Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2010.12
Entscheid vom 1. Juli 2010 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Andreas J. Keller , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Haftbestätigung (Art. 47 Abs. 4 BStP)
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B., die Ehefrau des Beschwerdeführers, und gegen weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und/oder Meldepflicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt verweist mit Schreiben vom 18. Juni 2010 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtet auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).
In seiner Replik vom 25. Juni 2010 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft sowie dem Untersuchungsrichteramt am 28. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
1.2 Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz stellt eine gemäss Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2010.5 vom 27. April 2010, E. 5.1.1; BH.2010.1 vom 22. Februar 2010, E. 4.1; BH.2009.16 vom 9. Oktober 2009, E. 5.1; BH.2009.17 vom 2. Oktober 2009, E. 3.1; jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben den dringenden Verdacht, Vertreter der C. AG mit Sitz in Z. hätten verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Der bisher beanzeigte Schaden beträgt gemäss angefochtenem Entscheid rund Fr. 236 Mio. Nach Angaben der Anzeige erstattenden Bankinstitute habe namentlich B., die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie jeweils um Kredite für den Kauf von Maschinen in Russland gebeten, wobei die Maschinen dann von der D. S.p.A. mit Sitz in Italien (wie die C. AG ebenfalls eine Tochtergesellschaft der E. AG) an Kunden auf der ganzen Welt verkauft würden. Im Gegenzug zur Kreditgewährung habe die C. AG ihre Kaufpreisforderungen aus den Maschinenverkäufen ihren Gläubigerbanken abgetreten. Zudem habe die C. AG die Kaufpreisforderungen mittels Investitionsgüterkreditversicherungen gegen Ausfall versichern lassen. Ab Herbst 2009 sei die C. AG mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten, weshalb die Gläubigerbanken von der C. AG detaillierte Unterlagen zu den Geschäftstätigkeiten verlangt und eigene Abklärungen vorgenommen hätten. Hierbei sei der Verdacht entstanden, dass einige der eingereichten Unterlagen gefälscht und die Kaufgeschäfte simuliert worden seien. Zudem wollten verschiedene angebliche Käufer von Maschinen solche nie bestellt oder gekauft oder mit der C. AG nie Geschäfte abgeschlossen haben (vgl. act. 1.2, S. 2 f., Ziff. 2.1 und 2.2).
Vorliegend umstritten ist die Frage nach der allfälligen Beteiligung und Mitwirkung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Geschäften. Er selber räumt ein, alleiniger Aktionär der E. AG zu sein, bringt aber vor, weder für diese noch für eine von deren Tochtergesellschaften (insbesondere für die C. AG oder die D. S.p.A.) als Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder überhaupt in irgendeiner Funktion tätig gewesen zu sein. Von den Gegen-stand des Strafverfahrens bildenden Scheingeschäften habe er nichts gewusst noch habe er überhaupt solches geahnt. Diesbezüglich ergäben sich auch keinerlei Belastungen aus den Aussagen der bisher befragten Personen oder aus den von der Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz angeführten Geschäftsunterlagen (act. 1, S. 5, Ziff. 5; act. 4, S. 4 ff., ad Ziff. 5 bis 7).
Auf Grund der vorliegenden Akten kann dieser Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Einerseits konnte im Datenverarbeitungssystem der C. AG u. a. eine Datei namens „Zuständigkeiten Mitarbeiter.xls“ sichergestellt werden, gemäss welcher der Beschwerdeführer innerhalb der E. AG sämtliche Geschäftsabläufe genehmigen bzw. visieren konnte. Unglaubwürdig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Datei, wonach er diese noch nie gesehen habe und ihm deren Urheberschaft unbekannt sei, wurde ihm diese doch offenbar am 17. Oktober 2006 per E-Mail zugestellt (Beilage 1 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010). In einem weiteren Dokument namens „Info für F.doc“ figuriert seine E-Mail-Adresse nebst derjenigen dreier zentraler Personen der C. AG als eine der „wichtigen E-Mail-Adressen“. Im selben Dokument wird er als zuständige Person für die E. AG bezeichnet (Beilage 12 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010). Im Zuge der Ermittlungen stiess die Beschwerdegegnerin auch auf elektronische Post zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Mitarbeitern der C. AG sowie dem Mitbeschuldigten G. als Vertreter der D. S.p.A., deren Inhalt den Verdacht weiter verdichtet, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen anders lautenden Vorbringen doch an den Geschäften der C. AG beteiligt gewesen war (vgl. hierzu die detaillierte Aufzählung der Beschwerdegegnerin in act. 4, S. 3, zu: Ziff. 7 sowie die entsprechenden Hinweise in den Akten). Schliesslich liegen der I. Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer selbst bzw. von den Rechtsvertretern der C. AG verfasste Unterlagen aus einem gerichtlichen Verfahren in Deutschland vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Verhandlungen als Mitglied des „Supervisory Board“ der C. AG bzw. als „Mitglied des Beirats“ der E. AG aufgetreten sei (vgl. die Eingabe von Rechtsanwalt H. vom 16. April 2010 inkl. Beilagen). Nichts an der Annahme eines dringenden Tatverdachts zu ändern vermag dessen Einwand, den Akten lasse sich keinerlei konkrete Belastung entnehmen (beispielsweise in act. 5, S. 5, ad Ziff. 7). Dass der Beschwerdeführer bei den mutmasslich strafrechtlich relevanten Geschäften gegen aussen formell nicht aufgetreten sein mag (keine der vorliegenden Strafanzeigen richtet sich gegen den
