Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_610/2009

Urteil vom 1. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Fürsprech Franz Norbert Bommer,

gegen

K.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________, B.________ und C.________ (Beschwerdeführer) sowie K.________ (Beschwerdegegnerin) sind die Kinder und gesetzlichen Erben ihrer verstorbenen Eltern E.________ und F.________. In der Teilung der beiden Nachlässe blieb unter anderem die Ausgleichung der Erbvorbezüge der beiden Söhne von je Fr. 250'000.-- streitig. Mit Weisung vom 26. Februar 2002 leitete die Beschwerdegegnerin den Erbteilungsprozess ein.

B.
Das Bezirksgericht G.________ und auf Berufung der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Thurgau erachteten die Erbvorbezüge als nachgewiesen und bejahten die Ausgleichungspflicht. Das obergerichtliche Urteil vom 19. Februar 2009 hat folgenden Wortlaut:
1. Es wird festgestellt, dass das teilbare Vermögen der beiden Nachlässe E.________,
geboren 1904, verstorben am 10. August 1992, sowie F.________,geboren 1910,
verstorben am 29. November 2000, Fr. 417'500.00 beträgt und sich wie folgt
zusammensetzt:

a) Zwei Bilder von Adolf Dietrich ("Marder", "Eisvögel"), zwei Zeichnungen von
Adolf Dietrich ("Pappeln", "Eiche"), Goldmünzen, vier Aktien der Schifffahrtsge-
sellschaft Untersee und Rhein, Kontokorrentguthaben (verwaltet durch
L.________); Wert insgesamt Fr. 283'000.00;

b) Anteil der Berufungsbeklagten am Erbvorbezug B.________ (insgesamt
Fr. 250'000.00) im Wert von Fr. 62'500.00;

c) Anteil der Berufungsbeklagten am Erbvorbezug C.________ (insgesamt
Fr. 288'000.00) im Wert von Fr. 72'000.00.

2. Der Erbteil der Berufungsbeklagten beträgt Fr. 167'000.00 und ist ihr wie folgt aus-
zurichten:

a) Zwei Zeichnungen von Adolf Dietrich ("Pappeln", "Eiche"), Gold-
münzen, Aktien Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein Fr. 20'000.00

b) Anweisung auf Kontokorrent, verwaltet durch L.________ Fr. 13'000.00

c) Auszahlung durch B.________ Fr. 62'250.00

d) Auszahlung durch C.________ Fr. 71'750.00

3. Die übrigen Nachlasswerte, insbesondere die beiden Bilder "Marder" und "Eis-
vögel" von Adolf Dietrich, werden den Berufungsklägern insgesamt zugewiesen.
Das Obergericht bestätigte damit das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2006, was die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an die Beschwerdeführer 2 und 3 und den Erbteil der Beschwerdegegnerin angeht, führte die Teilung aber abweichend durch.

C.
Dem Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. September 2009, das obergerichtliche Urteil insoweit abzuändern, als der Anteil der Beschwerdegegnerin an einem Erbvorbezug des Beschwerdeführers 2 B.________ zu streichen und derjenige am Erbvorbezug des Beschwerdeführers 3 C.________ auf Fr. 9'500.-- zu reduzieren sei und als folglich der Erbteil der Beschwerdegegnerin auf Fr. 42'500.-- festzusetzen, die Auszahlung durch den Beschwerdeführer 2 zu streichen und diejenige durch den Beschwerdeführer 3 auf Fr. 9'500.-- zu reduzieren sei. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der Beschwerdeführer 2 und 3 für ausgleichungspflichtige Vorempfänge im Betrag von je Fr. 62'500.-- (je ein Viertel von Fr. 250'000.--). Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wurde für gegenstandslos erklärt, weil der Beschwerde, die sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Präsidialverfügung vom 16. September 2009). Das Obergericht hat die kantonalen Akten zugestellt. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdeführer 2 und 3 von je Fr. 250'000.--. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist grundsätzlich zulässig.

2.
Das Obergericht hat die Beweisergänzungsanträge der Beschwerdeführer betreffend die umstrittenen Zuwendungen bzw. Erbvorbezüge abgewiesen mit der Begründung, der dafür relevante Sachverhalt sei aufgrund des Beweisverfahrens rechtsgenüglich geklärt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die zu edierenden Unterlagen daran etwas zu ändern vermöchten (E. 3 S. 10 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführer (S. 15 f. Ziff. 7c) ist der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch nicht verletzt, wenn das Gericht - wie hier - beantragte Beweiserhebungen ablehnt, weil es davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen seien nicht geeignet, seine bereits aus anderen Beweisen gewonnene Überzeugung zu erschüttern (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 131 I 153 E. 3 S. 157).

3.
Die Ausgleichungspflicht der Erben ist in Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB geregelt. Fallbezogen geht es um nachstehende Fragen:

3.1 Gemäss Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Die Bestimmung regelt die sog. freiwillige Ausgleichung (vgl. BGE 124 III 102 E. 4a S. 104). Zur Ausgleichung kommt es nur, wenn der Erblasser sie gewollt ("auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet") und seinen Willen auch hinreichend klar ausgedrückt hat (vgl. BGE 118 II 282 E. 3 S. 285 f.). Die Beschwerdeführer (S. 13 ff. Ziff. 7) berufen sich auf diese Bestimmung, doch ist im kantonalen Verfahren weder behauptet noch bewiesen worden, der Erblasser habe die Ausgleichungspflicht einer Zuwendung positiv angeordnet. Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB ist hier somit nicht anwendbar.

3.2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht gemäss Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB unter der Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt. Zu dieser sog. gesetzlichen Ausgleichung (vgl. BGE 124 III 102 E. 4a S. 104) sind die Nachkommen verpflichtet, es sei denn, der Erblasser habe sie ausdrücklich von der Ausgleichung befreit (vgl. BGE 118 II 282 E. 3 S. 285 f.). Die Frage nach einem Ausgleichungsdispens hat sich im kantonalen Verfahren noch gestellt (vgl. E. 5c/ff S. 15 und E. 5h S. 17 des angefochtenen Urteils), wird heute aber nicht mehr aufgeworfen.

3.3 In rechtlicher Hinsicht kann eine - lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche - Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen durch den Erblasser bestehen (vgl. Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 39 zu Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB; PIOTET, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 47/I/C S. 307 f.; EITEL, Berner Kommentar, 2004, N. 75 und N. 100 zu Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, N. 186 S. 121). Von diesem Zuwendungstatbestand ist das Obergericht ausgegangen (E. 5c S. 12 ff. des angefochtenen Urteils), worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen (S. 14 Ziff. 7b).

3.4 Die Frage, ob der Erblasser eine Verpflichtung der Beschwerdeführer 2 und 3 zur Zahlung von je Fr. 250'000.-- für sie erfüllt hat, entscheidet sich zur Hauptsache auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer. Sie rügen die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig, d.h. als willkürlich (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zur Begründung reichen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dem Bundesgericht als neues Beweismittel eine Bestätigung des Grundbuchamtes und Notariats G.________ ein, die am 7. September 2009 und damit nach Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 19. Februar 2009 ausgestellt wurde und deshalb als echtes Novum nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229).

3.5 Den Beschwerdeführern obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Das Bundesgericht räumt dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 83 I 7 S. 9; 120 II 31 E. 4b S. 40). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass von Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522).

4.
Das Obergericht hat den Zuwendungstatbestand der Bezahlung von Schulden der Beschwerdeführer 2 und 3 durch den Erblasser als nachgewiesen betrachtet. Sein Urteil steht vor dem folgendem tatsächlichen Hintergrund und Beweisergebnis:

4.1 Der Erblasser und sein Bruder waren je zur Hälfte Inhaber aller Aktien der S.________ AG, die im Jahr 1979 saniert werden musste. Das Obergericht hat festgestellt, die Gläubigerbanken der Firma hätten verlangt, dass das Aktienkapital von 1 Mio. Franken abgeschrieben und dass nochmals 1 Mio. Franken in die Gesellschaft eingebracht werden sollte. Die Million sollten L.________ (Ehemann der Beschwerdegegnerin), D.________ (Cousin der Parteien) sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 zu gleichen Teilen aufbringen; diese vier sollten neu für den Erblasser und dessen Bruder die operative Leitung des Unternehmens übernehmen (E. 5c/aa S. 12, Fn. 16 und 17 mit Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführer 2 und 3, das Schreiben der Thurgauer Kantonalbank vom 17. April 1979, den Sanierungsvorschlag per 31. Dezember 1978 sowie die Aussage von L.________).

4.2 Das Obergericht ist beweiswürdigend davon ausgegangen, weil die Beschwerdeführer 2 und 3, beides jung verheiratete Familienväter, nicht in der Lage gewesen seien, die Fr. 250'000.-- aufzubringen, weil also die beiden Söhne das Geschäft nicht mit einer Überschuldung übernehmen sollten, habe der Erblasser die Hypothek von Fr. 147'000.-- auf Fr. 650'000.-- erhöht und seinen beiden Söhnen die je benötigten Fr. 250'000.-- zur Verfügung gestellt. Nicht geklärt sei, wie die Transaktion genau vor sich gegangen sei und ob die vier neuen "Aktionäre" formell tatsächlich Aktionäre geworden seien. Diese beiden Punkte spielten aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, die ausdrücklich bestritten, Aktien gezeichnet und liberiert zu haben, keine Rolle für die Qualifikation der geflossenen Geldbeträge als ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Gesetzessinne. Entscheidend und genügend sei, dass zweimal je Fr. 250'000.-- erstens tatsächlich geflossen seien, dass zweitens die Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführer 2 und 3 (als deren Beiträge zur Sanierung der S.________ AG) erfolgt seien und dass drittens diesen Zahlungen keine Gegenleistungen der Beschwerdeführer 2 und 3 gegenüber gestanden seien. Für die Beschwerdeführer sei klar
gewesen, dass sie zusammen mit ihrem Schwager und ihrem Cousin für ihren Vater und Onkel entsprechend der Vorgabe der Banken die Leitung des Unternehmens übernehmen und eigenes Geld einschiessen sollten und mussten, dies aber auch wollten (E. 5c/aa S. 12 f., Fn. 18 bis 22 mit Hinweis auf die Bestätigung der Thurgauer Kantonalbank vom 16. Februar 1979 sowie die Aussagen der Beschwerdeführer 2 und 3).

4.3 Auf entsprechende Einwände hat das Obergericht bekräftigt, entscheidend sei nur, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 je Fr. 250'000.-- in das Unternehmen einschiessen mussten und dass ihr Vater diese Beträge für sie und in ihrem Interesse bezahlt und damit eine ihnen obliegende Verpflichtung für sie erfüllt habe. Dass sie nicht Aktionäre geworden seien, hätten die Beschwerdeführer 2 und 3 selber zu vertreten (E. 5c/bb S. 13 f.). Sie seien mit der Transaktion einverstanden gewesen (E. 5e S. 15 des angefochtenen Urteils).

4.4 Ergänzend hat das Obergericht sich auf ein Schreiben gestützt, das der damalige Anwalt der Beschwerdeführer 2 und 3 am 17. September 1993 verfasst hatte. Darin wurde festgehalten, bei den Beträgen von je Fr. 250'000.-- handle es sich nicht um Darlehen, sondern um Erbvorbezüge (E. 5c/ee S. 14 des angefochtenen Urteils).

4.5 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass über die S.________ AG am 24. Februar 1981 der Konkurs eröffnet wurde und die hier streitigen Sanierungsbeiträge verloren gegangen sind (vgl. E. 5e S. 15 des angefochtenen Urteils).

