Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 967/2015

Urteil vom 1. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Zustellung von Betreibungsurkunden,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Gläubigerin B.________ betrieb die "Erbengemeinschaft C.________ sel." für eine Forderung von Fr. 200'000.-- nebst Zins.
Der Zahlungsbefehl in der dazugehörigen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 26. November 2010 wurde am 14. April 2011 an A.________ (Beschwerdeführer), wohnhaft in U.________, zugestellt. Im Zahlungsbefehl wurde unter der Rubrik "Schuldner" Folgendes ausgeführt: "Erbengemeinschaft C.________, ZA: A.________ (...) ". Der Beschwerdeführer erhob am 18. April 2011 Rechtsvorschlag.

A.b. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erteilte der Gläubigerin am 21. Juni 2013 im vorgenannten Umfang die provisorische Rechtsöffnung.

A.c. Am 1. Juli 2013 reichte die Gläubigerin gegen die unverteilte Erbschaft das Fortsetzungsbegehren ein, worauf am 8. Juli 2013 die Dienststelle Mittelland das Betreibungsamt Magden rechtshilfeweise ersuchte, beim Beschwerdeführer die Pfändung zu vollziehen und ihn über die Verhältnisse einzuvernehmen.
Gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Magden vom 10. Juli 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 abwies, soweit sie auf diese eintrat.

B.

B.a. Das Betreibungsamt Magden kündigte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 die Pfändung aufgrund eines erneuten Rechtshilfeersuchens des Betreibungsamts Bern-Mittelland an.

B.b. Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 Beschwerde beim Bezirksgericht Rheinfelden und beantragte Folgendes:

"1. Es sei das gesamte (Rechtshilfe-) Betreibungsverfahren Nr. yyy des Betreibungsamtes Magden für nichtig zu erklären.
2. Eventualiter sei die Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2015 für nichtig zu erklären.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2015 aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Magden anzuweisen, das Rechtshilfeersuchen an das Betreibungsamt Bern-Mittelland zu retournieren und fortan mich in dieser Angelegenheit unbehelligt zu lassen."

B.c. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm komme für die Erbengemeinschaft keine Vertretungsmacht zu, trat das Bezirksgericht Rheinfelden auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete diese gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern weiter (Eingang bei der Aufsichtsbehörde: 6. Juli 2015). Im Übrigen hiess das Gericht die Beschwerde gut und stellte die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Magden vom 21. Mai 2015 fest.

C.
In der Folge trat das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, auf die vom Bezirksgericht Rheinfelden weitergeleitete Beschwerde ein, soweit sie die Frage der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für den Nachlass seiner verstorbenen Schwester betraf. Mit Entscheid vom 20. November 2015 wies es die Beschwerde ab.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland sowie den in der Folge ergangenen Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Juni 2013 für nichtig zu erklären. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass an ihn ohne Nachweis der behaupteten Erbenstellung oder einer nachgewiesenen Bevollmächtigung keine gültige Zustellung im Sinne von Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG möglich sei. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Angelegenheit nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben neu zu prüfen und zu entscheiden. Ferner verlangt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 22. Dezember 2015 wurde dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.
In der Sache hat die Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Beschwerdeführer wurde von den Betreibungsbehörden als Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG behandelt und wurde als solcher in das kantonale Verfahren einbezogen. Insofern ist er im Sinne von Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf neue Tatsachen und Beweismittel beruft, können diese nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht ist gemäss Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG nicht (mehr) Aufsichtsinstanz, weshalb die frühere Rechtsprechung, wonach zur Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung (Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG) Noven zulässig waren (BGE 91 III 41 E. 4 S. 45; 96 III 31 E. 1 S. 33), nicht mehr massgebend ist (Urteil 5A 487/2009 vom 12. Dezember 2009 E. 3.6.1).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt eine gegen den Nachlass der verstorbenen Schwester des Beschwerdeführers laufende Betreibung. Konkret angefochten ist die Pfändungsankündigung, nach Erhalt welcher der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Nichtigerklärung der gesamten Betreibung verlangt.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland offenbar zwei Zahlungsbefehle mit Datum vom 26. Oktober 2011 ausgestellt und zugestellt worden seien. Da die Gläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren erst am 13. April 2012 gestellt habe, sei dieses verspätet, wenn bereits die erste Zustellung am 12. April 2011 (an seine Ehefrau) und nicht die am 14. April 2011 erfolgte Zustellung an ihn selbst als massgeblich angesehen werde.
Der Beschwerdeführer reicht den am 12. April 2011 von seiner Ehefrau in Empfang genommenen Zahlungsbefehl erstmals vor Bundesgericht ein, ohne darzutun, inwieweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Die Rüge scheitert deshalb bereits am Novenverbot (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. dazu E. 1.2). Darauf kann folglich nicht eingetreten werden. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass gemäss Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
ZPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst werden, erst am folgenden Tag zu laufen beginnen. Ist eine Frist nach Jahren berechnet, so endet diese alsdann am Tag, der dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 17a zu Art. 142
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
ZPO). Selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers fiele der letzte Tag der Frist frühestens auf den 13. April 2012. Inwiefern das Rechtsöffnungsbegehren nicht innerhalb der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG gestellt worden sein soll, wäre mithin - selbst wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte - nicht ersichtlich.

