Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 915/2024

Urteil vom 1. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27,

Gegenstand
Haftentlassung, Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juli 2024 (470 24 140).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Mordes an B.________, angeblich begangen am 4. Oktober 2000. Nachdem A.________ am 8. Dezember 2023 von Deutschland in die Schweiz ausgeliefert worden war, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Am 27. Mai 2024 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht sein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 6. Oktober 2024.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juli 2024 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 29. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde einzig, dass die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts erfüllt sei. Im Folgenden ist somit allein zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig ist.

3.

3.1. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. So ist im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil 7B 917/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wenn sich die Frage stellt, ob Prozesshindernisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Abklärung des hinreichenden Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen. Steht fest, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt ist, muss der dringende Tatverdacht verneint werden (Urteil 1B 135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, B.________ am 4. Oktober 2000 "aus nächster Nähe" in den Kopf geschossen und dadurch tödlich verletzt zu haben. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat er gestanden, "für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein". Er habe - so die Vorinstanz - zwar behauptet, dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt habe; dies erscheine aber nicht derart plausibel, als dass es den dringenden Tatverdacht gegen ihn zu entkräften vermöchte. Die Staatsanwaltschaft gehe ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer die Straftat begangen habe, um B.________ zwei Kilogramm Kokain zu entwenden, womit er in Bereicherungsabsicht und somit aus besonders verwerflichen Beweggründen gemäss Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB gehandelt habe. Der dringende Tatverdacht wegen Mordes sei damit insoweit gegeben. Ferner könne - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, dass die Straftat ohnehin bereits verjährt sei. Nach dem auf diesen Fall anwendbaren altem Recht verjähre Mord innert 20 Jahren. Diese Frist sei wahrscheinlich mehrfach unterbrochen worden und deshalb immer noch nicht abgelaufen.

3.3. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht zwar nach wie vor, der tödliche Schuss habe sich versehentlich gelöst, setzt sich aber in diesem Punkt nicht weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz zur vorläufigen Beweislage auseinander. Stattdessen bringt er vor, diese seien nicht von Bedeutung, denn der ihm zur Last gelegte Mord sei mit grosser Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2020 verjährt, da die Verjährungsfrist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - höchstwahrscheinlich nicht unterbrochen worden sei. Damit ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht zu bejahen. Zu prüfen bleibt einzig, ob der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Mord mit grosser Wahrscheinlichkeit verjährt ist.

4.

4.1. Mit dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern; AS 2002 2993) wurde das neue Verjährungsrecht eingeführt. Dieses trat am 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist, unter Vorbehalt der in Art. 97 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB vorgesehenen Ausnahmen, grundsätzlich nur auf Delikte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten begangen wurden. Die Verjährung zuvor begangener Straftaten richtet sich nach altem Recht, es sei denn, das neue Verjährungsrecht sei für den Täter oder die Täterin milder (siehe Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
und Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB).
Im hier zu beurteilenden Fall soll der Beschwerdeführer den Mord am 4. Oktober 2000 begangen haben, also vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts. Mord verjährt nach neuem Recht in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB in Verbindung mit Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) und nach altem Recht in 20 Jahren (aArt. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB in Verbindung mit aArt. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB, AS 1989 2449). Da das neue Recht für den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter somit nicht milder ist als das bisherige, bleibt das alte Verjährungsrecht anwendbar.

4.2. Die bis 30. September 2002 geltende Fassung von aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB (AS 1951 1 16) sah vor, dass die Verjährung "durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter" unterbrochen wird, "namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid". Zudem schrieb aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB vor, dass die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen beginnt, die Strafverfolgung jedoch in jedem Fall verjährt ist, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer, überschritten ist.

4.3. Die Vorinstanz erwägt, die 20-jährige Verfolgungsverjährung sei gemäss aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden mehrfach unterbrochen worden: Zunächst habe das besondere Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 14. Juli 2004 die "C.________ Medien" angewiesen, eine Liste sämtlicher juristischer und natürlicher Personen zu edieren, die in der Zeit von September bis Oktober 2000 ein Abonnement oder Probeabonnement der Zeitschrift X.________ besessen hätten und deren Zustelladresse auf einen Ort in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau oder Solothurn gelautet habe. Weiter habe das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 das Strafverfahren gegen sechs " (Mit-) Beschuldigte" sistiert, da die Täterschaft noch nicht eruiert worden sei und zurzeit keine weiteren Beweiserhebungen möglich seien. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft am 12. September 2023 einen internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt.
Sodann erwägt die Vorinstanz, die Polizei Basel-Landschaft habe bereits am 21. Dezember 2000 ein detailliertes Signalement und ein "sehr zutreffendes" Phantombild des Beschwerdeführers veröffentlicht. Es habe "bloss die Zuordnung des Namens" gefehlt. Entsprechend hätten sich die nachfolgenden Untersuchungshandlungen allesamt gegen den "soweit individualisierten Täter" gerichtet und damit die Verjährung (spezifisch) für diesen unterbrochen. Da die 20-jährige Verjährungsfrist nach Unterbruch jeweils von neuem zu laufen beginne, sei die Verjährungsfrist zurzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit noch nicht abgelaufen.

4.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht jede irgendwie nach aussen in Erscheinung tretende Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährungsfrist unterbreche; die Verjährung müsse vielmehr spezifisch "gegenüber dem Täter" unterbrochen werden. Folglich müsse sich die verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung gegen einen zum Zeitpunkt der Handlung "effektiv identifizierten Beschuldigten" richten. Dies treffe aber weder auf die Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 noch auf die Sistierungsverfügung vom 29. Dezember 2008 zu: Die Editionsverfügung habe sich gegen eine Vielzahl von Abonnenten einer Zeitschrift gerichtet und damit gegen eine unbekannte, mutmassliche Täterschaft und nicht gegen eine bestimmte Person. Dasselbe gelte für die Verfahrenssistierung, denn das Untersuchungsrichteramt habe das Verfahren ja gerade deshalb sistiert, weil es keine Täterschaft habe eruieren können. Überdies diene die Sistierung des Verfahrens auch nicht dem Fortgang desselben, sondern bringe es vielmehr in rechtlicher wie auch faktischer Hinsicht zum Stillstand. Auch aus diesem Grund könne der Sistierungsverfügung keine verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen werden. Der
Vorinstanz könne ferner nicht gefolgt werden, wenn sie eine "Individualisierung" des Täters in dem Phantombild erkennen wolle, das die Polizei am 21. Dezember 2000 veröffentlicht habe, und gestützt darauf erwäge, alle nachfolgenden Handlungen der Strafverfolgungsbehörden hätten sich spezifisch gegen ihn gerichtet. Die Vorinstanz übersehe, dass die Medienmitteilung eben nicht zu seiner Identifizierung geführt habe. Es sei stets möglich, im Nachhinein zu argumentieren, dass sich sämtliche Untersuchungshandlungen gegen den Täter gerichtet hätten. Diese Auffassung greife jedoch zu kurz. Damit sich eine Untersuchungshandlung gegen den Täter richte und die Verjährung für ihn unterbreche, müsse dieser im Zeitpunkt der Untersuchungshandlung mindestens ansatzweise identifizierbar sein. Dies treffe hier nicht zu.

4.5.

4.5.1. Für das Verständnis der hier interessierenden Regel ist deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Die Vorentwürfe zum StGB von 1903 und 1908 sahen noch vor: "Jede Verfolgungshandlung unterbricht die Verjährung." Gemäss den Äusserungen in der Expertenkommission sollte diese Bestimmung verhindern, dass die Verjährung "während des Strafprozesses" eintrete (vgl. Protokoll der 18. Sitzung der zweiten Expertenkommission vom 26. April 1912, Band I, S. 407, Votum Bolli). Dabei wurde einerseits angemerkt, "[i]nnerlich berechtigt" wäre die Unterbrechung, wenn etwas geschehe, was die Erinnerung an die Tat im Täter oder in der öffentlichen Meinung wieder aufleben lasse; darauf könne aber selbstverständlich nicht abgestellt werden (Protokoll der 18. Sitzung der zweiten Expertenkommission vom 26. April 1912, Band I, S. 404 f., Votum Lang). Andererseits wurde kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft dadurch die Verjährungsfrist nach Belieben "noch im letzten Augenblick" ausdehnen könne, und in Frage gestellt, ob die Verjährung durch "jeden Federstrich eines Beamten am grünen Tisch" unterbrochen werden sollte (Protokoll der 18. Sitzung der zweiten Expertenkommission vom 26. April 1912, Band I, S. 404 f., Voten Studer und Lang). Letztlich
sah der Gesetzgeber in der bis 4. Januar 1951 geltenden Fassung von aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB vor, die Verjährung werde durch "jede Vorladung des Beschuldigten vor ein schweizerisches Untersuchungsamt oder Gericht sowie durch jede Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren" unterbrochen. Die Bestimmung wurde 1951 revidiert, weil sich die Regelung in der Praxis als "zu eng" erwiesen hatte (Sten.Bull. 1949 S. 584, Berichterstatter Schoch). Dabei wurde erneut darauf hingewiesen, dass nicht soweit gegangen werden solle, "den normalen Ablauf der Verjährungsfrist praktisch überhaupt auszuschliessen, indem etwa jede kanzleiinterne Anordnung, die in einem Untersuchungsverfahren getroffen wird, als Unterbrechungstatbestand hingestellt würde" (Sten.Bull. 1949 S. 584, Berichterstatter Schoch; vgl. auch BGE 71 IV 233).
Die Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB ist dementsprechend nicht als abschliessend zu verstehen. Nach der Rechtsprechung kann die Verjährung durch andere Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden, sofern diese dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten. Ein rein interner Vorgang, etwa das blosse Aktenstudium, genügt dagegen nicht (BGE 126 IV 5 E. 1.b; 115 IV 97 E. 2.b; 114 IV 1 E. 2.b; 90 IV 62; teilweise mit Hinweisen). Ob und wann der Täter bzw. die Täterin Kenntnis der verjährungsunterbrechenden Untersuchungshandlung erhält, ist unerheblich (vgl. BGE 115 IV 97 E. 2.b; Urteil 6S.519/2006 vom 22. Mai 2007 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 133 IV 158).

4.5.2. Nach einem Teil der Literatur zu aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB bringt die Bestimmung mit den Worten "gegenüber dem Täter" zum Ausdruck, dass die Untersuchungshandlung eine "Zielrichtung gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten" erfordert (HUBERT FISCHER, Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen und schweizerischen Strafgesetzbuch, Basel 1970, S. 241; ERNST HUGGENBERGER, Die Verjährung im schweizerischen Strafrecht, Zürich 1949, S. 57). Mehrere Autoren äussern sich dahingehend, der Täter brauche zwar nicht namentlich bekannt zu sein, damit die Verjährung unterbrochen werde, die Untersuchungshandlung müsse sich aber auf ihn persönlich beziehen, was etwa zutreffe, wenn er durch bestimmte Merkmale hinreichend individualisiert worden sei (insbesondere ELISABETH TRACHSEL, Die Verjährung gemäss den Art. 70 - 75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Zürich 1990, S. 163 f.; ferner PETER MÜLLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 31 zu Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 345; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 72 aStGB). Auch das Bundesgericht hat sich in einzelnen Entscheiden dieser Auffassung angeschlossen, ohne dass in diesem Punkt jedoch
von einer gefestigten Rechtsprechung die Rede sein könnte (siehe Urteile 6S.575/1996 vom 21. Oktober 1996 E. 3.a; 6S.519/2006 vom 22. Mai 2007 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 133 IV 158). Im Schrifttum findet sich denn auch die entgegengesetzte Auffassung, nämlich, dass sich die Handlung nicht gegen eine konkret bestimmte Person richten müsse (MARTIN KILLIAS, Précis de droit pénal général, 1998, N. 1647).
Die Auslegung von aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB bestätigt die letztgenannte Meinung: Der Wortlaut der Bestimmung ist diesbezüglich nicht eindeutig. In einem publizierten Entscheid zum damaligen Art. 82 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; SR 631.0) erwog das Bundesgericht immerhin, "gegen den Täter gerichtet" seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlungen, die ihn "nicht direkt und persönlich zum Gegenstand" hätten (BGE 73 IV 258). Aus den Materialien geht hervor, dass bei Einführung von aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB jedenfalls die zuständige Kommission des Ständerats der Auffassung war, auch Untersuchungshandlungen gegen einen (gänzlich) unbekannten Täter sollten die Verjährung unterbrechen (Sten.Bull 1949, S. 585, Berichterstatter Schoch; siehe auch Urteil 6S.352/2003 vom 19. Februar 2004 E. 2.3.3). Diese Äusserung steht denn auch mit dem Gesetzeszweck im Einklang, der zur Hauptsache darin liegt, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht untätig bleiben, sondern das Strafverfahren soweit möglich vorantreiben soll (vgl. FRANCO DEL PERO, La prescription pénale, Bern 1993, S. 176; siehe auch BGE 75 IV 55, wonach, "das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Behörde lange untätig bleibe, um den Beschuldigten später
doch noch zur Verantwortung zu ziehen"). Demgegenüber ist nicht entscheidend, dass der Täter mangels Kenntnis von einer Untersuchungshandlung möglicherweise meint, die Ermittlungen seien eingestellt worden oder die Straftat verjährt.
Massgebend ist dementsprechend nicht, ob sich die fragliche Untersuchungshandlung gegen eine identifizierte oder zumindest identifizierbare beschuldigte Person gerichtet war, sondern einzig, ob die Strafbehörden damit das Verfahren einen Schritt weitergeführt und die Sache aktiv vorangetrieben haben.

4.6. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Sistierungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 die Verjährung nicht unterbrochen hat: Die Staatsanwaltschaft verfügt die Sistierung, wenn das Verfahren zeitweise nicht weitergeführt und auch nicht abgeschlossen werden kann (siehe etwa André Vogelsang, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 314
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
a  die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
b  der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
c  ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
d  ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2    Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
3    Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
4    Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.
5    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, dient die Sistierung eines Verfahrens demnach nicht dessen Fortgang, sondern dem genauen Gegenteil.
Fraglich ist somit, ob bereits die Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 die Verjährung unterbrochen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz ist für die Beurteilung dieser Frage irrelevant, ob die Verfügung eine Art "Zielrichtung" gegen den Beschwerdeführer aufwies. Wie der Beschwerdeführer selbst anmerkt, liegt es in der Natur einer jeden Untersuchungshandlung, dass sie sich grundsätzlich gegen den Straftäter richtet.
Vorliegend hat das Untersuchungsrichteramt mit der Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 den "C.________ Medien" konkrete Anweisungen gegeben, um eine Liste von Personen zu erstellen, die für die Aufklärung des mutmasslichen Mordes von Bedeutung sein könnten, und das Verfahren damit einen Schritt weitergeführt. Es ist für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Verjährung dadurch unterbrochen wurde. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den allgemeinen Haftgrund bejaht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_915/2024
Date : 01. Oktober 2024
Published : 15. Oktober 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung, Haftverlängerung


Legislation register
BGG: 64  66  78  81  98
BV: 5  10  31  36
StGB: 2  70  72  97  112  389
StPO: 197  212  221  237  314
BGE-register
114-IV-1 • 115-IV-97 • 126-IV-5 • 133-IV-158 • 143-IV-316 • 150-IV-149 • 71-IV-233 • 73-IV-258 • 75-IV-55 • 90-IV-62
Weitere Urteile ab 2000
1B_135/2022 • 6S.352/2003 • 6S.519/2006 • 6S.575/1996 • 7B_915/2024 • 7B_917/2024
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