Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 933/2018

Urteil vom 1. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Reichenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Festsetzung Honorar (Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. September 2018 (KES 18 696).

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt A.________ vertrat B.________ in einem Verfahren um fürsorgerische Unterbringung. Er ersuchte für seine Mandantin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Honorarnote vom 28. September 2018 machte er einen Parteikostenersatz von insgesamt Fr. 2'430.15 geltend (Honorar Fr. 1'800.-- [7.2 Stunden à Fr. 250.--], Auslagen Fr. 56.40, Reisepauschale Fr. 150.--, Aufwand Verein C.________ Fr. 250.--, 7.7% MWST Fr. 173.75). Zufolge Obsiegens erwies sich das Gesuch als gegenstandslos, und das Obergericht sprach Rechtsanwalt A.________ direkt einen Parteikostenersatz von Fr. 1'011.95 (Honorar Fr. 750.-- [3 Stunden à Fr. 250.--], Auslagen Fr. 39.60, Reisepauschale Fr. 150.--, 7.7% MWST Fr. 72.35) zu (Entscheid vom 28. September 2018, zugestellt am 15. Oktober 2018).

B.
Mit Eingabe vom 13. November 2018 gelangt A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic, an das Bundesgericht, und beantragt, es sei Ziff. 32.5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. September 2018 aufzuheben und die gemäss Ziff. 32.2 des vorerwähnten Entscheides auszurichtende Entschädigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote und in Anwendung von Art. 41 des bernischen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 sowie der Parteikostenverordnung des Kantons Bern vom 17. Mai 2006 basierend auf einem geltend gemachten Aufwand von 6.45 Stunden, nebst Auslagen, Reisepauschale, Aufwand Verein C.________ und MWST festzusetzen. Eventualiter beantragt er, das Honorar ohne Aufwand Verein C.________ festzusetzen und subeventualiter den Entscheid zur Neubeurteilung der Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten editiert, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die hier einzig den Streitgegenstand bildende Frage der Parteientschädigung folgt dabei dem Rechtsweg der Hauptsache (Urteil 5A 945/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid bzw. der damit verbundenen direkt an ihn erfolgten Zusprechung einer gekürzten Parteientschädigung betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher hat der Beschwerdeführer ein reformatorisches Begehren, d.h. einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 379 E. 1.3; relativierend: BGE 134 III 235 E. 2), auch wenn nur der Kostenpunkt angefochten ist (BGE 139 III 24, nicht publ. E. 1.2). Auf die Beschwerde, der ein materieller Antrag fehlt, ist nicht einzutreten (BGE 134 III 235 E. 2; 133 III 489 E. 3; Urteil 4D 99/2014 vom 30. März 2015 E. 1 und 2) und zwar ohne vorgängige Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 133 III 489 E. 3.3; Urteil 4A 357/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1).

2.2. Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Begehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder - im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Betrag zuzusprechen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3).
Aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid wird klar, dass der Beschwerdeführer die in E. 32.5 des vorinstanzlichen Entscheids begründete Dispositiv-Ziff. 3 anficht und er in Anlehnung an seinen vorinstanzlich gestellten Antrag eine Parteientschädigung von von insgesamt Fr. 2'228.20 (Honorar Fr. 1'612.50 [6.45 Stunden à Fr. 250.--], Auslagen Fr. 56.40, Reisepauschale Fr. 150.--, Aufwand Verein C.________ Fr. 250.--, 7.7% MWST Fr. 159.30) bzw. eventualiter Fr. 1'958.95 (ohne Aufwand des Vereins C.________) geltend macht.
Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

3.

3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition. Weiter ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

3.2. Eine frei zu prüfende Bundesrechtsverletzung liegt auch vor, wenn zu Unrecht kantonales anstatt Bundesrecht angewendet wurde oder umgekehrt (Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV; Urteil 2C 94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 II 281). Die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts kann das Bundesgericht hingegen nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1), insbesondere das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 142 V 513 E. 4.2). Dabei gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist deshalb klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht (vgl. zum Begriff: BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

3.3. Bei der Festsetzung der anwaltlichen Entschädigung ist das Gericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. In vorinstanzliche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung ein (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; Urteil 4A 220/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.2).

