296 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

de vue du fond et qu'il s'est borné à déclarer l'action prématurée. si '

Par ces motifs, _ la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est écarté.

63. Entscheid vom 5. Dezember 1917 i. S. Frei. '

Nichtigkeit einer gegen die. Erben ..... durchgeführten Betreibung ?

A. Die Rekursgegner August Scheck in Rebstein, Fritz Scheck in
Genf, Adolf, Paul und Lili Scheck in Diepoldsau, Auguste Scheck in
St. Margrethen, Alois, Anton und Max Scheck in Diepoldsau sind zusammen
mit ihrer Mutter Frau Genoveva Scheck in Diepoldsau die, Erben des
August Scheck, der vor seinem Tode in Diepoldsau gewohnt hatte. Alois,
Anton und Max Scheck sind noch minderjährig. Eine Erhteilung hat nicht
stattgefunden. Der Rekurrent Johannes Frei, Maurermeister in Diepoldsau,
stellte am 19. März 1917 beim Bctreibungsamt Diepoldsau das Begehren
um Einleitung einer ordentlichen Betreibung gegen die , Erben Scheck,
Brauerei, Diepoldsau, vertreten durch Genoveva Scheck zum Freihof,
Diepoldsau . Auf einer Beilage zum Betreibungsbegehren waren die Namen
der einzelnen Erben angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde am 20. März der
Witwe Scheck zugestellt. Am 21. April 1917 pfändete das Betreibungsamt
in der Betreibung (Nr. 81) eine Reihe von Gegenständen, die zum Nachlass
gehören. Adolf Scheck war bei der Pfändung, anwesend. In der Folge ordnete
das Betreibungsamt sodann auf Begehren des Rekurrenten die Verwertung
an und zwar auf den 25. September 1917.und Konkurskammer. N° 63. . 297

Über Witwe Scheck war unterdessen der Konkurs eröffnet worden. .

B. Am 13. September 1917 erhob das Waisenamt Diepoldsau namens der
minderjährigen Kinder Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei als
nichtig zu erklären.

Die volljährigen Söhne und Töchter schlossen sich am 21. September dieser
Beschwerde an, indem sie den gleichen Antrag stellten.

Das Waisenamt machte geltend : Der Rekurrent habe für seine Forderung
ein Pfandrecht an einer Liegenschaft. Er könne daher nur die Betreibung
auf PfandverWertung durchführen. Die Frist zur Beschwerde wegen der
Betreibungsart sei noch nicht abgelaufen, Weil die Witwe Scheck infolge
des Konkurses ausgeschieden sei und die Betreibung nur noch gegen die neun
übrigen Erben gehe. Frau Scheck habe stets und so auch in der Betreibung
die Erbschaft vertreten, dabei eigenmächtig gehandelt und hauptsächlich
die minderjährigen Kinder über die Betreibung nicht orientiert. Sie habe
Abschlagszahlungen leisten wollen und sogar die Konkurseröi'fnung über die
Erbmasse beantragt. Weder die minderjährigen Kinder noch das Waisenamt
hätten daher bisher die erforderlichen Schritte zur Wahrung ihrer
Interessen tun können. Die Betreibung sei aber auch deshalb unzulässig,
weil die Fortsetzung nur gegenüber den Kindern Scheck verlangt werde und
daher nicht bestimmte Nachlassgegenstände, sondern bloss die Erbteile
gepfändet und verwertet Werden können. Der Rekurrent habe nicht etwa die
Erbmasse betrieben, da er in seinem Betreibungsbegehren nicht diese oder
die Erbschaft oder Hinterlassenschatt , sondern die einzelnen Erben
als Schuldner bezeichnet habe.

Die volljährigen Rekursgegner bezeichneten die für ihre minderjährigen
Geschwister eingereichte Eingabe in Beziehung auf die Sachdarstellung
als integrierenden Bestandteil v ihrer Beschwerde und führten im übrigen

M Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

aus : Die Betreibung sei nichtig wegen undeutlicher Bezeichnung des
Schuldners im Zahlungsbefehl. Der Bekurrent habe die einzelnen Erben
betreiben wollen ; dann hätte aber jedem volljährigen Erben ein besonderer
Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen. Zudem wohne AugustScheek in
Rebstein und Fritz Scheck in Genf; diese könnten also nur dort betrieben
werden.

Das Betreibungsamt bemerkte u. a . zu den Beschwerden : Es habe von Anfang
an die Erbschaft als betrieben angesehen. Witwe Scheck sei Vertreterin
und Verwalterin der Erbschaft gewesen.

Der betreibende Gläubiger beantragte die Abweisung' der Beschwerden,
indem er ausführte : Die Betreibung richte sich gegen die Erbmasse ;
daher sei nur ein Zahlungsbefehl erlassen und der gemeinsamen Vertreterin
zugestellt werden. Dass alle Personen, die zur Erbmasse gehören,
angegeben worden seien, habe keine Undeutlichkeit zur Folge gehabt;
Die Beschwerden seien verspäte-L ' ss

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen hiess am 5. November
1917 die Beschwerden gut und hob die Betreibung Nr. 81 auf.

Der Entscheid ist wie folgt begründet : Es herrsche Unklarheit darüber,
wer als Schuldner habe betrieben werden wollen. Wenn die Erbengemeinschaft
nach Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG helangt werde, so müsse die Betreibung ausdrücklich
gegen die Erbschaft , die Erbmasse , die Hinterlassenschaft gerichtet
oder sonst durch eine deutliche Bezeichnung angegeben werden, dass
nicht die einzelnen Erben persönlich betrieben werden. Das sei im
vorliegenden Falle nicht geschehen. Unter N. N. Erben e könne nicht
eine Erbmasse verstanden werden ; denn die Begriffe der Erbschaft und
der Erben seien ganz verschieden. Mit den Worten Erbschaft, Erbmasse
oder Hinterlassenschaft werde die Erbengemeinschaft be-zeichnet
im'Gegensatz zu den Erben , den einzelnen an der Erbschaft beteiligten
Personen. soweit die Betreibungund Konkurskammer. N° 63. WI-

sich gegen die Erbmasse richte, müsse sie daher aufgehoben werden. Dazu
komme, dass der Rekurrent keinen Beweis für die Vertretungsbefugnis
der Witwe Scheck geleistet habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass sie
gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder gewesen sei, und
dass ihr die volljährigen Söhne und Töchter ihre Vertretung übertragen
hätten. Die Beschwerden seien nicht verspätet, da eine Betreibung,
in der über die Person des betriebenen Schuldners keine Gewissheit
herrsche, jederzeit aufzuheben sei. Der Rekurrent habe am 31. August
1917 die Verwertung der ideellen Anteile der neun Kinder verlangt,
was mit seinem gegenwärtigen Standpunkt nicht im Einklang stehe.

C. Diesen ihm am 8. November 1917 zugestellten Entscheid hat der
betreibende Gläubiger Frei rechtzeitig am 19. November 1917 an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben.

Er legt die Akten eines Prozesses vor, in dem die Witwe Scheck vielfach
für die Erbschaft gehandelt hat, und macht noch geltend : sowohl in
diesem Prozesse als auch sonst sei Witwe Scheck als Vertreterin der
Erbengemeinschaft aufgetreten. Die Verwertung der ideellen Anteile
sei nur verlangt worden, weil das Konkursamt Unterrheintal gegen eine
Verwertung der Nachlassgegenstände

Einspruch erhoben habe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

1. Die erst dem Bundesgericht vorgelegten Akten können nicht mehr
berücksichtigt werden. Indessen ist es unerhebiieh, ob der Rekurrent
einen besondern Beweis für die Vertretungsbefugnis der Witwe Scheck
geieistet habe. Abgesehen davon, dass nach Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG der
an eine unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungss befehl irgend einem
der Erben zugestellt werden kann, wenn für die Erbschaft kein Vertreter
bestellt ist, geht aus den Akten des kantonalen Verfahrens, insbesondere

300 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

aus der für die minderjährigen Kinder eingereichten Beschwerdeschrift
und dem Bericht des Betreibungsamtes hervor, dass Witwe Scheck den
singe-teilten Nachlass verwaltet hat und stets als Vertreterin der
Erbengemeinschaft aufgetreten ist. Unter diesen Umständen musste es,
obwohl die im Zahlungsbet'ehl enthaltene SchuldnerbeZeichnung zu Zweifeln
darüber Aniass geben kann, ob sich die Betreibung gegen die Erbschaft oder
das Vermögen der einzelnen Erben richte, der Witwe Scheck klar sein,
dass sie den Zahlungsbefehl als Vertreterin der Erbengemeinschaft,
nicht für sich und die übrigen einzelnen Erben persönlich, erhielt,
und dass somit die Zwangsvolistreckung auf den Nachlass gerichtet war,
zumal da sie keine Befugnis hat, die Urkunden in einer Betreibung, die
gegen das persönliche Vermögen ihrer volljährigen Söhne und Töchter geht,
in Empfang zu nehmen, solange sie hiefür nicht besonders bevollmächtigt
worden ist. Datür, dass sie und die übrigen Erben, die von der Betreibung
Kenntnis hatten, diese als Zwangsvollstreckung in den Nachlass auffassten,
spricht denn auch der Umstand, dass weder Witwe Scheck noch ihr Sohn
Adolf, der bei der Pfändung anwesend war, hiegegen seinerzeit deshalb
Einspruch erhoben haben, weil einzelne Erbsehaftsgegenstände, die allen
Erben gemeinsam gehören, und nicht die Liquidationsanteile gepfandet
wurden. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, der Gläubiger, sowie das
Betreibnngsamt eine Betreibung gegeneine Erbschaft durchtühren will und
der von ihnen als deren Vertreter hehandeite E'be sich klar darüber
ist, dass er den Zehlungsbetehl für die Erbengemeinschaft in Emptang
nimmt. so Liegt kein Grund vor, die Betreibnng nach Ablauf der Frist
zur Beschwerde gegen den Zahlungsbetehl und gegen die Pfändung von Amtes
wegen, wegen einer an sich und zum vornherein nicht ganz unzweideutigen
Schuldnerhezeichnung, aufzuheben, Das öffentliche Interesse ist dabei
in keiner Weise im Spiele (vgl. AS Sep.-Ausg. 7 Nr. 43 ').

* Ges. Ausg. 30 I N° 79.und Konkurskammer. N° 63, 301-

Ob der Erbe, der nach Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG den Zahlungsbetehl
entgegengenommen hat, die andern von der Betreihung benachrichtigt,
ist für die Frage ihrer Gültigkeit unerheblich, da Art. 65 Abs. 3 und
67 Ziiî. 2 nicht die Zustellung an alle Erben verlangen, sondern sich
damit begnügen, dass sie an den im Betreibungsbegehren als Vertreter
bezeichneten erfolgt. Es ist Sache der andern Erben, sich mit diesem
Vertreter auseinanderzusetzen, wenn er als Zustellungsempfänger die
Interessen der Erbschaft nicht genügend wahrt.

2. Die Einrede gegen die Betreibungsart hätte innerhalb 10 Tagen nach
Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden müssen und kann. im Stadium
der Verwer tung nicht mehr gehört werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs. u. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerden der

Reknrsgegner über die vom Betreibungsamt Diepoldsau

gegen die Erbschaft Scheck durchgetührte Betreibung Nr. 81 abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 296
Datum : 05. Dezember 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 296
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 296 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- de vue du fond et qu'il s'est borné à


Gesetzesregister
SchKG: 49 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • witwe • erbmasse • zahlungsbefehl • erbengemeinschaft • betreibungsamt • weiler • schuldner • nichtigkeit • betreibungsbegehren • bundesgericht • betreibung auf pfändung • betreibung auf konkurs • kenntnis • betreibung auf pfandverwertung • erbschaft • beschwerdeschrift • kind • liquidationsanteil • obere aufsichtsbehörde
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