Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6157/2017

Urteil vom 1. November 2021

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) - ersuchte am 9. Mai 2014 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Erteilung eines humanitären Visums. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten zu sein, an Kämpfen teilgenommen und zu hohen Kadern in Kontakt gestanden zu haben. Nach Ende des Krieges sei er in Rehabilitationshaft gekommen. Seit seiner Entlassung werde er regelmässig aufgesucht und teilweise unter Gewaltanwendung verhört.

B.
Mit Formularverfügung vom 7. Juli 2014 wies die Botschaft diesen Visumsantrag mit Verweis auf Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG (SR 142.31) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2014 bei der Botschaft Einsprache, welche zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) überwiesen wurde.

C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Umstände sei zwar von einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, die Ausstellung eines humanitären Visums aber in sinngemässer Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu verweigern.

D.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7397/2014 vom 25. Juni 2015 ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz.

II.

E.

E.a Am 10. August 2015 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - verweigerte ihm das SEM die vorläufige Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Dort wurde er am 12. August 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. August 2015 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung).

E.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 1993 - im Alter von (...) Jahren - freiwillig den LTTE beigetreten und militärisch wie auch in der Erstversorgung von Verletzten ausgebildet worden zu sein, bevor man ihn der Gruppe von D.________ zugeteilt habe. In der Folge habe er regelmässig als Sanitäter an Kämpfen mit den sri-lankischen Streitkräften teilgenommen. Dabei sei er am Kopf verletzt worden, was zu Sehstörungen und Gedächtnisproblemen geführt habe. Weitere Verletzungen habe er sich an (...) und (...) zugezogen. Er sei ausgezeichnet und aufgrund seiner Verletzungen sowie auf die Bitte seiner Mutter hin im Jahr 1995 entlassen worden.

Ab dem Jahr 1995 habe er in verschiedenen Tätigkeitsgebieten gearbeitet und gleichzeitig etwa ungefähr eine Woche pro Monat Hilfeleistungen für die LTTE erbracht, etwa (...). Er habe gute Kontakte zu D._______ gehabt und sei einer seiner "Favoriten" gewesen. Im Jahr 2009 habe ihm dieser sogar einen Platz auf einem Fluchtboot der Führungselite der LTTE angeboten, was er aber ausgeschlagen habe, da er seine Familie (Ehefrau und [...] gemeinsame Kinder) nicht hätte mitnehmen können. Mit D._______ sei er bis zuletzt in Kontakt gestanden und von jenem gegenüber jungen Rekruten der LTTE jeweils als Vorbild genannt worden. Er habe sich auch zweimal bei D._______ als Selbstmordkämpfer gemeldet, wobei man seinen Gesuchen nicht entsprochen habe, da man ihn anderweitig habe einsetzen wollen. Schliesslich habe er sich selbst ein Boot gekauft, um sich im April 2009 nach E._______ abzusetzen. Er und seine Familie seien jedoch von Seestreitkräften gefasst worden. In der Folge habe man ihn identifiziert und in Rehabilitationshaft genommen, wo er von Angehörigen der TID (Terrorist Investigation Division) mehrfach verhört worden sei. Am 15. Oktober 2010 sei er aus der Rehabilitationshaft entlassen worden.

Danach habe er mit seiner Familie in F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz) gelebt, dank der finanziellen Hilfe seines (...) ein (...)-Geschäft eröffnet und bis im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 in Frieden gelebt. Dann sei er von Angehörigen der Sicherheitskräfte mehrfach vorgeladen und unter Gewaltanwendung zu hohen Funktionären der LTTE, wie zum Beispiel D._______, befragt worden. Zudem habe man sich nach seinem Geschäft und dessen Finanzierung erkundigt. Auch bei den Dorfbewohnern seien Erkundigungen über ihn eingeholt worden. Die Behörden und Sicherheitskräfte hätten auch sein Haus durchsucht und es dabei verwüstet. Anlässlich einer der Hausdurchsuchungen im Dezember 2014 sei seine Ehefrau überdies schwer belästigt worden. Er habe damals das Haus gerade noch rechtzeitig durch die Hintertüre verlassen können. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Nachstellungen der Sicherheitskräfte oft in einer Kirche versteckt und Sri Lanka schliesslich am 8. August 2015 - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden insgesamt dreimal bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt.

