Tribunal federal
{T 0/2}
2A.41/2003 /leb
Urteil vom 2. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, 7002 Chur,
gegen
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
3. Kammer, vom 10. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende A.________ (geb. 1965) erhielt im Januar 1992 die Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im September desselben Jahres reisten sein damals 6-jähriger Sohn B.________ (geb. 1986) und die Kindsmutter an den väterlichen Wohnort im Kanton Graubünden nach. In der Folge wurde ihnen im Rahmen des Familiennachzugs eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils verlängert. Am 18. Dezember 2001 beantragte A.________ für sich und seine Familie die Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden, Abteilung Fremdenpolizei (im Folgenden: Fremdenpolizei) erklärte, es könne für den Sohn B.________ keine Niederlassungsbewilligung ausstellen, da dieser "im Oktober 2001 aus der Schweiz ausgereist ist". Hierauf stellte A.________ - falls die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt würde - "vorsorglicherweise ein Gesuch um Familiennachzug" für seinen Sohn. Mit Verfügung vom 30. April 2002 stellte die Fremdenpolizei fest, dass die dem Sohn B.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge seiner Ausreise aus der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c
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lehnte sie gleichzeitig das Gesuch um Familiennachzug sowie um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel wiesen das (damals zuständige) Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (im Folgenden: Departement) am 2. Oktober 2002 und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 10. Januar 2003 ab.
B.
A.________ hat am 29. Januar 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Zudem begehrt er sinngemäss - wie bereits vor den kantonalen Vorinstanzen - festzustellen, dass sein Sohn B.________ nach wie vor über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesem nun eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung seines Sohnes zu verlängern oder neu zu erteilen.
C.
Das (wieder zuständige) Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht auf Abweisung, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Ausländerfragen (neustens Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung genannt) hat auf einen Antrag verzichtet.
D.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. Februar 2003 abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 25. Februar, 12. und 14. Mai 2003 hat sich A.________ ergänzend an das Bundesgericht gewandt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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Vater des minderjährigen B.________ verfügt seit Februar 2002 über die Niederlassungsbewilligung, so dass der erwähnte Anspruch grundsätzlich gegeben ist. Dieser Anspruch besteht im Übrigen auch nach Erlangung der schweizerischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer im Mai dieses Jahres fort (BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 155 f., 145 E. 2b S. 148 f.; 127 I 60 E. 1b S. 63). Daher ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu deren Erhebung auch die Person mit dem gefestigten Anwesenheitsrecht gemäss Art. 103 lit. a
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Soweit es um die Feststellung geht, dass die dem Sohn zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nach wie vor besteht, kommt Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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im Oktober 2001 nach Art. 9 Abs. 1 lit. c
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a
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werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2
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1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1
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2.
Der Nachzug des Kindes zu den gemeinsamen Eltern stellt das Familienverhältnis her, das gerade durch Art. 17 Abs. 2
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Bewilligung nach Art. 17 Abs. 2
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3.
3.1
Gemäss Art. 10 Abs. 1
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3.2 Den Akten zufolge wurde B.________ durch rechtskräftige Verfügungen des zuständigen Schulrates erstmals am 6. September 1999 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Missachtung von Verkehrsvorschriften, sodann am 3. April 2000 wegen erneuten mehrfachen Diebstahls, Hehlerei und Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, am 11. Dezember 2000 wegen Sachbeschädigung und schliesslich am 27. Juni 2001 wegen Körperverletzung sowie Sachbeschädigung belangt. Im Zusammenhang mit der Körperverletzung, bei der sich B.________ durch eine mutmassliche Äusserung provoziert fühlte, griff er einen anderen Jugendlichen an und trat mit den Füssen gegen dessen Kopf und Oberkörper, als sein Opfer bereits wehrlos am Boden lag. Dazu erklärte er gegenüber der Polizei, er sei "nicht der Typ, der lange redet" und er würde das Gleiche nochmals machen. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angeführt, dass seit Herbst 2001 der Vorwurf des Einbruchs und Warendiebstahls sowie des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzukommen. Der Beschwerdeführer erblickt in der Einbeziehung der seit Herbst 2001 begangenen Straftaten einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, weil B.________ diesbezüglich noch nicht verurteilt worden sei.
Dieser Einwand ist zwar insofern stichhaltig, als die nicht rechtskräftig abgeurteilten Delikte nicht unter den Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a
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Alsdann hatte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 8. Juni 2000 B.________ einen Beistand gemäss Art. 308
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
durch massive und äusserst bedrohliche Gewaltausbrüche gegenüber dem Betreuungsteam und anderen Jugendlichen gegen die Aufenthaltsregelung. Zudem brach er eine erste Schnupperlehre bereits nach einem Tag ab. Wegen seiner erheblichen Drogenprobleme wurde B.________ im Juli 2001 in eine spezielle Klinik mit Jugendstation für einen dreiwöchigen Entzug aufgenommen. Danach kehrte er in das Heim zurück. Dort wurde er aber wieder gegen Betreuer und Jugendliche gewalttätig, worauf er Anfang August 2001 aus dem Heim ausgeschlossen wurde. In der Folge erklärte B.________, dass er in keine Einrichtung mehr eintreten werde, bei einer Zwangseinweisung würde er massiv "ausrasten" und Gewalt anwenden.
Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass B.________ nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht von B.________ sehr wohl eine Gefahr für andere Personen aus. Damit ist auf jeden Fall der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. b
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3.3 Jeweils für sich betrachtet wiegen die einzelnen Verfehlungen von B.________ nicht besonders schwer. Auch mag B.________ die Delikte erst in einem Alter zwischen 12 und 15 Jahren begangen haben. Bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ist indes eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung anzunehmen. Wie bereits die Vorinstanzen festgehalten haben, ist zudem nicht von einer günstigen Prognose für den weiteren Werdegang in der Schweiz auszugehen. Verschiedene hier durchgeführte Massnahmen scheiterten letztlich wegen der Haltung von B.________, der immer wieder Gewalt an den Tag legte. Obschon B.________ mehrfach verwarnt wurde, liess er von seinem vorwerfbaren Verhalten nicht ab.
Zwar ist B.________ im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist, wo seine Eltern und seine jüngere Schwester (zwischenzeitlich mit einer Niederlassungsbewilligung) sowie weitere Familienangehörige leben. Er hat hier und nicht in seiner Heimat die überwiegende Schulzeit verbracht. Trotzdem ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen vom Überwiegen des Interesses an der Fernhaltung von B.________ ausgehen:
3.3.1 Nach den vorausgehenden Ausführungen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, sein Sohn sei in der Schweiz "völlig integriert". Die Eltern von B.________ sahen sich sogar selber nicht mehr in der Lage, ihn zu betreuen und fühlten sich zunehmend bedroht. Selbst bei der von ihnen bevorzugten Einweisung in ein Heim befürchteten sie eine "Katastrophe".
3.3.2 Wie bereits die Vorinstanzen zu Recht hervorgehoben haben, hat B.________ die Schweiz selbständig, ohne Zwang im Oktober 2001 verlassen. Ihm in der Schweiz zuvor angebotene Betreuungsvorkehrungen lehnte er ab oder brachte sie durch sein Verhalten zum Scheitern. Schon deshalb geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die soziale Wiedereingliederung gemäss Art. 39
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IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 39 - Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist. |
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn sei auf Anraten der Vormundschaftsbehörde, welche eine vorübergehende Ausreise mit anschliessender Rückkehr befürwortete, nach Mazedonien gegangen. Es trifft zwar zu, dass der Erziehungsbeistand neben einer Einzelbetreuung in der Schweiz, welche B.________ kategorisch ablehnte, auch die Ausreise nach Mazedonien "bis mindestens Ende Juni 2002 und dann Beginn einer Anlehre in der Schweiz oder Mazedonien" vorgeschlagen hatte. Darin kann jedoch nicht bereits eine Vertrauensschutz (dazu BGE 121 II 473 E. 2c S. 479; 117 Ia 285 E. 2b S. 287) auslösende Aussage über die Genehmigung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz erblickt werden. Abgesehen davon, dass der Beistand hierfür gar nicht zuständig war, kann in dessen Erklärung auch inhaltlich keine Zusicherung zur Gestattung des Aufenthaltes im Inland erblickt werden, zumal von einer Lehre in der Schweiz oder in Mazedonien die Rede war. Im Übrigen wies der Erziehungsbeistand ausdrücklich darauf hin, dass er für ausländerrechtliche Fragen nicht zuständig sei und gegebenenfalls die zuständigen Stellen kontaktiert werden müssten; die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer das bestreitet, sind nicht geeignet, diese Feststellungen
der Vorinstanz zu erschüttern (vgl. Art. 105 Abs. 2
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Ob die B.________ ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge der Ausreise im Oktober 2001 gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
|
1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
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3.3.4 Die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Grossvaters seit dessen Schlaganfall im Mai 2002 verschlechtert hat, führt hier ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. B.________ ist inzwischen über 16 Jahre alt und bedarf nicht mehr der gleichen aufwendigen Pflege wie ein Kleinkind. Es ist ausserdem nicht völlig ungewöhnlich, dass Jugendliche in diesem Alter die überwiegende Zeit ausserhalb des Elternhauses an einem anderen Ort verbringen. Das hatten, wie gesagt, die Eltern hier selbst erwogen. Wenn diese bis zur Ausreise von B.________ ausserdem mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert waren, so ist nicht ersichtlich, warum sie es nun nicht mehr sein sollten. Der Zweck einer Bewilligung zum Verbleib bei den Eltern umfasst mit dem Leben in einer Familiengemeinschaft gewöhnlich auch, dass die Eltern ihr Kind selbst erziehen und betreuen können (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b S. 332). Das ist vorliegend nach den bisherigen Erfahrungen aber gerade nicht gewährleistet. Auch dem Umstand, dass ein Arbeitgeber bereit war, einen Arbeitsvertrag über ein "Praktikum als Küchenhilfe" mit B.________ einzugehen, kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Bereits einmal hat B.________ kurzfristig eine Schnupperlehre abgebrochen
und wiederholt Schulbesuche verweigert. Sinn des Art. 17 Abs. 2
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3.4 Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig. Die kantonalen Behörden brauchen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht mehr auf eine vorherige ausländerrechtliche Verwarnung verwiesen zu werden. Dem stehen nach dem Gesagten auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der Kinderrechtekonvention nicht entgegen. Diese räumen im Übrigen keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung ein (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zur Kinderrechtekonvention BBl 1994 V 1, insb. S. 33).
4.
Aus Art. 8 Ziff. 1
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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Interessenabwägung gebührend berücksichtigt wurden.
5.
Fehl geht schliesslich der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht zu den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich geäussert. Diese waren aber im Wesentlichen bereits Gegenstand des Entscheides des Departements, auf welchen das Verwaltungsgericht mehrfach explizit Bezug genommen hat und dessen Ausführungen es sich berechtigterweise zu Eigen machen konnte.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus den genannten Gründen unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: