Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6251/2007
{T 0/2}

Urteil vom 1. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.

Parteien
X._______, vertreten durch Herr Fürsprecher Patrick Degen, Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern
Beschwerdeführerin,

gegen

Y._______,
vertreten durch Maître Alain Steullet, 12, rue des Moulins, case postale 937, 2800 Delémont
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Gesuch um Eintragung von Damassine als geschützte Ursprungsbezeichnung.

Sachverhalt:

A.
Am 10. Juli 2002 stellte Y. (Beschwerdegegnerin) beim Bundesamt für Landwirtschaft (Vorinstanz) ein Gesuch um Eintragung der Bezeichnung "Damassine" oder "Eau-de-vie de Damassine" als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB).
Anlässlich ihrer Sitzungen vom 12. Februar 2003 und vom 3. Februar 2004 befasste sich die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Kommission GUB/GGA) mit diesem Gesuch. An ihrer Sitzung vom 3. Februar 2004 gelangte sie zur Auffassung, die Gesuch stellende Gruppierung solle eine demoskopische Umfrage betreffend den Namen der Bezeichnung in Auftrag geben. Zudem müsse die rechtmässige Verwendung des Wappens im Logo durch die Vorinstanz geklärt werden. Sie beschloss, die Gesuch stellende Gruppierung müsse den Nachweis, wonach es sich bei "Damassine" um keine Gattungsbezeichnung handle, noch erbringen. Hinsichtlich des Pflichtenhefts beschloss sie, die Umschreibung "Toute eau-de-vie de Damassine" solle durch "Toute eau-de-vie de damasson rouge" ersetzt werden. Schliesslich müsse dem Pflichtenheft oder dem Kontrollhandbuch ein Anhang mit einer Liste der zugelassenen Hefen und Enzyme beigelegt werden. Vorbehaltlich dieser Einwände beschloss die Kommission, der Vorinstanz "Damassine" AOC zur Registrierung zu empfehlen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin diese Einwände mit.
Das Pflichtenheft wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert. Am 1. Juni 2004 liess die Vorinstanz mehreren Bundesbehörden sowie dem Kanton Jura den Entwurf des Pflichtenhefts vom 11. Mai 2004 sowie eine Zusammenfassung des Eintragunsgesuchs zur Stellungnahme zukommen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Entwurfs heisst der Name der zu schützenden Bezeichnung "Damassine". "Damassine" wird beschrieben als Obstbrand, der ausschliesslich aus "damassons rouges" hergestellt wird. Das Büro für Konsumentenfragen und das Bundesamt für Gesundheit sprachen sich vorbehaltlos zu Gunsten der Eintragung aus; die Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Changins (agroscope RAC Changins), die Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau (agroscope FAW Wädenswil) und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sprachen sich ebenfalls für die Eintragung aus, beanstandeten indessen einzelne Punkte der Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs und des Pflichtenhefts.
Im Juni 2004 führte das Meinungsforschungsinstitut "D." im Auftrag der Beschwerdegegnerin bei 1012 Personen eine Umfrage zur Bezeichnung "Damassine" durch.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 hiess die Vorinstanz das Eintragungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und kündigte an, die Bezeichnung "Damassine" unter Vorbehalt von Einsprachen in das GUB/GGA-Register einzutragen. Eine Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs wurde am 8. Juli 2005 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 131/2005, S. 52) veröffentlicht.
Gegen den Entscheid vom 28. Juni 2005 gingen bei der Vorinstanz 11 Einsprachen ein, darunter jene der Beschwerdeführerin. In ihrer Einsprache vom 6. Oktober 2005 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des BLW vom 28. 6. 2005 über die Gutheissung des Gesuchs um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) "Damassine" nichtig ist.

2. Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) "Damassine" gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei abzuweisen.

Eventualiter 2.1:
Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) "Damassine" gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei nur unter der Auflage gutzu- heissen, dass das geographische Schutzgebiet auf die ganze Region des schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird.

Eventualiter 2.2:
Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) "Damassine" gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei nur unter der Auflage gutzuheissen, dass das geographische Schutzgebiet auf den Neuenburger Jura ausgedehnt wird."

Zu ihrer Einsprachelegitimation führte die Beschwerdeführerin aus, als im Kanton Neuenburg ansässige Herstellerin und Vertreiberin des Obstbrands "Damassine" wäre sie direkt von einer GUB/AOC-Registrierung "Damassine" betroffen, da sie ihr entsprechend bezeichnetes Produkt nicht mehr frei weiterentwickeln könnte. In formeller Hinsicht machte sie Verfahrensmängel (Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiter der Vorinstanz sowie fehlende Aufforderung zur Stellungnahme an die übrigen Jura-Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf) geltend, auf Grund derer die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären sei. In materieller Hinsicht sei das Gesuch abzulehnen, weil "Damassine" ein beschreibender Sachbegriff - einerseits für eine Pflaumensorte, andererseits auch für die daraus gebrannte Spirituose - sei.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Oktober 2005 lud die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin, den Kanton Jura, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, das Bundesamt für Gesundheit, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, Agroscope Changins (RAC) sowie Agroscope Wädenswil (FAW) ein, zu den Einsprachen Stellung zu nehmen.
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin sistierte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 8. Dezember 2005 und vom 31. März 2006 das Verfahren bis zum 31. März 2006 respektive bis zum 31. Mai 2006.
Am 30. Mai 2006 liess sich die Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen vernehmen. Hinsichtlich der Einsprache der Beschwerdeführerin beantragte sie die Abweisung.
Anlässlich ihrer Sitzung vom 20. September 2006 sprach sich auch die Kommission GUB/GGA für die Abweisung der Einsprachen aus.
Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2007 hiess die Vorinstanz eine Einsprache gut, trat auf 4 Einsprachen nicht ein, schrieb zwei Einsprachen als gegenstandslos geworden ab und wies die übrigen Einsprachen, darunter die Einsprache der Beschwerdeführerin, ab. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen formeller Art erklärte sie, es könne kein Ausstandsgrund erkannt werden. Zudem würden nach ihrer gängigen Praxis nur jene Kantone konsultiert, die Teil des im Pflichtenheftes vorgeschlagenen geografischen Gebiets seien; das rechtliche Gehör werde den Kantonen mit dem Einspracheverfahren gewährt. Es könne folglich nicht auf die Nichtigkeit der Verfügung geschlossen werden. In materieller Hinsicht führte sie aus, sie erachte die Bezeichnung "Damassine" nicht als Name einer Pflaumensorte. Bei den Spirituosen könnten zwar in der Umgangssprache die Bezeichnungen für die Frucht oder den Branntwein bisweilen austauschbar sein. Im vorliegenden Fall bestehe allerdings ein Unterschied zwischen der Frucht (damasson rouge) und dem Branntwein (Damassine), der aus dieser Frucht hergestellt werde. Aus der durchgeführten Umfrage gehe eindeutig hervor, dass die Konsumentinnen und Konsumenten den Begriff "Damassine" mit einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet verbänden. Entsprechend sei der beschreibende Charakter oder der Gattungscharakter ausgeschlossen. Was die eventualiter beantragte Ausdehnung des geografischen Gebiets von "Damassine" auf alle "jurassischen Kantone", wenigstens aber auf den Neuenburger Jura betreffe, sei festzuhalten, dass im Kanton Neuenburg nur eine sehr geringe Menge an "Damassine" produziert werde. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei einer von sehr wenigen, der "Damassine" im Kanton Neuenburg produziere. Er bestehe zudem noch nicht lange, weshalb eine Tradition der Produktion und der Vermarktung für den Kanton Neuenburg ausgeschlossen werden könne. Der blosse Umstand, dass "Damassine" ausserhalb des Gebiets des Kantons Jura produziert werde, rechtfertige eine Ausdehnung der GUB-Zone noch nicht. Es bedürfe eines engen Zusammenhangs zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren, welcher beim Gut der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei. Zudem sei dort eine In-vitro-Vermehrung der Pflanzen vorgenommen worden, um bedeutendes Pflanzungsmaterial in kurzer Zeit zu gewinnen. Auf Grund dieser und weiterer Erwägungen kam das Bundesamt zum Schluss, dass die Einsprachegründe der Beschwerdeführerin und - mit zwei Ausnahmen - der anderen Einsprecher nicht stichhaltig seien. "Damassine" gelte als eine traditionelle Bezeichnung und könne daher als geschützte Ursprungsbezeichnung nach dem beiliegenden (abgeänderten) Pflichtenheft eingetragen werden.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2007 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt Folgendes:
"1. Der Einspracheentscheid des BLW vom 16. August 2007 betreffend Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Damassine" (2006-06-14/295) sei aufzuheben und das Eintragungsgesuch sei abzuweisen.

Eventualiter 1.1:
Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Damassine" gemäss Einspracheentscheid des BLW vom 16. August 2007 (2006-06-14/295) sei nur unter der Auflage gutzuheissen, dass das geographische Schutzgebiet auf die ganze Region des schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird. Das Pflichtenheft sei entsprechend anzupassen.

Eventualiter 1.2:
Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid des BLW vom 16. August 2007 (2006-06-14/295) betreffend Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Damassine" nichtig ist; das Eintragungsgesuch sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Verfahrensrechtlicher Antrag:
Die Kantone Neuenburg, Bern, Baselland und Solothurn seien zur Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren bzw. zum Eintragungsverfahren GUB 'Damassine' aufzufordern."

In der Begründung rügt die Beschwerdeführerin zunächst, im Verfahren vor der Vorinstanz hätten sich schwer wiegende Verfahrensfehler ereignet (Manipulation des Schlüsselbegriffs "Damassine", Einflussnahme auf die Meinungsumfrage, fehlende Aufforderung zur Stellungnahme an die übrigen Jura-Kantone), die die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätten. Im Weiteren macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht fehlerhaft festgestellt. So sei "Damassine" eine im In- und Ausland verwendete Bezeichnung einer alten Pflaumensorte und des daraus hergestellten Obstbrands. Weiter sei die sinngemässe Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei ein "Neuling" im Bereich Damassine, ohne "lien au terroir" eine willkürliche und unsubstantiierte Behauptung: Sie bewirtschafte seit 1991 einen Damassine-Hain auf den Jurahöhen oberhalb A. und produziere seit 1997 aus den daraus geernteten Früchten Obstbrand. Zirka ein Drittel der gesamten Damassine-Produktion in der Schweiz stamme von ihrem Gut. Unabhängig von ihrem Betrieb sei die Bezeichnung "Damassine" für Pflaumen im Kanton Neuenburg jedenfalls seit langer Zeit bekannt. Die von ihr praktizierte In-vitro-Vermehrung sei ein anerkanntes Verfahren zur Gewinnung von Pflanzenmaterial im Obstanbau; es liefere einen wesentlich authentischeren Baum und Obst als das gemäss Pflichtenheft erlaubte Aufpfropfverfahren. Die Vorinstanz sei nie vor Ort bei ihr oder anderswo im Kanton Neuenburg gewesen, um die Lage dort im Zusammenhang mit dem angeblichen "Terroir" überhaupt einschätzen zu können. Ganz abgesehen davon sei der Kanton Jura sowohl in geografischer wie auch in landwirtschaftlicher Sicht keineswegs ein so homogenes Gebiet, wie es die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Auch völlig ignoriert werde von der Vorinstanz die Tatsache, dass der Kanton Jura erst 1979 gegründet worden sei. Im Weiteren sei die von der Gesuchstellerin in Auftrag gegebene Meinungsumfrage nicht nur in methodischer Hinsicht falsch ausgerichtet gewesen, sondern auch inhaltlich nicht stichhaltig. Schliesslich sei die Vorinstanz bei der rechtlichen Prüfung des Gesuchs in methodischer Hinsicht falsch vorgegangen, habe den Gattungscharakter der Bezeichnung "Damassine" gar nie geprüft und in der Folge das Recht falsch angewendet. Denn "Damassine" sei sowohl eine Sachbezeichnung der Obstsorte als auch gleichzeitig eine Beschaffenheitsangabe für den daraus hergestellten Obstbrand und insofern eine (freihaltebedürftige) Sach- respektive Gattungsbezeichnung. Die Vorinstanz sei dagegen davon ausgegangen, "Damassine" sei eine traditionelle Bezeichnung mit Nichtgattungscharakter. Gestützt hierauf habe sie nur noch geprüft, ob "Damassine" nicht zur
Gattungsbezeichnung degeneriert sei. Dies sei indessen falsch, da "Damassine" ursprünglich eine Gattungsbezeichnung sei. Wo aber ursprünglich eine Gattungsbezeichnung vorliege, sei der Schutz als GUB kategorisch ausgeschlossen.

C.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei auf französisch zu führen.
Die Vorinstanz teilte am 6. November 2007 mit, sie sei sowohl mit Deutsch als auch mit Französisch als Verfahrenssprache einverstanden.
Am 8. November 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2007 erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. November 2007, sie habe den angefochtenen Einspracheentscheid 9 Empfängern in französischer Sprache, darunter der Beschwerdegegnerin, und 3 Empfängern in deutscher Sprache, darunter der Beschwerdeführerin, zugestellt.
Am 13. Dezember 2007 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren werde in deutscher Sprache weitergeführt, die Beschwerdegegnerin dürfe indessen auf Grund der entsprechenden Einwilligung der Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeantwort auch in französischer Sprache einreichen.

D.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid vom 16. August 2007. Ergänzend hält sie fest, auf Grund der im Jahre 2004 durchgeführten Meinungsumfrage sei klar nachgewiesen worden, dass die Bezeichnung "Damassine" ihre Herkunftsfunktion nicht verloren habe. Sie bezeichne auch nicht die Eigenschaften oder die Qualität eines Erzeugnisses. Vielmehr stehe sie für Erzeugnisse einer bestimmten geografischen Region. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, sie bestreite nicht, dass im Volksmund mit "Damassine" zum Teil auch eine Frucht bezeichnet werde und dies zuerst auch die Gesuchstellerin so getan habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin müsse der Eintrag der Bezeichnung "Damassine" in das GUB/GGA-Register jedoch nicht verweigert werden, wenn diese sekundär auch eine Sortenbezeichnung wäre. Aus der 2004 durchgeführten Meinungsumfrage gehe klar hervor, dass "Damassine" in der Konsumentenwahrnehmung in erster Linie mit einem Obstbrand verbunden werde. Hinzu komme, dass im Sortenschutzregister keine Sorte namens "Damassine" eingetragen sei. Die traditionelle Bezeichnung "Damassine" für einen bestimmten Obstbrand könne somit ohne weiteres als GUB anerkannt werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie, die Vorinstanz, habe auf die Meinungsumfrage Einfluss genommen, werde vehement bestritten. Auch habe sich keiner ihrer Mitarbeiter in einer Weise verhalten, die den Anschein von Befangenheit hervorgerufen hätte. Aus der Tatsache, dass im Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Bezeichnungen "Damassine d'Ajoie" und "Damassine de la Baroche" aufgeführt seien, könne nicht geschlossen werden, dass "Damassine" alleine keine Herkunftsbezeichnung beinhalte, denn die im Abkommen aufgeführten Erzeugnisse müssten nicht den Anforderungen nach GUB/GGA-Verordnung entsprechen. Die für den Obstbrand "Damassine" verwendete Pflaumensorte werde durch die Anerkennung der Bezeichnung "Damassine" als GUB in keiner Weise monopolisiert. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Spirituosenproduktion nicht einstellen. Es werde ihr einzig untersagt, die Bezeichnung "Damassine" zu verwenden, solange sie nicht die Voraussetzungen des Pflichtenhefts erfülle. Die für den Brand verwendete Pflaumensorte könne entsprechend den Anforderungen des Lebensmittelrechts unter anderem auch "Damasson rouge" genannt werden. Weil traditionelle Bezeichnungen keine neuen Produkte schützen könnten, könne auch nur das Gebiet als Herkunftsgebiet anerkannt werden, in dem nachgewiesenermassen das Produkt seit mindestens einer Generation erzeugt worden sei. Schliesslich sei
festzuhalten, dass die im Auftrag der Gesuchstellerin erfolgte Meinungsumfrage den in bisherigen GUB/GGA-Verfahren von ihr als aussagekräftig akzeptierten Umfragen entspreche.
Am 8. Februar 2008 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, die angefochtene Verfügung des Bundesamts vom 16. August 2007 sei zu bestätigen und die Bezeichnung "Damassine" sei ins GUB/GGA-Register einzutragen. Zur Begründung hält sie zunächst fest, die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen der massgebenden Verordnung seien auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Im Weiteren bestreitet sie die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach vor der Vorinstanz Verfahrensregeln verletzt worden seien. In materieller Hinsicht führt sie aus, "Damassine" sei nicht nur aus einer, sondern aus mehreren verschiedenen Damassine-Ökotypen hergestellt. Sie bestreite nicht, dass der Begriff "Damassine" zugleich die Frucht und den Obstbrand bezeichne. Um den Obstbrand zu bezeichnen, werde nur das Wort "Damassine" gebraucht, während es für die Frucht dagegen verschiedene Ausdrücke gebe, wie "prune de Damas" oder "lai damè". Primär bezeichne der Ausdruck "Damassine" aber den Obstbrand. Was die beantragte Ausdehnung des Gebiets auf den Neuenburger Jura betreffe, sei festzuhalten, dass der Neuenburger Jura die Bergzone des Kantons Neuenburg sei, während B., wo die Beschwerdeführerin tätig sei, sich im Flachland befinde. Zudem halte die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte des Pflichtenhefts nicht ein (Verwendung eines einzigen Damassine-Ökotyps, In-vitro-Reproduktion, Mischung zwischen gezüchteten und ungezüchteten Bäumen). Es sei niemals zur Diskussion gestanden, das Gebiet auf C. auszudehnen, weil diese Gemeinde (wie auch B.) wegen des Einflusses des Bielersees anderen klimatischen Bedingungen unterliege. Des weiteren entbehre die von der Beschwerdeführerin angebrachte Kritik an der Meinungsumfrage jeglicher Grundlage. "Damassine" stelle entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Gattungsbezeichnung dar. Es sei nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin ihre Argumentation stütze, wonach die Bezeichnung "Damassine" nicht ins Register eingetragen werden könne, weil sie "ursprünglich" eine Gattungsbezeichnung darstelle. Die Definition nach der massgebenden Verordnung halte implizit fest, dass eine Gattungsbezeichnung das Resultat einer Entwicklung sei; eine Unterscheidung zwischen ursprünglichen Gattungsbezeichnungen und anderen Gattungsbezeichnungen sei unsinnig. Abgesehen von einigen kleinen Produzenten in einigen Gemeinden des Bezirks Moutier gebe es praktisch keine anderen Damassine-Produzenten ausserhalb des Kantons Jura. Da die Beschwerdeführerin erst seit gut 10 Jahren Damassine produziere, sei offensichtlich, dass nur das Gebiet der Republik und des Kantons Jura sich auf eine Tradition berufen könne. Weder
die Beschwerdeführerin noch "Z." (Hauptproduzenten ausserhalb des Jura) hielten sich an die traditionelle Methode. Schliesslich argumentiert die Beschwerdegegnerin, selbst wenn "Damassine" der Name einer Obstsorte sei, könne "Damassine" als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden, weil sie die Konsumenten hinsichtlich der wahren Herkunft nicht in die Irre führen könne. Denn einerseits habe diese Obstsorte ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen. Andererseits könne die Frucht in "damasson rouge" umbenannt werden.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Zeitschriftenartikel ein, der im Zusammenhang mit den im Verfahren aufgeworfenen Fragen zur genügenden Bestimmtheit des beanspruchten Gebiets der AOC und zur Frage des "Terroir" relevant sei.

E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote am 30. Juli 2008 ein, der Vertreter der Beschwerdegegnerin am 5. August 2008.

F.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 410).

1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes, insbesondere auf die Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung, SR 910.12). Er stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Mit anderen Worten wird neben der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) verlangt, dass die Beschwerde führende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 hinsichtlich Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; HANSJÖRG SEILER, Art. 89 N. 12 ff., in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007). Durch diese Anforderungen soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2).
1.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, als Herstellerin und Vertreiberin des Obstbrands "Damassine" in ihrem Betrieb in B., Kanton Neuenburg, wäre sie direkt von einer GUB-Registrierung "Damassine" betroffen, könnte sie doch ihr entsprechend bezeichnetes Produkt nicht mehr frei vertreiben, bewerben und kommerzialisieren. Namentlich auch die Weiterentwicklung dieses Produktes in Zusammenarbeit mit Damassine-Obstproduzenten aus-serhalb des Kantons Jura würde verunmöglicht.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist insofern formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung zudem besonders berührt und daher grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Hansjörg Seiler, a.a.O., Art. 89 N. 16).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).
1.2.3 Auf den auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung des Eintragungsgesuchs lautenden Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist daher einzutreten.
Indem die Beschwerdeführerin sich auf die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides beruft, macht sie einen Umstand geltend, der vom Bundesverwaltungsgericht auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (BGE 133 II 366 E. 3.1). Insofern ist auch auf den Eventualantrag 1.2 einzutreten.
Auf den eventualiter gestellten Antrag (Eventualantrag 1.1.), das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Damassine" nur unter der Auflage gutzuheissen, dass das geografische Schutzgebiet auf die ganze Region des schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird und das Pflichtenheft entsprechend anzupassen, ist indessen nur insoweit einzutreten, als die Ausdehnung des geografischen Schutzgebietes den Kanton Neuenburg, somit jenen Kanton betrifft, in dem sich der Produktionsort der Beschwerdeführerin befindet. Hinsichtlich der übrigen Gebiete des schweizerischen Juras ist das für die Begründung der Beschwerdelegitimation notwendige Interesse an der Abänderung des Entscheids bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben oder - hinsichtlich einer allfälligen Ausdehnung des Produktionsgebietes oder einer allfälligen Zusammenarbeit mit Damassine-Obstproduzenten ausserhalb des Kantons Jura - nur virtueller Natur, was zur Begründung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG nicht ausreicht (Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD] 6I/2004-2, -4, -5, -6, -8 vom 13. Februar 2006 E. 4.1, mit Verweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, a.a.O., Art. 89 N. 33).

2.
Das Landwirtschaftsgesetz sowie die GUB/GGA-Verordnung erfuhren seit der Eröffnung des Einspracheentscheids Änderungen, welche seit 1. Januar 2008 in Kraft sind (vgl. AS 2007 6095 und AS 2007 6109).
Soweit die Änderung das Gesetz betreffen, richtet sich deren Anwendung nach dem für das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV (SR 101) verbindlichen Art. 187 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 187 - 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
1    Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
10    Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
14    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969277. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
15    Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959278 in Kraft.
LwG.

Für die Verordnungsbestimmungen sieht Art. 23 Abs. 1 GUB/GGA- Verordnung vor, dass Eintragungsgesuche wie das vorliegende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, nach dem neuen Recht behandelt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nichts ersichtlich, das auf eine Unzulässigkeit der vom Verordnungsgeber gewählten Übergangsbestimmung hindeuten würde. Im vorliegenden Verfahren sind somit die geänderten Verordnungsbestimmungen massgebend.
Das Landwirtschaftsgesetz regelt die Ursprungsbezeichnungen in den Art. 14 bis
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 187 - 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
1    Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
10    Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
14    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969277. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
15    Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959278 in Kraft.
16. Nach Art. 14 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LwG kann der Bundesrat im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die nach bestimmten Verfahren hergestellt werden (Bst. a), andere spezifische Eigenschaften aufweisen (Bst. b), aus dem Berggebiet stammen (Bst. c), sich auf Grund ihrer Herkunft auszeichnen (Bst. d), oder unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen (Bst. e). Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig (Art. 14 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LwG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 14 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LwG).
Zum Zweck der Herkunftskennzeichnung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LwG) schafft der Bundesrat ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG). Nach Art. 16 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG regelt der Bundesrat insbesondere die Eintragungsberechtigung (Bst. a), die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft (Bst. b), das Einsprache- und das Registrierungsverfahren (Bst. c) sowie die Kontrolle (Bst. d).
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden (Art. 16 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG).
Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
, Art. 16
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
und Art. 177
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG hat der Bundesrat die GUB/GGA-Verordnung erlassen. Nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 sind Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, geschützt und können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden.
Nach Art. 2 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
GUB/GGA-Verordnung kann als Ursprungsbezeichnung eingetragen werden der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt (Bst. a), seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt (Bst. b) und in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde (Bst. c). Sofern sie die soeben geschilderten Voraussetzungen erfüllen, können auch traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
GUB/GGA-Verordnung).
Nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen werden kann demgegenüber eine Gattungsbezeichnung (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
GUB/GGA-Verordnung). Als solche gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
GUB/GGA-Verordnung). Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
GUB/GGA-Verordnung).
Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann (Art. 4b Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse - 1 Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
1    Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
2    Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
GUB/GGA-Verordnung). Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann (Art. 4b Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse - 1 Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
1    Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
2    Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
GUB/GGA-Verordnung).
Zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs an das Bundesamt berechtigt, ist jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs - 1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
1    Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
2    Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a  ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b  mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
c  der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
3    Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.
4    Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a  ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b  ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
c  der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
5    Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
a  diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
b  diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
c  diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.
GUB/GGA-Verordnung). Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis diejenigen, die den Rohstoff erzeugen, sowie diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten und es veredeln (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs - 1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
1    Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
2    Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a  ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b  mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
c  der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
3    Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.
4    Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a  ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b  ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
c  der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
5    Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
a  diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
b  diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
c  diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.
GUB/GGA-Verordnung).
Im Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die in der GUB/GGA-Verordnung statuierten Voraussetzungen für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
1    Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
2    Es enthält insbesondere:
a  den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b  die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c  den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d  Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e  Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
f  die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
g  eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
3    Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24
GUB/GGA-Verordnung). Nach Artikel 6 Absatz 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
1    Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
2    Es enthält insbesondere:
a  den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b  die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c  den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d  Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e  Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
f  die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
g  eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
3    Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24
GUB/GGA-Verordnung hat das Gesuch insbesondere zu enthalten: den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität (Bst. a), die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe (Bst. b), den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt (Bst. c), Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geografischen Gebiet stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit) (Bst. d), Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]; Bst. e), sowie die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleich bleibender Verfahren (Bst. f). Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen (Art. 6 Abs. 3
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
1    Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
2    Es enthält insbesondere:
a  den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b  die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c  den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d  Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e  Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
f  die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
g  eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
3    Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24
GUB/GGA-Verordnung).
Das Pflichtenheft hat gemäss Artikel 7
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
GUB/GGA-Verordnung folgende Angaben zu enthalten: den Namen des Erzeugnisses einschlies-slich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe (Bst. a), die Abgrenzung des geografischen Gebiets (Bst. b), die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften (Bst. c), die Beschreibung der Herstellungsmethode (Bst. d), die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen (Bst. e). Es kann auch weitere Angaben enthalten (vgl. hierzu Art. 7 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
GUB/GGA-Verordnung).
Zur Verdeutlichung dieser Verordnungsbestimmungen hat die Vorinstanz im Juni 2001 einen "Leitfaden für die Einreichung eines Gesuchs um Hinterlegung einer Geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) oder einer Geschützten Geografischen Angabe (GGA)" (nachfolgend: GUB/GGA-Leitfaden) herausgegeben (aktualisiert am 8. August 2007). Darin stellt es die für Agrarprodukte möglichen Schutzinstrumente (einerseits Marken nach MSchG, andererseits GUB und GGA nach LwG) vor und äussert sich zum Eintragungsverfahren, zu den Voraussetzungen des Eintragungsgesuchs sowie zum Pflichtenheft.
Dieser Leitfaden ist kein verbindlicher Rechtssatz, sondern eine Meinungsäusserung des Bundesamtes zur Auslegung der GUB/GGA-Verordnung. Er kann als sogenannte Verwaltungsverordnung vom Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden, soweit er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1; 123 II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Verfahrensfehler, die so schwer wiegen würden, dass sie die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz zur Folge hätten. Dabei macht sie einerseits geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit der in der Vorinstanz zuständigen Behördenmitglieder. Andererseits seien die "Jura-Kantone" Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf nicht angehört worden.

3.1 Für die Befangenheit der in der Vorinstanz zuständigen Behördenmitglieder ortet die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte in zweierlei Hinsicht. Erstens habe die Vorinstanz den Schlüsselbegriff "Damassine" manipuliert, indem sie angeregt habe, im GUB-Pflichtenheft die ursprünglich vorhandene Obstbezeichnung "Damassine" durch "damasson rouge" zu ersetzen. Im Einspracheentscheid habe sie dann wider besseres Wissen einfach festgestellt, "Damassine" sei nicht der Name einer Obstsorte; ein Gattungscharakter dieses Begriffs sei zu verneinen und das Eintragungsgesuch könne gutgeheissen werden. Zweitens habe die Vorinstanz auf die Meinungsumfrage Einfluss genommen. Wie sich aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 13. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin ergebe, kenne sich das für das Dossier zuständige Behördenmitglied offenbar gut mit Meinungsumfragen aus und habe der Beschwerdegegnerin im in diesem Schreiben angebotenen Telefongespräch vermutlich mitgeteilt, wie sie ihre Fragen zu stellen hätte, damit das Gesuch zugelassen werden könne. Wie die Begründung des Einspracheentscheids deutlich zeige, stütze sich die Vorinstanz dann in der zentralen Frage der Bedeutung des Begriffs "Damassine" im Verkehr vollumfänglich auf diese von ihm selbst optimierte Meinungsumfrage. Schliesslich zeigt sich die Beschwerdeführerin erstaunt darüber, dass die Vorinstanz den Vorwurf der Befangenheit im Einspracheverfahren selbst beurteilt resp. diese Rüge nicht einer Aufsichtsbehörde unterbreite.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, keiner ihrer Mitarbeiter habe sich in einer Weise verhalten, die einen Anschein der Befangenheit hervorrufe. Das von der Beschwerdeführerin genannte Schreiben vom 13. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin enthalte nichts anderes als die Feststellung des bisherigen Versäumnisses der Gesuchstellerin, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handle, sowie die Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, diesen Nachweis noch zu erbringen. Die angebotene Unterstützung durch einen Mitarbeiter habe sich auf das Zeigen von (anonymisierten) Umfragen beschränkt, die im Rahmen anderer Eintragungsgesuche durchgeführt worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe den Schlüsselbegriff "Damassine" manipuliert, erklärt die Vorinstanz, eine Sortenbezeichnung, die wie "Damassine" nicht im Sortenschutzregister eingetragen sei, könne grundsätzlich jederzeit umbenannt werden. Zudem gehe aus der 2004 durchgeführten Meinungsumfrage klar hervor, dass "Damassine" in der Konsumentenwahrnehmung in erster Linie mit einem Obstbrand verbunden werde. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit der an der Verfügung vom 28. Juni 2005 beteiligten Personen sei zu Recht im Einspracheverfahren geprüft worden. Der Einspracheentscheid sei korrekterweise von der hierarchisch vorgesetzten Stelle, dem Amtsdirektor, ergangen.
3.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d).
Diese Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, anwendbar als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich / Basel / Genf 2002, S. 74; vgl. auch ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHARDT / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Rz. 9 zu § 5a).
3.1.2 Im vorliegenden Fall kommt keiner der in den Bst. a - c erwähnten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen ist hingegen, ob eine Befangenheit "aus anderen Gründen" (Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG) vorliegt.
Befangenheit ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV (respektive Art. 58
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 58 Kündigung - (1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
aBV) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (SR 0.101)enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen Richters dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (vgl. BGE 119 V 456 E. 5b; BGE 125 I 119 E. 3a). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwerlich bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.1, mit Verweis auf BGE 120 V 364 E. 3a).
Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem - hier nicht relevanten - kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV hergeleiteten respektive neu aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV herleitbaren Grundsätzen, wobei der Gehalt des Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV nicht unbesehen auf die allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV übertragen werden kann. Vielmehr ist dem spezifischen Umfeld und dem Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen. Dabei gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe. Bei verwaltungsinternen Verfahren darf bezüglich der Unbefangenheit des Instruierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie gemäss Art. 58
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 58 Kündigung - (1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
aBV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, sodass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit jedenfalls zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.2, mit Verweis u.a. auf: BGE 125 I 119 E. 3d, BGE 125 I 209 E. 8a sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 178/04 vom 14. März 2005 und des Bundesgerichts 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2).
Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG übertragen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.3).
3.1.3 Im Verfahren zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung hat sich die Vorinstanz nach Art. 9 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 9 Entscheid und Veröffentlichung - 1 Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.33
1    Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.33
2    Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
GUB/GGA-Verordnung einzig zu vergewissern, dass das Gesuch den Anforderungen der Art. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
- 7
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
GUB/GGA-Verordnung entspricht (SIMON HOLZER, Geschützte Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographische Angaben [GGA] landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Bern 2005, S. 296). Sie kann das Eintragungsgesuch gutheissen, zurückweisen oder abweisen, aber auch der gesuchstellenden Gruppierung die Abweisung androhen, falls nicht gewisse Änderungen vorgenommen werden (LORENZ HIRT, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern 2003, S. 137 f.). Die Vorinstanz hat somit nicht sofort nach Eingang eines Eintragungsgesuches über dieses zu entscheiden, sondern kann zur Vermeidung einer allfälligen Abweisung auch Verbesserungen vorschlagen. Diese Möglichkeit ist aus prozessökonomischen Gründen zu begrüssen, ansonsten sich die gesuchstellende Gruppierung gezwungen sähe, im Falle einer Abweisung dem Bundesamt für Landwirtschaft erneut ein (verbessertes) Eintragungsgesuch zu unterbreiten, welches wiederum in Bezug auf die Anforderungen der Art. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
- 7
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
GUB/GGA-Verordnung zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht umfassender versteht, als dies der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 9 Entscheid und Veröffentlichung - 1 Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.33
1    Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.33
2    Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
GUB/GGA-Verordnung vorschreiben würde, wird denn auch nur unter dem Aspekt der Verfahrensdauer als "etwas zu hoch gegriffen" bezeichnet (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 296).
3.1.4 Im vorliegenden Fall teilte der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Schreiben vom 13. Februar 2004 der Beschwerdegegnerin unter anderem Folgendes mit:
"Vu les expériences faites en matière de preuve qu'un nom n'est pas générique, votre demande doit être améliorée sur ce point. Pour ce faire, la Commission vous demande d'effectuer une étude démoscopique permettant d'évaluer objectivement le lien au terroir existant entre la Damassine et le canton du Jura dans l'opinion publique suisse. Cet élément pourrait être déterminant dans le traitement des oppositions dans lesquelles vous pourriez être acculés. La Commission est convaincue que les conclusions d'une telle étude seraient favorables à la Damassine.
Nous vous proposons de prendre contact par téléphone avec ... (...) qui vous donnera toutes les indications nécessaires à la réalisation de cette étude."
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
1    Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
2    Es enthält insbesondere:
a  den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b  die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c  den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d  Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e  Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
f  die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
g  eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
3    Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24
GUB/GGA-Verordnung hat die gesuchstellende Gruppierung den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt. Den Gesuchstellern kommt daher die eigentliche Beweislast zu (HOLZER, a.a.O., S. 265; HIRT, a.a.O., S. 130; ANDREA E. FLURY, Grundprobleme des Rechts der geografischen Herkunftsbezeichnungen, Bern 2003, S. 233). Als Beweismittel kommen insbesondere demoskopische Gutachen in Frage. Ferner können auch andere Urkunden wie Gerichtsurteile oder einschlägige Definitionen in technischen Hand- und Wörterbüchern im Verfahren eingereicht werden (HOLZER, a.a.O., S. 267; HIRT, a.a.O., S. 131; FLURY, a.a.O., S. 248 ff.). Da von den genannten Beweismitteln die Demoskopie als das geeigneteste und aufschlussreichste Mittel bezeichnet wird (FLURY, a.a.O., S. 258), und die Beschwerdegegnerin es bis zum Zeitpunkt des zitierten Schreibens versäumt hatte, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Bst. c
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
1    Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
2    Es enthält insbesondere:
a  den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b  die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c  den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d  Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e  Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
f  die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
g  eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
3    Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24
GUB/GGA-Verordnung eine Meinungsumfrage durchzuführen, ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Vorinstanz gestützt auf deren Kompetenz, über die Einhaltung der Anforderungen der Art. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
- 7
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
GUB/GGA-Verordnung zu entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 9 Entscheid und Veröffentlichung - 1 Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.33
1    Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2-7 entspricht.33
2    Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
GUB/GGA-Verordnung), auf dieses Versäumnis hingewiesen wurde.
Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu anregte, eine Meinungsumfrage durchzuführen, erweckt sie daher nicht den Eindruck, sich bereits damals in Bezug auf ein konkretes Verfahren eine Meinung gebildet zu haben (vgl. Schindler, a.a.O., S. 136 f.). Dasselbe gilt auch insoweit, als sich die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2004 zur Überzeugung der Kommission äusserte, gab sie doch damit nur die ihrer Wahrnehmung nach bei der Kommission herrschende Ansicht und damit keine eigene Meinung wieder, aus der sich auf eine Befangenheit ihrerseits schliessen liesse.
Es liegen - auch auf Grund mangelnder Substanziierung durch die Beschwerdeführerin - keine Anhaltspunkte vor, die den Verdacht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in der Folge auf die Meinungsumfrage in parteiischer Weise Einfluss genommen, erhärten könnten. Auch der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Beispiele bereits realisierter Meinungsumfragen gezeigt hat, ist an sich nicht zu beanstanden; hat er doch dadurch die Beschwerdegegnerin lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Fragen bei Meinungsumfragen zum Thema, ob eine Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung geworden ist, bisher gestellt worden sind. Nicht korrekt ist jedoch, dass über das entsprechende Telefonat bzw. eine entsprechende Sitzung nicht wenigstens eine kurze Aktennotiz erstellt wurde. Eine allenfalls aus dieser Unterlassung resultierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wäre indessen nicht als besonders schwerwiegend und daher bereits dadurch als geheilt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, worin ihre Hilfestellung bestand (E. 5.3), die Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), zu den ihr vorbehaltenen Informationen zu äussern (BGE 133 I 201 E. 2.2.).
3.1.5 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz habe den Schlüsselbegriff "Damassine" manipuliert, ist Folgendes festzuhalten:
Aus dem ursprünglichen Gesuch vom 10. Juli 2002 geht hervor, dass "Damassine" sowohl für die Bezeichnung der Frucht als auch für die Bezeichnung des daraus hergestellten Obstbrandes verwendet wird (zur Doppelbedeutung von "Damassine" siehe im Übrigen auch nachfolgende E. 4.4.2 f.). Im beigelegten Pflichtenheft wird die zur Produktion von "Damassine" verwendete Frucht nicht spezifiziert, sondern lediglich als "fruit" bezeichnet. In Art. 3 Abs. 1 des überarbeiteten Pflichtenhefts vom 18. November 2002 wird erklärt, dass "Damassine" aus der Frucht "prune de Damas rouge" hergestellt wird, welche in der Jura-Region auch "Damassine" bezeichnet werde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, wurde in den späteren Versionen des Pflichtenhefts sowie den Zusammenfassungen des Eintragungsgesuchs die Frucht, aus der "Damassine" hergestellt wird, nur noch als "damasson rouge" bezeichnet (vgl. Versionen vom 11. Februar 2004, vom 11. Mai 2004, vom 23. Mai 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 28. Juni 2005).
Mit der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu motivierte, den für die Produktion von "Damassine" verwendeten Rohstoff, d.h. die Frucht, "damasson rouge" zu nennen. Diesbezüglich zitiert die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2005 an die Beschwerdegegnerin. Darin hielt sie Folgendes fest:
"Pour des raisons d'impossibilité de protéger par une AOC la désignation d'une variété, vous aviez accepté de rebaptiser "Damasson rouge" le fruit servant à la production de damassine."
Weiter ist in diesem Schreiben indessen auch zu lesen:
"Or, lors de l'examen de détail du cahier des charges, nous avons constaté qu'à plusieurs reprises il est question de damassinier pour désigner l'arbre qui porte les damassons. Il nous paraît donc quelque peu incohérent de continuer à appeler 'damassinier' l'arbre portant les damassons et il serait dès lors plus juste de l'appeler 'damassonier', proposition que nous soumettons à votre approbiation."
Auf diesen Vorschlag der Vorinstanz ging die Beschwerdegegnerin jedoch nicht ein. In den folgenden Versionen des Pflichtenhefts ist nach wie vor von "damassinier" die Rede (vgl. jeweils Art. 6 f. der Versionen vom 23. Mai 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 28. Juni 2005). Dieser Umstand erhellt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zwar bei der Ausformulierung eines aus ihrer Sicht möglichst widerspruchsfreien Pflichtenhefts Hilfe leistete, diese aber letztlich frei über die ihr genehme Formulierung entschied.
3.1.6 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht demnach kein Anschein dafür, dass die Vorinstanz respektive deren Mitarbeiter im vorinstanzlichen Verfahren befangen gewesen wären.
3.1.7 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG).
Richtet sich das Ausstandsbegehren jedoch gegen eine Person, welche lediglich an der Vorbereitung eines Entscheids mitwirkt (Sekretäre, Sachbearbeiter o. ä.), erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem Entscheid zu betrauen. In solchen Fällen ist es sinnvoller, den Entscheid der direkt vorgesetzten Amtsperson zu überlassen (SCHINDLER, a.a.O., S. 205; KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, a.a.O., §5a Rz. 26; MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 Rz. 25).
Dass im angefochtenen, vom Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft unterzeichneten Entscheid auch über die Frage einer allfälligen Befangenheit einzelner der Direktion unterstellten Mitarbeiter der Vorinstanz entschieden wurde, ist daher nicht zu beanstanden.

3.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen des Eintragungsverfahrens nur den Kanton Jura zur Stellungnahme aufgefordert. Mindestens die "Jura-Kantone" Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf hätten aber ebenso angehört werden müssen. Denn im Pflichtenheft werde der historisch, geografisch und politisch mehrdeutige Begriff "jurassienne" ohne weitere Präzisierung verwendet. Der geografische Bereich des Gesuchs erstrecke sich somit mutmasslich auch auf die anderen Kantone im Gebiet des Jura-Gebirgszuges. Zudem sei aktenkundig, dass Damassine-Bäume auf den Gebieten der Kantone Solothurn, Baselland, Bern und Neuenburg wüchsen und dort auch ein Interesse daran bestehe, aus dem Obst Damassine-Obstbrand zu brennen. Die im Gesetz vorgesehene Vernehmlassung sei somit nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Im Einspracheverfahren sei die materielle Stellungnahme der Kantone Bern und Baselland nicht berücksichtigt worden, da diese als nicht zur Einsprache legitimiert betrachtet worden seien.
Die Vorinstanz hält dagegen, nach ihrer gängigen Praxis seien nur jene Kantone zur Stellungnahme aufzufordern, deren Territorium das im Pflichtenheft der Gesuchstellerin vorgeschlagene geografische Gebiet erfasse. Potentiell seien durch eine GUB/GGA-Registrierung aber stets sämtliche Kantone betroffen. Den nicht zur Stellungnahme aufgeforderten Kantonen werde daher das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren gewährt. Die Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf habe sie folglich nicht zur Stellungnahme auffordern müssen. Den Kantonen Bern und Basel-Landschaft, die gegen die Eintragungsverfügung vom 28. Juni 2005 Einsprache erhoben hätten, habe sie jedoch Gehör geschenkt.
3.2.1 Nach Art. 8 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
der GUB/GGA-Verordnung fordert die Vorinstanz im Rahmen eines Eintragungsverfahrens nicht nur die Bundesbehörden, sondern auch die "betreffenden kantonalen Behörden" zur Stellungnahme auf. Neben Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, sind auch die Kantone zur Erhebung einer Einsprache berechtigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 10 Einsprache - 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
1    Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
a  Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
b  die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.
2    Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen.
3    Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
a  Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
b  Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.
c  Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
d  Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
und b GUB/GGA-Verordnung).
3.2.2 Dass im vorliegenden Fall im Rahmen des Eintragungsverfahrens nur der Kanton Jura respektive dessen "Département de l'économie et de la coopération" zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ist unbestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die weiteren Kantone des Jurabogens, d.h. die Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf, zu den "betreffenden kantonalen Behörden" gehören, die gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
GUB/GGA-Verordnung zur Stellungnahme hätten aufgefordert werden müssen.
3.2.3 Das LwG führt nichts zu den Modalitäten des Eintragungsverfahrens aus. Den Materialien zum LwG lässt sich zur Frage, welche Kantone im Rahmen des Eintragungsverfahrens zur Stellungnahme aufzufordern sind, Folgendes entnehmen. Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe "Agrarpolitik 2002" (BBl 1996 IV 1 ff., nachfolgend: Botschaft zur Agrarpolitik 2002) verweist zur Erläuterung der Artikel 13 bis
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
15 E-LwG gänzlich auf die Botschaft zum "Agrarpaket 95" (Botschaft zur Agrarpolitik 2002, S. 105). In der Botschaft vom 27. Juni 1995 zum Agrarpaket 95 (BBl 1995 IV 629 ff., insbes. S. 640 ff., nachfolgend: Botschaft zum Agrarpaket 95) wird hinsichtlich der vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen erklärt, das Eintragungsgesuch müsse den Namen der gesuchstellenden Gruppierung, die Ursprungsbezeichnung oder die geografischen Angaben, das Pflichtenheft sowie eine Vorbeurteilung des oder der betroffenen Kantone enthalten, in denen die bezeichnete Region liege (Botschaft zum Agrarpaket 95, S. 663).
In den Beratungen zur "Agrarpolitik 2002" wurden die heutigen Artikel 14 bis
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 187 - 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
1    Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
10    Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
14    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969277. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
15    Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959278 in Kraft.
16 LwG (bzw. die Art. 13 - 15 des damals beratenen bundesrätlichen Entwurfs) ohne Diskussion angenommen (Amtl. Bull N 1997 S. 2020, Amtl. Bull S 1998 S. 128). In den Lesungen zum "Agrarpaket 95" wurden die (den heutigen Artikeln 14 - 16 LwG zu Grunde liegende) Artikel 18a, 18b und 18c des damaligen Entwurfes zwar erörtert, die hier interessierende Frage jedoch nicht angeschnitten (Amtl. Bull. N 1996 S. 483 ff., Amtl. Bull. S 1995 S. 1226 ff.).
Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
GUB/GGA-Verordnung geht hervor, dass auf kantonaler Ebene die Stellungnahme nicht beim Kanton selbst, sondern bei einzelnen Organisationseinheiten einzuholen ist. Dies dürften in der Regel Departemente oder Ämter sein, in deren Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft fällt (vgl. Isabelle Pasche, Le système de protection des appellations d'origine et des indications géographiques des produits agricoles: premières expériences et commentaires, in: Blätter für Agrarrecht, 2001, Heft 1, S. 3 ff., S. 13).
Art. 8 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
GUB/GGA-Verordnung befindet sich im zweiten, dem "Eintragungsverfahren" gewidmeten Abschnitt. Die dem hier zur Diskussion stehenden Art. 8
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
GUB/GGA-Verordnung im selben Abschnitt vorangehenden Art. 5 - 7 regeln die Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs (Art. 5), den Inhalt des Eintragungsgesuchs (Art. 6) sowie das Pflichtenheft (Art. 7). Danach sind insbesondere die einzutragende Ursprungsbezeichnung sowie die Abgrenzung des geografischen Gebiets anzugeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
und b). Mit den zur Stellungnahme aufzufordernden "betreffenden kantonalen Behörden" im darauf folgenden Art. 8
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 8 Stellungnahmen - Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
GUB/GGA-Verordnung können somit in systematischer Hinsicht und auch sinnvollerweise regelmässig nur die Behörden derjenigen Kantone gemeint sein, die in Bezug auf die im Gesuch und im Pflichtenheft angegebene Ursprungsbezeichnung und das im Pflichtenheft abgegrenzte geografische Gebiet betroffen sind, d.h. in denen das mit der Ursprungsbezeichnung versehene Produkt gemäss Pflichtenheft hergestellt wird. Dieses Resultat entspricht auch der vorstehend zitierten Auffassung des Bundesrats in seiner Botschaft zum Agrarpaket 95, wonach das Eintragungsgesuch die Vorbeurteilung der betroffenen Kantone enthalten müsse, in denen die bezeichnete Region liege (Botschaft zum Agrarpaket 95, S. 663). Der Umstand, dass in der später erlassenen GUB/GGA-Verordnung auf die Anforderung, dem Gesuch eine Vorbeurteilung der betroffenen Kantone beizulegen, verzichtet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die Vorinstanz im Einzelfall auf Grund der ihr bei der Ausübung ihrer Instruktionstätigkeit zustehenden Spielräume auch weitere Kantone zur Vernehmlassung auffordert.
3.2.4 Im vorliegenden Fall wurde bereits im ersten Entwurf des Pflichtenhefts, das die Beschwerdegegnerin ihrem Gesuch vom 10. Juli 2002 beigelegt hatte, bestimmt, dass die verschiedenen Produktionsschritte im Kanton Jura stattzufinden hätten (vgl. Art. 2). Bis zum Abschluss des Eintragungsverfahrens wurde die so vorgenommene Abgrenzung des geografischen Gebiets nicht mehr geändert. Angesichts des Pflichtenhefts kann demnach nur der Kanton Jura als zur Stellungnahme aufzufordernder "betreffender Kanton" betrachtet werden. Dass und inwiefern die Vorinstanz hier vor Erlass ihrer Verfügung gehalten gewesen wäre, einen oder mehrere weitere Kantone anzuhören, ist nicht ersichtlich.
Dass die Vorinstanz nur den Kanton Jura respektive das "Département de l'économie et de la coopération" dieses Kantons zur Stellungnahme aufforderte, ist daher nicht zubeanstanden.
3.2.5 Die übrigen Kantone hätten ihre Einwände zur vorgesehenen Eintragung von "Damassine" im Rahmen des Einspracheverfahrens vorbringen können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 10 Einsprache - 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
1    Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
a  Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
b  die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.
2    Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen.
3    Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
a  Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
b  Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.
c  Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
d  Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
GUB/GGA-Verordnung). Die Kantone Bern (respektive dessen Volkswirtschaftsdirektion, Einsprecherin 1) und Basel-Landschaft (respektive das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Kanton Basel-Landschaft, Einsprecher 7), deren Einsprachen abgewiesen wurden, haben denn diese Gelegenheit auch wahrgenommen.
3.2.6 Für das Bundesverwaltungsgericht bestand und besteht daher kein Anlass dazu, die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten Kantone, die auf die Einreichung einer Einsprache verzichteten, darunter insbesondere den Kanton Neuenburg, ins Verfahren einzubeziehen respektive zur Stellungnahme aufzufordern. Dem entsprechenden verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich nicht statt zu geben. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt dazu berechtigt war, diesen Antrag zu stellen, kann offen gelassen werden.

3.3 Unter diesen Umständen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die das Verfahren vor der Vorinstanz als rechtswidrig, geschweige denn, den angefochtenen Entscheid im Lichte der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie (siehe dazu den Entscheid des Bundegerichts vom 16. August 2007, 6B_113/2007 E. 2.5) auf Grund von Verfahrensfehlern als nichtig erscheinen liessen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit kein Anlass, den angefochtenen Entscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Sache im Sinne des Eventualantrags 1.2. an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Bei "Damassine" handelt es sich unbestrittenermassen nicht um den Name einer Gegend oder eines Ortes, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt (Art. 2 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
und Art. 3
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 3 Geografische Angabe - 1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15
1    Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15
a  das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und
c  das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.16
GUB/GGA-Verordnung). Somit bleibt zu prüfen, ob "Damassine" als Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
GUB/GGA-Verordnung, als sog. traditionelle Bezeichnung für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, im vorliegenden Fall als Bezeichnung eines Obstbrandes, eingetragen werden kann.

4.1 Unter einer traditionellen Bezeichnung ist eine (vollwertige) Form einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu verstehen, welche nicht direkt Bezug auf die Herkunftsregion oder den Herkunftsort des zu schützenden landwirtschaftlichen Produkts nimmt, die aber dank ihrer Bekanntheit oder ihres Rufs, welche durch Gebrauch und mit der Zeit erworben worden sind, als indirekter Hinweis auf eine derartige Region oder einen derartigen Ort wahrgenommen wird (BGE 133 II 429 E. 6.4 - Raclette; SIMON HOLZER, a.a.O., S. 256; vgl. auch ANDREA E. FLURY, a.a.O., S. 21; LORENZ HIRT, a.a.O., S. 120 f.).
Die Eintragung einer traditionellen Bezeichnung ist denselben (formellen und materiellen) Bedingungen unterworfen, welche hinsichtlich der Eintragung einer gewöhnlichen geschützten Ursprungsbezeichnung erfüllt sein müssen (BGE 133 II 429 E. 6.4 - Raclette). Das Eintragungsgesuch muss somit die in Art. 6 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
1    Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
2    Es enthält insbesondere:
a  den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b  die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c  den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d  Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e  Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
f  die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
g  eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
3    Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24
der GUB/GGA-Verordnung aufgezählten Elemente aufweisen, das heisst insbesondere: den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität (Bst. a), den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt (Bst. c), Angaben zur geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit (Bst. d), Angaben zum Zusammenhang zwischen den typischen Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren (Terroir; Bst. e) sowie die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren (Bst. f).

4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin (und Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren) über die erforderliche Repräsentativität nach Art. 5
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs - 1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
1    Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
2    Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a  ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b  mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
c  der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
3    Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.
4    Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a  ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b  ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
c  der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
5    Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
a  diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
b  diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
c  diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.
GUB/GGA-Verordnung verfügt und insofern berechtigt war, ein Eintragungsgesuch einzureichen (vgl. im Einzelnen E. 2.2 der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005).
Dass die in der Eintragungsverfügung beschriebenen lokalen, redlichen und gleichbleibenden Verfahren nicht den Tatsachen entsprechen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Damassine-Gewinnung folgenden, in der Eintragungsverfügung beschriebenen Grundsätzen folgt: Die Früchte werden geerntet, indem die reifen, auf den Boden gefallenen Früchte aufgelesen werden; das Schütteln der Bäume ist nicht erlaubt. Untersagt sind nach den gemäss der Eintragungsverfügung althergebrachten Regeln namentlich auch das Zerquetschen und das Entsteinen der Pflaumen sowie eine schnelle Destillation. Verbesserung sowie Mischungen zwischen Jahrgängen oder zwischen Herkunftsgemeinden sind ebenfalls ausgeschlossen.
Bezüglich der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses wird in der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 dargelegt, dass sich die Destillation der Damassine-Pflaume sehr schnell entwickelt habe, weil die Frucht als solche nicht gut konserviert werden könne. Die Tradition der Erzeugung von "Damassine" habe sich im geografischen Gebiet seit langem etabliert. Dies ergibt sich auch aus den zahlreichen Interviews mit Damassine-Produzenten aus dem Kanton Jura, welche die Beschwerdegegnerin ihrem Eintragungsgesuch beigelegt hat. Gemäss den Interviews waren Damassine-Kulturen mindestens bereits seit 1780 in Courgenay (Annexe A7), seit 1811 in Les Bois (Annexe A16), seit 1870 in Villars-sur-Fontenais und in Boncourt (Annexe A2 und A3), seit 1875 in Courfaivre (Annexe A20), seit 1880 in Mormont (Annexe A5 und A11), Coeuve (Annexe A12) und Le Noirmont (Annexe A15), seit 1900 in Mervelier (Annexe A14), seit 1910 in Montavon (Annexe A18), seit 1915 in Damvant (Annexe A9), seit 1920 in Saulcy (Annexe A10), seit 1925 in Sceut (Annexe A17), seit 1960 in Charmoille (Annexe A6), seit 1940 in Bure (Annexe A8), seit 1950 in Fregiécourt (Annexe A13) und Montfavergier (Annexe A19), seit 1947 in Bressaucourt (Annexe A4), und seit 1970 in Cornol (Annexe A21) vorhanden. Sämtliche Interviewten berichten, dass alle Damassine-Pflaumen oder zumindest ein Teil der Damassine-Ernte destilliert wurden (eigene oder externe Destillation). Heutzutage sind gemäss einer von der Beschwerdegegnerin im Gesuchsverfahren eingereichten Statistik (Annexe S: Recensement des damassiniers en milieu agricole) praktisch im ganzen Kanton Jura Damassine-Kulturen anzutreffen. Von den insgesamt 4497 gezählten Damassine-Bäumen konzentriert sich eine überwiegende Mehrheit (2912) jedoch auf die Ajoie; im Bezirk Delémont sind gemäss der erwähnten Statistik 997 Bäume, und in den Freibergen 588 Bäume vorhanden.
Nicht umstritten ist sodann, dass das Erzeugnis, für welches die Bezeichnung "Damassine" eingetragen werden soll, Eigenschaften besitzt, welche den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren zu verdanken sind (Terroir). Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen, dass diese geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren an den Grenzen des Kantons Jura Halt machen. Die Vorinstanz sei nie vor Ort bei ihr oder anderswo im Kanton Neuenburg gewesen, um die Lage dort im Zusammenhang mit dem angeblichen "Terroir" überhaupt einschätzen zu können. Ganz abgesehen davon sei der Kanton Jura sowohl in geografischer wie auch in landwirtschaftlicher Sicht keineswegs ein so homogenes Gebiet, wie es die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Völlig ignoriert werde von der Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Kanton Jura erst 1979 gegründet worden sei. Dieses Staatsgebilde sei somit zu jung, um ein abgrenzbares "traditionelles Gebiet" mit der von der Vorinstanz behaupteten abgrenzbaren historischen Hintergrund respektive besonderen physischen, sozioökonomischen und kulturellen Einflüssen zu sein. Stattdessen hätte das GUB-Gebiet geografisch genauer, nach dem effektiven oder historischen Vorhandensein von entsprechenden Damassine-Kulturen und Brennereien, definiert werden müssen. Zur Untermauerung ihrer Ansicht reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2008 einen Artikel aus dem NZZ-Magazin "Z - die schönen Seiten" (Ausgabe 8/2007) ein. Darin wird die Ansicht vertreten, dass der Begriff "Jura" in kultureller Sicht über die Grenzen des gleichnamigen Kantons hinausgeht und namentlich auch den Berner Jura umfasst (S. 19 des genannten Artikels).
4.2.1 Die konkrete Ausdehnung des geografischen Gebiets soll eng an den im Gesuch beschriebenen "lien au terroir" angelehnt werden, der sie letztlich auch rechtfertigen muss. Der lien au terroir muss dabei zwar im ganzen Gebiet vorhanden sein, er kann aber innerhalb desselben variieren; es muss sich also um ein kohärentes, nicht aber um ein homogenes Gebiet handeln (HIRT, a.a.O., S. 139, mit Verweisen). Praktikabel ist es, das geografische Herstellungsgebiet einer geschützten Ursprungsbezeichnung an vorbestehenden Verwaltungsgrenzen (Gemeinde-, Bezirks- oder Kantonsgrenzen) auszurichten, soweit dies die natürlichen und menschlichen Einflüsse überhaupt zulassen (vgl. ALFRED JUNG, Der Schutz von geographischen Herkunftsangaben im multi- und bilateralen europäischen Vertragsrecht sowie im EG-Recht, Bern 1988, S. 6; HIRT, a.a.O., S. 140 f.). Es ist indessen durchaus möglich, dass für gleichwertige Produkte aus den benachbarten Gegenden das geografische Kennzeichen ebenfalls benutzt werden darf (JUNG, a.a.O., S. 6 f.).
4.2.2 Aus der Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs ergibt sich, dass sich die ursprünglich aus dem Nahen Osten stammende Pflaumensorte dem Klima und dem Boden des Kantons Jura angepasst hat. Dadurch sei eine Frucht entstanden, welche für den Kanton Jura typische Merkmale aufweise. Charakteristisch sei auch, dass sich eine Vielzahl von Phenotypen entwickelt habe. In der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 wird auch auf die vorgängig beschriebene Erntemethode hingewiesen. Zudem würden sowohl die Fruchtmasse als auch unzerquetschte Steine in die Fässer geleert. Destilliert werde nur mit traditionellen Destillierapparaten. Nach der Destillation werde die "Damassine" in Ruhe gelagert, bis sie für den Verkauf in Flaschen abgefüllt werde.
In der Studie "Approche géologique, géomorphologique, climatologique et pédologique du canton du Jura" der Universität Freiburg (CH) vom April 2000 (Beilage G des Eintragungsgesuchs) wird einführend erklärt, der Kanton Jura befinde sich in einer Übergangszone zwischen der Jura-Kette und dem Rheinischen Graben. Diese Lage erlaube es diesem kleinen Kanton, von einer morphologischen, klimatischen, pedologischen sowie kulturellen Vielfalt zu profitieren. Das Klima sei relativ mild, wobei es regionale Abweichungen gebe. Die Böden seien grundsätzlich kalkhaltig. Im Anschluss werden die verschiedenen geografischen Eigenschaften der drei jurassischen Bezirke Delémont (Delsberg), Ajoie (inkl. Clos-du-Doubs) sowie Franches-Montagnes (Freiberge) wie folgt dargelegt:
Das Delsberger Becken ist 25 km lang, 5.5 km breit und befindet sich auf einer durchschnittlichen Höhe von 450 Meter über Meer. Es ist im Süden durch die Sättel von Vellerat und Raimeux, und im Norden durch den Gebirgszug von Vorbourg begrenzt. Jährlich fällt im Bezirk Delémont üblicherweise 910 mm Niederschlag. Es herrscht eine jährliche Durchschnittstemperatur von 7.9 °C; die minimale Durchschnittstemperatur wird im Februar mit -1.6 °C, die maximale im Juli mit 17.0 °C erreicht. Im Winter herrscht im Delsberger Becken manchmal Nebel. Die Lehmböden des Delsberger Beckens sind tief und von guter Qualität; die ganz erhöhten Hänge des Beckens induzieren Böden von geringerer Dicke und somit von minderer Qualität. Die gegen Süden ausgerichteten Gelände sind häufig sehr trocken; sehr feuchte Böden befinden sich im Süd-Osten und im Nord-Osten.
Die Ajoie ist Teil des Tafeljuras und besteht zur Hauptsache aus Kalkgestein. Die Oberflächengestalt ist wenig markant, mit Ausnahme der Flanken des Mont-Terri und der Hänge des Tales von Allaine. Der Karst verhindert in einem Teil der Ajoie das Bestehen von fortwährenden Flüssen und erzeugt eine Abnahme der Feuchtigkeit des Bodens. Die Ajoie ist durch den Mont-Terri vom Clos-du-Doubs abgegrenzt. Der Clos-du-Doubs ist eine sehr komplexe Region, weil er sich auf einer Konvergenz befindet. Die Ajoie profitiert in klimatischer Hinsicht vom Zufuhr mediterraner Luft. Die jährliche Durchschnittstemperatur ist 7.5 °C; sie bewegt sich von mindestens -0.5 °C im Februar bis maximal 16.0 °C im Juli. Jährlich fällt etwa 1050 mm Niederschlag, wobei die Verteilung unterschiedlich ist. Am meisten fällt auf dem Faltenjura sowie auf dem Plateau von Bure; Richtung Baroche fällt tendenziell weniger Niederschlag. Im Durchschnitt scheint während 1450 Stunden die Sonne. Das Klima der Region von St. Ursanne gleicht, was die Temperaturen anbelangt, demjenigen der Ajoie, und hinsichtlich der Niederschläge dem Delsberger Becken. In der Ajoie hat es einerseits trockene Böden von geringer Tiefe, welche für Kulturen wenig günstig sind (Plateaus von Bure, nördliche Flanke des Mont-Terri). Andererseits gibt es Böden von sehr guter Qualität (Tal von Allaine, Ebene von Courtedoux). Die Zone von Mettembert-Movelier und der Clos-du-Doubs haben ähnliche Bodeneigenschaften. Die Tiefe der Böden ist je nach topografischer Lage sehr unterschiedlich. Die Talböden sind relativ dick im Gegensatz zu den Höhen der Sättel. Das Gefälle spielt eine wichtige Rolle. Örtlich kann die grosse Feuchtigkeit ein begrenzender Faktor für bestimmte Kulturen sein (Ufer des Doubs).
Die Freiberge zeigen sich als Plateau mit einer durchschnittlichen Höhe von zirka 1000 Meter über Meer. Sie sind ein Teil des Faltenjuras, aber die Erosion hat die Oberflächengestaltung abgeflacht. Die Region ist stark von Karst-Phänomenen wie Dolinen, Poljen und trockenen Tälern geprägt. Im Weiteren sind Oberflächengewässer trotz der ausgeprägten Niederschläge fast keine vorhanden. Bezüglich der klimatologischen Verhältnisse wurde auf Daten von La Chaux-de-Fonds zurückgegriffen. Dort fällt im Jahr durchschnittlich 1400 mm Niederschlag. Die Sonne scheint häufiger als im übrigen Rest des Kantons Jura, dagegen ist die durchschnittliche Jahrestemperatur mit 5.3 °C niedriger. Die Frostgefahr ist daher sehr gegenwärtig. Die Region ist auch schneebegünstigt; die Schneedecke bleibt tendenziell länger liegen als im Flachland. Man findet hauptsächlich braune, saure Böden. Häufig sind sie nicht tief. Die torfhaltigen Böden sind charakteristisch für die Freiberge.
Aus der gezeigten Darstellung wird ersichtlich, dass die drei Bezirke Delémont, Ajoie und Franches-Montagnes teils ähnlichen, teils aber auch verschiedenen Einflüssen unterliegen. Generell ist der Kanton Jura aber von kalkhaltigen Böden geprägt, welche die Damassine-Kulturen schätzen, wie sich aus dem Eintragungsgesuch ergibt (S. 8). Da sich die Jura-Kette über mehrere Kantone, darunter auch die Kantone Bern und Neuenburg, hinwegstreckt, ist nicht ausgeschlossen, dass die gleichen oder ähnlichen geografischen Bedingungen auch in nichtjurassischen Gebieten der Jura-Kette anzutreffen sind. Daher kommt im vorliegenden Fall den vorgängig beschriebenen menschlichen Einflüssen eine relativ grosse Bedeutung zu; diese sind in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen und daher auch zu berücksichtigen (HIRT, a.a.O., S. 115 ff.; vgl. auch BGE 133 II 429 E. 6.5 - Raclette; a.M. HOLZER, a.a.O., S. 274 f.). Der Umstand, dass die geografischen Bedingungen innerhalb des Kantons Jura auch Unterschiede aufweisen und wohl über die Grenzen des Kantons Jura hinaus gehen, hindert das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht an der Feststellung, dass Damassine wie eingangs erwähnt offenbar Eigenschaften besitzt, welche den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren zu verdanken sind (Terroir).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, "Damassine" sei eine Gattungsbezeichnung. Gattungsbezeichnungen könnten gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG nicht als GUB monopolisiert werden. Die Vorinstanz sei dagegen davon ausgegangen, "Damassine" sei eine traditionelle Bezeichnung mit Nichtgattungscharakter. Gestützt hierauf habe sie nur noch geprüft, ob diese nicht zur Gattungsbezeichnung degeneriert sei. Dies sei indessen falsch, da "Damassine" ursprünglich eine Gattungsbezeichnung sei. Wo aber ursprünglich eine Gattungsbezeichnung vorliege, sei der Schutz als GUB kategorisch ausgeschlossen. Das methodisch verkehrte Prüfschema der Vorinstanz habe somit zu einem falschen Ergebnis geführt.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin ihre Argumentation stütze, wonach die Bezeichnung "Damassine" nicht ins Register eingetragen werden könne, weil sie "ursprünglich" eine Gattungsbezeichnung darstelle. Die Definition gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
der GUB/GGA-Verordnung halte implizit fest, dass eine Gattungsbezeichnung das Resultat einer Entwicklung sei; eine Unterscheidung zwischen ursprünglichen Gattungsbezeichnungen und anderen Gattungsbezeichnungen sei unsinnig. Das Bundesgericht habe im Entscheid "Raclette" ein Analyseschema vorgegeben, dem zu folgen sei: Zunächst sei zu prüfen, ob die zu schützende Bezeichnung einen geografischen Ort darstelle, oder ob es sich allenfalls - wie im vorliegenden Fall - um eine traditionelle Bezeichnung handle. Sodann sei zu prüfen, ob diese Bezeichnung nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Aus der Meinungsumfrage des Instituts D. gehe klar hervor, dass das Wort "Damassine" keine Gattungsbezeichnung sei. Die grosse Mehrheit der Bevölkerung wisse gar nicht, was das Wort bedeute. Diejenigen, die das Wort "Damassine" kennen würden, wüssten, dass es sich um eine Bezeichung für einen im Kanton Jura produzierten Obstbrand handle.
4.3.1 Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden (Art. 16 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG; Art. 4 Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
GUB/GGA-Verordnung). Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
GUB/GGA-Verordnung). Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
GUB/GGA-Verordnung).
Eine Gattungsbezeichnung ist dann anzunehmen, wenn sich der Aussagegehalt der zu schützenden Ursprungsbezeichnung - vom Herkunftshinweis vollständig befreit - auf die Eigenschaft oder Qualität des Erzeugnisses, das heisst auf eine Beschaffenheitsangabe, reduziert hat (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/2002-2 vom 27. Februar 2004 E. 10.1 - Saucisse aux choux vaudoise, mit Hinweisen; HIRT, a. a. O. S. 28 ff.; HOLZER, a.a.O., S. 17 ff.; FLURY, a.a.O., S. 220 ff.). Eine Gattungsbezeichnung entsteht meistens dadurch, dass eine geografische Herkunftsbezeichnung über längere Zeit ohne Einschreiten der Ortsansässigen für Waren anderer Herkunft benutzt wird und der geografische Bezug dadurch mehr und mehr in den Hintergrund tritt, bis er schliesslich gar nicht mehr wahrgenommen wird (HIRT, a.a.O., S. 28 f.; FLURY, a.a.O., S. 221; HOLZER, a.a.O., S. 17 ff.). Damit ist auch gesagt, dass Gattungsbezeichnungen im engeren Sinn, wozu die Gattungsbezeichnungen gemäss GUB/GGA-Verordnung zu zählen sind (FLURY, a.a.O., S. 222), entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Resultat einer Entwicklung sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in der massgebenden Verordnungsbestimmung; danach ist eine Gattungsbezeichnung der Name eines Erzeugnisses, welches "zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist" (vgl. Art. 4 Abs. 2
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GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
1    Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
2    Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17
letzter Teilsatz GUB/GGA-Verordnung).
Der Vorinstanz kann daher nicht ein methodisch falsches Vorgehen vorgeworfen werden, wenn sie zunächst geprüft hat, ob "Damassine" eine traditionelle Bezeichnung sei (E. 6 des angefochtenen Entscheids), und - ausgehend von der positiven Beantwortung dieser Frage - ausgeschlossen hat, dass "Damassine" zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist (E. 7 des angefochtenen Entscheids).
4.3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung, ob "Damassine" zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, auf die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinstituts D. vom Juni 2004 abgestützt. Befragt wurden 1012 Schweizer zwischen 18 und 74 Jahren (504 Romands und 508 Deutschschweizer). Die Bezeichnung "Damassine" kannten von den befragten 1012 Personen 125 (respektive 12,3 %) spontan, 38 Personen (respektive 3,7 %) unter Hilfestellung, somit total 163 Personen; in der Studie wird von einer Basis von 162 Personen ausgegangen. Von diesen 162 Personen brachten 57,7 % (94 Personen) das Wort "Damassine" mit einem Branntwein respektive einem alkoholischen Getränk, 38,6 % (63 Personen) mit dem Jura und 33,8 % (55 Personen) mit Pflaumen in Verbindung.

Auf die Frage nach dem heutigen Produktionsgebiet wurde, um nur die meistgenannten Antworten zu nennen, von den in der Studie erwähnten 162 Personen, die angaben, "Damassine" zu kennen, 104 mal (64 %) der Kanton Jura, 13 mal (7,9 %) der Kanton Neuenburg, 6 Mal (3,9 %) der Kanton Wallis und je 5 Mal (3,1 %) die Kantone Bern und Waadt als Produktionsgebiet genannt, wobei eine Mehrfachantwort möglich war. Auf die Frage, ob die befragte Person persönlich erwarte, dass "Damassine" eine bestimmte Herkunft hat, gaben von den 162 Personen 55,3 % (90 Personen) "Kanton Jura" zur Antwort; 2,4 % (4 Personen) erwarteten den Kanton Neuenburg, und je 0,9 % die Kantone Wallis und Bern als Herkunftsort.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Meinungsumfrage der Beschwerdegegnerin sei nicht stichhaltig. D. sei ein privates Institut; es biete keine Gewähr für die unparteiische Durchführung einer Meinungsumfrage. Die Meinungsumfrage sei ein Privatgutachten und somit lediglich eine Parteibehauptung. Zudem seien nur 1012 Leute befragt worden, davon die Hälfte Romands und die Hälfte Deutschschweizer. Nicht ersichtlich sei, wo die befragten Personen wohnten. Jedenfalls sei die Meinungsumfrage nur in der deutsch- und französischsprachigen Schweiz durchgeführt worden; die italienische Schweiz sei offenbar ganz vergessen gegangen, obwohl für eine gesamtschweizerische GUB eine gesamtschweizerische Sichtweise gelten müsse. Im Weiteren finde ein Verwirrspiel zwischen dem Begriff "Jura" im Sinne des gleichnamigen geografischen Gebiets/Gebirgszuges und dem Kanton Jura statt. In den gestellten Fragen seien keine Kontrollfragen vorhanden, die dieses Problem ansprächen oder auch nur einzugrenzen versuchten. Auch eine mögliche Mehrfachbenennung des Begriffs "Damassine" werde im Rahmen der Meinungsumfrage nirgends untersucht. Schliesslich sei auch die Zahlenbasis äusserst mager: 1012 Personen, von denen man nicht wisse, wo sie wohnten, seien eine zu kleine und unzuverlässige statistische Basis für eine repräsentative Umfrage.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist D. eines der angesehensten Meinungsforschungsinstitute der Schweiz. Die Zahl der befragten Personen entspreche der üblichen Stichprobenerhebung für Meinungsumfragen in der Schweiz. Die gestellten Fragen seien klar und sachdienlich. Es gebe auch keine Verwechslung zwischen dem Begriff des "Jura" und demjenigen des "Kanton Jura". Die Fragen 3 und 4 seien offen gestellt worden. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben von D. vom 24. Januar 2008 ins Recht. Das Meinungsforschungsinstitut erklärt darin, der Fachverband "Associations professionnelles asms swiss interview institute" verlange bei Umfragen über Abstimmungen oder Wahlen eine repräsentative Auswahl von mindestens 1000 Personen; andere Mindestlimiten kenne ihr Fachverband nicht. Festzuhalten sei indessen, dass die Fehlerquote ab 1000 Personen kaum mehr abnehme. Bei 1000 Personen sei sie +/- 3 %. Bei den 162 Personen, welche die Bezeichnung kannten und denen entsprechend weitere Fragen gestellt worden seien, betrage die Fehlerquote +/- 7,8 %. Angesichts der klaren Resultate sei diese grössere Fehlerquote aber kaum von Wichtigkeit. Die Auswahl der Personen beruhe auf der "Basis der Regionen Nielsen" (französischsprachige Schweiz, Alpen/Voralpen, westliches Mittelland und östliches Mittelland). Geschlechts- und Altersquoten würden auf Grund der demografischen Verhältnisse in diesen Regionen festgelegt. Abschliessend hält das Meinungsforschungsinstitut fest, sie habe ihrer Ansicht nach eine Umfrage von guter Qualität unter Respektierung der brancheninternen Regeln realisiert. Im Übrigen habe die Vorinstanz, welche sie vorgängig konsultiert habe, die Grösse der Stichprobenauswahl, die Methode sowie den Fragebogen gebilligt.
4.3.4 Die Rekurskommission EVD, welche am 1. Januar 2007 in das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, hielt in ihrem Entscheid "Walliser Roggenbrot" auch unter Verweis auf die europäische Praxis fest, Meinungsumfragen seien bei der Auslegung der GUB/GGA-Verordnung zu berücksichtigen (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/2002-1 vom 2. Dezember 2003 E. 3.5.7). Bei der Interpretation der beiden sich in den Akten befindlichen Umfragen, nämlich einer von der Vorinstanz bei der E. und einer von einer Einsprecherin beim F. in Auftrag gegebenen Umfragen, mass sie letzterer keinen höheren Beweiswert zu, nur weil diese von der Vorinstanz in Auftrag gegeben wurde. Im Gegenteil, schien sie der anderen Umfrage auf Grund derer grösseren Detailliertheit sogar den Vorzug zu geben (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/2002-1 vom 2. Dezember 2003 E. 3.5.9). In der Tat sprechen keine Gründe dagegen, auf eine von einer Partei in Auftrag gegebene Umfrage abzustellen, sofern die demoskopische Erhebung von einem unabhängigen und spezialisierten Unternehmen durchgeführt wurde, welches über den notwendigen Sachverstand verfügt und sich fachlich eignet (FLURY, a.a.O., S. 355), und sofern die Umfrage nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde (vgl. BGE 131 III 121 E. 7.1 und 7.3 - Smarties).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin das Meinungsforschungsinstitut D. mit der Durchführung der Meinungsumfrage beauftragt. Dieses Institut hat auch die beiden im vorgenannten Smarties-Entscheid des Bundesgerichts genannten Umfragen (zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der Smarties-Röhre) durchgeführt, wobei dessen Qualifikationen vom Bundesgericht nicht in Zweifel gezogen wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, dem Institut D. die Unabhängigkeit, den notwendigen Sachverstand und die fachliche Eignung abzusprechen. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Aufsatz von ALFRED BÜHLER (Gerichts- und Privatgutachen im Immaterialgüterrechtsprozess, publ. in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2007 S. 607 ff.) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dieser äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation von Meinungsumfragen.
Was die Anzahl der zu befragenden Personen anbelangt, ist auszuführen, dass sich das Resultat mit der Grösse der Stichprobe verbessert (FLURY, a.a.O., S. 366; Schreiben von D. vom 24. Januar 2008). Von Spezialisten wird eine Basis von mindestens 1000 Personen empfohlen (FLURY, a.a.O., S. 367). Das im vorliegenden Fall beauftragte Meinungsforschungsinstitut hat demnach mit der Befragung von 1012 Personen eine genügende Anzahl Personen interviewt.
Wie noch zu zeigen sein wird, bringt die überwiegende Mehrheit der massgebenden Konsumentinnen und Konsumenten "Damassine" mit einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet, nämlich dem Kanton Jura respektive der Jura-Region in Verbindung (vgl. E. 4.3.5). Ob die vom Meinungsforschungsinstitut D. getroffene Auswahl der Regionen, die sich gemäss den Angaben in dessen Schreiben vom 24. Januar 2008 auf die sogenannten Nielsen-Gebiete (respektive ACNielsen-Gebiete; vgl. Wolfgang J. Koschnick, FOCUS-Lexikon SCHWEIZ Werbeplanung Mediaplanung Marktforschung Kommunikationsforschung Mediaforschung, abrufbar unter: relaunch.medialine.de; vgl. auch de.nielsen.com / company / acnielsengebiete.shtml) abstützt, wodurch sie die Befragung, wie angegeben wird, auf Personen aus der französischsprachigen Schweiz, aus den Alpen/Voralpen sowie aus dem westlichen und dem östlichen Mittelland, nicht jedoch nur auf Personen aus dem Kanton Jura beschränkte, ohne das Tessin zu berücksichtigen, kann angesichts dieses klaren Resultates offen bleiben.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es finde ein Verwirrspiel zwischen dem Begriff "Jura" im Sinne des gleichnamigen geografischen Gebiets/Gebirgszugs und dem Kanton Jura statt. Wer Frage 3 mit "Jura" beantworte, werde geneigt sein, bei den weiteren Fragen die Lösung "Kanton Jura" - ohne Nachdenken über den Unterschied zwischen Kanton und Gebietsbezeichnung - zu wählen. In den gestellten Fragen seien keine Kontrollfragen vorhanden, die dieses Problem ansprächen oder auch nur einzugrenzen versuchten. Die im vorliegenden Fall relevanten Fragen 3 - 5 sind allesamt offene Fragen, bei den Fragen 3 und 4 war eine Mehrfachantwort, bei Frage 5 nur eine Antwort möglich. Gemäss den vorvercodeten Antworten konnte man bei Frage 3 ("Wenn ich Ihnen die Bezeichnung Damassine nenne, welche Bilder, welche Ideen oder welche Eigenschaften kommen Ihnen ganz spontan in den Sinn?") unter anderem "Jura" nennen; möglich waren aber auch andere, nicht vorgegebene Antworten. Als (vorvercodete) Antworten auf die Fragen 4 ("Wo produziert man Ihrer Meinung nach heute die Damassine?") und 5 ("Erwarten Sie persönlich, dass die Damassine eine bestimmte Herkunft hat? Wenn ja, welche?") standen dem Interviewer als Antworten verschiedene Kantone (z.B. "Kanton Jura") zur Verfügung, aber auch die Antwort "anderes, notieren:...". Für den Interviewer hatte somit die Möglichkeit bestanden, als Antwort auf die Fragen 4 und 5 "Jura" im Sinne des Gebirgszuges respektive der Gebietsbezeichnung zu notieren. Aus den Umfrageergebnissen geht jedoch nicht hervor, wie der Interviewer die mögliche Antwort "Jura" konkret erfasst hat, d.h. ob er kurzerhand "Kanton Jura" angekreuzt, oder unter "anderes" "Jura" (im Sinne des Gebirgszuges respektive der Gebietsbezeichnung) notiert hat. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass keine Kontrollfrage dazwischen geschoben ist, auf Grund derer hätte geklärt werden können, was die befragte Person unter "Jura" versteht. Zur Frage der Herkunft von "Damassine" ist die Umfrage daher nur bedingt aussagekräftig. Diese Schlussfolgerung gilt aber nicht hinsichtlich des eigentlichen Zweckes der Umfrage, nämlich der Abklärung, ob "Damassine" zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
Der Beschwerdeführerin ist auch insofern zuzustimmen, dass eine mögliche Mehrfachbedeutung des Begriffs "Damassine" durch die Meinungsumfrage nicht geklärt wurde. Denn vor Frage 2 wird erklärt, dass "Damassine" ein Schnaps (Branntwein) sei, hergestellt aus einer speziellen Pflaumensorte. Immerhin konnte man auf die Frage 1, welche offen formuliert war ("Wenn ich Ihnen die Bezeichnung Damassine nenne, können Sie mir sagen, auf was sich diese Bezeichnung bezieht oder hören Sie sie zum ersten Mal?") beispielsweise auch "Frucht" oder "Pflanze" zur Antwort geben. Je eine Person hat dies denn auch getan, nebst 125 Personen, welche unter "Damassine" spontan einen Branntwein oder ein alkoholisches Getränk verstanden haben.
4.3.5 Aus der Umfrage, welche nach dem Gesagten nur bedingt aussagekräftig und daher mit Vorsicht zu betrachten ist, ergibt sich im Ergebnis, dass 162 (respektive 163) Personen angaben, den Begriff "Damassine" zu kennen. Für die Auswertung respektive Interpretation der Umfrage sind diese 162 Personen die massgebende Grösse (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 27. Juni 2006 E. 7.3.2 - Raclette), selbst wenn es sich um eine relativ magere Zahlenbasis handelt. Von diesen 162 Personen brachte über die Hälfte, nämlich 57,7 % respektive 94 Personen, das Wort "Damassine" mit einem Branntwein respektive einem alkoholischen Getränk in Verbindung. Zudem wurde bei der Frage nach dem heutigen Herstellungsort zu fast zwei Dritteln (64 %) der Kanton Jura genannt. Immerhin noch über die Hälfte der 162 Personen, nämlich 55,3 % respektive 90 Personen, erwartet, dass "Damassine" als Herkunft den "Kanton Jura" hat.

Da die Mehrheit der massgebenden Konsumentinnen und Konsumenten "Damassine" mit einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet, nämlich dem Kanton Jura respektive der Jura-Region (vgl. vorangehende E. 4.3.2), in Verbindung bringen, ist zu schliessen, dass die Bezeichnung "Damassine" für einen Obstbrand nicht zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist.

In dieselbe Richtung weisen im Übrigen etwa auch der PETIT LAROUSSE ILLUSTRÉ (Paris 1999), der "Damassine" als "petite prune dont on fait une eau-de-vie dans le canton Jura" definiert (S. 296), sowie verschiedene Publikationen. So wird im Schlussbericht "Obst- und Beerensorten-Inventarisierung Schweiz" vom März 2005 (abrufbar unter: www.fructus.ch/nap_projekte/02-23/Schlussbericht_Inventarisier-ung.pdf) unter den typischen Sorten des Kantons Jura "Damassines (für Schnaps)" aufgeführt (vgl. S. 14 und 59). In der Ausgabe 19/2007 der Schweizerischen Zeitschrift für Obst- und Weinbau (SZOW, abrufbar unter: www.db-acw.admin.ch/pubs/wa_arb_07_pub_10224_d.pdf) wird "Damassine" als jurassische Spezialität beschrieben (vgl. PETER DÜRR, Seltenes Steinobst zum Brennen, Teil III, S. 9). Schliesslich wird in einem Tages-Anzeiger-Artikel vom 24. Mai 2003 ("Damassine, der Klare der streikenden Bäume", S. 59) "Damassine" als ein "ebenso feines wie rares Produkt des Kantons Jura" bezeichnet.
Dass "Damassine d'Ajoie" und "Damassine de la Baroche" , wie die Beschwerdeführerin erwähnt, im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als Obstbrandbezeichnungen aufgeführt werden (Anhang 8, Anlage 2), vermag daran nichts zu ändern, zumal auch in diesen Bezeichnungen auf Gebiete im Jura hingewiesen wird, und gerade die Tatsache, dass eine Bezeichnung in ein bilaterales Abkommen aufgenommen worden ist, gegen das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung spricht (Flury, a.a.O., S. 255).

4.4 Da ein Name, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann, nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden darf (Art. 4b Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse - 1 Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
1    Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
2    Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
GUB/GGA-Verordnung), ist indessen auch die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, "Damassine" sei sowohl die Bezeichnung für eine alte Pflaumensorte als auch für den daraus hergestellten Obstbrand.

