berücksichtigen und ihm monatliche Kosten von Fr. 700.-- (Fr. 0.50/km x 70 km x 20 Tage) für die Arbeitsplatzfahrten anzurechnen.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, dem Beschwerdegegner die Automobilkosten anzurechnen. Die Arbeitswegstrecke des Ehemannes sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossen. Ferner sei es willkürlich, dem Beschwerdegegner für den Arbeitsweg die Automobilkosten zuzugestehen: Müsse der Ehemann auf Auslandsmontage, würde er dafür einen Firmenwagen erhalten, oder, wenn er sein eigenes Fahrzeug benutzen müsse, werde er dafür gemäss Art. 327b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327b - 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
1    Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2    Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
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OR zu 100 % entschädigt.

2.4.3. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich, dass sie bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht hätte, dem Beschwerdegegner stehe ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Somit kann sie diese neue Tatsachenbehauptung vor Bundesgericht nicht mehr vorbringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und ist auf die Frage nach dem Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Ferner vermag die Beschwerdeführerin mit der blossen, unbegründeten Behauptung, der Beschwerdegegner würde einen Firmenwagen erhalten, auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Somit ist von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, wonach der Beschwerdegegner für seine Arbeitsausübung sein eigenes Automobil benötigt. Damit ist unerheblich und nicht zu prüfen, ob der Arbeitsweg des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist. Was die Entschädigung gestützt auf Art. 327b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327b - 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
1    Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2    Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
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OR betrifft, so sind vom Arbeitgeber diejenigen Auslagen zu vergüten, die dem Arbeitnehmer nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit entstehen. Davon ausgenommen sind Privatfahrten,
worunter - vorbehältlich anderer Abmachung - auch die Fahrt vom Wohnort an den festen Arbeitsort subsumiert wird (vgl. z.B. ULLIN STREIFF, ADRIAN VON KAENEL, ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 327b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327b - 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
1    Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2    Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
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OR; WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 327b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 327b - 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
1    Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2    Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
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OR; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts [Der Arbeitsvertrag] vom 25. August 1967, BBl 1967 II 241, 342). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gegen die Art und Weise der Kostenberechnung oder die Angemessenheit respektive Höhe der monatlichen Kosten keine Rügen erhoben, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist auch diese Rüge unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.5.

2.5.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die volljährigen Kinder, welche in der zweiten Unterhaltsphase alle in Ausbildung seien und eine Kinderrente erhielten, angemessen an den Wohnkosten zu beteiligen hätten. Dafür rechnete sie der Beschwerdeführerin einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 250.-- pro Kind an.

2.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Tochter E.A.________ sei nicht in der Lage, einen Wohnbeitrag von Fr. 250.-- zu leisten. Mit der Festsetzung dieses Wohnbeitrages werde das Existenzminimum der Tochter in willkürlicher Weise, respektive Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sowie Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO, Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
und Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB qualifiziert verletzt.

