Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7367/2016

Urteil vom 1. März 2018

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

A._______, (Österreich),
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

IV Invalidenrente;
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 1. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1980 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, gelernter Koch, wohnhaft in Österreich, arbeitete vom 1. September 2009 bis am 25. April 2011 unter der Woche in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Vorher arbeitete er während 15 Jahren in Österreich. Am 25. April 2011 erlitt er einen Treppensturz und zog sich schwere Verletzungen zu (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 29. August 2011 (Akten der IV-Stelle B._______ [doc.] 10). Anschliessend kehrte er nach Österreich zurück (doc. 11, 16, 32 S. 130). Ab 2015 züchtete er zusammen mit seinem Schwager Bienen.

B.
Am 24. August 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug einer Invalidenrente an. Im Case Report der IV-Stelle vom 17. April 2012 (doc. 31 S. 1) wurden eine traumatische Hirnverletzung nach einem Treppensturz, ein Status nach sinusitis maxillaris rechts, ein Status nach Thrombose vena jufularis rechts, eine sinus transversus Thrombose rechts, eine Thrombose der vena femoralis superficial rechts und zuletzt die "Spitalkrankheit" festgehalten.

C.
Nach etlichen mehrwöchigen Aufenthalten des Beschwerdeführers zwischen 2011 und 2015 in der Rehaklinik D._______, zuletzt ab dem 18. Oktober 2015, erstellte diese zuhanden der SUVA eine Gesamteinschätzung zu den durchgeführten Therapien (doc. 79 S. 45 f.), einen neuropsychologischen Bericht vom 7. Januar 2016 (doc. 79 S. 75 f.), ein psychiatrisches Gutachten vom 8. März 2016 (doc. 79 S. 3 f.) sowie am 11. März 2016 ein neurologisches Gutachten mit bidisziplinärer Fragenbeantwortung (doc. 79 S. 52 f.).

D.
Gestützt darauf stellte die SUVA in ihrer "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" (doc. 81) am 16. Juni 2016 u. a. fest, der Versicherte sei aktuell aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar. Die Invalidenrente betrage 100% (S. 5). In ihrer Verfügung vom 22. Juni 2016 setzte die SUVA die Erwerbsunfähigkeit auf 100% ab dem 1. Juli 2016 fest (doc. 82 S. 2).

E.

In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2016 (B-act. 1 Beilage 1) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte hauptsächlich aus, sämtliche den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zu 100% zumutbar, weshalb der Invaliditätsgrad 0% betrage.

F.
In seiner Beschwerde vom 24. November 2016 (B-act. 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz solle ihn noch einmal untersuchen lassen. Die SUVA habe ihm eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er fühle sich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr brauchbar. Er sei nach 15-20 Minuten Hausarbeit mental wie auch körperlich erschöpft.

G.
Der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist am 17. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (B-act. 2, 3).

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 (B-act. 5) verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons B._______ vom 8. Februar 2017. Diese verwies ihrerseits auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 (B-act. 6) sandte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

J.
Zu den weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA (vgl. auch E. 2). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbisVwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.

2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV (in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung der Rentenanmeldung am 24. August 2011) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zuständig (Bst. a). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Abs. 3). Weil der Beschwerdeführer damals in (...) arbeitete und wohnte (mit Aufenthaltsbewilligung B), mit der Absicht, mit seiner Familie definitiv in die Schweiz einzureisen (doc. 32 S. 130), hat die IV-Stelle B._______ zurecht die Anmeldung entgegengenommen und geprüft.

2.2 Die Regelung von (alt) Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV erfuhr insofern eine Änderung, als gemäss Art. 40 Abs. 2quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV in seiner Fassung gültig seit 1. Januar 2012 (Änderung der IVV vom 16. November 2011, AS 2011 5679) die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer kehrte nach seinem Unfall nach Österreich zurück (doc. 11, doc. 16, S. 4, doc. 32 S. 130). Ein Wechsel der Zuständigkeit im Sinne der vorerwähnten, seit 1. Januar 2012 gültigen Verordnungsbestimmungen geht aus den Akten nicht hervor.

Aufgrund der neuen Verordnungsbestimmungen hätte das Verfahren ab 2012 durch die hierfür zuständige IVSTA weitergeführt werden müssen. Die IV-Stelle B._______ hat damit zu Unrecht ab diesem Zeitpunkt die Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durchgeführt und die Vorbescheide erlassen (doc. 32 S. 56).

2.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis kann unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen (vgl. Urteil BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.w.H.; Urteil BVGer C-730/2009 vom 12. April 2011 E. 4.2 m.H.). Vorliegend hat die zum Zeitpunkt der Verfügung (vom 1. November 2016) gemäss Art. 40 Abs. 2quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV zuständige IVSTA die angefochtene Verfügung erlassen. Eine eigentliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde liegt nicht vor und ist vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden; zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus dieser Vorgehensweise der beiden IV-Stellen ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Damit spricht nichts dagegen, dass die IVSTA den Entscheid vom 1. November 2016 getroffen hat.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist ein Gesundheitsschaden ab dem 25. April 2011 zu prüfen, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in den Fassungen der 5. und 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
).

3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

3.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen).

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG).

4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

4.3 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

4.5 Wird die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des BGer 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3, mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2).

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rentenantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

5.1 In den Akten befinden sich folgende - v. a. von der SUVA in Auftrag gegebene - Berichte und Gutachten der Ärzte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

- Im Bericht der Uniklinik C._______ vom 24. Mai 2011 (doc. 32 S. 225 f) wurde - nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. April 2011 bis zum 20. Mai 2011 - nebst weiteren Diagnosen ein schweres Schädelhirntrauma (initialer GCS 3) mit traumatischer Subarachnoidalblutung (SAB) fronto basal rechts, otobasaler Fraktur rechts mit Felsenbeinquerfraktur, Orbitawandfraktur, Hämototympanon und Hämotosinus festgehalten. Der Beschwerdeführer sei mit einem schweren Schädelhirntrauma wegen Treppensturz eingeliefert worden. Insgesamt sei der klinische Verlauf bei initial schwerster intrakranieller Pathologie sehr erfreulich.

- Nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2011 bis zum 25. August 2011 wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 29. August 2011 hauptsächlich eine traumatische Hirnverletzung nach Treppensturz diagnostiziert, zudem ein Status nach sinusitis maxillaris rechts, ein Status nach Thrombose vena jugilaris rechts, nach sinus transversus Thrombose rechts, eine Thrombose der Vena femoralis superficialis rechts und die "Spitalkrankheit" (vgl. doc. 10 S. 1). Entlassen wurde der Beschwerdeführer mit einer leichten Dekonditionierung, verminderter physischer Belastbarkeit, diskreter Gleichgewichtsstörung, Doppelbildern beim Blick nach rechts, Geschmacks- und Geruchsstörungen, gelegentlich linksbetonten Kopfschmerzen und Übelkeit sowie MRSA-Positivität. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Bericht fest, es liege eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neurologischen Funktionsstörung vor, welche die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell voll arbeitsunfähig (S. 2).

- Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 12. Januar 2012 wurden als Diagnosen eine traumatische Hirnverletzung, eine Schädelfraktur, eine daraus aktuell resultierende leichte kognitive Leistungsminderung, Anosmie, Ageusie, Doppelbilder, eine Hörstörung rechts, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22), ein Status nach Sinusitis maxillaris rechts, nach Thrombose vena jugularis rechts, Sinus transversus Thrombose rechts, Thrombose der Vena femoralis superficialis rechts sowie eine nicht rekanalisierte tiefe Venenthrombose (TVT) rechter Oberschenkel (06/2011) genannt. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte eine mindestens leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert fest. Zusätzlich liege eine leichte kognitive Leistungsminderung mit affektiven und verhaltensbezogenen Einschränkungen infolge einer neurologischen Funktionsstörung vor, welche die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zumutbar, jedoch keine Tätigkeit mit besonderer Absturzgefahr (aufgrund eines regredienten Schwindels); auch schwere Arbeit sei zumutbar, aber nur mit mittleren kognitiven Anforderungen (doc. 25 S. 3, 4).