4.
Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Er behauptet, die obergerichtlichen Ausführungen zur Honorarkürzung seien nicht nachvollziehbar; namentlich lege das Obergericht nicht dar, welche Leistungen es aus welchem Grund für unangemessen hält. Ausserdem unterlasse es das Obergericht darzulegen, wie es die (Unter-) Durchschnittlichkeit der Sache begründe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das Obergericht zu den betreffenden Fragen geäussert (vgl. E. 5.2). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Gehörsverletzung auch noch Rügen vor (eine pauschale Reduktion des Honorars sei unzulässig; das Obergericht hätte auf sein Kreisschreiben Nr. 15 abstellen müssen, wonach der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt für den Aufwand des Verfahrensbeistands dienen könne; überhaupt sei eine Stunde für das Aktenstudium und die Verhandlungsvorbereitung nicht ausreichend), welche die Rechtsanwendung beschlagen und folglich an geeigneter Stelle zu behandeln sind.

5.

5.1. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Belangen des Erwachsenenschutzes (Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB) den Kantonen überlassen (BGE 140 III 385 E. 2.3). Die Anwendung von kantonalem Recht kann das Bundesgericht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - namentlich auf Willkür hin - überprüfen (E. 3.2).
Im Kanton Bern wird die Bemessung des Parteikostenersatzes gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) geregelt. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
bzw. 4
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
KAG).

5.2. Das Obergericht erwog, bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung liege das Anwaltshonorar praxisgemäss bei Fr. 1'200.-- bis 1'500.--, was vier bis sechs Arbeitsstunden entspräche. Vorliegend sei lediglich die Abweisung des Entlassungsgesuches angefochten. Zudem sei im Zeitpunkt der Verhandlung die 6-Wochenfrist für die ärztliche Unterbringung beinahe abgelaufen gewesen, was der Beschwerdeführer ab Zustellung der Vorladung gewusst habe. Deswegen sei die Bedeutung der Streitsache als höchstens durchschnittlich zu bewerten, die Schwierigkeit und der gebotene Zeitaufwand klar als unterdurchschnittlich. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Leistungsauszug gehe teilweise nicht klar hervor, welcher Zeitaufwand für welche Arbeit angefallen sei. So seien zwei Positionen mit "Aktenstudium, Verhandlung vorbereiten" aufgeführt, mit einem Zeitaufwand von einer Stunde bzw. 1.55 Stunden. Das Dossier sei sehr dünn. Es umfasse vor der Verhandlung samt der anwaltlichen Eingaben sowie des Vereins C.________ 26 Seiten. Für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Verhandlung werde ein Aufwand von einer Stunde als geboten erachtet. Die schriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers umfasse drei Seiten,
davon eine halbe Seite für die materielle Begründung. Auch dafür sei ein Aufwand von einer Stunde angemessen. Unter Berücksichtigung der Verhandlungsdauer von 50 Minuten inkl. der wegen Gutheissung der Beschwerde nur kurzen Nachbesprechung sei für die Verhandlung ein Aufwand von ebenfalls einer Stunde angemessen und nicht zwei Stunden, wie es der Beschwerdeführer beantrage. Eine Vorbesprechung mit der Mandantin habe nicht stattgefunden. Diese erschien erst wenige Minuten vor der Verhandlung und gab zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer vor der Verhandlung nie gesehen. Deswegen sei der dafür geltend gemachte Zeitaufwand von 0.5 Stunden zu streichen. Überdies stehe dem Verein C.________ (vgl. Entscheid KES 15 734 des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2016) keine Entschädigung zu. Insgesamt werde deswegen ein Zeitaufwand von drei Stunden à Fr. 250.-- als angemessen erachtet wie im Übrigen die geltend gemachten Auslagen für die Fahrt von U.________ nach V._______ und die Reisepauschale.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung des Aufwands für die Verhandlung, da aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Mandantin die Nachbesprechung nicht einfach gewesen sei. Er macht deswegen einen Aufwand von 1.25 Stunden anstatt der zugesprochenen Stunde geltend. Mit der Kürzung der Vorbesprechung sei er nicht einverstanden, da diese nur nicht stattgefunden habe, weil seine Mandantin von der Anstalt, in welcher sie untergebracht war, entgegen der Vorladung erst für die Verhandlung zum Gericht gebracht worden sei. Jedoch sei eine Begleitperson seiner Mandantin bereits 25 Minuten vor Verhandlungsbeginn vor Ort gewesen. Diese habe dem Beschwerdeführer einige Fragen erläutert. Das Obergericht habe zudem seinen Mehraufwand, den die Vorinstanzen aufgrund von Verfahrensfehlern selber verschuldet hätten, nicht berücksichtigt. Ferner habe der Beschwerdeführer vom Verein C.________ Akten im Umfang von 57 Seiten erhalten. Das Obergericht verkenne den gebührenden Aufwand und die Bedeutung des Streitgegenstandes. Immerhin handle es sich bei der fürsorgerischen Unterbringung um einen Eingriff in die persönliche Freiheit. In Anbetracht der geistigen Fähigkeiten und des Zustandes der Klientschaft sei das Mandat mit zusätzlichen
Schwierigkeiten verbunden. Eine Stunde für die Verhandlungsvorbereitung genüge nicht. Da er erst einen Tag vor der Verhandlung die Stellungnahme der Anstalt, in welcher seine Mandantin untergebracht war, erhalten habe, musste er die Akten erneut durchsehen, weswegen die beiden geltend gemachten Positionen für "Aktenstudium, Verhandlung vorbereiten" gerechtfertigt seien. Indem das Obergericht nicht den gebührenden Aufwand für die Verfahrens- und Verhandlungsvorbereitung berücksichtigt habe, unterschreite es willkürlich das ihm zustehende Ermessen und komme somit mit seinem Entscheid zu einem Ergebnis, dass in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstosse.
Das Obergericht habe entgegen Art. 42
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG zur Bedeutung der Streitsache keine Ausführungen gemacht. Es habe zwar zur rechtlichen, aber nicht zur sachlichen Komplexität des Falles, namentlich der Schwierigkeiten aufgrund einer Mandantin mit psychischen Beschwerden, Stellung genommen und sich nicht mit den im Gesetz vorgesehenen Bewertungskriterien sowie den Einzelheiten des Falles auseinandergesetzt. Somit verkenne das Obergericht die tatsächliche Situation und wende die anwendbaren kantonalen Bestimmungen sowie ihr eigenes Ermessen völlig willkürlich und gesetzeswidrig an.
Vor der Mandatierung des Beschwerdeführers, habe sich der Verein C.________ unentgeltlich für die Rechte seiner Mandantin eingesetzt. Er habe für den Verein einen Pauschalbeitrag von Fr. 250.-- geltend gemacht. Dieser sei vom Obergericht ohne Begründung abgewiesen worden.

5.4. In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen und die jeweiligen Kürzungen des Stundenaufwandes durch das Obergericht als willkürlich zu bezeichnen. Soweit seine Ausführungen von den vorinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichen, sind sie unbeachtlich, und der durch das Obergericht festgestellte Sachverhalt bleibt für das Bundesgericht verbindlich.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Obergericht berücksichtigt, dass es sich bei seiner Mandantin um eine fürsorgerisch untergebrachte Person handelt, die an einer psychischen Störung leidet. Auch wusste der Beschwerdeführer durch die für die Anstalt mit der Vorladung vom 25. September 2018 angesetzte Frist zur Stellungnahme sehr wohl, dass diese erst einen Tag vor der Verhandlung beim Obergericht eingehen wird (27. September 2018 um 14:00 Uhr). Zudem hat das Obergericht die fristgerecht eingegangene Stellungnahme am 27. September 2018 umgehend (14:29 Uhr) per Mail dem Beschwerdeführer weitergeleitet. Mit der Vorladung wurde die Anstalt, in welcher die Mandantin des Beschwerdeführers untergebracht war, gebeten, die Mandantin zwecks Vorbesprechung mit dem Beschwerdeführer bereits 30 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Verhandlung zu begleiten. Diese Vorbesprechung hat jedoch, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bestätigt und das Obergericht somit richtigerweise festgestellt hat, nicht stattgefunden. Der vom Beschwerdeführer aufgerufene Art. 42
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG ist vorliegend nicht einschlägig. Wieso dem Verein C.________ kein Pauschalbeitrag zusteht, hat das Obergericht ebenfalls begründet. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit jedoch nicht auseinander.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht in Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich entschieden und dabei sein Ermessen überschritten hat und deswegen der vorinstanzliche Entscheid an einem qualifizierten sowie offensichtlichen Mangel leidet. Dass seiner Meinung nach eine andere Lösung zutreffender wäre, begründet keine Willkür (E. 3.2).

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Reichenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_933/2018
Date : 01. Februar 2019
Published : 19. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Festsetzung Honorar (Fürsorgerische Unterbringung)


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106  107
BV: 9  29  49
KAG: 41  42
ZGB: 8  426  450
BGE-register
133-III-489 • 134-III-235 • 134-III-379 • 135-I-19 • 135-III-127 • 137-II-313 • 137-III-617 • 138-I-305 • 139-III-24 • 139-III-334 • 140-III-16 • 140-III-167 • 140-III-264 • 140-III-385 • 141-I-36 • 142-II-369 • 142-II-433 • 142-V-513 • 144-II-281
Weitere Urteile ab 2000
2C_94/2018 • 4A_220/2016 • 4A_357/2008 • 4D_99/2014 • 5A_374/2010 • 5A_933/2018 • 5A_945/2017
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