Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 153/2022

Urteil vom 1. September 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

Bundesamt für Energie,
Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen.

Gegenstand
Rückerstattung Netzzuschlag Jahre 2015-2019,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
11. Januar 2022 (A-472/2021).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ ist seit dem 18. Januar 2010 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Der Gesellschaftszweck besteht unter anderem im Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlagen, einer Weizenmühle, einer Futtermühle sowie in der Herstellung von und dem Handel mit Brot- und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfsstoffen. Am 28. September 2020 reichte sie beim Bundesamt für Energie (BFE; nachfolgend: Bundesamt) fünf Gesuche um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 ein.

B.

B.a. Die A.________ AG machte geltend, sie hätte das vom Bundesamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellte Gesuchsformular betreffend die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 jeweils ausgefüllt. Gestützt darauf sei sie - aufgrund der im Formular mit dem Normalsatz der Mehrwertsteuer berechneten Bruttowertschöpfung - zum falschen Schluss gekommen, dass sie für die betroffenen Jahre keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags hätte. Deshalb habe sie in der Folge keine Zielvereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels für die Rückerstattung des Netzzuschlags (nachfolgend: Zielvereinbarung) abgeschlossen und jeweils auch keine Gesuche eingereicht.

B.b. Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte das Bundesamt der A.________ AG mit, dass sie mangels Vorliegen einer Zielvereinbarung sowie mangels rechtzeitig eingereichter Gesuche keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 habe. Das zur Verfügung gestellte Gesuchsformular "B2" habe für die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Mehrwertsteuer-Abrechnung den Normalsatz der Mehrwertsteuer verwendet (7.7 %), worauf das Formular explizit hinweise. Bei der A.________ AG finde jedoch grösstenteils der reduzierte Mehrwertsteuersatz (2.5 %) Anwendung. Es hätten genügend klar erkennbare Hinweise bestanden, dass die durch das Gesuchsformular generierte Bruttowertschöpfung nicht korrekt sein könne.

C.
Nachdem die A.________ AG am 23. November 2020 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, erliess das Bundesamt am 14. Dezember 2020 eine solche. Es wies die fünf Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Jahre 2015 bis 2019 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Schreiben vom 17. November 2020 ab.

C.a. Gegen die Verfügung des Bundesamts vom 14. Dezember 2020 erhob die A.________ AG am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihre Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 gutzuheissen und die ihr zustehenden Rückerstattungen auszubezahlen. Als Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass das bis Mitte 2020 zur Verfügung gestellte Gesuchsformular der Vorinstanz mangelhaft gewesen sei und sie aufgrund des Fehlers im Formular jeweils die "falsche Auskunft" erhalten habe, es stehe ihr kein Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags zu.

C.b. Mit Urteil vom 11. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, es liege keine vertrauensbegründende, konkrete Auskunft des Bundesamts vor. Ohnehin sei die Unrichtigkeit einer allfälligen Auskunft erkennbar gewesen, zumal das Gesuchsformular "B2" den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % klar ausweise und den frankenmässigen Betrag für die Vorleistungen deutlich und überprüfbar darstelle.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2022 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2022. Die Verfügung des Bundesamts vom 14. Dezember 2020 sei aufzuheben und es seien die Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 gutzuheissen und die ihr zustehenden Rückerstattungen auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 4. April 2022 und hält an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; vgl. auch Urteile 2C 850/2019 und 2C 851/2019 vom 14. April 2020 E. 1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils vom 11. Januar 2022 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung des Bundesamts vom 14. Dezember 2020. Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist durch das vorinstanzliche Urteil vom 11. Januar 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da ihr die Rückerstattung des
Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 verwehrt worden ist. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 11. Januar 2022 richtet.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wobei sie in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreicht.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren bereits dargelegt, dass verschiedene andere Unternehmen ebenfalls von der falschen Auskunft des Bundesamts betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert. Indessen sei die Frage der Betroffenheit weiterer Unternehmen, so die Beschwerdeführerin, massgebend, um zu beurteilen, ob die Fehlerhaftigkeit des Formulars erkennbar gewesen sei (anwendbarer Sorgfaltsmassstab). Die Beschwerdeführerin reicht als Nachweis mehrere Schreiben von anderen Unternehmen ein, in denen diese bestätigen, dass bei ihnen das Formular ebenfalls ein fehlerhaftes Ergebnis errechnet habe.

3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin reicht als Beilage ihrer bundesgerichtlichen Beschwerde acht Bestätigungsschreiben ein. Diese Schreiben datieren alle von anfangs Februar 2022. Sie entstanden somit erst nach dem angefochtenen Urteil vom 11. Januar 2022. Es handelt sich folglich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.

3.3. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Mit Blick auf die Begründung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).

3.3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz (auch) den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Standpunkt, wonach neben der Beschwerdeführerin noch andere Unternehmen dem gleichen Irrtum erlegen seien, hört (vgl. E. 5.4.3 und E. 5.4.5 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht als entscheidend erachtete und nicht in ihre rechtliche Würdigung miteinbezog, begründet jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern stellt eine Frage der Rechtsanwendung dar. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Standpunkten einlässlich auseinander und nannte die Überlegungen, von denen sie sich mit Blick auf den anwendbaren Sorgfaltsmassstab leiten liess (vgl. E. 5.4.6 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 5.4.2 hiernach). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht verletzt.

4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 zukommt.

4.1. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3; 139 II 263 E. 6; Urteile 2C 634/2021 vom 16. März 2022 E. 3; 2C 254/2021 vom 27. September 2021 E. 3). Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0; vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871) und die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01; vgl. AS 2017 6889 ff., S. 6918) in Kraft getreten. Art. 75
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 75 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags - Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Einsetzung von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages für Energieeffizienzmassnahmen.
EnG enthält für die vorliegende Frage der Rückerstattung des Netzzuschlags keine einschlägige Übergangsregelung. Somit gelangt für die Beurteilung der umstrittenen Geschäftsjahre 2018 und 2019 das neue Recht zur Anwendung. Demgegenüber sind für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 noch das alte Recht - namentlich das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017; Stand der Fassungen: 1. Januar 2015, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. August 2016 und 1. Januar 2017) - massgebend
(vgl. Urteile 2C 850/2019 und 2C 851/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1). Für die vorliegend interessierende Frage unterscheidet sich das neue Recht nicht vom alten Recht (vgl. E. 4.2.1 i.f., E. 4.2.2 i.f. und E. 4.2.3 i.f. hiernach).

4.2. Das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient, wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG betrieben (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG).

4.2.1. Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten (vgl. Art. 15b Abs. 1 aEnG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
und Abs. 2 EnG; Urteile 2C 850/2019 und 2C 851/2019 vom 14. April 2020 E. 4.3.1; 2C 784/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Gemäss Art. 15b bis Abs. 1 aEnG erhalten die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, die bezahlten Zuschläge vollumfänglich zurückerstattet. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5 %, aber weniger als 10 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschläge, teilweise zurückerstattet. Der Betrag richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. Diese Regelung hat auch Eingang in das neue Recht gefunden (vgl. Art. 39 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
1    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
2    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.
3    Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.
und Abs. 2 EnG; zu den Elektrizitätskosten und zur Bruttowertschöpfung vgl. auch Art. 3o quater aEnV; Art. 43 f
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
. EnV).

4.2.2. Art. 15b bis Abs. 2 lit. a aEnG hält sodann fest, dass die Zuschläge nur zurückerstattet werden, wenn sich die betreffende Endverbraucherin oder der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern, mindestens 20 % des Rückerstattungsbetrags für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen und dem Bund regelmässig Bericht zu erstatten (vgl. auch Art. 15b bis Abs. 3-7 aEnG; Art. 3m ff. aEnV). Zudem muss die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein Gesuch stellen und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr hat mindestens Fr. 20'000.-- zu betragen (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b und lit. c aEnG). Die Voraussetzungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags sind in das neue Recht weitestgehend übernommen worden (vgl. Art. 40 lit. a
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
-d EnG; vgl. auch Art. 41
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 41 Zielvereinbarung - 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
1    Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
2    Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.
3    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
4    Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
5    Der Bundesrat regelt insbesondere:
a  die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b  allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;
c  die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
EnG; Art. 39 ff
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1    Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1bis    Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.60
2    Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
3    Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
4    Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
. EnV).

4.2.3. Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim Bundesamt bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 42 Gesuch - 1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
1    Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2    Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a  den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b  den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c  den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d  den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a  den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b  den dafür entrichteten Netzzuschlag.
4    Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
EnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Art. 3o octies Abs. 1 lit. a aEnV beauftragten privaten Organisation respektive (ab dem Jahr 2018) zusammen mit einem nach Art. 49 Abs. 1 lit. a
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 49 Beizug Dritter - 1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
1    Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a  Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;
b  Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung;
c  Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung;
d  Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.
2    Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.
EnV beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem Bundesamt bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 41 Zielvereinbarung - 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
1    Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
2    Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.
3    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
4    Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
5    Der Bundesrat regelt insbesondere:
a  die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b  allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;
c  die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1    Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1bis    Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.60
2    Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
3    Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
4    Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
EnV).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesamt halte in der Vollzugsweisung ausdrücklich fest, dass die Berechnung der Bruttowertschöpfung in dem von ihm zur Verfügung gestellten Gesuchsformular nach Eingabe der notwendigen Grössen automatisch erfolge. Das für sie massgebende Gesuchsformular "B2" basiere auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung und ermittle die Bruttowertschöpfung stets mit dem Normalsatz von 7.7 %. Sie produziere und vertreibe jedoch überwiegend Nahrungsmittel, weshalb der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2.5 % anzuwenden wäre. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei gestützt auf das zwingend zur Verwendung vorgeschriebene Gesuchsformular "B2" fälschlicherweise immer zum Ergebnis gekommen, dass sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe. Sie habe deshalb auch die erforderlichen Gesuche jeweils nicht fristgerecht eingereicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin darf ihr dies jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da das Gesuchsformular "B2" fehlerhaft gewesen und sie in ihrem Vertrauen auf dessen Richtigkeit zu schützen sei.

