Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5421/2018
Urteil vom 2. März 2020
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
1. X.________,
2. Y.________,
Parteien 3. Z.________,
alle vertreten durch
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ordentliche Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Als Geburtsdatum gab er anlässlich einer Befragung den 1. September 1984 an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug. Die Vorinstanz hielt damals unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gemacht, da die Knochenhandanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Als fiktives Geburtsdatum wurde nunmehr der 1. September 1980 festgelegt (SEM act. A7). Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom 13. November 2003 ab (SEM act. B3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar 2004 nicht ein (SEM act. B8).
B.
Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" (SEM act. C1 und C9). Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte diese fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (SEM act. C16). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007 ab (vgl. Verfahren D-1773/2007 [SEM act. C25]).
C.
Am 22. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein (SEM act. D2).
D.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2012 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin. Nachdem er das Rechtsbegehren um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen hatte, verfügte die Vorinstanz am 13. April 2012 seine vorläufige Aufnahme (SEM act. D14). Bereits davor, am [...] und [...] wurden seine zwei Kinder - beide vorläufig aufgenommen (SEM act. 1/24) - geboren.
E.
Am 26. bzw. 27. Juli 2012 stellte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich dem SEM den äthiopischen Pass und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu, lautend auf X._______, geboren 1. September 1980 (vgl. undatierte Akten im Dossier des SEM).
F.
Seit dem 18. Juni 2013 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Kantons Zürich [kant. pag.] 279).
G.
Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Januar 2016 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (SEM act. 1/57).
H.
Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - wiederum unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - am 4. Mai 2017 (SEM act. 1/59). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestützt darauf am 16. Mai 2017 die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (SEM act. 1/5).
I.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 gelangte das SEM an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf darzulegen, weshalb es zu seiner Person verschiedene Personalien gebe (SEM act. 2/64). In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juli 2017 mit, seine äthiopische Staatsangehörigkeit sei im Entscheid des BFM vom 8. Februar 2007 nicht angezweifelt worden. Er habe seine Identität zu Beginn seines Aufenthalts hierzulande offengelegt. Während seines Asylverfahrens seien seine Personalien nicht vollständig erfasst gewesen. Seine korrekten Personalien seien «X._______, geboren 1. September 1980». Diese Angaben könne man auch seinem äthiopischen Pass entnehmen (SEM act. 3/65).
J.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Art. 15 aBüG grundsätzlich nur ordentlich eingebürgert werden könne, wer insgesamt 12 Jahre in der Schweiz gelebt habe. Aufenthalte unter falscher Identität könnten nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden. Zwar sei er seit dem 17. August 2000 in [...] wohnhaft, jedoch sei er bis 2006 mit den Personalien [...], Äthiopien, gemeldet gewesen. Erst anlässlich des zweiten Asylgesuchs habe er das Geburtsdatum 1. September 1980 offengelegt. Somit könnten die Aufenthalte in der Schweiz bis zur Offenlegung der wahren Identität im Jahr 2006 nicht angerechnet werden, weshalb er die gesetzliche Wohnsitzfrist von 12 Jahren nicht erfülle. Das SEM empfahl dem Beschwerdeführer, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 4/68). Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 um Weiterbehandlung des Einbürgerungsverfahrens. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bereits im negativen Asylentscheid vom 2. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass sein Geburtsdatum der 1. September 1980 sei. Auch in anderen Lebensbereichen habe er stets das korrekte Geburtsdatum angegeben (AHV/IV, Arbeitsvertrag [SEM act. 5/70-71]).
K.
Das SEM hielt in seinem Schreiben vom 19. März 2018 an seiner Auffassung fest, der Beschwerdeführer erfülle die formellen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung nicht. Seine Personalien seien erst nach Vorweisen seines Passes sowie seiner Geburtsurkunde im Jahr 2012 zivilstandesrechtlich erfasst worden. Bei allen Geburtsdaten handle es sich um Angaben des Beschwerdeführers oder um eine Annahme der Vorinstanz. Offen bleibe zudem, weshalb der vorgelegte Pass und die ausgehändigte Geburtsurkunde dasselbe - wie das von der Vorinstanz angenommene Datum - aufweisen würden (SEM act. 6/82-84).
L.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. April 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte (SEM act. 7/85-87), lehnte das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Kinder ab (SEM act 7 und 9). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Das SEM sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. der bestätigten Personalien gewesen, weshalb die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet werden könnten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum aufführten. Weiter habe er sich während mehrerer Jahre illegal - fremdenpolizeilich unzulässig - in der Schweiz aufgehalten, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Zudem sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss den Akten zumindest vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt gewesen.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2018; das SEM sei anzuweisen, ihm die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dazu brachte er zusammenfassend vor, er erfülle die 12-jährige Wohnsitzfrist gemäss Art. 15aBüG. Eine Verweigerung der ordentlichen Einbürgerungsbewilligung erweise sich vorliegend zudem als unverhältnismässig (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
N.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic.iur. Tarig Hassan wurde nicht stattgegeben (BVGer act. 6).
O.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.
P.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9).
Q.
Mit Replik vom 11. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 11).
R.
Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 51 - ...70 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
4.
4.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. |
|
1 | Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. |
2 | Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor. |
4.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. |
|
1 | Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. |
2 | Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. |
3 | Er erleichtert die Einbürgerung von: |
a | Personen der dritten Ausländergeneration; |
b | staatenlosen Kindern.6 |
instanz für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG).
4.3 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung prüft das SEM, ob der Bewerber bestimmte Voraussetzungen materieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehören die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 aBüG. Sind diese nicht gegeben, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-8583/2007 vom 28. April 2007 E. 7; siehe auch Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben V. Bürgerrecht Kapitel 2, Ziff. 2.4.1.2.5 und 2.4.2.2.4 [nachfolgend: Handbuch]). Die Vorinstanz hat zwar - wie dem Dispositiv der Verfügung vom 21. August 2018 zu entnehmen ist (Ziffer 1) -, das Gesuch abgelehnt. Aus der Begründung des Entscheids ergibt sich jedoch, dass sie eine formelle Voraussetzung (Wohnsitzdauer) nicht als gegeben betrachtete. (vgl. dazu WEISSENBERGER/HIRZEL, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 44).
5.
Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 aBüG; vgl. auch Urteil des BVGer C-6519/2009 vom 3. November 2008 E. 6.1). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländerinnen und Ausländer eine Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG). Jeder legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger Aufenthalt. Über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügt daher grundsätzlich derjenige Ausländer, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung besitzt
oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Der legale Aufenthalt muss zudem auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches bestehen. Aufenthalte unter einer falschen Identität werden an die Dauer der Wohnsitzfrist nicht angerechnet (vgl. hierzu Handbuch, Kapitel 4 Ziff. 4.2.2.3; Urteil BVGer C-6519/2018).
6.
Gemäss den Ausführungen des SEM erfüllt der Beschwerdeführer die Wohnsitzfristen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, wie vom alten Bürgerrechtsgesetz verlangt, nicht.
6.1 In seiner Verfügung vom 21. August 2018 wendet das SEM ein, der Beschwerdeführer habe sich während mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Diese Aufenthalte seien nicht in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gewesen, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Zudem sei sein Aufenthaltsort gemäss den Akten zumindest vom 28. April bis 1. September 2006 unbekannt gewesen. Das am 22. Januar 2008 eingereichte dritte Asylgesuch lasse vermuten, dass er die Schweiz gar nie verlassen und sich ständig in der Schweiz aufgehalten habe.
6.2 Rechtsmittelweise wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren über einen «Aufenthaltsstatus N» verfügt. Am 2. Juli 2012 sei er vorläufig aufgenommen und am 13. April 2013 sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Er habe sich bis auf eine kurze Reise nach Irland in der Schweiz aufgehalten und hier Wohnsitz verzeichnet. Lange sei er an einer Adresse in [...] gemeldet gewesen und lebe seit dem 17. August 2000 an [...] was von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde. Trotz Wegweisungsanordnung im Jahre 2001 habe er eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Rückweisungen abgewiesener äthiopischer Asylsuchender seien zu dieser Zeit nicht möglich gewesen. Dies belege auch ein Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 13. August 2004. Das Schreiben halte fest, dass er sich im Jahr 2004 immer noch im Kanton Zürich aufgehalten habe, dies obwohl er aufgrund des negativen Asylentscheids die Schweiz hätte verlassen müssen. Der Aufenthalt sei von den Behörden geduldet gewesen und es sei bekannt gewesen, wo er sich aufhalte. Er sei immer in Zürich gemeldet gewesen. Dass die Wegweisung nicht vollzogen worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden (Pkt. 2.1.10).
6.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos seit dem 17. August 2000 über einen Wohnsitz in [...] (vgl. Wohnsitzbestätigung [...] vom 15. Dezember 2015 [SEM act. 1/15]). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (SEM act. 4/68). Das SEM macht hingegen pauschal geltend, er habe mehrere Jahre illegal in der Schweiz gelebt.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als aktenmässig erstellt an, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Einreichung des dritten Asylgesuchs (22. Januar 2008) stets über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügte. Das SEM teilte ihm damals mit Schreiben vom 30. Januar 2008 mit, er könne sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten (SEM act. D5). Mit Verfügung vom 13. April 2012 stellte die Vorinstanz alsdann fest, die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 8. Februar 2007 seien rechtskräftig; gleichzeitig verfügte sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. D14). Am 18. Juni 2013 wurde ihm schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert (kant. pag 293).
6.2.3 Was den Aufenthalt vor Einreichung des dritten Asylgesuchs am 22. Januar 2008 betrifft, so ist nach Durchsicht der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz am 18. Oktober 1999 fast durchgehend über einen Ausweis für Asylsuchende (N) verfügte (kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102; vgl. auch Ausdruck aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «Asylausweis History» [BVGer act. 14]; siehe dazu E. 5.1). Die Vorinstanz trat zwar auf das erste Asylgesuch am 2. Dezember 1999 nicht ein und verfügte zugleich seine Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. A), hingegen ist dem ZEMIS zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund durch den Beschwerdeführer ergriffener ausserordentlicher Rechtsmittel sowie aus anderen Gründen (mehrere Male) bis zum 1. Januar 2005 ausgesetzt worden war (vgl. ZEMIS-Ausdruck «Verfahrensübersicht» [BVGer act. 15]). In den Jahren 2001 und 2002 ging er denn auch einer bewilligten Erwerbstätigkeit nach (kant. pag. 38-43). Weiter durfte er sich nach Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 1. September 2006 ebenfalls hierzulande aufhalten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die ablehnende Verfügung des SEM mit Urteil vom 2. Mai 2007 bestätigt hatte, wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 2. Juli 2007 angesetzt (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 7. Mai 2007 [kant. pag. 191]). In diesem Sinne bewilligte auch das Amt für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich am 19. Februar 2007 erneut ein Gesuch um Stellenwechsel (kant.pag. 209; zu den Arbeitsstellen vgl. auch Lebenslauf des Beschwerdeführers [SEM act. 1/8; 1/14]).
6.2.4 Aufgrund obiger Ausführungen ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2008 bis zum Einreichen seines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durchgehend legal in der Schweiz aufgehalten. Bereits davor hielt er sich während diverser Zeitabschnitte im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften in der Schweiz auf. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der 12-jährigen Wohnsitzdauer insgesamt klar erfüllte. Davon sind im Übrigen auch bereits das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich - welche das Bürgerrecht des Kantons und der Stadt Zürich erteilten - ausgegangen (SEM act. 1/6). Dies selbst unter Beachtung des Umstands, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer verfügte alsdann - aufgrund der Aufenthaltsbewilligung - auch zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs (4. Januar 2016) über einen gültigen Aufenthaltstitel (kant. pag. 276).
6.3 Weiter stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Es sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. bestätigten Personalien gewesen. Die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 könnten nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet werden, da sein Geburtsdatum bis zu diesem Zeitpunkt bloss eine Annahme der Vorinstanz gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt habe, welche seine Identität bestätigt hätten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum enthielten (vgl. Verfügung vom 21. August 2018).
6.3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, während des ersten Asylverfahrens im Jahr 1999 sei seine Identität erstellt worden. Er habe zwar als Geburtsdatum den 1. September 1984 angegeben, dabei habe es sich jedoch um einen Irrtum bezüglich seines Geburtsjahres gehandelt, was auf kulturelle Unterschiede zwischen der Schweiz und Äthiopien zurückzuführen sei. In Äthiopien werde dem exakten Geburtsdatum nicht annähernd so viel Wert zugemessen wie in der Schweiz. Dass er sich um vier Jahre geirrt habe, möge auf den ersten Blick erstraunen; in Anbetracht des Umstands, dass es ihm bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Identitätspapiere bis im Jahr 2012 gar nicht bewusst gewesen sei, wann sein tatsächliches Geburtsjahr sei, aber nachvollziehbar. Es sei auch nicht erstaunlich, dass das auf den offiziellen Dokumenten enthaltene Geburtsdatum demjenigen entspreche, welches die Vorinstanz festgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch lediglich im Jahr seiner Geburt geirrt, jedoch nicht im Tag und im Monat. Anhand der Knochenhandanalyse könne weder Tag noch Monat eines Jahres bestimmt werden, sondern lediglich das ungefähre (Ge- burts-)Jahr. Bei der Festlegung seines Geburtsdatums durch die Vorin-stanz sei einfach auf seine Angaben abgestellt worden.
6.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren als Geburtsdatum den 1. September 1984 angab (SEM act. A1/1). Aufgrund einer Knochenhandanalyse stellte die Vorinstanz damals fest, dass sein Knochenalter mehr als 19 Jahre beträgt. Anlässlich eines darauffolgenden Gesprächs erklärte er, am 2. Januar 1977 geboren zu sein (SEM act. A5). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und hielt in seiner Verfügung unter anderem fest, er habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatum gemacht. Die Knochenhandanalyse habe ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Als Geburtsdatum setzte die Vorinstanz in der Folge den 1. September 1980 fest (SEM act. 7). Nachdem er am 1. September 2006 ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte, erfolgte eine erneute Anhörung. Er gab nunmehr an, am 3. Januar 1980 geboren worden zu sein (SEM act. C13, Antwort auf Frage F17). Am 29. Dezember 2005 versuchte er zudem, mittels gefälschtem Reisepass (lautend auf A._____, geb. [...], von B._______) nach London zu fliegen (undatierte Akten des SEM im Asyldossier B).
6.3.3 Dem SEM ist insofern zuzustimmen, als Aufenthalte unter einer falschen Identität nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden können. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines ersten Asylgesuchs am 18. Oktober 1999 mittels Angabe eines falschen Geburtsdatums im Asylverfahren gewisse Vorteile zu erwirken versuchte. Die Behörde liess sich damals jedoch nicht täuschen und stellte fest, er sei nicht minderjährig und mindestens 19 Jahre alt. Sein Geburtsdatum wurde alsdann auf den «1. September 1980» festgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A; vgl. auch Angaben in den Ausweisen für Asylsuchenden kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102). Zwar basierte das Geburtsdatum «1. September 1980» ab diesem Zeitpunkt bis zur Einreichung von amtlichen Dokumenten durch den Beschwerdeführer tatsächlich lediglich auf einer Annahme der Vorinstanz, hingegen bestätigten sowohl der Reisepass wie auch die Geburtsurkunde die Richtigkeit des angenommenen Geburtsdatums. Entscheidend ist dabei, dass das SEM - worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hinweist (vgl. Ziff. 2.1.5 ebenda) - nicht geltend macht, die amtlichen Dokumente seien Fälschungen oder es seien Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Auch konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Geburtsurkunde sowie seines heimatlichen Passes am 26. bzw. 27. Juli 2012 nicht damit, dass die darin enthaltenen Angaben zu seiner Identität in Frage zu stellen seien. Es ist somit auf die Angaben im Reisepass und in der Geburtsurkunde abzustellen, und entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht.
7.
Die Voraussetzungen von Art. 15
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 15 - Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74 |
|
a | gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; |
b | gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat; |
c | in einer Sache mit zahlreichen Parteien; |
d | in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und bereits aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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