Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2016/2006
{T 0/2}

Urteil vom 2. Juli 2008

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
1. Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat, 5223 Riniken, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Hofmann,
2. A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK),
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie (BFE),
Vorinstanz.

Gegenstand
380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37).

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) die Teilplangenehmigung mit Auflagen für die 380/220-kv-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37) (Planvorlage L-165'461). Das Projekt sieht eine 380/220-kv-Leitung vom Unterwerk Beznau nach dem Unterwerk Birr auf dem Gebiet der Gemeinden Rüfenach, Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg vor.
B.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 führen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende 2) gegen die Teilplangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 31. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Änderung der Teilplangenehmigungsverfügung dahingehend, dass die Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Richtung verschoben werden. Ihr diesbezüglicher Antrag sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abgelehnt worden. Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft.
C.
Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) führen mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 gegen die Teilplangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2006 bei der REKO/INUM Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Teilplangenehmigungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens im Sinne ihrer Ausführungen an die Vorinstanz. Zudem stellen sie den Verfahrensantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügung mehreren namentlich genannten Beschwerdeführenden 1, die am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen. Konkret bringen die Beschwerdeführenden 1 folgendes vor bzw. verlangen sie was folgt:

Wegen mehrmaliger Projektänderungen habe die NOK (Beschwerdegegnerin) einen überarbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) einzureichen, welcher öffentlich aufzulegen sei. Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, sei eine gesamtheitliche Würdigung des definitiven Projekts um so erforderlicher.

Einerseits hätte die Vorinstanz in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten im Einzelnen aufführen müssen. Andererseits hätte das eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) auch den Beschwerdeführenden 1 und nicht nur der Beschwerdegegnerin das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht Stellung zu nehmen. Da dies unterlassen worden sei, liege eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör bzw. des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien vor.

Es sei ein ordnungsgemässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Leitungsmasten durchzuführen.

Da das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden sei, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwohner vor, die zwischenzeitlich in der Gegend der Hochspannungsleitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten.

Der Eventualantrag auf Leitungsführung westlich des Prophetengutes sei von der Vorinstanz nie beurteilt worden. Damit sei die Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

Ihr Hauptantrag sei auf die Teilverkabelung der Leitungen gerichtet gewesen. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, sich trotz rasantem technischem Fortschritt im Bereich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, habe sie gegen das rechtliche Gehör verstossen. Die Einholung solcher neutraler Expertisen sei erforderlich und habe somit zu erfolgen.

Die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde liegenden Berechnungen sei durch eine neutrale Stelle überprüfen zu lassen und die Ergebnisse seien den Beschwerdeführenden 1 offen zu legen.

Auch wenn bei Freileitungen die Strahlungsgrenzwerte der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden, sei das öffentliche wie auch das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfassenden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berücksichtigen. Auf jeden Fall habe die Teilplangenehmigungsverfügung eine Auflage zu enthalten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge.

Bei der Frage Freileitung oder Verkabelung der Leitung habe eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Die Vorinstanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Interessen) jedoch nicht hinreichend gewürdigt.

Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden hinsichtlich Betriebssicherheit bessere Werte aufweisen als Freileitungen.

Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investitionskosten verbunden. Für einen Kostenvergleich müssten jedoch nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freileitung deutlich geringeren Netzverlustkosten berücksichtigt werden. Zudem seien im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzenden Liegenschaften zu bedenken. Die entsprechenden Werte seien mittels Expertise zu erheben.

Zudem bedinge eine adäquate Wertung der Interessen der Beschwerdeführenden 1 einen Augenschein vor Ort.
D.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der REKO/INUM anhängig gemachten Verfahren. Mit Verfügung vom 9. März 2007 vereinigte es die beiden Verfahren.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wie auch auf jene der Beschwerdeführenden 2 sei nicht einzutreten, da private Grundeigentümer im Rahmen von Infrastrukturprojekten nicht berechtigt seien, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der geplanten Linienführung zu üben. Vielmehr hätten sie aufzuzeigen, inwiefern das Projekt im Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht verstosse. Soweit die Gemeinde als Vertreterin öffentlicher Interessen auftrete, genüge allgemeine Kritik ebenfalls nicht. Sie hätte darzutun, inwiefern in die aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarrechtlichen Abwehrrechte eingegriffen werde.

Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 führt die Beschwerdegegnerin aus, Freileitungen seien landschaftsverträglich und eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Jedoch würden Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung sprechen. Insgesamt sei bei der Interessenabwägung der Landschaft nicht der Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer Verkabelung seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch habe sich trotz technischem Fortschritt nichts an der grundsätzlichen Problematik der Verkabelung geändert und es bestehe bereits die Studie "Teilverkabelung Riniken".

Des Weiteren erachte sie die Forderung nach einer rein formalen Ergänzung des UVB als legalistisch und überspitzt formalistisch. Auch sei weder eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL noch eine Profilierung der Masten und eine Abklärung und Bewilligung im Rahmen von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
des Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) erforderlich. Die lange Verfahrensdauer habe weiter kein Erlöschen der Plangenehmigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwohner zur Folge. Schliesslich sei die Leitungsführung westlich des Prophetengutes bereits anlässlich der ersten Orientierung von der Gemeinde Unterbözberg verworfen worden, beruhten die Standortdatenblätter auf bekannten Berechnungen, fehle eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher Nutzung und seien Kontrollberechnungen oder -messungen vorliegend nicht vorgesehen. Zu den Anliegen der Beschwerdeführenden 2 hält die Beschwerdegegnerin fest, die beantragte Verschiebung der Masten hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes und dadurch höhere Tragwerke zur Folge.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 stellt die Vorinstanz den Antrag, sie sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügung denjenigen Beschwerdeführenden, die zwar am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, denen die Verfügung jedoch nicht zugestellt worden sei, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei für die Dauer dieser nachträglichen Beschwerdefrist zu sistieren. Im Übrigen seien beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 führt die Vorinstanz aus, weder eine Überarbeitung des UVB noch eine Aufnahme des Projekts in den SÜL seien erforderlich. Weiter seien den Beschwerdeführenden 1 für das vorliegende Verfahren bloss nicht relevante Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden, seien Masten nicht als Hochbauten anzusehen, weshalb keine Aussteckung derselben zu erfolgen habe und die Rüge betreffend das Zustandekommen der kantonalen Stellungnahmen hätte nicht erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden dürfen. Zudem bestehe zum einen für hängige Plangenehmigungsgesuche kein "Verfallsdatum" und zum anderen hätten die Beschwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Zur Leitungsführung westlich des Prophetengutes bringt die Vorinstanz vor, diese Variante sei nicht realisierbar bzw. hätte massive Eingriffe in den Wald zur Folge. Zwecks Wahl des optimalen Standorts sei eine Interessenabwägung vorgenommen worden. Zur Verkabelung führt die Vorinstanz insbesondere aus, auf der Spannungsebene 220/380 kV habe keine rasante technische Entwicklung stattgefunden und bei ihrer Verfügung habe sie sich auf nationale und internationale Erfahrungsberichte, Studien und Fachberichte zur Verkabelung von Hochspannungsleitungen stützen können, weshalb sie nicht erneut Expertisen habe anordnen müssen. Der Gäbihübel verfüge bereits heute über eine 220-kV-Leitung und die Situation werde durch die Verlegung der Hochspannungsleitung verbessert. Des Weiteren seien die Standortdatenblätter nach den entsprechenden Vorgaben erstellt worden, für die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts massgebend und regelmässige Kontrollmessungen seien nicht erforderlich. Zusätzliche Massnahmen über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus seien im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht anzuordnen, da sie vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar wären. Schliesslich sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des Landschafts- wie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung vertretbar; für Maximalforderungen bestehe kein Platz. Zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bringt die Vorinstanz vor, eine Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nördlicher
Richtung würde beträchtlich mehr Wald beanspruchen. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) würde die Inanspruchnahme von noch mehr Wald aber keine Zustimmung mehr finden.
G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin machen die Beschwerdeführenden 2 mittels Stellungnahme vom 8. Juni 2007 geltend, ihre Liegenschaft sei eine der am nächsten bei der Hochspannungsleitung gelegenen. Durch die Leitung würden sie in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigt und sie seien persönlich stark betroffen. Wenn die Legitimation zweifelhaft sei, hätten die früheren Instanzen sie darüber informieren müssen und sie hätten sich viel Aufwand sparen können. Hinsichtlich der Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 halten die Beschwerdeführenden 2 fest, sie würden auf eine solche von Mast Nr. 25 verzichten. Die Verschiebung von Mast Nr. 24 sei für sie jedoch eine wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Waldes. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden.
H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt auf Nachfrage der Instruktionsrichterin mit Stellungnahme vom 11. Juni 2007 die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz. Den betroffenen Beschwerdeführenden 1 sei jedoch eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Es bestehe kein Grund, das Verfahren zu sistieren, da sich die betroffenen Personen in der Beschwerde formell und materiell konstituiert hätten. Eine rein formalistische Eröffnung der Teilplange-nehmigungsverfügung und eine Gewährung der gesetzlichen Beschwerdefrist würden einzig zu einer Verzögerung des laufenden Beschwerdeverfahrens führen. Eine Beschwerdeergänzung genüge vollauf und bringe keinen Nachteil für die Betroffenen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei das Verfahren der Betroffenen vom vorliegenden Verfahren getrennt zu führen.
I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bringen die Beschwerdeführenden 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 vor, es sei unumgänglich, die korrekte Zustellung der Teilplangenehmigungsverfügung nachzuholen. Zweckmässigerweise sei das Beschwerdeverfahren für diese Zeit zu sistieren. Zudem sei auf ihre Beschwerde einzutreten. Denn sämtliche Beschwerdeführenden 1 hätten am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, seien Grundeigentümer oder Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung und die Gemeinde habe zudem spezifische öffentliche Anliegen zu vertreten. Auch hätten sie ihre mittels Beschwerde vorgebrachten Rügen begründet. Bezüglich des weiteren Vorgehens gingen sie davon aus, dass ein weiterer Schriftenwechsel erfolgen werde und die Einholung eines Gutachtens zum Stand der Technik bei der Verkabelung von Hochspannungsleitungen und zum Platzbedarf von Übergangsbauwerken unumgänglich sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 weist die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf eine nachträgliche Eröffnung der Teilplangenehmigungsverfügung unter Ansetzung der 30-tägigen Beschwerdefrist sowie das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ab.
K.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) teilt mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mit, der SÜL vom 12. April 2001 halte explizit fest, Projekte, die sich bereits im Plangenehmigungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu beanstanden. Denn das Bundesrecht kenne für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten Sachplanvorbehalt. Im Übrigen sei keine Stellungnahme seinerseits erforderlich.
L.
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2007 führt das BAFU aus, gemäss Bundesgericht sei eine Ergänzung des UVB zulässig, die Anforderungen an eine Hochspannungsleitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich abschliessend aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710), die Anlagegrenzwerte seien vorliegend im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten, die Standortdatenblätter habe es im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren beurteilt und es halte an seiner damaligen Stellungnahme fest sowie wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen seien, regle Art. 12
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV. Weiter äussert sich das BAFU eingehend zur Frage der Verkabelung und zeigt hierbei Hilfsmittel zur Interessenabwägung auf, geht auf seine einstigen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren ein und äussert sich ausführlich zur Interessenabwägung sowie zur Qualifizierung des betroffenen Gebiets unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes.
M.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2007 aus, der Gemeinderat von Riniken habe die Variante "Prophetengut" verworfen, da dadurch eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich belastet würde und eine solche "Abschiebung" nicht unterstützt werde. Aufgrund der Stellungnahme seitens der Gemeinde habe sie diese Variante nicht weiterverfolgt. Auch würde die Variante "Prophetengut" eine Verschlechterung für den Landschaftsschutz darstellen. Zudem reicht die Beschwerdegegnerin die von der Instruktionsrichterin gewünschten Übersichtskarten mit allen eingereichten Projektänderungen und der Variante "Prophetengut" zu den Akten ein.
N.
Das BAFU hält mit Stellungnahme vom 18. September 2007 zum Begehren der Beschwerdeführenden 2, die Masten Nr. 24 und Nr. 25 seien zu verschieben, fest, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei einer Verschiebung die Mastenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger wäre. Zudem kämen die Masten mitten im Waldbestand zu stehen, womit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Variante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Zur Variante "Prophetengut" führt das BAFU aus, die Auswirkungen auf den Landschaftsschutz würden verstärkt, der Wald würde erheblich stärker belastet und es sei nicht sicher, ob die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung ohne besondere Massnahmen eingehalten werden könnten. Die Variante "Prophetengut" sei deshalb aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft, Wald und (gegebenenfalls) Anwohnern abzulehnen. Betreffend Kostenvergleich Freileitung/Verkabelung erachte es die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig, zwischenzeitlich seien jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen. Schliesslich wäre aus lärmtechnischer Sicht eine Verkabelung zwar die beste Lösung, aufgrund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum tragbar.
O.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Abklärungen in der Verfahrensvorbereitung sei die Variante "Prophetengut" unter Berücksichtigung aller Umstände als insgesamt schlechtere Lösung als die projektierte Leitung beurteilt worden. Im angefochtenen Entscheid habe daher auf die im Vorfeld des Verfahrens durchgeführten Abklärungen und Verhandlungen verwiesen werden können. Hinsichtlich der anfallenden Kosten verweist die Vorinstanz auf die ihr vorgelegten Kostenschätzungen (Vorakten Ordner Nr. 8 act. 2121 - 2123), welche nicht von den allgemeinen Erfahrungswerten abweichen würden. Ein diesbezügliches Gutachten sei folglich nicht erforderlich gewesen. Schliesslich erscheine eine Verkabelung als zusätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbelastung auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig.
P.
Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 verweist das EStI auf Ziff. 5 seiner im Zusammenhang mit Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) massgebenden Richtlinien. Nach seiner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese keine Hochbauten im Sinne von Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG seien. Hinsichtlich der einzelnen Varianten führt das EStI aus, die von der Vorinstanz bewilligte Freileitung sei gesetzeskonform und alle Fachstellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Die Variante "Prophetengut" sei von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Detailprojekts geprüft und als Ergebnis von Verhandlungen bereits in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden, dies unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes und der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach NISV. Die Verschiebung von Mast Nr. 24 hätte eine grössere Beeinträchtigung des Waldes, was das BAFU ablehne, und höhere Masten zur Folge. Weiter würden, soweit ihm bekannt sei, die vorliegend präsentierten Kostenschätzungen grundsätzlich nicht von den allgemein bekannten Erfahrungswerten abweichen. Schliesslich verweise es zum neusten Stand der Technik im Bereich der Verkabelung auf die Studie "Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz" von Prof. Bernd R. Oswald vom 20. September 2005.
Q.
Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihren Schlussbemerkungen vom 19. November 2007 fest, Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg zu stehen, so dass keine Masten mitten im Waldbestand liegen würden. Zudem würde dessen Standort 1 bis 2 Meter und nicht 5 bis 10 Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die Verschiebung nur ca. 3% und nicht 17% länger. Wie hoch und erdrückend Mast Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus wirke, hänge von dessen Abstand ab.
R.
Mit Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2008 halten die Beschwerdeführenden 1 vollumfänglich an ihren Begehren und Ausführungen fest. Im Weiteren stellen sie den Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Augenschein vor Ort, auf Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission über die Schutzwürdigkeit des von der Hochspannungsleitung tangierten Landschafts- und Ortsbildes sowie zur Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch die geplanten Leitungsbauwerke, auf Einholung eines Gutachtens über die Teilverkabelung (technische Machbarkeit, Gegenüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen und Freileitungen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von präventiven Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden Betriebsunterbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für ein Übergabebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabelleitung gegenüber einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebskosten sowie der stormabhängigen Verluste der beiden Varianten) sowie auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich des Einflusses der mit der Teilverkabelung verbundenen Mehrkosten auf die anrechenbaren Netzkosten und die Verteuerung des Strompreises. Eventualiter sei ein Gutachten über die mögliche Leitungsführung westlich des Prophetengutes einzuholen und der Plangenehmigungsentscheid sei mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach im Bereich der Liegenschaft der Eheleute C._______ eine permanente Messstation zur Erfassung der elektromagnetischen Strahlung einzurichten sei. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belastung der der geplanten Hochspannungsleitung nächst gelegenen Wohngebäude durch nichtionisierende Strahlung einzuholen. Die Beschwerdeführenden 1 äussern sich in ihren Schlussbemerkungen in der Folge zu den einzelnen Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten und der beigezogenen Fachbehörden.
S.
Die Beschwerdeführenden 1 reichen mit Schreiben vom 26. Juni 2008 weitere Unterlagen zu den Akten.
T.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entschiedrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden richteten sich gegen eine Teilplangenehmigungsverfügung des BFE betreffend 380/220-kv-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37).
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
2.1 Sowohl die Beschwerdeführenden 1 wie auch die Beschwerdeführenden 2 haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.
2.2 Weiter ist ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 131 II 587 E. 2.1; BGE 131 V 298 E. 4; BGE 127 V 80 E. 3a/aa; BGE 120 Ib 379 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 535 ff.).

Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; BGE 120 b 379 E. 4c; BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3).

Das Beschwerderecht nach Art. 48 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., N. 566 ff.). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Entscheid des Bundesrates vom 15. August 1979, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 44.25; Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987, veröffentlicht in VPB 53.14; Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1990, veröffentlicht in VPB 55.19; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 843).
2.3 Sowohl die Beschwerdeführenden 1, die Privaten ebenso wie die Gemeinde Riniken, als auch die Beschwerdeführenden 2 sind unbestrittenermassen Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor) und gemäss konstanter Rechtsprechung der REKO/INUM bzw. der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) sind sie somit stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. u.a. Entscheid REKO/UVEK E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 2 und Entscheid REKO/UVEK E-2002-4 vom 4. Juli 2003 E. 2). Zum einen hat das Bundesgericht im Bereich der Starkstromleitungen keine davon abweichenden Legitimationsvoraussetzungen entwickelt. Zum anderen überzeugt das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument nicht, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Nationalstras-sen- und Eisenbahnwesens seien von Infrastrukturprojekten betroffene private Grundeigentümer wie auch die Gemeinde Riniken nicht berechtigt, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der geplanten Linienführung zu üben.

Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den obgenannten - es stellt sich allenfalls einzig die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen), und es besteht vorliegend eine andere Ausgangslage als im Bereich des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens, weshalb eine analoge Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht angezeigt ist. Im Bereich der Nationalstrassen wird zwischen dem generellen Projekt und dem eigentlichen Ausführungsprojekt unterschieden: Die allgemeine Linienführung und die Art der Nationalstrassen werden von der Bundesversammlung festgelegt. Anschliessend sind die geplanten Strassen in generellen Projekten darzustellen. Die generelle Projektierung wird in der Regel vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und den Kantonen durchgeführt. Danach werden die generellen Projekte den Gemeinden und allenfalls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und es wird ein Bereinigungsverfahren, wo die Berichte der Fachstellen eingeholt werden, durchgeführt. Das Bereinigungsverfahren wird mit der Genehmigung des Projekts durch den Bundesrat abgeschlossen, der hierbei über streitig gebliebene Fragen entscheidet. Diese generellen Projekte stellen in der Folge die Grundlage für die auszuarbeitenden Ausführungsprojekte dar. Erst diese Ausführungsprojekte sind von Bundesrechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden, das schliesslich vor Bundesgericht führen kann. Die generellen Projekte sind hingegen der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Der betroffene Private kann deshalb nicht allgemein am generellen Projekt Kritik üben. Er kann das generelle Projekt vielmehr bloss im Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt beanstanden, wobei er konkret aufzuzeigen hat, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (Abgrenzung zur Popularbeschwerde; vgl. zum Ganzen BGE 125 II 18 E. 4c und BGE 118 Ib 206 E. 8 mit Hinweisen). Im Bereich der Starkstromleitungen wird nicht zwischen einem generellen Projekt, welches der bundesgerichtlichen Prüfung nicht offen steht, und einem Ausführungsprojekt, welches der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, gegen das aber allgemeine Kritik am generellem Projekt nicht zulässig ist, unterschieden. Es besteht somit kein Grund, von der bundesgerichtlichen und der bisherigen Rechtsprechung der REKO/INUM abzuweichen.
Vorliegend bildet die Starkstromleitung von Mast Nr. 20 bis zu Mast Nr. 37 den Streitgegenstand. Wie ausgeführt, sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher Art und Weise vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Hochspannungsleitung richten. Allenfalls wären Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der nur ausserhalb ihres Gebiets liegt, unzulässig. Ob dies jedoch der Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vorgebrachten Rügen zu untersuchen.

Die Gemeinde Riniken vertritt zudem im vorliegenden Fall unter anderem das Anliegen der Bevölkerung, vor schädlicher oder lästiger nicht-ionisierender Strahlung geschützt zu werden. Sie hat deshalb auch aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Andererseits steht ihr auch gestützt auch auf Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG die Beschwerdebefugnis zu, wonach Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt sind. Denn die Gemeinde Riniken kann sich auf Art. 57
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) berufen, wonach Gemeinden berechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.

Damit sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerdeführung befugt.
3.
Da Eingabeform und -frist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 - unter Vorbehalt von E. 5.3.3 nachfolgend - einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 617 f. sowie Rz. 644).

Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Gleichbehandlungsgebots:
5.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (Kölz/Häner, a.a.O, Rz. 129; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 509 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) wiederum verpflichtet die Behörden, die Prozessparteien einander im Wesentlichen gleichzustellen und die Rechte, Pflichten und Lasten gleichmässig unter sie aufzuteilen. Dieser Grundsatz ist ein wichtiger Bestandteil des Anspruchs auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([EMRK, SR 0.101], Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 128).
5.1 Zum einen rügen die Beschwerdeführenden 1, die Vorinstanz habe Amtsberichte eingeholt, von denen sie erst aus der Plangenehmigungsverfügung erfahren hätten - so die Stellungnahme des ARE vom 15. Juni 2006 - und in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten nicht im Einzelnen aufgeführt und sich zum Teil mit pauschalen Hinweisen auf weitere Dokumente begnügt. Die zitierten Amstberichte hätten klar deklariert werden sollen, damit ersichtlich sei, um welche es sich handle - eine Quellenangabe wäre erforderlich gewesen.
5.1.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es seien bloss nicht relevante Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden. Somit liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem seien diese im Beschwerdeverfahren ohnehin offengelegt worden.
5.1.2 Die Beschwerdeführenden 1 konnten ihre Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat volle Kognition (vgl. E. 4 hiervor) und hat damit die Möglichkeit, die Argumente der Beschwerdeführenden 1 im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz, weshalb eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist. Zudem besteht ganz allgemein ein Akteneinsichtsrecht nur hinsichtlich jener Akten, die Grundlage für eine Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). Hinsichtlich der Deklaration bzw. Quellenangabe sei weiter festgehalten, dass Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG in gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftlichen Verfügungen vorschreibt. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Die Beschwerdeführenden 1 waren sich, wie sich auch an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Somit ist ihnen aus der allenfalls nicht genügenden Dokumentation kein Nachteil entstanden. Zudem wurde ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt, weshalb auch diesbezüglich allfällige Gehörsverletzungen als geheilt zu betrachten sind. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung/Dokumentation bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
5.2 Zum anderen machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, das EStI hätte auch ihnen, und nicht nur der Beschwerdegegnerin, das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht vom 11. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Folglich hätte die Vorinstanz sich nicht mehr auf das EStI berufen können, da dieses parteiisch sei.

Da sich die Vorinstanz an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht beruft, ist den Beschwerdeführenden 1 durch die fehlende Möglichkeit, zum Bericht des EStI Stellung zu nehmen, kein Nachteil entstanden. Somit kann weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien gesprochen werden.
5.3 Weiter sei das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwohner vorliege, die zwischenzeitlich in der Gegend der Hochspannungsleitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten. Ob Art. 16i Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16i - 1 Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
1    Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
2    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
EleG, wonach eine Plangenehmigung erlösche, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden sei, vorliegend analog gelte, könne offen bleiben. Denn eine Verfahrensdauer von mehr als 12 Jahren sei ohnehin unhaltbar.
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege noch keine rechtskräftige Plangenehmigung vor. Die lange Verfahrensdauer habe weder ein Erlöschen der Plangenehmigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwohner zur Folge. Die Folgerungen der Beschwerdeführenden 1 würden vielmehr dazu führen, dass es bei Projekten wie dem Vorliegenden kaum je zu einem Entscheid kommen würde, da die Einsprecher/Beschwerdeführenden durch das Einlegen von Rechtsmitteln den Neubeginn erwirken könnten.
5.3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe immer wieder versucht, den Einwänden Rechnung zu tragen und folglich das Projekt verschiedentlich überarbeitet. Zudem bestehe für hängige Plangenehmigungsgesuche kein "Verfallsdatum" und keine Gesamtverfahrensfrist und vor allem hätten die Beschwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Im Zusammenhang mit dem Koordinationsgesetz sei eine Gesamtverfahrensfrist verworfen worden. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass Personen, die nach dem Ablauf der Einsprachefrist die theoretische Beschwerdelegitimat-ion erwerben, am Verfahren nicht als Partei teilnehmen könnten. Sie habe den Betroffenen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, in die Parteistellung des Vorbesitzers einzutreten.
5.3.3 Art. 16i Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16i - 1 Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
1    Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
2    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
EleG findet nur bei rechtskräftigen Plangenehmigungen Anwendung. Ob eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall angebracht wäre, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn da den Beschwerdeführenden 1 durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil entstanden ist, sind sie nicht legitimiert, einen solchen Fehler zu rügen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass auf eine erneute öffentliche Auflage weitere Einsprachen eingegangen wären und sich durch diese breitere Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre eigene Stellung im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG dar. Die Beschwerdeführenden 1 sind demnach nicht berechtigt, im Namen Dritter Verfahrensfehler geltend zu machen (vgl. Entscheid REKO/ INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 4.1). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
6.
Auch die Beschwerdeführenden 2 machen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend indem sie vorbringen, ihr Antrag auf Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Richtung sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abgelehnt worden. Indem sie im Verlauf des Verfahrens jedoch auf die Verschiebung von Mast Nr. 25 verzichten, ziehen sie ihr Rechtsmittel teilweise zurück und erklären den Abstand, was zur diesbezüglichen Gegenstandslosigkeit führt.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Frage der Verschiebbarkeit der Masten Nr. 24 (und Nr. 25) nicht explizit behandelt, weshalb sich auch hier die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Die für die Genehmigung bzw. Abweisung massgebenden Aspekte sind von der Vorinstanz aber - wenn auch nicht ausführlich - behandelt worden. Einerseits hält sie auf S. 4, Ziff. 3.2.2.1 ihres Entscheides fest, die Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordöstlicher Richtung sei beantragt worden. Andererseits führt sie auf S. 16, Ziff. 7 aus, das BAFU habe sich zur "Projektänderung Altriniken, Teilstrecke Mast Nr. 24 - 29" geäussert und den Eingriffen in den Wald zugestimmt. Auf S. 20, Ziff. 9.4.2. hält sie weiter fest, dass BAFU stelle in aller Deutlichkeit fest, weitere Eingriffe in den Wald seien vom Gesetz nicht mehr gedeckt und somit unzulässig. Daraus lässt sich schliessen, dass die von den Beschwerdeführenden 2 gewollte Verschiebung von Mast Nr. 24, die gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Plan mehr Wald in Anspruch nehmen würde, gesetzlich nicht mehr gedeckt wäre und der Antrag somit abzuweisen sei.

Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 blieb demnach im vorinstanzlichen Verfahren nicht einfach unbehandelt oder wurde unbegründet abgewiesen. Es liegt folglich diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor bzw. selbst wenn eine solche aufgrund einer nicht gänzlich hinreichenden Begründung angenommen werden müsste, wäre diese nicht als schwerwiegend zu bezeichnen und mit Blick auf das zu dieser Frage vom Bundesverwaltungsgericht umfangreich durchgeführte Instruktionsverfahren als geheilt zu betrachten. Die materielle Beurteilung der Frage, ob die Verschiebung von Mast Nr. 24 angebracht erscheint, ist nachfolgend im Rahmen der Interessenabwägung zu untersuchen (vgl. E. 14).

Verfahrensanträge bzw. -rügen:
7.
Die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der ursprüngliche UVB vom November 1993 könne wegen mehrmaligen und erheblichen Projekt-änderungen keine Geltung mehr beanspruchen bzw. sei unvollständig. Die Projektänderung von 1997 sowie die Studie der Beschwerde-gegnerin von 2004 betreffend Teilverkabelung seien im ursprünglichen UVB nicht berücksichtigt. Es sei jedoch ein einheitlicher Bericht sowie eine koordinierte Stellungnahme erforderlich (Art. 12
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 12 Zuständigkeit - 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
1    Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
2    Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
3    Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den SÜL vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, obwohl gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ein Sachplan erforderlich sei und zudem erheblicher Abstimmungsbedarf bestanden hätte (Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
RPG), sei eine gesamtheitliche Würdigung des definitiven Projekts umso erforderlicher. Bei geringfügigen Projektanpassungen könne zwar auf eine Überarbeitung bzw. eine förmliche Ergänzung des UVB verzichtet werden. Werde ein Projekt jedoch, wie vorliegend, grundlegend überarbeitet, setzte dies zwingend die Überarbeitung und Ergänzung des UVB voraus. Vorliegend liege jedoch kein ergänzter UVB vor; vielmehr sei der UVB in der ursprünglichen Fassung belassen und es seien lediglich zahlreiche Einzelstellungnahmen hierzu eingeholt worden. Die Beschwerde-gegnerin habe somit einen überarbeiteten, einheitlichen UVB einzureichen, welcher öffentlich aufzulegen sei. Ansonsten fehle es an einer hinreichenden Entscheidgrundlage und die Einsprecher könnten sich kein umfassendes Bild über die entscheidrelevanten Unterlagen machen.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hält fest, Projektänderungen seien in den Jahren 1996, 1997 und 2004 eingereicht worden. Die Änderungen seien in den Projektbeschreibungen im Sinn einer Ergänzung zum ursprünglichen UVB erläutert worden. Eine rein formale Ergänzung des UVB sei legalistisch und überspitzt formalistisch. Die Ergänzungen seien auch jeweils öffentlich aufgelegt worden. Auch eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL sei nicht erforderlich, da gemäss dem SÜL bei Projekten, die bereits im Plangenehmigungsverfahren seien, keine Beurteilung der Netz- und Schutzkriterien durchgeführt werde. Deshalb seien sie nicht Gegenstand des Sachplans, was unabhängig von der jeweiligen Verfahrensdauer gelte.
7.2 Die Vorinstanz macht geltend, aus den Akten ergebe sich, dass das BAFU den ursprünglichen UVB mit Auflagen gutgeheissen habe. Das BAFU sei über die Projektänderungen laufend orientiert und dokumentiert worden und es habe in der Folge die einzelnen Projektänderungen auch mit Bezug auf den UVB geprüft und jeweils die nötigen Auflagen formuliert. Eine Überarbeitung oder Neufassung des UVB habe das BAFU als Fachbehörde nie verlangt. Es sei folglich in der Lage gewesen, eine koordinierte Stellungnahme i.S.v. Art. 12
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 12 Zuständigkeit - 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
1    Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
2    Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
3    Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
UVPV vorzunehmen. Zudem sei eine Aufnahme des Projekts in den SÜL nicht erforderlich. Bei der Erarbeitung des SÜL sei bewusst darauf verzichtet worden, für Leitungsprojekte in laufenden Plangenehmigungsverfahren nachträglich noch ein Sachplanverfahren durchzuführen. Solche Projekte seien als Teil der sachplanrechtlichen Ausgangslage direkt ins sog. Grundnetz integriert worden. Das Grundnetz als solches, zu dem die vorliegende Leitung gehöre, werde nicht überarbeitet.
7.3 Das ARE beruft sich ebenfalls auf den SÜL vom 12. April 2001. Dieser halte explizit fest, Projekte, die sich bereits im Plangenehmigungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu beanstanden, denn das Bundesrecht kenne für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten Sachplanvorbehalt.
7.4 Das BAFU räumt ein, eine ganzheitliche und koordinierte Betrachtungsweise und die Erstellung eines einzigen UVB sei gesetzlich vorgeschrieben. Das Bundesgericht habe jedoch festgehalten, eine Ergänzung des UVB sei zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). Vorliegend seien alle Projektänderungen korrekt durchgeführt, ausführlich geprüft und der UVB sei ergänzt worden. Es habe zu den einzelnen Projektänderungen, die immer öffentlich aufgelegt worden seien, Stellung genommen. Somit sei vorliegend die gesamtheitliche Betrachtung gewährleistet.
7.5 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der UVB sollen einen begründeten Entscheid über eine umweltbelastende Anlage ermöglichen. Sie dienen u.a. der Sachverhaltsabklärung, was unter Beizug von Fachbehörden und der qualifizierten Mitwirkung der Gesuchsteller geschieht, und der umweltrechtlichen Interessenabwägung (vgl. dazu Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar USG, N. 9 ff. zu Art. 9
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG); sie unterstehen dabei der im Umweltrecht geforderten einheitlichen und koordinierten Betrachtungsweise (vgl. etwa Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG). Die in der UVP bzw. dem UVB angelegten Ziele können jedoch nicht allein durch einen einzigen UVB eingelöst werden, sondern schliessen teilweise Ergänzungen - auch im umfassenden Sinne - nicht aus, solange als die gesamthafte und koordinierte Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen bzw. -behörden sichergestellt ist und der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt den aktuellen Verhältnissen entspricht (in diesem Sinne auch der zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007, insbesondere E. 7).

Dies ist vorliegend zu bejahen, wurde doch zu den jeweiligen Projekt-änderungen im Sinne einer gesamthaften Würdigung, mithin unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Vorgaben als auch der vorgelegten Änderungen und Ergänzungen von Seiten der Fachbehörden Stellung genommen (vgl. Stellungnahmen des BAFU [BUWAL] vom 9. November 2004, vom 22. Juni 2000 oder vom 10. Dezember 1998). Die Projektänderungen wurden jeweils öffentlich aufgelegt, weshalb der UVB den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zudem machen die Beschwerdeführenden 1 nicht geltend, eine bestimmte Umweltauswirkung sei nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auch lassen sie offen, inwiefern ihnen ein Nachteil entstanden sein soll bzw. in welchem Punkt sie ihre Rechte nicht ausüben konnten.
7.6 Ebensowenig wird eine umfassende Beurteilung durch den fehlenden Sachplan verunmöglicht. Einerseits setzt Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG nicht zwingend, sondern lediglich grundsätzlich bei einer Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, einen Sachplan nach RPG voraus, andererseits ist der Auffassung des ARE zu folgen, wonach entsprechend dem SÜL vom 12. April 2001 laufende Plangenehmigungsverfahren nicht Gegenstand des SÜL sind und dies raumplanerisch nicht zu beanstanden ist.
8.
Weiter hätte, um die wahren Dimensionen der Hochspannungsleitung zu erkennen, gemäss den Beschwerdeführenden 1 ein ordnungsgemässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Leitungsmasten durchgeführt werden müssen, welches nun nachzuholen sei. Denn gemäss Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG seien Profile erforderlich. Diese Bestimmung entspreche der allgemeinen Regel von Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Masten seien Hochbauten im Sinne von Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG. Sollte eine Profilierung aus technischen Gründen nicht möglich sein, hätte zumindest mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln der Visualisierung (Fotomontagen) die wahre Dimension der geplanten Masten sichtbar gemacht werden müssen.
8.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Freileitungsmasten handle es sich nicht um Hochbauten im Sinne von Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG, weshalb eine Profilierung der Masten nicht erforderlich sei. Auch gemäss EntG genüge die Aussteckung.
8.2 Die Vorinstanz führt aus, die Aussteckung der vorgesehenen Mastenstandorte erfolge in Übereinstimmung mit den Richtlinien des EstI. Diese Richtlinienkompetenz sei in Art. 4 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VpeA, SR 734.25) ausdrücklich vorgesehen, die auf dem EleG beruhe. Da Masten nicht als Hochbauten gemäss Art. 16e
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16e
EleG anzusehen seien, habe keine Aussteckung derselben zu erfolgen. Die bisherige Praxis begnüge sich mit der Kennzeichnung der Standorte im Gelände und den Plänen.
8.3 Das EStI verweist auf Ziff. 5 seiner Richtlinien gemäss Art. 2 und 4 VpeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung (nachfolgend: Richtlinien). Nach seiner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese keine Hochbauten im Sinne von Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG seien. Dies ergebe sich aus dem französischen und italienischen Gesetzestext. Zudem sei es rein technisch gesehen äus-serst schwierig und aufwändig, die geplanten Masten einer Freileitung so auszustecken, dass ihre Form und Dimension gleich sichtbar wären wie bei Gebäuden.
8.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG muss vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
EntG zur subsidiären Anwendung der enteignungsrechtlichen Bestimmungen vgl. Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG) ist eine Profilierung demnach dann vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht anders (leicht) beurteilt werden können.

Gestützt auf Art. 4 VpeA (i.V.m. Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
und Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG) hat das EstI Richtlinien zur Aussteckung erlassen. Diesen kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.242/2002 E. 3.4 vom 19 November 2003; Urteil des Bundesgerichts 1A148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.6). Nach Ziff. 5.2.1 der Richtlinien sind die Standorte der Tragwerke von Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot gestrichenem Kopf zu markieren. Ausserdem müssen die äussersten Ecken der Tragwerkfundamente an den Stellen, wo sie aus dem Boden herausragen, durch Pflöcke mit gelb gestrichenem Kopf kenntlich gemacht werden. Gemäss Ziff. 5.2.2 der Richtlinien ist die Leitungsachse im Gelände an unübersichtlichen Stellen durch über den Boden emporragende Richtungspflöcke mit weiss gestrichenen Köpfen erkennbar zu machen. Schliesslich sieht Ziff. 5.4.3 der Richtlinien vor, dass Gebäude von elektrischen Anlagen und Energieerzeugungsanlagen gemäss örtlichen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kenntlich zu machen sind.

Nach ständiger Praxis des EStI müssen für Hochspannungsmasten demnach keine Profile aufgestellt werden. Die erwähnten Regelungen sind nicht nur als vom Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck von Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG und Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
EntG gedeckt zu betrachten, wonach für das Erfordernis einer Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung der Einwirkungen massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilierungspflicht auf (hohe) Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen Auswirkung als gerechtfertigt. Schliesslich weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 128).

Den Beschwerdeführenden 1 ist denn auch durch die fehlende Profilierung kein Nachteil entstanden. Für sie war es, wie ihre umfangreiche Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zeigt, durchaus möglich, gegen die geplante Leitungsführung sachgerecht Beschwerde zu führen.

Nichtionisierende Strahlung:
9.
Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, auch wenn bei Freileitungen die Strahlungsgrenzwerte eingehalten würden, sei das öffentliche wie auch das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfassenden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berücksichtigen. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der gesamthaften Beurteilung von Einwirkungen abgeleitet werden. Auf jeden Fall habe die Teilplange-nehmigungsverfügung eine Auflage zu enthalten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge. Denn aus anderen Fällen seien grosse Abweichungen zwischen den effektiv aufgetretenen elektromagnetischen Strahlungen und den prognostizierten Werten bekannt. Zudem führten fehlende Kontrollmessungen zu zusätzlichen Wertverminderungen der Liegenschaften. Eventualiter sei bei der am meisten betroffenen Liegenschaft der Eheleute C._______ eine permanente, geeichte Messstation einzurichten. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belastung der nächstgelegenen Wohnliegenschaften durch nichtionisierende Strahlung einzuholen.
9.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher Nutzung. Kontrollberechnungen oder -messungen seien bei Änderungen, die Einfluss auf den massgebenden Betriebszustand hätten, vorgesehen.
9.2 Die Vorinstanz führt aus, für die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Regelmässige Kontrollmessungen seien nicht erforderlich, da ohnehin von der grösstmöglichsten Belastung der Leitungen auszugehen sei (Ziff. 13 Anhang 1 NISV). Zusätzliche Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips über die gesetzlichen Grenzwerte seien nur anzuordnen, wenn sie u.a. auch wirtschaftlich tragbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei.
9.3 Das BAFU hält fest, die Anforderungen an eine Hochspannungsleitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich abschliessend aus der NISV. Darüber hinausgehende Emissionsbegrenzungen könnten keine angeordnet werden. Das Bundesgericht habe die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV immer wieder bestätigt. Das Vorsorgeprinzip gemäss USG führe zu keiner Durchbrechung dieser Regelung. Wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen seien, regle Art. 12
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV. Vorliegend seien keine solchen Messungen anzuordnen, da weder eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei noch begründete Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen bestünden.
9.4 Das Hauptproblem stellt das von den Leitungen ausgehende Magnetfeld dar. Ziel des USG ist u.a. der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, d.h. wie der von Starkstromleitungen erzeugten elektrischen und (elektro-)magnetischen Felder (Art. 1 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
, Art. 7 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
und Art. 11 ff
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
. USG; BGE 124 II 219 E. 7a mit Hinweisen). Am 1. Februar 2000 ist die gestützt auf das USG erlassene NISV in Kraft getreten. Darin werden Grenzwerte für die elektromagnetische Belastung festgelegt. Der Anlagegrenzwert dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV). Die Anwendbarkeit der NISV auf das vorliegende Projekt wird von den Parteien nicht bestritten. Es wird auch nicht bestritten, dass die massgebenden Grenzwerte gemäss Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV i.V.m. Ziff. 24 Anhang I eingehalten werden. Indem die Beschwerdeführenden 1 aber beantragen, im Rahmen der Interessenabwägung Freileitung/Verkabelung sei auch ihr Interesse an einem möglichst weitweitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung zu berücksichtigen, machen sie sinngemäss eine weitergehende Reduktion unter die vorgesehenen Grenzwerte geltend. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der gesamthaften Beurteilung von Einwirkungen (Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG) abgeleitet werden.