2.5.3. Gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, auch für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen, sofern das Kind noch über keine angemessene Ausbildung verfügt.
Ist der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgesetzt worden, hat das volljährige Kind aus dem Unterhaltsbeitrag, der Ausbildungszulage und seinem eigenen Einkommen seinen Unterhalt zu bestreiten. Zum Unterhalt gehört auch ein Anteil an den Wohnkosten. Dieser ist grundsätzlich beim Grundbedarf des Elternteils, bei dem das volljährige Kind wohnt, abzuziehen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit eines in ihrem Existenzminimum zu berücksichtigenden Wohnkostenbeitrags mündiger Kinder oder gegen die Höhe dieses Abzugs an sich. Soweit sie aber rügt, der Wohnkostenbeitrag der Tochter sei willkürlich, da in das Existenzminimum der Tochter eingreifend, wirft sie die Frage auf, ob der (Unterhalts-) Beitrag für die Tochter angemessen und ausreichend sei. Da das vorliegende Verfahren den Ehegattenunterhalt während des hängigen Scheidungsverfahrens zum Gegenstand hat, respektive die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wie bereits vor der Vorinstanz keine Anpassung des Kinderunterhaltes verlangte, kann nicht geprüft werden, welchen Anspruch die mittlerweile volljährige Tochter auf Unterhaltszahlungen hat. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wird die volljährige, noch in Ausbildung stehende Tochter in Zukunft weiterhin Ausbildungszulagen und eine Kinderrente - welche die Höhe des Kinderunterhaltes gemäss Trennungsvereinbarung übersteigt - erhalten. Sollte die volljährige Tochter entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen keine Kinderrente erhalten, und/oder nicht in der Lage sein, mit ihren Einnahmen ihr Existenzminimum zu decken, so hat
sie einen allfälligen weiteren (Unterhalts-) Anspruch notfalls klageweise gegenüber ihrem Vater geltend zu machen. Nebst der Leistungsfähigkeit der Eltern würde auch die Leistungsfähigkeit der Tochter geprüft werden (vgl. zur Nebenerwerbstätigkeit bspw. Urteil 5A_685/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2.1 mit Hinweis).
Mit Blick auf den Trennungsunterhalt der Beschwerdeführerin ist es somit nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in deren Existenzminimum Wohnkostenbeiträge der volljährigen Kinder - und damit auch der Tochter E.A.________ - berücksichtigte.

3.
Es verbleibt zu prüfen, ob die annäherungsweise Steuerberechnung durch die Vorinstanz zwecks Berücksichtigung dieser Steuerlasten im Existenzminimum der Ehegatten verfassungswidrig war.

3.1. Um die ungefähren Steuerlasten für beide Ehegatten in den jeweiligen Unterhaltsphasen zu berechnen, führte die Vorinstanz unter Verweis auf das Merkblatt 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Besteuerung von Familien, folgendes aus: Derjenige Elternteil, welcher Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind leiste, könne den ganzen Kinderabzug berücksichtigen. Dem andern Elternteil stehe der Unterstützungsabzug zu. Wenn keine Kinderalimente geleistet würde, könne der Elternteil den Kinderabzug beanspruchen, bei dem das Kind wohne. Für die erste Unterhaltsphase könne somit die Beschwerdeführerin für die beiden volljährigen Söhne Kinderabzüge vornehmen, da während dieser Zeit keine Unterhaltsbeiträge geleistet würden. In der zweiten Unterhaltsphase seien alle drei gemeinsamen, volljährigen Kinder in Ausbildung respektive im Studium und der Beschwerdegegner damit (wieder) für alle volljährigen Kinder unterstützungspflichtig. Dem Beschwerdegegner stünden für diese zweite Phase die Kinderabzüge zu, die Beschwerdeführerin könne den Unterstützungsabzug vornehmen.

3.2. Aus dieser Begründung erhellt, dass die Vorinstanz die Steuerberechnung entsprechend der Unterhaltsberechnung auf die zwei Unterhaltsphasen abgestimmt hat. Somit korreliert die im Anhang zum Urteil im Anschluss an die Phase 1 beigefügte Berechnung "2013" mit der ersten Unterhaltsphase, welche den Zeitraum von November 2013 bis und mit November 2014 umfasst. Die Berechnung "2014" entspricht der zweiten Unterhaltsphase, welche im Dezember 2014 beginnt und voraussichtlich bis zur definitiven Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes im Scheidungsverfahren andauern wird.
Diese Vorgehensweise berücksichtigt nicht, wie hoch die Steuerbelastung für das Jahr 2014 tatsächlich sein wird, da dieses Jahr den zwei unterschiedlichen Phasen zugeteilt wurde. Somit bleibt bei dieser Ausscheidung von Unterhaltsphasen unberücksichtigt, dass sich die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode richten (Art. 35 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 35 - 1 Vom Einkommen werden abgezogen:
1    Vom Einkommen werden abgezogen:
a  6700 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b  6700 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
c  2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.105
2    Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.106
3    Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990, SR 642.11 und Art. 67 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 35 - 1 Vom Einkommen werden abgezogen:
1    Vom Einkommen werden abgezogen:
a  6700 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b  6700 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
c  2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.105
2    Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.106
3    Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG] vom 21. Mai 2000, BSG 661.11), was im Steuerjahr 2014 zu abweichenden Steuerlasten führen kann. Die Beschwerdeführerin rügt zwar verschiedene Abzüge seien willkürlich, stützt sich aber ebenfalls auf diese zwei Unterhaltsphasen. Da sie somit die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht explizit rügt, hat sich das Bundesgericht damit nicht auseinanderzusetzen. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Sozialabzüge und weitere Abzüge für die jeweiligen Unterhaltsphasen (Phase 1: minderjährige Tochter erhält Alimente, volljährige Söhne nicht; Phase 2: alle drei Kinder sind volljährig und haben Anspruch auf Alimente) korrekt vorgenommen hat.