E.c Im Laufe des Visumsverfahrens aus humanitären Gründen sowie im vorliegenden Asylverfahren reichte er unter anderem folgende Unterlagen ins Recht:

- Identitätsdokumente (Pass [im Original], Identitätskarte sowie Geburts- und Heiratsschein [jeweils in Kopie]);

- Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Rehabilitation (Bestätigung der Rehabilitation vom 15. Oktober 2010, Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK] vom 4. April 2014);

- Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten behördlichen Suche nach der Rehabilitation (Vorladung einer «[...]» auf den 20. Dezember 2014, drei Bestätigungsschreiben [Schreiben des Parlamentsmitglieds H._______ vom 30. Juli 2014, Schreiben seines Sohnes I._______ vom 27. August 2014 {inklusive englischer Übersetzung} sowie Schreiben eines Pastors der «{...}» vom 4. Januar 2015]);

- medizinische Unterlagen aus Sri Lanka (Kurzschreiben eines Medical Officers aus J._______ 24. April 2011, Überweisung eines sri-lankischen Spezialarztes wegen [...] vom 29. Februar 2012);

- zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen seiner Narben am [...]).

F.
Am 28. August 2015 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland - 1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.52
1    Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.52
2    Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
3    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
AsylG die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs.

G.
Mit Eingaben vom 29. September 2015, 11. März 2016 und 3. November 2016 - jeweils handelnd durch seine damalige am 28. September 2015 mandatierte Rechtsvertretung - machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM anhaltende behördliche Suche im Heimatland geltend sowie auf seine Gesundheitsprobleme aufmerksam. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen einer Haus- und Geschäftsdurchsuchung der sri-lankischen Armee vom 15. September 2015);

- medizinische Unterlagen aus Sri Lanka (ein ärztliches Schreiben betreffend die Nachkontrolle nach [...] vom 31. Juli 2013 sowie ein Rezept für Medikamente vom 31. Juli 2013);

- medizinische Unterlagen aus der Schweiz (ein Empfehlungsschreiben und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ [Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Praxisgemeinschaft {...}] vom 30. August 2016 und 5. Oktober 2016, einen ambulanten Bericht der Inneren Medizin des Universitätsspitals L._______ vom 29. Oktober 2015, eine CT-Arteriografie des Schädels der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Universitätsspitals L._______ vom 18. Januar 2016 sowie ambulante Berichte der Neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Universitätsspitals L._______ vom 29. Januar 2016 und 1. Juli 2016).

H.
Mit Verfügung vom 27. September 2017 (am darauffolgenden Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 ersuchte der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke A2, A6, A8, A9, A12, A18, A21, A26, A27 und A33 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 entsprechende Akteneinsicht.

J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten betreffend die Einreichung seines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums sowie in sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - unter anderem folgende Unterlagen bei:

- ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;

- eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen) vom 12. Oktober 2017;

- zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016;

- 31 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - aufgefordert, bis zum 27. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten.

L.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwägungsweisen Verzichts auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig machte er folgende Unterlagen aktenkundig:

- sieben Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen seiner Narben am [...], [...], [...], [...], [...] und [...]);

- einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom 9. November 2017.

M.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, Bekannte hätten sich bereit erklärt, an seiner Stelle den Kostenvorschuss zu bezahlen.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels prozessualer Bedürftigkeit ab, und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses an.

O.
Am 27. Dezember 2017 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

P.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Sohn M._______ (N [...]) habe in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, welches vom SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Beschwerdeverfahren D-2840/2018). Die Verfahrensakten seines Sohnes seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen, da daraus ersichtlich werde, dass er in Sri Lanka nach wie vor verfolgt werde beziehungsweise dass sich die Verfolgung gegen ihn sogar noch intensiviert habe.

Q.
Mit Eingabe vom 12. März 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und legte folgende Beweismittel ins Recht:

- zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen einer Befragung des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Polizei vor seinem [...]-Geschäft im Jahr 2015);

- Artikel der «IBC Tamil» vom 23. Mai 2018 betreffend die Suche nach Waffenverstecken der LTTE auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (inklusive deutscher Übersetzung);

- zwei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit der obgenannten Suchaktion sowie der Behördenvorsprache bei seiner Ehefrau im Nachgang an dieselbe);

- eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen) vom 23. Januar 2020.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten betreffend die Einreichung seines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, nach der Aushändigung der Akten seine Beschwerde innert 15 Tagen zu ergänzen.