4.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass - soweit ersichtlich - noch keine Teilung der Erbschaft von C.________ sel. erfolgt sei und auch keine amtliche Liquidation angeordnet worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Teilung der Erbschaft sei schon erfolgt (vgl. dazu FRANCO LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe (n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 2012 S. 1384 f.) findet in den vorinstanzlichen Feststellungen daher keinen Rückhalt. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht etwa auf, dass er im kantonalen Verfahren Beweise für die Teilung vorgelegt hätte, die von der Vorinstanz zu Unrecht übergangen worden wären. Auf die Rüge, die in Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG statuierten Voraussetzungen einer Betreibung der Erbschaft seien nicht gegeben, ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland sei nichtig, weil er als Schuldnerin die "Erbengemeinschaft C.________ " und damit ein nicht betreibungsfähiges Rechtsgebilde nenne.

5.1. Bei einer Betreibung von Erbschaftsschulden hat sich der Gläubiger klar darüber auszusprechen, gegen wen er die Betreibung richten will, ob gegen die Erbschaft oder einzelne Erben. Unklare Begehren sind von den Betreibungsämtern zurückzuweisen und es ist eine genaue Erklärung zu verlangen, was gemeint ist (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925 [BGE 51 III 98, 122 III 328]; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs [...], Bd. I, 1984, § 11 Rz. 11, S. 111). Ist dies nicht geschehen, so ist - wie es das Bundesgericht verschiedentlich getan hat - zu prüfen, ob sich der Betreibungsschuldner nicht doch eindeutig aus den Umständen ergibt (vgl. dazu BGE 39 I 276 E. 1 S. 277 betreffend eine Betreibung gegen "Die Erben des X, und für sie Y" und BGE 43 III 296 ff. betreffend eine Betreibung gegen "Die Erben X, vertreten durch A", nebst einem Anhang auf welchem die Namen aller Erben standen). Bleibt aber bei einer ungenauen Parteibezeichnung eine Unsicherheit über die Identität des betriebenen Schuldners, so ist die Betreibung nichtig (vgl. SCHWARTZ, Die Bezeichnung der Parteien in den Betreibungsurkunden, in: BlSchK 1955, S. 16).

5.2. Nach Auffassung der Vorinstanz war für den Beschwerdeführer nie zweifelhaft, dass die Betreibung gegen den Nachlass seiner verstorbenen Schwester und nicht gegen einzelne Erben gerichtet war. Dies habe auch der (ursprünglichen) Absicht der Gläubigerin entsprochen. Damit hat sie die Klarstellung des Regionalgerichts Bern-Mittelland bestätigt, welches in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Juni 2013 festgehalten hatte, dass es sich bei der betriebenen Partei um eine unverteilte Erbschaft handle. Der Beschwerdeführer besteht demgegenüber unter massgeblicher Berufung auf den Wortlaut des Zahlungsbefehls auf der (nicht betreibungsfähigen) Erbengemeinschaft als Betriebene. Dass der Beschwerdeführer selbst einem Irrtum unterlegen und der Auffassung gewesen wäre, die Betreibung richte sich u.a. auch gegen ihn persönlich, behauptet er indes auch vor Bundesgericht nicht. Für die Betreibung der Erbschaft spricht namentlich, dass sich auf dem Zahlungsbefehl eine Angabe über die Zustellung der Betreibungsurkunde bzw. die Vertretung der Erbschaft - und somit eine Angabe im Sinne von Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG - befindet und, wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), die Betreibung am letzten Wohnsitz der Erblasserin eingeleitet
wurde. Der Umstand, dass beim Versuch, die Betreibung fortzusetzen, in der Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2015 irrtümlich wiederum die unpräzise und zu vermeidende Bezeichnung "Erbengemeinschaft C.________ " verwendet wurde, ist demgegenüber nicht entscheidend, zumal im von der Gläubigerin gestellten Fortsetzungsbegehren nunmehr ausdrücklich die unverteilte Erbschaft als Schuldnerin genannt wurde. Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht gefolgt ist, sondern das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, stattdessen lediglich angewiesen hat, die Schuldnerin inskünftig nicht als "Erbengemeinschaft C.________", sondern als "Erbschaft von C.________" zu bezeichnen.

