Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6216/2014

Urteil vom2. Februar 2017

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien Türkei,

beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 15. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Ankara eine Eingabe ein und wurde daraufhin am 16. Dezember 2008 durch die Botschaft befragt. Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische Kurdin aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______). Im Jahre (...) habe sie sich im Alter von (...) Jahren der F._______ angeschlossen. In der Folge habe sie sich in den Bergen aufgehalten, sei jedoch nie an Waffen ausgebildet worden und habe auch keine benutzt, auch wenn sie solche manchmal getragen habe. In ihrer Anwesenheit hätten Milizen der F._______ zwei Staatsangestellte ermordet. Im Jahre (...) sei sie von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Obwohl sie bei der Festnahme keine Waffen auf sich getragen habe, habe man sie mit Knüppeln geschlagen und angeschossen. In ihrer Haft sei sie in der Phase des Verhörs in der Sicherheitsdirektion während (...) Tagen sexueller Gewalt und Folter durch Soldaten ausgesetzt gewesen. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, die beiden Staatsangestellten ermordet zu haben. Im Herbst (...) sei sie durch das (Nennung Gericht) wegen Mitgliedschaft bei der F._______, Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen zu (Nennung Dauer der Freiheitsstrafe) verurteilt worden. In der Folge habe sie (...) Jahre im Gefängnis verbracht. Daraufhin sei sie für rund (Nennung Dauer) auf freien Fuss gesetzt worden, habe aber danach nochmals (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. Nach ihrer Freilassung im Jahr (...) sei sie bedroht und kontrolliert worden. Die Angehörigen der beiden erwähnten Todesopfer hätten ihr telefonisch Morddrohungen übermittelt, während Angehörige der F._______ mittels telefonischer Drohungen versucht hätten, sie zur erneuten Mitgliedschaft zu zwingen. Überdies seien Zivilpolizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, zu Hause zu bleiben und sich in nichts einzumischen. Vor dem Aufsuchen der schweizerischen Botschaft sei sie in G._______ gewesen und habe dort einen (Nennung Kurs) besucht. In der Schweiz seien ein Onkel und eine Cousine von ihr wohnhaft.

A.b Mit Eingaben an das BFM vom 29. September 2009, 23. November 2009, 4. Dezember 2009, 17. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt dahingehend, dass sie vermutungsweise noch immer auf nationaler Ebene gesucht werde. Deshalb müsse sie sich versteckt halten und ihr Leben unter prekären Verhältnissen und in ständiger Furcht vor weiteren Behelligungen fristen. Wegen der aktuellen Entwicklung in der Türkei (Verbot der Partei für eine demokratische Gesellschaft [DTP], ständige Strassenproteste, hartes Durchgreifen der Polizei, der übrigen Sicherheitskräfte und der Gerichte gegen Protestierende) traue sie sich nicht mehr auf die Strasse oder zum Einkaufen, weil sie Kontrollen der Behörden und vor allem eine erneute Verhaftung zum Strafvollzug befürchte. Zahlreiche ihrer Mitangeklagten, welche sich in derselben Situation wie sie befänden und nur auf Bewährung frei gekommen seien, seien in den letzten Wochen in der Türkei festgenommen und erneut inhaftiert worden. Deshalb befürchte sie, das gleiche Schicksal wie diese Gesinnungsgenossen zu erleiden, zumal diese teilweise ebenfalls bei der Schweizer Botschaft in Ankara Asylgesuche gestellt hätten.

A.c Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss dem zu den Akten gereichten Urteil (Nennung Gericht) vom (...) habe die Beschwerdeführerin ihre langjährige Freiheitsstrafe verbüsst und die Reststrafe sei bedingt aufgeschoben worden. Am (...) sei sie bedingt entlassen worden. Angesichts der Aktenlage liege zum heutigen Zeitpunkt nichts gegen sie vor. Von Seiten des Staates bestehe somit kein aktuelles Verfolgungsinteresse mehr. Gestützt würden diese Erwägungen auch dadurch, dass sie nicht geltend gemacht habe, seit der beinahe (...) Jahre zurückliegenden Entlassung erneut verhaftet oder in anderer Form behördlich belangt worden zu sein. Die dieser Einschätzung entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation würden nicht zutreffen. Trotzdem sei ihre persönliche Situation aufgrund ihrer Vergangenheit möglicherweise schwierig. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von Familienangehörigen der von ihrem Verband der F._______ getöteten beiden Personen telefonische Drohungen erhalte. Dass die lokale Polizei ein besonderes Augenmerk auf sie werfe, sei ebenfalls möglich. Solche Vorkommnisse stellten jedoch für sich allein aufgrund ihrer Art und Intensität noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) dar und seien folglich nicht einreiserelevant. Wenig wahrscheinlich erscheine indes, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrem Mobiltelefon Drohungen erhalten haben soll, zumal sie angegeben habe, dass dieses auf den Namen einer anderen Person laute. Wie ihr unter diesen Umständen hätten Drohungen übermittelt werden sollen, sei unklar. Ebenfalls wenig wahrscheinlich und konstruiert erscheine, dass die F._______ die Beschwerdeführerin mit Morddrohungen noch einmal zur Mitgliedschaft zwingen wolle. So verfüge die F._______ bestimmt über die Möglichkeit, aus einer Vielzahl motivierter junger Leute genügend neue Mitglieder zu rekrutieren. Es sei nicht plausibel, dass die F._______ Interesse an einer doch schon reiferen, durch viele Jahre Gefangenschaft wohl stark gezeichneten Person haben soll. Zusammenfassend führe namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.