Beschwerdeführer persönlich), kann auf die lediglich treuhänderisch erfolgte Einsetzung von I. als Verwaltungsrat der E. AG zurückgeführt werden (vgl. den entsprechenden Treuhandvertrag vom 14. Januar 2004). Erheblich belastend wirkt sich diesbezüglich die Erkenntnis aus, dass aus dem sog. „cash pool“ der E. AG insgesamt EUR 300'000.-- und Fr. 3 Mio. an die J. AG, die Immobiliengesellschaft des Beschwerdeführers geflossen sein sollen, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar sei (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 9. April 2010 über den Geldfluss, S. 17). Weiter habe der Beschwerdeführer persönlich von der E. AG und der K. AG (einer weiteren Tochtergesellschaft der Erstgenannten) insgesamt Fr. 890'000.-- überwiesen erhalten (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 9. April 2010 über den Geldfluss, S. 19). Nachdem bezüglich dieser Zahlungen der dringende Verdacht besteht, dass es sich um mit betrügerischen Mitteln erschlichene Gelder der geschädigten Kreditinstitute handelt, indiziert die Höhe der direkt und indirekt dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge einen dringenden Verdacht, wonach diesem bei den Gegenstand der Untersuchung bildenden Geschäften eine tragende Rolle zugekommen ist.
Nach dem Gesagten besteht ein dringender Verdacht, wonach sich der Beschwerdeführer am Betrug zum Nachteil der geschädigten Kreditinstitute sowie der Geldwäscherei mitschuldig gemacht hat. Dass seine genaue Rolle innerhalb des Firmenkonglomerates und bezüglich der inkriminierten Geschäfte noch genauer abzuklären sein wird, ändert daran angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums nichts; das Verfahren wurde per 8. Juni 2010 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt, nachdem sich erst anhand der Auswertung der im Februar 2010 sichergestellten Unterlagen und Daten entsprechende Verdachtsmomente ihm gegenüber ergaben. Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte genauer abklären müssen, um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter zu erhärten oder aber zur Entlastung des Beschwerdeführers beizutragen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).
4.2 Sollten sich die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe als zutreffend erweisen, so droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und könnte sich durch eine Flucht in sein Heimatland, wo er nebst familiären Beziehungen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 7) – indirekt über von ihm gehaltene Gesellschaften – über Immobilien verfügt (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 16), relativ leicht dem vorliegenden Ermittlungsverfahren entziehen. Das alles sind Umstände, welche eine Flucht des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar trifft es zu, dass er und seine Ehefrau sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten und hier Wohnsitz begründet haben; jedoch ist der Beschwerdeführer offenbar gewillt, just die als gemeinsamer Wohnsitz dienende Wohnung in Y. zu verkaufen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 18). Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint auf Grund all dieser Umstände und Gegebenheiten als wenig wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtgefahr demzufolge zu Recht bejaht.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 329 f. N. 13; Piquerez, a.a.O., N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da umfangreiche Akten bereits sichergestellt worden und somit seinem Zugriff entzogen seien. Des Weiteren lägen bereits zahlreiche und ausführliche Aussagen aller Beteiligten vor, auf welche er keinen Einfluss mehr nehmen könne. Schliesslich sei nicht einsehbar, weshalb bei ihm erst jetzt und somit vier Monate nach Verfahrenseröffnung Kollusionsgefahr bestehen solle. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die Situation ihm gegenüber erst im Verlaufe des Verfahrens und nach Erkennen der ihn belastenden Verdachtsmomente geändert hat. Wohl mögen bereits gewisse Ermittlungshandlungen durchgeführt und abgeschlossen sein, das konkrete Risiko besteht jedoch, dass er durch Absprachen mit den bereits einvernommenen Personen, insbesondere mit seiner ebenfalls beschuldigten Ehefrau, welcher anlässlich verschiedener Befragungen bereits zahlreiche Vorhalte gemacht wurden, seine eigenen Aussagen zu seinen Gunsten anpassen könnte. Diese allgemeine Kollusionsmöglichkeit alleine genügt jedoch noch nicht. Im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer selber bereits Kollusionshandlungen vorzunehmen versuchte. So hat er u. a. nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 24. Februar 2010 versucht, trotz klarer entgegenstehender Anordnungen der Ermittlungsbehörden, bei der Obwaldner Kantonalbank zu den Schliessfächern zu gelangen und zudem Fr. 450'000.-- abzuheben (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. März 2010, S. 2). Die Kollusionsgefahr ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Patrick Robert-Nicoud,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |