Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien

Dieter BEHRING, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Gegenstand

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer BK_H 213/ 04

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Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend ,,Bundesanwaltschaft") eröffnete nach Vorabklärungen, die Ende Juni 2004 aufgenommen worden waren, am 12. Oktober 2004 die Strafverfolgung unter anderem gegen Dieter Behring (nachfolgend ,,Behring"). Am 20. Oktober 2004 verfügte der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen einer ebenfalls gegen Behring und Mitbeteiligte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafuntersuchung

die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr.

B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Behring et al. und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Unbekannt laufenden Strafunter-suchungen. C. Mit Entscheid vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) stellte die Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts fest, dass sich Behring aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde, hiess die entsprechende Beschwerde von Behring gut und wies das Haftverlängerungsbegehren der Bundesanwaltschaft ab. D. Am 25. November 2004 verhaftete die Bundesanwaltschaft Behring wegen Kollusions- und Fluchtgefahr erneut und stellte am 26. November 2004 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend ,,Untersuchungsrichteramt")

das Gesuch um Haftbestätigung (BK act. 1.4). Mit Entscheid vom 28. November 2004 (BK act. 1.2) bestätigte das Untersuchungsrichteramt

die Haft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr.

E. Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. November 2004 führt Behring mit Eingabe vom 30. November 2004 Beschwerde (BK act. 1) und beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die sofortige Freilassung (BK act. 1, S. 2). F. Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2004 wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung gegeben und Behring gleichzei-tig die Frist für eine eventuelle Replik angesetzt (BK act. 2).

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Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der folgenden Erwägun-gen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Eidgenössischen Untersu-chungsrichters bzw. des gemäss Art. 47 Abs. 3 BStP zuständigen kantona-len Haftrichters kann gemäss Art. 214 BStP innert 5 Tagen bei der Be-schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, S. 160, N 198). Mit der Eingabe des Beschwerde- führers vom 30. November 2004, eingegangen am 1. Dezember 2004 (BK act. 1, S. 1) ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer als In- haftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde betreffend Aufhe- bung des Haftbestätigungsentscheides ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Novem- ber 2004 (BK act. 1) vor, die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 und der angefochtene Ent-scheid missachteten den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. No-vember 2004 (BK_H 205 + 206/04), mit welchem inhaltlich die Haftentlas-sung des Beschwerdeführers verfügt worden sei.

Beim vorliegenden Haftverfahren handelt es sich um ein von Grund auf neues Verfahren, welches mit der Haftanordnung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 seinen Anfang nahm, und in welchem sämtliche Haftvoraussetzungen und -gründe neu zu prüfen sind. Gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP liegt es in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, jederzeit einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig er-scheint. Mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerde-führer aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde. Die Be-schwerdegegnerin war deshalb gezwungen, zur Wahrung der Interessen der Strafverfolgung ein neues Haftverfahren einzuleiten, in welchem (auch) die materiellen Haftvoraussetzungen überprüft werden können. Die Einlei-

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tung eines neuen Haftverfahrens war zudem auch unabhängig vom Aus-gang des vorangehenden Verfahrens notwendig, weil die Haft im kantona-len Verfahren lediglich wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden war, sich in der Zwischenzeit jedoch neue Indizien ergeben hatten, welche eine Fluchtgefahr nahelegten. Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kol-lusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw. wegen beiden Haftgründen angeordnet wurde. Ein Konflikt des vorliegenden Verfahrens mit dem vorangehenden Haftverfahren ist deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, im Zeitpunkt des neuen Haftbefehles der Beschwerdegegnerin sei das vorangehende Haftverfahren noch vor der Beschwerdekammer pendent gewesen; das neue Haftverfahren sei des-halb unzulässig.

Zu diesem Vorbringen ist zum Einen zu sagen, dass der Entscheid der Be-schwerdekammer vom 24. November 2004 datiert, und der hier interessie-rende Haftbefehl am 25. November 2004 ausgestellt wurde, also einen Tag später. Allerdings kann offen bleiben, ob das Verfahren im technischen Sin-ne noch vor der Beschwerdekammer pendent war, als der Haftbefehl vom 25. November 2004 ausgestellt wurde, denn wesentlich ist nur, dass ge-mäss dem Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge-richts vom 18. August 2003 (1P.432/2003), auf welchen der Beschwerde-führer in seiner Beschwerdeschrift in anderem Zusammenhang in zustim-mendem Sinne hinweist (BK act. 1, S. 6 Mitte), eine erneute Verhaftung während eines laufenden Haftverfahrens möglich ist (so bereits BGE 120 IV 342, 347, in fine). Die Verhaftung des Beschwerdeführers vom 25. No-vember 2004 war deshalb auch zulässig für den Fall, dass das vorange-hende Haftverfahren im Zeitpunkt dieser erneuten Verhaftung noch pen-dent gewesen sein sollte. Die Ausstellung eines Haftbefehls durch die Be-schwerdegegnerin gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP ist jederzeit möglich (siehe Erwägung 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteien seien zu unterschiedli- chen Zeitpunkten über den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 informiert worden.