5.2. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 141 V 530 E. 6.2).

5.3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Vorschläge für eine Zielvereinbarung und erst am 28. September 2020 die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 beim Bundesamt eingereicht hat (zur Dreimonatsfrist für den Zielvereinbarungsvorschlag vgl. Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV; Art. 41 Abs. 5 lit. b
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 41 Zielvereinbarung - 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
1    Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
2    Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.
3    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
4    Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
5    Der Bundesrat regelt insbesondere:
a  die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b  allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;
c  die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1    Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1bis    Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.60
2    Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
3    Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
4    Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
EnV; zur Sechsmonatsfrist des Rückerstattungsgesuchs vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV; Art. 40 lit. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 42 Gesuch - 1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
1    Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2    Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a  den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b  den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c  den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d  den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a  den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b  den dafür entrichteten Netzzuschlag.
4    Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
EnV). Ebenso unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht der Wortlaut der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts vom 4. Juni 2014, 1. Juni 2015 und 1. Januar 2018. Nach den Feststellungen der Vorinstanz lautet Ziff. 3.1 der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018, dass das Bundesamt "für die Gesuchstellung ein Formular zur Verfügung [stellt]. Dieses Gesuchsformular muss zwingend für die Gesuchstellung verwendet werden" (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils).
Im Weiteren ist geklärt, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschaft, die der eingeschränkten Revisionspflicht unterliegt, zu Recht das Gesuchsformular "B2" verwendet hat (Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Mehrwertsteuer-Abrechnung). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2", dass bei der Position "Vorleistungen" die Bemerkung "geteilt durch 7.7 %" steht und in der anschliessenden Klammer präzisiert wird, dies stelle eine "Hochrechnung mit Normalsatz" dar (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Darstellung des Gesuchsformulars "B2" im vorinstanzlichen Urteil entspreche nicht dem tatsächlichen Formular, da insbesondere die Schriftgrössen und Anordnungen der Hinweise davon abweichen würden, ist ihre Sachverhaltsrüge nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht schlüssig dar, inwiefern die (vereinfachte) Abbildung des Formulars im angefochtenen Urteil für den Ausgang des Verfahrens massgebend sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), zumal sich das Gesuchsformular "B2" in der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Darstellung in den
vorinstanzlichen Akten befindet.

5.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Gesuchsformular "B2" eine vertrauensbegründende Auskunft des Bundesamts darstellt, in die die Beschwerdeführerin vertrauen durfte.

5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass weder aus der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" des Bundesamts noch aus dem Gesuchsformular "B2" hervorgeht, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Rückerstattung des Netzzuschlags konkret verhält. Aus der Vollzugsweisung ergibt sich lediglich, dass für die Gesuchstellung zwingend das Gesuchsformular verwendet werden müsse. Auf dem Gesuchsformular "B2" wiederum steht einleitend: "Sämtliche Berechnungen vorbehältlich der Prüfung des Gesuchs" (vgl. auch E. 5.4.6 des angefochtenen Urteils). Auch wenn für die Gesuchstellung das Gesuchsformular zu verwenden ist, liegt damit keine verbindliche Aussage darüber vor, ob der Beschwerdeführerin konkret ein Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags zukommt. Dementsprechend lässt sich aus dem ausgefüllten Gesuchsformular auch nicht vertrauensbegründend ableiten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags hat. Die Vorinstanz folgert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insofern zu Recht, im Umstand, dass bei Unternehmen mit eingeschränkter Revision kein passendes Formular mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5 % zur Verfügung gestanden sei, könne keine
falsche Auskunft und damit keine konkrete Vertrauensgrundlage erblickt werden (vgl. E. 5.3.5 des angefochtenen Urteils).