A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1279/2010 vom 22. September 2010 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie wegen der früheren Aktivitäten für die F._______, deren sie durch die türkischen Behörden bezichtigt und derentwegen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, welche sie - mit Unterbrechung - zu einem grossen Teil verbüsst habe, wobei die (...) Reststrafe bedingt aufgeschoben worden sei, aktuell landesweit der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte. Ein weiterer Aufenthalt in der Türkei zu allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen sei ihr deshalb nicht zuzumuten. Zudem sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. Sodann lägen aufgrund des ungenügend abgeklärten Sachverhalts auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Ablehnung des Asylgesuchs wegen allfälliger Asylunwürdigkeit rechtfertigten. Weiter sei zu beachten, dass es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere angesichts der offenen entscheidwesentlichen Fragen betreffend eine allfällige Asylunwürdigkeit sowie der im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz - notwendig erscheine, eine einlässliche Anhörung durchzuführen.

A.e Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Ankara, der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz ein Einreisevisum auszustellen.

B.

B.a Am 25. Oktober 2010 verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte gleichentags kontrolliert in die Schweiz. Am 29. Oktober 2010 reichte sie im EVZ H._______ ihr Asylgesuch ein. Nach der dort am 3. November 2010 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde ihr gleichentags das rechtliche Gehör bezüglich Zuweisungskanton gewährt. Mit Entscheid des BFM vom 8. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.

B.b Am 4. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt.

B.c Am 5. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu den wesentlichen Gesichtspunkten ihrer Asylgründe angehört. Dabei machte sie geltend, ihre Eltern würden heute noch wegen ihr von den Behörden unter Druck gesetzt und regelmässig nach ihrem Aufenthaltsort und ihren Aktivitäten befragt, jedoch nicht mitgenommen. Sie sei zwischen ihren Haftaufenthalten oder nach ihrer Haftentlassung politisch nicht mehr aktiv gewesen. In der Schweiz treffe sie sich mit ehemaligen Gefängniskollegen, dies sei aber auch alles. Der Einfluss des Umfeldes habe sie bewogen, am (...) der F._______ beizutreten. Zunächst sei sie in die Berge J._______ gegangen und habe sich im Gebiet von K._______ und L._______ aufgehalten. In den Bergen seien sie mobil und immer unterwegs gewesen. Sie habe keine militärische oder theoretische Ausbildung erhalten. Während kurzer Zeit habe sie politische Aufklärungsarbeit geleistet und bei patriotischen Familien in der Stadt K._______ die dortigen Studenten aufgefordert, sich noch mehr für die kurdische Sache in der Öffentlichkeit einzusetzen und die Guerilla verstärkt zu unterstützen. Kurz nachdem sie in die Berge zurückgekehrt sei, sei ihre (...) Gruppe - von welcher drei Personen, darunter auch sie, unbewaffnet gewesen seien - in ein Gefecht mit türkischen Soldaten geraten, welche sie im Gebiet von L._______ umzingelt hätten. Nachdem das Gefecht den ganzen Tag gedauert gehabt habe, habe sich ihre Gruppe schliesslich einen Fluchtweg erkämpfen können. Sie habe anlässlich des Gefechts keine Waffe erhalten und auch nicht geschossen, sondern sei mit den beiden anderen Unbewaffneten in Sicherheit gebracht worden. Zudem habe sie kein Interesse an der Waffe gezeigt. Sodann sei es vermutungsweise zu Beginn des Jahres (...) zu einer Bestrafungsaktion einer Familie aus D._______ gekommen, welche mit dem Staat kooperiert habe und daher für den Tod von zwei Kadermitgliedern der Organisation verantwortlich gewesen sei. Da damals die Gruppe, in welcher auch sie sich aufgehalten habe, in der Nähe des Wohnortes dieser Familie gewesen sei, sei den Führern dieser Gruppe der Auftrag erteilt worden, diese Familie zu bestrafen. Sie habe vom effektiven Auftrag nichts gewusst, sondern sei davon ausgegangen, dass es sich um einen normalen Besuch handle, und habe sogar versucht, die Frau und die Tochter der Familie zu beruhigen. Alle sieben bis acht Personen dieser Gruppe, also auch sie, hätten eine Waffe auf sich getragen. Man habe ihr einfach die Waffe in die Hand gedrückt, obwohl sie gar keine Waffenausbildung genossen habe. Ein Freund habe sie im Verlaufe des Besuchs aufgefordert, nach draussen zu kommen. Dort habe sie gesehen, dass vier Leute der Familie unterhalb des Hauses gestanden hätten. Der
Vater der Familie habe noch versucht, ihre Waffe zu packen, sei dann aber zu den anderen gestossen worden. In diesem Moment hätten alle Mitglieder der Gruppe - ausser sie - auf die Männer geschossen, wobei zwei Personen getötet und zwei weitere verletzt worden seien. In der Folge hätten sie sich im gleichen Gebiet versteckt. In der Zeit bis zu ihrer Festnahme am (...) im Dorf M._______ sei ihre Gruppe in verschiedenen Dörfern gewesen, habe Aufklärungsarbeit geleistet oder sich mit Vorräten eingedeckt. Nachdem sie ihre Waffe in einem Dorf bei Patrioten deponiert gehabt habe, sei sie, obwohl sie als Einzelperson und unbewaffnet unterwegs gewesen sei, aufgrund einer Denunziation festgenommen worden. Anlässlich der Festnahme habe man sie mehrere Stunden in D._______ angehört, geschlagen und gefoltert. Sie habe den Vorfall betreffend die Tötung der erwähnten Familienangehörigen, der auch am (...) stattgefunden haben könnte, im Wesentlichen gleich geschildert wie er im Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) festgehalten worden sei. Auf Vorhalt, dass sie gemäss dem erwähnten Protokoll auch O._______ auf sich getragen und N._______ ihr gesagt habe, wo sie diese verstecken solle, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe keine O._______ gehabt. Es seien damals zwar O._______ festgestellt worden, welche aber nicht ihr gehört hätten. Ihre Waffe sei bei der Familie P._______ eingezogen worden, zu welcher N._______ Kontakte gepflegt habe. Weiter wurde die Beschwerdeführerin mit (Nennung Ziffern) des erstinstanzlichen Urteils des (Nennung Gericht) vom (...) konfrontiert, gemäss welchen Angehörige der Familie P._______ ausgesagt hätten, sie habe Material der Organisation, Waffen und Bomben zur Aufbewahrung hinterlassen. Überdies hätten die türkischen Ermittlungsbehörden leere Patronenhülsen gefunden und herausgefunden, dass ihre Waffe bei diversen Tötungsdelikten verwendet worden sei, und davon ausgegangen werden müsse, sie sei bewaffnet gewesen, habe aktiv gegen die Sicherheitskräfte gekämpft, sei bei der Tötung von zwei Personen sowie der Verletzung von zwei weiteren Personen beteiligt gewesen sei und habe später in Dörfern Newroz-Tätigkeiten durchgeführt. Diesbezüglich gab sie zu Protokoll, die ihr ausgehändigte Waffe sei keine saubere Waffe gewesen, sie habe der Organisation gehört und es entziehe sich ihrer Kenntnis, wie viele Leute sie schon benutzt hätten. Sodann habe sie stets angeführt, dass ihr diese Waffe nicht gehört habe und diese von ihr auch nie benutzt worden sei. Dieser Punkt sei nach Auffassung des Gerichts, das sie verurteilt habe, anders beurteilt worden. Dies sei jedoch unzutreffend. Es stimme aber, dass sie in Dörfern politische Aufklärungsarbeit geleistet habe. Im Weiteren seien einen Tag
nach ihrer Entlassung im Jahre (...) bei ihr zuhause Polizisten in Zivil erschienen und hätten sie ermahnt, keine politischen Aktivitäten aufzunehmen, sondern sich ruhig zu verhalten und bei den Eltern zu bleiben. Zudem sei ihr Vater in den (...) Monaten bis zur zweiten Inhaftierung wiederholt auf den Posten gerufen und befragt worden. Man habe diesen sogar überzeugen wollen, sie als Spitzel für die Behörden tätig werden zu lassen. Ihr Vater habe jedoch verlangt, in Ruhe gelassen zu werden. Ferner habe sie in dieser Zeit telefonische Drohanrufe erhalten. Eine Männerstimme habe sich auf den Vorfall mit der Tötung der zwei Familienangehörigen bezogen und gedroht, dass die Sache mit einer Blutrache enden werde. Die Anrufe habe sie den Behörden nicht gemeldet, da diese Leute mit dem Staat zusammenarbeiteten. Nach ihrer zweiten Entlassung im (...) sei sie erneut telefonisch bedroht worden und habe in ständiger Angst gelebt. Auch hätten die Behörden, der Dorfvorsteher und andere Dorfbewohner ihren Vater regelmässig gefragt, was sie unternehmen werde. Zudem sei sie mehrfach von ehemaligen Kollegen der F._______ kontaktiert und aufgefordert worden, wieder mitzumachen. Sie habe aber nicht gewollt und selber auch keine Kontakte zu diesen Personen gepflegt. Bei einer Rückkehr befürchte sie, eines Tages umgebracht zu werden. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da ihre Identität bekannt und sie bei den Behörden registriert sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.d Am 28. Mai 2014 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Ankara zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Abklärungen vor Ort durchführen. Am 11. August 2014 stellte die Botschaft dem BFM das Ergebnis ihrer Abklärungen zu (Eingang BFM: 16. August 2014).

B.e Mit Schreiben vom 21. August 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung das rechtliche Gehör und räumte ihr Gelegenheit ein, sich bis zum 3. September 2014 dazu schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte sie ihre Stellungnahme zu den Akten. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie mache heute nicht mehr geltend, dass sie von Mitgliedern der F._______ aufgefordert beziehungsweise genötigt werden könnte, wieder bewaffnete oder andere Unterstützungstätigkeiten für die Organisation auszuführen. Die F._______ habe ihren Entscheid, diese Aktivitäten nach der Haftentlassung nicht mehr weiterzuführen, akzeptiert. Sie befürchte weiterhin einen Racheakt von Seiten der Angehörigen der Familie der Getöteten. Alle ihre Bemühungen zur Herbeiführung einer Versöhnung seien daran gescheitert, dass sie als einziges Mitglied der F._______ ihr Gesicht nicht verdeckt gehabt habe und deshalb habe identifiziert werden können. Der Kommandant ihrer Gruppe sei verstorben und könne ohnehin nicht mehr behelligt werden. Sodann habe sie keine Möglichkeit zu überprüfen, ob ein Festnahme- oder ein Haftbefehl der türkischen Behörden gegen sie vorliege. Sie sei den Behörden aufgrund ihrer Vergangenheit in der F._______ aber bekannt, weshalb sie jederzeit wieder belangt werden könne, falls irgendwelche Aktionen der F._______ angelastet würden. Vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/9 erscheine es nicht nachvollziehbar, dass über sie kein politisches Datenblatt angelegt worden sei. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass die Abklärungen der Botschaft in diesem Punkt unvollständig ausgefallen seien. Zudem befürchte sie, bei der geringsten Sympathiekundgebung für die prokurdische Opposition unter irgendeinem Vorwand festgenommen und dann zu einer neuen, zweifellos unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der früher erlittenen, belastenden Erlebnisse in der Haft lägen triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vor und eine Rückkehr sei ihr nicht zuzumuten. Weiter stehe fest, dass frühere politische Gefangene der F._______ in ihrer Heimat bis heute nicht ungestört leben und arbeiten könnten, da diese engmaschig von den Behörden überwacht würden und daher keine Erwerbstätigkeit ausüben könnten, weil die potenziellen Arbeitgeber von den Sicherheitskräften gedrängt würden, sie zu entlassen. Sie kenne das Schicksal von zwei Mitgefangenen, die nach ihrer Haftentlassung erneute Festnahmen und behördlichen Druck hätten erleiden müssen.

