Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6214/2014

Urteil vom 2. Februar 2017

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______/C._______, seinen Heimatstaat am 26. Februar 2014 auf dem Luftweg. Über D._______ sei er am 28. Februar 2014 - im Besitz eines Schengenvisums - kontrolliert in die Schweiz gelangt. Am 5. Mai 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ sein Asylgesuch ein und wurde gleichzeitig zum Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) F._______ zugewiesen. Gleichentags zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats an. Mit Erklärung vom 22. Mai 2014 verzichtete der Beschwerdeführer gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) auf die ihm angebotene Rechtsvertretung. Nach der am 10. Juni 2014 im EVZ VZ F._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Juni 2014 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt.

A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe sich bereits im Jahre (...) einmal in der Schweiz aufgehalten, um seine Ehefrau G._______ und die gemeinsame Tochter H._______ (beide Geschäfts-Nr. D-6216/2014; N_______) zu besuchen, sei danach aber in seine Heimat zurückgekehrt. Da seine Frau, mit welcher er seit (...) nach Brauch verheiratet sei und welche kurz darauf die Türkei verlassen habe, nicht mehr unbehelligt in der Türkei leben könne und er von seiner Familie nicht mehr länger getrennt leben wolle, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Seine Frau sei bis im Jahre (...) in I._______ inhaftiert gewesen, danach aus der Haft entlassen und im darauffolgenden Jahr erneut verhaftet worden. Sie sei im Gefängnis von C._______ in Haft gewesen. Dort habe er sie wöchentlich besucht. Nach seinen Besuchen im Gefängnis sei er regelmässig verhört worden, so auch nach der Flucht seiner Frau aus der Türkei. Man habe versucht, ihn einzuschüchtern, und seine Telefonate seien abgehört worden. Entweder sei die Polizei ins Dorf gekommen oder habe ihn mündlich auf den Posten in J._______ vorgeladen. Er sei jeweils über seine Frau ausgefragt worden, wobei die Polizisten auch Ermahnungen an ihn gerichtet hätten bezüglich ihr künftiges Verhalten. Diese Schikanen hätten monatlich stattgefunden und jeweils etwa eine Stunde gedauert. Da sich in seinem Dorf zahlreiche Personen der K._______ angeschlossen hätten, darunter auch Verwandte von ihm, seien sie zudem im Dorf ständigen Repressalien der Behörden ausgesetzt gewesen, so wiederholten Kontrollen und Erniedrigungen. Wegen seiner Frau würden seine Schwiegereltern seit seiner Ausreise belästigt, zumal diese von den Behörden befragt würden. Da über behördlich fichierte Personen - wie seine Frau - bei den Behörden Akten bestünden, welche auf dem neuesten Stand gehalten werden müssten, würden Angehörige der jeweiligen Person periodisch einvernommen. Er selber sei lediglich als Sympathisant der K._______ aktiv gewesen. Während der Wahlen habe er als Urnenwächter geholfen oder legale Flugblätter mit allgemeinen Ausführungen zur Partei oder dem Wahlprozedere verteilt, deswegen jedoch keine behördlichen Probleme erhalten. Ferner beabsichtige er, hier in der Schweiz seine Frau noch standesamtlich zu heiraten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.c Mit Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers - da weiterer Abklärungsbedarf bestehe und dieses insbesondere gleichzeitig mit dem Asylgesuch seiner Frau entschieden werden solle - gestützt auf Art. 19 TestV in das Verfahren ausserhalb der Testphasen respektive dem ordentlichen Verfahren zugewiesen. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.

A.d Infolge Nichtabholens seiner Austrittspapiere im EVZ VZ F._______ galt der Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2014 als verschwunden. Mit Schreiben des BFM vom 21. August 2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Verschwinden seines Mandanten bis zum 3. September 2014 schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme zu den Akten und teilte unter anderem mit, sein Mandant sei keineswegs verschwunden oder untergetaucht, sondern halte sich ständig im gemeinsamen Haushalt seiner Frau auf und der Aufenthaltsort sei den Zürcher Behörden bekannt.

A.e Am 8. September 2014 unterbreitete das BFM dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. Am 16. September 2014 teilte der NDB mit, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet, und hielt fest, dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage aus Sicht des NDB keine Gründe vorliegen würden, die gegen eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sprechen würden.

B.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 - eröffnet am 26. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 5. Mai 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Im Nachgang zur Beschwerde wurde ein die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffender, vom (...) datierender Bericht der (Nennung Beweismittel) eingereicht.

E.
Am (...) schloss der Beschwerdeführer mit seiner Frau G._______ auf dem Zivilstandsamt F._______ die Ehe.

F.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG eingeladen, bis zum 21. November 2014 eine Stellungnahme einzureichen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen kurzen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

H.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. November 2014 eine Replik einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Belege) - seine Replik ein. Gleichzeitig stellte er die Einreichung des Asyldossiers der Behörden von D._______ seines Schwagers L._______ in Aussicht.

J.
In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, das Asyldossier der Behörden von D._______ betreffend seinen Schwager habe bislang nicht beschafft werden können. Dieser sei mittlerweile Staatsangehöriger von D._______ und verfüge über keine Unterlagen mehr aus dem Asylverfahren, da dessen vormaliger Rechtsanwalt das Dossier bereits entsorgt habe. Es werde versucht, die Unterlagen von den Behörden von D._______ zu erhalten, was jedoch ungewiss sei.

K.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter die Aufstellung seiner Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Rechtsbeistand vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Akten.

L.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, bis wann er einen Endentscheid erwarten könne. Diese Anfrage wurde am 21. Juli 2015 beantwortet.

M.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft über den Verfahrensstand und wies darauf hin, er sei aufgrund der jüngsten Vorgänge in der Türkei verunsichert. In der Region B._______ seien kurdische Lehrer und Medienschaffende als angebliche Fetö-Sympathisanten aus dem Staatsdienst entlassen worden. In der Nähe sei ein grosses Lager für syrische Flüchtlinge geschaffen worden, deren Bewohner Aleviten als Ungläubige verachten würden, was zu zusätzlichen Spannungen führe.

N.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, G._______ und H._______, die Ehefrau beziehungsweise Tochter des Beschwerdeführers, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Gegen diese Verfügung wurde am 25. Oktober 2014 Beschwerde erhoben (Geschäfts-Nr. D-6216/2014).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Über die gleichzeitig mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitteleingabe und im gleichen Schriftstück anhängig gemachte Beschwerde betreffend die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers (G._______ und H._______; Geschäfts-Nr. D-6216/2014; N_______) ist angesichts des von der Vorinstanz separat gefällten Asylentscheides und der Übersichtlichkeit halber in einem getrennten Urteil zu befinden.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides hielt die Vor-instanz im Wesentlichen fest, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Behelligungen (polizeiliche Befragungen nach Besuchen seiner Frau im Gefängnis und nach deren Ausreise aus der Türkei; erniedrigende Polizeikontrollen und -befragungen infolge seiner kurdischen Volkszugehörigkeit) handle es sich offenkundig nicht um ernsthafte Nachteile. Diese seien vielmehr als Unannehmlichkeiten zu qualifizieren, denen von der Eingriffsintensität her keine Asylrelevanz zukomme. Weiter befürchte er zunächst erneute polizeiliche Behelligungen im bisherigen Rahmen und bringe vor, er sei durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte darauf hingewiesen worden, man wisse um den ausländischen Aufenthaltsort seiner Frau, diese solle die Türkei im Ausland jedoch nicht anschwärzen und sich dort nicht politisch betätigen, ansonsten dies auch für ihn Nachteile haben könne. Diesbezüglich seien keine Hinweise ersichtlich, dass sich die Frau des Beschwerdeführers seit ihrer Ankunft in der Schweiz politisch betätigen würde. Seit der Ausreise seiner Frau aus der Türkei im Jahre 2010 sei er denn auch nie
- über die üblichen Befragungen und allgemeinen Ermahnungen hinaus - mit weiteren auf seine Frau bezogenen Vorwürfen oder mit weitergehenden Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung konfrontiert worden. Daher sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen klarerweise zu verneinen.

3.2 Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die Verfolgungssituation seiner Frau, wonach diese Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten und begründete Furcht habe, solchen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden. In Bezug auf seine Person würden auch seine Schilderungen aufzeigen, dass die Verfolgung seiner Frau bis zum heutigen Tag andauere und insofern als "aktuell" verstanden werden müsse, auch wenn die von ihm erlittenen behördlichen Behelligungen für die Asylgewährung nicht intensiv genug seien. Ihm sei deshalb im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Bemerkungen fest, alleine die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf M._______ vermöge offenkundig keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus der Beschwerdeschrift sei sodann nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen konkret die Asylbehörden von D._______ den beiden in D._______ wohnhaften Geschwistern der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl gewährt hätten.

3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung seiner Anträge. Es sei wohl zutreffend, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht alleine aus der Herkunft aus dem Dorf M._______ hergeleitet werden könne. Gleichwohl sei diese Herkunft zu berücksichtigen, was die Vorinstanz auszublenden versuche.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schilderungen würden aufzeigen, dass die Verfolgung seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden noch immer aktuell sei und andauere. Er stützt sich zur Begründung seiner Gefährdung zur Hauptsache auf die Verfolgungssituation seiner Ehefrau. Diese habe Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten und begründete Furcht, solchen Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden.

4.1.1 Zu den vom Beschwerdeführer erlittenen behördlichen Schikanen (polizeiliche Befragungen nach Besuchen seiner Frau im Gefängnis und nach deren Ausreise aus der Türkei; erniedrigende Polizeikontrollen und
-befragungen infolge seiner kurdischen Volkszugehörigkeit) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant sind, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während der Haft in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der vom Asylgesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er nach den wöchentlichen Besuchen seiner Frau im Gefängnis jeweils von der Polizei befragt respektive nach der Flucht seiner Frau aus der Türkei einmal monatlich entweder auf dem Posten von J._______ oder im Dorf befragt und ermahnt worden, wobei er jeweils eine Stunde lang festgehalten worden sei (vgl. act. C18/12 S. 4 f.). Während dieser Befragungen oder der übrigen Erniedrigungen habe man ihn eigenen Ausführungen zufolge weder misshandelt noch - abgesehen von Einschüchterungsversuchen - konkret und ernsthaft an Leib und Leben bedroht (vgl. act. C18/12 S. 4 f.). Die genaue Anzahl der Vorladungen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu nennen, es seien jedoch "schon einige Vorladungen" gewesen. Nachdem er den Polizisten
angegeben gehabt habe, seine Frau sei lediglich seine Verlobte beziehungsweise seine Lebenspartnerin, habe man ihn ein wenig in Ruhe gelassen (vgl. act. C18/12 S. 4). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile sind aufgrund ihrer Art und Intensität klarerweise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Auch kann diesbezüglich nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift denn auch selber, dass die von ihm erlittenen behördlichen Behelligungen für die Asylgewährung nicht intensiv genug seien.

4.1.2 Sodann sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen die Verfolgung seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden noch immer aktuell sei und sie begründete Furcht habe, solchen Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden, was sich auch nachteilig auf seine Person auswirke, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Beschwerdeurteil gleichen Datums betreffend seine Ehefrau (Geschäfts-Nr.
D-6216/2014) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für den Zeitpunkt deren Ausreise aus der Türkei das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu verneinen sei und die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Zur geltend gemachten Befürchtung, bei einer Rückkehr erneuten Behelligungen im bisherigen Rahmen ausgesetzt zu werden, erwog die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den schweizerischen Asylbehörden gegenüber selber angeführt habe, seit ihrer Entlassung aus der Haft weder in der Türkei noch in der Schweiz irgendwelche politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung entfaltet zu haben noch zu beabsichtigen, solche in Zukunft jemals aufzunehmen (vgl. act. B58/25 S. 16 ff.). Da er seit der Ausreise seiner Frau aus der Türkei im Jahre 2010 in der Tat - über die üblichen Befragungen und allgemeinen Ermahnungen hinaus - weder mit weiteren auf seine Frau bezogenen Befragungen und Erkundigungen noch mit weitergehenden Beeinträchtigungen im Sinne einer Reflexverfolgung konfrontiert wurde, erweist sich die vorgebrachte Befürchtung daher als unbegründet. Mangels konkreter Begründung, inwiefern die mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 geltend gemachte gegenwärtige Situation in der Türkei Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnte, ist nicht weiter auf diese Vorbringen einzugehen.

4.2 Bei dieser Sachlage genügen die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht abgewiesen. Da seine Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch ebenfalls abgelehnt wurde, sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG nicht zu prüfen.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 19. September 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

8.2 Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach wäre diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der notwendige Aufwand wurde ihm jedoch bereits mit Beschwerdeurteil gleichen Datums betreffend die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr. D-6216/2014) vergütet und festgehalten, dass der Aufwand für das Beschwerdeverfahren D-6214/2014 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin demnach nicht mehr zu entschädigen sei. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein amtliches Honorar mehr auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Ein amtliches Honorar wird nicht entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6214/2014
Date : 02. Februar 2017
Published : 10. Februar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  51  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  52  57  63  65
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BBl
1983/III/783