Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 313/2022, 1B 314/2022, 1B 330/2022

Urteil vom 2. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
1B 313/2022
C.________,
Beschwerdeführer 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan A. Buchli,

1B 314/2022
A.________ AG,
Beschwerdeführerin 2,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

1B 330/2022
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 3,

gegen

1. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan A. Buchli,

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerden gegen das Teilurteil und die Verfügung vom 12. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Teilurteil und die
Verfügung GT210128-L / U1 + Z7).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst G.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der A.________ AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der A.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von H.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden.
In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A.________ AG durch. Eine davon, namentlich die Hausdurchsuchung am Wohnort von C.________ (GT210128-L), ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter fand am 23. September 2021 eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der A.________ AG im Hotel Hotel I.________ in U.________ statt. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt.
Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend der von ihr sichergestellten Aufzeichnungen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete daraufhin sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort (GT210125-L bis GT210130-L).

B.
C.________ wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der an seinem Wohnort sichergestellten Aufzeichnungen Stellung zu nehmen. C.________ stellte am 9. November 2021 ein Fristerstreckungsgesuch sowie einen Antrag auf Teilnahme in den diversen Parallelverfahren (GT210125-L bis GT210130-L). Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 22. Dezember 2021 gut und hielt fest, über den Antrag auf Teilnahme in den Parallelverfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Am 6. Dezember 2021 wurde die A.________ AG aufgrund ihres Antrags im parallel geführten Entsiegelungsverfahren (GT210125-L) in das vorliegende Entsiegelungsverfahren (GT210128-L) aufgenommen und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Januar 2022 gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 8. und 10. März 2022 ersuchten C.________ und die A.________ AG um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, eventualiter um Fristerstreckung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals um 10 Tage bis zum 21. März 2022. Am 4. Mai 2022 ging seitens
der A.________ AG eine Noveneingabe inkl. Beilagen beim Zwangsmassnahmengericht ein.

C.
Das Zwangsmassnahmengericht hiess mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der am Wohnort von C.________ sichergestellten physischen Unterlagen (schwarze Ledermappe, grünes Klarsichtmäppchen, diverse Akten inkl. Notizbuch, div. Akten inkl. Effektensack) gut (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich der am Wohnort sichergestellten elektronischen Datenträger (Computer HP [Pos.-Nr. 04.03], Netzwerkspeicher NAS [Pos.-Nr. 04.06], USB Memory Stick "canoo" [Pos.-Nr. 04.07], externe Festplatte LaCie [Pos.-Nr. 04.09], Festplatte Western Digital [Pos.-Nr. 04.10], Mobiltelefon Samsung alt [Pos.-Nr. 04.12], Mobiltelefon Samsung alt in gelber Hülle [Pos.-Nr. 04.13] sowie Mobiltelefon Nokia alt [Pos.-Nr. 04.14]) wies es das Entsiegelungsgesuch ab und erwog, die Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an C.________ herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Weiter verfügte das Zwangsmassnahmengericht, hinsichtlich des am Wohnort von C.________ sichergestellten Mobiltelefons Samsung schwarz sowie des USB Memory Sticks "Daten leer" werde eine Triage durchgeführt, anlässlich welcher alle Daten mit Ausnahme
sämtlicher E-Mails von Mitarbeitenden der A.________ an die private E-Mail-Adresse von C.________ vom 30. März 2021 inkl. Anhänge ausgesondert würden. Die Modalitäten der Triage sowie die Ernennung des Sachverständigen würden den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022).

D.
C.________ (Verfahren 1B 313/2022), die A.________ AG (Verfahren 1B 314/2022) und die Oberstaatsanwaltschaft (Verfahren 1B 330/2022) erhoben am 16. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022.
C.________ beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des Replikrechts hinsichtlich der Stellungnahmen der A.________ AG vom 14. April und 4. Mai 2022, zur Gewährung von Akteneinsicht in die gesiegelten physischen Akten und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf alle an seinem Wohnort getätigten Sicherstellungen abzuweisen (1B 313/2022).
Die A.________ AG stellt den Antrag, das Urteil vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag vom 11. Oktober 2021 sei teilweise abzuweisen und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, d.h. insbesondere von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz); dasselbe gelte bezüglich dem Bankkundengeheimnis unterstehender Aufzeichnungen, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen sowie für Aufzeichnungen, welche Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen, insbesondere solche, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen. Dabei sei ihr vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen und nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (1B 314/2022).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils GT210128-L vom 12. Mai 2022 betreffend Abweisung des Entsiegelungsbegehrens hinsichtlich der darin genannten Aufzeichnungen (Pos.-Nrn. 04.03, 04.06, 04.07, 04.09, 04.10, 04.12, 04.13, 04.14; Asservat-Nrn. A015'411'162/208/219/220/253/ 275/286/297) und deren Rückgabe an C.________ nach Eintritt der Rechtskraft sei aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022 betreffend Aussonderung von Daten auf dem Gerät Samsung schwarz und USB Stick "Daten leer" sei aufzuheben. Die betreffenden Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Vornahme einer Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sicherungsdatenträger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren (1B 330/2022).

E.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in den Verfahren 1B 313/2022, 1B 314/2022 und 1B 330/2022. Die A.________ AG verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde von C.________ im Verfahren 1B 313/2022 und beantragt deren Gutheissung. Betreffend das Verfahren 1B 330/2022 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. C.________ verzichtet auf Bemerkungen im Verfahren 1B 314/2022 und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Im Verfahren 1B 330/2022 stellt er den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden in den Verfahren 1B 313/2022 und 1B 314/2022, soweit auf diese einzutreten sei.

F.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerden in den Verfahren 1B 313/2022 und 1B 314/2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die drei Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil GT210128-L vom 12. Mai 2022 und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Demnach rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; Urteil 1C 679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Verfahren 1B 313/2022 und 1B 314/2022) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die Vorinstanz hat die Entsiegelung hinsichtlich der physischen Unterlagen gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons Samsung schwarz und des USB Memory Sticks "Daten leer" verfügte sie indessen, es werde eine Triage durchgeführt, anlässlich welcher alle Daten mit Ausnahme sämtlicher E-Mails von Mitarbeitenden der weiteren Verfahrensbeteiligten an die private E-Mail-Adresse des Gesuchgegners ausgesondert werden. Damit hat die Vorinstanz noch nicht definitiv über die Entsiegelung und Herausgabe entschieden. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, werden die Modalitäten der Triage den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022). Die Details der Triage sind demnach noch nicht bestimmt. Es handelt sich insofern um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG droht (vgl. Urteile 1B 134/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 1B 328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B 63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B 273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 ist daher erst mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerden mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

1.4. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen sodann, die Sache sei analog zum bundesgerichtlichen Urteil 1B 595/2011 vom 21. März 2012 an das Obergericht zu überweisen, da ein besonders komplexer Entsiegelungsfall mit einer riesigen Datenmenge zu beurteilen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren als einzige kantonale Instanz. Zwar behielt sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil bei ausserordentlich umfangreichen Entsiegelungsfällen die Einhaltung des "double instance"-Prinzips vor, mit der Wirkung, dass vor einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zunächst die StPO-Beschwerde zu durchlaufen sei (zit. Urteil 1B 595/2011, E. 2-5). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch nicht festgehalten. Sodann hat auch der Gesetzgeber bei der aktuellen StPO-Revision erneut ausdrücklich auf die Einführung einer "double instance" im Entsiegelungsrecht verzichtet (vgl. Art. 248a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren - 1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig:
1    Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig:
a  im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht;
b  in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist.
2    Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht.
3    Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.
4    Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.
5    Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.
6    Das Gericht kann:
a  eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten;
b  Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.
7    Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.
E-StPO). Auf die von der Beschwerdeführerin 2 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen besteht mithin kein Anlass. Der Antrag auf Überweisung an das Obergericht ist daher abzuweisen.

1.5. Im Verfahren 1B 330/2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht. Dazu ist sie legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
1    Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2    Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
3    Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
4    ...262
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
1    Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2    Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
3    Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
4    ...262
StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteile 1B 64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.2; 1B 249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zeigt die Beschwerdeführerin 3 in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die grösstenteils verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der weitgehenden Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust bzw. werde die strafprozessuale Wahrheitsfindung bei der Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, möglicherweise Betruges durch die Beschränkung der Entsiegelung auf die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Aufzeichnungen empfindlich gestört. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist demnach grundsätzlich ebenfalls einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung verweisen sie auf die von ihnen beantragte, jedoch von der Vorinstanz abgewiesene Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen (physische und elektronische Unterlagen). Sie bringen vor, die Vorinstanz verkenne die Realität, wenn sie fordere, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Inhalt der am Privatwohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten Daten und physischen Unterlagen kennen müssten, ohne davor Einsicht darin erhalten zu haben. Zudem habe auch der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Vielzahl von sichergestellten Notizen und Dokumenten ohne Akteneinsicht nicht näher konkretisieren können, wo sich die schützenswerten Geheimnisse befänden. Eine zurückhaltende Praxis bei der Gewährung einer Akteneinsicht könne zudem nicht mit dem blossen Hinweis auf den dadurch verursachten Aufwand oder die Kosten gerechtfertigt werden. Ihnen hätte zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen Einsicht gewährt werden müssen, damit sie eine Stichwortliste für die Durchsuchung der Aufzeichnungen hätten einreichen oder die auszusondernden Aufzeichnungen anderweitig hätten bezeichnen können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 widerspricht die verweigerte Einsicht in die gesiegelten Datenträger und Unterlagen nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihr Verweis auf das Urteil 1B 28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6 verfängt nicht. In jenem Urteil wurde festgehalten, der Inhaber der Geräte bzw. Geheimnisherr der sichergestellten Aufzeichnungen, der gegenüber den Strafbehörden ein Siegelungsbegehren gestellt hat, müsse in der Regel bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung wissen, was sich auf seinen eigenen Geräten und Unterlagen befindet. Eine Ausnahme von dieser Regel erweise sich von Bundesrechts wegen nur für den Fall als geboten, dass die beschuldigte Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht von Geräten und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sollen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 über 8 Terabyte Daten sichergestellt worden sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden jedoch einzig die am privaten Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten Aufzeichnungen, die lediglich einen begrenzten Umfang aufweisen (Ledermappe, Klarsichtmäppchen, Notizbuch, zwei Effektensäcke, Netzwerkspeicher, USB Stick "canoo", externe Festplatte, zwei Mobiltelefone Samsung alt, ein Mobiltelefon Nokia alt). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang von einem "gigantischen Umfang der sichergestellten elektronischen Datenmenge" spricht, kann ihr daher von vornherein nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin 2 überhaupt als Geheimnisherrin und Inhaberin der gesiegelten, überwiegend privaten Datenträger und Unterlagen des Beschwerdeführers 1 angesehen werden kann, hätte sie im hier zu beurteilenden konkreten Verfahren selbst ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht in der Lage sein müssen, allfällige geschützte Geheimnisrechte substanziiert zu umschreiben - allenfalls mit Hilfe des Beschwerdeführers 1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2.2. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann eine Verletzung seines Replikrechts geltend, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Replik der Beschwerdeführerin 2 vom 14. April 2022 zu seiner Stellungnahme zu äussern. Zudem seien ihm die Noveneingaben der Beschwerdeführerin 2 vom 4. Mai 2022 erst mit dem Entscheid der Vorinstanz zugestellt worden.
Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die soeben erwähnten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 2 den übrigen Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 zugestellt hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3 und 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7). Wie es sich mit dem Recht auf Stellungnahme zu Eingaben von Dritten bzw. übrigen Verfahrensbeteiligten verhält, die im Wesentlichen gleichlautende Interessen verfolgen, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen.
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin 2 als (ehemalige) Arbeitgeberin sowie der Beschwerdeführer 1 als (ehemaliger) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 verfolgen mit der grundsätzlich beantragten Abweisung des Entsiegelungsgesuchs betreffend die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Gegenstände dasselbe Ziel. Damit erscheint eine Replikmöglichkeit umso weniger zwingend, als sich die Interessenlage des Beschwerdeführers 1 mit jener der Beschwerdeführerin 2 deckt. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin 2, welche dem Beschwerdeführer 1 nicht zugestellt wurde, handelt es sich somit nicht um die Eingabe einer Gegenpartei, sondern einer Dritten bzw. einer übrigen Verfahrenspartei, welche im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertritt. Aus den Akten bzw. aus den teils wörtlich übereinstimmenden Eingaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 zusammenarbeiten und sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegenseitig über weitere Eingaben informieren. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer 1 sodann diverse Fristerstreckungsgesuche für seine Stellungnahmen gestellt. Dadurch hat er das Entsiegelungsverfahren stark verzögert:
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung datiert vom 11. Oktober 2021 und die letztmals erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 21. März 2022 gewährt. Als Vorverfahren ist das Entsiegelungsverfahren indessen auf einen raschen Ablauf ausgelegt, indem der Staatsanwaltschaft eine 20-tägige Frist vorgegeben ist, innert welcher sie die Entsiegelung verlangen muss, während dem erkennenden Zwangsmassnahmengericht eine Ordnungsfrist von einem Monat zum Entscheid zusteht (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Würde den auf derselben Seite agierenden Beschwerdeführenden 1 und 2, trotz der genannten Umstände, das unbedingte Recht auf Stellungnahme zu neuen Eingaben von Verfahrensbeteiligten auf derselben Seite gewährt, könnten sie das vorliegende Entsiegelungsverfahren durch rein prozesstaktische Eingaben derart hinauszögern, dass der ordentliche gerichtliche Geschäftsgang gefährdet wäre. Dies ist nicht schützenswert. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann nicht dargelegt, weshalb es für ihn in seiner Interessenlage entscheidend gewesen wäre, zu der Eingabe der Beschwerdeführerin 2 Stellung nehmen zu können. In dieser spezifischen Konstellation ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 zu den Eingaben
der Beschwerdeführerin 2 kein Replikrecht eingeräumt hat, da in der vorliegenden Konstellation der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Verhältnis zueinander nicht als Gegenparteien anzusehen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.