3.3. Das DBG erlaubt in Art. 35 Abs. 1 folgende Sozialabzüge: Fr. 6'500.-- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden (lit. a.); Fr. 6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach lit. a gewährt wird (lit. b ).
Gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 40
StG BE kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, Fr. 8'000.-- abgezogen werden; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden. Die Abzüge gemäss Abs. 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann (Art. 40 Abs. 4
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 40
StG BE). Ferner können für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen Fr. 4'600.-- abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt (Art. 40 Abs. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 40
StG BE).
Entsprechend dem Merkblatt 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, auf welches sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zur Begründung beziehen, steht der Kinderabzug für minderjährige Kinder bei Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, dem Elternteil zu, der Kinderalimente versteuert. Wird keine Kinderalimente geleistet steht der Kinderabzug beiden Eltern je hälftig zu (Merkblatt Ziff. 3 S. 1). Für volljährige Kinder in Erstausbildung steht der Kinderabzug bei Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, demjenigen Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen), steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen. Werden keine Kinderalimente geleistet, steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt (Merkblatt, Ziff. 3 S. 1).
Dieselben Grundsätze folgen aus dem entsprechenden Kreisschreiben Nr. 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 (2. Aufl.).

3.4. Was die Steuerlast des Ehemannes für die Phase 1 betrifft, rügt die Beschwerdeführerin folgende Punkte: Erstens seien im Jahr, in dem die Tochter volljährig werde (2014), die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. Somit seien die bis und mit November 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'972.75 im Steuerjahr 2014 als Abzug zu berücksichtigen. Zweitens könne der Beschwerdegegner für dieses Jahr für seine Tochter den Unterstützungsabzug von Fr. 4'600.-- (Kanton) respektive Fr. 6'400.-- (Bund) vornehmen. Schliesslich bezahle der Beschwerdegegner für seine volljährigen Kinder Unterhalt, weswegen der Kinderabzug für volljährige Kinder (je Fr. 8'000.-- beim Kanton, respektive Fr. 6'500.-- beim Bund) in der Phase 1 beim Ehemann, und nicht bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei. Somit würden sich für Phase 1 die Steuerlasten des Beschwerdegegners um monatlich Fr. 380.20 reduzieren.

3.4.1. Phase 1 entspricht dem Berechnungsblatt "2013". Aus diesem ist ersichtlich, dass die Vorinstanz für die annäherungsweise Berechnung der während der ersten Unterhaltsphase anfallenden Steuern unter dem Titel "Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten" einen Abzug von Fr. 64'644.-- vorgenommen hat. Da die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt für diese Phase auf monatlich Fr. 3'827.-- festsetzte, was einem jährlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 45'924.-- entspricht, hat die Vorinstanz im restlichen Umfang von Fr 18'720.- den in Phase 1 für die minderjährige Tochter geleisteten Unterhaltsbeitrag berücksichtigt. Dieser Abzug übersteigt den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug von Fr. 13'972.75; dass die Vorinstanz einen noch höheren Abzug hätte vornehmen sollen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ferner bleibt anzumerken, dass in der Phase 2 und damit ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter ein solcher Abzug nach dem Gesagten nicht mehr zulässig ist. Die Rüge ist somit unbegründet.

3.4.2. Da Phase 1 den Zeitraum umfasst, in welchem der Beschwerdegegner abzugsfähige Unterhaltszahlungen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1    Von den Einkünften werden abgezogen:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
g1  3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
g2  1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:92
i1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
i2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
i3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:95
j1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
j2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis    Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a  um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96
2    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.97
3    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.98
4    Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.99
DBG und Art. 38 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
StG BE) für die gemeinsame minderjährige Tochter erbringt, hat die Vorinstanz für diese Phase zu Recht keine zusätzlichen Unterstützungsabzüge zugunsten des Beschwerdegegners vorgenommen (vgl. für die Direkte Bundessteuer z.B. Kreisschreiben Nr. 30, Ziff. 11 S. 21). Ein solcher Abzug wäre vorliegend nach Eintritt der Volljährigkeit zu prüfen (vgl. dazu die Übersicht auf S. 4 des Merkblattes Nr. 12, Ziff. 14.2 und 14.3). Leistungen des Beschwerdegegners an das volljährige Kind werden jedoch erst in Phase 2 anfallen, weshalb die Vorinstanz in Phase 1 zu Recht keinen Unterstützungsabzug berücksichtigt hat.

3.4.3. Mit der blossen unsubstanziierten Behauptung, der Beschwerdegegner würde "ja Volljährigen-Unterhaltsbeiträge für die beiden ehelichen Buben bezahlen", geht die Beschwerdeführerin für Phase 1 gerade von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus. Sie rügt jedoch nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen seien falsch respektive willkürlich und zeigt auch nicht auf, dass die Söhne - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - auch während der Rekrutenschule respektive vor Aufnahme ihres Studiums im Herbst 2014 Unterhaltszahlungen erhalten hätten. Es ist gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass den volljährigen, bei der Beschwerdeführerin wohnhaften Söhnen in Phase 1 keine Unterhaltsbeiträge oder Kinderrenten zukamen, weswegen die Vorinstanz für diese Phase den Kinderabzug für die volljährigen Söhne in Anwendung der oben genannten Grundlagen zu Recht bei der Beschwerdeführerin berücksichtigte.

3.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, in Phase 2 sei ihr zu Unrecht ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 4'600.-- (Kanton) respektive Fr. 6'400.-- (Bund) abgezogen worden, da sie nicht in der Lage sei, irgendwelche Barbeiträge zu leisten. Durch diese Korrektur würde sich ihre Steuerbelastung in Phase 2 von monatlich Fr. 33.-- auf Fr. 77.45 erhöhen.
Mit dieser Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch (geldwerte) Naturalleistungen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrkosten oder Betreuung) zum Unterstützungsabzug berechtigen (vgl. Merkblatt Nr. 12, Ziff. 3 S. 1; CHRISTOPH LEUCH/REGINA SCHLUP GUIGNARD, in: Christoph Leuch/Peter Kästli/Markus Langenegger (Hrsg.), Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
125, 2014, N. 46 zu Art. 40
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 40
StG; ERICH BOSSHARD/HANS-RUDOLF BOSSHARD/WERNER LÜDIN, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 196). Da die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestreitet, für die Kinder insgesamt Leistungen in diesem Umfang zu erbringen, ist auch diese Rüge unbegründet.

4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_882/2014
Date : 02. Juli 2015
Published : 29. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 51  66  68  74  75  76  90  98  99  100  105  106
BV: 8  9
DBG: 33  35
OR: 319  327b  362
SchKG: 93
StG: 1bis  38  40  67
ZGB: 163  176  277
ZPO: 276
BGE-register
133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-638 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-III-426 • 135-III-121 • 135-III-232 • 135-III-59 • 135-III-608 • 136-I-49 • 136-III-278 • 138-III-669 • 138-III-97 • 139-I-229 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
5A_261/2009 • 5A_685/2008 • 5A_833/2012 • 5A_882/2014 • 5C.139/2005
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1967/II/241
BlSchK
2009 S.193