Einzugehen ist dabei auch auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke fordere in Art. 82 Abs. 4 ausdrücklich, Obstbrand unter Einbezug des Namens der verwendeten Frucht zu bezeichnen. Wer also aus der Pflaumensorte "Damassine" Obstbrand herstelle, komme nicht umhin, "Damassine" auch bei dessen Kennzeichnung zu verwenden.
4.4.1 Nach Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke (SR 817.022.110) wird Obstbrand unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als "-brand" bezeichnet (z.B. "Mirabellenbrand", "Zwetschgenbrand"). Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als "-wasser" bezeichnet werden.
4.4.2 Während die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid erklärt, bei "Damassine" handle es sich nicht um den Namen einer Pflaumensorte, da zwischen der Frucht (damasson rouge) und dem Branntwein (Damassine), der aus dieser Frucht hergestellt werde, zu unterscheiden sei, wird von der Beschwerdegegnerin eine doppelte Bedeutung der Bezeichnung "Damassine" nicht bestritten. Sie erklärt indessen, um den Obstbrand zu bezeichnen, für den diese primär stehe, werde nur das Wort "Damassine" gebraucht, während es für die Frucht verschiedene Ausdrücke gebe, wie "prune de Damas" oder "lai damè". Auch die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus der durchgeführten Umfrage gehe eindeutig hervor, dass die Konsumentinnen und Konsumenten den Begriff "Damassine" mit einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet verbinden würden. Entsprechend sei der beschreibende Charakter oder der Gattungscharakter ausgeschlossen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 räumt indessen auch sie ein, dass "im Volksmund mit Damassine zum Teil auch eine Frucht bezeichnet wird".
4.4.3 Auf Grund der vorerwähnten, von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz ins Recht gelegten Umfrage ist zwar davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Damassine" in der Schweiz vorwiegend als Bezeichnung eines alkoholischen Getränkes bekannt ist (siehe dazu E. 4.3.5).
Dass die Bezeichnung "Damassine" sowohl für den Obstbrand als auch für die diesem zu Grunde liegende Frucht, für deren Bezeichnung die Beschwerdegegnerin nicht um Schutz ersucht hat (was sich e contrario aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Pflichtenheftes ergibt), gebraucht wird, lässt sich auf Grund der Akten (vgl. unter anderem diverse von der Beschwerdegegnerin eingereichte Presseartikel [S. 5193, 5195, 5206, 5209, 5213, 5231 und 5237 der Vorakten], Art. 3 Abs. 1 des Pflichtenheft-Entwurfs vom 18. November 2002, Beschwerdebeilagen 3.1, 4.8, 4.9, 4.16, 4.19 und 4.20) aber nicht ernsthaft bestreiten. Dasselbe ergibt sich auch aus der Begriffsdefinition im nouveau Petit Robert de la langue française (Paris 2007, S. 611).
4.4.4 Allerdings handelt es sich bei "Damassine" wie bereits die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 klar gestellt hat, nicht um eine im Sortenregister (vgl. online-Version des Sortenschutzregisters: www.blw.admin.ch -> Themen -> Sortenschutz, zuletzt besucht am 8. Juli 2008) eingetragene rechtlich geschützte Bezeichnung für eine Obstsorte.
Die "Damassine" genannte Frucht wird in der Schweiz vielmehr auch mit "prune de Damas" (vgl. annexe 2 zur Beschwerdeantwort), "damas rouge" (vgl. annexe 3 zur Beschwerdeantwort), "Damas" (vgl. annexe 4 und 5 zur Beschwerdeantwort; vgl. auch Le Grand Robert de la langue française, Paris 1991, S. 141 und Grand Larousse Universel, Paris 1991, S. 2926) und, als in der Ajoie gebräuchlicher Patois-Begriff, "lai damè" sowie gemäss Pflichtenheft neuerdings anscheinend auch "damasson rouge" bezeichnet. In der deutschen Sprache wird sie zudem "Damaszenerpflaume" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2002, S. 329) respektive "Damas-Pflaume" (vgl. Medienmitteilung des Kantonalen Labors Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2000 "Schnaps falsch deklariert") genannt, wobei es sich zumindest bei der "Damas-Pflaume" jedoch um einen Oberbegriff für "Damassinen" handeln könnte (vgl. UFA-REVUE 9/98, S. 27 und "Berner Obst" Nr. 1/1998, Beschwerdebeilagen 4.7 und 4.8).
4.4.5 Die Produzenten, die Obstbrand herstellen, ohne das Pflichtenheft zu erfüllen, könnten daher nach einer Unterschutzstellung der Bezeichnung "Damassine" für den Obstbrand aus dem Kanton Jura - um weder mit dieser noch mit Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke in Konflikt zu geraten - ohne Weiteres für die Bezeichnung ihrer alkoholischen Produkte auf einen der anderen, für die betreffenden Pflaumen ebenfalls gebräuchlichen Namen ausweichen (zu den Varianten vgl. E. 4.4.4). Dass und inwiefern ihnen dies nicht zuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. Durch die Verwendung einer der anderen Bezeichnungen würde auch ausgeschlossen, dass die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Obstbrandes in die Irre geführt würden.
4.4.6 Art. 4b Abs. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse - 1 Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
1    Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
2    Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
GUB/GGA-Verordnung resp. die Tatsache, dass "Damassine" auch für Früchte verwendet wird, steht einer Eintragung der Bezeichnung für den aus dem Jura stammenden Obstbrand ins Register somit nicht entgegen.
Eine Um- respektive Neubenennung der Frucht, wie sie anscheinend angeregt durch die von der Vorinstanz erwähnten Beispiele ("Poire à Botzi", "Rheintaler Ribel" und "Maine-Anjou") im vorliegenden Fall im Pflichtenheft vorgenommen wurde, hätte sich daher aus rechtlichen Gründen nicht aufgedrängt. Ob sich die neue Bezeichnung "Damasson Rouge" im Kanton Jura gegenüber "Damassine" durchsetzen wird, kann daher abgewartet werden.

Ob es sich bei der nicht im Sortenregister eingetragenen Bezeichnung "Damassine" überhaupt um eine Sorte handelt, die im Sinne von Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA Verordnung umbenannt werden könnte, kann unter diesen Umständen im Übrigen ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob diese das Ursprungsgebiet verlassen hat.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bezeichnung "Damassine" die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und daher als traditionelle Bezeichnung respektive als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) ins GUB/GGA-Register eingetragen werden kann.

5.
Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin Gründe bestehen, die es gebieten, das im Pflichtenheft festgehaltene Herkunftsgebiet auf den Neuenburger Jura auszudehnen.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Bezeichnung "Damassine" für Pflaumen sei im Kanton Neuenburg seit langer Zeit bekannt.

In der Tat wird "Damassine" im nach Angabe der Beschwerdeführerin im Jahre 1926 herausgegebenen "Dictionnaire historique du parler neuchâtelois et suisse romand" von W. PIERREHUMBERT (Beschwerdebeilage 4.1) aufgeführt, wobei die Bezeichnung als "Sorte de petite prune bleu-noir et un peu sucrée" definiert wird.

Das erwähnte Wörterbuch enthält gemäss seinem Titel aber neben neuenburgischen Ausdrücken allgemein auch Ausdrücke der französischsprachigen Schweiz. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Wörterbuch-Eintrag von vornherein nichts zu Gunsten einer allfälligen langen Produktion des entsprechenden Obstbrandes im Kanton Neuenburg bzw. zu Gunsten der von ihr anbegehrten Ausdehnung des im Pflichtenheft festgehaltenen Gebietes herleiten.

5.2 Dass die Beschwerdeführerin oberhalb von A., somit im fraglichen Gebiet, seit 1991 einen Damassine-Hain unterhält resp. seit der Ernte im Jahr 1997 Früchte zu Obstbrand verarbeitet, vermag daran nichts zu ändern, da die fragliche, nur 11 Jahre umfassende Zeitspanne offensichtlich zu kurz ist, um die für einen Registereintrag erforderliche Tradition nachzuweisen (vgl. BGE 133 II 429 E. 7.2 - Raclette; Raclette-Entscheid der REKO/EVD 6I/2003-3, -7, -23, -29, -33,- 37, -39 vom 27. Juni 2006 E. 6.1, mit Verweis auf Hirt, a.a.O., S. 133). Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht substanziiert darzulegen, dass anderswo im Kanton Neuenburg traditionell "Damassine" hergestellt wurde. Der nichtbestrittenen Tatsache, dass die Bäume der Beschwerdeführerin aus einer "in-vitro-Vermehrung" hervorgingen, resp. der Frage nach deren Folgen ist daher nicht weiter nachzugehen.
Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, manche Mitglieder der Beschwerdegegnerin auf eine noch weniger lange Damassine-Produktion zurückblicken können, spielt dabei keine Rolle, da das Pflichtenheft nicht verlangt, dass jeder einzelne Produzent über eine Damassine-Tradition verfügen muss. Die geschützte Angabe darf daher von jedem Produzenten, der das Pflichtenheft erfüllt, zur Kennzeichnung seiner Produkte frei verwendet werden (Hirt, a.a.O., S. 161, mit Verweisen; Flury, a.a.O., S. 181), ungeachtet des historischen Hintergrundes im Einzelfall.

5.3 Eine Ausdehnung des geografischen Gebietes drängt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin aber auch auf Grund der klimatischen Bedingungen nicht auf: Die beiden neuenburgischen Gemeinden A. und B., in welchen die Beschwerdeführerin über Damassine-Kulturen verfügt, liegen direkt am Bielersee resp. nur unweit davon entfernt. Sie verfügen dank des Einflusses des Sees, welcher unter anderem auch die Funktion eines Wärmespeichers hat (vgl. Frank Thiedig, Spezialitäten mit geographischer Herkunftsangabe, Frankfurt a. M. 2004, S. 213, welcher sich indessen auf den Bodensee bezieht), über ein milderes Klima als der Kanton Jura (vgl. K.-F. Schreiber, Wärmegliederung der Schweiz aufgrund von phänologischen Geländeaufnahmen in den Jahren 1969 bis 1973, Blatt 1, März 1977 [Hrsg.: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement - Delegierter für Raumplanung]).

Dass mit dem Kanton Jura vergleichbare natürliche und menschliche Einflüsse herrschen, wird auch für die "Kerngebiete" des Neuenburger Juras, soweit A. und B. überhaupt als dessen "Randgebiete" bezeichnet werden können, nicht belegt. Gegen eine entsprechende Ausdehnung des Schutzgebietes spricht etwa, dass der Kanton Neuenburg respektive der Neuenburger Jura nur in seiner nördlichsten Ecke (nördlich von La-Chaux-de-Fonds) an den südwestlichen Zipfel des Kantons Jura grenzt, an die Freiberge, in denen - wohl wegen des raueren Klimas auf 1000 Metern über Meer (vgl. K.F. Schreiber, a.a.O., Blatt 1) - mit Abstand am wenigsten Damassine-Bäume stehen (gemäss Annexe S: "Recensement des damassiniers en milieu agricole" 588 Bäume von insgesamt 4497 gezählten Damassine-Bäumen im ganzen Kanton). Insofern ist die nördlichste Ecke des Kantons Neuenburg relativ weit vom Kernproduktionsgebiet von Damassine, der Ajoie, entfernt. Dies trifft in noch grösserem Masse auf die weiter im Süden gelegenen Gebiete des Kantons Neuenburg zu, welche sich womöglich besser für die Damassine-Produktion eignen als die Region nördlich von La-Chaux-de-Fonds, welches für sein relativ raues Klima bekannt ist.

5.4 Zusammenfassend ist daher auch dieser Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war.

7.
Bei diesem Ergebnis wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten für das Hauptverfahren sind mit dem am 25. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu verrechnen.

7.2 Die Kosten für den am 13. Dezember 2007 ergangenen Zwischenentscheid im Betrag von Fr. 500.- sind von der in dieser Sache unterlegenen Beschwerdegegnerin zu tragen.

7.3 Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote der Beschwerdegegnerin festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin macht für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltshonorar von Fr. ... (inkl. MWSt) geltend. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkte sich auf einen Schriftenwechsel, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine relativ umfangreiche Beschwerdeantwort einreichte. Angesichts der im Übrigen eingereichten kurz gehaltenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, sowie deren Unterliegen im Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2007 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten für das Hauptverfahren von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Die Kosten für den Zwischenentscheid von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Ref-Nr. 2006-06-14/295; mit Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. Oktober 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6251/2007
Datum : 01. Oktober 2008
Publiziert : 24. Oktober 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Gesuch um Eintragung von "Damassine" als geschützte Ursprungsbezeichnung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
58
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 58 Kündigung - (1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
LwG: 13bis  14 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
14bis  16 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
177 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
187
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 187 - 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
1    Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
10    Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
14    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969277. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
15    Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959278 in Kraft.
SR 910.12: 2  3  4  4b  5  6  7  8  9  10
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-V-456 • 120-V-357 • 121-II-473 • 123-II-16 • 125-I-119 • 125-I-209 • 131-III-121 • 133-I-201 • 133-II-249 • 133-II-305 • 133-II-366 • 133-II-429
Weitere Urteile ab 2000
2P.19/2003 • 6B_113/2007 • I_478/04 • K_178/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • jura • pflichtenheft • frage • frucht • bundesverwaltungsgericht • region • einspracheentscheid • eigenschaft • hirt • basel-landschaft • waadt • weiler • nichtigkeit • sprache • evd • produktion • holz • herkunftsbezeichnung • ausstand
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
B-6251/2007
AS
AS 2007/6109 • AS 2007/6095
BBl
1995/IV/629 • 1996/IV/1