B.f Am 8. September 2014 unterbreitete das BFM dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. Am 16. September 2014 teilte der NDB mit, die Beschwerdeführerin sei nicht nachteilig verzeichnet, und hielt fest, dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage aus Sicht des NDB keine Gründe vorliegen würden, die gegen eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sprechen würden.

C.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 - eröffnet am 26. September 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 29. Oktober 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihr und ihrer Tochter Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Im Nachgang zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen (Nennung Beweismittel) ein.

F.
Am (...) schloss die Beschwerdeführerin mit Q._______ auf dem Zivilstandsamt I._______ die Ehe.

G.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihre Tochter den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG eingeladen, bis zum 21. November 2014 eine Stellungnahme einzureichen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen kurzen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

I.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. November 2014 eine Replik einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Belege) - ihre Replik ein. Gleichzeitig stellte sie die Einreichung des Asyldossiers der Behörden von T._______ ihres Bruders R._______ in Aussicht.

K.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, das deutsche Asyldossier ihres Bruders habe bislang nicht beschafft werden können. Dieser sei mittlerweile deutscher Staatsangehöriger und verfüge über keine Unterlagen mehr aus seinem Asylverfahren, da dessen vormaliger Rechtsanwalt das Dossier bereits entsorgt habe. Es werde versucht, die Unterlagen von den Behörden von T._______ zu erhalten, was jedoch ungewiss sei.

L.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter die Aufstellung seiner Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Rechtsbeistand vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Akten.

M.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft, bis wann sie einen Endentscheid erwarten könne. Diese Anfrage wurde am 21. Juli 2015 beantwortet.

N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand und wies darauf hin, sie sei aufgrund der jüngsten Vorgänge in der Türkei verunsichert. In ihrem Heimatdorf seien kurdische Lehrer und Medienschaffende als angebliche Fetö-Sympathisanten aus dem Staatsdienst entlassen worden. In der Nähe sei ein grosses Lager für syrische Flüchtlinge geschaffen worden, deren Bewohner Aleviten als Ungläubige verachten würden, was zu zusätzlichen Spannungen führe.

O.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, Q._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 5. Mai 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Gegen diese Verfügung wurde am 25. Oktober 2014 Beschwerde erhoben (Geschäfts-Nr. D-6214/2014).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Über die gleichzeitig mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitteleingabe und im gleichen Schriftstück anhängig gemachte Beschwerde betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (Q._______; Geschäfts-Nr. D-6214/2014) ist angesichts des von der Vorinstanz separat gefällten Asylentscheides und der Übersichtlichkeit halber in einem getrennten Urteil zu befinden.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides hielt die Vor-instanz im Wesentlichen fest, den Vorbringen der Beschwerdeführerin, den entsprechenden türkischen Urteilen sowie der Botschaftsantwort vom 11. August 2014 sei zu entnehmen, dass sie ihre Haftstrafe mit ihrer bedingten Freilassung im (...) grundsätzlich vollständig verbüsst habe. Daher habe sie diesbezüglich keine weiteren Nachteile mehr zu befürchten, sei dies in Form einer ausstehenden Reststrafe, sei dies in Form eines Widerrufes der bedingten Entlassung. So halte die Botschaftsantwort fest, dass die der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer bedingten Haftentlassung auferlegte Bewährungsfrist am (...) abgelaufen sei. Aus diesem Grund vermöge die Haftstrafe aus heutiger Sicht offenkundig keine Asylrelevanz zu entfalten. Soweit sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit erneuten Nachteilen seitens der türkischen Behörden konfrontiert zu werden, bestehe gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft über ihre Person - entgegen ihrer Annahme - kein Datenblatt. Zudem sei ihre Bewährungsfrist abgelaufen. Im Weiteren bestehe gegen sie weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl. Es sei denn auch kein aktuelles Strafverfolgungsinteresse gegen die Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge seit ihrer Haftentlassung lediglich in ihrem Heimatdorf bei den Eltern aufgehalten habe und nicht mehr politisch tätig gewesen sei. Sie unterliege keinem Passverbot. Dementsprechend sei ihr im Jahre (...) ein neuer türkischer Pass ausgestellt worden, der in den Jahren (...) und (...) verlängert worden sei. Sie habe überdies im Oktober 2010 auf dem Luftweg ab S._______ ungehindert ausreisen können. Daraus könne geschlossen werden, dass sie zum heutigen Zeitpunkt auch aus Sicht der türkischen Behörden grundsätzlich als unbescholtene Person gelte und das Bestehen einer diesbezüglich begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen sei. Um allfälligen lokal geprägten Unannehmlichkeiten im Raume D._______-E._______, etwa in Form von behördlichen Nachfragen nach ihrer Person, zu entgehen, stünde ihr zudem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehungsweise Ausweichmöglichkeit offen. Dabei sei an die Grossstädte im Westen des Landes oder an die touristisch geprägten Regionen im Westen und Südwesten der Türkei zu denken. Umso mehr gelte dies, als über sie bei den Behörden auch kein einschlägiges Datenblatt bestehe, das allenfalls landesweit einsehbar wäre. Auch unter diesen Aspekt benötige die Beschwerdeführerin den Schutz der Schweiz nicht. Hinsichtlich der Befürchtung, seitens der Familienangehörigen der beiden im Jahre (...) erschossenen Männer einer Tages mit Racheakten konfrontiert oder gar
umgebracht zu werden, gehe das BFM davon aus, dass sowohl der Schutzwille als auch die Schutzfähigkeit der zuständigen türkischen Behördenstellen grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass die Ereignisse, die allenfalls Racheabsichten seitens der betreffenden Familienangehörigen gegenüber der Beschwerdeführerin auslösen könnten, auf das Jahr (...) zurückgehen würden, als sie (...)-jährig gewesen sei. Es sei deshalb nicht zu erkennen, weshalb im heutigen Zeitpunkt die zuständigen Behördenstellen und allenfalls deren vorgesetzten Stellen auf Bezirks- oder Provinzebene ihr einen im Rahmen des Möglichen angemessenen behördlichen Schutz gezielt vorenthalten sollten. Zudem sei von einem tatsächlich bestehenden, tauglichen Zugang zu den zuständigen Behördenstellen und der Möglichkeit, dort eine Anzeige zu erstatten - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts -, auszugehen. Ferner sei bei aller tunlichen Zurückhaltung nicht zu übersehen, dass sie bereits in den Jahren (...) sowie von (...) bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2010 in ihrem Heimatdorf gelebt habe, ohne dass ihr während jener Jahre etwas Konkretes zugestossen wäre. Ohnehin verfüge sie in diesem Zusammenhang über die Möglichkeit, eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. So wären die ebenfalls in einem Dorf im Raume D._______ wohnhaften Familienangehörigen der beiden erschossenen Männer in Ermangelung landesweiter Beziehungen und des Umstandes, dass es sich bei ihr nicht um eine bekannte Persönlichkeit handle, offenkundig nicht in der Lage, sie landesweit ausfindig zu machen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei daher insgesamt zu verneinen. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2014 bringe die Beschwerdeführerin überdies vor, es lägen Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK vor. In Anwendung dieser Bestimmung könne sinngemäss auch Personen Asyl gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr verfolgt seien, wenn sie den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen ablehnten, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen würden. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden setze die Anwendung dieser Bestimmung jedoch voraus, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat noch verfolgt gewesen sei. Den vorstehenden Erwägungen sei indessen zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfolgung mehr bestanden habe. Dabei sei insbesondere davon auszugehen, dass auch zum damaligen Zeitpunkt ein allenfalls vorher - gestützt auf ihre strafrechtliche Verurteilung im Jahre (...) - über sie angelegtes Datenblatt bereits gelöscht worden wäre. Auch die in den Erwägungen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1279/2010 vom 22. September 2010 enthaltenen Überlegungen, wonach "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit" ein Datenblatt über die Beschwerdeführerin bestehe, was damals jedoch "nicht genauer abgeklärt" worden sei, hätten sich demnach im Endeffekt als unzutreffend herausgestellt. Aus heutiger Sicht könnten deshalb auch die betreffenden Erwägungen im damaligen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Beleg für eine damals allenfalls noch bestehende Verfolgung herangezogen werden. Aus diesen Gründen könne der Beschwerdeführerin auch in Anwendung von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und kein Asyl gewährt werden.

3.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache an, sie stamme aus einem Dorf, das bei den türkischen Sicherheitskräften für seine Widerstandsfähigkeit der kurdischen Bevölkerung überaus bekannt sei, weil manche Kämpfer der F._______ aus dieser Gegend gestammt und die Bewohner die Guerilla unterstützt hätten. Innerhalb der kurdischen Bewegung sei sie wegen ihrer Herkunft und weil sie sich in jungen Jahren der Guerilla angeschlossen habe, bekannt geworden. Kurdische Asylsuchende hätten denn auch Asyl in der Schweiz erhalten, da diese wegen ihrer Unterstützung für die F._______ - namentlich auch für die Beschwerdeführerin - in der Türkei behelligt und verfolgt worden seien. Zudem würden alle ihre Geschwister in Europa leben, wovon zwei in T._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien, da diese wegen der Beschwerdeführerin ernsthaften Nachteilen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Angesichts ihrer Vorgeschichte, der ständigen Kontrollen, Nachforschungen und Drohungen der türkischen Sicherheitskräfte sowie des Umstandes, dass sich die türkischen Behörden auch noch nach zwanzig Jahren nach ihrer Kollegin U._______ erkundigten, die ebenfalls bei der Guerilla gewesen sei und aus dem gleichen Ort wie sie stamme, sei davon auszugehen, dass sie bis heute im Fokus der türkischen Behörden stehe und überwacht sowie beobachtet werde. Wegen der in ihrer Heimat an ihr verübten Misshandlungen während des Polizeigewahrsams sei sie als Folteropfer zu betrachten. Sie leide bis heute an den Spätfolgen dieser Misshandlungen und habe sich deswegen auch in psychiatrische Behandlung begeben. Sodann habe sie durch die Vorlage der entsprechenden türkischen Gerichtsdokumente bewiesen, dass sie wegen der Mitgliedschaft in der F._______ und wegen der Beteiligung an der Tötung von zwei der F._______ feindlich gesinnten Personen, die mit dem türkischen Staat zusammengearbeitet hätten, verurteilt worden sei. Im Strafverfahren habe sie stets beteuert, dass sie im Voraus nichts von der beabsichtigten Tötung gewusst habe, als sie mit ihrer Kampfgruppe die betroffene Familie aufgesucht habe. Sie sei dann entgegen ihrer Darstellung der Beteiligung an der Tötung schuldig gesprochen worden und während insgesamt vierzehneinhalb Jahren im Gefängnis gewesen, wobei ihre Probezeit am (...) abgelaufen sei. Entgegen der vor
instanzlichen Ansicht stellten die Folter in Polizeihaft, das Gerichtsverfahren und die Strafverbüssung ohne Weiteres eine mit einem Politmalus behaftete und daher asylrelevante Vorverfolgung dar. Eine solche setze das Beweismass für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG deutlich herab und erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und ihr Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Die Vorinstanz wolle diesen Gedankengang in ihrer Begründung in keiner Weise nachvollziehen, obwohl dieser seit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a der konstanten Praxis entspreche. Hinzu komme, dass die Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch aktuell gewesen sei: Weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und ihrem Ersuchen um Schutz auf der Schweizer Botschaft blosse (...) Monate nach ihrer Haftentlassung seien unterbrochen worden. Sie habe sich nach der Befragung durch die Schweizer Vertretung bis zur Ausreise versteckt gehalten und der Umstand, dass sie auf legalem Weg und mit einem eigenen Pass habe ausreisen können, spreche nicht ohne Weiteres gegen ein aktuelles Verfolgungsrisiko. Aber auch unter Annahme eines Unterbruchs des Kausalzusammenhangs wäre es ihr nicht zuzumuten, in den Verfolgerstaat zurückzukehren. Sie habe dafür angesichts der psychischen und materiellen Folgen der erlittenen Vorverfolgung triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK. Hinsichtlich der Abklärungen durch die Botschaft sei auf ihren mit Eingabe vom 28. August 2014 dargelegten Standpunkt zu verweisen. Insbesondere erscheine es vor dem Hintergrund der in BVGE 2010/9 E. 5.3 aufgezeigten Praxis nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden kein politisches Datenblatt über sie angelegt hätten. Die Abklärungen der Botschaft seien in diesem Punkt wohl unvollständig ausgefallen, da diese nur offizielle Quellen, nicht aber den Geheimbereich erfassen könnten. Somit erscheine es durchaus naheliegend, dass sie als formell unbescholtene Person weiterhin auf einer geheimen Beobachtungsliste der Geheimdienste geführt werde, auch wenn sie im Allgemeinen Informationssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi, GBTS) nicht als unbequeme Person aufscheine. Dafür würden - nebst der Verurteilung wegen Verletzung des Separatismusverbots gemäss dem früheren Art. 125
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
TStG - der von ihr geschilderte Besuch von zivilen Beamten bei ihr zuhause sowie der erfolglose Versuch, sie durch auf ihren Vater ausgeübten Druck zur Kollaboration mit den Sicherheitskräften zu bewegen, sprechen. Weder in
der Türkei noch in der Schweiz habe sie seit ihrer Haftentlassung nennenswerte politische Aktivitäten für die kurdische Bewegung entfaltet. Sie habe sich aber auch nicht vom kurdischen Befreiungskampf distanziert oder sich gar auf die Seite der türkischen Regierung gestellt, weshalb sie in deren Augen noch heute eine latente Gefahr darstelle. Dies bedeute, dass sie auch heute noch in der Türkei kein ungestörtes Leben führen könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Westen des Landes und es bestehe die Gefahr von Racheakten an ihrer Person durch Angehörige der Opferfamilie, zumal von ihr nicht ernsthaft die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verlangt werden könne. Sie sei aus all diesen Gründen als Flüchtling anzuerkennen. Eine Verweigerung des Asyls wegen Asylunwürdigkeit wäre als nicht statthaft und unverhältnismässig zu erachten.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in ihren ergänzenden Bemerkungen fest, alleine die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Dorf C._______ vermöge offenkundig keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus der Beschwerdeschrift sei sodann nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen konkret die Asylbehörden von T._______ ihren beiden in T._______ wohnhaften Geschwistern Asyl gewährt hätten. Ferner sei am Standpunkt festzuhalten, wonach die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht mehr Flüchtling gewesen sei und wonach sie auch aus heutiger Sicht keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu gewärtigen habe. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine rein subjektive Befürchtung beim Fehlen greifbarer objektiver Anhaltspunkte keine begründete Furcht in einem asylrechtlichen Sinne bewirke. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei jedoch ein Wegweisungsvollzug in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus diesem Grund vorläufig aufgenommen worden.

3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung ihrer Anträge. Es sei wohl zutreffend, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht alleine aus der Herkunft aus dem Dorf C._______ hergeleitet werden könne. Gleichwohl sei diese Herkunft zu berücksichtigen, was die Vorinstanz auszublenden versuche. In der Beilage werde das Asyldossier von T._______ betreffend ihre Schwester U._______ eingereicht. Deren Asylgesuch sei von den Behörden von T._______ in erster Instanz abgewiesen und in zweiter Instanz gutgeheissen worden. Aus der Begründung gehe hervor, dass U._______ wegen ihrer Schwester - somit wegen der Beschwerdeführerin - von den türkischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise behelligt worden sei. Ferner lege die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht mehr Flüchtling gewesen sei, den Umkehrschluss nahe, dass sie einige Zeit vorher noch über die Flüchtlingseigenschaft verfügt habe. Hinzu komme, dass zwischen Haftentlassung und Ausreise keine wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen erkennbar wären, die eine andere Einschätzung zulassen würden. Sodann müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass sie wegen ihrer Verurteilung beziehungsweise wegen ihrer politischen Vergangenheit in der Türkei kein ruhiges Leben führen könnte, ohne befürchten zu müssen, jederzeit wieder in eine politisch motivierte Strafuntersuchung verwickelt zu werden. Schliesslich präjudiziere der Umstand, dass sie von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei, einen positiven Asylentscheid in keiner Weise.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin äussert die Befürchtung, angesichts ihrer Vorgeschichte sowie der ständigen Kontrollen, Nachforschungen und Drohungen der türkischen Sicherheitskräfte im Anschluss an ihre Haft auch heute noch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Visier der türkischen Behörden zu stehen und überwacht sowie beobachtet zu werden. Sie sei als Folteropfer zu betrachten und die Vorverfolgung sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch aktuell gewesen.

4.1.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1026 f., 2010/57 E. 2.5 S. 828 f., 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.).

Es ist festzustellen, dass aufgrund der bereits im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. So hielt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht fest, dass angesichts der bedingten Haftentlassung der Beschwerdeführerin im (...) von einer prinzipiell vollständigen Verbüssung der ihr auferlegten Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann. Die Abklärungen vor Ort ergaben denn auch, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Bewährungsfrist am (...) zu Ende ging. Aus diesem Grund hat sie - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - in diesem Zusammenhang zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiteren Nachteile mehr zu befürchten, sei dies in Form einer ausstehenden Reststrafe, sei dies in Form eines Widerrufes der bedingten Entlassung. Hätte sie tatsächlich im Visier der türkischen Behörden gestanden, wären in den zweieinhalb Jahren zwischen Haftentlassung und ihrer Ausreise entsprechende Massnahmen gegen sie eingeleitet worden, zumal die Behörden über ihren ständigen Aufenthaltsort bei ihrer Familie im Bilde gewesen seien (vgl. act. B58/25, S. 17). Da sie sich jedoch in den (...) Monaten zwischen ihrer ersten Entlassung im Jahre (...) und der erneuten Festnahme im Jahre (...) sowie im Anschluss an die zweite Entlassung im (...) während (...) Jahren unbehelligt im Hause ihrer Eltern aufhielt, lässt dies den Schluss zu, dass ihre Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Jedenfalls stellen der geltend gemachte Besuch von zivilen Beamten bei ihr zuhause im Anschluss an ihre erste Haftentlassung im Jahre (...) sowie die erfolglosen Versuche, sie durch auf ihren Vater ausgeübten Druck zur Kollaboration mit den Sicherheitskräften zu bewegen, oder auch die wiederholten Erkundigungen bei ihrem Vater und anderen Dorfbewohnern über ihre möglichen Absichten zu künftigen Unternehmungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung ihrer Person dar. Auch kann diesbezüglich nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl.
Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Alleine die behördlichen Kontrollen und Erkundigungen bei Drittpersonen vermögen die erwähnten Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Überdies verliess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Heimat unbehelligt über die offizielle Grenzkontrolle mit ihren eigenen Reisepapieren, was gegen die angeführte Bedrohungslage spricht (vgl. act. B1/11 S. 8). Der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht, dass die Vorverfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch aktuell gewesen sei, kann demnach nicht gefolgt werden.

4.1.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2010/9 seien Personen, die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der F._______ hängig (gehabt) hätten, mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Datenblatt erfasst und bei einer Rückschaffung damit einer politischen, EMRK-widrigen Verfolgung ausgesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Praxis sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden kein politisches Datenblatt über sie angelegt hätten. Die Abklärungen der Botschaft seien in diesem Punkt wohl unvollständig ausgefallen, da diese nur offizielle Quellen, nicht aber den Geheimbereich erfassen könnten. Somit erscheine es durchaus naheliegend, dass sie als formell unbescholtene Person weiterhin auf einer geheimen Beobachtungsliste der Geheimdienste geführt werde, auch wenn sie im GBTS nicht als unbequeme Person aufscheine.

Zum Beweiswert der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ist vorweg anzuführen, dass diese sich in der Regel - wie auch vorliegend - für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen, bedient. In casu bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel zu ziehen wäre, weshalb der Schluss gezogen werden darf, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Zudem führen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara bisweilen durchaus zu einem positiven Resultat bezüglich der Frage, ob eine Person durch die türkischen Behörden in ein Gerichtsverfahren verwickelt ist, gegen sie ermittelt wird oder diese fichiert ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts, üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge. Weiter bleibt eine Fichierung in der Regel bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch geendet hat (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist indes lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird, was aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht und dieses nie aufgehoben werden kann. Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 11. August 2014 betreffend die Beschwerdeführerin weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl und insbesondere auch kein Datenblatt besteht. Auch bestand offensichtlich kein Passverbot gegen sie, ansonsten es ihr nicht möglich gewesen wäre, sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, diesen in der Folge zu verlängern und unter Verwendung desselben aus ihrer Heimat über die reguläre Grenzkontrolle ungehindert auszureisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Abklärungen der Botschaft seien wohl unvollständig ausgefallen, da diese nicht den Geheimbereich erfassen könnten und ihr Name wohl auf einer geheimen Beobachtungsliste der Geheimdienste geführt werde, ist in Ermangelung konkreter Hinweise als blosse Mutmassung zu qualifizieren. Zudem widerspricht dieser Auffassung, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach ihren jeweiligen
Freilassungen entweder von Polizisten in Zivil oder Angehörigen der Gendarmerie - nicht jedoch vom Geheimdienst - kontrolliert worden sei respektive sich diese im Dorf über sie erkundigt hätten (vgl. act. B1/11 S. 8; B58/25 S. 17 f.). Auch vermag sie nicht plausibel darzulegen, weshalb die türkischen Behörden weiterhin ein aktuelles Strafverfolgungsinteresse an ihrer Person hätten oder sie als latente Gefahr für den Staat betrachten sollten, zumal sie selber anführt, seit ihrer Entlassung aus der Haft weder in der Türkei noch in der Schweiz irgendwelche politischen Aktivitäten für die kurdische Bewegung entfaltet zu haben noch zu beabsichtigen, solche in Zukunft jemals aufzunehmen (vgl. act. B58/25 S. 16 ff.). Folglich ist im vorliegenden Fall entgegen der in BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch die weiteren Ausführungen, so die wiederholten Hinweise auf das Schicksal einer ehemaligen Gefährtin der F._______, die seit längerer Zeit in der Schweiz lebe und nach welcher sich die türkischen Behörden noch immer erkundigen würden, oder auf ihre in T._______ als Flüchtlinge anerkannten zwei Geschwister (Schwester und Bruder) nichts zu ändern. Insbesondere lässt sich den lediglich zur Schwester eingereichten Unterlagen der Behörden von T._______ - entgegen der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ansicht - nicht entnehmen, aus welchen Gründen diese in T._______ als Asylberechtigte anerkannt wurde. Hinsichtlich der Unterlagen der Behörden von T._______ betreffend ihren Bruder führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2014 an, der Bruder verfüge über keine Unterlagen mehr über sein Asylverfahren und es sei ungewiss, ob das Dossier über die Asylbehörden von T._______ erhältlich gemacht werden könne. Die entsprechenden Unterlagen wurden bis dato nicht nachgereicht. Die Einreichung dieser Unterlagen braucht nicht abgewartet zu werden, zumal diese zu keiner anderen Erkenntnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Mangels konkreter Angaben ergibt sich folglich, dass die Gründe für das den Geschwistern der Beschwerdeführerin in T._______ gewährte Asyl nicht bekannt sind. Sodann erwog die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, sich allfälligen behördlichen Erkundigungen nach ihrer Person in ihrer Herkunftsregion durch Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb der Türkei zu entziehen, zumal kein Datenblatt über sie besteht, das mit einer landesweiten Registrierung einherginge.

4.1.3 Soweit sie auf die Gefahr von Racheakten an ihrer Person durch Angehörige der beiden im Jahre (...) erschossenen Männer hinweist und festhält, es sei ihr nicht zuzumuten, diesbezüglich staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im heutigen Zeitpunkt keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr infolge der Androhung von Blutrache mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, ernsthafte Gefahr droht. Dabei ist insbesondere anzuführen, dass seit dem Vorfall (...) über (...) Jahre verstrichen sind, ohne dass von Seiten der Beschwerdeführerin irgendwelche Vorfälle geltend gemacht wurden, welche auf eine konkrete und bevorstehende Verübung oder allfällige Versuche einer Rachehandlung seitens der ebenfalls im Raum D._______ wohnenden Familie der Opfer hindeuteten. Gerade auch in den (...) Monaten zwischen erster Haftentlassung im Jahre (...) und erneuter Inhaftierung im Jahre (...) sowie in den (...) Jahren zwischen ihrer Freilassung von (...) bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2010, in welchen die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf gelebt habe, haben sich - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - offensichtlich keinerlei diesbezüglichen Handlungen manifestiert, obwohl die Opferfamilie in der Türkei in relativer Nähe zur Familie der Beschwerdeführerin lebe. Zu erwähnen ist überdies, dass der Vater der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben nach wie vor - offensichtlich seit Jahren unbehelligt - im Heimatdorf in der Türkei lebt, obschon auch dieser als naher männlicher Verwandter der Beschwerdeführerin von der befürchteten Blutrache - wenn auch nicht in erster Linie - betroffen wäre. In diesem Zusammenhang ist nicht aktenkundig, dass der erwähnte Vater konkrete Nachteile seitens der Angehörigen der Getöteten erlebt hätte oder ihm solche Nachteile angedroht worden wären. Sodann steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, einer allfälligen Blutrache seitens Dritter durch Niederlassung in einem anderen Teil der Türkei respektive im Westen des Landes zu entgehen. Von einer innerstaatlichen Schutzalternative ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn eine Person nur in einem Teil oder in begrenzten Teilen des Heimatlandes ernsthaften Nachteilen durch Dritte ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat und in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden kann (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen siehe BVGE 2011/51 E. 8.5 f. S. 1022 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene keine plausiblen Gründe vor, weshalb ihr die Inanspruchnahme eines alternativen Wohnsitzes in einem anderen Landesteil nicht möglich sein sollte. In diesem Zusammenhang ist der vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen, wonach sie
aufgrund ihres geringen Bekanntheitsgrades und der fehlenden landesweiten Beziehungen der Familienangehörigen der Opfer von diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgespürt werden könnte. Sodann gehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständigen Behörden in der Türkei im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Dabei ist anzuführen, dass es keinem Staat - auch der Schweiz nicht - möglich ist, den Schutz aller seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten. Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in subjektiver Hinsicht als nicht zumutbar erachtet, bestehen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass seit dem fraglichen Vorfall über (...) Jahre respektive seit der Haftentlassung der Beschwerdeführerin (...) Jahre vergangen sind, keine objektiven Anhaltspunkte, dass ihr im heutigen Zeitpunkt behördlicher Schutz im Bedarfsfall verweigert würde. Damit ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass - auch in Anbetracht der mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 vorgebrachten Hinweise auf die gegenwärtige Situation in der Türkei - das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu verneinen ist.

4.1.4 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen würden, ist Folgendes zu erwägen: Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 eingereichten (Nennung Beweismittel). Der speziellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin - und der damit einhergehenden subjektiven grossen Ängste verbunden mit weiteren Erschwernissen - ist von der Vorinstanz zutreffenderweise nicht im Asyl-, sondern im Vollzugspunkt mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.

4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht abgewiesen.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9 m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]).

6.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Verfügung des BFM vom 19. September 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. November 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

8.2 Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und den Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. März 2015 betreffend die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen und desjenigen des Ehemannes (vgl. Ziffer 1.4 oben) eine Kostennote zu den Akten. Darin werden für sämtliche Beschwerdeführenden (d.h. für die Beschwerdeverfahren
D-6216/2014 [Beschwerdeführerin und Tochter) und D-6214/2014 [Ehemann und Beschwerdeführer]) ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 11,67 Stunden und Auslagen von Fr. 132.50 geltend gemacht. In Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 16. Juli 2015 und 6. Dezember 2016 ist der zeitliche Aufwand auf 13 Stunden heraufzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote vom 12. März 2015 enthaltene Ansatz von Fr. 240.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 3232.- (Honorar: Fr. 2860.-, Auslagen: Fr. 132.50, Mehrwertsteuer Fr. 239.40) festzusetzen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren D-6214/2014 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist demnach nicht mehr zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3232.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6216/2014
Datum : 02. Februar 2017
Publiziert : 10. Februar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
TStG: 125
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • familie • ausreise • leben • festnahme • vater • druck • freiheitsstrafe • geschwister • rechtsanwalt • tag • verurteilter • asylverfahren • beweismittel • vorläufige aufnahme • weiler • mitgliedschaft • telefon • asylrecht
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/51 • 2010/9 • 2009/51 • 2008/24 • 2007/31
BVGer
D-1279/2010 • D-6214/2014 • D-6216/2014
EMARK
1995/16 S.3 • 1999/7 • 2004/1
BBl
1983/III/783