- Am 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Rehaklinik D._______ (ambulant) reevaluiert. Im neuropsychologischen Bericht vom 10. (recte wohl 11. Oktober 2012) ist die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung mit auf Testebene nur diskreten kognitiven Defiziten und deutlicheren affektiven und Verhaltensauffälligkeiten, beides im Rahmen eines Mischbildes aus organischer Persönlichkeitsstörung (F07.0) und postkontusionellem Syndrom genannt (F07.2). Die berufliche Funktionsfähigkeit dürfte vor dem Hintergrund einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung mit insbesondere affektiven und Verhaltensauffälligkeiten sowie im Alltag zutage tretenden deutlichen Defiziten bei der Selbststrukturierung schon bei Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen eingeschränkt. Einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Kundenkontakt und mit viel äusserer Struktur auf Teilzeitbasis stehe jedoch aus neuropsychologischer Sicht nichts im Wege (doc. 37 S. 6-11). Im neurologischen Bericht vom 11. Oktober 2012 stellte der Facharzt fest, dass der Versicherte nach wie vor unter den Folgen der schweren Hirnverletzung leide. In körperlicher Hinsicht sei die Leistungsfähigkeit gut; es beständen lediglich die genannte Schwindelsensation, die Anosmie und eine leichte Gefühlsstörung im Bereich des rechten Arms. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Januar 2012 offensichtlich etwas überschätzt worden. Sie sei zwar gut, es ergäben sich jedoch Hinweise auf Persönlichkeitsveränderungen (Affektveränderung, Mitteilsamkeit, leicht gesteigerter Antrieb). In körperlicher Hinsicht seien mittelschwere Tätigkeiten ohne Absturzgefahr und ohne Fahrtätigkeiten zumutbar. In Bezug auf die kognitiven Aspekte und die Persönlichkeitsaspekte seien leichte kognitive Tätigkeiten in einem gut strukturierten Umfeld ohne vermehrten Leistungsdruck, ohne das Ausführen von Kontrolltätigkeiten zumutbar; eine Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg sei erforderlich (doc. 37 S. 12-14). Dem psychiatrischen Bericht vom 15. Oktober 2012 sind als Diagnosen ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (F07.0) zu entnehmen. In der Beurteilung hielten die Fachärzte fest, dass neun Monate nach Klinikaustritt die Situation sich insgesamt als wenig verändert zeige. Aus klinischer Sicht seien einzelne Fortschritte zu registrieren. Weiterhin bestehe ein depressives Syndrom mit gedämpfter Stimmung, eine deutliche Verunsicherung in Bezug auf die von ihm wahrgenommenen Defizite, eine Tendenz zur Selbstabwertung, Schuld-, Versagens- und Wertlosigkeitsgefühle, Entscheidungsschwierigkeiten, emotionale Labilität mit schnellen Wechseln zu
depressiven Stimmungslagen oder Reizbarkeit, ein vermindertes sexuelles Interesse, eine leichte Agitiertheit, ein gesteigerter Redefluss, Schlafprobleme sowie deutlicher sozialer Rückzug und vermindertes Interesse an der Umwelt (doc. 37 S. 2-5).

- Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 24. Mai 2013 wurden nach Erstellen diverser Einzelgutachten folgende (mit dem Austrittsbericht vom 12. Januar 2012 fast deckungsgleiche) Diagnosen genannt: traumatische Hirnverletzung, Schädelfrakturen, daraus resultierende Anosmie, Hypakusis, Doppelbilder, organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2), organische Persönlichkeitsstörung (F07.0), ein Status nach Thrombose vena jugularis rechts, nach Sinus transversus Thrombose rechts und eine Thrombose der Vena femoralis superficialis rechts. Zur Arbeitsfähigkeit wurde zusammenfassend u. a. festgehalten, es bestehe eine mindestens leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neurologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei (doc. 45 S. 3). Eine mittelschwere Verweistätigkeit ohne Absturzgefahr und ohne Fahrtätigkeit sei zumutbar. Bezogen auf die Kognition und die Persönlichkeitsaspekte sei eine Arbeit mit leichten kognitiven Anforderungen in einem gut strukturierten Umfeld ohne vermehrten Leistungsdruck, ohne Zeitdruck und Lernanforderungen sowie ohne Ausführen von Kontrolltätigkeiten oder Entscheidungsfunktionen zumutbar. In diesem Rahmen bestehe eine Leistungsminderung von ca. 40% (S. 3). Im Rahmen der stationären Abklärung vom 22. April bis 23. Mai 2013 wurde auch ein Bericht berufsorientierte Therapie (vom 21. Mai 2013) zur Ermittlung der beruflichen Basiskompetenzen erstellt. In der Gesamteinschätzung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während den berufsorientierten Abklärungen über drei Stunden keine Anzeichen von Müdigkeit gezeigt habe. Er habe sich im Tagesablauf selber organisiert. Er könne mehrere verbale Aufträge nach Wichtigkeit abarbeiten, vergesse dabei keine Aufgaben. Kognitiv mittelschwere handwerkliche und theoretische Aufgaben löse er sorgfältig und richtig. Er beachte Details, für Fehler finde er selbständig Lösungen. In der Evaluation der beruflichen Basiskompetenzen habe er bereits beim letzten Aufenthalt qualitativ und zeitlich durchwegs durchschnittliche Werte erreicht (doc. 45 S. 23)

