Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-368/2015

Urteil vom 1. Juni 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM

vormals: Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Vorort von Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2009 und stellte am 19. März 2009 am Flughafen Genf ein Asylgesuch. Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 24. März 2009 seine Einreise in die Schweiz. Am 30. März 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen.

Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er habe als (...) gearbeitet und in B._______ (Jaffna) eine (...) geführt. Er habe für diverse Auftraggeber gearbeitet, auch für die sri-lankische Armee. Zeitweise - von 2004 bis 2006 - habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit dem (...) von Flugblättern und Rechnungen unterstützt. Er habe bei der Bewegung selbst jedoch nicht mitgemacht. Sein Mitarbeiter sei im August 2007 beim Ausliefern von (...) von Unbekannten getötet worden, mutmasslich weil er die LTTE unterstützt habe. Im Januar 2008 sei er - der Beschwerdeführer - von der sri-lankischen Armee festgenommen und zwei Tage lang in einem Camp inhaftiert worden. Er sei dabei geschlagen und dazu angehalten worden, die Wahrheit zu sagen über seine LTTE-Tätigkeiten. Er wisse nicht, weshalb er 2008 festgenommen worden sei, obwohl er nur bis 2006 (...)aufträge für die LTTE ausgeführt habe. Nach seiner Freilassung sei er einer täglichen behördlichen Meldepflicht unterstanden, welcher er bis Oktober 2008 nachgekommen sei. In der Zwischenzeit habe sich seine Schwester den LTTE angeschlossen. Eine Person namens C._______, welcher für die sri-lankische Armee gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt, dass er über die LTTE-Zugehörigkeit dieser Schwester informiert sei und ihm geraten, das Land zu verlassen, um sein Leben zu retten. Um B._______ verlassen zu können, habe er einem Mitglied der EPDP (Eelam People's Democratic Party) eine Geldsumme bezahlt. Mit der Unterstützung seines Onkels in Jaffna habe er sich einen Reisepass besorgt und sei aus Sri Lanka ausgereist.

B.
Am 16. April 2009 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das BFM. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Schwester in B._______ (Jaffna) gelebt. Seit 2004 habe er in Jaffna eine (...) geführt. Im Jahr 2006 habe sich seine Schwester den LTTE angeschlossen. Er habe seither keinen Kontakt mehr mit ihr gepflegt. Bis August 2006 sei Jaffna von den LTTE besetzt worden. Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers habe Beziehungen zu den LTTE unterhalten. Wegen dieser Kontakte habe der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 (...) für die LTTE ausgeführt. Als sein Mitarbeiter am 27. August 2008 entsprechende Arbeiten an die LTTE ausgeliefert habe, sei er getötet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 in seiner (...) von der sri-lankischen Armee festgenommen, zwei Tage inhaftiert und dabei geschlagen worden. Er sei von einem Mann in Zivil zu seiner Arbeit befragt worden. Er habe zunächst negiert, die LTTE-Plakate in seiner (...) vorbereitet zu haben; nach den erlittenen Misshandlungen habe er seine Mitwirkung dann zugegeben. Über seine Verhaftung sei in den Zeitungen berichtet worden. Sein Geschäft sei durchsucht worden. Dabei sei LTTE-Material, insbesondere Fotos und Plakate, gefunden worden. Die Armee habe ihm auch Fragen zu seiner Schwester gestellt. Nach zwei Tagen sei er unter der Auflage, zwei Monate lang - ab 30. Oktober 2008 - täglich im Militärcamp in B._______ eine Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Ende Dezember 2008 habe man ihn gezwungen, sein Geschäft zu schliessen, und er habe nicht mehr gearbeitet. Während seiner Unterschriftspflicht sei er im Dezember 2008 im Camp von einem tamilisch sprechenden Mann C._______, informiert worden, dass der Armeekommandant ihn - C._______ - mit der Eliminierung des Beschwerdeführers beauftragt habe. C._______ habe bereits im Auftrag des Kommandanten mehrere Personen umgebracht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit einem Schlepper in Colombo Kontakt aufgenommen und einen Reisepass beantragt. Dank seiner Kontakte zur EPDP habe er einen Passierschein der Armee erhalten und habe am 10. März 2009 B._______ verlassen.

Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit einigen Widersprüchen innerhalb seiner Angaben bei der BzP und der Anhörung (hinsichtlich des Zeitpunktes der Tötung seines Mitarbeiters und der eigenen Inhaftierung) konfrontiert. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Mitarbeiter sei im August 2008 getötet worden; seine eigene Festnahme sei im Oktober 2008 erfolgt.

C.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2012 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 15. November 2012 an.

E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nach.

F.
Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Zur Begründung hielt das Gericht fest, im August 2013 seien zwei Vorfälle bekannt geworden, bei welchen sri-lankische Rückkehrer, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und weggewiesen worden seien, bei ihrer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden seien. In der Folge sei die Vorinstanz systematisch dazu übergegangen, in Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch habe sie damit sämtliche Verfahren in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz gehe damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. November 2012 zugrunde liege, offensichtlich nicht vollständig festgestellt sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asyl- oder im Wegweisungsvollzugspunkt.

G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.

II.

H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2014 an das BFM bezog der Beschwerdeführer zum hängigen Asylverfahren und zu den jüngsten Verhaftungen der zwei nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden Stellung und verwies auf grundsätzliche Überlegungen, die bei der Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Personen zu beachten seien. Er führte die seiner Ansicht nach unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente auf und nahm zu den bestrittenen Sachverhaltselementen umfassend Stellung. Es treffe zu, dass er widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Verhaftung und der Ermordung seines Mitarbeiters gemacht habe. Es sei indessen bekannt, dass es die menschlichen kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich nicht gestatteten, sich an präzise Daten weit zurückliegender Ereignisse zu erinnern. Es könne daher nicht verlangt werden, dass er sich an das genaue Datum der betreffenden Ereignisse erinnern könne. Die Chronologie der Geschehnisse sei konsistent geschildert worden. Zudem sei die Ermordung des Mitarbeiters anhand mehrerer im vorangehenden Beschwerdeverfahren eingereichter Beweismittel belegt worden (Originalkopie der Todesbescheinigung vom 26.11.2012, zwei Fotos des getöteten Mitarbeiters, Kopie der Todesanzeige, Lohnbelege). Das SEM sei auf diese Beweismittel nicht eingegangen, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Obwohl er sich bezüglich seiner Festnahme zeitlich falsch geäussert habe, habe er über unbedeutende Details Auskunft geben können. Zudem sei er nicht nur wegen seiner eigenen Tätigkeit für die LTTE, sondern zusätzlich wegen des Engagements seiner Schwester innerhalb der LTTE festgenommen worden. Es werde für den Fall, dass ein negativer Asylentscheid in Betracht gezogen werde, eine erneute persönliche Befragung beantragt, nachdem seine letzte Anhörung fünf Jahre zurückliege, wozu auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-7020/2013 vom 18. Dezember 2013 verwiesen werde. Zudem werde die Vornahme einer umfassenden aktuellen Lagebeurteilung mit Schwerpunkt der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern beantragt. Er gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an, die aus einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden solle. Zudem weise er mehrere Risikoprofile auf (tamilischer, aus Jaffna stammender Mann im "kritischen" Alter, vergangene LTTE-Unterstützung durch das (...) von entsprechenden Flugblättern, eine nahe Verwandte [Schwester] sei seit 2006 LTTE-Mitglied, bereits erlittene Verfolgungshandlungen, illegale Ausreise aus Sri Lanka, Registrierung seiner Person im Rahmen des sri-lankischen Informationssystems).

