Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2468/2018

Abschreibungsentscheid
vom 2. September 2019

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

vertreten durch lic. iur. Felix Barmettler, Rechtsanwalt,
Parteien
_______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Generalsekretariat GS-EDI,

Eidgenössische Stiftungsaufsicht,

Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Ernennung und Einsetzung eines Sachwalters;
Gegenstand
Verfügung vom 27. März 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass es sich bei der "X._______" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um eine im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; UID-Nr. _______) handelt,

dass A._______ und die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 einen Schenkungsvertrag abgeschlossen haben, wonach A._______ der besagten Stiftung sämtliche 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.- der "B._______ AG C._______" (im Folgenden: B._______ AG; UID-Nr. _______) schenke,

dass die Parteien als Auflage eine Änderung des Stiftungsnamens sowie die Anpassung des Stiftungszwecks der Beschwerdeführerin vereinbarten,

dass A._______ mit Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2018 beim Friedensrichteramt der Stadt Zug in dieser Angelegenheit die Feststellung der Nichtigkeit und Unverbindlichkeit namentlich des vorerwähnten Schenkungsvertrags begehrte,

dass sich die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. März 2018 angesichts der Tatsache, dass die besagte Schenkung nach wie vor in einem zivilrechtlichen Verfahren hängig sei, die Einsetzung eines Sachwalters zur weiteren Klärung des stiftungs- beziehungsweise aktienrechtlichen Sachverhalts vorbehielt,

dass A._______ der Vorinstanz am 16. März 2018 schriftlich mitteilte, es sei dringend angezeigt, den im Schreiben vom 7. März 2018 in Aussicht gestellten Sachwalter einzusetzen,

dass die ESA, nach entsprechender schriftlicher Ankündigung vom 21. März 2018, am 27. März 2018 wie folgt verfügte:

"1.Herr lic. iur. D._______, _______ wird - bis auf Widerruf - als Sachwalter für die X._______ mit Einzelzeichnungsrecht ernannt.

2.Der Stiftungsratspräsidentin Frau E._______ wird das Zeichnungsrecht - bis auf Widerruf - entzogen.

3.Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird angehalten, die notwendigen Eintragungen auszuführen.

4.[Anweisungen an die Stiftungsorgane betreffend Ausübung des Sachwaltermandats]

5.Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.Die Gebühren für die vorliegende Verfügung von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Stiftung und sind innert 30 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu bezahlen.

7.[Eröffnung der Verfügung]"

dass die Vorinstanz dies im Wesentlichen damit begründete, im Zusammenhang mit der strittigen Schenkung bestehe eine erhebliche und dringende Besorgnis, dass sich der Stiftungsrat beziehungsweise dessen Präsidentin E._______ nicht an die Anordnungen der Stiftungsaufsicht halte und daraus für die Beschwerdeführerin unmittelbar ein (erheblicher) Schaden entstehe beziehungsweise bereits entstanden sei,

dass die Vorinstanz weiter ausführte, das Mandat des Sachwalters bezwecke die Aufarbeitung der Sachlage seit der strittigen Schenkung und insbesondere die Ergreifung von Massnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Wiedergutmachung von daraus resultierendem finanziellem Schaden bei der Beschwerdeführerin,

dass die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzliche Verfügung am 27. April 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren erhoben hat:

"1.Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 der Verfügung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA vom 27. März 2018 seien aufzuheben.

2.Die von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA gemäss Dispositiv-Ziffer 5 entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei

2.1superprovisorisch wiederherzustellen und nach Anhörung der Vorinstanz

2.2wiederherzustellen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen anführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unzutreffend festgestellt worden und die Einsetzung eines Sachwalters verletze das Recht, weshalb für die Beschneidung ihrer Autonomie mit der Bestellung eines Sachwalters weder rechtlich noch sachlich eine Grundlage bestünde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Mai 2018 das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz am 14. Mai 2018 zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen und um deren Nichtwiederherstellung ersucht hat,

dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 zur streitigen vorsorglichen Massnahme repliziert und mit Eingabe vom 14. Juni 2018 um sofortigen Erlass einer Verfügung ersucht hat, mit welcher der Vorinstanz - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - verboten werde, bis zum Entscheid über den Antrag auf (ordentliche) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Vollzugsvorkehrungen anzuordnen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2018 gutgeheissen und angeordnet hat, dass bis zum Entscheid des Gerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab sofort alle Vollzugsvorkehrungen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung oder dem hängigen Beschwerdeverfahren zu unterbleiben haben,

dass die Vorinstanz in einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. Juni 2018 beantragt, es sei umgehend die aufschiebende Wirkung der Verfügung (recte: der Beschwerde gegen die Verfügung) vom 27. März 2018 wieder zu entziehen, über eine ordentliche Wiederherstellung umgehend zu entscheiden beziehungsweise ihr umgehend die Möglichkeit zu gewähren, die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Stiftungsvermögens zu treffen,

dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2018 abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz am 26. Juni 2018 zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dupliziert hat und dabei - mit Verweis auf ihr Schreiben vom 20. Juni 2018 - erwähnt, dass angesichts des inzwischen vorliegenden Schlussberichts des Sachwalters allenfalls sogar von Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auszugehen sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 6. Juli 2018 einwendet, das mit der angefochtenen Verfügung eröffnete Verfahren sei nicht gegenstandslos geworden, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit nicht bewirken könne und die Vorinstanz bis dato weder die Einsetzung des Sachwalters noch den Entzug des Zeichnungsrechts der Stiftungsratspräsidentin E._______ widerrufen habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018 abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2018 in der Hauptsache sinngemäss um Beschwerdeabweisung ersucht,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2. November 2018 in der Hauptsache Folgendes beantragt:

"1.Das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1Die Einzelzeichnungsberechtigung von Rechtsanwalt lic. iur. D._______, _______, für die X._______ sei aufzuheben.

2.1Der Präsidentin des Stiftungsrates der X._______, E._______, _______, sei die Einzelzeichnungsberechtigung wieder zu erteilen.

3.Das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei richterlich anzuweisen:

3.1Die Einzelunterschrift von Rechtsanwalt lic. iur. D._______ für die X._______ im Handelsregister zu löschen

3.2E._______, _______, Präsidentin des Stiftungsrates der X._______, als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister einzutragen.

4.Eventuell sei das Sachwaltermandat von Rechtsanwalt lic. iur. D._______ für die X._______ zu widerrufen und es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zug richterlich anzuweisen, die Neuordnung der Zeichnungsberechtigung im Sinne der Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3 im Handelsregister zu vollziehen.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESA."

dass die Beschwerdeführerin ihren Kostenantrag insbesondere damit begründet, dass die Vorinstanz dadurch, dass der von ihr eingesetzte Sachwalter am 12. Juni 2018 seinen Schlussbericht erstattet habe, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt habe und daher neben den Verfahrenskosten auch für die Kosten des Sachwalters und die Kosten der von ihm beigezogenen Klinik F._______, _______, (im Folgenden: Klinik F._______) aufkommen müsse,

dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. Dezember 2018 in der Hauptsache die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin beantragt,

dass die Vorinstanz dies unter anderem damit begründet, falls das vorliegende Verfahren zum «jetzigen Zeitpunkt», das heisst zum Zeitpunkt des Vorliegens des Schlussberichts als gegenstandslos beurteilt werden sollte, habe dies keinen Einfluss auf die Kostenübernahme der Massnahme, zumal sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht bewirkt habe,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2019 erneut zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens sowie deren Folgen äussert,

dass die Vorinstanz den von ihr am 27. März 2018 eingesetzten Sachwalter mit Verfügung vom 9. April 2019 abberufen und das Handelsregisteramt des Kantons Zug angehalten hat, dessen Zeichnungsrecht aus dem Register zu löschen und dasjenige von E._______ wieder einzutragen,

dass die vorerwähnte, aus dem Verfahren B-3933/2018 entstammende Verfügung vom 9. April 2019 auch zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen ist,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 bis 6 der angefochtenen Verfügung begehrt, dann aber in ihrer Replik vom 2. November 2018 die Abschreibung des gesamten Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt,

dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. August 2019 folgende Anträge stellt:

"1.Das Beschwerdeverfahren B-2468/2018 sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

2.1Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.

Es sei der mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 von der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 aus der Gerichtskasse zurück zu erstatten.

2.2Es sei die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den für die Verfügung vom 9. April 2019 erhobenen Kosten von Fr. 1'000.00 zurück zu erstatten[.]

3.Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA sei zu verpflichten[,] der Beschwerdeführerin ein[e] Parteientschädigung von Fr. 20'729.15 auszurichten."

dass gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden gelten,

dass stiftungsaufsichtsrechtliche Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt, den Streitgegenstand bildet (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2),

dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 2. November 2018 den Streitgegenstand auf einen formellen Entscheid in der Sache begrenzt und damit auf einen materiellen Entscheid in der Sache verzichtet hat,

dass sich die Beschwerdeführerin auf diesen Antrag behaften lassen muss, da sich der Streitgegenstand höchstens verengen, nicht aber ausweiten kann (statt vieler: BGE 136 II 165 E. 5, 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 E. 1.3; BVGE 2010/19 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.213, je mit weiteren Hinweisen) und nachträglich gestellte neue Begehren beziehungsweise beantragte Varianten unzulässig sind, so dass hierauf nicht einzutreten ist (BGE 136 II 165 E. 4 f., 133 II 30 E. 2; BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208-2.210 und 2.215, je mit weiteren Hinweisen),

dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. August 2019 auf Rückerstattung der erhobenen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren angesichts des gleichzeitigen Antrags auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht nur widersprüchlich, sondern nach dem Gesagten auch unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten wäre,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG), es sei denn, die beschwerdeführende Partei erklärt ihren Widerspruch gegen die Abschreibung beziehungsweise mache - wie im vorliegenden Fall - weiterhin ein Rechtsschutzinteresse geltend, was einen Entscheid darüber im ordentlichen Verfahren erfordert (Urteile des BGer 1B_271/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3, 5A_272/2012 vom 3. September 2012 E. 1 und 5A_489/2011 vom 29. August 2011 E. 2; Abschreibungsentscheid des BVGer B-1121/2017 vom 27. März 2018, S. 6, und Urteil des BVGer B-1540/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.2),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, auf materielle Kriterien abzustellen ist, mithin nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen und dabei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zu einer Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweis),

dass, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt werden (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE),

dass über die Verfahrenskosten daher aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs, wie er sich prima facie vor Eintritt des Erledigungsgrundes darstellte, zu entscheiden ist,

dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2019 die Beschwerdeanträge gegen Dispositiv-Ziff. 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen gegenstandslos geworden sind,

dass demzufolge zu prüfen ist, wie das vorliegende Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre,

dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1 bis 5 der ursprünglich angefochtenen Verfügung Massnahmen angeordnet hat, die in Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB vorgesehen sind,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits am 14. Februar 2018 schrieb, deren Stiftungsrat sei möglicherweise nicht rechtmässig zusammengesetzt, womit die Beschwerdeführerin einen Organisationsmangel gemäss Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB aufweisen würde,

dass die Vorinstanz den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam machte, er habe dafür zu sorgen, dass E._______ bei allfälligen Entscheiden des Stiftungsrats zum hängigen Prozess oder ihr vom Stiftungsrat verliehenen Mandat als Verwaltungsratspräsidentin der B._______ AG in den Ausstand zu treten habe, zumal sie diesbezüglich befangen sei,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 27. Februar 2018 den Erhalt dieses Schreibens bestätigte,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. März 2018 explizit auf Folgendes hinwies:

"Angesichts der Tatsache, dass die Schenkung der Aktien der B._______ AG an die X._______ nach wie vor in einem zivilrechtlichen Verfahren hängig ist, machen wir den Stiftungsrat in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam, dass er keine Beschlüsse im Zusammenhang mit den Aktien fassen darf, welche der Stiftung im Falle einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts Schaden zufügen könnten. Zudem hat die Stiftungsratspräsidentin bei allen Geschäften in diesem Zusammenhang in den Ausstand zu treten."

