S. 156 / Nr. 35 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 156

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943 i.S.
Duttweiler gegen Kugler und Wieser.


Seite: 156
Regeste:
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB.
Wenn die Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses erfolgt, wird die
Verjährung unterbrochen durch die Fristansetzung an den Beklagten zur
Beantwortung der Klage und durch die Einreichung der Antwort. Das gleiche gilt
im baselstädtischen Privatklageverfahren in Ehrverletzungssachen.
Art. 72 ch. 2 al. 1 CP.
Lorsque la poursuite pénale s'exerce dans les formes du procès civil, la
prescription est interrompue par la fixation au défendeur d'un délai pour
répondre à la demande, ainsi que par le dépôt de la réponse. Il en est de même
dans la procédure d'accusation privée prévue par le canton de Bâle-Ville en
matière d'atteintes à l'honneur.
Art. 72, cifra 2, cp. 1 CP.
Quando l'azione penale si esercita nello forme del processo civile, la
prescrizione è interrotta dall'assegno al convenuto d'un termine per
rispondere alla domanda, come puro dall'inoltro della risposta. Lo stesso vale
per la procedura di accusa privata prevista dal Cantone di Basilea-città in
materia di delitti contro l'onore.

Am 20. Februar 1942 erhob Gottlieb Duttweiler gegen die verantwortlichen
Verfasser oder Drucker des «Gegenangriff», einer «Kampfschrift gegen die
Duttweilersche Sprengaktion», erschienen in Basel am 19. November 1941,
Strafklage wegen Ehrverletzung. Nach § 210 Abs. 2 der StPO von Basel-Stadt
nimmt bei solchen Klagen in der Regel der Präsident des Strafgerichtes die
nötigen Ermittlungen vor. Eine Einvernahme des Angeklagten findet in der Regel
nicht statt, dagegen ist diesem, wenn eine ausführliche Klageschrift
eingereicht worden ist, unter Fristansetzung Gelegenheit zu schriftlicher
Vernehmlassung zu geben. Nach Abschluss der Ermittlungen lädt der Präsident
die Parteien zur Hauptverhandlung vor (§ 214 StPO). Am 4. Mai 1942 wurde die
Klage Duttweilers Ferdinand Kugler und Dr. Fritz Wieser zugestellt, welche die
Verantwortung für das Presseerzeugnis übernahmen. Am 8. August 1942 reichten
sie die Klagebeantwortung ein. Am 12. April 1943 wurden sie zur Abklärung der
Passivlegitimation einvernommen. In der

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Hauptverhandlung vom 8. Juli 1943 stellte das Strafgericht das Verfahren
infolge Verjährung der Strafverfolgung ein. Zur Begründung führte es aus, die
gemäss Art. 27 Ziff. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB vom 19. November 1941 bis 19. November 1942
laufende Verjährungsfrist hätte gemäss Art. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB nur durch
Vorladung der Angeklagten vor den Untersuchungsrichter oder das Gericht sowie
durch die Einvernahme im Untersuchungsverfahren unterbrochen werden können.
Auf Appellation des Strafklägers hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 31. August 1943 diesen Entscheid. Mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts hält der
Strafkläger an seiner Auffassung fest, dass die Klagebeantwortung als
Einvernahme im Sinne des Art. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB gelten müsse. Die Angeklagten
schliessen auf Abweisung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Im Unterschied zu anderen Gesetzen, welche die Verjährung durch jede gegen den
Täter gerichtete Verfolgungshandlung der Strafbehörden unterbrechen lassen
(z.B. § 42 StG von Basel-Stadt), verbindet das Strafgesetzbuch diese Wirkung
ausschliesslich mit der Vorladung des Beschuldigten vor das Untersuchungsamt
oder Gericht und mit der Einvernahme des Beschuldigten im
Untersuchungsverfahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1). Diese Beschränkung wurde
getroffen, um die Strafverfolgung praktisch nicht unverjährbar sein zu lassen,
wie es der Fall sein kann, wenn jede noch so geringfügige und vom
Beschuldigten nicht einmal wahrnehmbare der Strafverfolgung dienende Handlung
der Behörde die Unterbrechung bewirkt (vgl. Protokoll der II.
Expertenkommission 1 401 ff., AStenBull NR 1928 970). Beide
Unterbrechungsgründe sind auf das amtliche Untersuchungsverfahren
zugeschnitten. In mehreren Kantonen werden aber Ehrverletzungsklagen im
Zivilprozessverfahren abgewandelt (z.B. Thurgau EG § 7 Abs. 3). In diesem
kommt es zur

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Vorladung des Beschuldigten erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, ja
möglicherweise sogar erst nach Durchführung der Beweisführung. Unterdessen
kann die kurze Verjährungsfrist ablaufen, auch wenn der Kläger nichts
unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz gemäss zu betreiben. Ein
solcher Zustand ist unannehmbar. Es ist feststehender Grundsatz, dass das
kantonale Verfahrensrecht der vollen Auswirkung des materiellen Bundesrechts
nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass es der Bundesgesetzgeber hier
ausnahmsweise in Kauf genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr ist die
Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei Behandlung des Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
des
Entwurfes (Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB) nur mit dem klassischen amtlichen Verfahren
rechneten, da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen die
Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot, erst später gestrichen
wurde (AStenBull NR 1930 80, StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also
den Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens gab (Art. 384
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 384 - 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
1    Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
2    Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.
des
Entwurfes, Art. 365
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 384 - 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
1    Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
2    Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.
StGB), wurde die Notwendigkeit der nunmehrigen Anpassung
des Art. 69 des Entwurfes an das Zivilprozessverfahren übersehen; diese
Bestimmung blieb lückenhaft. Daher müssen die auf das amtliche
Untersuchungsverfahren zugeschnittenen Unterbrechungsgründe sinngemäss auf das
Zivilprozessverfahren übertragen werden. Der Vorladung (zur Einvernahme) im
Untersuchungsverfahren entspricht im schriftlichen Verfahren des
Zivilprozesses die Fristsetzung zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst
die Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung und die Vernehmlassung kommt auch
der Gang der Strafverfolgung dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein
als durch Vorladung und Einvernahme.
Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungssachen ist nicht der
Zivilprozess, aber es entlehnt diesem den im Strafprozess nicht üblichen
Schriftenwechsel. Wird er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die
Hauptverhandlung ausgesetzt. Das Untersuchungsverfahren ist

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im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im Zivilprozess durch
Fristsetzung und Vernehmlassung ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess
die Verjährung der Strafverfolgung unterbrechen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 31. August 1943 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 156
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 08. Oktober 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 156
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.Wenn die Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses erfolgt, wird...


Gesetzesregister
StGB: 27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
365  384
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 384 - 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
1    Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
2    Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.
BGE Register
69-IV-156
Stichwortregister
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strafverfolgung • zivilprozess • beschuldigter • basel-stadt • kassationshof • strafgesetzbuch • wiese • strafgericht • schriftenwechsel • druck • entscheid • verjährung • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • beschwerdeantwort • klageschrift • schriftliches verfahren • bundesgericht • verfassung • thurgau
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