5.
Die Beschwerdeführer rügen die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig. Ihre Schlüsse aus dem Beweisverfahren lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass der Erblasser die ursprünglich den Beschwerdeführern 2 und 3 zugedachte Nachfinanzierung nicht so wie geplant, sondern selbstständig, in eigenem Namen und mit eigenen Mitteln durchführt hat, was von Bankenseite so akzeptiert wurde, und zwar unter Verzicht auf die ursprüngliche Vorstellung einer Mitbeteiligung der Beschwerdeführer 2 und 3 (S. 4 ff. Ziff. 1-6 [Ziff. 4 fehlt] und S. 15 Ziff. 7c der Beschwerdeschrift). Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

5.1 Die obergerichtliche Feststellung, dass ein Sanierungsplan für die Firma bestanden hat (E. 4.1), wird von den Beschwerdeführern anerkannt und lässt sich auf die angeführten Belege stützen:
5.1.1 Der "2. VORSCHLAG ZUR SANIERUNG DER BILANZ PER 31. DEZEMBER 1978" nennt als Sanierungsmassnahme die Abschreibung des Aktienkapitals und die Zeichnung von Fr. 1'000'000.-- neuen Aktienkapitals durch die Herren L.________, D.________, B.________ und C.________ (S. 3, kläg.act. 7).
5.1.2 An diese vier Personen ist das Schreiben vom 17. April 1979 gerichtet, in dem die Thurgauische Kantonalbank für die Gläubigerbanken festhält, die Adressaten hätten in Gesprächen, die sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten, über ein Massnahmenpaket zur Existenzsicherung ihres Unternehmens orientiert und insbesondere ihre ausdrückliche Solidarität mit der S.________ AG durch ihre persönliche Bereitschaft, substantielle Gelder zur Verfügung zu stellen, bekundet. Es wird darin auf das Konzept für eine Bilanzsanierung eingegangen und unter "Kreditbedingungen" praktisch wörtlich auf einzelne der vorgeschlagenen Massnahmen abgestellt. Die Bereitschaft der vier Adressaten, "substantielle Gelder zur Verfügung zu stellen", wird dabei nicht näher bestimmt, namentlich nicht unter Hinweis auf eine Verpflichtung, je Fr. 250'000.--, d.h. insgesamt 1 Mio. Franken zu bezahlen. Es heisst lediglich, die Adressaten hätten Massnahmen zu "einer breiteren Eigenkapitalbasis" zu treffen (kläg. act. 6). Dieses ausdrücklich auch an die Beschwerdeführer 2 und 3 gerichtete Schreiben, auf das das Obergericht verwiesen hat, widerlegt die heutige Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien über die Vorgänge im Zusammenhang mit
der Nachfinanzierung nur im Nachhinein und vom Hörensagen her orientiert gewesen. Unter Willkürgesichtspunkten durfte vielmehr angenommen werden, die Gläubigerbanken seien davon ausgegangen, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sich gegenüber der S.________ AG zu finanziellen Leistungen verpflichtet.
5.1.3 Worin die Leistungen bestanden haben, hat die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren zu belegen versucht. Das Obergericht hat die entsprechenden Beweisurkunden im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Unter Willkürgesichtspunkten hätte darauf abgestellt werden dürfen und ist deshalb ergänzend (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) festzuhalten, dass der "Jahresbericht 1979", den die Generalversammlung der S.________ AG gemäss Protokoll genehmigt hat (kläg.act. 31), ausdrücklich erwähnt, es hätten "die Herren L.________, B.________, D.________ und C.________, je Fr. 250'000.-- in die Firma eingebracht" (kläg.act. 24), und dass die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten zwei Vereinbarungen vom 27. Juni 1979 zwischen den vier genannten Personen den Schluss nahelegen, die Vertragspartner hätten je ¼ des Aktienkapitals der S.________ AG übernommen, wie das im Sanierungsplan auch so vorgesehen war (bekl.act. 6 und 7).

5.2 Entscheidendes Gewicht messen die Beschwerdeführer dem Schreiben der Thurgauischen Kantonalbank vom 16. Februar 1979 zu. Das Schreiben belege, dass der Erblasser den Beitrag von Fr. 500'000.-- selber und aus eigenen Mittel habe leisten wollen und geleistet habe. Aus dem Schreiben lasse sich entgegen der Annahme des Obergerichts nicht ableiten, der Erblasser habe mit der Erhöhung der Hypothek den Beschwerdeführern 2 und 3 die je benötigten Fr. 250'000.-- zur Verfügung gestellt (vorab S. 4 ff. Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift).
5.2.1 Das Schreiben ist an den Erblasser gerichtet. Die Thurgauische Kantonalbank erklärt sich darin unter Bezugnahme auf die kürzlichen Unterredungen bereit, dem Erblasser ein weiteres Hypothekardarlehen von Fr. 503'000.-- zur Verfügung zustellen, und zwar durch Erhöhung der 1. Hypothek von bisher Fr. 147'000.-- auf neu Fr. 650'000.--. Es heisst dann weiter, den Erhöhungsbetrag werde der Erblasser in die Firma S.________ AG zur Verstärkung der Betriebsmittel einschiessen.
5.2.2 Aus diesem Schreiben kann willkürfrei abgeleitet werden, dass der Erblasser in eigenem Namen rund Fr. 500'000.-- aufgenommen hat, um sie in die Firma zu investieren. Davon ist auch das Obergericht ausgegangen (E. 5c/aa S. 12 bei/in Fn. 18 des angefochtenen Urteils). Mit ihrem unzulässigen neuen Beweismittel (E. 3.4) könnten die Beschwerdeführer zudem belegen, dass die Erhöhung der Hypothek tatsächlich stattgefunden hat und der Erblasser das Darlehen zu den Bedingungen der Bank erhalten hat. Dieser Sachverhalt ist im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben. Ein Wille des Erblassers, dieses Geld als seinen eigenen Sanierungsbeitrag an die Firma zu leisten, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, muss unter Willkürgesichtspunkten aus dem Schreiben hingegen nicht abgeleitet werden. Das Schreiben belegt lediglich, dass die obergerichtliche Darstellung über die Geldbeschaffung durch Hypothekenerhöhung zutrifft. Es kann zudem willkürfrei als Indiz dafür geltend, dass der Erblasser Fr. 500'000.-- für die Firma auch aufgewendet hat. Mehr ergibt sich daraus nicht.
5.2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Obergericht aus dem Schreiben nicht abgeleitet, der Erblasser habe die Hypothek erhöht und seinen Söhnen die je benötigten Fr. 250'000.-- zur Verfügung gestellt, weil die Beschwerdeführer 2 und 3, beides jung verheiratete Familienväter, nicht in der Lage gewesen seien, die Fr. 250'000.-- aufzubringen, weil also die Söhne das Geschäft nicht mit einer Überschuldung übernehmen sollten. In der massgeblichen Fn. 18 wird nicht nur auf das Schreiben vom 16. Februar 1979 (bekl.act. 1) verwiesen, sondern auch auf die Aussage des Beschwerdeführers 2, Protokoll der Beweisverhandlung, S. I/10 f. (S. 12 des angefochtenen Urteils). An der zitierten Protokollstelle findet sich die Aussage, die das Obergericht praktisch wörtlich im Urteil wiederholt hat.

