Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 48/2014
Urteil vom 2. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Meroni,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug hat ein Aktienkapital von Fr. 100'000.--, unterteilt in 100 Namenaktien à je Fr. 1'000.--.
Gemäss den bei der Gründung ausgestellten Aktienzertifikaten ist B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) mit Wohnsitz in V.________, Lettland, Eigentümer von insgesamt 98 Namenaktien der A.________ AG. Die zwei weiteren Aktienzertifikate lauten je auf den "Verwaltungsrat (Pflichtaktien) ". C.________ (Präsident) und B.________ (Vizepräsident) sind als Verwaltungsräte der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen; bis 23. Juli 2010 war noch ein weiteres Verwaltungsratsmitglied eingetragen.
A.b. Im Rahmen einer in Lettland gegen D.________ geführten Strafuntersuchung, in der B.________ offenbar Mitbeschuldigter war, belegte die lettische Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 17. und 19. Dezember 2007 53 in Lettland deponierte Aktien der Beklagten mit "Arrest" und betraute Rechtsanwalt C.________ mit deren sicheren Verwahrung ("safe custody").
Am 15. Juli 2000 hielt die A.________ AG in den Büroräumlichkeiten von Rechtsanwalt C.________ in W.________ eine ordentliche Generalversammlung ab. Dabei war unter den Teilnehmern streitig, wer wie viele Stimmrechte ausüben konnte: Der Kläger war der Auffassung, er verfüge über 98 Stimmrechte; demgegenüber war Rechtsanwalt C.________ als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft der Ansicht, der Kläger könne nur an 45 seiner Aktien Stimmrechte ausüben, während er selber 55 Aktienstimmen vertrete. Mit diesen 55 Stimmen, und gegen die Stimmen des Klägers, wählte die Generalversammlung in der Folge C.________ als einzigen Verwaltungsrat; zugleich wurde der Kläger als Verwaltungsrat abgewählt. Nach Auffassung des Klägers wurden hingegen mit 98 gegen 2 Stimmen er selber und Rechtsanwalt C.________ sowie neu E.________ als Verwaltungsräte der Beklagten gewählt.
B.
B.a. Noch am gleichen Tag erhob der Kläger beim Handelsregisteramt des Kantons Zug schriftlichen Einspruch gegen seine Abwahl als Verwaltungsrat. Das Kantonsgericht Zug ordnete in der Folge die Aufrechterhaltung der Registersperre bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Nichtigkeit bzw. die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juli 2010 an.
B.b. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die A.________ AG ein und beantragte die Nichtigerklärung bzw. eventualiter die Aufhebung der erwähnten Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Juli 2010 betreffend die Wahl von C.________ als einziger Verwaltungsrat und die Abwahl des Klägers (Antrags-Ziffern 1 und 2). Ausserdem sei festzustellen, dass an der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 E.________, B.________ und C.________ gewählt wurden (Antrags-Ziffer 3).
Mit Urteil vom 13. September 2012 hob das Kantonsgericht Zug die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juli 2010 betreffend die Wahl von C.________ als einziger Verwaltungsrat und die Abwahl des Klägers als Verwaltungsrat in der Version von C.________ auf. Auf Antrags-Ziffer 3 der Klage trat es nicht ein.
B.c. Die Beklagte erhob gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 13. September 2012 Berufung und beantragte dem Obergericht des Kantons Zug, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Eventualiter - im Falle der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses - sei festzustellen, dass E.________ nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. September 2012.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter - im Falle der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses - sei festzustellen, dass E.________ nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerde im Umfang der gestellten Begehren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen als Eigentümer von 98 Namenaktien im Aktienbuch eingetragen war und stellte fest, es sei im Berufungsverfahren nicht (mehr) streitig, dass der Beschwerdegegner am 15. Juli 2010 trotz der Beschlagnahmeverfügungen der lettischen Staatsanwaltschaft vom 17. und 19. Dezember 2007 weiterhin das Stimmrecht an 45 der insgesamt 100 Namenaktien ausüben konnte und in diesem Umfang denn auch zu den Abstimmungen an der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2010 zugelassen wurde. Mit diesen 45 Aktienstimmen habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin selbst dann beherrschen können, wenn ihm die Stimmrechte hinsichtlich der 53 in Lettland beschlagnahmten Aktien tatsächlich rechtsverbindlich entzogen wurden, sofern die entsprechenden Stimmrechte vor dem angefochtenen Beschluss nicht rechtswirksam auf C.________ übertragen wurden. Der Beschwerdegegner habe demnach an der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 mit seinen 45 Aktienstimmen über die Mehrheit verfügt, die es ihm erlaubt hätte, die von ihm vorgeschlagenen Verwaltungsräte gültig zu wählen, falls es an einer vorgängigen Übertragung der Stimmrechte an C.________ fehlte.