S.
Am 27. Januar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums, woraufhin der Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 seine Beschwerde ergänzte und folgende Beweismittel ins Recht legte:

- vier Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: Behördenvorsprachen bei seinen Familienangehörigen vom 18. Dezember 2019 und 19. Januar 2020);

- 18 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen.

T.
Mit Eingabe vom 22. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht zur Situation in Sri Lanka vom 16. August 2021 und eine Kostennote desselben ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde des volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers (vgl. D-2840/2018) koordiniert. Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper beurteilt und die Akten beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.

2.
Dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers, der mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Der Spruchkörper wurde insofern geändert, als Richter Thomas Wespi aufgrund seines Hinscheidens im Amt mittels elektronischer Spruchkörpergenerierung durch Richter Daniele Cattaneo und Gerichtsschreiber Philipp Reimann aus organisatorischen Gründen durch Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann ersetzt wurden.

3.

Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

6.

6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2 Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).

Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

6.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, indem es sich über den vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7397/
2014 vom 25. Juni 2015 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt seiner asylrelevanten Verfolgung hinweggesetzt habe.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen von denjenigen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterscheiden. Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums ist keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Eine solche Prüfung erfolgt vielmehr erst nach Bewilligung des humanitären Visums, Einreise in die Schweiz und entsprechende Asylgesuchstellung (vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4 ff. zu den Voraussetzungen der Erteilung eines humanitären Visums und dem Prüfungsumfang). Dementsprechend bildete die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
D-7397/2014 und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist auch der Umstand, dass das SEM im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben bejahte, nach Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise insbesondere der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers indessen zum Schluss gekommen ist, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und stellt insbesondere kein willkürliches Vorgehen dar.

6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich, da sie nicht abgeklärt habe, inwieweit seine Erinnerungslücken medizinisch begründet seien. Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand macht der Beschwerdeführer überdies Verletzungen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Mängel an der BzP und der Anhörung sowie eine unvollständige Sachverhaltsabklärung geltend. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

Zunächst vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten aArt. 26bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal ihm anlässlich der Anhörung Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt wurden (vgl. A11 F64 ff., F90 ff.) und ihm von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht angelastet worden ist, er habe die dort statuierte Verpflichtung, für das Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen so schnell wie möglich geltend zu machen, verletzt.

Sodann musste sich das SEM allein aufgrund der einmaligen Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, er habe Kopfverletzungen erlitten, weshalb sein Gedächtnis «nicht so gut» sei (vgl. A7 Ziff. 1.17.04 S. 5), nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand weiter abzuklären, da diese Aussage zu wenig substanziiert ist, um auf abklärungsbedürftige Beschwerden hinzuweisen. Auch lässt sich aus dem weiteren Verlauf der Befragung nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe an derart heftigen gesundheitlichen Problemen gelitten, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. In der Anhörung verweist der Beschwerdeführer dann zwar wiederholt darauf, er habe - aufgrund seiner Kopfverletzungen - Mühe sich zu erinnern (vgl. A11 F47, F62, F67, F88), wobei dem Beschwerdeführer hierzu vertiefende Fragen gestellt wurden (vgl. A11 F64 ff., F90 ff.). Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls entsteht aber ebenso wenig der Eindruck, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt diesbezüglich nichts vermerkt (vgl. A11, letzte Seite).

Aus den Akten geht weiter nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angehalten worden wäre, ein Medikament - namentlich «(...)» (schmerzlinderndes Arzneimittel) - einzunehmen. Dass die Medikamenteneinnahme sich ferner auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Asylgründe uneingeschränkt und vollständig vortragen zu können, ausgewirkt hätte, kann ebenso wenig festgestellt werden, zumal sie erst gegen Ende der Rückübersetzung erfolgte, die Rückübersetzung nach drei Minuten fortgesetzt werden konnte, weder die Hilfswerksvertretung noch der Beschwerdeführer selber auf anhaltende beziehungsweise erneut auftretende Beschwerden aufmerksam machten und der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls am Schluss unterschriftlich bestätigte (vgl. A11 S. 16).

Darüber hinaus wurde auch durch die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, dieser sei nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen oder sei durch eine Medikamenteneinnahme in seiner Fähigkeit, sich zu äussern, beeinträchtigt gewesen, obschon sie sich mit Eingaben und Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand an die Vorinstanz wandte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.).

Schliesslich ist der Einwand des Beschwerdeführers, von ihm eingereichte Arztberichte seien nicht entgegengenommen und dadurch der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, unbegründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM angebotene Beweismittel nicht abgenommen hätte. Vielmehr hat es die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und dessen Gesundheitszustand beziehungsweise die diagnostizierten Beschwerden ebenso wie deren Behandelbarkeit in Sri Lanka thematisiert und gewürdigt (vgl. a.a.O. Ziff. I/2. und 8., Ziff. II/1. sowie Ziff. III/2.).

Nach dem Gesagten liegt im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weder eine Verletzung des Willkürverbots oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor.

6.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, zwischen der Anhörung und der Ausfertigung der angefochtenen Verfügung liege ein grosser zeitlicher Abstand (über zwei Jahre), ohne dass das SEM eine erneute Anhörung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei seine Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person erfolgt. Die Vorinstanz missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM handelt, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann. Sodann ist im Sinne der Ausführungen auf Beschwerdeebene zwar festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen Zeit zwingend eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die genannten Rügen erweisen sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt hat, ist somit abzuweisen.

6.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (LTTE-Verbindungen, relativer Reichtum, Narben sowie exilpolitische Aktivitäten) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Situation, zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und damit verbundene Gefährdungsmomente, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen aus den Jahren 2016 und 2017) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest. Die geltend gemachte LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers hat es in den Sachverhalt ebenso aufgenommen wie den Umstand, dass er gemäss eigenen Aussagen zur Finanzierung seines Geschäfts befragt worden sei. Auch die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten Narben würdigte es. Ein exilpolitisches Engagement hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, wozu er angesichts seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre. So wurde er vom SEM bereits anlässlich der BzP darüber orientiert, dass er die Pflicht habe, im Verlauf des Verfahrens über weitere allfällige Ereignisse (so etwa politische Tätigkeiten in der Schweiz) zu informieren (vgl. A7 S. 2 Bst. b). Weiter würdigte das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der - zum damaligen Zeitpunkt - aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei war es nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen anzustellen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen stehen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

6.7 Soweit der Beschwerdeführer im Lagebild des SEM vom 16. August 2016 ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts erblickt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen, da es in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Begehren offenkundig nicht gefolgt werden. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist keine formelle, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Eingaben der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

6.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, allenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Sodann sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln betreffend seine Narben und seine exilpolitischen Aktivitäten zu bestimmen.

Für eine erneute Anhörung besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Betreffend den Gesundheitszustand ergeben sich auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise darauf, dass der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend erstellt worden wäre. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst, eine fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen oder eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen, zumal der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens genügend Zeit hatte, seinen Gesundheitszustand mit ärztlichen Berichten zu dokumentieren. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2017 möglich, Beweismittel betreffend seine Narben einzureichen. Der Antrag auf Fristansetzung betreffend die Einreichung von Beweismitteln im Hinblick auf allfällige exilpolitische Aktivitäten wurde sodann mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen.

7.2 In der Eingabe vom 12. März 2020 stellte er ferner den Beweisantrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der Mitte Dezember 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei.

Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten.

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

9.

9.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
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AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Rahmen seines auf der Botschaft eingereichten Gesuchs um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen und im vorliegenden Asylverfahren zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er im Visumsverfahren aus humanitären Gründen ausdrücklich erklärt, seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hätten im August 2013 wieder begonnen. In der Anhörung durch das SEM habe er sich dagegen nicht festlegen können, ob dies im Jahr 2013 oder 2014 der Fall gewesen sei. Daneben habe er im Visumsverfahren aus humanitären Gründen angegeben, insgesamt sechsmal von den sri-lankischen Behörden befragt worden zu sein. In der BzP habe er hingegen erklärt, mehrere Vorladungen von der Polizei erhalten, jedoch nur eine befolgt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst verlauten lassen, zwar mehrmals vorgeladen, jedoch nur einmal mitgenommen und befragt worden zu sein. Im Laufe der Anhörung habe er sich dann korrigiert und zu Protokoll gegeben, es seien zwei Befragungen durch die sri-lankischen Behörden gewesen. Weiter habe er im Visumsverfahren aus humanitären Gründen angegeben, die Befragungen durch die sri-lankischen Behörden hätten auch in N._______ stattgefunden. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, nicht in N._______, sondern nur in O._______ befragt worden zu sein. Auf die vorgängig aufgezeigten Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe er erklärt, dass die Befragungsbedingungen auf der Botschaft schwierig gewesen seien. Dieser Erklärungsversuch vermöge nicht zu überzeugen, zumal er im damaligen Verfahren einen wesentlichen Teil seiner Vorbringen schriftlich vorgebracht habe. Nachdem er ausserdem Gedächtnisprobleme nach einer Kopfverletzung als Erklärungsversuch vorgebracht habe, habe er die Gelegenheit erhalten, die geltend gemachten Behelligungen nach der Entlassung aus der Rehabilitation selbstständig auf einem Blatt Papier festzuhalten. Dieser Aufforderung habe er allerdings keine Folge geleistet. Darüber hinaus würden die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm bei einer Kontrolle durch die sri-lankischen Behörden die Flucht durch die Hintertür gelungen sein solle, obwohl er seinen Angaben zufolge ständig überwacht
worden sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie er trotz angeblicher Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden legal habe ausreisen können. Nach dem Gesagten habe er somit nicht glaubhaft gemacht, nach der Entlassung aus der Rehabilitation einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Hinsichtlich der Vorladung einer «(...)» auf den 20. Dezember 2014 sei festzuhalten, dass es sich dabei gemäss Beurteilung der Botschaft um eine Fälschung handle. Mit dieser Einschätzung sei er bereits im Urteil D-7397/2014 vom 25. Juni 2015 E. 6.5 konfrontiert worden. Was das Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers, seines Sohnes und des Pfarrers anbelange, handle es sich bei solchen Schriftstücken erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben, denen kein hoher Beweiswert zukomme. Weiter vermöchten die eingereichten Fotografien im Zusammenhang mit einer Haus- und Geschäftsdurchsuchung respektive Befragung seiner Familie durch die sri-lankische Armee vom 15. September 2015 weder ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv noch eine asylrelevante Massnahme zu belegen. Schliesslich seien die medizinischen Unterlagen zwar geeignet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu belegen, liessen aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu. Dasselbe habe für die Fotografien betreffend seine Narben am (...) zu gelten.

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als
Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

9.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Er bestreitet die Einschätzung der Vorinstanz, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

Er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit detaillierten Arztberichten belegt, dass er massive gesundheitliche Probleme habe, welche insbesondere auch sein Gedächtnis betreffen würden. Es gebe somit objektive Beweismittel, welche die Vorinstanz «geflissentlich» ignoriert und stattdessen eine unbehelfliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz den Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit verletzt. Zur Glaubhaftigkeitsprüfung selbst könne erst nach erfolgter Einsicht in die Akten des Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums Stellung genommen werden.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer vor, zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zu erfüllen. So verfüge er aufgrund seiner 19-jährigen Unterstützung der LTTE, seinen Kontakten zu hochrangigen LTTE-Kadern und seiner Rehabilitationshaft in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Auch sei er bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Sein Name werde aufgrund der Rehabilitationshaft ohnehin auf der Watch-List aufgeführt, nach der sich danach ereigneten Verfolgung sowie nach seinem Entzug vor einem Zugriff der sri-lankischen Behörden mittlerweile auch auf der Stop-List. Ferner weise er Kriegsverletzungen sowie Narben auf und habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz führe vor dem Hintergrund seiner vormaligen Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE und seiner illegalen Flucht unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, dass er den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt habe. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Reisepapiere. In ihrer Kumulation müssten diese Risikofaktoren zwingend zu einer Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen.

9.3 In der Eingabe vom 12. März 2020 gibt der Beschwerdeführer an, über neue Beweismittel zu verfügen, welche die behördlichen Behelligungen nach der Rehabilitationshaft und der Ausreise aus Sri Lanka belegten. Es handle sich um zwei Fotografien, welche kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 entstanden seien und aufzeigten, wie er damals vor seinem (...)-Geschäft mit zwei Polizeibeamten gesprochen habe, welche nach ihm gesucht hätten. Er habe sich damals als jemand anderes ausgegeben. Weiter handle es sich um einen Artikel der «IBC Tamil» vom 23. Mai 2018, in welchem er namentlich genannt werde und welcher belege, dass die sri-lankischen Behörden im Jahr 2018 auf seinem Grundstück nach einem Waffenversteck der LTTE gesucht und tatsächlich ein militärisches Minensuchgerät gefunden hätten. Schliesslich bewiesen zwei heimlich aufgenommene Videoaufnahmen, dass seine Ehefrau im Anschluss an obgenannte Suche insgesamt zweimal von den sri-lankischen Behörden im (...)-Geschäft aufgesucht und nach ihm befragt worden sei. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass er in seinem Heimatland anhaltend verfolgt werde. Dies gelte umso mehr seit den Präsidentschaftswahlen vom 17. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa.