6.

6.1. Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete des Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer, dem Betreibungsurkunden für die unverteilte Erbschaft seiner verstorbenen Schwester zugestellt worden waren, im Sinne von Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
Abs 3 SchKG für die Entgegennahme zuständig war. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden in einer gegen eine unverteilte Erbschaft gerichteten Betreibung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben (Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG).

6.2. Zutreffend hat die Aufsichtsbehörde ihre Kompetenz zur Prüfung der Frage bejaht, ob der Beschwerdeführer zu dem in Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG genannten Kreis von Personen gehört. Die Aufsichtsbehörde ist in diesem Zusammenhang für die vorfrageweise Beurteilung von Fragen zuständig, die sowohl dem Zivilrecht als auch dem internationalen Privatrecht wie auch dem ausländischen Recht angehören (BGE 101 III 1 E. 3 S. 7 f. mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend namentlich auch für die Vorfrage der Erbenstellung des Beschwerdeführers. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Bestreitung der Erbenstellung (z.B. mit der Begründung, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden) im - vom vorliegenden zu unterscheidenden - Fall der Betreibung gegen einen einzelnen Erben persönlich um eine materiellrechtliche Einrede handeln würde, die einzig mittels Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend gemacht werden könnte (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 1381).

6.2.1. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachlass von C.________ sel. als Vertreter der beiden ursprünglichen Erben (Vater und Mutter) der Verstorbenen anfänglich verwaltet habe. So habe er als Bevollmächtigter der Eltern beispielsweise am 12. Juni 2006 seine Zustimmung zum Entwurf des Steuerinventars über den Nachlass vom 8. Juni 2006 erklärt oder mit Schuldanerkennung vom 4. Juni 2007 ausdrücklich anerkannt, dass die Verstorbene von der Gläubigerin Fr. 200'000.-- erhalten habe. Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, dass diese Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung längst erloschen sei. Aktenkundig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile verstorben sei, wobei aus den Akten nicht klar hervorgehe, ob der Beschwerdeführer (noch) über eine Vertretungsvollmacht verfüge. Diese Frage könne allerdings offenbleiben, da er wegen seiner Erbenstellung betreffend den Nachlass des Vaters (weiterhin) als Vertreter der Erbschaft von C.________ sel. gelte. Als Sohn und Erbe des verstorbenen Vaters sei er gemäss Art. 457
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
1    Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2    Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3    An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
und 458
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 458 - 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
1    Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2    Vater und Mutter erben nach Hälften.
3    An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4    Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
ZGB auch Mitglied der Erbengemeinschaft seiner Schwester C.________ sel.

6.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich die Frage, ob er Erbe seines Vaters geworden sei - der im Iran gelebt habe und iranischer Staatsangehöriger gewesen sei - nach iranischem Recht beurteile. Dieses kenne kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr richte sich die Erbberechtigung nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit des Verstorbenen. Ebenso bestimme sich nach iranischem Recht, wie ein potenzieller Erbe überhaupt Erbenstellung erlange. Die Vorinstanz habe bei dieser Ausgangslage nicht einfach annehmen dürfen, er sei Erbe des Vaters und als solcher auch Teil der Erbengemeinschaft seiner (früher) verstorbenen Schwester geworden, zumal er eine Beteiligung am Nachlass seiner Schwester und damit gleichermassen auch diejenige am Nachlass seines Vaters immer bestritten habe und die Betreibungsbehörden seine Vertreterstellung bis anhin stets mit der ursprünglichen Bevollmächtigung seitens seiner Eltern begründet hätten.

6.2.3. Die Rüge ist berechtigt. Wohl mag zutreffen, dass auf den Nachlass der kinderlos verstorbenen Schwester - die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte und, soweit aus den Akten ersichtlich, (auch) Schweizer Bürgerin war - gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 90 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
2    Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.
IPRG schweizerisches Erbrecht zur Anwendung gelangt (vgl. zum persönlichen Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 [SR 0.142.114.362] das Urteil 5A 197/2007 vom 31. August 2007 E. 3). Auch ist unbestritten, dass als einzige ursprüngliche Erben die im Iran lebenden Eltern des Beschwerdeführers anerkannt waren. Gemäss Art. 542 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
1    Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
2    Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
ZGB vererbt sich alsdann nach dem Tod eines Erben, der den Erbgang erlebt hat, sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Wird somit der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft (Urteil 5A 416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1), so könnte der Beschwerdeführer unter diesem Blickwinkel durchaus auch ohne effektive Bevollmächtigung zur Entgegennahme der für die unverteilte Erbschaft seiner Schwester bestimmten Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG legitimiert sein.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Erbe seines verstorbenen Vaters geworden ist, der im Iran lebte und wohl nicht Schweizer Bürger war, kann nun allerdings nicht mehr einfach aufgrund schweizerischen Rechts beurteilt werden. Zu Recht erblickt der Beschwerdeführer in der grundlosen Berufung auf schweizerisches Recht eine Verletzung von Bundesrecht. Zutreffend ist auch sein Hinweis darauf, dass das Erbrecht des Irans interpersonal gespalten ist (vgl. dazu DÖRNER, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [...]. Internationales Erbrecht, Berlin 2007, N. 327 des Anhangs zu Art. 25f EGBGB), wobei in bestimmten Konstellationen auch die Religionszugehörigkeit der Erben massgeblich ist (vgl. THOMS, Nichtmuslimische Minderheiten im Iranischen Erbrecht, in: Tellenbach/Hanstein [Hrsg.], Beiträge zum islamischen Recht IV, Band 15, 2004, S. 81; VALAVIOUN, Succession Laws of Religious Minorities, in: Basedow/Yassari [Hrsg.], Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts, Tübingen 2004, S. 119 f.). Die Angelegenheit ist daher zur weiteren Abklärung hinsichtlich der anwendbaren iranischen Teilrechtsordnung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei kann sie die Parteien gemäss Art.
20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung anhalten. Mithin wird die Vorinstanz die Erbenqualität des Beschwerdeführers in Folge der Rückweisung lediglich im Rahmen ihrer Kognition und anhand der ihr nach den jeweils anwendbaren (bundesrechtlichen und kantonalen) Verfahrensvorschriften zur Verfügung gestellten Beweismitteln festzustellen haben.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Zusprechung einer ebenfalls reduzierten Parteientschädigung geht zu Lasten des Kantons Bern (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Betreibungsamt Magden und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_967/2015
Date : 01. Juli 2016
Published : 19. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Zustellung von Betreibungsurkunden


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  95  99  100  105  106
IPRG: 90
SchKG: 15  20a  22  31  32  49  65  88
ZGB: 457  458  542
ZPO: 142
BGE-register
101-III-1 • 122-III-327 • 133-III-589 • 134-III-102 • 39-I-276 • 43-III-296 • 51-III-98 • 91-III-41 • 96-III-31
Weitere Urteile ab 2000
5A_197/2007 • 5A_416/2013 • 5A_487/2009 • 5A_967/2015
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[noenglish] • appeal concerning civil causes • authorization • beginning • cantonal proceeding • certificate of prosecution • circle • clerk • community of heirs • convention on establishment • day • death • debt enforcement • debtor • decision • declaration • demand for continuation of prosecution • devolution of a deceased person • directive • drawee • error • evaluation • evidence • ex officio • father • federal court • fiscal inventory • fixed day • foreign legislation • forest • forfeit • hamlet • heir • intention • interest • iran • islamic law • judicial agency • labeling • lausanne • law of succession • litigation costs • lower instance • meadow • minority • mother • nova • nullity • number • objection • official liquidation • participant of a proceeding • partition among coheirs • party in the proceeding • payment order • persia • private international law • prosecution office • provisionary dismissal of objection • question • reception • recognition of a debt • representation authority • request for juridical assistance • request to an authority • residence in switzerland • right of inheritance • right to review • scope • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsidiary question • swiss citizenship • swiss law • testator • time limit • value of matter in dispute • within
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