5.3 Gegen das obergerichtliche Abstellen auf ihre Aussagen wenden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 von dieser Transaktion und den Einzelheiten derselben gar keine Kenntnis gehabt hätten, über die Überweisung seitens der Thurgauer Kantonalbank an die Firma nur über den Geschäftsführer L.________ nachträglich orientiert worden seien und nie irgendwelche schriftliche Unterlagen über die Einlage des Erblassers via Bank in die Firma zu Gesicht bekommen hätten (vorab S. 8 ff. Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeschrift).
5.3.1 Die obergerichtliche Beweiswürdigung wird durch die Aussage von L.________, damaligem Geschäftsführer der S.________ AG, gestützt (vgl. Protokoll vom 23. Juni 2005, S. I/2 ff.). Daraus kann insgesamt willkürfrei geschlossen werden, dass (1.) die Gläubigerbanken verlangt haben, es müsse neu 1 Mio. Franken in die Firma eingebracht werden, und zwar zu gleichen Teilen von L.________, D.________ und den Beschwerdeführern 2 und 3, die gemeinsam auch die operative Leitung der Firma übernehmen sollten, dass (2.) die Beschwerdeführer 2 und 3 mit dieser Transaktion einverstanden waren und sich gemeinsam mit den anderen beiden zur Zahlung von je Fr. 250'000.-- an die Firma persönlich verpflichtet haben (S. I/3: "jeder ... einschiessen musste") und dass (3.) die Beschwerdeführer 2 und 3 ihre Anteile vom Erblasser durch Hypothekenerhöhung erhalten haben. Mit Bezug auf diesen dritten Punkt hat sich das Obergericht nicht auf die Aussage gestützt (vgl. Fn. 18 S. 12), weil der Geschäftsführer von der Abwicklung der Zahlung offenbar keine genaue Kenntnis gehabt hat.
5.3.2 Die Darstellung, namentlich der erwähnte dritte Punkt wird durch die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers 2 (vgl. Protokoll, S. I/10 ff.) und des Beschwerdeführers 3 (vgl. Protokoll, S. I/15 ff.) bestätigt. Die Fragen, ob sie 1 Mio. Franken anteilsmässig aufbringen mussten, ob der Erblasser bezahlt hat und ob das Geld tatsächlich geflossen ist, hat der Beschwerdeführer 2 allesamt klar bejaht (S. I/10 f.). Entgegen ihrer heutigen Darstellung hatten die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht bloss Kenntnis vom Hörensagen, auf Grund der Informationen des Geschäftsführers L.________. Sowohl der Beschwerdeführer 2 wie auch der Beschwerdeführer 3 haben erklärt, ihr Vater habe gesagt, er übernehme die Zahlung der je Fr. 250'000.-- für sie (S. I/11 und S. I/15). Richtig ist, dass die Abwicklung der Zahlungen durch den Erblasser auch den Beschwerdeführern 2 und 3 nicht genau bekannt war, doch hat der Beschwerdeführer 2 - wohl zutreffend (E. 5.2) - angenommen, die Zahlungen des Erblassers seien direkt über die Bank gelaufen. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht eine teilweise unvollständige Wiedergabe der Aussagen vor, bezeichnen diese Unzulänglichkeiten aber selber als von geringerer Tragweite (S. 11 f. Ziff. 6b
der Beschwerdeschrift). Für eine Berichtigung besteht auch kein Anlass. Denn willkürfrei kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 sich gemeinsam mit ihrem Schwager und ihrem Cousin verpflichtet haben, auf Verlangen der Gläubigerbanken im Rahmen der Sanierung der Firma 1 Mio. Franken einzuschiessen und anteilsmässig zu übernehmen und dass der Erblasser ihren Anteil von je Fr. 250'000.-- bezahlt hat.
5.3.3 Gegenüber einem Abstellen auf die Aussagen der damals Beteiligten wenden die Beschwerdeführer die seit jenen Ereignissen im Jahre 1979 vergangene Zeit und damit das allenfalls fehlende oder getrübte Erinnerungsvermögen ein, namentlich mit Blick darauf, dass schriftliche Unterlagen über die Transaktion fehlten oder den Beschwerdeführern nie bekannt gegeben worden seien. Was das Fehlen schriftlicher Unterlagen zur Abwicklung der Geldzahlungen angeht, darf unter Willkürgesichtspunkten angenommen, dass in der S.________ AG als eigentlichem Familienunternehmen der Erblasser und insbesondere sein Bruder, wie die Aussage des Beschwerdeführers 3 das belegt (S. I/15), das Sagen hatten und ihr Wort schriftliche Aufzeichnungen geschäftsintern überflüssig machte. Stärken eines Familienunternehmens wie die Konzentration der Entscheidungsbefugnisse und kurze, unbürokratische Entscheidungswege können sich auch als Schwächen erweisen (vgl. zum Problem: Henry Peter, La forme juridique des entreprises de famille ou De la difficile coexistence entre corporate et family governance, in: Les successions dans les entreprises, Lausanne 2006, S. 49 ff., S. 56 ff.; CHRISTOPH B. BÜHLER, "Family Business Governance". Zehn Leitlinien einer "Good
Governance" in Familienunternehmen, AJP 2006 S. 317 ff.). Mit Bezug auf das Erinnerungsvermögen steht fest, dass L.________ als Geschäftsführer, der Beschwerdeführer 2 als Leiter der Wirkerei, Spulerei, Färberei und Näherei und der Beschwerdeführer 3 als Leiter der Flach- und Rundstrickerei sowie der Interlock-Abteilung (vgl. Protokoll, S. I/12) in der Führungsverantwortung gestanden sind. Sie dürften sich mit ihrem Unternehmen in der Wirtschaftskrise derart befasst haben, dass sich ihnen zumindest die Rettungsversuche in den Grundzügen lebhaft und auf Grund der Verluste nachhaltig eingeprägt haben. Willkürfrei durfte auch angenommen werden, die Detaillierung, Individualität und Verflechtung ihrer Aussagen spreche für deren Glaubhaftigkeit (vgl. THOMAS ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 120 ff. Ziff. 3.4.1). Dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3 mit ihren Aussagen und Tatsachengeständnissen im Ergebnis selber belastet haben, spricht nach allgemeinen Kriterien wiederum eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und für ihre Glaubwürdigkeit (vgl. Urteil 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 4.1.1, in: ZBGR 90/2009 S. 304 f., mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im
Zivilprozess, Bern 2000, S. 71 ff., S. 86, und Zweidler, a.a.O., S. 105 ff., S. 118). Die Würdigung der Aussagen vermag der Willkürprüfung somit standzuhalten.

