Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-713/2017
Urteil vom 2. Juli 2018
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
A._______ GmbH,(...),
vertreten durch
Patrick Loosli und durch Pierre Scheuner, Rechtsanwalt,
Parteien
Von Graffenried AG Treuhand,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Mehrwertsteuer (Vergütung der Mehrwertsteuer,
Gegenstand
1. Januar 2012 - 31. Dezember 2012),
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Telekommunikationsgesellschaft) mit Sitz in Deutschland bietet gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihren Kunden (Anbieter von Mehrwertdiensten) die Nutzung von Servicerufnummern für Telefonmehrwertdienste (...) an. Sie ist nicht im Schweizer Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
B.a Die Telekommunikationsgesellschaft unterhielt Geschäftsbeziehungen zum Einzelunternehmen mit Sitz in (Ort) von Frau B._______ (nachfolgend: Einzelunternehmen), welches in den Jahren 2008 bis 2011 telefonische Mehrwertdienstleistungen im Bereich der Lebensberatung erbrachte. Dieses Einzelunternehmen wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) am 7. September 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2008 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und stellte der Telekommunikationsgesellschaft nachträglich die Mehrwertsteuer für sämtliche in den Jahren 2008 bis 2011 von ihr geleisteten Arbeiten in Rechnung.
B.b Die Telekommunikationsgesellschaft stellte alsdann ihrerseits am 31. Mai 2013 bei der ESTV einen Antrag (datiert auf den 2. April 2013) auf Vergütung der durch das Einzelunternehmen am 21. März 2012 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer.
C.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 lehnte die ESTV den Antrag vom 2. April 2013 auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Vergütungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ab.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-679/2015 vom 29. April 2015 auf die «Sprungbeschwerde» der Telekommunikationsgesellschaft vom 30. Januar 2015 mangels «Einlässlichkeit» der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2014 i.S.v. Art. 83 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
E.
Die ESTV wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 ab und lehnte den Antrag der Telekommunikationsgesellschaft auf Vergütung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
F.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2017 gelangte die Telekommunikationsgesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 sei aufzuheben, der Antrag vom 2. April 2013 auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Steuerperiode 2012 in Höhe von Fr. 56'189.-- sei gutzuheissen und der Beschwerdeführerin umgehend zzgl. eines Vergütungszinses von 4 % seit 3. Juni 2013 auszubezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, der Ort der erbrachten Lebensberatungsleistungen bestimme sich sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht gemäss dem «Erbringerortsprinzip» und befände sich im Inland. Sie, die Telefongesellschaft, sei zwar in zivilrechtlicher Hinsicht nicht Leistungserbringerin, aus Sicht der Mehrwertsteuer sei ihr die Leistung aber zuzuordnen. Sie fakturiere die Leistung nämlich in eigenem Namen, weshalb die Regeln über die indirekte Stellvertretung (Art. 20 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2017 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung hält die ESTV insbesondere entgegen, die Einzelunternehmung qualifiziere sich infolge ihres Aussenauftritts und des Bestandes einer Vertragsbeziehung mit dem Telefonkunden nach aussen hin als Leistungserbringerin gegenüber den Anrufenden; eine indirekte Stellvertretung sei somit ausgeschlossen. Der (dazwischengeschaltete) Fernmeldedienstanbieter trete nach aussen lediglich hinsichtlich des Fernmeldedienstes - nicht aber des Mehrwertdienstes - als Leistungserbringer in Erscheinung. Da der Beschwerdeführerin keine Lebensberatungsdienstleistung erbracht worden sei, hätte ihr auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. sei eine Rückvergütung nicht möglich. Die Einzelunternehmung habe ihre Lebensberatungsleistungen gegenüber den Telefonkunden fernmündlich über 0900 Servicenummern erbracht. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Mehrwertsteuer auf Dritte überwälzt werden könne, richte sich ausschliesslich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Dass eine selbst gewählte Abwicklungsart die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erschwere oder gar verunmögliche, könne nicht dazu führen, Leistungsverhältnisse «künstlich» umqualifizieren oder Leistungsflüsse beliebig verschieben zu müssen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
instanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Vergütungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012, für nachträglich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuern der Jahre 2008 bis 2011. Zur Anwendung gelangt demnach sowohl das MWSTG als auch das früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), wobei sich diese - wie nachfolgend aufgezeigt - in den vorliegend zu klärenden Fragen nicht wesentlich voneinander unterscheiden und das Hauptaugenmerk somit auf das MWSTG gerichtet ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1
2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2.1.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 125 II 326 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 8a, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 3.2 und A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.1.2; Diego Clavadetscher, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 1 Rz. 156 ff.; Felix Geiger, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 Rz. 21; vgl. auch Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 105 ff.).
Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer auf Stufe der leistungserbringenden Personen, obschon nicht diese, sondern die leistungsbeziehenden Personen die Destinatäre der Mehrwertsteuer sind (BGE 142 II 488 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1).
2.1.3 Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich gemäss Art. 6 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
2.2 Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) sind die durch die steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachten Leistungen (vgl. E. 2.1.1); sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.3 Hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung greift im Regelfall das «Empfängerortsprinzip» (vgl. Art. 8 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
2.4
2.4.1 Als im mehrwertsteuerlichen Sinn «gegen Entgelt» erbracht (vgl. E. 2.2), gilt eine Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt (sog. «Leistungsaustausch» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. dazu: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.1 und A-4786/2012 vom 12. September 2013 E. 2.2, mit Hinweis).
2.4.2 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (Urteil des BGer 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 f., Urteil des BVGer A-5651/2013 vom 18. September 2014 E. 2.2.4, mit weiterem Hinweis). Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
2.4.3 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per-son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf-tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
beiden Leistungen, sondern nur eine Gleichqualifizierung bzgl. der objektiven Merkmale erreichen (wie bspw. «Art der Leistung» oder Höhe des Entgelts; Glauser, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 20; Imstepf, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 f.).
2.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2 und 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4).
2.6
2.6.1 Das Vorsteuervergütungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat: |
2.6.2 Das in den Grundzügen in Art. 107 Abs. 1 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
|
1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:167 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn: |
a | die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist; |
b | sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und |
c | die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.168 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
|
1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:167 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn: |
a | die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist; |
b | sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und |
c | die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.168 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
|
1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:167 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn: |
a | die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist; |
b | sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und |
c | die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.168 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:167 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn: |
a | die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist; |
b | sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und |
c | die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.168 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 152 Gegenrecht - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Gegenrecht gilt als gewährt, wenn: |
a | Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen; |
b | im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder |
c | im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. |
2 | Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Absatz 1 Buchstabe a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 153 Umfang der Steuervergütung - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 28-30 und 33 Absatz 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.169 |
2 | Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in der Schweiz beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden und Kundinnen weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.170 |
3 | Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 154 Vergütungsperiode - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde. |
2 | Wird der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 26 Rechnung - 1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 155 Verfahren - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Rechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen oder mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten.172 |
2 | Für den Antrag ist das Formular der ESTV zu verwenden. |
3 | Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen. |
4 | Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden. |
5 | Die ESTV kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen. |
Wie bereits erwähnt setzt das Vorsteuervergütungsverfahren voraus, dass der ausländische Abnehmer u.a. im Inland mehrwertsteuerbelastete Leistungen bezogen hat. Somit ist eine Vergütung nicht möglich für Leistungen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. noch zum aMWSTG und aMWSTGV: Urteil des BVGer A-6615/2011 vom 29. Januar 2013 E. 2.4.2, mit weiterem Hinweis). Eine Vorsteuervergütung wird gemäss Verwaltungspraxis überdies ausgeschlossen, wenn die Leistung irrtümlich mit inländischer Mehrwertsteuer fakturiert wurde bzw. bei einer gesetzeskonformen Qualifikation der Leistung oder des Ortes der Leistung keine inländische Mehrwertsteuer zu entrichten gewesen wäre (MWST-Info 18 «Vergütungsverfahren» der ESTV [nachfolgend: MI 18] Ziff. 2.3; vgl. hierzu kritisch: Blum, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 107

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 107 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode - (Art. 39 MWSTG)105 |
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1 | Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so muss sie in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen, die nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die Tätigkeiten massgebend sind, aus denen sich diese Debitorenposten ergeben.106 |
2 | Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, so muss sie in der Abrechnungsperiode, die auf den Wechsel folgt, die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten aus den entsprechenden Tätigkeiten abziehen.107 |
3 | Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, so gilt Artikel 79 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 81 Absatz 5108. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
3.
Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin als Inhaberin von gebührenpflichtigen Servicerufnummern der Einzelunternehmung, welche Mehrwertdienstleistungen im Bereich der telefonischen Lebensberatung erbrachte, eine solche Rufnummer gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung. Eine Lebensberatungsdienstleistung in Anspruch nehmende dritte Person wurden über eine «Verbindungskette» vom Telefonnetzbetreiber über eine weitere Stufe an die Beschwerdeführerin verbunden, welche den Anruf an die Einzelunternehmung durchstellte. Der Anrufer zahlte eine Verbindungsgebühr und einen Aufschlag für die Lebensberatungsdienstleistung, wobei Letzterer vom Telefonnetzbetreiber per Telefonrechnung fakturiert, einkassiert und - abzüglich einer Gebühr des jeweiligen Anbieters für seine Dienstleistung - über alle Stufen zur Einzelunternehmung «weitergeleitet» wurde.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch erfüllt und ihr Vergütungsantrag gutzuheissen ist. Hierzu muss u.a. geklärt werden, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz (mehrwertsteuerbelastete) Leistungen gegen Entgelt erbringen hat lassen und somit als Empfängerin der von der Einzelunternehmung erbrachten telefonischen Lebensberatungsleistungen gilt bzw. wem die Lebensberatungsleistungen zuzuordnen sind (nachfolgend: E. 3.1). Sodann ist ergänzend darauf einzugehen, wo sich der Ort der telefonisch erbrachten Lebensberatungsleistungen befindet (E. 3.2).
Zu Recht nicht im Streit liegen hierbei die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch. So hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihren Geschäftssitz im Ausland, ist im Inland nicht subjektiv mehrwertsteuerpflichtig und erbringt im Inland keine Leistungen. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft wurde vorliegend erbracht, wobei Deutschland in der einschlägigen Gegenrechts-Länderliste aufgeführt ist. Der Mindestbetrag von Fr. 500.-- ist vorliegend erreicht und schliesslich wurde der Vergütungsantrag innert Frist mit den Originalrechnungen eingereicht (hierzu ausführlich: E. 2.6).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ESTV stelle für die Frage, wer in Dreiparteienverhältnissen welche Rolle spiele - sowohl bei der direkten, als auch bei der indirekten Stellvertretung -, auf die vertraglichen Beziehungen ab. Die Telefongesellschaft stelle die Gebühren für die Businessnummern immer in eigenem Namen dem Konsumenten in Rechnung und trete nach aussen wahrnehmbar auf. Zwar sei sie in zivilrechtlicher Hinsicht nicht Leistungserbringerin, fakturiere die Leistung aber in eigenem Namen und gelte als indirekter Stellvertreter. Mehrwertsteuerlich sei ihr die Leistung zuzuordnen. Es sei von zwei Leistungsbeziehungen auszugehen, wobei in beiden die Art der Leistung dieselbe sei (Art. 20 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
Geschäftsbedingungen zwischen der Einzelunternehmung und der Beschwerdeführerin dem Nutzer des Mehrwertdienstes nicht bekannt seien, könnten diese nichts zur Bestimmung des Leistungsempfängers resp. des Leistungserbringers aus Sicht des Anrufenden beitragen. Zudem sei eine direkte Kontaktaufnahme über eine normale Telefonnummer oder per E-Mail unter Umgehung der Beschwerdeführerin mit der Einzelunternehmung vorliegend gerade nicht möglich (vgl. Sachverhalt Bst. F).
