Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_81/2016

Urteil vom 2. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
7. F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Entführung), Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren 1936, lebte jahrelang in der Schweiz und zuletzt vorübergehend bei ihrem Neffen X.________. Am 21. Oktober 2014 meldete X.________ seine Tante bei der Stadtpolizei Zürich als vermisst. Aufgrund seiner Vorbringen wurde befürchtet, sie sei von Personen aus ihrem familiären Umfeld entführt oder gar getötet worden. Es wurde ein umfangreiches Strafverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 erteilte G.________ dem Rechtsanwalt H.________ den Auftrag und die Vollmacht, X.________ sowie weiteren Personen und Behörden mitzuteilen, dass sie seit dem 20. Oktober 2014 mit ihrer Schwester E.________ und ihrer Nichte B.________ auf Reisen sei und wünsche, den Wohnsitz zu ihrer Schwester und Nichte zu verlegen. Diese Erklärung wurde durch die Schwester und die Nichte mitunterzeichnet. Am 27. Oktober 2014 gab G.________, welche nunmehr eine Adresse in Finnland als ihren Wohnsitz bezeichnete, gegenüber einem Notar in Madrid die Erklärung ab, sie habe sich freiwillig in die Obhut ihrer Schwester und ihrer Nichte begeben und lebe seit dem 20. Oktober 2014 freiwillig mit diesen zusammen. Sie wolle nicht mehr in Zürich bei ihrem Neffen leben. Dieser habe sich nicht um sie gekümmert und sei nur an ihrem Geld interessiert.

B.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte das Strafverfahren wegen Verdachts auf Entführung und Freiheitsberaubung einstweilen fort, da die genauen Umstände der plötzlichen Abreise und der Erklärungen von G.________ unklar waren. Am 28. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft IV die Untersuchung ein. Diese richtete sich zuletzt gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, die teils in Spanien, teils in Finnland wohnen.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Dezember 2015 nicht ein.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzutreten und diese materiell zu beurteilen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu Unrecht nicht eingetreten. Damit rügt er die Verletzung eines Parteirechts, das ihm nach der Strafprozessordnung zustehe. Er ist insoweit unabhängig von der Beschwerdeberechtigung in der Sache gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt (BGE 136 IV 41 E. 1.4; siehe auch BGE 141 IV 1 E. 1.1).

2.

2.1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO).
Gemäss Art. 116
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Gleich umschreibt den Begriff des Angehörigen Art. 1 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 117 Stellung - 1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:
1    Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:
a  das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);
b  das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);
c  das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152-154);
d  das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);
e  das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
f  das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4);
g  das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.
2    Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:
a  Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);
b  besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2-4);
c  Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
3    Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 116
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO). Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer (CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 116
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO). Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (DOMINIK ZEHNTNER, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, N. 51 zu Art. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG).
Bei Neffen und Nichten kommt es in erster Linie darauf an, ob sie dem Onkel oder der Tante in ähnlicher Weise nahestehen wie deren Kinder. So verhält es sich namentlich, wenn der Onkel oder die Tante einen Elternersatz darstellt und den Neffen oder die Nichte grosszieht, weil die Eltern verstorben oder nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO anerkennt nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Neffen und Nichten als solche gelten können, müssen somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da man zu Onkeln und Tanten in der Regel einen weniger engen Kontakt hat.
Ob eine Person dem Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Dabei geht es um eine Wertungsfrage, die - da die Übergänge fliessend sind - gegebenenfalls heikel zu beantworten sein kann. Der sachnäheren kantonalen Behörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne nicht als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO betrachtet werden, da er seiner Tante nicht in ähnlicher Weise nahe gestanden sei wie ein Ehegatte, Kind oder Elternteil. Dem Beschwerdeführer stünden somit nicht die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, weshalb er nicht zur Beschwerde befugt sei.
Die Vorinstanz führt aus, die Tante habe am 27. Oktober 2014 und damit knapp eine Woche nach der behaupteten Entführung gegenüber einem Notar in Madrid erklärt, sie wolle künftig mit ihrer Schwester und ihrer Nichte zusammenleben. Die Schwester sei der Tante verwandtschaftlich näher als der Beschwerdeführer, während die Nichte und er im gleichen Verwandtschaftsgrad zur Tante stünden.
Abgesehen davon, dass die Tante wie der Beschwerdeführer in der Schweiz gelebt und vorübergehend bei ihm gewohnt habe, nenne er keine Umstände, welche auf eine besonders enge Beziehung hinwiesen, die mit derjenigen zu einem Ehegatten, Kind oder Elternteil vergleichbar sei.