3.1. Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist der hinreichende Tatverdacht betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht bestritten. Die Vorinstanz liess offen, ob ein hinreichender Deliktskonnex betreffend die am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten, grösstenteils rein privaten Datenträger und Unterlagen vorliegt. Sie erwog, es sei zumindest theoretisch denkbar, dass sich darin deliktsrelevante Informationen befinden könnten. Die Frage könne aber mit Verweis auf die Erwägungen zur Verhältnismässigkeit offenbleiben. Diesbezüglich erweise sich die Entsiegelung nur hinsichtlich der am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten physischen Unterlagen sowie hinsichtlich des vorliegend nicht zu beurteilenden Mobiltelefons Samsung schwarz und des USB Memory Sticks "Daten leer" (vgl. E. 1.3 hiervor) als verhältnismässig. Im Übrigen sei die Entsiegelung abzuweisen, da sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 darstelle.

3.2. Gemäss Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, ist
zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B 70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer 1 habe offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte zu G.________ und den H.________ Funds gehabt. Angesichts der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten geschäftlichen Kommunikation des Beschwerdeführers 1, welche Gegenstand des Verfahrens GT210125-L sei, sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen untersuchungsrelevanten Informationen in den in der privaten Wohnung sichergestellten privaten Aufzeichnungen zu erwarten seien. Die Durchsuchung der privaten Datenträger erweise sich nicht als erforderlich. Eine Ausnahme gelte lediglich für die sichergestellten physischen Unterlagen. Diese habe der Beschwerdeführer 1 entweder ausdrücklich oder zumindest teilweise als geschäftsbezogene Unterlagen deklariert oder sich nicht dazu geäussert, wobei der Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit auch aus den jeweiligen Sicherstellungsbezeichnungen hervorgehe.

3.4. Die vorinstanzliche Auffassung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die möglicherweise untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen bereits in der Geschäftsumgebung der Beschwerdeführerin 2, d.h. in den im Verfahren GT210125-L umfassend sichergestellten Aufzeichnungen, enthalten sind. Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer 1 mit weiteren möglicherweise in den Sachverhalt verwickelten Personen, Bekannten oder Verwandten über private E-Mails, Messaging-Dienste oder sonstige Kommunikationskanäle ausgetauscht haben könnte, sind keine ersichtlich. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin 3, es sei wahrscheinlich, dass für besonders delikate Konversationen auf private Kommunikationskanäle gewechselt worden sei, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin 3 zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern es wahrscheinlich sein soll, dass sich auf den privaten Geräten, insbesondere für die Zeit nach der Freistellung bzw. Entlassung des Mitarbeiters, untersuchungsrelevante Aufzeichnungen finden liessen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann unter diesen Umständen ihrem Einwand, beschuldigte Personen könnten diesfalls stets mit der Schutzbehauptung,
sie hätten einzig ihre "geschäftlichen" EDV-Geräte verwendet, die Auswertung privater Datenträger verhindern. Wie erwähnt, hatte der Beschwerdeführer 1 offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte mit dem H.________ Funds und zudem ist er im Strafverfahren auch nicht förmlich beschuldigt. Gemäss Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO (vgl. E. 3.2 hiervor) sind bei Dritten in Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen nur zurückhaltend einzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin 3 dagegen vorbringt, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern um eine "beschuldigtenähnliche Auskunftsperson", ändert dies nichts an der grundsätzlich erforderlichen Zurückhaltung bei der Einsetzung von Zwangsmassnahmen bei nicht förmlich Beschuldigten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 3 kann die Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Datenträgern bzw. Unterlagen weder als lebensfremd noch als sachwidrig bezeichnet werden. Dies gilt selbst, wenn nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass allenfalls auf den privaten Datenträgern bzw. Unterlagen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen gespeichert sein könnten. Die rein theoretische Möglichkeit rechtfertigt die von der Beschwerdeführerin 3 angestrebte umfassende Entsiegelung der privaten Datenträger und Unterlagen unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht.
Die Vorinstanz hat dabei weiter zu Recht auch die Bedeutung der untersuchten Straftat berücksichtigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) und festgehalten, bei dem G.________ und Unbekannt vorgeworfenen Delikt gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handle es sich nicht um ein Verbrechen oder um eine besonders schwere Straftat, sondern um ein Antragsdelikt aus dem Nebenstrafrecht. Dieses soll sich, wie erwähnt, in einem rein geschäftlichen Kontext abgespielt haben. Etwas Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin 3 nicht. Sie macht einzig geltend, es liege ein "grosses öffentliches und (für die Investoren) privates Interesse an der umfassenden Sachverhaltsaufklärung" vor, ohne dieses näher zu substanziieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 erweist sich als unbegründet.