Die Vorinstanz erwog, die schweizerische Rechtsordnung kenne in bestimmten - konkret jedoch nicht relevanten - Fällen die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Suspendierung des Stimmrechts. Im Weiteren bestehe gestützt auf Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
zugänglich, weil es sich dabei nicht um Zivilurteile, sondern um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handle.
Die Vorinstanz lehnte zudem die Auffassung der Beschwerdeführerin ab, wonach C.________ mit der Arrestverfügung der lettischen Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur Vermögensverwaltung auferlegt worden sei, die ein aktives Verhalten voraussetze und daher auch die Ausübung des Stimmrechts beinhalte. Gemäss Art. 271 Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
2.2. Die Beschwerde geht auf diese Begründung nicht ein; sie lässt keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz erkennen. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr losgelöst vom angefochtenen Urteil und unter Berufung auf verschiedenste Aktenstücke und angebotene Beweise ihren Standpunkt, wonach die Klage abzuweisen sei, als ob das Bundesgericht die Streitsache von Grund auf neu beurteilen könnte. Damit verfehlt sie die erwähnten Begründungsanforderungen an eine hinreichende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor Bundesgericht nunmehr etwa darauf, mit Entscheid des lettischen Strafgerichts vom 19. September 2011 seien auch die verbleibenden 45 Namenaktien des Beschwerdegegners mit Arrest belegt worden und es sei ihm ausdrücklich verboten worden, das Stimmrecht daran auszuüben. Abgesehen davon, dass die wirksame Ausübung des Stimmrechts an diesen 45 Aktien durch den Beschwerdegegner anlässlich der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht umstritten war, ist eine mögliche Auswirkung des ins Feld geführten Urteils auf den fraglichen Beschluss, der mehr als ein Jahr vorher gefällt wurde, in keiner Weise ersichtlich. Auch die Ausführungen zu weiteren im Jahre 2011 und danach abgehaltenen Generalversammlungen der Beschwerdeführerin erfolgen ohne erkennbaren zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit der von der Vorinstanz konkret entschiedenen Streitfrage. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zum Stimmrecht von C.________, in denen die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ihre Sicht der Dinge unterbreitet. Sie legt in keiner Weise dar, inwiefern der Vorinstanz eine
Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre, indem sie die Verfügungen der lettischen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Zivilverfahren für die Beurteilung der Aktionärseigenschaft bzw. des behaupteten Übergangs der Stimmrechte aus Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts als nicht massgebend erachtete. Damit stösst auch der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung ins Leere, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Hauptbegründung der Vorinstanz ist daher nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt eventualiter vor, es sei bei einer Gutheissung der Anfechtungsklage nur eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Generalversammlung möglich; eine positive Gestaltung sei ausgeschlossen.
3.1. Die Vorbringen stossen bereits deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde erhobenen Behauptung gerade nicht positiv das Wahlergebnis gestaltet hat. Im Gegenteil hat die Vorinstanz lediglich das erstinstanzliche Urteil bestätigt, das sich darauf beschränkte, die angefochtenen Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. Juli 2010 betreffend die Wahl von C.________ und die Abwahl des Beschwerdegegners aufzuheben; auf das klägerische Begehren um Feststellung der rechtmässig gewählten Verwaltungsräte trat die Erstinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Vorinstanz bezeichnete den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid zwar als fragwürdig, liess die Frage der Zulässigkeit der sog. positiven Stimmrechtsklage aber offen, nachdem der Beschwerdegegner keine Berufung erhoben hatte und der erstinstanzliche Entscheid daher bezüglich des Nichteintretens auf das klägerische Feststellungsbegehren in Rechtskraft erwachsen war.
3.2. Damit zusammenhängend ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin unbegründet, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr erstmals im Berufungsverfahren gestelltes Eventualbegehren nicht eingetreten, wonach im Fall der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses festzustellen sei, dass E.________ nicht in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Entgegen ihren Behauptungen hat weder die Erst- noch die Vorinstanz ein Feststellungsurteil darüber gefällt, welche Verwaltungsräte nach Aufhebung des aufgehobenen Beschlusses als rechtswirksam gewählt zu gelten haben. Die vorgebrachten Gründe, die nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht das neue Rechtsbegehren rechtfertigen sollen, liegen demnach nicht vor. Es leuchtet nicht ein, inwiefern die Vorinstanz auf das neue Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, nachdem die Feststellung der wirksam gewählten Verwaltungsräte nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann