Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 872/2013

Urteil vom 1. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (längerfristige Freiheitsstrafe),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. August 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1982, Staatsangehöriger der Republik Serbien, entstammt dem Kosovo (Region von Prizren) und ist muslimischen Glaubens. Mit der kyrillischen Schrift ist er nicht vertraut. Im Jahr 1991 gelangte er im Familiennachzug in die Schweiz, wo der Kanton Aargau ihm zunächst die Aufenthalts-, später die Niederlassungsbewilligung erteilte. A.________ besuchte hier die obligatorischen Schulen und absolvierte eine dreijährige Berufslehre zum Automonteur. Im Jahr 2007 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Die Eheleute A.________ erwarteten zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils - August 2013 - die Geburt ihres ersten Kindes. Die engsten Verwandten A.________s wohnen in der Schweiz. Im Kosovo, in dem er jedes Jahr zwei bis drei Wochen Ferien verbringt, leben seinen eigenen Angaben zufolge fünf Onkel und sechs Tanten.

B.
Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 7. August 2002 wurde A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess auf Autobahn) zu einer Geldstrafe von Fr. 550.-- verurteilt. Die Bezirksanwaltschaft Andelfingen belegte ihn mit Strafbefehl vom 28. März 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess auf Autostrasse) mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Sodann sprach ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 10. Januar 2006 schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess ausserorts). Sie verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Überdies wurde A.________ angewiesen, am Lernprogramm "Start" (soziales Training für aggressive und risikobereite Verkehrsteilnehmer) teilzunehmen. Aufgrund dieser Vorkommnisse erliess das Migrationsamt des Kantons Aargau A.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. März 2006 eine ausländerrechtliche Verwarnung.

C.
Am 5. September 2009 missachtete A.________ eine seit 14,8 Sekunden "rot" zeigende Lichtsignalanlage, worauf der von ihm gesteuerte Geländewagen mit einem andern Auto zusammenstiess, dessen Lenkerin den Tod fand. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis, der ihm zuvor schon wiederholt entzogen worden war, für immer (Art. 16c Abs. 2 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG; SR 741.01). In zwei Nächten im Januar 2010 entwendete A.________ sodann zusammen mit einem Arbeitskollegen zum Nachteil der gemeinsamen Arbeitgeberin diverse elektronische Gegenstände im Gesamtwert von rund Fr. 108'000.--. Unstreitig befand er sich dabei in keiner finanziellen Notlage. Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ wegen der Vorfälle im September 2009 und Januar 2010 mit rechtskräftigem Urteil vom 6. März 2012 schuldig der fahrlässigen Tötung, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess innerorts) und des mehrfachen (Einschleich-) Diebstahls. Es bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben, die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt, die restliche Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (abzüglich Polizei- und
Untersuchungshaft) aber als vollziehbar erklärt wurde.

D.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung A.________s, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach verbüsstem Strafvollzug zu verlassen. Der dagegen gerichtete Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 17. Januar 2013) und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 19. August 2013) blieben erfolglos.

E.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lässt sich nicht vernehmen. Während die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme verzichten, schliesst das Bundesamt für Migration auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.

2.1. Mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer einen gesetzlich vorgesehenen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Verurteilung zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe") gesetzt hat, selbst wenn er sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
und Abs. 2 i. V. m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381).

2.2.

2.2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss den konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV i. V. m. Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Landesrechtlich zu beachtende Kriterien sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betreffenden ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, ihr seitheriges Verhalten, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.

2.2.2. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - per se ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Unter solchen Umständen muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden und ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren worden ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Gewaltdelikte und Einbruchsdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den
darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

2.2.3. Auch Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verleiht der ausländischen Person kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, sodass dieser verpflichtet wäre, ihr die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren (BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] A.A. gegen Schweiz vom 7. Januar 2014 [58802/12] § 38; Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [1785/08] § 36; Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], § 54 ff.). Die Norm schliesst nicht aus, dass die Konventionsstaaten die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet eigenständig regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder beenden (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile 2C 551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C 11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit
Hinweisen).

2.2.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen auch bei Ausländern der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 f.; in jüngerer Zeit dazu die Entscheide des EGMR Samsonnikov gegen Estland vom 3. Juli 2012 [52178/10] § 90 [im Aufenthaltsstaat geboren, acht Jahre Freiheitsstrafe im Verlauf von zwölf Jahren, keine "acts of juvenile delinquency"]; Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/09] § 52 f. [ab dem dritten Altersjahr im Aufenthaltsstaat, als 20-Jähriger verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten, "applicant cannot excuse his past criminal conduct by reference to his upbringing"]; Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06] § 53 ff. [im Aufenthaltsstaat geboren, acht Verurteilungen zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe wegen als Jugendlicher begangener Delikte]; ferner Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 65 ff.).

2.3.

2.3.1. Es stellt sich zunächst die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erwägt, nach den drei Verurteilungen wegen Verletzung der Verkehrsregeln habe der Beschwerdeführer mit dem Geschwindigkeitsexzess und dem Missachten der Lichtsignalanlage, die seit 14,8 Sekunden auf "rot" stand, schweres Verschulden erkennen lassen. Die Strafbehörde spreche denn auch von "gröbster Fahrlässigkeit". Bald nach dem Tötungs- und Verkehrsdelikt habe er sodann, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, zusammen mit einem Arbeitskollegen mehrfachen Diebstahl zum Nachteil der Arbeitgeberin begangen und durch die Versilberung des Diebesguts einen Schaden von über Fr. 100'000.-- verursacht. Insgesamt sei, so die Vorinstanz weiter, von einer effektiv eingetretenen, mehrfachen und massiven Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Dies begründe ein hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

2.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keinen anderen Schlüssen. Wenn er geltend macht, er habe sein Fehlverhalten (hinsichtlich des Tötungs- und Verkehrsdelikts vom 5. September 2009) eingesehen, er habe Reue und Einsicht bewiesen, sich bei den Angehörigen des Opfers entschuldigt und deren Zivilansprüche noch vor dem Strafurteil befriedigt, bedarf dies der Klarstellung. Es trifft zwar zu, dass der Schuldspruch im Tötungspunkt nicht wegen (eventual-) vorsätzlicher, sondern aufgrund fahrlässiger Tötung ausgefällt wurde. Aus dem Strafurteil vom 6. März 2012, welches das Bundesgericht ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen beiziehen kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), geht indessen hervor, dass das Strafgericht das Mass der Pflichtwidrigkeit im Tötungspunkt als "sehr schwer ins Gewicht" fallend beurteilt (Strafurteil E. 5.2.1) und erwogen hat, diesbezüglich sei von "gröbster Fahrlässigkeit" auszugehen (E. 5.2.2). Darauf macht auch die Vorinstanz aufmerksam. Insgesamt liege dem Deliktskomplex schweres Verschulden zugrunde (Strafurteil E. 5.2.3). Was die Reue und Einsicht betrifft, hält das Strafgericht fest, der "Entschuldigungsbrief mit Trauerkarte" sei erst ein Jahr nach der tödlich endenden Kollision versandt
worden. Zu den Zivilansprüchen, die der Beschwerdeführer "bereits im Urteilszeitpunkt befriedigt" haben will, "was in der Praxis kaum je anzutreffen" sei, ist sodann richtigzustellen, dass in Wahrheit und entsprechend der gesetzlichen Regelung die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für die Schuldentilgung aufgekommen ist. Die Versicherungsgesellschaft hat den Grobfahrlässigkeitsregress auf (lediglich) Fr. 10'000.-- festgesetzt (Strafurteil E. 5.3). Schliesslich trifft auch die Aussage, der Beschwerdeführer decke den Schaden seiner ehemaligen Arbeitgeberin "in monatlichen Raten zu Fr. 1'000.--", nicht uneingeschränkt zu. Gegenteils übte das Strafgericht erhebliche Kritik an der Zahlungsmoral des Beschwerdeführers. Angesichts von lediglich acht Ratenzahlungen innerhalb von fünfzehn Monaten könne nicht davon gesprochen werden, der heutige Beschwerdeführer habe "alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Schaden zu decken", zumal er seit November 2010 eine Festanstellung und damit ein festes Einkommen gehabt habe (Strafurteil E. 3.3).

2.3.3. Anders als der Beschwerdeführer dies anzunehmen scheint, muss die ausländerrechtlich massgebende Legalprognose mit der strafrechtlichen Prognose keineswegs übereinstimmen. Praxisgemäss herrscht für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Strafrecht (Urteil 2C 718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Die Vorinstanz erwägt unter Berücksichtigung der massgebenden Sachumstände, dem Beschwerdeführer könne in ausländerrechtlicher Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden.

Dieser Schluss ist willkürfrei und bundesrechtskonform gezogen worden. Die Vorstrafen, zuletzt eine zehntägige Gefängnisstrafe mit dreijähriger Probezeit, der mehrfache Ausweisentzug, die ausländerrechtliche Verwarnung, die an sich geordneten familiären, finanziellen und gesellschaftlichen Verhältnisse und selbst der tödlich endende Verkehrsunfall mit definitivem Entzug des Führerausweises haben den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abbringen können. Die zuletzt verübten Vermögensdelikte erfolgten ohne jede finanzielle Not und aus "rein egoistischen Motiven". Der Tatentschluss reifte "über längere Zeit hinweg", die Tatverübung erfolgte planmässig (Strafurteil E. 2.2). Die Einkünfte aus dem Verkauf des Diebesguts wurden "für den Ausgang verprasst" (Strafurteil E. 2.3). Seit den beiden Einschleichdiebstählen hat sich der Beschwerdeführer zwar wohlverhalten. Dabei dürfte freilich auch die zu vollziehende bzw. vollzogene Freiheitsstrafe und die bis Anfang März 2015 wirksame Probezeit eine Rolle spielen.

Angesichts des unter "gröbster Fahrlässigkeit" herbeigeführten Todes der korrekt fahrenden Automobilistin, der wiederholt hervorgerufenen abstrakten Gefährdung Dritter durch geschwindigkeitsexzessives Führen des Fahrzeugs, aber auch der planmässig verübten Einschleichdiebstähle muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden. Dies gälte selbst dann, wenn - anders als hier - eine ausländische Person der zweiten Generation betroffen wäre (vorne E. 2.2).

2.4.

2.4.1. Es stellt sich die weitere Frage nach dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer eine weitgehend gelungene familiäre, wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanz lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer stabilen Beziehung. Zusammen erwarteten sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ein erstes Kind. Zum Kosovo, wo ein grosser Teil seiner Verwandtschaft lebe, und seinen dortigen Kollegen unterhalte der Beschwerdeführer regen Kontakt, wenn er auch die kyrillische Schrift nicht anzuwenden vermöge. Die Rückkehr in den Kosovo erscheine insgesamt zumutbar. Die Ehefrau schliesse nicht aus, zusammen mit dem Beschwerdeführer dorthin zurückzukehren. Einem solchen Schritt stehe auch das Kindesinteresse nicht entgegen.

2.4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Reintegration im Kosovo möglich sei. In Wahrheit beschränke sich seine dortige Verwandtschaft auf fünf Onkel und sechs Tanten, zu denen er einen "wenig intensiven" Kontakt unterhalte. Seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebend, könne er im Kosovo auf "kein relevantes soziales Netz" zurückgreifen. Nicht nur sei der serbische Einfluss im Kosovo entfallen, Serben würden auch konsequent diskriminiert (institutionell, gesellschaftlich, sprachlich, bezüglich Wohnraum, Arbeitsstelle, Schule). Der heutige Kosovo stelle für ihn keine Heimat mehr dar, aber auch Serbien nicht, da er dort noch nie gewohnt habe, keine Beziehungen unterhalte und muslimischen (nicht orthodoxen) Glaubens sei.

2.4.3. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehr in den Kosovo oder nach Serbien nicht ohne anfängliche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sein wird. Wenn der Beschwerdeführer auch die kyrillische Schrift nicht zu kennen scheint, beherrscht er immerhin die lokale Sprache. Aufgrund regelmässiger Ferienaufenthalte ist er mit Land und Leuten vertraut. Die weitverzweigte Verwandtschaft wird denselben politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen ausgesetzt sein, die der Beschwerdeführer als Hindernis für seine Rückkehr anführt, oder diese im Lauf der Zeit sogar gemeistert haben. Die fünf Onkel und sechs Tanten, von denen die Rede ist und die ihrerseits über Familienangehörige verfügen werden, bieten Grund zur Annahme, dass die Assimilation und der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage bald gelingen werden. Die Gattin, eine Landsfrau, hat sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich bereit erklärt, den Schritt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu tun. Auch sie wird sich auf Verwandte stützen können. Die Interessen des gemeinsamen Kindes, dessen Geburt gemäss vorinstanzlichem Urteil bevorstand, zielen in keine andere Richtung. Erst wenige Monate alt, steht einer Ausreise auch unter diesem Gesichtspunkt nichts
entgegen. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind schliesslich erhebliche Zweifel an der hiesigen Integration am Platz. Die fortgesetzte Delinquenz, die unter anderem zum Tod einer unbeteiligten Person geführt hat, steht einer restlos gelungenen Integration von vornherein entgegen. In Würdigung der Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an Wegweisung des Beschwerdeführers deutlich.

3.

3.1. Bundes- (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) werden durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

3.2. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
. V. m. Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_872/2013
Date : 01. Mai 2014
Published : 19. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 62  63  96
BGG: 65  66  68  82  83  86  89  90  95  97  105  106
BV: 36  121
EMRK: 8
SVG: 16c
BGE-register
120-IB-129 • 122-II-1 • 122-II-433 • 125-II-521 • 130-II-176 • 130-II-281 • 135-II-1 • 135-II-377 • 137-I-247 • 137-II-297 • 138-I-246 • 139-I-16 • 139-I-31
Weitere Urteile ab 2000
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