9.4 In der Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2021 macht der Beschwerdeführer - nebst sinngemässer Wiederholung bisheriger Vorbringen - sodann geltend, dass sich seine Gefährdungslage seit der Ausreise weiter verschärft habe und er anhaltend verfolgt werde. So belegten drei Videoaufnahmen von Überwachungskameras, dass sich Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden sowohl am 18. Dezember 2019 als auch am 19. Januar 2020 bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleibt erkundigt hätten.

Zur Glaubhaftigkeitsprüfung selbst äusserte er sich trotz erfolgter Einsicht in die Akten des Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift nicht.

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 9.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

10.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass keine Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE bestehen. Er hat sein Engagement, insbesondere anlässlich der Anhörung, ausführlich dargelegt (vgl. A11 F6-42). Ebenso gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.c) als erstellt, dass der Beschwerdeführer inhaftiert war und am 15. Oktober 2010 offiziell aus der Rehabilitation entlassen wurde.

10.3 Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE ab dem Jahr 2013 respektive 2014 bis zu seiner Ausreise im August 2015 seitens der sri-lankischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erhebliche Widersprüche aufweisen (vgl. A7 Ziff. 7.01 f.; A11 F52-58, F60-63, F72, F77-78; B1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Sein Hinweis auf Erinnerungslücken und die in den eingereichten Arztberichten gestellten Diagnosen lassen keine andere Beurteilung zu. Die angeblichen Probleme, sich an bestimmte Vorfälle zu erinnern und diese zeitlich einzuordnen, beziehen sich fast ausschliesslich auf die behaupteten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation. In Ermangelung konkreter Entgegnungen kann sodann für die weiteren Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die vorliegend zu bestätigen sind.

Was das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zusammentreffen mit zwei sri-lankischen Polizeibeamten im Jahr 2015 anbelangt, ist festzuhalten, dass er diesen Umstand weder im Visumsverfahren aus humanitären Gründen noch im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte, was Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements aufkommen lässt. Darüber hinaus erscheint es auch wenig plausibel, dass er sich trotz angeblicher Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden als jemand anderes habe ausgeben können. Ungeachtet dessen sind die eingereichten Fotografien - unabhängig davon, ob es sich bei einer der drei Personen auf diesen kleinformatigen Bildern tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt - zum Beweis ungeeignet, da daraus nicht hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang diese entstanden sind.

10.4 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

11.

11.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines politischen Profils flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Demnach sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen, wobei zu erwägen ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

Der Beschwerdeführer stand in den Jahren 1993 bis 1995 im aktiven Dienst der LTTE und führte in den Jahren 1995 bis 2009 Unterstützungsleistungen zugunsten derselben aus. Allein aus diesen weit zurückliegenden Tätigkeiten lässt sich - unabhängig davon, welchem LTTE-Mitglied diese gedient haben sollen - kein massgebliches Risikoprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine Gefährdungslage seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte, woran auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Fotografien, Zeitungsbericht sowie Videoaufnahmen; vgl. Prozessgeschichte, Bstn. G., Q. und S.) nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der eingereichten Fotografien im Zusammenhang mit der angeblichen Haus- und Geschäftsdurchsuchung vom 15. September 2015 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält. Sodann ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde behauptete neue Gefährdung des Beschwerdeführers infolge der unbestrittenen behördlichen Suche nach Waffenverstecken der LTTE auf seinem Grundstück im Mai 2018 zu verneinen ist. Dieser Umstand vermag für sich genommen kein Verfolgungsrisiko darzulegen, zumal die heimatlichen Behörden laut dem eingereichten Zeitungsbericht gerade keine Waffen, sondern einzig ein militärisches Minensuchgerät gefunden haben. Auch die im Nachgang an dieses Ereignis entstandenen Videoaufnahmen sind nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Auf den Aufnahmen aus dem Jahr 2018 ist lediglich zu sehen, wie drei zivil gekleidete Personen vor einem Eingang stehen respektive zwei zivil gekleidete Personen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Tisch sitzen. Anzeichen für behördliche Drohungen oder Durchsuchungen sind jedoch keine ersichtlich. Dasselbe gilt für die Aufnahmen vom 18. Dezember 2019 und 19. Januar 2020, welche wiederum aufzeichnen, dass zivil gekleidete Personen vor dem Hauseingang erscheinen und sich während acht respektive zwei Minuten mit den Familienangehörigen respektive einem Sohn des Beschwerdeführers unterhalten. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht
aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten seines Sohnes (M._______ [N {...} und D-2840/2018]), zumal diese weitere Ungereimtheiten aufzeigen. Sodann ist festzuhalten, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ([...] sowie [...]) nicht ansatzweise substantiiert wurden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. A7 Ziff. 5.02, A8). Ferner ist derselbe Reisepass bis am 11. März 2024 gültig, weshalb er - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch über gültige Reisepapiere verfügt (vgl. A7 Ziff. 4.01). Was seine dokumentierten Narben anbelangt (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. E.d und L.), handelt es sich dabei lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Aus seiner tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann er schliesslich keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen.

