Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5214/2014
Urteil vom 2. Juli 2015
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
A._______ AG,
vertreten durch Dr. Christian E. Benz, Rechtsanwalt, und
Parteien
lic. iur. Raphael Brunner, LL.M., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand nachträgliche Präferenzgewährung.
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______AG (nachfolgend Gesuchstellerin) führte zwischen dem 6. Januar und 17. Februar 2014 diverse Kleider in die Schweiz ein. Die Ware war in Kambodscha und Laos fabriziert worden und war für die Gesuchstellerin selbst bestimmt. Sämtliche Einfuhranmeldungen erfolgten elektronisch und zum Normaltarif gemäss Zolltarifkapitel 61 und 62.
A.b Die Selektion durch das System e-dec lautete jeweils auf "frei ohne" respektive "frei mit". Bei den "frei mit"-Sendungen nahmen die Organe der Zollstelle eine formelle Überprüfung vor, wobei jedoch keine der fraglichen elektronischen Zollanmeldungen beanstanden wurde.
A.c Die entsprechenden Zollveranlagungsverfügungen datieren zwischen dem 6. Januar und 17. Februar 2014 (vgl. amtl. Akten act. 1 und 2).
B.
B.a Je mit Schreiben datiert vom 5. März 2014 und bei der Zollstelle Aarau am 6. März 2014 am Schalter übergeben, ersuchte die Gesuchstellerin betreffend die Einfuhren aus Kambodscha bzw. Laos um Rückerstattung der bezahlten Zollabgaben. Sinngemäss beantragte sie die zollfreie Einfuhr im Rahmen der von der Schweiz gegenüber Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen. In beiden Gesuchen kündigte sie an, die entsprechenden Ursprungszeugnisse (Formulare A) baldmöglichst nachzureichen.
B.b Am 30. April 2014 reichte die Gesuchstellerin sowohl für die Sendungen aus Kambodscha als auch für diejenigen aus Laos die Formulare A nach. Für wenige Veranlagungsverfügungen konnten jedoch keine Formulare A beigebracht werden.
B.c Nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin wurden diejenigen Veranlagungen, für welche kein Formular A beigebracht werden konnte, nicht in das Verfahren einbezogen, so dass nur noch Veranlagungen zwischen dem 6. Januar und dem 7. Februar 2014 im Streit lagen (vgl. amtl. Akten act. 2, grüne Markierung). In der Folge wurde das Gesuch von der Zollstelle Aarau an die Zollkreisdirektion Basel überwiesen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Zollkreisdirektion Basel der Gesuchstellerin mit, dass bloss betreffend die Veranlagungsverfügungen Nr. [...] und Nr. [...] bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung ein formell gültiges Ursprungszeugnis Form A bestanden habe. Die Zollstelle Aarau habe das Rückerstattungsgesuch insoweit bereits bewilligt. Mit Bezug auf die übrigen Einfuhren ergebe sich, dass die nachgereichten Ursprungszeugnisse erst nach der jeweiligen Anmeldung zur Einfuhr ausgestellt worden seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Sofern ein Beschwerdeentscheid verlangt werde, sei ein Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu leisten.
C.b Nach Eingang des Kostenvorschusses lehnte die Zollkreisdirektion Basel mit Entscheid vom 11. Juli 2014 die nachträgliche Präferenzgewährung für die übrigen Einfuhren ab, mithin im Umfang von Fr. 111'411.05, weil die nachgereichten Ursprungszeugnisse erst nach Annahme der jeweiligen Zollanmeldung ausgestellt worden seien.
D.
D.a Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 11. Juli 2014. Sie beantragt, es sei der Entscheid vollständig aufzuheben, es seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 5. März 2014 vollständig gutzuheissen und es seien die zu viel bezahlten Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 111'411.05 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten; alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
D.b Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung im Wesentlichen dar, dass im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren aus Kambodscha bzw. Laos die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen seien und schildert ausführlich den Lieferungs- bzw. Einfuhrhergang. Waren mit Ursprung in Kambodscha und Laos würden zur weiteren Verteilung an die diversen Länder zunächst zur [Name] in Düsseldorf (D) geliefert. Diese Sammelsendungen würden von einem Ursprungszeugnis Formular A begleitet, auf welchem als Bestimmungs- und Empfangsort Deutschland vermerkt sei. Für diejenigen Textilien, die für die Schweiz bestimmt seien, stelle das Hauptzollamt Düsseldorf - sofern verlangt - Ersatzursprungszeugnisse aus. Auf diesen Ersatzursprungszeugnissen sei u.a. die betroffene Ware, die zugehörige Ordernummer und das entsprechende Formular A aus dem Drittland vermerkt.
In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin aus, dass im Jahre 2010 in der Europäischen Union (nachfolgend EU) das Erfordernis des doppelten Tarifsprungs für eine Präferenzbehandlung für Waren aus sog. "least developped countries" (nachfolgend LDCs) abgeschafft worden sei. Darunter fielen auch Kambodscha und Laos. Die Beschwerdeführerin habe Ende 2010 das Zollamt Aarau kontaktiert und erfahren, dass es in der Schweiz keine Angleichung der Vorschriften an diejenigen der EU geben werde. Die Beschwerdeführerin habe dieser Auskunft vertraut und es in der Folge unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen. Sie habe es daher verpasst, von der per 1. Mai 2011 ebenfalls in der Schweiz eingeführten Abschaffung des Erfordernisses des doppelten Tarifsprungs Kenntnis zu nehmen. In der Folge habe sie ihre Einfuhren weiterhin ordentlich verzollt, obschon sie eine präferenzielle Einfuhr hätte verlangen können. Das entsprechende Ursprungszeugnis Formular A von Kambodscha bzw. Laos sei ebenfalls vorhanden gewesen, sei jedoch für die für Deutschland und die übrige EU vorgesehene Ware verwendet worden. Infolge Unkenntnis der Rechtsänderung habe es die Beschwerdeführerin vorerst unterlassen, beim Hauptzollamt Düsseldorf die erwähnten Ersatzursprungszeugnisse für die Einfuhr in die Schweiz zu verlangen.
Für sämtliche Lieferungen hätten die ausländischen Lieferanten jeweils einen sog. "confirmation letter" (nachfolgend CL) ausstellen müssen, worin jeweils für jede einzelne Ordernummer angegeben worden sei, in welchem Land die Gewebe und Gestricke hergestellt und in welchem Land die Bekleidungsstücke aus diesen Geweben und Gestricken gefertigt worden seien. Diese CLs hätten dazu gedient, die von den Zollbehörden der Herkunftsländer ausgestellten Formulare A zu überprüfen und bekräftigten damit den materiellen Anspruch auf Präferenzabfertigung. Gemäss eines aktuellen Urteils des Gerichtshofes der EU (EuGH) könne die Ersatzwarenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Inanspruchnahme der Zollpräferenz von Waren aus Ägypten berücksichtigt werden, wenn sie auf dem ursprünglich vom begünstigten Land ausgestellten Präferenznachweis basiere und die Nämlichkeit der Ware nachgewiesen werden könne. Mit der gleichen Begründung könne auch im vorliegenden Fall auf die Ersatzursprungsnachweise abgestellt werden, obschon diese erst nach der Einfuhr ausgestellt worden seien. Dies müsse umso mehr gelten als im vorliegenden Fall die EZV ein gewisses Mitverschulden an der verzögerten Beschaffung der Ersatzursprungszeugnisse trage. Ein Beharren darauf, dass die Ersatzursprungszeugnisse bereits bei der Einfuhr in Papierform hätten vorliegen müssen, verhindere die Verwirklichung materiellen Rechts und verletze das Verbot des überspitzten Formalismus.
E.
E.a Vernehmlassungsweise beantragt die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) am 12. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
E.b Die OZD führt hierzu im Wesentlichen aus, dass der vorliegende Fall eine Berichtigung der Zollanmeldung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 Bst. b des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffe. Diese Bestimmung verlange, dass die Voraussetzungen für die neue Veranlagung schon erfüllt gewesen seien, als die Zollanmeldung angenommen worden sei. Art. 89 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
F.
Mit unaufgeforderter Replik vom 19. Dezember 2014 hält die Beschwerdeführerin ergänzend fest, es handle sich beim vorliegenden Verfahren um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend unter den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
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SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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1.3 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
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SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-satz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
2.1.1 Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (APS) zugunsten der Entwicklungsländer Zollpräferenzen. Zollpräferenzen sind Zollvergünstigungen (Zollfreiheit oder reduzierter Zollansatz; vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, Zollpräferenzgesetz, SR 632.91; Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer, Zollpräferenzverordnung, SR 632.911; Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, Ursprungsregelnverordnung, VUZPE, SR 946.39). Es handelt sich hierbei um einseitig gewährte Präferenzen (vgl. Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Einleitung Rz. 71).
Mit dem Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011 wurden die Ursprungskriterien für Entwicklungsländer mehrheitlich vereinfacht. Insbesondere wurden diese bei vielen Positionen der Kapitel 25-97 des HS für die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder (sog. LDC) so gestaltet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu erfüllen (vgl. Zirkular der EZV No. 322.0.1.2011 D.31 "Allgemeines Präferenzensystem für Entwicklungsländer, Revision der Ursprungsregelnverordnung" vom 29. April 2011, [nachfolgend Zirkular 2011]). Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus Ländern, die zu den LDCs gehören, ist zollfrei (Art. 6 Abs. 1 der Zollpräferenzverordnung). Sowohl Kambodscha als auch Laos fallen unter die Kategorie der LDCs (vgl. Anhang 1 Spalte C der Zollpräferenzverordnung).
2.1.2 Um als Ursprungserzeugnis eines LDCs zu gelten, müssen verschiedene Voraussetzungen bei der Gewinnung oder Herstellung bzw. bei der Be- oder Verarbeitung der Ware erfüllt sein (vgl. Art. 4 ff
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 4 Ursprungskriterien |
|
1 | Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land: |
a | vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b | unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne von Artikel 6 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. |
2 | Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben. |
3 | Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. |
4 | Soweit die EU11, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems der EU12, Norwegens13 und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben. |
5 | Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der EU, Norwegens oder der Türkei, die unverändert in das begünstigte Land eingeführt werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.14 |
6 | Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die EU, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen. |
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 24 Antrag und Ausstellung |
|
1 | Das Ursprungszeugnis Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt. |
2 | Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt werden kann. |
3 | Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. |
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 25 Ausfüllen des Formulars |
|
1 | Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist. |
2 | Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. |
3 | Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben. Ebenfalls zulässig ist die Angabe «Europäische Union», diejenige eines Mitgliedstaates der EU, «Norwegen» oder «Türkei». Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.35 |
2.1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 21 Art des Ursprungsnachweises |
|
1 | Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: |
a | ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis Formular A (Anhang 2); |
b | ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A, das von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens oder der Türkei auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A ausgestellt worden ist; |
c | eine in einem begünstigten Land erstellte Ursprungserklärung nach Anhang 3; |
d | eine in der EU, in Norwegen oder in der Türkei erstellte Ersatz-Ursprungserklärung nach Anhang 3; oder |
e | eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b. |
2 | Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einem begünstigten Land bestimmt sind, ist eine Ursprungserklärung nach Anhang 3 auszufertigen. |
- durch Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A (Bst. a) oder
- durch Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses, das von den Zollbehörden Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaates der EU auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist (Bst. b) oder
- durch Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung nach Art. 35
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung - Die Ursprungserklärung kann nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die sie gilt, ausgefertigt werden; Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b bleibt vorbehalten. |
Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollüberwachung stehen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 32 Ausfertigung |
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1 | Die Ursprungserklärung nach Anhang 3 wird vom Ausführer der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren Ursprungserzeugnisse sind. |
2 | Sie ist in englischer oder französischer Sprache auszufertigen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. |
3 | Für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen gilt Folgendes: |
a | Für Sendungen bis zu einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von 10 300 Franken ist eine Ursprungserklärung auszufertigen. Eine Registrierung als registrierter Ausführer ist nicht erforderlich. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. |
b | Für Sendungen, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken übersteigt, muss der Ausführer als registrierter Ausführer registriert sein. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. |
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 32 Ausfertigung |
|
1 | Die Ursprungserklärung nach Anhang 3 wird vom Ausführer der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren Ursprungserzeugnisse sind. |
2 | Sie ist in englischer oder französischer Sprache auszufertigen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. |
3 | Für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen gilt Folgendes: |
a | Für Sendungen bis zu einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von 10 300 Franken ist eine Ursprungserklärung auszufertigen. Eine Registrierung als registrierter Ausführer ist nicht erforderlich. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. |
b | Für Sendungen, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken übersteigt, muss der Ausführer als registrierter Ausführer registriert sein. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. |
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 1 Grundsatz |
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1 | Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: |
a | die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; |
b | die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; |
c | bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und |
d | die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.). |
2 | Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen.4 |
Ersatzursprungszeugnisse werden somit bei der Aufteilung von unter Zollgewahrsam stehenden Warenlieferungen verwendet und dienen als Ursprungsnachweis für denjenigen Teil der Warenlieferung, der in ein anderes Land weiterversandt wird.
2.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 1 Grundsatz |
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1 | Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: |
a | die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; |
b | die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; |
c | bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und |
d | die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.). |
2 | Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen.4 |
SR 946.39 Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) - Ursprungsregelnverordnung VUZPE Art. 1 Grundsatz |
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1 | Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: |
a | die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; |
b | die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; |
c | bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und |
d | die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.). |
2 | Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen.4 |
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1 | Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: |
a | die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; |
b | die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; |
c | bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und |
d | die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.). |
2 | Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen.4 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
2.3 Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzunehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh-rend unter altem Recht (Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
3.
3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
3.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer A 3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.5.3, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).
3.3 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes es muss eine Vertrau-ensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatli-chen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.5.3).
Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso-nen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Aus-kunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Insoweit steht die Auskunft unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderung (BGE 118 Ia 245 E. 4a). Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1.2, A 1702/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.7 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
4.
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts-verweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
5.
5.1 Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin zwischen dem 6. Januar und dem 7. Februar 2014 diverse Kleidersendungen zur ordentlichen Einfuhr in die Schweiz an. Am gleichen Tag durchlief die Anmeldung erfolgreich die summarische Prüfung des EDV-Systems der Zollverwaltung, wodurch sie verbindlich wurde. Das Ergebnis der Risikoanalyse des Zollcomputers lautete unbestrittenermassen "frei mit" und "frei ohne". Dementsprechend galten die Waren mit der Annahme der elektronischen Zollanmeldung bzw. des erwähnten Selektionsergebnisses als freigegeben und der Gewahrsam der Zollverwaltung endete hiermit (E. 2.2). Die letzten fünf Einfuhrzollanmeldungen erfolgten am 7. Februar 2014. Die weiteren Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr datieren vom 28. Januar 2014 und früher (vgl. amtl. Akten act. 1). Alle Sendungen wurden zum Normalansatz angemeldet und veranlagt.
Mit ihren Gesuchen, datiert vom 5. März 2014 (amtl. Akten act. 1 und 2), welche die Beschwerdeführerin am 6. März 2014 am Schalter der Zollstelle Aarau übergeben hat, verlangte sie die Änderung der oben genannten Veranlagungen. Die betreffenden Einfuhren seien zollfrei zu veranlagen und der entrichtete Zoll zurückzuerstatten. Im Weiteren führte sie aus, die Ursprungsdokumente werde sie so bald als möglich nachreichen. In der nachfolgenden Korrespondenz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin dar, im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren aus Kambodscha und Laos seien sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen. Sie habe es - aus verschiedenen Gründen - irrtümlich unterlassen, ihren Anspruch auf Zollpräferenz bereits anlässlich der Einfuhr geltend zu machen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihren Eingaben am 6. März 2014 bei der Zollstelle Aarau ein Gesuch um Änderung der Veranlagung und machte den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
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b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
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b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
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5.2.2 Die Beschwerdeführerin weist zudem auf eine von ihr im November oder Dezember 2010 telefonisch eingeholte Information seitens der Zollstelle Aarau hin, wonach es in der Schweiz mit Bezug auf die Ursprungsregeln hinsichtlich der LDC keine Angleichung zum Europäischen Recht gebe und auch in Zukunft zu keiner Angleichung kommen werde. Diese Auskunft habe sich im Nachhinein insoweit als unzutreffend erwiesen, als dass rund fünf Monate später, d.h. mit Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011, dennoch eine Angleichung an das Europäische Recht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz ergehen Auskünfte von Behörden stets unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen (vgl. E. 3.3). Entsprechend sieht auch Art. 20 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
5.2.3 Mit Bezug auf die Einfuhren in der Zeit vom 6. bis 28. Januar 2014 (vgl. amtl. Akten act. 1 und 2) ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die Zollkreisdirektion Basel in ihrem Entscheid vom 11. Juli 2014 betreffend diese Einfuhren die Präferenzbehandlung aus anderen Gründen verweigerte. Wie ausgeführt (E. 1.4) kann das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
5.3 Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall, ob bei den fünf Einfuhren vom 7. Februar 2014 (vgl. amtl. Akten act. 1) die Voraussetzungen für eine Berichtigung im Sinn von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gegeben waren. Insbesondere ist strittig, ob die eingereichten Ursprungsnachweise ausreichen.
5.3.1 Wie oben ausgeführt (E. 2.1.3) kann der Ursprungsnachweis für die präferenzielle Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus LDCs grundsätzlich auch mit einem Ersatzursprungszeugnis im Sinn der VUZPE erbracht werden. Dies stellt auch die EZV nicht in Abrede.
5.3.2 Unter dem neuen Zollrecht kann eine Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG aufgrund einer irrtümlich nicht vorgenommenen Anmeldung zum Präferenzzollansatz nur dann erfolgen, wenn das nachträglich eingereichte Ursprungszeugnis als formelle Voraussetzung für die Zollbefreiung bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung vorhanden gewesen war. Ursprungszeugnisse, die nach der angenommenen Zollanmeldung und Freigabe der Ware erstellt worden sind, bilden keinen genügenden Ursprungsnachweis (Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.1 f. A 1883/2007 vom 4. September 2007 E. 3.2).
Es besteht kein Grund, die oben erwähnte konstante Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei ist unerheblich, dass die erst nachträglich ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse auf einem vor der Einfuhr von den Behörden in Kambodscha bzw. Laos ausgestellten Formular A basieren, welches die Beschwerdeführerin in Kopie einreichte. Aufgrund der Missbrauchsgefahr können die entsprechenden Kopien den Ursprungsnachweis von Vornherein nicht erbringen (vgl. entsprechend auch das Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen der EZV vom Juli 2014, Ziff. 5.1 [insbesondere wird vorausgesetzt, dass die autorisierte Behörde das Formular A im Original abstempelt und eigenhändig unterschreibt]). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (u.a. die nachträglich erstellten Ersatzursprungszeugnisse, die Formulare A des Ursprungslandes in Kopie, die CL der Lieferanten) stellen zwar in ihrer Gesamtheit durchaus gewichtige Indizien für den behaupteten Ursprung der Ware dar, sie vermögen jedoch den verlangten Nachweis nicht zu erbringen. Gerade im Zollrecht, das ein Massenverfahren darstellt, sind eindeutige Nachweise und klare Regeln notwendig, die einen zeitgerechten Verfahrensablauf ermöglichen.
Im Weiteren ist es auch unerheblich, aufgrund welcher näheren Umstände sich die Beschwerdeführerin bei der Zollanmeldung offensichtlich in einem Rechtsirrtum befand und die Präferenzbehandlung nicht geltend gemacht hat. Weil die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ersatzursprungszeugnisse allesamt nach den massgeblichen Einfuhren ausgestellt worden sind, muss eine Berichtigung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG unterbleiben und müssen die weiteren Voraussetzungen für eine solche nicht mehr näher geprüft werden. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EuGH vom 6. Februar 2014 (Rechtssache C 613/12) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen betraf das Urteil das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten vom 25. Juni 2001 und stützte sich damit auf eine andere Rechtsgrundlage als der vorliegend zu beurteilende Fall. Zum anderen ist die betreffende Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz, welche nicht Mitglied der EU ist, ohnehin nicht verbindlich. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (oben E. 4), wenn die Ersatzursprungserzeugnisse nur deshalb nicht berücksichtigt würden, weil diese nach der Einfuhr erstellt worden seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die oben dargelegte Rechtsprechung, wonach das Ursprungszeugnis vor dem Zeitpunkt der Einfuhr ausgestellt worden sein muss (oben E. 5.2.3), entspricht der im Zollrecht für Deklarationen allgemein sowie für die Beanspruchung von Zollpräferenzen im Besonderen geltenden Formstrenge. Nur eine konsequente und damit einheitliche Handhabung der Regeln der Präferenzveranlagung bzw. der Berichtigung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG, wonach insbesondere die formellen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung vorgelegen haben müssen, vermag in diesem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu genügen.
5.3.4 Gestützt auf diese Überlegungen ist die vorliegende Beschwerde auch mit Bezug auf die fünf Einfuhren vom 7. Februar 2014 und damit vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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a | die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; |
b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) |
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b | eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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