Demgegenüber geht die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht Empfängerin der vom Einzelunternehmen erbrachten Lebensberatungsleistungen sei und ihr diesbezüglich keine Mehrwertsteuern hätten in Rechnung gestellt werden dürfen. Gegen aussen sei nämlich das Einzelunternehmen in eigenem Namen erkennbar als Anbieterin des Mehrwertdienstes und damit als Leistungserbringerin aufgetreten. Das Einzelunternehmen habe in eigenem Namen inseriert, wobei die Telefonkunden direkt mit diesem in Kontakt getreten seien. Das Vertragsverhältnis für den Mehrwertdienst sei direkt zwischen dem Telefonkunden und der Anbieterin des Mehrwertdienstes - dem Einzelunternehmen - zustande gekommen. Die beigezogenen Telekommunikationsunternehmen hätten reine Fernmeldedienstleistungen und die Inkassoleistung erbracht. Dass die Beschwerdeführerin dabei selbst als Leistungserbringerin der Beratungsleistungen auftreten hätte sollen, sei explizit ausgeschlossen worden (vgl. Sachverhalt Bst. E). In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut dafür, die Einzelfirma qualifiziere sich infolge ihres Aussenauftritts und des Bestandes einer Vertragsbeziehung mit dem Telefonkunden nach aussen hin als Leistungserbringerin gegenüber den Anrufenden; eine indirekte Stellvertretung sei somit ausgeschlossen. Der (dazwischengeschaltete) Fernmeldedienstanbieter trete nach aussen lediglich hinsichtlich des Fernmeldedienstes - nicht aber bzgl. des Mehrwertdienstes - als Leistungserbringer in Erscheinung. Von Seiten der Fernmeldedienstanbieter werde regelmässig auch eine (eigene) Erbringung des Mehrwertdienstes ausgeschlossen und diesbezüglich auf eine blosse Inkassotätigkeit verwiesen. Auf der ins Recht gelegten Swisscom-Rechnung werde der Mehrwertdienst ausdrücklich als Leistung eines anderen Anbieters ausgewiesen. Sodann müsse der Mehrwertdienstanbieter bei ausbleibender Bezahlung des Mehrwertdienstes eine solche selber erreichen. Die Beschwerdeführerin habe der Einzelunternehmung zur Erbringung des telefonischen Mehrwertdienstes eine 0900 Servicerufnummer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und die entsprechende Weiterleitung und Auszahlung des Anteils der Anbietervergütung abgewickelt. Aus dieser blossen Weiterleitung könne nicht auf eine Leistungserbringung der Einzelunternehmung an die Beschwerdeführerin geschlossen werden. Da der Beschwerdeführerin keine Lebensberatungsdienstleistung erbracht worden sei, hätte ihr auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. sei eine Rückvergütung nicht möglich. Klarerweise könne eine Fakturierung von «Services anderer Anbieter» mit Verweis auf die Inhaber der Business Nummern nicht als eine Inrechnungstellung dieser Leistungen durch die
Swisscom im eigenen Namen qualifiziert werden. Die Einzelunternehmung habe sich für eine gebührenpflichtige 0900 Servicerufnummer und die damit einhergehende Art der technischen Abwicklung und des Bezahlvorgangs/Inkassos entschieden. Dass für sie die Anrufenden nicht «erkennbar» gewesen seien, vermöge die Qualifikation der dargelegten Leistungsbeziehung (vertragliche Ausgestaltung, Abwicklung der Vertragsverhältnisse und Aussenauftritt) nicht zu ändern. Die Einzelunternehmung habe ihre Lebensberatungsleistungen gegenüber den Telefonkunden fernmündlich über 0900 Servicenummern erbracht (vgl. Sachverhalt Bst. G).
3.1.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
Hinsichtlich der in Frage stehenden Mehrwertdienstleistung in Form einer Lebensberatung trat vorliegend gegen aussen die Einzelunternehmung in eigenem Namen erkennbar auf: Laut unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Vorinstanz inserierte die Einzelunternehmung in eigenem Namen in Zeitschriften und Kleinanzeigen und versuchte so, mit potentiellen Kunden in Kontakt zu treten. Sie trat überdies als Mehrwertdienstanbieterin mit dem anrufenden Kunden in direkten sprachlichen Kontakt, um ihm ihre Lebensberatungsdienstleistung zu erbringen. Die Einzelunternehmung selbst trat als Mehrwertdienstanbieterin in eine vertragliche Beziehung bzgl. des Telefonmehrwertdienstes - ebenfalls ein Indiz für den mehrwertsteuerrechtlich relevanten Aussenauftritt - mit dem anrufenden Telefonkunden. Auch die Rechnungstellung für die bezogene Lebensberatungsdienstleistung lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. hernach E. 3.1.3). Wohl traten die Fernmeldedienstanbieter für den Fernmeldedienst bzw. die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen nach aussen als Leistungserbringer in eigenem Namen auf; nicht aber für die Lebensberatungsdienstleistung (vgl. zur Abgrenzung Mehrwertdienst und Fernmeldedienst: Art. 3 Bst. b

SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; |
b | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte; |
c | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; |
cbis | öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; |
cter | Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; |
d | Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; |
dbis | ... |
e | Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; |
ebis | Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; |
eter | Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; |
f | Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; |
g | Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind; |
h | Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17. |

SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 1 - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nimmt; |
b | Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat; |
c | ... |
d | Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG. |
3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-3395/2007 vom 24. Februar 2009 E. 3.2 festgehalten, dass bei Leistungen, welche an anrufende Dritte erbracht würden, die ein medizinisches Call Center über eine gebührenpflichtige 0900-Nummer kontaktierten, unbestrittenermassen ein direkter Leistungsaustausch mit den Anrufenden stattfinde. Ob es sich beim vorliegenden Fall um eine vergleichbare Konstellation wie im soeben erwähnten Entscheid bzw. um einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
Das bisherige Stellvertretungsrecht verlangte gemäss Art. 11 aMWSTG, dass der Stellvertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen Leistungen tätigte. Gemäss geltendem Recht muss der Stellvertreter dem Leistungsempfänger das Stellvertretungsverhältnis nicht (mehr) in jedem Fall ausdrücklich bekannt geben, denn ein solches kann sich auch aus den Umständen ergeben (E. 2.4.3; vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
Auch die - öffentlich zugänglichen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin lassen keinen anderen Schluss zu, sondern bestätigen vielmehr das eben Ausgeführte. Unter N. 3.8 wird nämlich festgehalten, der Mehrwertdienstanbieter habe im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Mehrwertdienste insbesondere den Namen und die Anschrift, unter welcher er niedergelassen sei, bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten anzugeben (Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] der A._______ GmbH, [...] [abgerufen am: 22. Juni 2018], nachfolgend: AGB A._______ GmbH). Hierdurch stellt die Beschwerdeführerin sicher, dass sie die vertretene Person bzw. den Mehrwertdienstanbieter eindeutig identifizieren kann (vgl. Art. 38 Abs. 3

SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten - 1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden: |
|
1 | Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden: |
a | soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird; |
b | das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes; |
c | gegebenenfalls die Verbindungsdauer; |
d | das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt. |
2 | Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten. |
3 | Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann. |
4 | Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren. |
3.1.4 Sowohl gemäss Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
3.2 Schliesslich gilt es der Vollständigkeit halber zu klären, wo sich der Ort der telefonisch erbrachten Lebensberatungsleistungen befindet.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, es lägen immer noch Leistungen nach dem «Erbringerortsprinzip» gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
Die Vorinstanz entgegnet, der Ort der telefonisch erbrachten Lebensberatungsleistungen liege beim Leistungsempfänger. Art. 8 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
3.2.2 Im Regelfall greift hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung das «Empfängerortsprinzip» gemäss Art. 8 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
3.2.3 Vorliegend werden die Lebensberatungsdienstleistungen der Einzelunternehmung ausschliesslich über eine 0900 Servicerufnummer per Telefon durchgeführt und können daher nicht als Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
Es ist zwar richtig, dass die Lebensberatungsdienstleistung vorliegend - im Gegensatz zu den in BGE 139 II 346 erwähnten Partnervermittlungsleistungen - ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
3.2.4 Auch nach altem Recht kommt vorliegend das «Empfängerortsprinzip» zum Tragen: Als Ort einer Dienstleistung gilt grundsätzlich und immer dann, wenn keine der anderen Bestimmungen des Art. 14 aMWSTG anwendbar ist, der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird («Erbringerortsprinzip» als Regel; Art. 14 Abs. 1 aMWSTG). Die Abweichungen vom «Erbringerortsprinzip» ergeben sich aus Art. 14 Abs. 2 und 3 aMWSTG, in welchen der Gesetzgeber für verschiedene, im Detail umschriebene Tatbestände mit Bezug auf den Ort solcher Leistungen spezifische Regelungen vorsieht. Im vorliegenden Fall von Interesse sind dabei insbesondere Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG (Beratung) und Art. 14 Abs. 3 Bst. d aMWSTG (Überlassung von Informationen). Da sowohl bei einer Beratung als auch bei der Überlassung von Informationen das «Empfängerortsprinzip» gilt, braucht vorliegend nicht abschliessend darüber befunden zu werden, ob die vorliegende Dienstleistung als Beratung oder Überlassung von Informationen zu qualifizieren ist, da jedenfalls eine der beiden spezifischen Regelungen gemäss Art. 14 Abs. 3 aMWSTG Anwendung findet.
3.3 Insgesamt ist die vorliegend erbrachte telefonische Lebensberatungsdienstleistung der Einzelunternehmung zuzuordnen; diese gilt als Leistungserbringerin (sowohl nach Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
|
1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:167 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn: |
a | die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist; |
b | sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und |
c | die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.168 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |
3.4 Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführerin viele Umtriebe entstanden sind. Zutreffend ist auch, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nach dem Grundsatz der Überwälzbarkeit erfolgt. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass sich die Überwälzung alleine nach privatrechtlichen Vereinbarungen richtet (Art. 6

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 4'250.-- festgesetzten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 4'250.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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