dass sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Einsetzung eines Sachwalters ausdrücklich vorbehielt,

dass die Vorinstanz das Schreiben vom 7. März 2018 einem der vom Stiftungsrat mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichentags vorab per E-Mail zukommen liess,

dass der Stiftungsrat am 8. März 2018 unter dem Vorsitz von E._______ ("Tagespräsidentin") betreffend die B._______ AG beschloss, die am 26. Februar 2018 an einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung der B._______ AG ohne Beisein von E._______ "widerrechtlich" gefassten Beschlüsse sowie die am 28. Februar 2018 erfolgte "widerrechtliche" Neueintragung zweier Verwaltungsräte der B._______ AG durch Rechtsanwalt Felix Barmettler anfechten zu lassen, und den eben genannten Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin im Prozess der Anfechtung der Schenkung der Aktien der B._______ AG zu beauftragen, die Beschwerdeführerin sei genügend kapitalisiert, um die Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2018 mitteilte, der monierte Organisationsmangel sei behoben, und erneut festhielt, E._______ müsse in allen Geschäften im Zusammenhang mit den genannten Aktien und der strittigen Schenkung in Ausstand treten,

dass aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich '_______' vom 14. März 2018 hervorgeht, dass E._______ am 9. März 2018 namens der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die B._______ AG bei eben diesem Gericht hatte einreichen lassen,

dass die Stiftungsratspräsidentin E._______ damit wider der besagten vorinstanzlichen Anordnungen sich nicht nur an Stiftungsratsbeschlüssen im Zusammenhang mit der B._______ AG beteiligte, sondern auch zivilprozessuale Schritte im Streit um die obgenannte Schenkung unternahm,

dass im obgenannten Urteil vom 14. März 2018 infolge Abweisung der Massnahmebegehren die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin und E._______ unter solidarischer Haftung auferlegt wurde (Ziff. 3 des Dispositivs),

dass der vorerwähnte Geldbetrag seitens der Beschwerdeführerin somit stiftungszweck- und aufsichtswidrig verwendet wurde,

dass das Vermögen einer Stiftung zweckgemäss verwendet werden muss, worüber die Stiftungsaufsicht zu wachen hat (vgl. Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; statt vieler: Urteil des BGer 5A_856/2016, 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018 E. 2.3),

dass A._______ das vorerwähnte handelsgerichtliche Urteil der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2018 zur Kenntnis brachte und gleichzeitig die dringliche Einsetzung eines Sachwalters verlangte,

dass die Vorinstanz die ursprünglich angefochtene Verfügung nach Kenntnisnahme des soeben besagten Schreibens sowie des vorerwähnten handelsgerichtlichen Urteils erlassen hat,

dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB bei Mängeln in der Organisation der Stiftung verpflichtet ist, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, worunter insbesondere auch die Ernennung eines Sachwalters fällt (Ziff. 2 dieser Bestimmung),

dass die Stiftungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung gegen eine aufsichtsrechtliche Anordnung gestützt auf Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB insbesondere die Absetzung eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsrats und/oder die Einstellung von Stiftungsratsmitgliedern analog Art. 726 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 726 - 1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
1    Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
2    Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.
3    Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) anordnen kann (vgl. BGE 129 III 641 E. 3.5; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, Nachdruck 1981, Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB N 98, 102 und 109; Andrea G. Röllin, Kirchliche Stiftungen, Diss. Freiburg i.Üe. 2010, S. 389 mit weiterem Hinweis),

dass die Vorinstanz die Einstellung von Stiftungsratspräsidentin E._______ im Wesentlichen damit begründete, diese habe entgegen den vorinstanzlichen Anordnungen am 8. März 2018 - trotz erfolgter zweimaliger Ausstandsaufforderung der Vorinstanz - massgeblich an einer Stiftungsratssitzung mitgewirkt, an der die Annahme der strittigen Schenkung und die Wahl und Bestätigung von E._______ als einzige Verwaltungsratspräsidentin der B._______ AG erfolgt sei, und habe am 9. März 2018 das oben erwähnte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereicht,

dass das Vorgehen von E._______ gemäss der Vorinstanz erhebliche und dringende Besorgnis erwecke, sich nicht an ihre Anordnungen zu halten,

dass bei einem zivilrechtlichen Prozess um die strittige Schenkung möglicherweise das gesamte Stiftungsvermögen und damit die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet worden wäre,

dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die obgenannten Widerhandlungen seitens der Stiftungsratspräsidentin E._______ der Vorinstanz nachvollziehbar begründeten Anlass gaben, diese mittels Entzug ihrer Zeichnungsbefugnis analog Art. 726 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 726 - 1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
1    Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
2    Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.
3    Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.
OR in ihrer Tätigkeit als Stiftungsratspräsidentin teilweise zu suspendieren,

dass die Nichtbefolgung von Weisungen der Stiftungsaufsicht durch den Stiftungsrat einen Mangel in der Stiftungsorganisation darstellt, da die Stiftung diesfalls offensichtlich nicht in einer Weise organisiert ist, welche ein rechtskonformes Funktionieren gewährleistet,

dass von Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB sämtliche Mängel erfasst werden, die in der Stiftungsorganisation tatsächlich vorhanden sind (Thomas Sprecher, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2006, N 82, 84 und 89; Röllin, a.a.O., S. 287), womit "ungenügende Organisation" im Sinn dieser Bestimmung weit zu verstehen ist (zum Ganzen: Dominique Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB N 1; vgl. ferner Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018 und B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 10.1.3),

dass es demzufolge vorliegend die Pflicht der Vorinstanz war, angesichts der erwähnten ungenügenden Stiftungsorganisation aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss Art. 83d Abs. 1
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ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB zu ergreifen, womit sie auch die Einsetzung eines Sachwalters in Erwägung ziehen konnte,

dass die Vorinstanz in der ursprünglich angefochtenen Verfügung als konkrete Massnahmen - nebst dem Entzug des Zeichnungsrechts von E._______ bis auf Widerruf - die Ernennung eines Sachwalters bis auf Widerruf, die Anweisung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug, die notwendigen Registereintragungen auszuführen, und Anweisungen an die Stiftungsorgane betreffend die Ausübung des Sachwaltermandats vorgesehen hat,

dass bei der Beurteilung, ob die Anordnung einer Sachwalterschaft notwendig ist oder nicht, von folgenden beiden Leitlinien auszugehen ist: dass erstens das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werden soll, wobei der Stifterwille massgebend ist (vgl. Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; Riemer, a.a.O., Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB N 48), und dass zweitens die Stiftung so organisiert sein soll, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist (dies ergibt sich implizit aus Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB; vgl. BGE 129 III 641 E. 4 sowie Riemer, a.a.O., Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB N 12 und 30; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 7.4),

dass die Vorinstanz in der ursprünglich angefochtenen Verfügung als Grund für die Einsetzung eines Sachwalters die begründete Besorgnis anführte, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der genannten strittigen Schenkung, der - zum Verfügungszeitpunkt - aktuellen Besetzung des Stiftungsrats und dessen Handlungen bereits (erheblicher) Schaden entstanden sei und entstehen werde,

dass die Vorinstanz mit der Sachwaltereinsetzung bezweckte, monetären Schaden im Zusammenhang mit der genannten strittigen Schenkung und der Tätigkeiten des Stiftungsrats - insbesondere dessen Präsidentin E._______ - zu verhindern beziehungsweise Massnahmen zur Rückführung von stiftungszweck- und aufsichtswidrig verwendeten Geldbeträgen ins Stiftungsvermögen zu treffen,

dass es im vorliegenden Fall - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - im Ermessen der Vorinstanz lag, von einer Gefährdung der Erfüllung des Stiftungszwecks und einem Mangel in der Stiftungsorganisation auszugehen und deshalb die Ernennung eines Sachwalters als notwendig zu erachten,

dass daher namentlich die Einsetzung und Eintragung eines Sachwalters zur unabhängigen Abklärung der Sachlage, wie sie sich seit der strittigen Aktienschenkung an die Beschwerdeführerin darstellt, nicht zu beanstanden gewesen wären,

dass die Rechtsbegehren betreffend Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung - wie die obigen Erwägungen zeigen - prima facie offensichtlich abzuweisen gewesen wären, wenn sie nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden wären,

