S. 55 / Nr. 12 Strafgesetzbuch (d)
BGE 75 IV 55
12. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1949 i. S. Bundesanwaltschaft
gegen Stadlin.
Seite: 55
Regeste:
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
StGB. Einreichung einer Verteidigungsschrift (Art. 323
Abs. 4
BStP), Einsprache gegen die Strafverfügung der Verwaltungsbehörde (Art.
324 Abs. 2
BStP) und Einreichung von Gegenbemerkungen auf die
Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft (Art. 276 Abs. 1
BStP)
unterbrochen die Verjährung.
Art. 72 ch. 2 al. 1 CP. Le dépôt d'un mémoire de défense (art. 323 a]. 4 PPF),
l'opposition au prononcé administratif (art. 324 al. 2 PPF) et la présentation
d'observations sur le pourvoi du procureur général de la Confédération (art.
276 al. 1 PPF) interrompent la prescription.
Art. 72 cifra 2 cp. 1 (7P. L'inoltro d'una memoria defensionale (art. 323 op.
4 PPF), l'opposizione alla sentenza amministrativa (art. 324 op. 2 PPF) e la
presentazione di osservazioni; sul ricorso per cassazione da parte de]
Ministero pubblico federale (art. 276 op. 1 PPF) interrompono la prescrizione.
A. - Am 24. September 1948 berichtete die Polizeistation Zug dem kantonalen
Polizeikommando, dass Kaspar Stadlin in Zug kürzlich einen Öltank in das
Wohnhaus der Familie Bussmann verbracht und vermutlich in der Woche vom 6. bis
11. September 1948 zwei Öltanks nach Wädenswil geführt habe. Die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Zug, an die der Bericht gelangte, leitete
ihn am 28. September 1948 an das eidgenössische Amt für Verkehr weiter, mit
der Bemerkung, dass die erwähnten Transporte mit dem Personenwagen (Jeep) ZG
133 mit Zweiachsanhängewagen ausgeführt worden seien. Stadlin besitze für
dieses Fahrzeug eine Werkverkehrskarte. Transporte gegen Entgelt für andere zu
besorgen, sei er nicht ermächtigt.
B. - Das eidgenössische Amt für Verkehr schrieb dem Stadlin am 5. Oktober
1948, dass es gegen ihn ein Strafverfahren wegen Übertretung des Art. 5 des
Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und
Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (ATO) einleite und dass
er vor Erlass der Strafverfügung
Seite: 56
Gelegenheit habe, sich binnen vierzehn Tagen zu verteidigen. Auf Gesuch des
Verteidigers verlängerte es diese Frist in der Folge viermal, letztmals durch
Schreiben vom 7. Dezember 1948. Am 10. Dezember 1948, dem letzten Tage der
verlängerten Frist, reichte der Verteidiger seine Schrift ein. Am 20. Dezember
1948 belegte das eidgenössische Amt für Verkehr Stadlin durch Strafverfügung
im Sinne des Art. 324
BStP wegen Übertretung von Art. 5 ATO mit Fr. 50.
Busse. Am 4. Januar 1949 erhob der Verteidiger Stadlins dagegen Einsprache. Am
15. Februar 1949 überwies das eidgenössische Amt für Verkehr die Sache dem
Richter.
C. - Das Strafgericht des Kantons Zug teilte Stadlin am 9. April 1949 mit,
dass die Überweisung als Anklage gelte und er die Akten bei der
Gerichtskanzlei einsehen könne. Ohne ihn einzuvernehmen oder zur
Urteilsverhandlung vorzuladen, sprach es ihn am 29. April 1949 frei, weil die
Strafverfolgung verjährt sei.
D. - Die Bundesanwaltschaft führt rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Strafgericht zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Verjährung sei
unterbrochen worden.
E. - Der Kassationshof hat dem Verteidiger Frist bis 9. Juni 1949 gesetzt, um
Gegenbemerkungen zur Beschwerde anzubringen. Der Verteidiger hat solche am
letzten Tage der Frist eingereicht. Er beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 35 ATO steht auf der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO Busse bis
tausend Franken und ist der allgemeine Teil des Bundesstrafrechts anzuwenden,
an dessen Stelle seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Bestimmungen des
Strafgesetzbuches gelten (Art. 334
, 398 Abs. 2
lit. a StGB). Somit liegt in
der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO eine Übertretung (Art. 101
StGB), die nach
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Art. 109
StGB in sechs Monaten und nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
StGB absolut in
einem Jahr verjährt.
Da Stadlin die strafbare Handlung, die ihm vorgeworfen wird, im September 1948
begangen haben soll, ist die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen,
wohl aber die ordentliche, es sei denn, dass sie unterbrochen worden ist.
2.- Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vorladung des Beschuldigten
vor ein schweizerisches Untersuchungsamt oder Gericht sowie durch jede
Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs.
1
StGB). Einer Einvernahme im Sinne dieser Bestimmung setzt das Bundesgericht
die Ergreifung eines Rechtsmittels gleich, mit dem der Beschuldigte einen
verurteilenden Entscheid an die obere Instanz weiterzieht (BGE 71 IV 234).
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass der Verurteilte, der ein
Rechtsmittel ergreift, grundsätzlich nichts anderes macht als der
Freigesprochene, der auf ein Rechtsmittel des Anklägers antwortet und damit
der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise mündlich, wie es bei der «
Einvernahme » im engeren Sinne zutrifft, Rede und Antwort steht. Gewiss geht
die Vorladung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
StGB von der Behörde aus und
besteht auch die Einvernahme im Normalfalle der mündlichen Befragung des
Beschuldigten in einer Tätigkeit des Untersuchungsbeamten oder Richters,
während das Rechtsmittel vom Verurteilten aus freien Stocken ergriffen wird.
Allein wenn in der Regel nur eine Amtshandlung die Verjährung unterbricht, so
deshalb, weil es das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Behörde lange
untätig bleibe, um den Beschuldigten später doch noch zur Verantwortung zu
ziehen. Mit der Fällung des Urteils, ohne das ein Rechtsmittel nicht möglich
ist, tut aber die Behörde alles, was sie tun kann, um das Verfahren
abzuschliessen und damit die Verfolgungsverjährung ein für allemal zu
verhindern. Wenn der Verurteilte auf diese Amtshandlung durch Einlegung des
Rechtsmittels
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antwortet, nimmt er gewollt auch den damit verbundenen Nachteil der
Verlängerung des Verfahrens auf sich, was der nicht tut, der vor der
Verurteilung das Verfahren durch Untätigkeit der Behörde verzögert sieht. Wenn
die Einlegung des Rechtsmittels die Verjährung nicht unterbrechen würde,
könnte der Beschuldigte in Kantonen, welche Übertretungssachen von mehreren
Instanzen beurteilen lassen, es als Werkzeug benützen, um mit Sicherheit die
Verjährung herbeizuführen, zumal wenn das kantonale Recht die Vorladung des
Rekurrenten vor das Gericht und seine Abhörung durch den Richter nicht kennt.
Besteht demnach kein «rund, von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen, so
muss auch die Einsprache des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung der
Verwaltungsbehörde (Art. 324
BStP) als Einvernahme im Sinne von Art. 72 Ziff.
2 Abs. 1
StGB gelten. Auch hier tut die Behörde durch den Erlass der
Strafverfügung alles, was an ihr liegt, um das Verfahren abzuschliessen, und
nimmt der Beschuldigte durch die Einsprache die Verlängerung auf sich. Wohl
braucht die Einsprache nicht begründet zu werden. Dennoch steht sie inhaltlich
einer Einvernahme im engeren Sinne gleich, weil der Beschuldigte durch sie
erklärt, die Vorwürfe der Strafverfügung würden zu Unrecht erhoben.
Die Verjährung ist somit am 4. Januar 1949 durch die Einsprache Stadlins gegen
die Strafverfügung des eidgenössischen Amtes für Verkehr unterbrochen worden.
Seither sind noch nicht sechs Monate verstrichen. Die Verfolgung ist nicht
verjährt.
3.- Nicht anders wäre es übrigens, wenn die Einsprache keine « Einvernahme »
darstellen würde, denn eine solche lag jedenfalls in der Einreichung der
Verteidigungsschrift vom 10. Dezember 1948. In BGE 69 IV 156 hat das
Bundesgericht ausgeführt, dass in einem Verfahren, in welchem der Beschuldigte
sich schriftlich zu verteidigen hat, z.B. wenn er im Zivilprozess oder in
einem Privatklageverfahren verfolgt wird, die Einreichung der an Stelle der
mündlichen
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Einvernahme tretenden Rechtsschrift die Verjährung unterbricht. Ein solcher
Fall liegt hier vor, wo das Gesetz der Verwaltungsbehörde vorschreibt, dem
Beschuldigten vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zur Verteidigung zu
geben (Art. 323 Abs. 4
BStP), und die Behörde das durch Fristansetzung zur
schriftlichen Vernehmlassung getan hat. Das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde (Art. 321 ff
. BStP) ist ein Untersuchungsverfahren im Sinne
von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
StGB, was sich aus den Befugnissen ergibt, die Art.
323
BStP der Behörde einräumt, sowie daraus, dass nach Abschluss dieses
Verfahrens die Akten direkt an das zuständige kantonale Gericht gehen (Art.
325 Abs. 1
BStP), wenn nicht die Strafverfügung mangels Einspruchs an Stelle
eines rechtskräftigen Urteils tritt (Art. 325 Abs. 2
BStP).
