Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_197/2007 /bnm

Urteil vom 31. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Maître Leila Roussianos,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten am 25. April 2000 in Teheran/Iran. Mit Klage vom 8. Juni 2004 stellte Y.________ beim Bezirksgericht Kulm das Begehren auf Scheidung. Das Bezirksgericht Kulm entschied am 19. September 2006, dass die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB geschieden und die elterliche Sorge für die Tochter Z.________ (geboren 2005) der Mutter zugeteilt werde. Weiter nahm das Bezirksgericht vom noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen Vormerk, wonach X.________ nicht der Vater des Kindes sei; die Regelung der Kinderbelange sei gegebenenfalls zu ergänzen. Sodann stellte das Bezirksgericht fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldeten und güterrechtlich auseinandergesetzt seien.
B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X.________ Appellation und stellte im Wesentlichen sinngemäss die Anträge, die Scheidungsklage sei abzuweisen, und es seien ihm die elterliche Sorge für die Tochter Z.________ ab vollendetem 7. Altersjahr zuzuteilen sowie ihm vorher ein Besuchsrecht zu gewähren. Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hob das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) die erstinstanzliche Regelung betreffend die Kinderbelange von Amtes wegen ersatzlos auf, weil das Kindesverhältnis zwischen X.________ und dem Kind mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. Juli 2006 aufgehoben war. Das Obergericht wies im Weiteren die Appellation ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Mai 2007 Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Weiter verlangt er unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzliches kantonales Urteil, das die Scheidung der Parteien und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) zum Gegenstand hat. Die frist- und formgerechte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Mit Beschwerde kann gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe auf die Scheidung schweizerisches statt iranisches Recht angewendet, ist zulässig.
2.
Das Obergericht ist in Bezug auf das für die Scheidung massgebliche Recht zum Schluss gekommen, dass die Parteien nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des schweizerisch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1934 fallen würden. Die Ehescheidung der Parteien unterstehe gemäss IPRG dem schweizerischen Recht und die Beschwerdegegnerin könne die Scheidung verlangen, da die Frist gemäss Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer kritisiert (einzig), dass die Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts staatsvertragliche Regeln verletze. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf das Schweizer Bürgerrecht verzichtet und besitze einzig die iranische Staatsangehörigkeit, weshalb das Obergericht die Anwendbarkeit des Abkommens von 1934 zu Unrecht verneint habe; im Übrigen sei das Abkommen anwendbar, selbst wenn die Beschwerdegegner auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen würde. Die Nichtanwendung des Abkommens verstosse auch gegen Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG, zumal die Bestimmungen des iranischen Zivilgesetzbuches nicht auf ihre Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public überprüft worden seien.
3.
Umstritten ist, ob auf die Scheidung der Parteien iranisches Recht anwendbar ist. Das Obergericht hat zu Recht ein internationales Verhältnis angenommen, zumal feststeht, dass (zumindest) der Beschwerdegegner iranischer Staatsangehöriger ist. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sind die Regeln des IPRG massgebend, wobei die völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
und Abs. 2 IPRG). Zunächst ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362) zukommt.
3.1 Der massgebende Art. 8 Abs. 3 und 4 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:
"[3] In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile im Gebiete des anderen Teils den Vorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen. Es kann von der Anwendung dieser Gesetze durch den andern Teil nur in besonderen Fällen und insofern abgewichen werden, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht.

[4] Die hohen vertragschliessenden Teile sind darüber einig, dass das Personen-, Familien- und Erbrecht, d.h. das Personalstatut, folgende Materien umfasst: die Ehe, das eheliche Güterrecht, die Ehescheidung, die Trennung, die Mitgift, (...), ferner alle andern Angelegenheiten des Familienrechts mit Einschluss aller den Personenstand betreffenden Fragen."
Nach diesen Bestimmungen des Abkommens richtet sich die Scheidung iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz nach ihrem iranischen Heimatrecht. Mit Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich spricht das Abkommen lediglich von "Angehörigen eines Vertragsstaates", ohne zu regeln, ob es auch auf Personen mit iranischer und schweizerischer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 85 II 153 (E. 7 S. 168) offen gelassen. Da der Staatsvertrag keine ausdrückliche Regeln in Bezug auf Staatsangehörigkeitskonflikte vorsieht, ist zu prüfen, ob die Lösung durch Auslegung des Abkommens entnommen werden kann (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969; SR 0.111).
3.2 Die in Art. 8 des Abkommens von 1934 vorgesehene Kollisionsregel steht im Rahmen eines Niederlassungsvertrages, wie er damals von Persien mit verschiedenen Staaten zur gegenseitigen Meistbegünstigung abgeschlossen wurde (Aghababian, Législation iranienne actuelle intéressant les étrangers et les iraniens à l'étranger, Teheran 1939, S. 20). Zweck des Abkommens und dessen Art. 8 ist es, die Rechtslage der Schweizer im Iran und der Iraner in der Schweiz zu verbessern, indem sie eine Behandlung geniessen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt wird (vgl. BBl 1934 III S. 157 und 160; Art. 1 Abs. 2 des Abkommens; Dutoit/Knoepfler/ Lalive/Mercier, Répertoire de droit international privé suisse, Bd. III, Bern 1986, N. 4 zu Art. 8, S. 169). Sinn der Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ist hingegen nicht, dass die Vertragsparteien im eigenen Land auf die Anwendung des heimatlichen Rechts auf die eigenen Staatsangehörigen zugunsten des Heimatrechts des anderen Vertragsstaates hätten verzichten wollen (vgl. Stauffer, Praxis zum NAG, Zürich 1975, S. 143). Zu Recht vertreten daher Dutoit/Knoepfler/ Lalive/Mercier (a.a.O.) die Auffassung, dass (in Ehesachen) das Abkommen in der Schweiz nur auf Ehepaare mit
ausschliesslich iranischer Staatsangehörigkeit und im Iran nur auf Ehepaare mit ausschliesslich schweizerischer Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Diese Meinung wird von der Lehre bestätigt, wonach Art. 8 des Abkommens in der Schweiz nur Anwendung findet, wenn die unmittelbar beteiligten Prozessparteien ausschliesslich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen (Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl., Basel 2005, N. 16 zu Art. 44
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 44 - Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
IPRG; Jametti Greiner/ Geiser, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N. 9 zu Art. 37
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
IPRG; Siehr, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N. 3 zu Art. 68
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 68 - 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
1    Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2    Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
IPRG; Bucher, Le couple en droit international privé, Basel 2004, Rz. 15, S. 7, mit Hinweis auf Stauffer, a.a.O.).
3.3 Im Übrigen wurde das Abkommen nach dem Muster des vom Kaiserreich Persien bereits im Jahre 1929 mit dem Deutschen Reich getroffenen Niederlassungsabkommens geschlossen (BBl 1934 III S. 158), welches einen im Wesentlichen gleichlautenden Art. 8 nebst Schlussprotokoll enthält. Nach Rechtsprechung und Lehre kommen diese Vorschriften ebenfalls nur auf rein deutsche Ehepaare im Iran und auf rein iranische Ehepaare in Deutschland zur Anwendung (Mankowski, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 13-17b EGBGB, Berlin 2003, N. 5 und 5a zu Art. 14, N. 4 zu Art. 17 EGBGB, mit Hinweisen). Zur Begründung wird ebenfalls auf den Zweck des Abkommens hingewiesen: Besitzt eine Person sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit, so geniesst sie bereits aufgrund der doppelten Staatsangehörigkeit Recht und Schutz beider Staaten, so dass eine Regelung solcher Fälle durch das Abkommen nicht erforderlich ist (Coester-Waltjen, The German Conflict of Laws Rules and the Application of Foreign Law in German Courts, in: Basedow/Yassari [Hrsg.], Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts, Tübingen 2004, S. 6). Es besteht kein Anlass, das mit der Schweiz abgeschlossene Abkommen in
abweichender Weise auszulegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht angenommen hat, dass das schweizerisch-iranische Abkommen auf die vorliegende Scheidung nur Anwendung findet, wenn beide Parteien ausschliesslich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen.
3.4 Die iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht ausser Frage. Die Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Schweizer Bürgerin ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe vor den iranischen Behörden auf die schweizerische Staatsangehörigkeit verzichtet, ist eine unzulässige Kritik am Sachverhalt. Im Übrigen könnte die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nur von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts; SR 141.0), wofür es hier keinen Anhaltspunkt gibt. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das iranische Zivilgesetzbuch von Gesetzes wegen die iranische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Art. 976 Ziff. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
des iranischen ZGB; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: 2002, S. 13 und 16 f.), braucht nicht weiter erörtert zu werden. Da die Parteien jedenfalls nicht ausschliesslich die iranische Staatsangehörigkeit haben, hat das Obergericht zu Recht angenommen, dass sie nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
3.5 Das Obergericht hat weiter das auf die Scheidung anwendbare Recht nach IPRG bestimmt, da kein Staatsvertrag vorgeht. Es ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 61 - Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
IPRG zum Ergebnis gelangt, dass für die Scheidung der Parteien schweizerisches Recht massgebend ist. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Hingegen rügt er, das Obergericht habe dem iranischen Recht die Anwendung versagt, ohne dessen Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public zu überprüfen. Die Rüge geht ins Leere. Wohl enthält das Abkommen in Art. 8 Abs. 3 einen Ordre public-Vorbehalt (BGE 129 III 250 E. 3.1 S. 252). Ebenso wird nach Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG das Ergebnis der zur Anwendung berufenen ausländischen Rechtssätze überprüft. Das Eingreifen des materiellen Ordre public setzt indessen voraus, dass in der Sache ausländisches Recht anwendbar ist (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255). Vorliegend ist auf die Scheidung der Parteien weder nach dem Niederlassungsabkommen noch nach den Kollisionsregeln des IPRG iranisches Recht anwendbar; vielmehr ist schweizerisches Recht massgebend. Unter diesen Umständen hat das Obergericht zu Recht keinen Anlass gesehen, die Bestimmungen des iranischen ZGB auf ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public zu überprüfen.
3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt, als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden sind (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Voraussetzungen, um dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, sind erfüllt (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Maître Leila Roussianos als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Maître Leila Roussianos wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_197/2007
Datum : 31. August 2007
Publiziert : 09. Oktober 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IPRG: 1 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
17 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
37 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
44 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 44 - Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
61 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 61 - Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
68
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 68 - 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
1    Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2    Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
ZGB: 114 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
BGE Register
129-III-250 • 85-II-153
Weitere Urteile ab 2000
5A_197/2007
Stichwortregister
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BBl
1934/III/157 • 1934/III/158