Zum Wegweisungsvollzug wurde vorgetragen, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund der dort herrschenden massiven Spannungen und der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar.

Dieser Eingabe wurde eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenfassung ("Sri-Lanka - Bericht zur aktuellen Lage [Stand 14. April 2014]") inklusive CD-R beigelegt.

I.
Am 20. Oktober 2014 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es Abklärungen vorgenommen habe. Diese hätten ergeben, dass er sich bereits am 4. Mai 2007 den Reisepass (...) in Sri Lanka habe ausstellen lassen. Zudem habe er in einem am 10. Oktober 2007 in der Schweizer Botschaft in Colombo gestellten Visumsantrag angegeben, in Colombo sesshaft zu sein und dort als Marketing Fachmann (...) zu sein. Er habe sich ferner am 4. Dezember 2008 in Genf den Reisepass (...), welcher seinen vorherigen Reisepass (...) ersetze, ausstellen lassen und sei mit diesem am 14. Januar 2009 legal in Sri Lanka ein- und ebenfalls am 18. März 2009 legal wieder ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Frist eingeräumt, sich zu diesen Abklärungsergebnissen schriftlich zu äussern und dazu Stellung zu nehmen, wie er in den Besitz des gefälschten Ausländerausweises B gekommen sei, welcher bei seiner Einreise in die Schweiz von der Flughafenpolizei in Genf sichergestellt worden sei.

J.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen des BFM Stellung. Er hielt dazu fest, es sei allgemein bekannt, dass Visumsanträge nur bewilligt würden, wenn ein Wohnsitz in Colombo, eine qualifizierte berufliche Tätigkeit und eine feste Anstellung existierten. Der Reisepass (...) sei von den (sri-lankischen) Sicherheitskräften beschlagnahmt worden. Er habe seinem Schlepper eine Kopie dieses Reisepasses übergeben, worauf dieser einen zweiten Reisepass über das Konsulat in Genf habe erstellen lassen. Dieser zweite Reisepass sei seiner Ansicht nach gefälscht und sei von ihm - in Kombination mit einem gefälschten Ausländerausweis B - für seine Einreise in die Schweiz verwendet worden. Der Einreisestempel (Sri Lanka) könne ohne die Vornahme einer entsprechenden Reise angebracht worden sein. Er habe Sri Lanka vor dem 18. März 2009 nie verlassen.

K.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 - eröffnet am 18. Dezember 2014 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erwiesenermassen im Asylverfahren systematisch Informationen verheimlicht und unwahre Angaben gemacht. So habe er stets behauptet, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am 18. März 2009 niemals im Ausland gewesen zu sein. Der klar lesbare Stempel auf Seite 12 des von ihm bei der Einreise von der Flughafenpolizei in Genf sichergestellten sri-lankischen Reisepasses (...) (recte: [...]) bestätige, dass er am 14. Januar 2009 legal in Sri Lanka eingereist sei, und besage somit genau das Gegenteil. Es sei nicht nachvollziehbar, vom wem und vor allem aus welchem Grund dieser Stempel ohne eine entsprechende Reise hätte angebracht werden sollen. Der Beschwerdeführer habe zudem eingangs der BzP angegeben, der sichergestellte Reisepass sei echt, später habe er weiszumachen versucht, es handle sich hierbei um eine Fälschung. Die vom BFM angeordnete kriminaltechnische Prüfung lasse aber keine Zweifel an der Echtheit seines Reisepasses zu. Der Beschwerdeführer habe weiter behauptet, vor seiner Einreise in die Schweiz am 19. März 2009 niemals schweizerischen Boden betreten zu haben. Auf Seite 4 des am 4. Dezember 2008 ausgestellten Reisepasses werde ausdrücklich festgehalten, das Gesuch für dessen Ausstellung sei in Genf unterbreitet worden. Erfahrungsgemäss müsse der Beschwerdeführer den Reisepass bei der sri-lankischen Auslandsvertretung in Genf persönlich beantragen und abholen. Daher scheine erwiesen, dass er sich bereits zuvor in der Schweiz aufgehalten haben müsse. Diese Hypothese werde zudem durch den bei der Einreise in die Schweiz sichergestellten, gefälschten, vom 18. November 2008 an gültigen B-Ausweis bestätigt. Da erfahrungsgemäss zwischen dem Zeitpunkt des Reisepass-Antrags und dessen Ausstellung acht bis zwölf Wochen vergingen, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland spätestens anfangs Oktober 2008 verlassen habe. Es stehe somit ausser Zweifel, dass er sich im Zeitraum der geltend gemachten Verfolgung - insbesondere des angeblichen Liquidierungsbefehls vom Dezember 2008 - nicht in Sri Lanka aufgehalten habe, und vielmehr erst am 19. Januar 2009 legal und freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die aktenkundigen Beweismittel liessen für den fraglichen Zeitpunkt gar einen Aufenthalt in der Schweiz vermuten.

Soweit der Beschwerdeführer wiederholt eine Reflexverfolgung wegen seiner bei den LTTE tätigen Schwester geltend gemacht habe, sei festzuhalten, dass er während der vertieften Anhörung vom 16. April 2009 seine Schwester nicht aus eigenem Antrieb erwähnt und keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe. Er habe nur bestätigt, diese sei wegen Liebeskummer den LTTE beigetreten. Neu mache der Beschwerdeführer geltend, seine Schwester sei längere Zeit inhaftiert gewesen und vor kurzem entlassen worden. Um die Haft und Haftentlassung seiner Schwester - und neu seines Schwagers - zu belegen, habe er am 18. Februar 2013 mehrere Beweismittel (Beweismittel 57-60: provisorische Identitätskarte der Schwester nach ihrer Entlassung aus dem Camp; temporäre Identitätskarten der Schwester und des Schwagers sowie deren Rückkehrbestätigung des Flüchtlingshochkommissariats [UNHCR] vom 1. Dezember 2009 und Rationierungskarte) nachgereicht. Entgegen seiner Einschätzung belegten diese Dokumente weder die LTTE-Militanz seiner Schwester noch deren Haft oder Haftentlassung, sondern nur, dass seine Schwester und sein Schwager als IDP's (Internal Deplaced Persons) registriert gewesen seien, Ende Oktober beziehungsweise anfangs November 2009 ihre letzten Hilfeleistungen im IDP-Camp in D._______ erhalten hätten und anfangs Dezember 2009 nach B._______ zurückgegangen seien. Nach aktueller Aktenlage sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte LTTE-Militanz der Schwester den sri-lankischen Behörden bisher nicht aufgefallen und in Zweifel gezogen werden müsse. Es möge zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie erhöhe Aufmerksamkeit aufwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine mehrjährige Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter bei der Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "Background-Check" hinausgingen.

Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt.

L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und die Rückweisung an das BFM. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht respektive zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

In prozessualer Hinsicht wurde die vollständige Akteneinsicht beantragt, insbesondere betreffend die kriminaltechnischen Abklärungen zur Echtheit des sri-lankischen Reisepasses, welche im Aktenverzeichnis des BFM nicht aufgeführt seien. Entsprechend sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren sei das mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betraute Spruchgremium bekannt zu geben.

Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen vorgetragen, das BFM habe die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung des Reisepasses im angefochtenen Entscheid hoch gewichtet, habe hierzu jedoch trotz entsprechenden Antrags keine Akteneinsicht gewährt. Das BFM sei weiter anzuweisen, das Aktenverzeichnis korrekt und vollständig zu führen; es habe sich dazu zu äussern, weshalb die kriminaltechnischen Abklärungen keinen Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden hätten.

Die Ausstellung des Reisepasses in Genf, die Fabrikation der gefälschten Aufenthaltsbewilligung B und die Anbringung des Einreisestempels vom 14. Januar 2009 seien das Werk des Schleppers gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem kassatorischen Urteil vom 16. Januar 2014 das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. Es wäre nötig gewesen, ihm das rechtliche Gehör in Form einer Anhörung zu seinen aktuellen Asylgründen zu gewähren. Die letzte Anhörung zu den Asylgründen habe am 16. April 2009 stattgefunden und liege somit sechs Jahre zurück. Diese habe somit zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Krieg in Sri Lanka gerade zu Ende gegangen sei. Die Situation im Heimatland habe sich seit der letzten Anhörung grundlegend geändert und es liege eine andere Verfolgungsstruktur vor, als zur Zeit der Anhörung. Das BFM habe Ende April 2014 seine Einschätzung der Gefährdung tamilischer Asylsuchender fundamental überarbeitet und neue Gefährdungs- und Risikoprofilen festgestellt, weshalb zusätzliche, bisher nicht relevante, neue Sachverhalte abzuklären gewesen wären. Im April 2014 habe das Bundesamt intern angeordnet und gegen aussen kommuniziert, dass positive Asylentscheide bei liquiden Sachverhalten möglich seien, dass jedoch vor allfälligen negativen Asylentscheiden zwingend eine Anhörung des Betroffenen zu seinen aktuellen Asylgründen stattzufinden habe. Das BFM habe sich bisher daran gehalten, mit Ausnahme von drei Entscheiden, darunter der vorliegende. Es sei notwendig, den Beschwerdeführer direkt zur Organisation seiner Flucht aus Sri Lanka und zu den aktuellen Fluchtgründen anzuhören. Die notwendigen Länderinformationen seien beizuziehen und eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen.

Im Rahmen einer Botschaftsanfrage hätten bei den Familienangehörigen
oder bei Personen, die mit dem Beschwerdeführer in engem Kontakt gestanden hätten, die genaue Dauer seines Aufenthaltes in Sri Lanka sowie dessen erlittenen Verfolgungsmassnahmen abgeklärt werden müssen. Auch die anhaltende Suche nach seiner Person, die ständigen Nachfragen beim heutigen Betreiber der (...), die Situation im Dorf B._______ und seine gesundheitlichen Probleme (Kniebeeinträchtigungen), welche sich insbesondere auf seine wirtschaftliche Situation auswirkten, hätten weiter abgeklärt werden müssen. Der Freund und Nachbar des Beschwerdeführers in B._______, E._______ sowie weitere Nachbarn seien ferner als Zeugen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka und zu den behördlichen Suchen zu befragen.

Durch die erforderliche Anhörung zu den Abläufen bei der Passausstellung durch den Schlepper hätte der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen können. Der Schlepper habe den auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepass über Beziehungen ausstellen lassen, was der damaligen Praxis von Schlepperbanden entsprochen habe. Es sei es unlogisch, wenn das BFM aus der objektiv feststehenden Fälschung der Aufenthaltsbewilligung B eine Anwesenheit des Beschwerdeführers (am 18. November 2008) in der Schweiz ableite, nachdem ein Ausweisfälscher unter keinen Umständen das Datum seiner Fälschung als Ausstellungsdatum im Dokument verwenden würde. Durch den notorischen Zugriff der Schweizer Asylbehörden auf die Datensammlung der sri-lankischen Immigrationsbehörden hätte erstellt werden, können, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor dem 19. März 2009 in der Schweiz gewesen sei.

Zahlreiche vorgängige Eingaben und Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Eingaben während des (ersten) Beschwerdeverfahrens und die Stellungnahme vom Mai 2014 an das BFM, sowie einige Beweismittel seien vom BFM überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft worden, was eine weitere Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Neuüberprüfung und Neubeurteilung habe nicht stattgefunden.

Der Vorwurf des BFM, die Reflexverfolgung sei nicht aus eigenem Antrieb vorgetragen worden, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe bereits eingangs der Anhörung vom 16. April 2009 festgehalten, dass die Armee ihm Fragen zu seiner Schwester, welche bei der Bewegung gewesen sei, gestellt habe. Seine Schwester habe sich bei Ende des Krieges im Vanni-Gebiet aufgehalten, was ein klarer Hinweis für eine LTTE-Unterstützung sei. Zudem sei deren Ehemann (F._______) in Australien, welches für seine restriktive Asylpraxis bekannt sei, Schutz und eine Aufenthaltsermächtigung gewährt worden.

Der Beschwerdeführer werde regelmässig bei seinen Verwandten in Sri Lanka und beim heutigen Betreiber der (...) gesucht. Seine Familie gelte als LTTE-Unterstützerfamilie, insbesondere aufgrund der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund seiner tatsächlich erfolgten Unterstützung für die LTTE und seiner familiären LTTE-Verbindungen zumindest verhaftet. Die Parallelen des vorliegenden Verfahrens zum Verfahren D-2698/2011 oder zum Verfahren [...] seien offensichtlich, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliege.

Zudem sei der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig exilpolitisch tätig gewesen, habe an mehreren Demonstrationen der tamilischen Diaspora teilgenommen und im Kanton G._______ Personen zur Teilnahme an exilpolitischen Anlässen zu mobilisieren versucht. Das SEM habe diese Tätigkeiten nicht gewürdigt. Hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzuges sei das BFM vorliegend von seiner bisherigen, konstanten Praxis abgewichen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei unzulässig und unzumutbar. Diesbezüglich wurde auf eine Vielzahl von
vorinstanzlichen Asylverfahren verwiesen, welche mit dem Verfahren des Beschwerdeführers vergleichbar seien.

Der Beschwerdebeilage wurden mehrere Beweismittel (4 Farbfotos mit Aufnahmen vom Beschwerdeführer, Entscheid des BFM betreffend [...] sowie eine Aufenthaltsgenehmigung betreffend den Schwager F._______) beigelegt.

M.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 wurden ein Schreiben des australischen Departements für Immigration und Grenzschutz vom 14. Januar 2015 sowie eine Kopie des früheren australischen Ausländerausweises (beide betreffend den Schwager F._______) nachgereicht.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.

Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 11. Februar 2015 einbezahlt.

O.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2015 hielt das Gericht fest, es handle sich beim Aktenstück A9 (Dokument "[...]") um ein Schreiben der Genfer Flughafenbehörde vom 19. März 2009, in welchem festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer einen echten sri-lankischen Reisepass sowie eine gefälschte Aufenthaltsbewilligung "B" vorgewiesen habe, und das BFM dieses Aktenstück zu Recht als "interne Akte" gekennzeichnet und von der Akteneinsicht ausgenommen habe. Beim Aktenstück A20 ("[...]") handle um einen von der (...) des Kantons Genf am 24. März 2009 ausgestellten Erkenntnisbericht betreffend den sri-lankischen Pass Nr. (...). In diesem komme die Behörde zu dem Schluss, "Le document de base est authentique et ne présente aucun signe évident de falsification". Dieses Aktenstück sei zu Recht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG (Geheimhaltung von Fälschungsmerkmalen bzw. -abklärungen) von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Das SEM habe keine Veranlassung gehabt, dem Beschwerdeführer vorgängig den wesentlichen Inhalt dieses Ergebnisberichtes der Genfer Flughafenbehörde bekannt zu geben, da dessen Inhalt in Einklang mit den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein sri-lankischer Reisepass echt sei, gestanden habe.

P.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer auf weitere vorinstanzliche Asylverfahren verweisen, welche darlegten, dass das SEM auch in seinen jüngsten Entscheiden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft habe, weshalb vorliegend von einer rechtsungleichen Behandlung auszugehen sei.

Q.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2015 führte das SEM ergänzend aus, es bestehe kein Beschluss, welcher - bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation - die zwingende Durchführung einer Anhörung vorsehe; auch im länderspezifischen Kontext könne ohne weitere Instruktionsmassnahmen ein Entscheid gefällt werden, wenn der Sachverhalt liquid sei. Betreffend die geltend gemachten exilpolitische Aktivitäten und die gesundheitlichen Beschwerden werde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe die Grundlage der Entscheidfindung hervor, weshalb ihre Begründungdichte nicht zu beanstanden sei. Das SEM habe sich zudem eingehend mit der Reflexverfolgung als mögliche Gefährdungsgrundlage auseinandergesetzt. Aus der Vergabe eines "Bridging Visums" an den Schwager durch die australischen Behörden könne keine prekäre Gefährdungslage abgeleitet werden. Es handle sich vielmehr um die Gewährung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung, die keine Rückschlüsse auf einen allfälligen flüchtlingsrelevanten Hintergrund zulasse.

Es sei sodann hypothetisch nicht auszuschliessen, dass es dem Schlepper gelungen sei, über das Konsulat in Genf in Abwesenheit des Passinhabers einen authentischen Reisepass anfertigen zu lassen. Es sei aber weiterhin schleierhaft, inwiefern das Vorzeigen dieses echten, in Genf ausgestellten, mit einem falschen sri-lankischen Einreisestempel versehenen Reisepasses die Ausreise hätte erleichtern sollen.

R.
Mit Replikeingabe vom 25. März 2015 liess der Beschwerdeführer ergänzend vortragen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
E-7020/2013 vom 18. Dezember 2013 festgehalten, dass bei einer negativen Verfügung, deren individueller Sachverhalt auf einer über vier Jahre zurückliegenden Anhörung beruhe, von einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen sei. Dies ergebe sich auch aus der Empfehlung der vom BFM beigezogenen externen Experten, wonach einer Person, welche einer potentiell gefährdeten Gruppe angehöre, das rechtliche Gehör zu gewähren oder eine Anhörung vorzunehmen sei. Vorliegend sei die letzte Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2009 erfolgt. In der Eingabe vom 12. Mai 2014 sei eine ergänzende Anhörung verlangt worden und es habe darauf vertraut werden können, dass eine solche durchgeführt werde, in welcher die exilpolitischen Tätigkeiten und die gesundheitliche Situation hätte dargelegt werden können. Es liege deshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

Das SEM habe sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen (Hilfstätigkeit zugunsten der LTTE, Tötung des ehemaligen Mitarbeiters in der (...), Verhaftung des Beschwerdeführers und anhaltende behördliche Nachfragen durch Angehörige der sri-lankischen Armee) nicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.

Die Ausführungen des SEM zum Bridging-Visum seien unzutreffend. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, wegen der Asylgewährung seines Schwagers in Australien verfolgt zu werden, sondern wegen seiner nahen Verwandtschaft mit einer LTTE-Aktivistin. Die sri-lankischen Behörden hätten ausreisende Tamilen zur Zeit des Krieges oder nach dessen Beendigung intensiv kontrolliert, um sicherzustellen, dass sich gesuchte LTTE-Aktivisten nicht unter den Ausreisenden befänden. Die Lage in Sri Lanka habe sich für Tamilen auch nach dem Präsidentenwechsel nicht verbessert, sondern noch zugespitzt.

Das Vorweisen einer Aufenthaltsbewilligung aus der Schweiz dokumentiere gegenüber den sri-lankischen Grenzbeamten, dass der Betreffende sich bereits in der Schweiz aufhalte. Die Vorlage eines vom Generalkonsulat in Genf ausgestellten Reisepasses belege weiter den bereits bestehenden Aufenthalt als Gastarbeiter in der Schweiz, was zusätzlich durch einen Einreisestempel bestätigt werde. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, mit dem verfälschten Reisepass mit Einreisestempel oder mit der gefälschten Aufenthaltsbewilligung nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Die vom Schlepper vorgenommenen Manipulationen hätten nur dazu gedient, sicher aus Sri Lanka ausreisen zu können.

In der Vernehmlassung habe die Vorinstanz nicht zu den einzelnen, vom Rechtsvertreter zitierten Entscheiden Stellung bezogen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass das SEM eine Praxis verfolge, wonach der Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar eingestuft werde. Vielmehr habe er aufgezeigt, dass das SEM in vergleichbaren Fällen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziere und in willkürlicher Weise vorliegend rechtsungleich entschieden habe. Beim Beschwerdeführer würden keine individuellen, ihn betreffende, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigende, Faktoren vorliegen. Hierzu wurde eine Tabelle mit Verfahren aufgeführt, welchen eine mit der Situation des Beschwerdeführers im Wegweisungsvollzugspunkt angeblich vergleichbare Situation zugrunde liege.

Zur Stützung der Vorbringen wurden weitere Beweismittel (Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zuhanden des BFM vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014, Artikel aus Tagesanzeiger ["Mario Gattiker, Direktor des BFF, gesteht Fehler bei abgewiesenen Asylsuchenden ein"] vom 27. Mai 2014, das Urteil des BVGer E-7020/2013 vom 18. Dezember 2013, zwei Farbfotos mit Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen in Genf, Entscheide des BFM/SEM gemäss Tabelle sowie ein vom Rechtsvertreter verfasstes Up-Date zu Sri Lanka vom 17. März 2015 inklusive CD) nachgereicht.

S.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 28. April 2015 führte das SEM aus, ein hängiges Asylgesuch des Schwagers in Australien belege weder dessen Gefährdung noch diejenige des Beschwerdeführers.

Die Praxis des SEM basiere auf dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Konzept der Risikofaktoren. Allfällige Risikofaktoren seien im Einzelfall zu gewichten, so dass kaum je wirklich vergleichbare Fälle vorliegen würden. Die Auflistung von Fällen, die - gemäss Ansicht des Beschwerdeführers - mit der vorliegenden Aktenlage vergleichbar seien, stosse deshalb ins Leere. Der Rechtsvertreter habe die angeblich von ihm in der fraglichen Zeit mehrfach festgestellten Reisepassmanipulationen nicht genauer bezeichnet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf vertrauliche Dokumente des SEM berufe, könne keine Stellung genommen werden.

T.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das SEM habe sich in seiner zweiten Vernehmlassung zu vielen von ihm angebrachten Rügen nicht geäussert. Im Übrigen deute ein hängiges Asylverfahren in Australien angesichts der dort herrschenden restriktiven Praxis sehr wohl auf eine Gefährdung des Schwagers hin. Ferner ergebe sich aus den Prinzipien der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, dass der Praxis einer höheren Instanz grundsätzlich zu folgen sei, wozu auf das Urteil A-1396/2006 vom 30. Januar 2008 verwiesen werde. Die Rechtsgleichzeit verbiete den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Der Standpunkt des SEM, es gebe angesichts des bestehenden Ermessensspielraums kaum vergleichbare Fälle, sei nicht korrekt. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers entspreche demjenigen der jeweiligen Person, welchen im Verfahren N [...] (G.R.) respektive mit Urteil
D-2698/2011 vom 9. September 2013 Asyl gewährt worden sei.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei eine nicht abschliessende Liste von Entscheiden präsentiert worden, die die Vorinstanz in der Zeit von November 2014 bis Februar 2015 gefällt habe und die mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar seien. Es sei kürzlich eine Vielzahl weiterer Fälle positiv entschieden worden, die auf einem auffallend ähnlichen Risikoprofil basiert hätten, wozu eine entsprechende Zusammenstellung aufgeführt werde. Ein Vergleich dieser Verfahren belege zusätzlich, dass der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt worden sei. Es werde daher beantragt, die Dossiers der im bisherigen Beschwerdeverfahren aufgeführten vergleichbaren Entscheide des SEM zu edieren und die Vergleichbarkeit dieser Verfahren mit dem vorliegenden Fall zu überprüfen. Die bisher nicht veröffentlichten Begründungen des SEM für die positiven Entscheide seien indessen dem Rechtsvertreter offenzulegen.

Der Eingabe wurde eine Kostennote (Stand 15. Mai 2015) beigelegt.

U.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 - welche mit Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 29. Juni 2015 zur Kenntnis genommen wurde - beantragte der Rechtsvertreter die Koordination einer Vielzahl von sri-lankischen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren.

V.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 teilte Richterin Constance Leisinger dem Beschwerdeführer mit, dass sie ab 1. November 2017 als zuständige Instruktionsrichterin eingesetzt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Vorab ist festzustellen, dass auf den gestellten Antrag auf Koordination zahlreicher beim Bundesverwaltungsgericht noch hängiger Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka, in denen der rubrizierte Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung betraut wurde, nicht einzutreten ist. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 verwiesen sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil).

4.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

4.1.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

4.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

4.1.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.1.5 Gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl.
Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.;
Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die kriminaltechnischen Untersuchungen wurde bereits in der Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2015 behandelt und abgewiesen, weshalb auf diesen Antrag und damit verbundene Verfahrensrügen nicht weiter einzugehen ist.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, es hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend eine Anhörung stattfinden müssen ist hierzu Folgendes festzustellen: Das BFM hielt in seiner ersten Vernehmlassung vom 3. März 2015 zu Recht fest, dass - entgegen der anderslautenden Behauptung des Beschwerdeführers - nie seitens der Vorinstanz die zwingende Durchführung einer Anhörung bei einer über vierjährigen Verfahrensdauer zwischen Anhörung und Entscheidfällung entschieden oder kommuniziert worden ist. In der Pressemitteilung des damaligen BFM vom 26. Mai 2014 wurde festgehalten, das Bundesamt habe nach Bekanntwerden der beiden Verhaftungen der im Sommer 2013 zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden interne und externe Abklärungen veranlasst. Die diesbezüglich eingeholten Berichte von Rechtsprofessor Walter Kälin sowie des UNHCR hätten zu einem ähnlichen Fazit geführt wie die amtsinterne Untersuchung. Es habe nicht ein einzelner gravierender Fehler kausal zur Verhaftung der beiden Gesuchsteller geführt; deshalb könnten nicht einzelne Mitarbeitende für die Fehlbeurteilung verantwortlich gemacht werden; es sei kein grobfahrlässiges Handeln festgestellt worden; eine Verknüpfung verschiedener Mängel hätten in den beiden Verfahren dazu geführt, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung in Sri Lanka nicht richtig eingeschätzt worden sei. Unter anderem hätten beide Verfahren von der Einreichung des Asylgesuches im Jahr 2009 bis zum im Jahr 2013 erfolgten Vollzug der Wegweisung mehr als vier Jahre lang gedauert. In dieser Zeit habe sich die Situation in Sri Lanka geändert. Die Vorinstanz achte soweit möglich darauf, dass der Asylentscheid in zeitlicher Nähe zur Anhörung und durch dieselbe Person erfolge. Es sei eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, und die Risikoprofile seien angepasst worden. Es werde zu einer Einzelfallprüfung der Gesuche aus Sri Lanka zurückgekehrt und der seit August 2013 geltende Entscheidungs- und Vollzugsstopp aufgehoben. Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid werde zunächst das rechtliche Gehör gewährt, gegebenenfalls werde das BFM ein neues Verfahren eröffnen (vgl. dazu: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-53120. html, abgerufen am 13.3.2018). Aus der zitierten Medienmitteilung wird nicht ersichtlich, dass bereits angehörte Asylgesuchsteller - wie vorliegend der Beschwerdeführer - im weiteren Verlauf des Asylverfahrens respektive vor dem Asylentscheid zwingend ein zweites Mal angehört werden müssten. Vorliegend wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 die (erste) Verfügung des BFM vom 15. November 2012 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, eine Neubeurteilung vorzunehmen. In der
Folge wurde das vorinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Im Rahmen seiner Eingabe vom 12. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer zu seinem hängigen Asylverfahren eingehend Stellung. Er verwies in einlässlichem Umfang auf grundsätzliche Überlegungen und ging auf sämtliche für das Verfahren wesentliche Aspekte des vorliegenden Asylverfahrens näher ein. Es besteht sodann keine gesetzliche Regelung, welche im zweiten Asylverfahren eine Anhörung vorsieht. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den zitierten Entscheid des BVGer E-7020/2013 ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. In diesem Urteil vom 18. Dezember 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht zwar den Umstand fest, dass die Anhörung der betreffenden Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids durch das SEM viereinhalb Jahre zurücklag. Die Kassation erfolgte indessen nicht spezifisch in diesem Zusammenhang, sondern vielmehr im Rahmen der Kassationen von Verfügungen des SEM betreffend sri-lankische Asylsuchende im Nachgang zu den beiden Returnee-Vorfällen im August 2013. Entgegen der Behauptung in der Replikeingabe hielt das Gericht dabei nicht fest, dass alleine wegen des Zeitablaufes von über vier Jahren von einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen sei. Im Verzicht der Vorinstanz auf eine weitere Anhörung ist daher kein Verfahrensverstoss zu erblicken.

4.4

4.4.1 Vom Beschwerdeführer wird ferner gerügt, das SEM habe mehrere rechtserhebliche Sachverhaltselemente - so die anhaltende Suche nach seiner Person, die ständigen Nachfragen beim heutigen Betreiber der (...), die Situation im Heimatdorf und seine gesundheitliche Probleme - nicht vollständig abgeklärt. Gleichzeitig habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen (Hilfstätigkeit zugunsten der LTTE, der Tötung seines ehemaligen Mitarbeiters in der (...), die Verhaftung des Beschwerdeführers und die anhaltenden behördlichen Nachfragen nach seiner Person) nicht auseinandergesetzt habe und ferner die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Neuüberprüfung und Neubeurteilung nicht vorgenommen habe. Einige Beweismittel sowie Eingaben im ersten Beschwerdeverfahren seien nicht berücksichtigt worden.

4.4.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Ebenso wurden die eingereichten Beweismittel in rechtsgenüglichem Umfang mitberücksichtigt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer stellt die Fachkompetenz der Länderreferentin der Vorinstanz in Frage, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb deren Fachkenntnisse unzureichend sein sollen. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, an den länderspezifischen Kenntnisse der vom SEM offenbar beigezogenen Länderanalystin zu zweifeln. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausführlich darlegen, inwiefern er mit der Einschätzung des BFM nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 sowie vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung Rechenschaft ablegen. Es war ihm im Rahmen der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters und im Rahmen des umfassenden Schriftenwechsels möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches und der Begründungspflicht ist auch in diesem Zusammenhang daher zu verneinen.

4.5

4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Rechtgleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risikoprofils, welches sich analog zu anderen Verfahren, wie namentlich D-2698/2011, präsentiere und gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Asylrelevanz sei. In seiner Eingabe vom 19. Februar 2015 und seiner Replikeingabe wurde auf eine Vielzahl von Asylverfahren verwiesen, welche insbesondere im Wegweisungsvollzugspunkt zu einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers führe.

4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden als Flüchtlinge anerkannt oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Der Antrag, positive Verfügungen des SEM in anderen Verfahren sowie die dazugehörenden Dossiers heranzuziehen, ist deshalb abzuweisen, zumal erstinstanzliche Asylgutheissungen in der Regel nicht begründet werden. Es besteht auch keine Veranlassung, weitere Referenzdossiers heranzuziehen und dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist zur Benennung weiterer ähnlicher Fälle einzuräumen.

4.5.3 Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, für sich alleine noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind.

4.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in diesem Zusammenhang kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kassation dar.

4.7 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht oder nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien Nachbarn als Zeugen zu befragen und ihm Frist zur Nachreichung von Beweismitteln - den Reichtum seiner Familie oder seines gesundheitlichen Zustandes betreffend - zu gewähren, ist deshalb abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens mehrfach Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich ergänzend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weiteres auch zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können.

Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden, ist hingegen eine materielle Frage, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist.

6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausfielen. So trug der Beschwerdeführer mehrere für die Begründung seines Asylgesuchs wesentliche Ereignisse nicht kongruent vor.

6.1.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Tötung seines Mitarbeiters und zur eigenen Verhaftung zu Protokoll. Den Aussagen in der BzP zufolge soll die Tötung seines Mitarbeiters im August 2007 stattgefunden haben, was zu seiner eigenen Verhaftung im Januar 2008 geführt habe, wobei er sich nicht an das genaue Datum zu erinnern vermöge (vgl. A15 Ziff. 15). Demgegenüber gab er in der Anhörung vom 16. April 2009 an, sein Mitarbeiter sei am 27. August 2008 und er selbst am 28. Oktober 2008 verhaftet worden (vgl. A22, Antworten 14 und 17 beziehungsweise 12 und 16).

In der Beschwerdeeingabe wird hierzu vorgetragen, die menschlichen kognitiven Fähigkeiten liessen eine Erinnerung an präzise Daten von weit zurückliegenden Ereignissen nicht zu. Hierzu muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgetragenen Ereignisse nicht mit bloss ungefähren Daten zeitlich einordnete; er war durchaus in der Lage, den Zeitpunkt der Verhaftung seines Mitarbeiters zeitlich präzise anzugeben. Deshalb überzeugt das Argument des fehlenden kognitiven Erinnerungsvermögens vorliegend nicht. Es trifft - entgegen der in der Eingabe vom 12. Mai 2014 vertretenen Auffassung - auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Chronologie der Geschehnisse konsistent wiedergab. Die vorgetragene Tötung seines Mitarbeiters und seine eigene Verhaftung müssten für den Beschwerdeführer prägende, einschneidende Ereignisse dargestellt haben, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht in der Lage war, bei beiden Befragungen übereinstimmende Angaben zu Protokoll zu geben und diese in einen zeitlich übereinstimmenden Kontext zu schildern.

6.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch abweichende Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen seiner Freilassung aus dem Militärcamp gemacht hat. In der BzP gab er an, er sei nach seiner Verhaftung im Januar 2008 nach zwei Tagen freigelassen worden, unter der Auflage, jeden Morgen zur Unterschrift im Militärcamp zu erscheinen. Er sei dieser Unterschriftspflicht bis zum Oktober 2008 nachgekommen (vgl. A15, Ziff. 15). Demgegenüber gab er in der Anhörung vom 16. April 2009 zu Protokoll, er sei am 28. Oktober 2008 für zwei Tage inhaftiert worden und habe nach seiner Freilassung am 30. Oktober 2008 während zweier Monate - bis Dezember 2008 - eine täglichen Unterschriftspflicht im Militärcamp befolgen müssen (vgl. A22, Antworten 12, 14, 21 und 24).

Unter diesen Umstanden bleibt auch der vom Beschwerdeführer aus dieser Tötung abgeleitete asylrelevante Zusammenhang ohne plausible, glaubhafte Grundlage.

6.1.3 Im Weiteren muss das vom Beschwerdeführer geschilderte Engagement für die LTTE auch als unglaubhaft qualifiziert werden. Er gab ausdrücklich zu Protokoll, nur bis im Jahr 2006 (...)aufträge für die LTTE ausgeführt zu haben (A15, Ziff. 15; A22, Antworten 15, 18 und 19). Gleichzeitig trug er vor, die Tötung seines Mitarbeiters und die anschliessende eigene Verhaftung seien erfolgt, nachdem die sri-lankischen Sicherheitskräfte seine (...) durchsucht und dabei politisch missliebiges Propagandamaterial vorgefunden hätten. Wenn der Beschwerdeführer lediglich bis zum Jahr 2006 zugunsten der LTTE Arbeiten ausgeführt haben will, ist nicht plausibel, dass er zwei Jahre später nach wie vor ihn belastende LTTE-(...) in seinem Betrieb gelagert haben will. Zudem gab der Beschwerdeführer in der BzP an, er kenne die Personen nicht, die seinen Mitarbeiter umgebracht hätten (vgl. A15, Ziff. 15). Bei dieser Sachlage bleibt der Grund für die Tötung des Mitarbeiters und der angeblich daraus folgenden eigenen Festnahme ohne evidenzbasierte Grundlage, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich die Umstände und Hintergründe dieser Ereignisse wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, präsentieren. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Todesbestätigung vermag - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die behauptete Asylrelevanz der Tötung dieses Mitarbeiters ebenfalls nicht nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

6.1.4 Der Beschwerdeführer hat mehrere Beweismittel eingereicht, die seine Geschäftstätigkeit (Lokalisierung seines [...]geschäftes und des Wohnhauses seines Mitarbeiters; Unterlagen zu Lohnzahlungen, zur Registrierung und Steuerzertifizierung seines Geschäftes eingereicht [vgl. Beschwerde vom 17. Dezember 2012, Ziffer 3.3]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Geschäftstätigkeit als solche nicht in Frage. Die genannten Dokumente vermögen jedoch den vom Beschwerdeführer abgeleiteten asylbeachtlichen Hintergrund der Vorbringen nicht zu belegen.

6.1.5 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche in Kernvorbingen der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers muss festgestellt werden, dass die geltend gemachten, angeblich persönlich erlittenen behördlichen Behelligungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt werden können.

6.2 In der Eingabe vom 12. Mai 2014 wird sodann neu geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester, welche seit dem Jahr 2006 bei den LTTE sei.

Der Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vertieften Anhörung vom 16. April 2009 keine Reflexverfolgungssituation im Zusammenhang mit seiner Schwester geltend gemacht hat, ist beizupflichten. Zwar gab er in der Anhörung zu Protokoll, er habe mit seiner Mutter und Schwester zusammengelebt; seine Schwester sei im Jahr 2006 den LTTE beigetreten; er habe keinen Kontakt zu ihr (A22, Antworten 8, 25 und 26). Er erwähnte seine Schwester jedoch nie aus eigenem Antrieb im Zusammenhang mit den von ihm vorgetragenen Asylgründen. Eine durch die angebliche Verbindung seiner Schwester mit den LTTE entstandene Reflexverfolgung trug er während seinen persönlichen Anhörungen nicht vor, sondern schob eine solche erst im Rahmen der Eingabe vom 12. Mai 2014 nach. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Engagement seiner Schwester für die LTTE für ihn persönlich kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka war. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Nachgang zum wiederaufgenommenen Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein, die die behauptete Reflexverfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun vermögen. Auch die behauptete LTTE-Militanz dieser Schwester wurde mit keinerlei Beweismittel untermauert. Bei dieser Sachlage bestehen auch im heutigen Zeitpunkt keine hinreichenden Hinweise auf eine entsprechende zukünftige Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. Die im Verlauf des ersten und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel, auch die seinen in Australien lebenden Schwager betreffend (insbesondere: Identitätskarte der Schwester und des Schwagers nach ihrer Entlassung aus dem Camp, Rückkehrbestätigungen des UNHCR sowie Rationierungskarte [vgl. Eingabe vom 18. Februar 2012, S. 2]) sind nicht geeignet, diese Vorbringen zum familiären Hintergrund in einen asylrelevanten Zusammenhang zu stellen.

6.3

6.3.1 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses ist, welcher sri-lankische Ein- und Ausreisestempel aufweist, gegen die vorgetragene Verfolgungssituation.

6.3.2 Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stets, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am 18. März 2009 niemals im Ausland gewesen zu sein (vgl. A15, Ziff. 18 sowie Eingabe vom 31. Oktober 2014 [A43], S. 2).

6.3.3 In den Asylakten des Beschwerdeführers befindet sich ein auf seinen Namen lautender Reisepass (...), welcher gemäss den Einträgen auf Seite 4 am 4. Dezember 2008 vom sri-lankischen Konsulat in Genf ("Sri Lanka Mission: Geneva") ausgestellt wurde. Das zugrundeliegende Gesuch war in Genf unterbreitet worden (vgl. S. 4 Stempel Ziffer 2), nachdem der zuvor ausgestellte Reisepass (...) als verloren gemeldet worden war (vgl. S. 4 Stempel Ziffer 1). Auf Seite 12 dieses Reisepasses sind zudem ein klar lesbarer Stempel der sri-lankischen Einreisebehörde mit Datum vom (...) und auf Seite 15 ein Stempel der Ausreisebehörde datierend vom (...) angebracht. Die Eintragung vom (...) auf S. 4 sowie der Stempel vom (...) auf S. 12 indizieren, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in Genf einen Reisepass beschafft hat und - unter Verwendung dieses Reisepapieres - am 14. Januar 2009 in Sri Lanka eingereist ist. Diese Indizien lassen sich nicht mit seinen Vorbringen im vorliegenden Asylverfahren vereinbaren, wonach er von Oktober bis Dezember 2008 einer täglichen Meldepflicht im Militärcamp unterlag und sich vor dem 18. März 2009 nie im Ausland aufhielt.

Der Beschwerdeführer brachte hierzu zwar vor, er habe nicht persönlich den Reisepass in Genf besorgt; den Reisepass habe sein Schlepper beschafft. Er hielt mehrmals daran fest, vor dem 18.März 2009 nicht im Ausland gewesen zu sein; der Einreisestempel vom 14. Januar 2009 sei ohne sein Zutun, das heisst ohne die Vornahme einer diesbezüglichen Einreise ins Heimatland seinerseits, in seinem Reisepass angebracht worden. Es gelingt ihm aber nicht, glaubhaft aufzuzeigen, unter welchen Umständen, insbesondere aus welchem Grund es - ausser anlässlich einer tatsächlich erfolgten Einreise in Sri Lanka - zu diesem Einreisestempel der heimatlichen Behörden gekommen sein soll. Die Erklärungsversuche erscheinen konstruiert und lassen nicht auf ein plausibles Vorgehen der sri-lankischen Passbehörden schliessen.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit seinen Reisepapieren in unauflösbare Widersprüche verstrickt hat: An der BzP gab er an, im Jahr 2008 einen bis 2018 gültigen, echten Reisepass legal erhalten zu haben; diesen habe er am Flughafen in Genf abgegeben (vgl. A15 Ziff. 13.1). Es muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei diesen Angaben vom besagten Reisepass Nr. (...) sprach, zumal sein erster Reisepass von den sri-lankischen Sicherheitskräften beschlagnahmt worden sein soll (vgl. Eingabe vom 31. Oktober 2014, S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt stellte, bei diesen (zweiten) Reisepass handle es sich um eine Fälschung, lässt sich nicht mit den in den Anhörungen zu Protokoll gegebenen eigenen Angaben vereinbaren.

6.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Gemäss seinen eigenen Aussagen reiste er - trotz der ihm Ende Dezember 2008 unterstellten Meldepflicht - am 17. März 2009 über den Flughafen Colombo legal aus Sri Lanka aus (vgl. A15 Ziff. 13.1). Dass ihm eine legale Ausreise ohne Schwierigkeiten gelang, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die sri-lankischen Behörden ihm - im damaligen Zeitpunkt - keine konkreten Verbindungen zu den LTTE unterstellten.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Eingabe vom 18. Februar 2013 sowie im Verlauf des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er reichte er mit seiner Replikeingabe zwei Fotos zu den Akten, die dieses Vorbringen stützen sollen. In diesem Zusammenhang trug er vor, im Falle einer zusätzlichen persönlichen Anhörung hätte er eingehend auf seine exilpolitischen Tätigkeiten eingehen können. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)

7.3 In der Replikeingabe vom 25. März 2015 wurden zwei Farbfotos sowie eine CD eingereicht, auf welchen den Beschwerdeführer anlässlich einer Massenkundgebung in Genf mit einer LTTE-Fahne und einem Bild des früheren LTTE-Führers Prabhakaran abgebildet ist; auf der CD sind die bisher eingereichten Beweismittel, zwei Farbfotos sowie eine Videosequenz abgespeichert. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahmen würde der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden höchstens als blosser Mitläufer anlässlich einer Massenkundgebung wahrgenommen. In der Videosequenz wurden mehrere Personen bei einem Gespräch aufgenommen; eine konkrete Verbindung mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ist weder ersichtlich, noch wurde ein entsprechender Zusammenhang mit konkreten Ausführungen vorgetragen.

7.4 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Er machte weder bei seinen persönlichen Anhörungen noch bei der Ergänzung seines Asylgesuches in der Eingabe vom 12. Mai 2014 geltend, sich persönlich in exponierter Weise für tamilische Angelegenheiten in der Schweiz engagiert zu haben; seine Ausführungen zur Überwachung der tamilischen Diaspora in der Schweiz bleiben allgemein gehalten (vgl. Ziffer 3.2.10, S. 28 ff.) und enthalten keine Angaben, welche auf eine konkrete, eigene Entfaltung von politischen Tätigkeiten schliessen liessen. Obschon er sich seit März 2009 in der Schweiz aufhält, will er - wie erst in der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2015 (S. 20 und 24) geltend gemacht - nur vereinzelt an tamilischen exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen haben.

7.5 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist kein exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG auf sich ziehen könnte.

7.6 Auch an dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Anhörung hinreichend Gelegenheit zur Verfügung stand, sich ausführlich zu allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten zu äussern, wenn solche entfaltet worden wären.

8.
Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sodann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

8.1 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die lange Landesabwesenheit für sich allein nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass ihm gegenüber auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er jemals in näherer Verbindungen mit den LTTE gestanden hat oder in diesem Zusammenhang von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden ist.

9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.

Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O., E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (ungeachtet der Frage betreffend das Vanni-Gebiet) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3).

11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna/Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im März 2009 gelebt hat. Es ist davon auszugehen, dass es dem (...)-jährigen Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in seiner Heimatregion wieder wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Er hat gemäss eigenen Angaben im Distrikt Jaffna ein eigenes Geschäft geführt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach es ihm aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht zumutbar sein könnte, in seinen Heimatsaat zurückzukehren. Der Umstand, dass er Kniebeschwerden hat (vgl. Eingabe vom 12. Mai 2014 S. 14, Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2015, S. 26 und Replikeingabe vom S. 25. März 2015, S. 10) lässt für sich alleine den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hat zwar auch in diesem Zusammenhang behauptet, er wäre bei der Durchführung einer zusätzlichen Anhörung eingehend auf seine Gesundheitssituation näher eingegangen (vgl. Replikeingabe vom 25. März 2015, S. 5). Weitere gesundheitliche Einschränkungen oder Wegweisungshindernisse wurden indessen nie konkret vorgetragen oder mit Arztberichten untermauert, obwohl ihm mehrfach Gelegenheit eingeräumt wurde, auf entsprechende Anliegen näher einzugehen.

11.4.3 Schliesslich vermögen auch die Spannungen zwischen Muslimen und Buddhisten in Sri Lanka, die Anfang März 2018 zur Verhängung eines zehntägigen Ausnahmezustands führten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zumutbar.

11.4.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist.

11.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.6 Eine sri-lankische Identitätskarte sowie ein Reisepass des Beschwerdeführers befinden sich in den vorinstanzlichen Akten Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Verfahrenskosten für das vorliegend mit einem Mehraufwand verbundenen - mit der Beschwerdeschrift und den Eingaben im Beschwerdeverfahren wurden weit über 20 Beilagen eingereicht, die sich auf die allgemeine Lage beziehen und keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen - Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

Diese Verfahrenskosten sind mit dem am 11. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist nachzuzahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-368/2015
Datum : 01. Juni 2018
Publiziert : 12. Juni 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
135-II-286 • 136-I-184 • 136-V-231
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