11.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - wenn auch als volatil zu bezeichnende - politische Lage in Sri Lanka - wie nachfolgend aufgezeigt - nichts zu ändern.

Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen. Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.

11.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

12.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

13.

13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

13.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

13.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

13.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).

Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).

Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2).

13.2.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten aus den Jahren 2015 bis 2017 (vgl. Prozessgeschichte; Bstn. G. und L.), dass dieser an (...), (...) sowie (...) leide, auf diverse Medikamente angewiesen sei und sich seit dem 3. Dezember 2015 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist.

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).

13.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

13.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

13.3.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz [vgl. A7 Ziff. 2.02]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer führte zuletzt erfolgreich ein eigenes (...)-Geschäft, welches sich nach wie vor im Familienbesitz befindet (vgl. A7 Ziff. 1.17.04 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er existenzielle Schwierigkeiten haben wird. Mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verfügt er in F._______ zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A7 Ziff. 3.01).

13.3.3 Auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 13.2.3) lassen den Wegweisungsvollzug - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als unzumutbar erscheinen.

Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der Art der Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). So sind psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2, m.w.H.). Dasselbe hat nach dem zuvor Dargelegten für die physischen Probleme des Beschwerdeführers zu gelten. Nicht zuletzt ist aktenkundig, dass er in Sri Lanka am (...) operiert worden ist und Medikamente erhalten hat (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. E.c und G.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

13.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

13.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer - wie bereits festgehalten - über einen gültigen Reisepass (vgl. oben E. 11.2), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 27. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6157/2017
Date : 01. November 2021
Published : 09. November 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  21  26bis  44  53  93  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  13  29  32  48  49  52
BGE-register
116-IA-426 • 133-I-149 • 143-III-65 • 144-I-11
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • access • active service • addiction • adult • advance on costs • airport • appropriate respite • armed conflict • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • asylum seeker • audio visual media • authorization • belgium • certification • clergyman • clerk • communication • condition • constitution • contract conclusion offer • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • defect of form • departure • deportation • diagnosis • dimensions of the building • distance • document • doubt • drawee • drawn • duration • duty of assistance • duty to give information • enclosure • endangering of life • english • entry • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • ex officio • execution • extent • false statement • family • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • finding of facts by the court • fixed day • flight • france • ground of appeal • guarantee of human dignity • guideline • help • home country • house search • icrc • identification paper • inscription • integration • internal medicine • italian • journalist • judicial agency • labeling • lawyer • legal demand • legal principle • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • maintenance obligation • material defect • material point • meadow • medical report • member of parliament • minority • misstatement • mobile phone • month • mother • nationality • new evidence • number • obligation • original • peace • person concerned • photography • physical condition • planned goal • position • preliminary acceptance • president • pressure • principle of judicial investigation • profile • proof demand • psychiatry • psychotherapy • public health • publishing • purpose • question • race • repetition • reprimand • request to an authority • residence • right to be heard • right to review • risk assessment • sanatorium • signature • simplified proof • social assistance benefits • sojourn grant • specialist • sri lanka • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss citizenship • third party country • threat • time limit • travel documents • tug • victim • voting suggestion of the authority • weight
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