- Der Abschlussbericht "Perspektivenentwicklung" des E._______ vom 14. August 2014 betreffend den Förderzeitraum vom 27. Januar bis 25. Juli 2014 (doc. 62 S. 4 f.) hielt im Ergebnis fest, es sei versucht worden, den Beschwerdeführer nach Feststellung der vorhandenen Kompetenzen als Selbständigerwerbenden im Bereich "Vermietung von Autowerkstätten" wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das organische Psychosyndrom werde als mässiggradig beurteilt, stelle aber bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine erhöhte Belastung für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung dar. Gegen Ende des Rehabilitationsprozesses sei die Beeinträchtigung im Bereich der Emotionalität noch gegeben gewesen. Es seien zum Teil schon bekannte Reaktionsmuster wiedergekehrt: Der Beschwerdeführer habe sich wieder selbst massiv abgewertet, zum Teil in Gedankenkreisen verloren und sei zum Teil recht ungehalten gegenüber seinem Umfeld. In Gesprächen sei deutlich geworden, dass er einem hohen persönlichen Leistungsdruck unterliege. Für eine verbesserte berufliche Integration in den Arbeitsmarkt sei ihm eine noch bessere persönliche Stabilisierung zu wünschen (S. 20).

- Die neurologische Beurteilung vom 31. Oktober 2014 (doc. 67 S. 49) bestätigte eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen und psychischen Integrität. Auf testpsychologischer Ebene bestehe zwar eine geringe Beeinträchtigung, jedoch fänden sich als Folge der hirnorganischen Läsion frontalbasal links mehr als rechts und zerebellär rechts Teilaspekte eines organischen Frontalhirnsyndroms mit einer speziellen Ausprägung, welche zusammenfassend eine leichte bis mittelschwere neurokognitive Funktionsbeeinträchtigung vor allem auf Verhaltensebene zur Folge haben. Diese Beeinträchtigungen seien erheblich und dauerhaft. Zusätzlich bestehe eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Geruchsinns.

- Der Bericht über die otoneurologische Untersuchung vom 24. Dezember 2014 (doc. 67 S. 4 f.) hielt eine Verminderung des Geruchsinns sowie eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems fest.

- In der Klinik für Neuroradiologie der Uniklinik F._______ wurde am 16. Oktober 2015 ein MRI des Gehirns durchgeführt (doc. 79 S. 84).

- Nach einem letztmaligen mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik D._______ erstellte diese zuhanden der SUVA folgende medizinische Unterlagen: eine Gesamteinschätzung zu den durchgeführten Therapien vom 20. Oktober 2015 (doc. 79 S. 45 f.), einen neuropsychologischen Bericht vom 7. Januar 2016 (doc. 79 S. 75 f.), ein psychiatrisches Gutachten vom 8. März 2016 (doc. 79 S. 3 f.) sowie ein neurologisches Gutachten mit bidisziplinärer Fragenbeantwortung vom 11. März 2016 (doc. 79 S. 52 f.).

a) In der Gesamteinschätzung der durchgeführten Therapien vom 20. Oktober 2015 wurde im Ergebnis festgehalten, aufgrund der Tagesschwankungen bei der Belastbarkeit und des deutlich verminderten Arbeitstempos des Beschwerdeführers scheine ein Vollpensum nicht realistisch. Im Grunde habe er sich durch seine Imkertätigkeit bereits einen idealen Schonarbeitsplatz geschaffen (doc. 79 S. 51).

b) Im neuropsychologischen Bericht (G._______, Psychologe FSP) vom 7. Januar 2016 wurde eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit anamnestisch gut dokumentierten dysexekutiven Problemen im Alltag sowie wiederkehrenden Wechseln von leichter Gehobenheit der Stimmung und depressiven Symptomen mit Insuffizienzerleben bei derzeit maniformer Symptomatik mit Auffälligkeiten des formalen Denkens mit Umständlichkeit, beschleunigtem Gedankenfluss und Logorrhoe aufgrund der Schädigung des Gehirns (F06.31 und F07.0) beschrieben. Auch wenn testpsychologisch nur leichte Minderleistungen einzelner exekutiver Funktionen objektivierbar gewesen seien, beständen gemäss konsistenter Eigen- und Fremdangaben im Alltag erhebliche exekutive Defizite in der Selbststrukturierung und Planungsfähigkeit, welche bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen zu Einschränkungen der Funktionsfähigkeit führen dürften. Zudem beständen affektive und Verhaltensauffälligkeiten mit zu erwartenden negativen Auswirkungen auf zwischenmenschliche Interaktionen (doc. 79 S. 82).

c) Im psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2016 (Dr. G._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) wurde eine bipolare affektive Störung (F06.31) und eine organische Persönlichkeitsveränderung (F07.0) diagnostiziert sowie prätraumatisch eher wahrscheinlich akzentuierte Charakterzüge (schüchtern-gehemmt, Z 73.1 DD neurotische Gehemmtheit). Fremdanamnestisch habe der Beschwerdeführer Mühe, sich zu strukturieren. Ihm müsse alles strukturiert und die Aktivitäten müssten detailliert vorgegeben werden. Die Angaben des Versicherten und die Befunde wirkten in sich detailreich und konsistent (doc. 79 S. 36 und 39). Durch die nunmehr stabilisierte Beziehungssituation (Eheschliessung mit zweiter Ehefrau) sei auch eine affektive relative Stabilisierung eingetreten. In seiner angestammten Tätigkeit als Koch wäre der Beschwerdeführer überfordert (Koordination der Aufträge, zügige Ausführung von gleichzeitigen und eiligen Aufträgen, Anleitung von Mitarbeitern, Anosmie). In einer angepassten Tätigkeit bestehe oberflächlich gesehen aufgrund seiner gewinnenden Art und gut erhaltenen kognitiven Funktionen eine Ressource. Die Persönlichkeitsveränderung infolge der Hirnverletzung bewirke jedoch, dass er in zahlreichen interpersonellen, komplexen Situationen auffällig werde und nicht genügend Überblick und Selbständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit aufbringen könne (S. 43). Zumutbar wären gut angeleitete und strukturierte, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit anderen denkbaren Mitarbeitern, die ihn ablenken würden und die zu komplexen interaktionellen Situationen führen könnten. Dies entspreche eher nicht den Voraussetzungen, die für eine Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu geltend hätten (S. 44). Der wirtschaftliche Gegenwert im Rahmen der Bienenzucht sei schwer zu bewerten.

d) Im neurologischen Gutachten vom 11. März 2016 von Dr. I._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, wurden folgende Befunde festgehalten:

- Neurologische Diagnosen: Schädel-Hirn-Trauma am 25. April 2011 (S09.7), Kontusions- und Blutungsfolgen linksbetont frontobasal und zerebellar rechts; Status nach osteoplastischer Schädeltrepanation okzipital, zudem leicht bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung und organisch begründete Verhaltensauffälligkeit (F07.2); posttraumatische Anosmie (R43.0).

- Überlieferte bzw. nicht-neurologische Diagnosen: Postthrombotisches Syndrom rechtes Bein, Verdacht auf Sinusitis.

- Psychiatrische Diagnosen: bipolare organische affektive Störung (F06.31), organische Persönlichkeitsveränderung (F07.0), prätraumatisch eher wahrscheinliche akzentuierte Charakterzüge (schüchtern-gehemmt [Z73.1 DD]), neurotische Gehemmtheit.

Die anschliessende zusammenfassende bidisziplinäre Fragenbeantwortung (doc. 79 S. 72) hielt fest, dem Versicherten sei eine körperlich leichte und höchstens intermittierend (zeitweise) mittelschwere körperliche, an die Einschränkungen adaptierte Tätigkeit möglich, dies durchaus in einem zeitlichen Pensum von 100%. Anschliessend wurden in der bisdisziplinären Fragenbeantwortung die einzelnen Einschränkungen konkret genannt (vgl. nachfolgend E. 5.1).

5.2

5.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).

5.2.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).

5.2.3 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG), welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 2011 und 2015 etliche Male während mehreren Wochen in der Rehaklinik D._______, wo er immer wieder therapiert und begutachtet wurde und die Resultate in vielen Berichten detailliert festgehalten wurden. Die Gutachten und Berichte der von der SUVA beauftragten Ärzte der Rehaklinik D._______ beruhen auf eigenen Untersuchungen, sind umfassend und ergeben ein klares Bild. Die erhobenen Diagnosen wurden immer wieder bestätigt und sind konsistent. Die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls nachvollziehbar.

So wurde in der abschliessenden bidisziplinären Fragenbeantwortung zur Arbeitsfähigkeit im Ergebnis festgehalten, dem Versicherten sei eine körperlich leichte und höchstens intermittierend (zeitweise) mittelschwere körperliche Tätigkeit möglich, dies durchaus in einem zeitlichen Pensum von 100%. Bei subjektiver episodischer Schwindeligkeit sei eine Tätigkeit mit Absturzgefahr oder an verletzungsgefährlichen Maschinen nicht geeignet. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde sei der Versicherte nicht gut zu einer lang anhaltenden, konzentrativen und aufmerksamkeitserfordernden Tätigkeit geeignet, wie z.B. einer Kontrolltätigkeit am Bildschirm oder auch anderen monotonen Überwachungstätigkeiten. Der Versicherte sei nicht geeignet für Arbeiten, welche eine hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit erfordern. Es bestehe eine relevante Persönlichkeitsveränderung nach Hirnverletzung mit Auswirkungen auf Verweistätigkeiten im freien Arbeitsmarkt. Zumutbar wären gut angeleitete und strukturierte, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit Mitarbeitern, die ihn ablenken würden und die zu komplexen interaktionellen Situationen führen könnten, wo der Versicherte sich dann nicht genügend abgrenzen bzw. behaupten könnte, mit entsprechendem Dekompensationsmaterial. Die aktuelle Aktivität im Rahmen einer Bienenhaltung stelle eine geeignete Tätigkeit dar (doc. 79 S. 72).

Die Schlussfolgerungen der Ärzte sind - im Hinblick auf die erhobenen Diagnosen und die funktionellen Einschränkungen - voll beweiskräftig, auch wenn die Gutachteraufträge nicht von der Vorinstanz, sondern von der SUVA erteilt worden sind.

5.3.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist hier festzuhalten, dass das Gericht die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die SUVA insgesamt als erheblich betrachtet. Dies entspricht der Tatsache, dass im psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2016 darauf hingewiesen wurde, dass die gesundheitlichen bzw. funktionellen Einschränkungen in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht eher nicht den Voraussetzungen entsprächen, welche für eine Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gälten (doc. 79 S. 44).

6.

6.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Verfügung auf die nachfolgenden abschliessenden Stellungnahmen des RAD. Die originalen Stellungnahmen befinden sich nicht in den Akten, sind indes im Case Report vom 5. November 2016 integriert (doc. 89).

- Dr. J._______ führte am 25. Juli 2016 aus, der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter auf dem Bau und als Koch voll arbeitsunfähig. Adaptiert bestehe hingegen ab dem 1. April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit, sicher auf somatischer Ebene, also bezüglich Bewegungsapparat, Sinnesorgane, periphere neurologische Aspekte. Psychiatrische und neurologische Inhalte seien Frau K._______ vorzulegen (doc. 89 S. 25).

- Dr. S. K._______ kam am 25. Juli 2016 gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. März 2016 und die neuropsychologische Untersuchung vom 7. Januar 2016 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, adaptiert könne von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2012 ausgegangen werden (doc. 89 S. 25/26).

- Nachdem die Suva der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund des neurologischen Gutachtens von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgehe (doc. 84 S. 1), wurde die RAD-Ärztin zu einer ergänzenden Stellungnahme gebeten. Sie führte am 6. Oktober 2016 aus, adaptiert werde medizinisch-theoretisch von 100% Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Tätigkeitprofil ausgegangen. Dabei werde ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Geklärt werden müsse jedoch nicht aus medizinischer Sicht, ob dieses Tätigkeitsprofil überhaupt auf dem realen Arbeitsmarkt zu finden bzw. zu verwerten sei, so wie dies die SUVA getan habe (doc. 89 S. 27).

6.2

6.2.1 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, ins-besondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliege dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

6.2.2 Aufgabe des medizinischen Dienst der IVSTA (wie auch des regiona-len ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht - gewisser-massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei-den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini-schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan-delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin-nen und Ärzte (Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7).

6.2.3 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (und auch des RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 5.2.2) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können - wie Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3; Urteil BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.8).

6.3 In BGE 140 V 193 wurde erwogen (E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass - nötigenfalls in Ergänzung der medizinischen Unterlagen - für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten seien (Urteil des BVGer C-965/2016 vom 29. August 2016 E. 2.7).

6.4 IV-Stellen sind zudem gehalten, im Rahmen der Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen, ob die Eingliederungsfähigkeit bzw. Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person gegeben ist. Erweist sich der medizinische Sachverhalt nicht als verlässlich feststehend und lückenlos und/oder die Eingliederungsfähigkeit als fraglich, sind diesbezüglich weitere Abklärungen nötig, gegebenenfalls unter Beizug der Fachpersonen der beruflichen Integration. Dahingehend sind die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 140 V 193 zu verstehen, wonach nötigenfalls und ("in Ergänzung zu den medizinischen Unterlagen") für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten seien (E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer C-5021/2015 vom 12. April 2017 E. 6.4.6).

6.5

6.5.1 In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 hält der RAD-Orthopäde fest, es zeigten sich auch bei der finalen und abschliessenden Überprüfung der SUVA deutliche Diskrepanzen zwischen subjektiver beziehungsweise Fremdwahrnehmung der Limitationen und den erstaunlich gering ausgeprägten, wenigen Pathologika, nicht nur auf somatischer Ebene, sondern auch neurologisch und neuropsychologisch, wobei die letzteren beiden Ebenen durch die RAD-Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bewertet werden sollten. Für ihn sei doch erstaunlich, dass trotz der in den Testungen mehrfach festgehaltenen nur minimal bis leichten kognitiven Defizite aufgrund Fremdanamnese, bildgebenden Befunden und Verletzungsmuster doch schliesslich leichte bis mittelschwere kognitive Einschränkungen genannt würden und trotz nicht mehr aufzufindender neurologischer Einschränkungen eine "IE" von 35% resultiere. Es bestünden letztlich nur Spannungskopfschmerzen, keine wesentlichen neurologischen peripheren Störungen der Extremitäten, es liege eine lediglich durch Dekonditionierung bedingte Einschränkung der Ausdauer vor, anstelle einer kompletten Anosmie sei nur eine beschränkte Hyposmie gegeben, es liege eine nur noch minimal peripher vestibulär-objektivierbare Schwindelsymptomatik vor, das Hören sei altersentsprechend ohne Einschränkungen, neurologisch bestehe eine leichte Gefühlsstörung, diskrete Pallhypästhesie sowie eine Temperatur-Empfindungsstörung des rechten Beines. Aus rein somatischer Sicht sei eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten zumutbar.

6.5.2 Die RAD-Psychiaterin stützt sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2016 (doc. 89 S. 25/26) auf das psychiatrische Gutachten vom 11. März 2016 sowie auf den neuropsychologischen Bericht vom 7. Januar 2016. Unter Nennung der etlichen funktionellen Einschränkungen in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht gelangt sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Als mögliches Tätigkeitsprofil nannte sie keine lang anhaltenden konzentrativen und Aufmerksamkeit erfordernde Tätigkeiten, keine monotone Überwachungstätigkeit, keine Tätigkeiten, die eine hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit erforderten, Tätigkeiten, die gut angeleitet und strukturiert seien, einfach und repetitiv ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit Mitarbeitenden, die den Beschwerdeführer ablenken würden, die zu komplexen interaktionellen Situationen beziehungsweise Schwierigkeiten führen könnten, in denen der Beschwerdeführer sich nicht genügend abgrenzen beziehungsweise behaupten könne mit entsprechendem Dekompensationspotential.

6.5.3 Die SUVA hingegen stützte sich bei ihrem Entscheid vom 22. Juni 2016, in welchem sie die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auf 100% festsetzte, auf ihre "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen" vom 16. Juni 2016, wo zur Zumutbarkeit (Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, Berufswechsel, Arbeitsplatz, Leistung usw.) im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde (doc 81 S. 5):

"Zumutbar unter dem Aspekt der psychischen Veränderungen infolge Hirnverletzung (auch gemäss Mini ICF-APP) wären gut angeleitete und strukturierte, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit anderen denkbaren Mitarbeitern, die ihn ablenken würden und die zu komplexen interaktionellen Situationen bzw. Schwierigkeiten führen könnten, wo der Versicherte sich dann nicht genügend abgrenzen bzw. behaupten könnte, mit entsprechendem Dekompensationspotential. Dies entspricht eher nicht den Voraussetzungen, die für eine Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu gelten haben. Der Versicherte ist aktuell aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar."

6.5.4 Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 3. November 2016 (doc. 89 S. 27) unter Hinweis auf die Tatsache, dass die SUVA in ihrem Rentenbescheid von keiner Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe, weil aufgrund der relevanten Persönlichkeitsveränderung nach Hirnverletzung eine relevante Auswirkung auf Verweistätigkeiten im freien Arbeitsmarkt bestehe (doc. 84 S. 1), ergänzte die RAD-Psychiaterin ihre Stellungnahme vom 6. Oktober 2016, adaptiert werde medizinisch-theoretisch von 100% Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Tätigkeitprofil ausgegangen. Dabei werde ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Geklärt werden müsse jedoch nicht aus medizinischer Sicht, ob dieses Tätigkeitsprofil überhaupt auf dem realen Arbeitsmarkt zu finden bzw. zu verwerten sei, so wie dies die SUVA getan habe (doc. 89 S. 27).

6.5.5 Die zweite Stellungnahme der RAD-Psychiaterin lässt einzig den Schluss zu, dass sie sich ausschliesslich zu den funktionellen Einschränkungen geäussert hat, jedoch nicht zu den konkret noch möglichen Verweistätigkeiten bzw. zur Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt noch verwertbar sei. Die Vorgehensweise der RAD-Psychiaterin hält sich an die in den Erwägungen 6.2.1 und 6.2.2 beschriebene Arbeitsaufteilung zwischen Arzt, Verwaltung und anderen Fachpersonen.

6.5.6 In den Akten befinden sich keine Unterlagen, welche darauf hinweisen würden, dass die Vorinstanz im Anschluss an diese zweite Stellungnahme der RAD-Psychiaterin die konkret noch möglichen Verweistätigkeiten und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geprüft hätte, allenfalls unter Beizug einer Fachperson der beruflichen Integration (vgl. E. 6.3).

Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung zwar aus, nach dem Vorbescheid vom 23. August 2016 noch einmal geprüft zu haben, ob eine Tätigkeit im Rahmen des von der Rehaklinik beschriebenen Anforderungsprofils für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Diese Abklärungen erfolgten laut Akten in zweifacher Hinsicht. Erstens hat die Vorinstanz die SUVA um eine Stellungnahme gebeten; diese führte aus, sie könne die Abweisung des Rentengesuchs durch die IV-Stelle nicht nachvollziehen. Zweitens wurde die RAD-Psychiaterin um eben die erwähnte zweite Stellungnahme gebeten, in welcher sie ausdrücklich darauf hinwies, dass sie ausschliesslich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit geprüft habe. Weitere Abklärungen erfolgten nicht.

6.5.7 Insgesamt muss deshalb festgestellt werden, dass eine eigenständige detaillierte Prüfung der konkret möglichen Verweistätigkeiten sowie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt während des IV-Verfahrens nie erfolgt ist.

Hinzu kommt, dass die IV-Stelle und bzw. deren Ärzte, welche den Beschwerdeführer nicht selber untersucht haben, von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, während die SUVA eine solche gänzlich verneint. Die IV-Stellen sind zwar gemäss BGE 133 V 549 E. 6 nicht an die Feststellungen des Unfallversicherers gebunden; hingegen bestehen durch die diametral entgegenstehende Beurteilung durch die SUVA, welche - gestützt auf umfangreiches Datenmaterial sowie ausführliche Untersuchungen - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht in den freien Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, erhebliche Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärzte bzw. an der in der Verfügung festgehaltenen 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 6.2.3). Es kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt und die Restarbeitsfähigkeit noch verwerten lässt (vgl. vorne E. 3.5). Deshalb sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

6.6 Weiter haben sich weder der RAD-Orthopäde noch die RAD-Psychiaterin im Rahmen der Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit abschliessend zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert.

In den Akten befinden sich zwar Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass Anstrengungen unternommen wurden, um dem Beschwerdeführer die Eingliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern (vgl. z. B. Abschlussbericht "Perspektivenentwicklung" des E._______ [doc. 62 S. 4 f.]; Arbeitsversuch als Imker ab dem 4. März 2015 [Therapiebericht der Klinik D._______, doc. 79 S. 47]). Eine abschliessende Stellungnahme der IV-Stelle zur Eingliederungsfähigkeit, allenfalls unter Beizug einer Fachperson für berufliche Integration (vgl. E. 6.4), fehlt jedoch. In den Akten befinden sich gesicherte Feststellungen zu erheblichen und dauernden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere im neuropsychologischen/psychiatrischen Bereich, welche einer Selbsteingliederung entgegenstehen könnten. Diese Tatsache bietet ebenfalls hinreichend Anlass, die erforderlichen Abklärungen nachzuholen (vgl. vorne E. 3.4).

7.

7.1 Insgesamt kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig ist. Offengeblieben ist weiter, welche konkreten Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer angesichts seiner erheblichen funktionellen Einschränkungen noch zumutbar sind und ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Somit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht rentenberechtigt ist.

7.2 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die konkreten zumutbaren Verweistätigkeiten unter Beizug einer Fachperson für berufliche Integration und Berufsberatung prüfe, eine neue Arbeitsfähigkeitsschätzung vornehme, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und einen allfälligen Leidensabzug prüfe, einen Invaliditätsgrad festlege und neu verfüge.

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6; Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6), sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vo-rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-liegenden Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten.

8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine not-wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurich-ten. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä-digung (Art. 7 Abs. 1 e
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen 7 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-

erstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7367/2016
Datum : 01. März 2018
Publiziert : 18. April 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 1. November 2016


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
44 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
49 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 40
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
114-V-310 • 115-V-133 • 117-V-282 • 121-V-264 • 122-II-464 • 122-V-157 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 130-V-253 • 132-V-215 • 133-V-549 • 135-V-465 • 137-V-210 • 140-V-193
Weitere Urteile ab 2000
8C_756/2008 • 8C_874/2013 • 9C_196/2014 • 9C_277/2016 • 9C_28/2015 • 9C_323/2009 • 9C_446/2012 • 9C_692/2014 • 9C_8/2011 • 9C_833/2007 • 9C_868/2013 • 9C_891/2010 • 9C_904/2009 • I_520/99
Stichwortregister
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iv-stelle • vorinstanz • rad • thrombose • diagnose • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • integration • psychiatrisches gutachten • anosmie • ausgeglichener arbeitsmarkt • bundesgericht • therapie • sinusitis • frage • kostenvorschuss • beweismittel • verfahrenskosten • invalidenrente • psychiatrie
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BVGer
C-5021/2015 • C-5655/2015 • C-6027/2014 • C-730/2009 • C-7367/2016 • C-965/2016
AS
AS 2011/5679