Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_780/2013
Urteil vom 2. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1981) heiratete am 23. August 2001 in seiner Heimat die Landsfrau B.________ (geb. 1981), die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 22. August 2003 reiste A.________ zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung am 17. November 2010 letztmals am 1. Dezember 2010 unter gleichzeitiger ausländerrechtlicher Verwarnung bis zum 21. August 2011 verlängert. Die beiden gemeinsamen Kinder, Tochter C.________ (geb. 2005) bzw. Sohn D.________ (geb. 2010), sind niederlassungsberechtigt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.________ eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Es machte geltend, dieser habe "das Gastrecht in der Schweiz auf schwerwiegende Weise missachtet" und sein Verhalten (Nichtbeachten der Integrationsvereinbarung, fehlende geregelte Erwerbstätigkeit, Unterstützung der Familie durch die Sozialhilfe, Anhäufung von Schulden) erfülle die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. c , d und e AuG (SR 142.20). Am 19. Dezember 2011 trat A.________ eine Vollzeitstelle an. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ erhobenen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 2. Juli 2013 die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da sich der Beschwerdeführer auf eine bestehende Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und somit auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG (SR 142.20) sowie auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beruft, ist auf sein rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel einzutreten. Ob ihm die begehrte Bewilligung aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich zu erteilen ist, bildet eine Frage der nachfolgenden materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180 mit Hinweisen). Damit ist auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.3. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung hat nach Art. 43 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Dabei liegt eine (relevante) Ehegemeinschaft nur dann vor, wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der Anspruch nach Art. 43 AuG erlischt allerdings (Art. 51 Abs. 2 AuG), wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (lit. b). Art. 62 lit. c AuG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Doch selbst bei Vorliegen solcher Handlungen erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
2.2. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
(zum Ganzen BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]). Insofern stimmen die Kriterien nach dem AuG mit denjenigen nach Art. 8 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
2.3. Vorab erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers berühre im vorliegenden Fall den Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.2), als unzutreffend: Von einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
verheirateten Kroaten bzw. Kosovaren, der zudem niederlassungsberechtigte Kinder in der Schweiz hat]).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe es trotz der am 17. November 2010 abgeschlossenen Integrationsvereinbarung und der am 1. Dezember 2010 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung mutwillig unterlassen, weitere Schulden zu vermeiden und sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Demnach habe der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG gesetzt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.2). Offen gelassen hat die Vorinstanz, ob vorliegend auch die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. d
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
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3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
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3.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Widerrufsgründe ist - zumindest im Ergebnis - nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer nimmt zwar nicht Bezug auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG; er äusserst sich lediglich zu Art. 62 lit. e
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
3.3.1. Nach Art. 62 lit. e
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8).
3.3.2. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise im August 2003 nur unregelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe erst auf Druck der drohenden Wegweisung - nach verfügter Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - eine Vollzeitstelle angetreten. Zudem seien nach Abschluss der Integrationsvereinbarung vom 17. November 2010 und der Verwarnung vom 1. Dezember 2010 durch das Migrationsamt zwar keine neuen Betreibungen hingekommen, aber die Ausstände seiner Familie beim Sozialamt U.________ hätten sich von Fr. 33'500.-- auf Fr. 55'400.-- erhöht.
3.3.3. Insgesamt beliefen sich die Sozialhilfekosten von 2009 bis 2012 somit auf Fr. 55'400.--, was im Sinne der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 lit. e
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
3.4. Sind Widerrufsgründe gegeben, so ist - wie dargelegt (vgl. E. 2.3 hiervor) - der Widerruf der Bewilligung nur dann rechtens, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die - bereits herausgearbeiteten - öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
3.4.1. Dabei steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer gefestigten Ehebeziehung mit zwei gemeinsamen Kindern (vier bzw. neun Jahre alt) lebt. Die Ehefrau, welche seit dem 15. Altersjahr in der Schweiz lebt, die hiesige Sprache beherrscht und über eine Teilzeitarbeitsstelle verfügt, ist - wie die gemeinsamen Kinder - im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Es ist anzunehmen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers faktisch zur Trennung der Familie führen würde. Angesichts dieses Umstandes rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stärker zu gewichten wären. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der daran anknüpfenden Pflicht, die Schweiz zu verlassen und den Kontakt über gegenseitige Besuche und Telefonate aufrechtzuerhalten, hätte offensichtlich einschneidende Konsequenzen für das rechtlich geschützte Familienleben. Zudem steht der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 in einem festen und ungekündigten Anstellungsverhältnis und wird - wie auch die Vorinstanz einräumt - von seinem Arbeitgeber gemäss dem Arbeitszeugnis vom 13. Juli 2012 sehr geschätzt. Er kann mit seinem Verdienst den Unterhalt seiner Familie bestreiten und
ist nicht (mehr) auf Sozialhilfe angewiesen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit auch die Familie in persönlicher und finanzieller Hinsicht schwer treffen, da das Einkommen der Ehefrau nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den Rest der Familie ausreichen würde. Dementsprechend bräuchte es ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz.
3.4.2. Zwar sind die öffentlichen Interessen, die für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, wie erwähnt von einigem Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor). So bestehen gegenwärtig insofern Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers, als etwa keinerlei Bemühungen um Schuldenrückzahlungen dokumentiert sind. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.2) bestanden am 22. September 2010 zwei offene Verlustscheine über rund Fr. 4'780.-- sowie Betreibungen aus Steuerschulden in der Höhe von rund Fr. 3'800.--. Bis zum 18. Juni 2012 kam einzig ein Zahlungsbefehl über Fr. 125.-- hinzu. Zwar sind seither keine Betreibungen mehr zu verzeichnen, aber die Ausstände beim Sozialamt stiegen von rund Fr. 33'500.-- (August 2010) auf rund Fr. 55'400.-- (Juni 2012) an. Zudem muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er über mehrere Jahre keine besonders intensiven Bemühungen an den Tag legte, um eine feste Anstellung zu finden. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass erst der Druck durch das vorliegende Verfahren den Beschwerdeführer dazu brachte, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. All dies genügt freilich nicht, um feststellen zu können, die Fernhaltung sei für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar notwendig. Insofern überwiegen die öffentlichen die privaten Interessen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Dazu kommt noch, dass eine Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen dürfte, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Chancen mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, in: ZBl 112/2011 S. 96).
3.4.3. Unbehelflich sind schliesslich auch die Argumente der Vorinstanz, wonach es der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten sei, an dessen Seite in ihr Heimatland zurückzukehren. Angesichts des Umstandes, dass der niederlassungsberechtigten Ehefrau des Beschwerdeführers - abgesehen von einigen länger zurück liegenden Betreibungen - persönlich nichts vorgeworfen wird, und insbesondere mit Blick auf ihren über 17-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz sowie ihr familiäres Umfeld bzw. ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder, hat die Vorinstanz die Lebenssituation der Ehefrau ungenügend gewichtet, weshalb es unverhältnismässig ist, von ihr die Rückkehr in den Kosovo zu erwarten.
3.5. Insgesamt führt die Interessenabwägung dazu, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Anders wäre dies in Zukunft zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer sich trotz des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst sähe, sich ernsthaft um eine Rückzahlung der bestehenden Schulden zu bemühen, neue Schulden verursachen oder sogar straffällig werden sollte, brächte er doch damit letztlich zum Ausdruck, dass ihn auch die familiären Interessen nicht zu einem ordnungsgemässen Verhalten zu motivieren vermögen. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheint.
4.
4.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Winiger