5.4 Eine Bestätigung seiner Würdigung hat das Obergericht in einem Schreiben vom 17. September 1993 gesehen, in dem der damalige Anwalt der Beschwerdeführer festgehalten hat, bei den Beträgen von je Fr. 250'000.-- handle es sich nicht um Darlehen, sondern um Erbvorbezüge. Was die Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft von sog. Anwaltskorrespondenz einwenden (S. 12 Ziff. 6c der Beschwerdeschrift), geht an der Sache vorbei. Zum einen hat das Obergericht dieses Schreiben lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit des gefundenen Beweisergebnisses und nicht als förmliches Anerkenntnis oder rechtsgestaltende Erklärung gewürdigt. Zum andern hat das Obergericht nicht die rechtliche Qualifikation "Darlehen" oder "Erbvorbezug" interessiert, sondern die Tatsache, dass die Beschwerdeführer damals wie selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass sie rund vierzehn Jahre zuvor vom Erblasser je Fr. 250'000.-- tatsächlich erhalten haben. Es entspricht den Gesetzen der Logik und der gerichtlichen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführer nicht die rechtliche Qualifikation einer Zuwendung als Darlehen oder als Erbvorbezug diskutiert hätten, wenn sie damals - wie heute - hätten bestreiten wollen, überhaupt und jemals eine Zuwendung des
Erblassers in Geld erhalten zu haben. Die obergerichtliche Würdigung erscheint nicht als willkürlich (vgl. E. 5c/ee S. 14 des angefochtenen Urteils).

5.5 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Obergericht aus den dargelegten Gründen zum Ergebnis gelangen, dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3 verpflichtet haben, auf Verlangen der Gläubigerbanken im Rahmen der Sanierung der S.________ AG je Fr. 250'000.-- zu leisten und dass der Erblasser ihren Anteil von je Fr. 250'000.-- übernommen und bezahlt hat. Erweist sich das Beweisergebnis des Obergerichts nicht als willkürlich, kann die beschränkte Beweisabnahme den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzen (E. 2). Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet, soweit sie sich gegen die Tatsachengrundlage der Ausgleichungspflicht richtet.

6.
Mit Rücksicht auf sein Beweisergebnis hat das Obergericht den Zuwendungstatbestand der Bezahlung von Schulden der Beschwerdeführer 2 und 3 durch den Erblasser als erfüllt betrachten dürfen (E. 3.3). An diesem Beweisergebnis scheitern die weiteren Einwände der Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht (S. 13 ff. Ziff. 7a/b). Soweit sie behaupten, es habe mangels Verfügungsbefugnis über die vom Erblasser bezahlten je Fr. 250'000.-- gar keine Zuwendung im Gesetzessinne vorliegen können, übersehen sie, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 gemäss den verbindlichen Feststellungen mit der ganzen Transaktion einverstanden waren. Sie hätten sich ihr widersetzen können, weshalb es auch an der Verfügungsbefugnis nicht gefehlt hat. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich zudem wesentlich von dem im angerufenen BGE 71 II 69 beurteilten Tatbestand, wo der Vater nicht wie hier Schulden seiner Nachkommen, sondern eine Schuld seines Schwiegersohnes bezahlt und damit keine (mittelbare) Zuwendung an seine Tochter als seine Erbin gemacht hat (BGE 71 II 69 E. III/2 S. 81). Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, es stehe nicht fest, wem gegenüber die Beschwerdeführer 2 und 3 zur Zahlung von je Fr. 250'000.-- verpflichtet gewesen seien, verwechseln sie
Gläubiger und Zahlungsempfänger. Dass Gläubigerin die S.________ AG war, geht aus den obergerichtlichen Feststellungen klar hervor. Ob die Zahlungen des Erblassers für die Beschwerdeführer 2 und 3 allenfalls direkt an die Gläubigerbanken der S.________ AG geleistet wurden, spielt keine Rolle und beruht auf einer Entscheidung der Organe der S.________ AG. Der Ausgleichung unterliegen somit die - unstreitig lebzeitigen, freiwilligen und unentgeltlichen - Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdeführer 2 und 3 im Betrag von je Fr. 250'000.--, und zwar in dieser Höhe nach dem hier massgebenden "Nominalwertprinzip" (Urteil 5C.174/1995 vom 29. Oktober 1996 E. 5a, in: AJP 1997 S. 1551; STEINAUER, a.a.O., N. 235 S. 145 mit Hinweisen; seither: FORNI/PIATTI, Basler Kommentar, 2007, N. 4 zu Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB).

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_610/2009
Datum : 01. Februar 2010
Publiziert : 24. Februar 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Erbteilung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
626 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
BGE Register
114-II-289 • 118-II-282 • 120-II-31 • 124-III-102 • 129-I-8 • 130-I-258 • 130-III-591 • 131-I-153 • 131-I-217 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-IV-342 • 134-IV-97 • 135-I-221 • 135-II-145 • 135-III-397 • 135-III-513 • 71-II-69 • 83-I-7
Weitere Urteile ab 2000
5A_114/2008 • 5A_610/2009 • 5C.174/1995
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • thurgau • weiler • bundesgericht • erbvorbezug • transaktion • kantonalbank • geld • beschwerdeschrift • darlehen • sachverhalt • vater • frage • kantonales verfahren • nachkomme • aktienkapital • kenntnis • zeichnung • wert • richtigkeit
... Alle anzeigen
ZBGR
90/2009 S.304
AJP
1997 S.1551 • 2006 S.317
ZBJV
132/1996 S.105