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz dargelegt, dass er seit seinem 5. Lebensjahr mit der Tante zusammengelebt habe, dass die Tante zu ihrer Schwester und Nichte seit rund zehn Jahren keinerlei Kontakt mehr gehabt habe und dass er mit seiner Tante und seiner Mutter in Zürich gelebt habe, bis die Mutter weggezogen sei. Seither habe er sich als einziger Familienangehöriger um seine Tante gekümmert. Mit ihrer Schwester habe die Tante keinen Kontakt mehr gehabt, deren Verhältnis sei zerrüttet gewesen. Aus diesem Grund sei ein Vorsorgeauftrag im Sinne von Art. 360 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
. ZGB errichtet worden, wonach er und keinesfalls seine Mutter die Angelegenheiten der Tante besorgen sollte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tante unter diesen Umständen freiwillig ihren nächsten Angehörigen, der jahrelang für sie gesorgt habe, ohne Abschied verlassen würde. Aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Tante ein Herz und eine Seele gewesen seien. Seine Tante sei ledig und habe keine eigene Familie. Der Beschwerdeführer sei ihre einzige Familie. Ihren offiziellen Wohnsitz habe sie bei einer Freundin. Da diese sich einer Knieoperation habe unterziehen müssen und arbeite, habe er die Tante zu
sich geholt, wo sie ohnehin immer eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Seit einigen Wochen habe seine Tante wieder bei ihm gewohnt. Aus dem psychologischen Bericht, der im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen eingereicht worden sei, gehe hervor, dass die Tante von 1986 bis 2005 ununterbrochen mit ihrer Schwester zusammengelebt und bei der Erziehung und Pflege des Beschwerdeführers und dessen Schwester mitgewirkt habe. Damit erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, dass die Tante lediglich zuletzt vorübergehend beim Beschwerdeführer gelebt habe, als tatsachen- und aktenwidrig. Gestützt auf die beschriebenen und von der Vorinstanz weitgehend unberücksichtigt gebliebenen Umstände sei von einem sehr innigen und engen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante auszugehen, welches durchaus mit einem Mutter-Sohn-Verhältnis zu vergleichen sei. Seine Tante sei im Familienverbund integriert, seit der Beschwerdeführer ein kleines Kind gewesen sei. Nachdem die Beziehung zur eigenen Mutter auseinandergebrochen sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Tante eine Ersatzmutter gesehen. Er habe die Tante testamentarisch und mit einer Lebensversicherung in Millionenhöhe abgesichert. Sie selber habe ihn als Alleinerben
eingesetzt. Keine Rolle spielten die Erklärungen, welche die Tante seit ihrer mutmasslichen Entführung abgegeben habe. Unter welchen Umständen diese Erklärungen zustande gekommen seien, bleibe unklar. Über die Lebenssituation der Tante sei nichts bekannt, ausser dass sie über kein Telefon und keine Kreditkarten mehr verfüge und bewacht werde. Auch über ihren Aufenthaltsort sei nichts bekannt. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass sie von den Beschwerdegegnern unter Druck gesetzt werde.

2.5.

2.5.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei seiner Tante nicht in ähnlicher Weise nahe gestanden wie ein Ehegatte, Kind oder Elternteil. Damit hat sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

2.5.2. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, die Tante habe nur vorübergehend bei ihm gewohnt. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, er habe die Tante erst einige Wochen vor der mutmasslichen Entführung zu sich genommen, während sich ihr Wohnsitz andernorts bei einer Freundin befunden habe.

2.5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, er nenne keine weiteren Umstände, welche auf eine besonders enge Beziehung hinweisen würden. Selbst wenn die Vorinstanz damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellen sollte, wäre die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, weil sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 2.5.4-2.5.5) ergibt, dass die Behebung dieses allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend wäre (vgl. dazu oben E. 2.3).

2.5.4. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit jenem, über den das Bundesgericht im Urteil 6S.89/2000 vom 29. April 2000 befand. Dort hatte eine Nichte geltend gemacht, sie habe zu ihrem Onkel aufgrund verschiedener Umstände (stetiger Wohnort in derselben Gemeinde, häufige Treffen) eine innige, über Jahre dauernde und sehr nahe Beziehung gehabt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Nichte habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass sie ihrem Onkel in ähnlicher Weise nahe gestanden sei wie ein Kind, Elternteil oder Ehegatte (E. 5d).
Im Urteil 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 ging es um einen Enkel, der während seiner ersten Lebensjahre wegen einer schweren Erkrankung seiner Schwester regelmässig und jeweils für längere Perioden der Grossmutter in Obhut gegeben worden war. Nach dem Tod der Schwester war seine Familie in die unmittelbare Nachbarschaft der Grossmutter gezogen und er hatte diese während der Schulzeit täglich besucht. Zudem hatte die Grossmutter während eineinhalb Jahren aus gesundheitlichen Gründen bei der Familie des Enkels gelebt. Sein Vater hatte zahlreiche und langfristige arbeitsbedingte Auslandaufenthalte absolviert, während denen die Grossmutter seine Betreuung übernommen hatte (E. 3.4.4). Das Bundesgericht erwog, wenn die Vorinstanz gestützt auf diesen Sachverhalt angenommen habe, der Enkel sei dem Opfer nicht im Sinne von Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO in ähnlicher Weise nahe gestanden, dann habe sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten (E. 3.4.5).

2.5.5. Im Hinblick auf diese strengen Anforderungen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, selbst wenn man vollumfänglich der Darstellung des Beschwerdeführers folgt, wonach er ein inniges und enges Verhältnis zu seiner alleinstehenden Tante pflegte, mit ihr ein Herz und eine Seele war, als Kind jahrelang mit seiner Mutter, Schwester und Tante zusammenlebte und sich als einziger Familienangehöriger um sie kümmerte. Die Vorinstanz verletzt ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie einen Ausnahmefall verneint.

2.6. Bei diesem Ausgang ist nicht weiter darauf einzugehen, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn zu beurteilen ist, ob eine Person dem Opfer in ähnlicher Weise nahesteht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_81/2016
Date : 02. Juni 2016
Published : 16. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (Entführung), Beschwerdelegitimation


Legislation register
BGG: 42  66  81  95  97  106
OHG: 1
StPO: 104  115  116  117  118  322  382
ZGB: 360
BGE-register
136-I-65 • 136-IV-41 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-305 • 140-III-264 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
1B_137/2015 • 1B_594/2012 • 6B_81/2016 • 6S.89/2000
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