Die NISV berücksichtigt den heutigen Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit der Menschen mit einem zweistufigen Konzept. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten (thermischen) Wirkungen, die für die Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen, wird durch Immissionsgrenzwerte sichergestellt, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV; vgl. den erläuternden Bericht des BUWAL vom 23. Dezember 1999 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [Erläuternder Bericht BUWAL] S. 5). Darüber hinaus hat der Bundesrat zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet, die das Risiko schädlicher (biologischer) Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Hierzu werden für verschiedene Kategorien von Anlagen besondere Anlagegrenzwerte bestimmt (Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV) und bei den übrigen Anlagen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV). Damit trägt die NISV dem Vorsorgeprinzip Rechnung und konkretisiert die in diesem Sinne erforderlichen Massnahmen (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6).

Das Bundesgericht hat sodann festgestellt, dass Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden daher nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können - dies hat auch für Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG, welcher durch Art. 12
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG konkretisiert wird, zu gelten. Die Festsetzung der Anlagegrenzwerte erfolgte denn sowohl unter Rücksichtnahme auf die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftlichen Interessen des Emittenten als auch unter Berücksichtigung nicht abschätzbarer Risiken (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Diese starre Regelung dient einerseits der Rechtssicherheit, schliesst andererseits jedoch die einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts aus. Deshalb muss der Verordnungsgeber bzw. das BAFU periodisch prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der Verordnung noch dem von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss (vgl. zum Ganzen auch: Entscheid REKO UVEK D-2003-116 vom 25. Februar 2004 E. 6.2 mit Hinweisen).

Seit diesem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht wiederholt zu verschiedenen Studien zur Schädlichkeit von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung Stellung genommen. In seinem Urteil 1A.208/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2 hat es festgehalten, eine Untersuchung müsse methodisch einwandfrei durchgeführt und ausgewertet worden sein, damit Ergebnisse von Studien anerkannt werden könnten. Studien zum gleichen Effekt müssten als Gesamtheit beurteilt werden. So könne das Ergebnis einer einzelnen Studie, das nicht repliziert werden konnte, nicht den Beweis für eine schädliche Wirkung erbringen. Mit Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff. hat das Bundesgericht bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag, den Stand der Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV-Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen, nach. Es seien indes bis anhin keine schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachgewiesen worden. Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht gesetzes- und verfassungswidrig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 und zum Ganzen Entscheid REKO/INUM D-2005-28 vom 9. Juni 2006 E. 11 ff. ).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden 1 keinen Anspruch darauf haben, dass im Rahmen der Interessenabwägung ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, der über die Grenzwerte gemäss NISV hinausgeht, berücksichtigt wird und hieraus gar auf eine Pflicht zur Verkabelung geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3).
9.5 Die Beschwerdeführenden 1 fordern zudem eine Auflage, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge.

Periodische Kontrollmessungen der geforderten Art sind gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV jedoch nur dann anzuordnen bzw. vorzunehmen, wenn bezüglich der Grenzwerte Ausnahmen gewährt wurden, was vorliegend nicht der Fall ist. Kontrollmessungen aus weiteren Gründen, wie beispielsweise zur Verminderung der Werteinbussen der Liegenschaften, sind nicht vorgesehen. Dass die Beschwerdeführenden 1 implizit auch die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde liegenden Berechnungen bezweifeln und eine Überprüfung derselben durch eine neutrale Stelle beantragen, vermag daran nichts zu ändern. Denn ist - wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten enthält.

Weshalb das Standortdatenblatt den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV) nicht entsprechen sollte, begründen die Beschwerdeführenden 1 nicht. Sie verlangen pauschal eine Überprüfung der Berechnungen. Das Standortdatenblatt muss grundsätzlich, sofern Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung bestehen, von der Bewilligungsbehörde bzw. den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Das BAFU überprüft regelmässig schon im Baubewilligungsverfahren die NIS-Prognose des Standortdatenblatts unter Zugrundelegung der Vollzugsempfehlung des BAFU. Die Prognosen sind vom BAFU als Fachbehörde des Bundes, welches die einschlägigen Berechnungs- und Messempfehlungen erlässt (Art. 12 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV), zu überprüfen, damit allfällige methodische Fehler behoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 3.3). Vorliegend hat das BAFU als Fachstelle für nichtionisierende Strahlung die Standortdatenblätter im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt und festgehalten, das Projekt erfülle die Anforderungen der NISV. An dieser Beurteilung hält es auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. An der sachlichen Richtigkeit der Standortdatenblätter ist daher nicht zu zweifeln. Folglich ist sowohl der Antrag für eine Auflage betreffend Kontrollrechnungen als auch jener für die Überprüfung der Standortdatenblätter durch eine neutrale Stelle abzuweisen. Aus denselben Gründen sind auch der Eventualantrag auf eine permanente, geeichte Messstation bei der am meisten betroffenen Liegenschaft der Eheleute C._______ und der Subeventualantrag auf ein Gutachten über die Belastung der nächstgelegenen Wohnliegenschaften durch nichtionisierende Strahlung abzuweisen.

Lärmschutz:
10.
Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, selbst wenn die Plan-ungswerte gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) eingehalten würden, entbinde dies die Beschwerdegegnerin nicht davon, für die Freileitung über das absolut Notwendige hinaus sämtliche weiteren Massnahmen zu ergreifen, um die Lärmbelastung - soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar - weiter zu reduzieren. Die durch Hochspannungsleitungen entstehenden akustischen Erscheinungen wirkten äus-serst störend und bedrohlich. Es sei klar, dass die Verkabelung der Freileitung jegliche Lärmimmissionen ausschliessen würde. Diesem Punkt sei in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen.
10.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Lärmgrenzwerte würden von der geplanten Freileitung an allen Stellen eingehalten.
10.2 Die Vorinstanz verweist bezüglich der Lärmimmissionen auf die Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde. Diese habe unter diesem Aspekt keine Einwände gegen das vorgelegte Projekt erhoben. Die Verkabelung als zusätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbelastung erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig und sei daher nicht weiter zu prüfen.
10.3 Gemäss dem BAFU würden die massgebenden Planungswerte für die Lärmmissionen eingehalten und die Ermittlung der Lärmbelastung nach Anhang 6 LSV sei störungsgerecht und berücksichtige die erhöhte Störung infolge des tonalen Geräusches. Es sei den Beschwerdeführenden 1 zwar insoweit zuzustimmen, als eine Verkabelung aus lärmtechnischer Sicht die beste Lösung wäre. Aufgrund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum tragbar. Hinsichtlich Kostenvergleich Freileitung/Verkabelung führt es zudem aus, es erachte die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig. Da zwischenzeitlich jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen seien, seien die Kostenangaben zum Teil jedoch nicht mehr aktuell, weshalb allenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei.
10.4 Das USG sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenzwerten beurteilt (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Der Bundesrat hat für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festzulegen. Dabei sind auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Insbesondere sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG). Zum Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm hat der Bundesrat die LSV erlassen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG, Art. 7 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV). Im Bereich des Lärmschutzes gelten nach dem klaren Wortlaut von Art. 7
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
und Art. 23
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 23 Planungswerte - Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
USG die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Denn die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte stellen keine Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG dar und legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG fest, sondern konkretisieren als zusätzliche Belastungsgrenzwerte, d.h. Begrenzung der Immissionen, den vorsorglichen und vorbeugenden Immissionsschutz im Sinne des Planungsgrundsatzes gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG getroffen worden sind. Ein Vorhaben vermag somit vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 517 E. 4b mit Hinweisen).
10.5 Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass es technisch und betrieblich möglich wäre, die Hochspannungsleitung im Bereich Gäbihübel zu verkabeln und damit einen weiteren Beitrag zur Lärmverminderung zu leisten. Es steht einzig zur Diskussion, ob eine entsprechende Änderung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Bei öffentlichen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfüg- ung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist wie hier ein Vorhaben zu beurteilen, welches die massgebenden Planungswerte einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes meist nur dann als im Sinne von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG "wirtschaftlich tragbar", wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 124 II 517 E. 5a mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des USG emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter hat. Gerade bei einer geringen Belastungssituation dürfen daher keine übertriebenen Anforderungen an notwendige Starkstromleitungen gestellt werden und das Bundesgericht hat für die Zulassung anderer öffentlicher Anlagen auch keinen schärferen Massstab angelegt (vgl. hierzu auch BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen). Vorliegend kämen zum einen die Kosten für eine Verkabelung wesentlich teurer zu stehen als jene für eine Freileitung und wären gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr verhältnismässig (vgl. hierzu ausführlicher E. 15.7 hiernach). Zum anderen ist unbestritten, dass die Planungswerte gemäss Anhang 6 LSV ohne weiteres eingehalten werden. Eine Reduktion der Lärmbelastung über die Planungswerte hinaus scheitert somit vorliegend im Lichte der oben ausgeführten Lehre und Rechtsprechung an der wirtschaftlichen Tragbarkeit.

Leitungsführung:
11.
Die geplante Freileitung gemäss Auflageprojekt ist Teilstück der 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr. Sie beginnt mit Mast Nr. 20 in Rüfenach, führt über die Gemeindegebiete von Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg und endet schliesslich mit Mast Nr. 37 in Habsburg. Der vorliegend relevante Leitungsteil liegt zwischen Mast Nr. 23 nördlich von Altriniken und Mast Nr. 29 (neue Nummerierung) westlich von Neuriniken. Von Mast Nr. 23 führt die Leitung in westlicher Richtung an Altriniken vorbei, wobei Mast Nr. 24 und Nr. 25 im Wald zu stehen kommen, überquert zwischen Mast Nr. 25 und Nr. 26 zur halben Länge den Wald, um anschliessend in südlicher Richtung dem Wald entlang zu gehen bis sie im Bereich von Mast Nr. 28 wieder den Wald überquert. Weiter führt sie nach Mast Nr. 28 über eine waldfreie Fläche, bis sie dann vor und nach Mast Nr. 29 bzw. Nr. 27 gemäss neuer Nummerierung erneut den Wald überquert und anschliessend in südlicher Richtung über das Gebiet Gäbihübel führt (Mast Nr. 29 [alte Nummerierung] bzw. Nr. 27 [neue Nummerierung] bis Mast Nr. 29 [neue Nummerierung]). Diese projektierte Leitung soll die bereits heute bestehende alte kV-Leitung ersetzten, welche im Bereich Lee eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone überquert.
12.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG dar (vgl. auch Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV). Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG). In diesem Sinne hält auch Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31) fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
12.1 Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 1
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.
3    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG (vgl. Peter Keller, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in URP 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG zur Anwendung. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, Kommentar NHG, Art. 3 Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben. Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (Favre, a.a.O., Art. 3 Rz. 4). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den "allgemeinen Interessen" des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen).
12.2 Des Weiteren bestimmt das RPG, dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Landschaft zu achten haben (Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG; Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; Pierre Tschannen, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
). Dabei sind auch ästhetische Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilligende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG auch Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
sowie Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG, jeweils alte und neue Fassung).
13.
Zur Diskussion stehen vorliegend vier Leitungsführungen: Erstens das geplante, von der Vorinstanz bewilligte Projekt, wonach die Leitungen als Freileitung geführt werden, zweitens die von den Beschwerdeführenden 2 verlangte Verschiebung von Mast Nr. 24 (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichtskarte; E. 14 ff. hiernach), drittens die von den Beschwerdeführenden 1 verlangte Verkabelung der Leitung im Gebiet Gäbihübel (südlich des Mastens Nr. 27, mithin zwischen Mast Nr. 27 und Mast Nr. 29; E. 15 ff. hiernach) und viertens die von den Beschwerdeführenden 1 beantragte Variante "Propheten-gut" (E. 16 ff. hiernach). Es ist daher im Rahmen einer Abwägung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen, welcher Variante in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften der Vorrang zu geben ist bzw. ob die Vorinstanz bei ihrem Variantenvergleich die wesentlichen Interessen richtig gewichtet hat.
13.1 Dabei ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung der Interessenabwägungen zwar über volle Kognition. Wie das Bundesgericht auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; BGE 121 II 378 E. 1e/bb; siehe auch Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 446c f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 617 ff, insbes. Rz. 644 f.). Zum Umstand, dass die Vorinstanz keine Expertisen betreffend dem neusten Stand der Technik bzw. der Verkabelung eingeholt sowie die Variante "Prophetengut" nicht behandelt und somit unter Umständen den rechsterheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, wird auf E. 15.5.1, 15.7 und 16.4.3 hiernach verwiesen.
13.2 Auch darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Leitbehörde auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Das BAFU zeichnet sich als Fachbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG) für umweltrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb sich die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Beurteilung abstützen durften bzw. dürfen. Dasselbe gilt für das EStI im Bereich der Stromanlagen. Von der Beurteilung der Fachbehörden wäre einzig dann abzuweichen, wenn sie sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Sind keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich, kann auf die Ausführungen des BAFU und des EStI abgestellt werden.
14.
Die Beschwerdeführenden 2 beantragen eine Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördliche Richtung gemäss ihrer Skizzierung auf dem Plan "NOK 118 069" (vgl. Beschwerdebeilage). Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft. Diese Verschiebung sei für sie eine wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Waldes. Denn Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg und nicht mitten im Waldbestand zu stehen. Zudem würde dessen Standort bloss 1 bis 2 Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die Verschiebung nur ca. 3% länger. Der Abstand von Mast Nr. 24 habe grossen Einfluss darauf, wie hoch und erdrückend er von ihrer Liegenschaft aus wirke. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden.
14.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten übereinstimmend fest, die beantragte Mastverschiebung hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes zu Folge. Die Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, die durch die Verschiebung höheren Tragwerke würden zu einer grösseren Einsehbarkeit führen. Die Distanz zwischen der projektierten Leitung und dem am nächsten gelegenen Haus betrage 230 Meter. Die Verschiebung würde eine Vergrösserung von 70 Meter bewirken.
14.2 Das BAFU führt aus, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei der beantragten Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 die Mastenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger würde. Zudem kämen die Masten neu mitten im Waldbestand zu liegen, womit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Variante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Auch das EStI verweist bezüglich der Verschiebung von Mast Nr. 24 auf die grössere Beeinträchtigung des Waldes, welche das BAFU ablehne, und die höheren Masten.
14.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.2 hiervor), durfte die Vorinstanz bzw. darf das Bundesverwaltungsgericht auf Berichte und Stellungnahmen der Fachbehörden abstellen. Dass sich das BAFU bei der Variante "Verschiebung Mast Nr. 24" von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist - wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist - nicht ersichtlich, weshalb auf seine Ausführungen abgestellt werden kann.

Wie von diesem erläutert und aus dem von den Beschwerdeführenden 2 bearbeiteten Plan "NOK 118 069" (Beschwerdebeilage) ersichtlich, würde die Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördlicher Richtung einerseits zu einem höher liegenden Mastenstandort führen - was gemäss Beschwerdegegnerin höhere Tragwerken und somit grössere Einsehbarkeit bedingen würde. Ob dieser Höhenunterschied tatsächlich 5 bis 10 Meter beträgt, kann offen gelassen werden. Denn andererseits würde sich durch eine Verschiebung von Mast Nr. 24 auch die Waldüberspannung verlängern, wodurch der Wald ohnehin stärker tangiert würde als durch die projektierte Leitungsführung. Das BAFU ist in seiner diesbezüglichen Stellungnahme von einer Verschiebung von Mast Nr. 24 und Mast Nr. 25 ausgegangen. Wird jedoch nur jene von Mast Nr. 24 berücksichtigt, vergrössert sich gemäss Plan "NOK 118 069" die Waldüberspannung sogar um rund 25% und nicht nur um 17%, mithin um weit mehr als die von den Beschwerdeführenden 2 angegebenen 3%. Somit kann zusammenfassend nicht von einem sehr kleinen Mehranspruch des Waldes gesprochen werden.

Das BAFU macht klar und wiederholt geltend, dass verglichen mit der projektierten Leitung eine weitergehende Beanspruchung des Waldes nicht akzeptierbar sei. Damit ist gestützt auf die Fachbehörde eine Waldüberspannung von plus 25% ausgeschlossen. Dem Schutz des Waldes steht das Interesse der Beschwerdeführenden 2 an der (allfälligen) optimalen Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt bzw. einer geringeren Einsehbarkeit des Masten Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus gegenüber. Eine Verschiebung von Mast Nr. 24 würde aber lediglich zu einer diesbezüglichen Distanzverschiebung von rund 75 Metern führen, mithin von ca. 270 Meter auf ca. 345 Meter. Mit Blick auf den Schutz des Waldes und die diesbezügliche Haltung des BAFU ist dieses Interesse aber nicht höher zu gewichten. Weiter ist zum Argument, bei einer späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft, zum einen festzuhalten, dass es gar nicht gesagt ist, dass es überhaupt einmal zu einer solchen Baulanderweiterung kommen wird. Zum anderen können die Beschwerdeführenden 2 im vorliegenden Verfahren keine Interessen allfälliger zukünftiger Baulandeigentümer geltend machen. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführenden 2 auf Verschiebung von Mast Nr. 24 abzuweisen.
15.
Im Gebiet Gäbihübel (Mast Nr. 28) beantragen die Beschwerdeführenden 1 die Verkabelung der Hochspannungsleitung. Sie machen geltend, die geplante Freileitung im Gebiet Gäbihübel führe zu einer einschneidenden Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Riniken und des ganzen Aaretals, welche in Kombination mit den Immissionen die Wohnqualität beeinträchtigen würde. Die Vorinstanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Interessen) nicht hinreichend gewürdigt. Der Gäbihübel sei Sinnbild für einen sorgfältigen Umgang mit Natur und Umwelt und eine zurückhaltende Abgrenzung des Baugebiets. Die geplante Leitung könne mit dem bestehenden Leitungswerk in keiner Art und Weise verglichen werden. Es gehe nicht an, die alte, ebenfalls störende Leitung als Rechtfertigungsgrund für die neue, erheblich störendere Hochspannungsleitung heranzuziehen. Zwar sei die heutige Hochspannungsleitungssituation unhaltbar und bedürfe der Sanierung. Die neue Leitung verliefe aber über den gesamten Gäbihübel in Nord-Süd-Richtung, der Mast Nr. 28 würde das Gebiet Gäbihübel erdrücken. Die besondere Exponiertheit der Freileitung zeige sich auch im Umstand, dass zur Sicherung der Luftfahrt Flugmarkierungen anzubringen seien (Auflage in Ziff. 8.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Auch würde dem geschichtsträchtigen Habsburg, welches von Riniken aus sichtbar sei, ein hässliches Denkmal gegenübergesetzt. Dass das BAFU die geplante Leitung als landschaftsverträglich betrachte, sei aktenwidrig. Da es in früheren Stellungnahmen (10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000) das geplante Projekt abgelehnt habe, sei nicht verständlich, wieso es in seiner Stellungnahme vom 1. November 2004 in einer Teilverkabelung keine landschaftliche Verbesserung sehe.

Weiter sei es der kantonalen Fachstelle in ihrer Darlegung bloss darum gegangen, Gründe gegen die Verkabelung zusammenzutragen - zudem seien in diesem Zusammenhang Ausstandsgründe gegen die betroffenen Personen gegeben. Bei der heutigen Technologie könnten zudem für eine Verkabelung erforderliche Übergangsbauwerke von geringer Ausdehnung erstellt werden (vgl. Unterwerk Beznau). Auch hätte eine Kabelleitung im vorliegenden Fall keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden auch hinsichtlich Betriebssicherheit bessere Werte aufweisen als Freileitungen. Insbesondere sei von einem geringeren Wartungsbedarf, einer höheren Verfügbarkeit der Kabel, einer geringeren Fehlerhaftigkeit und von weniger Störungsereignissen durch Umwelteinflüsse (Wind, Baumfall etc.) auszugehen. Auch existierten im Schadensfall provisorische Überbrückungsmassnahmen, die während der Unterbruchsdauer zum Einsatz kommen könnten. Zudem handle es sich vorliegend um eine gut zugängliche Kabelleitung von geringer Länge, weshalb die mit der Schadensbehebung verbundenen Aufwendungen und Schwierigkeiten nicht zu überwerten seien.

Schliesslich würden auch wirtschaftliche Interessen gegen den geplanten Leitungsbau sprechen. Das Neuquartier werde vom Gemeinderat als attraktiv bezeichnet und es gelte, diese Attraktivität zu erhalten. Die geplante Freileitung schrecke bereits heute interessierte Käufer der Liegenschaften ab. Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Kosten einer Verkabelung geringer ausfielen als die für die Anstösser und die Gemeinde Riniken entstehenden finanziellen Nachteile. Zudem sei zu bedenken, dass die Gemeinde Riniken und deren Bewohner stets zur Stromwirtschaft gestanden seien, dies auch in finanzieller Hinsicht.

Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investitionskosten verbunden. Für einen Kostenvergleich dürften jedoch nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freileitung deutlich geringeren Betriebs- und Netzverlustkosten, welche bei einer Freileitung 3.2 Mal höher seien als bei Kabeln, berücksichtigt werden. Somit seien die Kosten einer Kabelleitung bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 40 Jahren nur noch rund 2.15 Mal höher als bei einer Freileitung exkl. Kosten für die Übergabebauwerke. Zudem seien im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzenden Liegenschaften zu bedenken. Die entsprechenden Werte seien mittels Expertise zu erheben.

Entscheidend müsse weiter sein, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine Verkabelung auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmung als Ganzes habe. Die geplante Leitung diene nicht primär der lokalen Versorgung mit elektrischer Energie, sondern sei Teil des nationalen und internationalen Hochspannungsnetzes. Es diene zwar einerseits der Versorgungssicherheit, aber andererseits ermögliche es der Beschwerdegegnerin die Abwicklung eines lukrativen Stromhandels mit hohem Gewinn, der ausschliesslich in deren privaten Interessen liege. Eine überschlagsmässige Rechnung zeige in Übereinstimmung mit Studien aus Frankreich, dass die Mehrkosten einer Verkabelung nur rund 1% des Strompreises ausmachen würden bzw. bei einer Verkabelung von 200 km der Strompreis pro kW/h bloss um rund 0.1 Rp. zunehmen würde. Schliesslich hätten die technischen Fortschritte dazu geführt, dass im In- und Ausland in den letzten Jahren zahlreiche Hochspannungsleitungen verkabelt worden seien oder würden.
15.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Freileitungen seien gemäss den Stellungnahmen der Fachstellen landschaftsverträglich und eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Vielmehr würden Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung sprechen - längere Nichtverfügbarkeit im Störungsfall, Überbelastbarkeit, Umwelteinflüsse und Wirtschaftlichkeit - und die Nachteile einer Verkabelung seien vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt worden. Zudem sei bei der Interessenabwägung nicht bloss das Vorsorgeprinzip massgebend, sondern auch die sichere und preiswerte Energieversorgung und die Betriebssicherheit. Zudem seien bei einer Verkabelung Übergangsanlagen, umfassende Tiefbauten und der Bau eines Muffenschachts notwendig. Die von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen seien nicht zu berücksichtigen und das Vorliegen von Werteinbussen werde bestritten - über sie wäre ohnehin in einem separaten Schätzungsverfahren zu entscheiden. Ausschlaggebend sei vielmehr der Vergleich zwischen den Kosten für eine Freileitung (Fr. 1 Mio) und denjenigen einer Verkabelung (Fr. 12 Mio). Insgesamt sei bei der Interessenabwägung der Landschaft nicht den Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer Verkabelung seien wirtschaftlich nicht vertretbar.
15.2 Die Vorinstanz erklärt, sie habe sich auf die jahrzehntelange Praxis des Bundesgerichts und die Berichte der eidgenössischen und kantonalen Fachstellen gestützt. Der Gäbihübel verfüge bereits heute über eine 220-kV-Leitung der Beschwerdegegnerin. Es werde vorliegend nicht eine Hochspannungsleitung in einer bis anhin unberührten Landschaft errichtet. Vielmehr werde die Situation durch die Verlegung der Hochspannungsleitung auf die Westseite von Riniken verbessert. Die bestehende Leitung verlaufe heute in nächster Nähe zum überbauten Gemeindegebiet und quere im Bereich Lee eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone. Mit der neuen Leitungsführung werde das Dorf Riniken insgesamt und der Ortsteil Neuriniken im Besonderen massiv entlastet. Die Liegenschaften im Neuquartier von Riniken (Neuriniken) seien erst nach der heute bestehenden Leitung erstellt worden. Trotz der heutigen Leitungsüberquerung werde dieses Quartier von den Beschwerdeführenden 1 als sehr attraktiv bezeichnet. Die unmittelbare Nähe der heutigen Leitung habe dieser Attraktivität offenbar nicht geschadet. Mit der neuen Leitungsführung werde die Attraktivität zusätzlich erhöht, womit kein gesamtwirtschaftlicher Nachteil ersichtlich sei. Zudem unterliessen es die Beschwerdeführenden 1 darzulegen, inwiefern durch die Verlegung der Leitung aus dem Wohnquartier hinaus in die Peripherie der Gemeinde ein finanzieller Nachteil für die Eigentümer der entlasteten Liegenschaften und der Gemeinde entstehen sollte. Im Übrigen seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 über die Leistungen der Gemeinde im Interesse der Energiewirtschaft irrelevant. Zwecks Wahl des optimalen Standorts gemäss den Vorschriften für die Landwirtschaftszone sei eine Interessenabwägung vorgenommen worden - ebenso habe eine solche gemäss Art. 11
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
LeV stattgefunden. Die Flugmarkierungen seien nicht Ausdruck einer besonderen Exponiertheit der Masten, sondern eine logische Konsequenz von der möglichst weiten Distanz zum Dorf am Geländehang. Der Verweis auf die Bedeutung von Habsburg sei irrelevant, da Habsburg und dieser Leitungsteil von Riniken aus nicht sichtbar sei. Weiter sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des Landschafts- wie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung vertretbar; für Maximalforderungen bestehe kein Platz.
15.3 Das BAFU führt als Hilfsmittel bei der Interessenabwägung die Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" des EDI vom 17. November 1980 sowie das "Landschaftskonzept Schweiz" vom damaligen BUWAL aus dem Jahre 1999 auf. Der Raum Gäbihübel befinde sich in der Landwirtschaftszone und werde von der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert. In Kritik der Beschwerdeführenden 1 stünden die Masten Nr. 27 bis Nr. 29 (Nummerierung gemäss jüngster Projektvariante) der geplanten Leitung. Weder in seiner Stellungnahme vom 13. September 1995 noch in jenen vom 10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000 habe das BAFU das Projekt zwischen den Masten Nr. 27 und Nr. 29 im Raum Prophetengut beanstandet. Seine Stellungnahme vom 1. November 2004 beziehe sich auf die Studie "Teilverkabelung Riniken". Hierbei sei es zum Schluss gekommen, das Gebiet Prohphetengut/Gäbihübel stelle einen Raum ohne besondere Landschaftswerte dar und eine Teilverkabelung führe zu keiner landschaftlichen Verbesserung. Auch aus heutiger Sicht erachte es die Studie "Teilverkabelung Riniken" als vollständig und sachlich richtig (inkl. Stand der Technik); einzig die Kostenangaben seien z.T. infolge einer Preiserhöhung für Kupfer und Aluminium nicht mehr aktuell, weshalb allenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei. Weiter pflichte es den Beschwerdeführenden 1 insofern bei, als es keine Freileitung ohne Auswirkungen gebe. Bei der Wahl von Übertragungsart und Trassee handle es sich immer um eine Abwägung zwischen verschiedenen Belangen. Nur die Verkabelung ermögliche eine Teilschonung der Landschaft. Doch habe es keinen Anlass, die vorinstanzliche Interessenabwägung in Frage zu stellen. Diese stehe im Einklang mit seiner Stellungnahme vom 1. November 2004, die festhalte, aus Sicht Umweltschutz würden mehr Gründe für den Bau einer Freileitung als für eine Verkabelung sprechen. Somit stehe fest, die anbegehrte Teilverkabelung sei aus Gründen des Umweltschutzes nicht erforderlich, ohne dass es der ebenfalls für die Freileitung sprechenden Gründe von Technik, Betrieb und Wirtschaftlichkeit bedürfte. Zudem seien gemäss Bundesgericht an die Schutzwürdigkeit eines Objekts von regionaler oder lokaler Bedeutung hohe Anforderungen zu stellen. In Anlehnung an diese bundesgerichtliche Praxis fordere das BAFU eine Verkabelung aus Sicht des Landschaftsschutzes in der Regel nur bei hoher Schutzwürdigkeit, d.h. bei Schutzobjekten von nationaler und kantonaler Bedeutung. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, d.h. bei lokaler Bedeutung, erschienen die Mehrkosten und Einbussen bei der Betriebssicherheit als unverhältnismässig. Das Gebiet Prophetengut/Gäbihübel möge zwar Naherholungszone für die umliegenden Quartiere sein, sei jedoch nicht als
besonders zu qualifizieren.
15.4 Gemäss dem EStI ist die geplante Freileitung gesetzeskonform und alle Fachstellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Hinsichtlich der Verkabelung schliesse es sich den Ausführungen des BAFU an.
15.5 Vorab sei festgehalten, dass gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel bedient wie z.B. - wie von den Beschwerdeführenden 1 beantragt - eines Augenscheins, einer Instruktionsverhandlung oder einer Parteibefragung. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 268 ff. und 320). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen und aufgrund guter, von der Beschwerdegegnerin eingereichter und sich bei den Akten befindlicher Pläne erübrigt sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins und einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung. Die Pläne zeigen die örtlichen Gegebenheiten, namentlich die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, die Variante "Prophetengut" und die Variante "Verschiebung Mast Nr. 24" in genügender Art und Weise auf. Folglich ist der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden 1 abzuweisen.
15.5.1 Auch die Anträge der Beschwerdeführenden 1 auf Einholung von Gutachten über die Teilverkabelung (technische Machbarkeit, Gegenüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen und Freileitungen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von präventiven Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden Betriebsunterbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für ein Übergabebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabelleitung gegenüber einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebskosten sowie der stromabhängigen Verluste der beiden Varianten) sind abzuweisen und eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, indem sie es unterlassen habe, sich trotz rasantem technischem Fortschritt im Bereich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, ist zu verneinen.

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dient zwar einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar. Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen, bevor verfügt oder entschieden wird, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf Beweisanträge (vgl. hierzu BGE 120 Ib 379 E. 3b; Kneubühler, a.a.O., S. 27, mit weiteren Hinweisen sowie E. 5 ff. hiervor). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung zur Frage, ob hinsichtlich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen neben der Studie "Teilverkabelung Riniken" weitere Expertisen einzuholen sind, auf S. 10, Ziff. 4 geäussert. Hiermit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausreichender Art und Weise nachgekommen. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung ist zu verneinen.

Zum anderen stellt die Behörde, wie bereits erwähnt, den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht, welches selbst ein umfassendes Instruktionsverfahren durchgeführt hat und über volle Kognition verfügt, sieht keinen Anlass, von der von der Vorinstanz aufgezeigten Argumentation abzuweichen und weitere Expertisen einzuholen. Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen wie das EStI, das BFE oder auch das BAFU abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (so Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Zudem erachtet das Bundesgericht, das im Rahmen der Einsprachen gegen die 132 kV-Leitung Biel-Mett (vgl. BGE 124 II 219) eingeholte Gutachten über die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Verkabelung nach wie vor als massgeblich und den erneuten Beizug eines Experten als nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der Frage Verkabelung oder Freileitung neben der Studie "Teilverkabelung Riniken" der Beschwerdegegnerin vom Mai 2004 auch auf die beiden vom BAFU genannten Studien "Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz" von Prof. Bernd R. Oswald vom 20. September 2005 und "Aspekte des Projekts 380kv-Salzburgerleitung" von Herbert Ritter und Andreas Veigl vom Januar 2007, den Bericht des BAFU "Höchstspannungsleitungen (380 und 220 kV) - Gegenüberstellung wichtiger Umwelteinwirkungen zwischen Freileitungen und erdverlegten Leitungen" vom 19. Oktober 2006 sowie den von den Beschwerdeführenden 1 erwähnten "Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungsicherheit (AG LVS) vom 28. Februar 2007" (Fundstelle: www.bfe.admin.ch/themen/00612/00617) stützen kann. Somit ist der Antrag der Beschwerdeführenden 1, es sei ein neutrales, von Experten zu erstellendes Gutachten über die technische und betriebliche Möglichkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Verkabelung der Hochspannungsleitung beizuziehen, abzuweisen.
15.5.2 Ebenso ist der Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf Einholung eines Gutachtens der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission über die Schutzwürdigkeit des von der geplanten Hochspannungsleitung tangierten Landschafts- und Ortsbildes sowie zur Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch die geplante Leitung abzuweisen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich, die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und die daran anknüpfenden Folgen zu beurteilen.

So ist das Gebiet Gäbihübel, welches sich in der Landwirtschaftszone befindet, durchaus eine landschaftlich wertvolle und schützenswerte Region. Dies wird durch die Zonenplanung der Gemeinde Riniken bestätigt, wonach der Gäbihübel mit einer Landschaftsschutzzone überlagert wird. Auch sieht das Leitbild der Gemeinde Riniken vor, der Eingliederung von Bauten ausserhalb der Bauzone besondere Bedeutung zu schenken. Aus-serdem haben gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 die Stimmberechtigten festgehalten, der Hang unterhalb des Prophetengutes solle auf Dauer als Naherholungsgebiet von Bauten freigehalten und öffentlich zugänglich bleiben. An diesem Grundsatz sei bei der Überarbeitung des Zonenplans festgehalten worden. Gleichzeitig gelangt das BAFU zum Schluss, der Gäbihübel möge eine Naherholungszone für die umliegenden Quartiere sein, sei jedoch nicht als besonders zu qualifizieren bzw. stelle einen Raum ohne besonderen Landschaftswert dar.

Der Gäbihübel ist in keinem Bundesinventar von Objekten mit nationaler Bedeutung enthalten (vgl. Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
und 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG) und unterliegt damit weder dem verstärkten Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG noch der Begutachtungspflicht nach Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 3.2). Er ist auch nicht als kantonales Schutzgebiet ausgewiesen. An die Schutzwürdigkeit eines Objekts von regionaler oder lokaler Bedeutung wiederum sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Gäbihübel einzig von lokaler Bedeutung; eine weitergehende erhebliche Bedeutung kommt ihm nicht zu. Deshalb kann ihm auch höchstens mittlere Bedeutung beigemessen (vgl. auch BGE 100 Ib 404 E. 2 mit Hinweisen) und es kann lediglich grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG beansprucht werden.
15.6 Der Hauptvorteil einer Kabelleitung liegt darin, dass sie nicht sichtbar ist und damit das Orts- und Landschaftsbild nicht bzw. in anderer Art und Weise beeinträchtigt. Bei der Interessenabwägung ist somit einerseits zu berücksichtigen, dass es sich beim Gäbihübel für die umliegenden Quartiere um eine Landschaft mittlerer Schutzwürdigkeit handelt, eine Verkabelung der geplanten Leitung im Bereich von Mast Nr. 27 bis Mast Nr. 29 entsprechend zu einer Schonung der Landschaft in diesem Gebiet beitragen und sich wohl auch positiv auf die Wohnqualität in den angrenzenden Quartieren auswirken würde. Andererseits stellt die Freileitung für den Wald die schonendere Lösung dar. Die Kabelleitung hätte zudem gegenüber der Freileitung in Bezug auf die Belastung mit elektromagnetischer Strahlung gewisse Vorteile, doch ist die NIS-Verordnung auch bei der Freileitungsvariante eingehalten, weshalb aus dieser Sicht eine Verkabelung grundsätzlich nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu auch E. 9.4 hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3). Schliesslich führt eine Verkabelung zu einer Veränderung des Magnetfeldes: Während in der Nähe der verkabelten Leitung die Feldstärke im Vergleich zu einer Freileitung stärker ist (höhere Feldspitze), nimmt sie im Falle einer Verkabelung bei zunehmender Entfernung schneller ab als bei Freileitungen; diese Abschwächung tritt ab einer Distanz von 10 m von der Leitungsachse auf (vgl. zum Ganzen eingehend BGE 124 II 219 E. 8d.aa, bestätigt mit Urteil 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.2 f.; Entscheid REKO/INUM E-2000-15/17/20/22 vom 10. Juli 2002 E. 17.2; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28).
15.6.1 Den genannten Vorteilen stehen verschiedene Nachteile einer Kabelleitung gegenüber. Diese sind einmal technisch/betrieblicher Natur: Die Betriebssicherheit bei Kabelleitungen von 50 kV und höheren Spannungsebenen ist nicht im selben Ausmass gewährleistet wie bei Freileitungen; insbesondere sind Fehler auf Freileitungen einfacher und schneller zu orten als bei erdverlegten Kabeln und Schadenfälle bzw. Reparaturen sind bei Kabeln deutlich aufwändiger und mit deutlich längeren Ausschaltzeiten als bei der Freileitung verbunden - dies unabhängig davon, ob, wie von den Beschwerdeführenden 1 vorgeschlagen, etwelche Überbrückungsmassnahmen ergriffen werden (Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. 3c.bb; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 27 f.; vgl. hierzu auch E. 17.7 nachfolgend). Bezüglich der Betriebssicherheit machen die Beschwerdeführenden 1 zwar geltend, die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden bessere Werte aufweisen als Freileitungen. Diese Auffassung wird teilweise durch den Bericht "Aspekte des Projekts 380kv-Salzburgerleitung" vom Januar 2007 (Stellungnahme BAFU vom 20. Juli 2007: Beilage 3) und die Studie "Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz" vom 20. September 2005 (Stellungnahme BAFU vom 20. Juli 2007: Beilage 1) gestützt. Es gilt jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Fall beide Kabelenden auf dem Feld bzw. im Wald wären und nicht in einem Unterwerk enden würden, wo die Kabelleitung besser geschützt wäre. Somit wäre die Betriebssicherheit einer Kabelleitung gesamthaft gesehen (vgl. E. 15.7 hiernach) nicht in demselben Mass gewährleistet wie jene einer Freileitung.
15.6.2 Weiter können durch die Abgabe von Wärme an die Umgebung Kabelleitungen den Boden austrocknen und dessen Mikrobiologie verändern. Bei der Erstellung von Kabelleitungen werden Kabelrohrblöcke aus Beton in den Boden eingebracht, die diesen auf der ganzen Länge und Breite der Leitung beanspruchen und eine tiefverwurzelnde Vegetation verunmöglichen. Freileitungen beanspruchen demgegenüber nur das Gelände für die Mastfundamente. Bei der Querung von Waldareal wird durch das Erstellen von oberflächennahen Gräben oder Stollen für die Verkabelung eine tiefwurzelnde Vegetation verunmöglicht, mit der Folge, dass eine entsprechende Waldschneise bestehen bleiben kann. Zudem können durch Kabelleitungen unterirdische Wasserläufe beeinträchtigt werden (vgl. ausführlich Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes [EVED] vom 14. Januar 1993, veröffentlicht in VPB 58.42 E. 6a; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). Doch sind die aufgezeigten Probleme bei Spannungsebenen von 50 kV nicht derart gross, dass die Verkabelung auf einer relativ kurzen Strecke unüberwindliche technische Probleme stellen würde (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 13. Februar 1991 [betr. 60 kV-Leitung], veröffentlicht in VPB 56.8 E. 5d). Zwar mag es zutreffen, dass bei einer Kabelleitung weniger Störungsereignisse durch Umwelteinflüsse wie Wind und Baumfall eintreten. Doch ist eine Freileitung im Falle von Murgängen im Vorteil (vgl. hierzu auch: Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 29).
15.6.3 Schliesslich ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Kabelleitung, je nach den örtlichen Verhältnissen, etwa 2 bis 5 mal teurer kommt. Zudem ist zu bedenken, dass die Lebensdauer einer Freileitung wesentlich höher ist als diejenige einer Kabelleitung (vgl. hierzu BGE 124 II 219 E. 8e und f.bb; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 27 f.). Im bisherigen Verfahren wurde in der Studie "Teilverkabelung Riniken" eine Kostenschätzung vorgenommen (Vorakten Ordner 8 act. 2465 f.). Gemäss dieser Studie betrügen die finanziellen Aufwendungen für die Erstellung einer Kabelanlage ein Vielfaches der Kosten einer Freileitung. Während für den Bau einer Freileitung von einer Länge von ca. 1.3 km mit Kosten von ca. Fr. 1 Million zu rechnen sei, beliefen sich jene für eine Verkabelung auf einer Strecke von ca. 950 m auf ungefähr Fr. 12 Millionen. Gemäss Vorinstanz und EStI würden diese Zahlen nicht von den allgemeinen Erfahrungswerten abweichen und auch gemäss BAFU ist grundsätzlich von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Die Beschwerdeführenden 1 machen denn auch nicht geltend, die Berechnung in der Studie "Teilverkabelung Riniken" sei fehlerhaft. Das BAFU führt zudem aus, zwischenzeitlich seien die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen, weshalb die Kostenangaben zum Teil nicht mehr aktuell seien. Dieser Kostenanstieg bei Aluminium und Kupfer führt dazu, dass eine Verkabelung noch teurer zu stehen käme als in der Studie "Teilverkabelung Riniken" berechnet. Wieviel höher diese Kosten tatsächlich wären, kann ausser Acht gelassen werden, da die Kosten gemäss Studie für eine Verkabelung ohnehin wesentlich höher sind. Die weiteren von den Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit den anfallenden Kosten vorgebrachten Argumente - zu berücksichtigen seien auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freileitung deutlich geringeren Netzverlustkosten, die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzenden Liegenschaften sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Verkabelung auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmung als Ganzes, sei doch der Beschwerdegegnerin die Abwicklung eines lukrativen Stromhandels mit hohem Gewinn, der ausschliesslich in deren privaten Interessen liege, möglich - vermögen nichts daran zu ändern, dass eine Kabelleitung wesentlich teurer zu stehen käme als eine Freileitung. Nicht nur sind Äusserungen zum lukrativen Stromhandel spekulativer Natur und resultieren für die Beschwerdegegnerin aus dem Stromhandel in jedem Fall Gewinne, unabhängig davon, ob eine Frei- oder Kabelleitung installiert wird, sondern sind auch allfällige Werteinbussen von Liegenschaften nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass eine Werteinbusse der angrenzenden Liegenschaften zweifelhaft erscheint. Das Quartier Neuriniken wird bereits heute von einer Hochspannungsleitung überquert und massgebend für die Berechnung allfälliger Werteinbussen bei Liegenschaften ist der Zeitpunkt vor Verwirklichung des die Einbusse verursachenden Ereignisses und nicht eine hypothetische Situation ohne Leitung (vgl. hierzu auch E. 17.7.2 hiernach). Was schliesslich die Frage der geringeren Netzverlustkosten bei einer Verkabelung anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die Transportverluste in Kabelleitungen der Übertragungsnetze in der Regel kleiner als in Freileitungen sind (vgl. auch Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). Dies würde gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden 1 denn auch dazu führen, dass die Kosten einer Kabelleitung mit einer 40-jährigen Nutzungsdauer nur 2.15 Mal (exkl. Kosten für Übergabebauwerke) höher ausfallen würden als jene einer Freileitung. Es bliebe aber auch bei dieser für die Beschwerdeführenden "günstig(st)en" Berechnungsweise bei einem Kostenfaktor 2. Ein solcher wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher regelmässig als unverhältnismässig erachtet (vgl. BGE 124 II 219 E. 8f.bb mit weiteren Hinweisen).
15.6.4 All diese Punkte werden auch durch den Schlussbericht der AG LSV vom 28. Februar 2007 - auf welchen auch die Beschwerdeführenden 1 verweisen - bestätigt. Dieser hält fest, die Freileitung stelle aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht in den meisten Fällen die beste Lösung dar. Im Einzelnen führt er neben den bereits erläuterten Punkten aus, das Kabel habe aus betrieblicher Sicht den Nachteil, dass es geringer belastbar sei als die Freileitung. Die Freileitung stelle aus rein technischer (Betrieb) und energiewirtschaftlicher Sicht (Investitionen, Unterhalt) zur Zeit die beste Lösung dar. Aus thermischer Sicht, wegen der Selbstheilungseffekte der Isolationsumgebung (Luft) und auch wegen der guten Zugänglichkeit, sei die Freileitung als elektrisches Energietransportmedium die beste Lösung. Zudem werde die Isolation durch Kabelabschnitte geschwächt, was zu häufigeren Defekten und Reparaturen (Verfügbarkeit, erhöhte Kosten) führen könne. Zur Teilverkabelung wird insbesondere ausgeführt, dass elektrische Verbindungen zwar prinzipiell in unterschiedliche Abschnitte von Leitungstypen (Kabel, Freileitungen) aufgeteilt werden könnten. Aufgrund der Störungsanfälligkeit und damit aus Verfügbarkeitsgründen seien jedoch Verbindungen jeweils nur eines Typs vorzuziehen. Kabelabschnitte seien zwar prinzipiell auch als Abschnitt zwischen Freileitungsabschnitten möglich. Sie stellten aber oft einen thermischen Engpass der ganzen Leitung dar, welcher aus betrieblichen und ökonomischen Gründen vermieden werden sollte. Zusammenfassend könne zwar nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (Umwelt) für eine konkrete Situation beurteilt werden, ob eine Freileitung oder eine erdverlegte Leitung gesamthaft weniger nachteilig sei. Eine Erdverlegung sei jedoch nur dann angebracht, wenn bestimmte Schutzgüter besonders hart betroffen seien. Dies sei beispielsweise bei einer Überschreitung des NISV-Anlagegrenzwerts im überbauten Gebiet oder in ökologisch respektive optisch speziell empfindlichen Landschaften der Fall (vgl. Zum Ganzen: Schlussbericht der AG LSV vom 28. Februar 2007 S. 27 ff.).
15.6.5 Eben diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Weder werden die NISV-Grenzwerte überschritten noch liegt eine speziell empfindliche Landschaft vor. Auch gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine Verkabelung einer Freileitung von 50 kV und höher aus landschaftsschützerischen Gründen nur dann vorzunehmen, wenn es gemäss den Bestimmungen des NHG gilt, ein besonders schützenswertes Objekt zu erhalten; selbst in solchen Fällen sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen (Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. 3c.bb; BGE 115 Ib 311 E. 5 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 100 Ib 404). Eine Verkabelung von Leitungen in Landschaften von mittlerer Schutzwürdigkeit hätte gemäss Bundesgericht wegen des Prinzips der Gleichbehandlung recht lange Kabelstrecken und damit eine beachtliche Verteuerung der Stromkosten zur Folge. Dagegen dürfte gemäss Bundesgericht angenommen werden, dass eine Verkabelung lediglich in Gebieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis nicht derart verteuern würde, dass der Mehrpreis den Konsumenten nicht mehr zugemutet werden könnte (BGE 99 Ib 70 E. 4; vgl. auch BGE 100 Ib 404 E. 4b). Das heisst aber nun nicht, dass sich das zu schützende Gebiet als Objekt von nationaler Bedeutung zwingend in einem Bundesinventar nach Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
bzw. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG befinden muss. Eine Verkabelung kann unter Umständen auch gestützt auf Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG gefordert werden, wenn die entsprechenden speziellen Voraussetzungen gegeben sind und sich auf Grund der gesamten Umstände eine Verkabelung aufdrängt (vgl. Entscheid REKO UVEK E-2000-13 vom 5. April 2001 E. 3 [publiziert in URP 2002 S. 205 ff.], bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid 1A.84/2001 vom 12. März 2002). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Im erwähnten Verfahren war eine wesentlich andere Situation zu beurteilen. So handelte es sich um ein Gebiet, welches selbst in Zukunft sowohl auf kommunaler als auch kantonaler Ebene geschützt werden sollte. Weiter schloss die betroffene Landschaft unmittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (das Unterwerk liegt im BLN-Gebiet und zwei Masten waren ebenfalls in diesem geplant) sowie das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung enthaltene Ermatingerbecken an (Anhang 1 zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvögelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV; SR 922.32]). In unmittelbarer Nähe befand sich zudem der im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthaltene "Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen, Salenstein)", der von der geplanten Freileitung teilweise durchquert worden wäre (vgl. Anhang der VISOS). Die
Schutzwürdigkeit der betroffenen Gegend war als eindeutig höher einzustufen als diejenige des Gäbihübels, welche lediglich eine mittlere ist (vgl. hierzu etwa Entscheid REKO/UVEK E-2000-15/17/20/22 vom 10. Juli 2002 E 17 ff. bzw. Entscheid des Bundesgerichts 1A.177/2002 vom 19. Februar 2003 E. 6 betreffend Lutertal).
15.6.6 Hinzu kommt, dass vorliegend nicht der Bau einer neuen bzw. bis anhin nicht vorhandenen, sondern der Ersatz einer bestehenden, alten kV-Leitung zur Diskussion steht. Diesem Umstand ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1, durchaus Rechnung zu tragen. Denn für die Beurteilung der angefochtenen Plangenehmigung bzw. die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung ist die heutige Situation massgebend und nicht eine hypothetische ohne Hochspannungsleitung. Bereits heute stellt die bestehende Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Riniken einen Einschnitt in die Landschaft dar. Sie verläuft in nächster Nähe zum überbauten Gemeindegebiet; im Bereich Lee überquert sie eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichtskarte). Die Beschwerdeführenden 1 machen zwar geltend, die geplante Leitung könne mit dem bestehenden Leitungswerk in keiner Art und Weise verglichen werden, weil die neue Leitung über den gesamten Gäbihübel in Nord-Süd-Richtung verlaufe und der Mast Nr. 28 das Gebiet Gäbihübel erdrücken würde. Die geplante Freileitung schrecke denn auch bereits heute interessierte Käufer der Liegenschaften ab, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Kosten einer Verkabelung geringer ausfielen als die für die Anstösser und die Gemeinde Riniken entstehenden finanziellen Nachteile.

Wird jedoch der Verlauf der heute bestehenden Leitung mit demjenigen der geplanten Hochspannungsleitung verglichen (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichtskarte), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mit der neuen Leitungsführung westlich von Riniken sowohl das Dorf insgesamt als auch der Ortsteil Neuriniken im Besonderen entlastet würde. Dass der Attraktivität von Neuriniken durch die geplante Leitung geschadet würde, ist nur wenig nachvollziehbar, wurden die Liegenschaften in jenem Quartier doch erst nach der heute bestehenden Leitung erstellt. Die bestehende Leitung vermochte demnach bis anhin die Attraktivität von Neurinken nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr wird es von den Beschwerdeführenden 1 trotz der unmittelbaren Nähe der heutigen Leitung bzw. der Überquerung durch diese als sehr attraktiv bezeichnet. Ob durch die geplante Leitung, welche westlich von Neuriniken in der Peripherie verliefe, tatsächlich potentielle Käufer und Käuferinnen von Liegenschaften abgeschreckt werden, ist zweifelhaft und wird von den Beschwerdeführenden 1 denn auch nicht näher belegt. Es scheint vielmehr als wahrscheinlicher, dass das Quartier durch die Befreiung von der es überquerenden Hochspannungsleitung profitiert. Auch kann nicht von einer besonderen Exponiertheit von Mast Nr. 28 bzw. einer Erdrückung von Neuriniken durch diesen gesprochen werden. Mast Nr. 28 käme in einem Waldstück zu stehen und würde somit mindestens teilweise verdeckt. Daran vermag auch der Einwand, dem geschichtsträchtigen Denkmal Habsburg würde durch die geplante Leitung ein hässliches Denkmal gegenübergesetzt, nichts zu ändern. Denn dem von den Beschwerdeführenden 1 eingereichten Bild (Beilage 2 zu den Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2008) ist zu entnehmen, dass bereits heute ein Hochspannungsmast den Blick auf Habsburg "trübt" und die Beschwerdeführenden 1 durch die geplante Leitungsführung somit nicht mehr betroffen würden, als dies heute bereits der Fall ist.
15.6.7 Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführenden 1, es sei aktenwidrig, dass das BAFU die geplante Leitung als landschaftsverträglich betrachte, vollumfänglich auf die diesbezügliche Stellungnahme des BAFU verwiesen. Dieses erläutert, es habe weder in seiner Stellungnahme vom 13. September 1995 noch in jenen vom 10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000 das Projekt zwischen den Masten Nr. 27 und Nr. 29 im Raum Prophetengut beanstandet. Die Stellungnahme vom 1. November 2004 beziehe sich auf die Studie "Teilverkabelung Riniken". Hierbei sei es zum Schluss gekommen, das Gebiet Prohphetengut/Gäbihübel stelle einen Raum ohne besondere Landschaftswerte dar und eine Teilverkabelung bedeute landschaftlich keine Verbesserung.
15.7 Aufgrund vorgängiger Ausführungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultierende Ablehnung der Verkabelung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 ist in diesem Punkt abzuweisen.
16.
Die Beschwerdeführenden 1 beantragen für den Fall, dass eine Verkabelung abgelehnt wird, die Leitungsführung westlich des Prophetengutes. Indem die Vorinstanz ihren Eventualantrag auf Leitungsführung westlich des Prophetengutes nie beurteilt habe, sei die Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Gemeinderat von Riniken habe zwar anfänglich eine Verlegung der Leitungsführung westlich des Prophetengutes als nicht gleichwertige Alternative zur geplanten Linienführung erachtet. Nachdem er aber seine Fehleinschätzung bez. Dimension der neuen Leitungsmasten erkannt habe, habe auch für ihn festgestanden, dass die Variante "Prophetengut" der geplanten Leitung vorzuziehen sei. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, es seien durchaus Leitungsführungen westlich des Prophetengutes denkbar, die nicht zu einer grösseren Inanspruchnahme von Waldareal führten und den Anforderungen der NISV entsprächen. Ein Verstoss gegen die NISV sei nicht nachgewiesen, da nie ein entsprechendes Projekt bzw. entsprechende Varianten erarbeitet worden seien. Entweder sei die Beschwerdegegnerin oder ein externer Gutachter mit der Erarbeitung eines Alternativprojekts für eine Leitungsführung westlich des Prophetengutes zu beauftragen. Die von ihnen vor längerer Zeit aufgezeigte Variante für eine Leitungsführung westlich des Prophetengutes wäre mit geringeren Einwirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild verbunden als die genehmigte Variante.
16.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Variante "Prophetengut" würde eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich belasten und eine solche "Abschiebung" sei vom Gemeinderat von Riniken nicht unterstützt worden, weshalb sie diese Variante nicht weiterverfolgt habe. Auch würde die Variante "Prophetengut" eine Verschlechterung für den Landschaftsschutz darstellen.
16.2 Die Vorinstanz und das EStI führen aus, die Variante "Prophetengut" sei von der Beschwerdegegnerin geprüft und als Ergebnis der Verhandlungen mit den betroffenen Gemeinden (v.a. Unterbözberg und Umiken), den zuständigen kantonalen Stellen und anderen Interessierten in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden. Die Vorinstanz macht weiter geltend, die Leitungsführung westlich des Prophetengutes sei objektiv nicht realisierbar bzw. hätte massive Eingriffe in den Wald zur Folge. Die Fachbehörden hätten jedoch in aller Deutlichkeit eine Leitungsführung ausgeschlossen, die eine weitergehende Inanspruchnahme von Waldareal bedingen würde. Zudem verhindere die Zonenplanung der Gemeinde Unterbözberg eine solche Linienführung. Diese Tatsachen seien den Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens wiederholt und eingehend begründet zur Kenntnis gebracht worden. Folglich genüge ein Verweis auf die Stellungnahmen der Fachbehörden. Das EStI seinerseits bringt zudem vor, die Variante "Prophetengut" würde dazu führen, dass der Wald im Gebiet Pfaffefirst auf dem höchsten Punkt mit zwei Masten überspannt würde, was unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes problematisch sei. Weiter könnten sich auf dem Gebiet der Gemeinde Unterbözberg Probleme mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach NISV ergeben. Auch habe das BAFU nie eine nähere Prüfung dieser Variante beantragt.
16.3 Das BAFU gibt zu bedenken, dass hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung nicht sicher sei, ob bei der Variante "Prophetengut" die Grenzwerte, die alleine massgebend seien, ohne besondere Massnahmen eingehalten werden könnten. Auch würden die Auswirkungen auf die Landschaft verstärkt, indem die Linienführung ganz auf die Kreten zu liegen käme. Solch hochgelegte Linienführungen widersprächen auch der Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" (EDI, 1980, Grundsätze 15 und 16). Hinzu komme, dass der Wald erheblich stärker belastet würde. Einerseits kämen die Masten-standorte ca. 20 bis 30 Meter höher zu liegen und andererseits würde die Waldüberspannung um ca. 45% verlängert. Es komme deshalb zum Schluss, dass die Variante "Prophetengut" aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft, Wald und (gegebenenfalls) Anwohnern abzulehnen sei.
16.4 Indem die Beschwerdeführenden 1 der Vorinstanz eine fehlende Variantenprüfung vorwerfen, rügen sie eine mangelhafte Interessenabwägung.
16.4.1 Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens keine Alternativen zum eingereichten Projekt in Betracht gezogen, so liegt eine fehlende Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Erwägungen: Entscheid REKO/INUM A-2004-151 vom 14. Dezember 2005 E. 6.1 ff. mit Hinweisen). Verschiedene Lösungen zu vergleichen macht einerseits nur dann Sinn, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind; andererseits ist aber auch nötig, dass die Lösungen, die in die Prüfung einbezogen werden, realistisch und einigermassen ausgereift sind. Nicht verlangt werden kann, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, dürfen schon nach einer ersten Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1).

Wenn der Bewilligungsbehörde nur ein Projekt unterbreitet wird, heisst das nicht, dass zuvor keine Varianten geprüft wurden. Denn meistens werden in der Planungsphase mehrere Varianten erörtert, entweder parallel oder aber zeitlich gestaffelt; in letzterem Fall ergibt sich im Verlauf eines Optimierungsprozesses ein Projekt, das dann (als einziges) zur Genehmigung eingereicht wird. Entscheidend ist nun aber nicht die Variantenprüfung auf Seiten des Gesuchstellers, sondern jene, die durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Nur wenn diese ihren Prüfungspflichten nicht nachkommt, liegt auch ein Rechtsfehler vor. Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Unterlagen und Vorarbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann, die verschiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen (Entscheid REKO/INUM A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2). Damit ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist, muss sie bei der einen oder anderen Variante allenfalls Korrekturen vornehmen. Hingegen kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei denn, die Prüfung des Gesuchstellers sei nicht umfassend gewesen oder es seien Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Liegen solche Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffenen, also z.B. von Einsprechern, entsprechende Anregungen zu machen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau und umfassend vorzubringen (Entscheid REKO/INUM A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2). In ihrem Entscheid muss die Bewilligungsbehörde schliesslich hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (Entscheid REKO/INUM A-2004-128 vom 27. April 2005 E. 7.1).
16.4.2 In ihrem Genehmigungsentscheid hat sich die Vorinstanz nicht zum Vorschlag der Beschwerdeführenden 1 geäussert. Im Beschwerdeverfahren macht sie aber geltend, die Variante "Prophetengut" sei von der Beschwerdegegnerin geprüft und als Ergebnis der Verhandlungen mit den betroffenen Gemeinden (v.a. Unterbözberg und Umiken), den zuständigen kantonalen Stellen und anderen Interessierten in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden. Dies sei den Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens wiederholt und eingehend begründet zur Kenntnis gebracht worden. Folglich genüge ein Verweis auf die Stellungnahmen der Fachbehörden. Auch die Beschwerdegegnerin führt aus, die Variante "Prophetengut" würde eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich belasten und eine solche "Abschiebung" sei vom Gemeinderat von Riniken nicht unterstützt worden, weshalb sie diese Variante nicht weiterverfolgt habe. Die Beschwerdeführenden 1 selbst räumen ein, dass der Gemeinderat von Riniken anfänglich eine Verlegung der Leitungsführung westlich des Prophetengutes als nicht gleichwertige Alternative zur geplanten Linienführung erachtet habe. Nachdem er aber seine Fehleinschätzung bez. Dimension der neuen Leitungsmasten erkannt habe, habe auch für ihn festgestanden, dass die Variante "Prophetengut" der geplanten Leitung vorzuziehen sei.

All dies macht deutlich, dass das bewilligte und hier angefochtene Vorhaben das Resultat einer langjährigen, mindestens bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichenden Planung ist. Im Verlauf der langen Planung wurden tatsächlich Varianten geprüft und das frühere Ausgangskonzept wurde ständig weiterentwickelt, angepasst und optimiert. Die in den Jahren 1996, 1997 und 2004 durchgeführten Projektänderungen führten schliesslich zum heute zu beurteilenden Projekt. Daher kann nicht gesagt werden, es habe keine Variantenprüfung stattgefunden. Eine solche erfolgt zudem nicht zum Selbstzweck; neue Varianten sind vernünftigerweise nur dann zu prüfen, wenn überhaupt Alternativen vorhanden sind, die in Frage kommen. Trotz fehlender Behandlung der Variante "Prophetengut" in der angefochtenen Verfügung ist anzunehmen, dass die Vorinstanz eine - wenn auch bloss summarische - Prüfung dessen vorgenommen hat, was die Beschwerdeführenden 1 als Variante "Prophetengut" verlangt haben. Dass eine über das Summarische hinausreichende Prüfung stattgefunden hat, ist nicht erstellt, letztlich aber auch nicht entscheidend, da es die Vorinstanz bei einer Summarprüfung bewenden lassen durfte. Denn wenn zu entscheiden ist, ob neu ins Spiel gebrachte Alternativen näher zu prüfen sind, ist ausschlaggebend, ob sie machbar erscheinen und offensichtliche Vorteile bringen bzw. mit keinen augenfälligen erheblichen Nachteilen belastet sind. Bei der Variante "Prophetengut" der Beschwerdeführenden 1 waren solche Nachteile jedoch ohne weiteres erkennbar. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den von den Beschwerdeführenden 1 als die schonendste Lösung bezeichneten Vorschlag näher zu prüfen.
16.4.3 Was die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Genehmigungsentscheid erklären und begründen muss, welche Varianten sie geprüft und wie sie diese bewertet hat (vgl. hierzu: Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; E. 5.1 hiervor; BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGE 124 II 146 E. 2a sowie Entscheid REKO/INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 5 und Entscheid REKO/INUM A-2004-128 vom 27. April 2005 E. 7.1). Für die Variante "Verschiebung Mast Nr. 24" hat sie dies - wenn auch nicht ausführlich (vgl. hierzu E. 6 hiervor) - getan. Für die Variante "Prophetengut" hat sie ihre (sehr wohl vorhandene) inhaltliche Kritik jedoch nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt (E. 12 hiervor), verlangt das RPG für raumwirksame Vorhaben die Wahl eines sachgerechten Standortes, unter Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen. Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG; Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; Tschannen, a.a.O., Rz. 60 ff. zu Art. 3). Unter diesem Gesichtspunkt ist im Rahmen der Plangenehmigung zu prüfen, ob die projektierte Linienführung sachgerecht oder ob die Variante "Prophetengut" zu realisieren ist.

Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nicht mit der Variante "Prophetengut" auseinandergesetzt, obwohl sie richtigerweise den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführenden 1 wiedergegeben hat. Damit ist sie der geforderten Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Weil aber sowohl das BAFU wie auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zur Variante "Prophetengut" eine ausführliche Stellungnahme eingereicht haben und die Beschwerdeführenden 1 Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen, demnach das mit voller Kognition urteilende Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches Instruktionsverfahren durchgeführt hat, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d.aa m.w.H. sowie auch Kneubühler, a.a.O., S. 214 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 3 E. 3 und 4).
16.4.4 Für eine Leitungsführung westlich des Prophetengutes liegt zwar kein konkret erarbeitetes Projekt vor. Doch die Beschwerdeführenden 1 (Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2008) sowie die Beschwerdegegnerin (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 24. August 2007) haben je eine mögliche Variante "Prophetengut" eingereicht. Aus beiden Plänen ist klar ersichtlich, dass bei einer Variante "Prophetengut" eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich belastet würde. Auch ist den Ausführungen des EStI und den eingereichten Plänen zu entnehmen, dass die Variante "Prophetengut" dazu führen würde, dass der Wald im Gebiet Pfaffefirst auf dem höchsten Punkt mit zwei Masten überspannt würde, was unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes problematisch ist. Das BAFU als zuständige Fachbehörde schliesst jedoch eine Leitungsführung aus, die eine weitergehende Inanspruchnahme von Waldareal bedingen würde und es kommt denn auch zum Schluss, dass die Variante "Prophetengut" aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft und Wald abzulehnen sei. Zusätzlich bringen sowohl das BAFU wie auch das EStI vor, es sei zweifelhaft, ob bei der Variante "Prophetengut" die Grenzwerte ohne besondere Massnahmen eingehalten werden kön-nten. Ob dem tatsächlich so wäre, kann offen gelassen werden. Denn allein die Umstände, dass die genehmigte Leitungsführung gesetzeskonform ist (vgl. hierzu E. 15 ff. hiervor), die Leitungsführung westlich des Prophetengutes unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes problematischer als die genehmigte Leitungsführung wäre und die Gemeinde Unterbözberg durch eine Variante "Prophetengut" zusätzlich belastet würde, was lediglich zu einer Verlagerung des Problems führen würde, qualifizieren die von den Beschwerdeführenden 1 beantragte Variante "Prophetengut" als insgesamt schlechtere Lösung als das genehmigte Projekt. Daher ist auch der Antrag der Beschwerde-führenden 1, es sei ein Gutachten über die mögliche Leitungsführung westlich des Prophentenguts einzuholen, abzuweisen. Denn wie den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann, ist es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der eingereichten Pläne möglich, die Variante "Prophetengut" auch ohne entsprechendes Gutachten zu beurteilen.
16.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Behandlung der Rügen der Beschwerdeführenden 1 die weitaus grössere Bedeutung bzw. der grössere Aufwand zukommt als jener der Beschwerdeführenden 2. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1 zu drei Vierteln und den Beschwerdeführenden 2 zu einem Viertel aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführenden 1 zu bezahlende Anteil von Fr. 6'000.-- ist im Umfang von Fr. 2'000.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der noch verbleibende Betrag von Fr. 4'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdeführenden 2 zu leistende Anteil von Fr. 2'000.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.
18.
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 stehen als unterliegende Parteien keine Parteientschädigungen zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden zu drei Viertel, ausmachend Fr. 6'000.--, den Beschwerdeführenden 1 und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 2'000.--, den Beschwerdeführenden 2 auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.-- verrechnet. Der noch verbleibende Betrag von Fr. 4'000.-- ist von den Beschwerdeführenden 1 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechstkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführenden 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 380/220-kV-Leitung; Einschreiben; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008)
- das Generialsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2016/2006
Date : 02. Juli 2008
Published : 10. Juli 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29  78
EMRK: 6
EleG: 3  16  16a  16c  16e  16h  16i
EntG: 28
LSV: 7
LeV: 11
NHG: 2  3  4  5  6  7
NISV: 4  11  12  13
RPG: 3  13  24  25  34
Starkstromverordnung: 7
USG: 1  7  8  9  11  12  13  15  23  57
UVPV: 12
VBLN: 1
VGG: 31  32  33  34  37  53
VGKE: 1  7
VISOS: 1
VwVG: 5  12  33  35  48  49  50  52  63  64
BGE-register
100-IB-404 • 111-IA-2 • 112-IA-107 • 112-IB-154 • 113-IB-225 • 115-IB-311 • 118-IB-206 • 118-IB-614 • 120-IB-379 • 120-IB-431 • 120-IB-59 • 121-I-225 • 121-II-378 • 123-II-371 • 124-II-146 • 124-II-219 • 124-II-517 • 125-II-18 • 125-II-591 • 126-I-97 • 126-II-399 • 127-II-32 • 127-V-431 • 127-V-80 • 128-II-378 • 131-I-153 • 131-II-587 • 131-V-298 • 133-II-35 • 99-IB-70
Weitere Urteile ab 2000
1A.118/2005 • 1A.129/2006 • 1A.148/2005 • 1A.167/2006 • 1A.177/2002 • 1A.191/2003 • 1A.208/2004 • 1A.218/2004 • 1A.242/2002 • 1A.6/2007 • 1A.84/2001 • 1A.92/2003 • 1E.1/2006 • 1E.10/2006
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BVGer
A-2016/2006 • A-2086/2006
VPB
53.14 • 55.19 • 56.7 • 56.8 • 57.7 • 58.42
URP
1996 S.698 • 2002 S.205