Die sechsmonatige Verjährungsfrist, die mit dem 10. Dezember 1948 neu zu
laufen begonnen hat, ist aber vor ihrem Ablauf am 9. Juni 1949 durch
Einreichung der Gegenbemerkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der
Bundesanwaltschaft wieder unterbrochen worden. Diese Gegenbemerkungen bilden
die Einvernahme des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren (Art. 326
,276 Abs. 1
BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichtes
des Kantons Zug vom 29. April 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
BGE 75 IV 55
12. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1949 i. S. Bundesanwaltschaft
gegen Stadlin.
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Regeste:
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Abs. 4
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
324 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft (Art. 276 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
unterbrochen die Verjährung.
Art. 72 ch. 2 al. 1 CP. Le dépôt d'un mémoire de défense (art. 323 a]. 4 PPF),
l'opposition au prononcé administratif (art. 324 al. 2 PPF) et la présentation
d'observations sur le pourvoi du procureur général de la Confédération (art.
276 al. 1 PPF) interrompent la prescription.
Art. 72 cifra 2 cp. 1 (7P. L'inoltro d'una memoria defensionale (art. 323 op.
4 PPF), l'opposizione alla sentenza amministrativa (art. 324 op. 2 PPF) e la
presentazione di osservazioni; sul ricorso per cassazione da parte de]
Ministero pubblico federale (art. 276 op. 1 PPF) interrompono la prescrizione.
A. - Am 24. September 1948 berichtete die Polizeistation Zug dem kantonalen
Polizeikommando, dass Kaspar Stadlin in Zug kürzlich einen Öltank in das
Wohnhaus der Familie Bussmann verbracht und vermutlich in der Woche vom 6. bis
11. September 1948 zwei Öltanks nach Wädenswil geführt habe. Die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Zug, an die der Bericht gelangte, leitete
ihn am 28. September 1948 an das eidgenössische Amt für Verkehr weiter, mit
der Bemerkung, dass die erwähnten Transporte mit dem Personenwagen (Jeep) ZG
133 mit Zweiachsanhängewagen ausgeführt worden seien. Stadlin besitze für
dieses Fahrzeug eine Werkverkehrskarte. Transporte gegen Entgelt für andere zu
besorgen, sei er nicht ermächtigt.
B. - Das eidgenössische Amt für Verkehr schrieb dem Stadlin am 5. Oktober
1948, dass es gegen ihn ein Strafverfahren wegen Übertretung des Art. 5 des
Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und
Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (ATO) einleite und dass
er vor Erlass der Strafverfügung
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Gelegenheit habe, sich binnen vierzehn Tagen zu verteidigen. Auf Gesuch des
Verteidigers verlängerte es diese Frist in der Folge viermal, letztmals durch
Schreiben vom 7. Dezember 1948. Am 10. Dezember 1948, dem letzten Tage der
verlängerten Frist, reichte der Verteidiger seine Schrift ein. Am 20. Dezember
1948 belegte das eidgenössische Amt für Verkehr Stadlin durch Strafverfügung
im Sinne des Art. 324
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Busse. Am 4. Januar 1949 erhob der Verteidiger Stadlins dagegen Einsprache. Am
15. Februar 1949 überwies das eidgenössische Amt für Verkehr die Sache dem
Richter.
C. - Das Strafgericht des Kantons Zug teilte Stadlin am 9. April 1949 mit,
dass die Überweisung als Anklage gelte und er die Akten bei der
Gerichtskanzlei einsehen könne. Ohne ihn einzuvernehmen oder zur
Urteilsverhandlung vorzuladen, sprach es ihn am 29. April 1949 frei, weil die
Strafverfolgung verjährt sei.
D. - Die Bundesanwaltschaft führt rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Strafgericht zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Verjährung sei
unterbrochen worden.
E. - Der Kassationshof hat dem Verteidiger Frist bis 9. Juni 1949 gesetzt, um
Gegenbemerkungen zur Beschwerde anzubringen. Der Verteidiger hat solche am
letzten Tage der Frist eingereicht. Er beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 35 ATO steht auf der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO Busse bis
tausend Franken und ist der allgemeine Teil des Bundesstrafrechts anzuwenden,
an dessen Stelle seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Bestimmungen des
Strafgesetzbuches gelten (Art. 334
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
||||||
| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
||||||
| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||
der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO eine Übertretung (Art. 101
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
||||||
| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
Seite: 57
Art. 109
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
||||||
| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
einem Jahr verjährt.
Da Stadlin die strafbare Handlung, die ihm vorgeworfen wird, im September 1948
begangen haben soll, ist die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen,
wohl aber die ordentliche, es sei denn, dass sie unterbrochen worden ist.
2.- Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vorladung des Beschuldigten
vor ein schweizerisches Untersuchungsamt oder Gericht sowie durch jede
Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs.