Dieses Vorbringen ist nicht im vorliegenden Verfahren zu hören, sondern vom Beschwerdeführer im Verfahren BK_H 205 + 206/04 bzw. im entspre-chenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht vorzutragen.

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2.4 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Eidgenössische Un- tersuchungsrichter nicht über die gemäss Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfüge, schlägt fehl; die Mehrzahl der Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK angepassten Ge-setze belässt der Untersuchungsbehörde die Befugnis, die Haft zu verhän-gen, räumt aber dem Inhaftierten das Recht ein, den Haftbefehl durch ei-nen Richter bzw. ein Gericht überprüfen zu lassen, so auch Art. 52
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
i.V.m. Art. 214 ff . BStP, welche sich auf Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV stützen (HAUSER/ SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., § 68 N 31). Die Verschiebung eines Verhandlungstermins kann im Übrigen nicht als Indiz für den Mangel des Richters an den von der EMRK und der BV vorge- schriebenen Eigenschaften interpretiert werden.

3. In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid offenbar grösstenteils einverstanden, zieht er doch weder den von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel, noch rügt er die Verhältnismässigkeit der Haft. Er bemerkt lediglich und erst in der Replik vom 10. Dezember 2004 (BK act. 5, S. 2 Mitte), die freiwillige Angabe von drei Bankkonten im Rahmen der Einvernahme vom 24. No-vember 2004 zeige, dass er weder Kollusions- noch Fluchtabsichten hege.

Der Beschwerdeführer wurde in einer der ersten polizeilichen Einvernah-men vor der Kantonspolizei Zürich gefragt, wovon er heute seinen Lebens-unterhalt bestreite. Er teilte darauf mit, dass er ,,noch" über zwei Konten verfüge, und zwar bei der A.______ und bei der B.______ (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004, S. 26, Beilage 4 im Ordner Haftprüfung). Erneut ausdrücklich und umfassend hinsichtlich seiner Ver-mögenssituation befragt, gab der Beschwerdeführer auch in der Einver-nahme vom 19. Oktober 2004 vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt le-diglich die beiden Konten bei der B.______ und bei der A.______ und ei-nen Tresor mit ,,ca. 10'000.-- bis 15'000.--,, an (Beilage 5 im Ordner Haft-prüfung, S. 2). Im späteren Verlauf der Ermittlungen, als der Beschwerde-führer offenbar zur Erkenntnis gekommen war, dass der Beschwerdegeg-nerin bereits weitere Konten bekannt waren, begann er nach und nach sol-che weiteren Konten im In- und Ausland anzugeben (Einvernahme vom 27. Oktober 2004, S. 12, Beilage 6 im Ordner Haftprüfung, Einvernahme vom 9. November 2004, S. 8, Beilage 7 im Ordner Haftprüfung, Einvernahme vom 24. November 2004, S. 14 f., Beilage 8 im Ordner Haftprüfung). Die-ses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt einerseits dessen Kollusions-bereitschaft auf, andererseits ist durch die heute zugegebenen umfangrei-chen Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Ausland (ca. 7 Mio.

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CHF; vgl. Protokoll der Haftüberprüfungsverhandlung vom 28. November 2004, S. 4, im Ordner Haftprüfung) auch das konkrete Indiz für die Flucht-gefahr gegeben. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdefüh-rer vorerst jegliche Auslandvermögenswerte verschwieg und auf die klare Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung bei ausländischen Firmen mit ,,Nein" antwortete (Einvernahme vom 11. Oktober 2004, S. 26, Beilage 4 im Ordner Haftprüfung), später dann aber genau eine solche wirtschaftliche Berechtigung an einer Immobilienanlage in Z.______ zugab mit dem inte-ressanten Zusatz: ,,Daneben gilt auch hier, dass ich in den USA direkt über keine Vermögenswerte oder Konti verfüge." (Protokoll der Haftprüfungs-verhandlung vom 28. November 2004, S. 5). Der Beschwerdeführer ver-sucht mit dem Adverb ,,direkt" in die Aussagen einfliessen zu lassen, dass er nur nach direkten Vermögenswerten gefragt wurde, obwohl mit der wirt-schaftlichen Berechtigung klarerweise direkt und indirekt gehaltene Vermö-genswerte gemeint sind. Damit wird einmal mehr offensichtlich, dass es mit der Wahrheitsliebe des Beschwerdeführers nicht zum Besten steht; ein weiteres konkretes Indiz für die nach wie vor vorhandene Kollusionsgefahr.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichts-gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an -

Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach, 8030 Zürich (im Doppel) -

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern -

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Postfach, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_H 213/04
Datum : 16. Dezember 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2004 58
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 45  47  51  52  214  245
BV: 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG: 156
SGG: 33
BGE Register
120-IV-342
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