3.5. Der Beschwerdeführer 1 macht jedoch geltend, alle von der Vorinstanz freigegebenen physischen Unterlagen vor dem 1. Januar 2017 hätten keinen zeitlichen Konnex und müssten aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausgesondert werden. Er sei seit dem Jahr 2009 bei der Beschwerdeführerin 2 angestellt und habe konkret geltend gemacht, dass es nicht zutreffe, dass sich die Sicherstellungen an seinem Wohnort auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 konzentriert hätten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es treffe zu, dass sämtliche Aufzeichnungen, die aus einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 stammen, von vornherein auszusondern wären, da sie nicht deliktsrelevant seien. Hinsichtlich der physischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer 1 aber weder geltend gemacht, dass diese aus einer Zeit vor dem 1. Januar 2017 stammten noch erscheine dies wahrscheinlich. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 zeigt nachvollziehbar auf, dass auch "frühere Unterlagen" sichergestellt worden seien und insbesondere in der schwarzen Ledermappe (Pos.-Nr. 04.04) auch Bankkundendaten enthalten seien, die keinen zeitlichen Konnex aufweisen würden. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer 1
bereits seit dem Jahr 2009 bei der Beschwerdeführerin 2 angestellt war, weshalb es jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, dass er auch ältere Unterlagen zu Hause aufbewahrt hat. Die Vorinstanz hätte mithin die Entsiegelung der physischen Unterlagen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Unterlagen, die nach dem 1. Januar 2017 stammen, beschränken müssen. Das Entsiegelungsgesuch erweist sich als unverhältnismässig und damit als bundesrechtswidrig, soweit es auch Unterlagen betrifft, die vor dem 1. Januar 2017 stammen.

4.
Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 einzugehen, mithin zu prüfen, ob der Durchsuchung der physischen Unterlagen schützenswerte Geheimnisinteressen entgegenstehen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich dennoch, dazu Stellung zu nehmen.

4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten nicht substanziiert aufgezeigt, wo sich angeblich geheimnisgeschützte Aufzeichnungen befänden. Aufgrund der Überschaubarkeit der sichergestellten physischen Unterlagen sowie der grosszügig angesetzten Frist hätte ihnen dies aber möglich und zumutbar sein sollen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 und machen geltend, die Vorinstanz stelle überzogene bzw. unmöglich zu erfüllende Anforderungen an die Substanziierung der Aussonderungsgründe.

4.2. Gemäss Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO stehen der Entsiegelung die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000149 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.150
StPO entgegen. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. a); oder mit Personen, die nach den Art. 170 bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000149 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.150
173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000149 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.150
und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO). Weiter dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist, nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden (Art. 264 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000149 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.150
). Dasselbe gilt für Gegenstände und Unterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000149 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.150
i.V.m. Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Beschwerdeführers 1 sichergestellten Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; Urteil 1B 656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführer 1 äussert sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht konkret hinsichtlich allfälliger schützenswerter Geheimnisse in den physischen Unterlagen. Er bringt lediglich pauschal vor, er sei legitimiert, sowohl das Bankkundengeheimnis als auch das Geschäftsgeheimnis geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin 2 macht ihrerseits geltend, durch die Entsiegelung würden geheimnisgeschützte Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) offenbart. Dasselbe gelte für Aufzeichnungen, die dem Bankkundengeheimnis unterstünden oder Geschäftsgeheimnisse beträfen, soweit sich diese beide nicht auf die H.________ Funds beziehen würden. Da sie keine Einsicht in die am Privatwohnort des Beschwerdeführers 1 erfolgten Sicherstellungen gehabt habe, könne sie die Geheimnisse nicht näher substanziieren. Die Vorinstanz habe mit ihren überzogenen Substanziierungsanforderungen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen.

4.4. Wie erwähnt, wurde weder dem Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 Einsicht in die gesiegelten Datenträger gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor). Indes ist vorliegend einzig die Entsiegelung der am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten physischen Unterlagen strittig. Es wäre zumindest von diesem zu erwarten, dass er weiss, welche geheimnisgeschützten Unterlagen er wo, in welchem Mäppchen bzw. Ordner abgelegt hat und dass er dies dementsprechend auch geltend macht.
Wenn die Vorinstanz erwog, die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden den Substanziierungsanforderungen jedenfalls nicht genügen, ist dies nicht zu beanstanden. In der Tat hielten sie lediglich fest, es handle sich um Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) sowie um Daten, die Geschäftsgeheimnisse beträfen oder dem Bankkundengeheimnis unterliegen würden und die sich weder im einen noch im anderen Fall auf die H.________ Funds beziehen würden. Der Einwand der Beschwerdeführerin 2, "es liege in der Natur des Geschäfts, dass bei einer der weltweit grössten Banken, sensible geschäftsrelevante Daten aller Art und zu allen möglichen Geschäften vorliegen", entbindet sie nicht davon, Angaben zur Art der angeblich betroffenen Korrespondenz oder zu deren Speicherort zu machen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich indes in der blossen Behauptung, irgendwo könnten sich irgendwelche vom Anwaltsgeheimnis bzw. Geschäfts- und Bankkundengeheimnis geschützte Aufzeichnungen befinden. Dies genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung nicht (vgl. E. 4.2 hiervor).
Daran ändert auch nichts, dass es angeblich kein Register aller laufenden oder abgeschlossenen Mandate gibt und die Beschwerdeführerin 2 regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Anwaltskanzleien mandatiert haben soll. Dass die Vorinstanz aus solchen unsubstanziierten Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete, hält vor dem Bundesrecht stand. Ob zudem die Beschwerdeführerin 2, als nicht beschuldigte Bank, überdies überhaupt legitimiert wäre, sich auf das Bankkundengeheimnis zu berufen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10 f.; Urteil 1B 461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4), kann nach dem Gesagten offenbleiben.

4.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist es unter den konkreten Umständen nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz die beantragte Einsicht verweigerte und gleichzeitig erwog, mangels einer hinreichenden Substanziierung seien die physischen Unterlagen zur Entsiegelung freizugeben. Darin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes des fairen Verfahrens.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde 1B 313/2022, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde 1B 314/2022 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde 1B 330/2022 ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten wie folgt zu verteilen: Soweit der Beschwerdeführer 1, der mit seinen Rechtsbegehren im Hauptstandpunkt nicht durchdringt, unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten für das Verfahren 1B 313/2022 (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Kosten für das Verfahren 1B 314/2022 sind der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin 3 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren 1B 330/2022.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B 313/2022, 1B 314/2022 und 1B 330/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 1B 313/2022 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils des Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Beschwerde 1B 314/2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde 1B 330/2022 wird abgewiesen.

5.
Dem Beschwerdeführer 1 im Verfahren 1B 313/2022 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1B 314/2022 Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

6.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren 1B 313/2022 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Für das Verfahren 1B 330/2022 hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu entrichten.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_313/2022
Datum : 02. Februar 2023
Publiziert : 29. März 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Entsiegelung


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 170 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
170bis  171 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
246 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
248 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
248a 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren - 1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig:
1    Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig:
a  im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht;
b  in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist.
2    Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht.
3    Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.
4    Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.
5    Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.
6    Das Gericht kann:
a  eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten;
b  Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.
7    Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
264 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000149 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.150
380 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
381
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
1    Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2    Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
3    Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
4    ...262
BGE Register
133-I-100 • 137-I-195 • 137-IV-189 • 138-I-154 • 139-I-189 • 141-III-395 • 141-IV-289 • 141-IV-77 • 142-IV-196 • 142-IV-207
Weitere Urteile ab 2000
1B_134/2018 • 1B_249/2015 • 1B_273/2012 • 1B_28/2021 • 1B_313/2022 • 1B_314/2022 • 1B_328/2017 • 1B_330/2022 • 1B_461/2021 • 1B_595/2011 • 1B_63/2014 • 1B_64/2022 • 1B_656/2021 • 1B_70/2022 • 1C_679/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • zwangsmassnahmengericht • beschuldigter • mobiltelefon • fund • frist • e-mail • hausdurchsuchung • bundesgesetz gegen den unlauteren wettbewerb • verfahrensbeteiligter • strafuntersuchung • beschwerde in strafsachen • akteneinsicht • rechtsanwalt • sachverhalt • durchsuchung von aufzeichnungen • schriftstück • recht auf stellungnahme • anspruch auf rechtliches gehör
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