5.4.2. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2" hinreichend klar und in erkennbarer Weise, dass die Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Mehrwertsteuer-Abrechnung mittels Normalsatz von 7.7 % erfolgt (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, dass eine Vertrauensgrundlage auch in einem behördlichen Unterlassen einer Auskunft gründen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Das Bundesamt wies jedoch auf den angewendeten Normalsatz hin. Angesichts der der Beschwerdeführerin ohne Weiteres bekannten, unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze (vgl. Art. 25
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
1    Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
2    Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:54
a  auf der Lieferung folgender Gegenstände:
abis  auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
a1  Wasser in Leitungen,
a2  Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201456, mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
a3  Vieh, Geflügel, Fische,
a4  Getreide,
a5  Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
a6  Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
a7  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
a8  Medikamente,
a9  Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
b  auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c  auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16;
d  auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3    Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.58
4    Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).59 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.60
5    Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
MWSTG [SR 641.20]) ist nicht zu verlangen, dass es auch noch auf die nicht angewendeten (reduzierten) Mehrwertsteuersätze aufmerksam machte.
Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin im Übrigen auch mit Bezug auf ihre Ausführungen zur Darstellung des Hinweises auf den angewendeten Normalsatz. Die Beschwerdeführerin tut dar, der angewendete Normalsatz finde sich lediglich als kleingedruckte Erklärung am Rand des Formulars. Es handle sich damit nicht um einen eigentlichen Hinweis, der bezweckt hätte, sie darauf aufmerksam zu machen, dass das Formular für sie nicht anwendbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass als Erklärung bei der besagten Position zunächst "geteilt durch 7.7 %" steht und in der anschliessenden Klammer alsdann präzisiert wird, dass es sich um eine "Hochrechnung mit Normalsatz" handle. In Anbetracht dieser eindeutigen Hinweise auf den angewendeten Normalsatz hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei der Beurteilung, ob die Anwendung des Normalsatzes erkennbar gewesen ist, keinen zu strengen Sorgfaltsmassstab angewendet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass der für sie nicht einschlägige Normalsatz von 7.7 % angewendet werde, ist nicht zu beanstanden.

5.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesamt ferner vor, seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Ihr ist nicht zu folgen: Zwar lässt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht der Behörde ableiten, wenn sich eine Privatperson anschickt, einen Verfahrensfehler zu begehen, es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt und dieser rechtzeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E. 3a; 124 II 265 E. 4a; Urteile 6B 704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 4.2; 1C 32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.6.3). Indessen ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2" hinreichend klar, dass bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2.5 % massgebend ist, die Bruttowertschöpfung voraussichtlich ungenügend ermittelt wird (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und dass die Berechnungen unter Vorbehalt der eingehenden Prüfung des Gesuchs steht (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Über diese Hinweise hinaus war das Bundesamt nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass das Formular auch bei Unternehmen, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz massgebend ist
und die eingeschränkte Revision gilt, dennoch den Normalsatz für die Berechnung anwendet. Vielmehr bringt das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht zutreffend vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Anspruchsberechtigung mittels Rückfrage beim Bundesamt hätte überprüfen lassen können. Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5.6. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG erfordere zwar, dass sie das behördlich zur Verfügung gestellte Formular verwende, nicht aber, dass sie dieses sowie die weiteren Informationen des Bundesamts dazu auf deren Richtigkeit hin überprüfe. Der vorinstanzlich angewendete Sorgfaltsmassstab verletze Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz ihr keine "Kontrollpflicht der Privaten gegenüber behördlichen Handlungen" auferlegt. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich lediglich zutreffend, dass das Gesuchsformular "B2" von vornherein keine Vertrauensgrundlage begründet (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und darüber hinaus in erkennbarer Weise auf den angewendeten Normalsatz hinweist (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Im Lichte des Gesagten erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verletze, als unbegründet.

5.7. Nach dem Dargelegten stellt das Gesuchsformular "B2" keine Vertrauensgrundlage dar, in die die Beschwerdeführerin hätte vertrauen dürfen. Die Vorinstanz durfte der Beschwerdeführerin daher entgegenhalten, dass Letztere die Zielvereinbarungsvorschläge nicht und die Rückerstattungsgesuche erst am 28. September 2020 eingereicht hatte (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_153/2022
Date : 01. September 2022
Published : 19. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Rückerstattung Netzzuschlag Jahre 2015-2019


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  99  100  105  106
BV: 5  9  29
EnG: 35  39  40  41  75
EnV: 39  42  43  49
MWSTG: 25
StromVG: 4  18
VwVG: 13
BGE-register
124-II-265 • 125-I-166 • 129-I-161 • 133-II-249 • 133-IV-342 • 134-I-83 • 134-II-142 • 136-I-229 • 137-I-69 • 139-I-72 • 139-II-263 • 141-V-530 • 142-I-135 • 143-I-1 • 143-II-283 • 143-V-19 • 143-V-341 • 144-V-210 • 147-II-44
Weitere Urteile ab 2000
1C_32/2010 • 2C_153/2022 • 2C_254/2021 • 2C_634/2021 • 2C_784/2018 • 2C_850/2019 • 2C_851/2019 • 6B_704/2015
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