1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
die Ergreifung eines Rechtsmittels gleich, mit dem der Beschuldigte einen
verurteilenden Entscheid an die obere Instanz weiterzieht (BGE 71 IV 234).
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass der Verurteilte, der ein
Rechtsmittel ergreift, grundsätzlich nichts anderes macht als der
Freigesprochene, der auf ein Rechtsmittel des Anklägers antwortet und damit
der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise mündlich, wie es bei der «
Einvernahme » im engeren Sinne zutrifft, Rede und Antwort steht. Gewiss geht
die Vorladung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
besteht auch die Einvernahme im Normalfalle der mündlichen Befragung des
Beschuldigten in einer Tätigkeit des Untersuchungsbeamten oder Richters,
während das Rechtsmittel vom Verurteilten aus freien Stocken ergriffen wird.
Allein wenn in der Regel nur eine Amtshandlung die Verjährung unterbricht, so
deshalb, weil es das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Behörde lange
untätig bleibe, um den Beschuldigten später doch noch zur Verantwortung zu
ziehen. Mit der Fällung des Urteils, ohne das ein Rechtsmittel nicht möglich
ist, tut aber die Behörde alles, was sie tun kann, um das Verfahren
abzuschliessen und damit die Verfolgungsverjährung ein für allemal zu
verhindern. Wenn der Verurteilte auf diese Amtshandlung durch Einlegung des
Rechtsmittels
Seite: 58
antwortet, nimmt er gewollt auch den damit verbundenen Nachteil der
Verlängerung des Verfahrens auf sich, was der nicht tut, der vor der
Verurteilung das Verfahren durch Untätigkeit der Behörde verzögert sieht. Wenn
die Einlegung des Rechtsmittels die Verjährung nicht unterbrechen würde,
könnte der Beschuldigte in Kantonen, welche Übertretungssachen von mehreren
Instanzen beurteilen lassen, es als Werkzeug benützen, um mit Sicherheit die
Verjährung herbeizuführen, zumal wenn das kantonale Recht die Vorladung des
Rekurrenten vor das Gericht und seine Abhörung durch den Richter nicht kennt.
Besteht demnach kein «rund, von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen, so
muss auch die Einsprache des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung der
Verwaltungsbehörde (Art. 324
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
2 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Strafverfügung alles, was an ihr liegt, um das Verfahren abzuschliessen, und
nimmt der Beschuldigte durch die Einsprache die Verlängerung auf sich. Wohl
braucht die Einsprache nicht begründet zu werden. Dennoch steht sie inhaltlich
einer Einvernahme im engeren Sinne gleich, weil der Beschuldigte durch sie
erklärt, die Vorwürfe der Strafverfügung würden zu Unrecht erhoben.
Die Verjährung ist somit am 4. Januar 1949 durch die Einsprache Stadlins gegen
die Strafverfügung des eidgenössischen Amtes für Verkehr unterbrochen worden.
Seither sind noch nicht sechs Monate verstrichen. Die Verfolgung ist nicht
verjährt.
3.- Nicht anders wäre es übrigens, wenn die Einsprache keine « Einvernahme »
darstellen würde, denn eine solche lag jedenfalls in der Einreichung der
Verteidigungsschrift vom 10. Dezember 1948. In BGE 69 IV 156 hat das
Bundesgericht ausgeführt, dass in einem Verfahren, in welchem der Beschuldigte
sich schriftlich zu verteidigen hat, z.B. wenn er im Zivilprozess oder in
einem Privatklageverfahren verfolgt wird, die Einreichung der an Stelle der
mündlichen
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Einvernahme tretenden Rechtsschrift die Verjährung unterbricht. Ein solcher
Fall liegt hier vor, wo das Gesetz der Verwaltungsbehörde vorschreibt, dem
Beschuldigten vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zur Verteidigung zu
geben (Art. 323 Abs. 4
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
schriftlichen Vernehmlassung getan hat. Das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde (Art. 321 ff
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
323
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Verfahrens die Akten direkt an das zuständige kantonale Gericht gehen (Art.
325 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
eines rechtskräftigen Urteils tritt (Art. 325 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Die sechsmonatige Verjährungsfrist, die mit dem 10. Dezember 1948 neu zu
laufen begonnen hat, ist aber vor ihrem Ablauf am 9. Juni 1949 durch
Einreichung der Gegenbemerkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der
Bundesanwaltschaft wieder unterbrochen worden. Diese Gegenbemerkungen bilden
die Einvernahme des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren (Art. 326
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichtes
des Kantons Zug vom 29. April 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 276BStP 321BStP 323BStP 324BStP 325BStP 326
StGB 72
StGB 101
StGB 109
StGB 334
StGB 398
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
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| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
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| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
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| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||