Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 296/2016

Urteil vom 1. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi,
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
C.________,
D.________.

Gegenstand
Honorar der amtlichen Vertreterin (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Familiengericht U.________ ordnete am 18. Juni 2014 für E.A.________ (geb. 1918; Betroffene) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an und entzog ihr diesbezüglich die Handlungsfähigkeit. Zu Beiständinnen ernannte es C.________, Enkelin der Betroffenen, und D.________, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) U.________.

A.b. Auf Beschwerde der Tochter der Betroffenen, B.________, hin hob das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, diesen Entscheid am 23. Februar 2015 auf und wies die Sache an das Familiengericht zurück. Der Betroffenen stellte das Obergericht Rechtsanwältin F.________ als Vertreterin nach Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB zur Seite. Überdies beauftragte es das Familiengericht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlegen.

A.c. Hiergegen erhob der Sohn der Betroffenen, A.A.________, Beschwerde beim Bundesgericht. Am 31. Mai 2015 verstarb die Betroffene, woraufhin das Bundesgericht das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung 5A 302/2015 vom 3. Juli 2015 als gegenstandslos abschrieb. Dabei erwog es, das Obergericht habe nunmehr über die Kostenverlegung im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Ein Gesuch von B.________ um Revision der Abschreibungsverfügung wies das Bundesgericht mit Urteil 5F 9/2015 vom 26. November 2015 ab.

B.
Mit Entscheid vom 7. März 2016 (eröffnet am 21. März 2016) schrieb das Obergericht das Erwachsenenschutzverfahren ab (Dispositivziffer 1) und verurteilte B.________ im Rahmen der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die Kosten der amtlichen Vertretung der Betroffenen von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (Dispositivziffer 2.2).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 20. April 2016 ist F.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt und hat folgende Anträge in der Sache gestellt:

"1. Dispositiv-Ziffer 2.2 des Entscheids vom 7. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben.
2. Stattdessen seien die eingereichten Kostennoten in der Höhe von gesamthaft CHF 29'770.40 zu genehmigen und durch die Staatskasse, eventualiter durch die Gemeinde W.________, subeventualiter aus dem Nachlass der Betroffenen zu begleichen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen."
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
B.________ hat den obergerichtlichen Entscheid ebenfalls vor Bundesgericht angefochten (Verfahren 5A 327/2016).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz ein Erwachsenenschutzverfahren (Beistandschaft) abgeschrieben und dabei über die Entschädigung der Vertreterin nach Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB entschieden hat (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Bei der in Frage stehenden Beistandschaft geht es insgesamt um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. Urteil 5A 855/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2). Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerdeführerin war nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens; an diesem hat sie als Vertreterin der Betroffenen mitgewirkt. Sie ist indessen als Gläubigerin der durch das Obergericht erstmals festgesetzten Entschädigung im Streit um deren Höhe durch den angefochtenen Entscheid neu betroffen. Die im Übrigen in schutzwürdigen Interessen berührte Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) ist daher zur Beschwerde legitimiert, die sich gegen die Entschädigungsfestsetzung
richtet (vgl. Urteil 4A 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.4 mit Hinweisen [betreffend unentgeltliche Rechtspflege]). Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) kann daher grundsätzlich eingetreten werden. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unzulässig.

2.

2.1. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht thematisiert (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 121 III 397 E. 2a). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein das für die beschwerdeführende Partei negative Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden. Unterlässt die beschwerdeführende Partei dies, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden (BGE 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 IV 119 E. 6.3).

2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von kantonalem Recht geltend gemacht wird, dessen Anwendung letztinstanzlich allein unter dem Gesichtswinkel der Willkür oder eines anderen verfassungsmässigen Rechts beurteilt werden kann (Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG; vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Der Vorwurf der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Will die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entschied deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann die beschwerdeführende Partei einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 III 393 E. 7.1), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Ausserdem muss sie in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für all diese Elemente gilt das oben beschriebene strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2).

3.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist sie entgegen den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht nur für das Beschwerdeverfahren zur Vertreterin der Betroffenen ernannt worden. Vielmehr habe bereits das Familiengericht sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 in dieser Funktion eingesetzt. Soweit die Beschwerde insoweit überhaupt den Begründungsanforderungen genügt und auf sie eingetreten werden kann (vorne E. 2.3), ist Folgendes festzuhalten: Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist die vorinstanzliche Feststellung nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 141 V 385 E. 4.1). Das Familiengericht U.________ erwog in der fraglichen Verfügung, es "übernehme" die gewillkürte Stellvertretung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin. Weiter hielt es fest, dass gegen die Beschwerdeführerin "als Rechtsvertreterin der Betroffenen" keine Vorbehalte bestünden und sie "eventualiter [...] als Prozessbeistand einzusetzen wäre". In der Folge verfügte das Familiengericht, die Beschwerdeführerin werde
als "Vertreterin der Betroffenen geführt" (vgl. Beschwerdebeilage 8). Dies kann zwanglos so verstanden werden, dass das Familiengericht einzig die gewillkürte Stellvertretung anerkannte ohne weitere Anordnungen zu treffen. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Obergericht einzig auf die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vertreterin im Entscheid vom 23. Februar 2015 abstellte.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter nicht mit der Festsetzung der ihr für das Verfahren vor dem Obergericht zugesprochenen Entschädigung einverstanden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB i.V.m. § 62b des Einführungsgesetzes [des Kantons Aargau] vom 27. März 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB; SAR 210.100]; AUER/MARTI, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 18 und 23 zu Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB; DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 27 zu Art. 449a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449a - Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2013, Rz. 33.26 S. 290; vgl. auch Urteil 5C.168/1992 vom 9. Februar 1993 [zu aArt. 397 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
ZGB; hierzu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 S. 7081]). Das Bundesgericht prüft folglich allein, ob die Honorarfestsetzung willkürlich oder unter Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts erfolgte. Ausserdem gilt das strenge Rügeprinzip (vorne E. 2.2).

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt es vorab "per se" als willkürlich, dass die eingereichte Kostennote um 88 % gekürzt worden ist. Das Vorgehen des Obergerichts enthalte den Vorwurf, eine wucherisch überhöhte Honorarforderung gestellt zu haben. Willkürlich seien auch die kantonal "höchst unterschiedliche[n] Kürzungsansätze". Soweit die Beschwerdeführerin auf die nicht näher bezeichnete Praxis der Kantone zur Kürzung von Kostennoten verweist, setzt sie sich nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was sie im Einzelnen aus dem Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten möchte. Damit vermag sie den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht zu genügen. Gleiches gilt für den pauschalen und abstrakten Hinweis auf die prozentuale Höhe der Kürzung ihrer Kostennote.

4.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann Willkür vor, weil es bei der Berechnung der Entschädigung von einem zu geringen Zeitbedarf und einem zu tiefen Stundenansatz ausgegangen sei. Die Vorinstanz legte das Honorar der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt gestützt auf das Dekret (des Kantons Aargau) vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) fest. Dabei berücksichtigte es den mutmasslichen Aufwand sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und den Umstand, dass ein Summarverfahren durchzuführen war. In einem zweiten Schritt legte das Obergericht dar, welcher zeitliche Umfang seiner Ansicht nach vertretbar war, und multiplizierte es die entsprechende Stundenzahl mit einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Dabei kam es zum Schluss, dass die festgesetzte Entschädigung im Rahmen der zuvor errechneten Pauschalentschädigung liege. Das Obergericht äussert sich somit in einer Alternativbegründung zum Zeitaufwand und zum massgebenden Stundenansatz. Die Beschwerdeführerin setzt sich einzig mit dieser Alternativbegründung, nicht jedoch mit den Ausführungen zur Festsetzung der Entschädigung nach Massgabe des Anwaltstarifs auseinander, welche das für sie negative Ergebnis des
Prozesses ebenfalls zu begründen vermögen. Insbesondere äussert die Beschwerdeführerin sich nicht bzw. nicht substanziert zu den Überlegungen der Vorinstanz zur Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden (vorne E. 2.1).

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei die ihr zugesprochene Entschädigung durch die Staatskasse, eventualiter die Gemeinde W.________, subeventualiter durch den Nachlass der Betroffenen zu begleichen. Soweit sie es damit als unzulässig rügt, die Entschädigung der Tochter der Betroffenen aufzuerlegen, setzt sie sich nicht mit den einschlägigen Erwägungen des Obergerichts auseinander. Sie begnügt sich vielmehr damit, ihre eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüber zu stellen, wobei sich ihre Ausführungen teilweise widersprechen (Beschwerde, Ziff. II Rz. 25 f. S. 7 und Rz. 58 f. S. 12). Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer ausreichenden Begründung (vorne E. 2.1), womit auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_296/2016
Date : 01. Mai 2017
Published : 19. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Honorar der amtlichen Vertreterin (Beistandschaft)


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106
ZGB: 397  449a  450f
BGE-register
121-III-397 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-IV-119 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-III-102 • 135-I-19 • 135-III-232 • 137-I-58 • 137-III-580 • 138-I-143 • 138-I-97 • 138-III-728 • 140-III-115 • 141-I-36 • 141-V-385
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4A_511/2015 • 5A_296/2016 • 5A_302/2015 • 5A_327/2016 • 5A_855/2015 • 5C.168/1992 • 5F_9/2015
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2006/7001