Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-565/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit Januar 1991 als Berufsoffizier für die Schweizer Armee (nachfolgend: Arbeitgeberin). Von Februar 1998 bis Juni 2006 war sein Arbeitsort - von einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt abgesehen - V._______. Von Juli 2006 bis März 2009 war er nach W._______ abkommandiert, ab April 2009 nach Z._______. Seit Februar 2011 ist sein Arbeitsort wieder V._______.
B.
Anfang August 1999 bezog A._______ mit seiner Familie die eigene, von der Mutter im Jahre 1991 erworbene Liegenschaft in der Gemeinde X._______. Im November 2005 brannte diese teilweise ab, weshalb er und seine Familie bis zur Abreise nach W._______ in ein Provisorium umziehen mussten. Während der Auslandabkommandierung wohnte A._______ mit seiner Familie in W._______. Nach der Rückkehr in die Schweiz bezog er mit ihr eine 5 ½-Zimmer-Wohnung in Y._______.
C.
Am 2. Mai 2010 informierte A._______ die Arbeitgeberin, er werde mit seiner Familie per 1. Juni 2010 in die wiederaufgebaute Liegenschaft in X._______ umziehen, und ersuchte um Bewilligung der Wohnsitznahme ausserhalb des Wohnkreises nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über das militärische Personal vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 hiess die Arbeitgeberin das Gesuch gut und hielt fest, A._______ habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
|
1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
D.
Am 15. Juni 2010 ersuchte A._______ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte die Arbeitgeberin eine Vergütung weiterhin ablehnen. Der Chef Führungsstab der Armee verfügte daraufhin am 7. Juli 2010, A._______ habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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E.
A._______ erhob gegen diese Verfügung am 8. September 2010 Beschwerde beim VBS. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2010 ab. Es führte aus, A._______ habe nach der Rückkehr in die Schweiz mit seiner Familie eine Wohnung in Y._______ und somit im Wohnkreis nach Art. 18 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
|
1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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F.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt gegen den Entscheid des VBS (nachfolgend: Vorinstanz) am 18. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihm ab 1. Juni 2010 solange eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und macht einige ergänzende Ausführungen. Namentlich macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe in Y._______ Wohnsitz begründet.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 11. März 2011 verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und macht einige zusätzliche Bemerkungen. Er führt insbesondere aus, der Umstand, dass die Vergütung höchstwahrscheinlich anstandslos bezahlt worden wäre, wenn er nach seinem Auslandaufenthalt direkt nach X._______ zurückgekehrt wäre, zeige, wie absurd die Diskussion über die Wohnsitzfolgen des Provisoriums in Y._______ letztlich sei.
I.
Auf weitere Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die angefochtene Verfügung ist ein Entscheid in einem internen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 35 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.2. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1. Gemäss Art. 89
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 89 Wohnort - (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
|
1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
|
1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
3.2. Art. 22
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
3.3. Art. 18
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
|
1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 89 Wohnort - (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: |
|
1 | Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: |
a | an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen; |
b | in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; |
c | bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; |
cbis | sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht; |
d | sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. |
3 | Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. |
4 | Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 24 Einschränkung von Rechten des Personals - 1 Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben. |
|
1 | Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben. |
2 | Aus den gleichen Gründen kann er: |
a | die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen hinaus beschränken; |
b | dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
|
1 | Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
2 | Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. |
3 | Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: |
a | sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; |
b | das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. |
4 | Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. |
5 | Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. |
6 | Die Ausführungsbestimmungen: |
a | legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; |
b | regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: |
|
1 | Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen: |
a | an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen; |
b | in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; |
c | bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; |
cbis | sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht; |
d | sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. |
3 | Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. |
4 | Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
3.4. Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
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1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
Der Lebensmittelpunkt befindet sich bei verheirateten Personen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (vgl. BGE 96 II 161 E. 3 mit Hinweisen; Staehelin, a.a.O. Art. 23 N. 11). Er ist weiter in der Regel, d.h. im Sinne einer widerlegbaren Vermutung, nicht dort, wo sich jemand bloss zu einem Sonderzweck aufhält (vgl. Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
Die nach aussen erkennbare Absicht muss zwar auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem Ort kann indes einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 69 II 277 E. 3, BGE 69 I 74 E. 3; Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 8 mit weiteren Hinweisen). Auch die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c mit Hinweis; Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 8).
Ob die Absicht dauernden Verbleibens besteht, ist unter Berücksichtigung aller Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu beantworten (vgl. BGE 97 II 1 E. 3 mit Hinweisen, BGE 134 V 236 E. 2.1 mit Hinweis, BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen; Bucher, a.a.O., Art. 23 N. 35 und Art. 26 N. 6). Lediglich ein Indiz für eine entsprechende Absicht ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3 mit Hinweis, BGE 132 I 29 E. 4.1; Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich sind die Gründe für die Verlegung des Lebensmittelpunktes (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 24 mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Familie von Anfang August 1999 bis zum Brand im November 2005 in der eigenen Liegenschaft in X._______ und bezog anschliessend mit der Familie bis zur Abreise nach W._______ ein Provisorium. Streitig ist, ob er seinen Wohnsitz in X._______ bzw. seinen dortigen Wohnort nach Art. 18
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie habe nie die Absicht gehabt, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb der Schweiz von X._______ wegzuverlegen. Dies sei für die Arbeitgeberin auch ersichtlich gewesen. Einzig ausserordentliche Umstände, nämlich die Verzögerung des Wiederaufbaus der durch den Brand teilweise zerstörten Liegenschaft, hätten dazu geführt, dass - entgegen der ursprünglichen Intention - vorerst eine vorübergehende Behelfslösung habe gefunden werden müssen. Der Einfachheit halber sei dabei die für seine Berufsausübung ohnehin erforderliche Zweitwohnung so gewählt worden, dass sie vorübergehend auch der Familie habe Unterschlupf bieten können. Der Aufenthalt der Familie in seinem Pied-à-Terre in Y._______ habe somit einem Sonderzweck gedient, nämlich der Überbrückung der Zeit bis zur Instandstellung des Familiendomizils. Er vermöge daher nach den allgemeinen Regeln keinen Wohnsitz zu begründen. Habe jedoch seine Familie ihren Wohnsitz in X._______ beibehalten, müsse dies auch für ihn gelten, da sein Wohnsitz grundsätzlich mit dem seiner Familie zusammenfalle. Die Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften in Y._______ ändere daran nichts, sei dies doch für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht massgebend.
Mit Bezug auf den Aufenthalt in Italien sei anzumerken, dass ein zeitlich beschränkter Auslandaufenthalt in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland zur Folge habe. Dies treffe auf jeden Fall dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, insbesondere starke familiäre und freundschaftliche Verbundenheit mit dem gewohnten Umfeld, am schweizerischen Wohnort verbleibe. Auch eine funktionalisierende Auslegung des Wohnortbegriffs von Art. 22
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Abkommandierung nach Z._______ mit der Familie direkt von W._______ nach Y._______ gezogen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe sich somit augenscheinlich und für die Arbeitgeberin erkennbar dorthin verschoben. Der Beschwerdeführer habe dort auch die Schriften der Familie hinterlegt, was zwar nur ein schwaches Indiz darstelle, aber trotzdem einen Hinweis auf die Absicht dauernden Verbleibens gebe. Die Gründe für den Wohnungsbezug in Y._______ seien irrelevant. Die Absicht, nach Abschluss der Instandstellungsarbeiten in die Liegenschaft in X._______ zurückzukehren, müsse weiter als innere Absicht gewertet werden, die nach aussen hin erst mit dem Gesuch um Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes vom 2. Mai 2010 erkennbar geworden sei. Der Umstand, dass die Hypothekarzinsen und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten bezahlt wurden, obschon die Liegenschaft nicht bewohnbar war, vermöge die Absicht, in X.________ dauernd zu verbleiben, nicht zu beweisen.
4.1.3. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers in X._______, die bis dahin als Familienwohnung gedient hatte, wurde durch den Brand im November 2005 teilweise zerstört und unbewohnbar. Sie stand somit während ihres Wiederaufbaus nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren daher - ungeachtet des Arbeitsortes des Beschwerdeführers - gezwungen, vorübergehend eine neue Familienwohnung zu beziehen. Zwar hätten sie in dieser Situation grundsätzlich für die gesamte Dauer des Wiederaufbaus eine Familienwohnung in der Schweiz, allenfalls sogar in der Nähe der eigenen Liegenschaft, wählen können. Sie entschieden sich indes, während der Abkommandierung des Beschwerdeführers nach Italien auf eine (bewohnbare) Familienwohnung in der Schweiz zu verzichten und gemeinsam in W._______ zu wohnen. Der Beschwerdeführer war in W._______ somit nicht nur arbeitstätig, sondern unterhielt dort auch die Beziehungen zu seinen engsten Angehörigen. Diese wiederum hielten sich in W._______ nicht zu dem Zweck auf, für den der Beschwerdeführer dorthin abkommandiert war, sondern namentlich zur Pflege des Familienlebens. Unter diesen, nach aussen erkennbaren Umständen kann nicht gesagt werden, der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in W._______ habe sich auf seine Arbeitstätigkeit und damit einen Sonderzweck beschränkt. Aufgrund der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist vielmehr davon auszugehen, W._______ habe während der Auslandabkommandierung sowohl für den Beschwerdeführer als auch dessen Familie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dargestellt.
Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin durch familiäre und freundschaftliche Beziehungen mit X._______ verbunden blieben. Zum einen wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Beziehungen den in W._______ gelebten engsten familiären Beziehungen gleichwertig waren. Zum anderen ist für die Verlegung des Lebensmittelpunktes an einen neuen Ort nicht erforderlich, dass sämtliche Beziehungen zum früheren Wohnort abgebrochen werden. Auch das Eigentum an der Liegenschaft in X._______ sowie die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten stehen der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach W._______ nicht entgegen. Nicht massgeblich ist schliesslich die Absicht des Beschwerdeführers und seiner Familie, nach dem Auslandaufenthalt in die frühere Familienwohnung in X._______ zurückzukehren. Ungeachtet der Frage, ob diese Absicht nach aussen erkennbar war, bedeutete sie lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt zu gegebener Zeit nach X._______ zurückverlegen, nicht jedoch, dass sie ihn für die Dauer der Auslandabkommandierung nicht nach W._______ verlegen wollten bzw. ihn nicht dorthin verlegten. Die Gründe für diese Verlegung sind im Übrigen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht von Belang (vgl. oben E. 3.4).
Mit dem Bezug der Familienwohnung und der Verlegung des Lebensmittelpunktes begründeten der Beschwerdeführer und seine Familie in W._______ Wohnsitz bzw. bezogen sie dort ihren Wohnort nach Art. 18
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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Eine funktionalisierende Auslegung des Wohnortbegriffs von Art. 22
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
4.1.4. Anders als der Beschwerdeführer und seine Familie gehofft hatten, war nach dem Italienaufenthalt eine Rückkehr in die Liegenschaft in X._______ nicht möglich, da sich deren Wiederaufbau verzögerte. Die frühere Familienwohnung stand somit weiterhin nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie bezogen deshalb einstweilen gemeinsam eine 5 ½-Zimmer-Wohnung in Y._______, mithin also - wegen der Abkommandierung des Beschwerdeführers nach Z._______ - im Wohnkreis nach Art. 18 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
Am vorstehenden Ergebnis ändern - wie bereits im Zusammenhang mit dem Umzug nach W._______ ausgeführt (vgl. oben E. 4.1.3) - weder die familiären und freundschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie nach X._______ noch das Eigentum an der dort gelegenen Liegenschaft sowie die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten etwas. Der Verlegung des Lebensmittelpunktes steht weiter auch nicht die Absicht des Beschwerdeführers und seiner Familie entgegen, nach der Beendigung des Wiederaufbaus in das Eigenheim in X._______ zurückzukehren. Ungeachtet der Frage, ob diese Absicht nach aussen erkennbar war, bedeutete sie auch hier lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt zu gegebener Zeit nach X._______ zurückverlegen, nicht aber, dass sie ihn nicht einstweilen nach Y._______ verlegen wollten bzw. ihn nicht dorthin verlegten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers diente der Aufenthalt seiner Familie in Y._______ somit nicht bloss dem Sonderzweck, die Zeit bis zur Instandstellung der Liegenschaft in X._______ zu überbrücken. Sein Argument, seine Familie und somit auch er hätten bereits aus diesem Grund in Y._______ nicht Wohnsitz begründen können, geht daher fehl. Die Gründe für die Verlegung des Lebensmittelpunkts sind im Übrigen erneut nicht von Belang (vgl. oben E. 3.4).
Obschon der Beschwerdeführer und seine Familie somit in Y._______ eine Familienwohnung bezogen und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegten, steht nicht ohne weiteres fest, ob sie dort auch Wohnsitz begründeten, da sie von vornherein beabsichtigten, sich nur während des Wiederaufbaus ihrer Liegenschaft dort aufzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin anlässlich des Umzugs nach Y._______ nicht über die beabsichtigte Rückkehr nach X._______ informierte. Insbesondere da er und seine Familie während der längeren Abkommandierung nach W._______ gemeinsam am Arbeitsort gewohnt hatten und nunmehr anlässlich der Abkommandierung nach Z._______ eine Familienwohnung in dem nach Art. 18 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
Wäre die Rückkehrabsicht zu beachten, stünde diese einer Wohnsitzbegründung in Y._______ im Weiteren nicht zwingend entgegen. Zum einen dürfte dem Beschwerdeführer und seiner Familie anlässlich des Wohnungsbezugs in Y._______ nicht genau bekannt gewesen sein, wann ihre Liegenschaft in X._______ wieder bezugsbereit sein würde. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung indes gerade nicht aus (vgl. oben E. 3.4). Zum anderen diente die Wohnung in Y._______ - wird auf den eingereichten Mietvertrag abgestellt - während immerhin elf Monaten (von Anfang Juli 2009 bis Ende Mai 2010) als Familienwohnung. Der dortige Aufenthalt war somit von einer gewissen Dauer, auch wenn er die in der Literatur teilweise geforderte Mindestdauer von einem Jahr knapp nicht erreichte (vgl. oben E. 3.4 und 4.1.3).
Selbst wenn schliesslich die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung als nicht erfüllt betrachtet würden, gälte Y._______ als Wohnsitz bzw. Wohnort nach Art. 18
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
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1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
4.1.5. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Wohnort nach Art. 18
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort - 1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
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1 | Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen. |
2 | Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
2 | ...51 |
3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.2. Gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.2.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, nach dem Aufenthalt in W._______ sei es ihm und seiner Familie wegen der Verzögerung beim Wiederaufbau ihrer Liegenschaft in X._______ verwehrt gewesen, in diese zurückzukehren. Die Rückkehr sei somit - so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid - aus Gründen, die sich seiner Einflussnahme entzogen hätten, verhindert worden. Er habe somit gar keine Wahl gehabt, in die Liegenschaft zurückzukehren. Es könne entsprechend auch nicht gesagt werden, der nach Beendigung des Wiederaufbaus erfolgte Umzug nach X._______ sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Auch mit den in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid zusätzlich genannten schweren gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau berufe er sich nicht auf persönliche Gründe.
4.2.2. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seien klar als persönlich zu taxieren. Dessen Argumentation - in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid -, es handle sich um einen Härtefall, der eine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin nach sich ziehe, könne nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern aus Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.2.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei ihrer Rückkehr aus W.________ nicht wie geplant ihr Eigenheim in X._______ beziehen konnten, weil sich dessen Wiederaufbau verzögerte. Da sie beabsichtigten, nach Beendigung des Wiederaufbaus in ihre Liegenschaft zurückzukehren, war für sie indes voraussehbar, dass der Aufenthalt in der einstweilen zu beziehenden Ersatzfamilienwohnung zeitlich beschränkt sein würde. Ungeachtet dessen wählten sie diese in Y._______ und somit im vorgeschriebenen Wohnkreis. Weder informierte der Beschwerdeführer dabei die Arbeitgeberin über den nach Beendigung des Wiederaufbaus vorgesehenen Umzug nach X._______ noch fragte er bei ihr nach, ob dieser bewilligt und welche Folgen er - gegebenenfalls - hinsichtlich der Vergütungen nach Art. 22
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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Der Beschwerdeführer bezog damit mit seiner Familie freiwillig und auf eigenes Risiko einstweilen einen Wohnort im vorgeschriebenen Wohnkreis, obschon für ihn wegen der beabsichtigten Rückkehr nach X._______ voraussehbar war, dass er die Familienwohnung an diesem Wohnort bzw. in diesem Wohnkreis wieder aufgeben würde. Dass er allenfalls - wie er geltend macht - mit der Wahl des Wohnortes im vorgeschriebenen Wohnkreis auch beabsichtigte, die Arbeitgeberin finanziell zu schonen, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass eine provisorische Wohnung in X._______ - nach seiner Darstellung - bei der Rückkehr aus Italien nicht verfügbar war. Gleiches gilt auch für sein im Übrigen rein hypothetisches Argument, bei einer direkten Rückkehr nach X._______ wären die hier beantragten Vergütungen höchstwahrscheinlich anstandslos bezahlt worden.
Im Unterschied zu der wegen äusserer Umstände verhinderten Rückkehr in die Liegenschaft nach X._______ kann somit nicht die Rede davon sein, der Bezug des Wohnortes im vorgeschriebenen Wohnkreis in der vorstehend beschriebenen Weise sei aus Gründen erfolgt, die ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers lagen. Es besteht daher auch kein Anlass, den plangemässen späteren Wegzug aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis als Härtefall bzw. die Gründe für diesen Wegzug - Eigenheimbezug sowie ergänzend gesundheitliche Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers - nicht als persönliche Gründe im Sinne von Art. 22 Abs. 2
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.3. Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 geltend gemachte Vergütung nach Art. 22 Abs. 4
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
6 | ...53 |
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers) V-Mil-Pers Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort - 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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1 | Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50 |
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3 | Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss. |
4 | Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52 |
5 | Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1. |
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5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
- unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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