Tribunal federal
{T 0/2}
6S.96/2005 /ast
Sitzung vom 1. Dezember 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Frau Corinne Schoch, Rechtsanwältin.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
|
1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.X.________ mit Urteil vom 29. März 2004 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
B.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei wegen unzutreffender Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. A.X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2005 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner Eigabe vom 14. November 2005 hat er zur allfälligen Beurteilung der Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
D.
Eine in derselben Sache von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angemeldete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz stellt folgenden für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Am Mittwoch, 23. Oktober 2002, kam es um ca. 17.25 Uhr auf dem Autohandelsplatz an der Brandstrasse in Schlieren zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und einer Drittperson. Im Verlaufe davon packte der Beschwerdegegner das Opfer unvermittelt an dessen Jacke, versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht bzw. auf das rechte Auge und riss ihn anschliessend mit seinen Armen den Hals umfassend ruckartig nach hinten.
Am 30. Oktober 2002 wurde der Beschwerdegegner als Angeschuldigter in dieser Sache von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. In der polizeilichen Einvernahme gab er sich wissentlich unwahr als sein Bruder B.X.________ aus, wobei er insbesondere dessen genaue Personalien angab. Dies führte dazu, dass er selber vorerst strafrechtlich nicht erfasst wurde. Dafür wurde zu Unrecht gegen seinen bis anhin unbescholtenen Bruder rapportiert. Dieser wurde am 21. Oktober 2003 als Angeschuldigter untersuchungsrichterlich einvernommen.
2.
2.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner habe seinen Bruder nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, indem er sich bei der polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2002 mit dessen Papieren ausgewiesen habe. Er habe in jener Einvernahme lediglich angegeben, er habe eine Auseinandersetzung resp. Diskussion zwischen Afrikanern und Arabern beobachtet. Damit habe er seinem Bruder kein strafbares Verhalten unterschoben, so dass der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdegegner bei der polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2002 mit den Papieren seines Bruders ausgewiesen habe, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, welches gemäss Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Polizei habe dem Beschwerdegegner gestützt auf die Aussagen des Geschädigten vorgeworfen, an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Indem sich der Beschwerdegegner in der Einvernahme gegenüber der Behörde als seinen Bruder ausgegeben habe, habe er diesen als denjenigen bezeichnet, dem die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung vorgeworfen worden sei. Ungeachtet des Umstands, dass er eine Beteiligung an der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung bestritten und lediglich eingeräumt habe, eine Auseinandersetzung resp. Diskussion zwischen Afrikanern und Arabern beobachtet zu haben, habe er mit seiner falschen Identitätsangabe seinen Bruder in die Rolle des Angeschuldigten gedrängt. Ein solches Zuschieben der Angeschuldigtenrolle an einen Nichtschuldigen erfülle das Tatbestandsmerkmal des Beschuldigens im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil sei wegen unzutreffender Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
3.1.1 In der Beschwerdeschrift ist mithin genau anzugeben, ob das kantonale Urteil vollumfänglich oder nur in einzelnen Punkten des Urteilsdispositivs, z.B. nur im Zivil- oder im Strafpunkt und hier nur in einzelnen Teilen, oder nur hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen (Strafantrag, ne bis in idem) oder der Verjährung angefochten wird (Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, S. 196 N. 625; Gilbert Kolly, Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, S. 55 f.; BGE 77 IV 57 E. 1). Der Antrag kann aufgrund der kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuld- und Strafpunkt (Art. 277ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
3.1.2 Die Bindung an den Antrag des Beschwerdeführers bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid der letzten kantonalen Instanz nur in denjenigen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind. Er darf also das angefochtene Urteil nicht in weiteren Punkten des Dispositivs abändern, als der Beschwerdeführer beantragt hat (Schweri, a.a.O., S. 138 N. 437 und S. 196 N. 626 f.; Hans Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel 1998, Rz. 6.109/6.111; Kolly, a.a.O., S. 91/93), es sei denn, es bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem nicht angefochtenen und dem angefochtenen Teil des Dispositivs (BGE 117 IV 97 E. 4b).
3.1.3 Die freie rechtliche Prüfung des Kassationshofs bezieht sich auf die angefochtenen Punkte des letztinstanzlichen kantonalen Urteilsdispositivs. Der Kassationshof prüft somit sämtliche Fragen des eidgenössischen Rechts aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge frei und von Amtes wegen (BGE 122 IV 285 E. 1c; 120 IV 98 E. 2a und b; 103 IV 152 E. 4; 77 IV 57 E. 1). Diese Befugnis ist ein Ausfluss des Grundsatzes "iura novit curia" (BGE 115 IV 233 E. 2d S. 238). Der Kassationshof kann also einen in einem angefochtenen Punkt im Ergebnis falschen Entscheid auch aus Gründen aufheben, die der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (Schweri, a.a.O., S. 219 N. 709 f.; Wiprächtiger, a.a.O., Rz. 6.117) oder auf die anzurufen er ausdrücklich verzichtet hat (Kolly, a.a.O., S. 94).
3.2 Die Beschwerdeführerin schränkt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
4.
4.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist unter den Delikten gegen die Rechtspflege (siebzehnter Titel) eingeordnet und schützt von daher in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 89 IV 204 E. 1; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 303 N. 5 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000 § 53 N. 2; Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern 1996, Art. 303 N. 1).
4.2 Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
4.3 Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
4.4 Einer falschen Anschuldigung bedient sich der Täter oftmals, um den Verdacht der eigenen Täterschaft auf eine Drittperson zu lenken und sich der Strafverfolgung zu entziehen. Aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wird, lässt sich indes kein Rechtfertigungsgrund dafür ableiten, zu seiner Entlastung einen anderen der Tat zu bezichtigen. Insofern kann er sich nicht auf straflose Selbstbegünstigung berufen (BGE 75 IV 175 E. 2 S. 179; 80 IV 117; Cassani, a.a.O., Art. 303 N. 25; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 373; Andreas Hauswirth, Die Selbstbegünstigung im schweizerischen Strafrecht, S. 186 f.). Straflos ist lediglich das Leugnen der eigenen Täterschaft bzw. das blosse Bestreiten belastender Aussagen, auch wenn dadurch der Verdacht notwendig auf eine andere Person gelenkt wird (Cassani, a.a.O., Art. 303 N. 26).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz erliege einem offensichtlichen Versehen, wenn sie annehme, das Verhalten des Beschwerdegegners stelle keine verbale Beschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Ob sich der Beschwerdegegner bei der Befragung durch die Polizei vom 30. Oktober 2002 durch Vorweisen der Ausweispapiere als seinen Bruder ausgegeben oder ob er gegenüber dem Polizeibeamten mündlich dessen Personalien angegeben hat, macht für die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts keinen Unterschied. Es kann daher offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Entscheidung eine offensichtlich auf Versehen beruhende tatsächliche Feststellung zugrunde gelegt hat.
5.2 Der Beschwerdegegner hat sich nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bei seiner Festnahme und bei den Einvernahmen gegenüber der Polizei mit den Papieren seines Bruders ausgewiesen und dessen Personalien angegeben. Damit hat er eine falsche Identität vorgetäuscht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In der Befragung durch die Polizei hat der Beschwerdegegner - unter der vorgeschobenen Identität seines Bruders - im Weiteren konkludent die Täterschaft in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt bestritten und lediglich ausgesagt, er habe eine Diskussion zwischen Afrikanern und Arabern beobachtet. Dadurch hat der Beschwerdegegner seinen Bruder nicht explizit im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
5.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdegegner den Bruder durch seine Verhaltensweise indes in die Rolle des Angeschuldigten gedrängt und damit der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Strafverfahren wurde denn auch gegen den Bruder eröffnet und dieser wurde in der Folge zu einer bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Diese Konstellation fällt objektiv unter die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung durch arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
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1 | Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
2 | ...416 |
vom wahren Täter abgelenkt und in die Irre geführt (vgl. BGE 111 IV 159 E. 1).
5.4 Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Machenschaften sind arglistig, wenn sie nicht leicht durchschaubar sind und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung erwarten lassen (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 372). Die Anforderungen an die Arglist entsprechen denjenigen beim Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
E. 3d).
Indem der Beschwerdegegner bei der Festnahme fremde Ausweispapiere vorwies und anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei eine falsche Identität vorgab, hat er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar war. Damit ist das Merkmal der arglistigen Veranstaltung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Soweit die Vorinstanz den Sachverhalt nicht im Lichte von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2005 aufgehoben, soweit der Beschwerdegegner von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen wurde, und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: