Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 156/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, nebenamtlicher
Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision;
Eingliederungsmassnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ stürzte am ... bei der Arbeit von einer Leiter, wobei er sich u.a. am Kopf verletzte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. April 1992, Integritätsentschädigung). Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau richtete ab 1. Dezember 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 100 %) samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten aus (Verfügung vom 19. Juli 1991). Der Rentenanspruch wurde mehrmals bestätigt. Im Rahmen des im November 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ auf Vorschlag des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Expertise Swiss Medical Assessment- und Business-Center [SMAB] vom 15. Februar 2013). Als Gesamtbeurteilung ergab sich eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in der Grössenordnung von 70 % (Leistungsverminderung von 30 %). Nach einer vierwöchigen beruflichen Grundabklärung vom 20. August bis 16. September 2013 absolvierte A.________ ein dreimonatiges Arbeitstraining vom 17. September bis 16. Dezember 2013, beides in der Klinik B.________. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 31. März 2014 die Einstellung der Eingliederungsmassnahme und am 9. April 2014 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2014.

B.
A.________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 13. Januar 2015 abwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 13. Januar 2015 und die Verfügungen vom 31. März und 9. April 2014 seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine volle (recte: ganze) Invalidenrente auszurichten; eventualiter seien ihm weiterhin Eingliederungsmassnahmen unter Fortzahlung der bisherigen Invalidenrente zu gewähren.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 658/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C 658/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1.2).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 19. Juli 1991 erheblich geändert hat (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG), wie die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes annahm, da nach ihrer Auffassung die Zusprechung der ganzen Rente zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne gewesen war (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen im konkreten Fall nicht als zulässig. Was er dazu vorträgt, ist indessen nicht stichhaltig:

2.2.

2.2.1. Vorab hat sich die Vorinstanz nicht über die - im Kontext zu beachtende (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149) - damalige Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Vorrang der SUVA (und der Militärversicherung) bei der Feststellung der Invalidität gegenüber der Invaliditätsschätzung in der Invalidenversicherung mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden (BGE 119 V 468 E. 2a S. 470 f.; 106 V 86 E. 2b S. 88) hinweggesetzt. Die Verfügung, womit der Unfallversicherer eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zusprach, erging erst am 19. Juni 1992, also elf Monate nach derjenigen der damals zuständigen kantonalen Ausgleichskasse. Diese stützte sich bei ihrem Entscheid, wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (E. 1.1), auf die bis zum Präsidialbeschluss der kantonalen IV-Kommission vom 14. Mai 1991 erstellten Berichte im UV-Verfahren. In diesem Zeitpunkt hatte die SUVA jedoch noch keine abschliessende Beurteilung vorgenommen.

2.2.2. Unbestritten ist sodann, dass der Grundsatz " (Wieder-) Eingliederung vor Rente" bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 19. Juli 1991 galt (EVGE 1962 41 E. 1 S. 45 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ["travaux préparatoires"]; 1965 47 E. 2 S. 49; Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II: Besonderer Teil [Sozialversicherungszweige], 1981, S. 198). Dieses Prinzip ist im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) gesetzlich noch stärker verankert worden (Urteil 9C 99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1), was etwa darin zum Ausdruck kommt, dass nunmehr jede Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben dient, grundsätzlich zumutbar ist, die Beweislast für das Gegenteil mithin neu bei der versicherten Person liegt (Urteil 8C 830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Soweit damals der Grundsatz des Vorranges der Eingliederung gegenüber der Rente nicht in der in den Worten des Beschwerdeführers "heutzutage praktizierten absolut rigiden Art" angewendet worden sein sollte, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Eine allenfalls zu large Praxis bei der Anwendung einer gesetzlichen Regelung oder wie hier eines Prinzips von Gesetzesrang ist unter
wiedererwägungsrechtlichem Gesichtspunkt ohne Bedeutung.

Im Sinne des Vorstehenden ist auch der Einwand unbehelflich, die Frage, ob eine versicherte Person im invaliden Zustand für eine leidensadaptierte Tätigkeit noch eine Stelle finde, sei vor 25 Jahren anders beurteilt worden als heute. Der damalige aArt. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bestimmte, dass für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. In gleichem Sinne lautet der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, kraft Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG und Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbare Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG. Wie bereits früher ist nicht der konkrete, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) für das ohne Behinderung zumutbarerweise erzielbare (Invaliden-) Einkommen massgebend. Das Vorbringen, es sei vor 25 Jahren die gängige gelebte Praxis gewesen, dass eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, wenn die Ärzte annahmen, dass beim
Versicherten eine Wiedereingliederung auf dem realen Arbeitsmarkt scheitern würde, bleibt nicht nur unbelegt, sondern widerspricht auch der schon damals grundsätzlich als gesetzwidrig betrachteten Gleichsetzung von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 f.; 114 V 310 E. 3c S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 89/90 vom 17. Juni 1991 E. 3b, in: RKUV 1991 Nr. U 130 S. 270).

2.2.3. Im Weitern hat das Bundesgericht in BGE 140 V 514 entschieden, die Wiedererwägung zweifellos unrichtiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sei grundsätzlich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig. Im konkret beurteilten Fall lag die Rentenzusprechung "nur" elf Jahre zurück, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt. Indessen ergeben sich aus der Begründung keine Hinweise, dass sich bei einer längeren Dauer von beispielsweise mehr als zwanzig Jahren und gutgläubigem Leistungsbezug, wie im vorliegenden Fall, eine andere Lösung aufdrängen könnte und die Wiedererwägung auszuschliessen wäre. Wie das Bundesgericht in E. 3.5 erwogen hat, wäre es schwierig zu rechtfertigen, wenn einer versicherten Person für die Zukunft eine zweifellos geschuldete Leistung verweigert oder eine zweifellos nicht geschuldete Leistung weiterhin ausbezahlt würde, nur weil der Fehler der Verwaltung schon Jahre zurückliegt. Zwar mag es zutreffen, dass eine versicherten Person, welche über viele Jahre ungerechtfertigt, aber gutgläubig eine Invalidenrente bezogen hat, nunmehr rein faktisch auf Schwierigkeiten stossen wird, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auf ähnliche Schwierigkeiten wird indessen auch eine
versicherte Person treffen, deren Gesundheitszustand sich nach vielen Jahren erheblich verbessert hat und deren Rente im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG aufgehoben wird. Es besteht kein Grund, die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG in diesem Punkt anders zu behandeln als die Revision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, welche - nach dem in BGE 140 V 514 E. 3.3 S. 517 in fine Gesagten - jederzeit und unabhängig davon möglich ist, wie viel Zeit seit dem Erlass der anzupassenden Verfügung vergangen ist (vgl. etwa Urteil 9C 474/2013 vom 20. Februar 2014 [Bezugsdauer von mehr als zwanzig Jahren]).

Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus lit. a Abs. 1 und 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659 ff.). Diese Regelung betrifft Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden (vgl. BGE 140 V 197) und daher innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung zu überprüfen sind, ausgenommen bei einer Bezugsdauer von mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung. Weder Wortlaut noch Normzweck sprechen für eine sinngemässe Anwendung auf Renten, und zwar ungeachtet des Gesundheitsschadens und der Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs, deren wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung in Frage steht (vgl. Urteil 9C 121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, bei einer fehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen vom 18. März 2011).

3.

3.1. Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu prüfen (Urteil 8C 114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C 680/2014 vom 16. März 2015 E. 5.1). Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) gestützt auf das Administrativgutachten vom 15. Februar 2013, dessen Beweiswert nicht bestritten ist, einen Invaliditätsgrad von 44 % ([[Fr. 78'631.80 - Fr. 43'647.70]/Fr. 78'631.80] x 100 %) ermittelt, was ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Valideneinkommen (Fr. 78'631.80). Mit seinen Vorbringen vermag er indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt hat (vorne E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Insbesondere macht er nicht geltend, die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Februar 1991, worauf das kantonale Versicherungsgericht abgestellt hat, seien unzutreffend.

Mit Bezug auf das auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 2010 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Invalideneinkommen (Fr. 43'647.70; grundlegend BGE 124 V 321) rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug nach BGE 126 V 75 vorgenommen. Was er zur Begründung vorbringt, sticht jedoch nicht. Insbesondere finden sich in diesen statistischen Lohnerhebung keine Hinweise, dass im Anforderungsniveau 4 körperlich schwere (re) Tätigkeiten besser entlöhnt würden als leichte (Urteil 9C 848/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3.2). Andere Gründe, die einen Abzug auch unter einem anderen Gesichtspunkt rechtfertigen könnten, werden nicht vorgebracht.

Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist somit nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die ebenfalls angefochtene Einstellung der Eingliederungsmassnahme "Arbeitstraining" mit der Begründung bestätigt, der Beschwerdeführer habe nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG) seine Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG in unentschuldbarer Weise verletzt. Im Wissen um die Konsequenzen (Verneinung des Anspruchs auf eine berufliche Angewöhnungszeit, Herabsetzung der ganzen Rente für die Zukunft) habe er es aus subjektiven gesundheitlichen Gründen abgelehnt, das Arbeitstraining zwecks Steigerung der Präsenzzeit für weitere drei Monate in einer anderen Durchführungsstelle fortzusetzen.

4.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hatte ihn die Beschwerdegegnerin zweimal schriftlich auf die Folgen einer Ablehnung des Arbeitstrainings, u.a. Herabsetzung der Invalidenrente für die Zukunft, ohne stichhaltige Gründe aufmerksam gemacht (Schreiben vom 8. März und 19. April 2013). Die Rüge, es sei kein Mahn und Bedenkzeitverfahren eröffnet worden, ist somit unbegründet. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitstraining aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen wollte. Soweit er geltend macht, sein Verhalten sei nicht Ausdruck fehlenden Eingliederungswillens, sondern die vorgesehenen Massnahmen seien wegen Überforderung unzumutbar gewesen, übt er vorab unzulässige appellatorische Kritik an der Feststellung der Vorinstanz, dass nach dem beweiskräftigen Administrativgutachten vom 15. Februar 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Präsenzzeit von 100 % bei einer Leistungsverminderung von 30 %) in angepasster Tätigkeit bestehe. Dem ist in Entgegnung auf die Vorbringen in der Beschwerde beizufügen, dass gemäss dem Abschlussbericht Integration vom 28. Januar 2014 ein stufenweiser Aufbau der Präsenz vorgesehen war (2 Wochen mindestens 6, 2 Wochen mindestens 7, danach 8 Stunden). Sodann berücksichtigten
die Experten bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die otoneurologischen Befunde und die Diagnose einer zentralen Vestibulopathie im HNO-Teilgutachten vom 28. November 2012. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz implizit objektive Gründe verneint hat, die den Beschwerdeführer berechtigt hätten, die Weiterführung eines Arbeitstrainings als Eingliederungsmassnahme abzulehnen (Urteil I 744/06 vom 30. März 2007 E. 3.1, in: SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120). Ausser Frage steht, dass subjektive Eingliederungsfähigkeit Voraussetzung ist für die (weitere) Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C 474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

5.
Zusammenfassend ist die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente zum 1. Mai 2014 auch unter dem Eingliederungsgesichtspunkt nicht bundesrechtswidrig, ebenso nicht die Einstellung der Eingliederungsmassnahme "Arbeitstraining". Die Beschwerde ist unbegründet. Mit Bezug auf die beantragte Fortführung des Arbeitstrainings - mit einer realistischeren Zielsetzung und unter Berücksichtigung allfälliger weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wie der Beschwerdeführer vorbringt - fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann jedoch entsprochen werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Barbara Lind als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Barbara Lind wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Futura, Berufliche Vorsorge, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_156/2015
Date : 01. Juli 2015
Published : 19. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Eingliederungsmassnahmen)


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