dass die Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil der Sachwalter am 12. Juni 2018 seinen Schlussbericht erstattet hat und die Vorinstanz die gehörige Organisation der Beschwerdeführerin nunmehr als gewährleistet erachtet (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2019, S. 2-3),

dass die Beschwerdeführerin daher prima facie bezüglich ihrer Beschwerdeanträge zu Dispositiv-Ziff. 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung als unterliegende Partei zu betrachten wäre,

dass laut Art. 83d Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB die Stiftung die Kosten von Massnahmen, die in Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB vorgesehen sind, trägt, wozu insbesondere auch Gebühren der Aufsichtsbehörde nach Art. 3
SR 172.041.18 Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA) - GebV Stiftungsaufsicht
GebV-ESA Art. 3 Gebührenansätze - 1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
1    Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
der Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) gehören (Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7; Diego Cavegn, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Diss. Zürich 2008, S. 143),

dass zu diesen Gebühren insbesondere auch jene für Verfügungen bei Aufsichtsmassnahmen gehören (Art. 3 Abs. 1 Bst. f
SR 172.041.18 Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA) - GebV Stiftungsaufsicht
GebV-ESA Art. 3 Gebührenansätze - 1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
1    Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
GebV-ESA),

dass aus den Materialien, der Rechtsprechung und der Lehre keine Ausnahme von der Gesetzesvorschrift des Art. 83d Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB ersichtlich ist (vgl. BBl 2002 3244 sowie statt vieler: Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7; Urteil des BVGer B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 11.1 und Harold Grüninger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB N 9),

dass die Beschwerdeführerin die Massnahmenkosten demnach nur dann nicht zu übernehmen hätte, wenn der Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung einer Rechtmässigkeitsprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standhalten würde, was prima facie aufgrund der vorerwähnten Rechtslage nicht der Fall ist,

dass die Beschwerdeführerin mithin nach einer prima facie-Beurteilung die Kosten der verfügten Massnahmen gemäss Art. 83d Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB und damit insbesondere die Gebühren für den Verfügungserlass vollumfänglich zu übernehmen hätte und damit prima facie auch im Kostenpunkt als unterliegend zu betrachten wäre,

dass zu diesen Kosten insbesondere das Honorar des von der Vorinstanz ernannten Sachwalters und die ihm bei seiner Mandatsausübung entstandenen Kosten (inkl. jene für das eingeholte Gutachten der Klinik F._______) gehören würde (Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018 und B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 11.1; vgl. Grüninger, a.a.O., Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB N 9),

dass die Beschwerdeführerin folglich prima facie vollständig als unterliegend zu betrachten wäre, so dass ihr die vorliegenden Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen sind,

dass Bestandteil der Verfahrenskosten insbesondere die Gerichtsgebühr bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE) und sich diese nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 VGKE),

dass es sich aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, des Zwischenentscheids zur aufschiebenden Wirkung und des doppelten Schriftenwechsels in der Hauptsache nebst dem Wechsel mehrerer unaufgeforderten Eingaben sowie umfangreicheren Instruktionsverfügungen im vorliegenden Verfahren rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei der Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen ist,

dass die Beschwerdeführerin als mutmasslich unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE),

dass auch die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2019 wird zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.

2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2019)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. September 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2468/2018
Date : 02. September 2019
Published : 12. September 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stiftungsaufsicht
Subject : Ernennung und Einsetzung eines Sachwalters; Verfügung vom 27. März 2018


Legislation register
BGG: 42  48  72
GebV-ESA: 3
OR: 726
VGG: 23  31  32  33
VGKE: 1  2  4  5  7
VwVG: 5  63  64
ZGB: 80  83  83d  84
BGE-register
129-III-641 • 133-II-30 • 136-II-165 • 136-II-457
Weitere Urteile ab 2000
1B_271/2010 • 2C_1069/2015 • 2C_446/2007 • 2C_564/2013 • 5A_272/2012 • 5A_274/2008 • 5A_489/2011 • 5A_856/2016 • 5A_865/2016
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BVGE
2011/54 • 2010/19
BVGer
B-1121/2017 • B-1540/2017 • B-2468/2018 • B-3464/2018 • B-3867/2007 • B-3933/2018 • B-4118/2018 • B-4483/2017
BBl
2002/3244