Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5655/2015

Urteil vom 22. Juni 2017

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

A._______, RS-X._______,

vertreten durch Dusan Repajic,
Parteien
Nidelbadstrasse 86, 8038 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

IV Neuanmeldung;
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 7. August 2015.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 5. März 1965, serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, arbeitete von 1996 bis 2002 als Hilfspfleger in der Schweiz und leistete dabei während 69 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 70). Nachdem therapieresistente Rückenschmerzen auftraten, erfolgten zwei Einweisungen ins B._______ (Juli/August 2001, Mai 2002 [doc. 7 S. 2]). Vereinzelte Arbeitsversuche wurden nach kurzer Zeit abgebrochen (doc. 7 S. 1). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Krankenlohnleistungen per 31. Juli 2002 wegen 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit (doc. 6 S. 1).

B.
Am 31. Juli 2002 stellte der Beschwerdeführer aufgrund von multiplen Beschwerden im Rückenbereich bei der IV-Stelle Zürich ein Rentengesuch (doc. 13 S. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch ab mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit sei zwar nicht mehr zumutbar, hingegen seien eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg und Arbeiten mit ergonomisch günstiger Körperhaltung ganztags zumutbar. Nach einem Einkommensvergleich hielt die IV-Stelle Zürich einen Invaliditätsgrad von 11% fest (doc. 14). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 wies die IV-Stelle Zürich eine dagegen gerichtete Einsprache ab (doc. 25). Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. In seinem Urteil vom 30. November 2004 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 18% fest und wies die Beschwerde ab (doc. 28).

C.

C.a Nach seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2009 stellte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2013 ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (doc. 39). Der Gutachter des serbischen Versicherungsträgers (Dr. C._______, Facharzt für allgemeine Chirurgie) diagnostizierte am 1. Juli 2013 (doc. 40) einen Status post laryngectomiam partialis cum dysectio colli selectiva bill. pp ca larynges (nach Operation vom 16. Januar 2013) sowie einen Status post irradiationem (ICD-10: C32). Ab dem Tag der Untersuchung bzw. ab dem Datum der Antragsstellung am 9. Mai 2013 habe beim Beschwerdeführer ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestanden und liege ein Invaliditätsgrad von 80% vor. Am 21. August 2013 füllte der Beschwerdeführer das Anmeldeformular YU/CH 4 aus, welches am 24. September 2013 bei der Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) eintraf (doc. 44).

C.b In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV bestätigte der IV-Arzt, Dr. D._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH), aufgrund einer Larynxtumorerkrankung im Jahr 2012 sei glaubhaft, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (doc. 57). Er stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. C._______ und auf etliche medizinische Berichte aus Serbien (doc. 48-55).

C.c Nach erfolgten Abklärungen in persönlicher Hinsicht (Fragebogen für die Versicherten [doc. 59 S. 1-2], Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten [doc. 59 S. 5-8]) und in medizinischer Hinsicht (doc. 61-69), hielt die Vorinstanz am 12. Februar 2014 u. a. fest, der Beschwerdeführer habe letztmals 2007 an einer Arbeitsvermittlung durch die IV teilgenommen; diese sei abgebrochen worden, weil er darin keinen Sinn gesehen habe. Vor 2007 habe er sich mindestens 2 Jahre nicht mehr beworben, im Juli 2009 sei er dann nach Serbien zurückgekehrt. Nach seiner Ausreise nach Serbien habe er keine Versicherungszeiten. Somit sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode anwendbar (doc. 70 S. 2).

C.d Am 16. April 2014 (doc. 71) diagnostizierte die Onkologin des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (Dr. E._______) aufgrund der medizinischen Akten einen Kehlkopfkrebs (C32), einen Status nach laringectomiam partialis vom 16. Januar 2013, einen Status nach irridationem postoperativa sowie eine Neurosis (F32). Der Lokalbefund sei regelrecht. Es beständen laut Bericht des Spitalzentrums vom 5. September 2013 weder Rezidive noch Metastasen. Der Beschwerdeführer leide an Abgespanntheit, habe innert fünf Monaten 5-10 Kilo an Gewicht verloren, habe Schmerzen, Trockenheit im Hals und erschwertes Schlucken. Damit festgestellt werden könne, ob die Krankheitssymptome dauerhaft nachgelassen hätten, seien aktuelle medizinische Unterlagen einzuholen. Nach deren Eingang (doc. 74 f., 79, 82, 86 f., 89-91 ) stellte die Onkologin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2015 fest, der Versicherte sei aus somatischer Sicht vom 10. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 für Arbeiten im Haushalt zu 60% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. Juli 2013 nur noch zu 20%. Nur schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten oberhalb der Schultern seien schwierig. Es sei eine vollständige Remission erfolgt. Zur Abklärung der psychiatrischen Pathologie sei ergänzend eine Stellungnahme eines Psychiaters einzuholen (doc. 93).

C.e Der Psychiater der IV-Stelle, Dr. F._______, diagnostizierte am 17. Februar 2015 (doc. 96) aufgrund dreier Arztberichte, u.a. zweier Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. G._______, eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelschwerer Episode (F33.1). Um sich zur Arbeitsunfähigkeit äussern zu können, sei ein weiterer Bericht aus psychiatrischer Sicht einzuholen. Nach Eingang zweier weiterer Berichte der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2015 und vom 28. April 2015 [doc. 104, 105]) stellte Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (doc. 107) eine rezidivierende depressive Störung (F33.1-2) mit aktuell mittlerer bis schwerer Episode fest. Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 20%, seit Juli 2014 beständen psychiatrische Einschränkungen, welche sich verstärkt hätten. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum des Berichts von Dr. G._______ vom 30. September 2014 (doc. 91) 43%, auch wenn in somatischer Sicht eine Verbesserung vorliege.

C.f Nach dem Vorbescheid vom 5. Juni 2015 (doc. 108) und der Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 (doc. 109) wies die
Vorinstanz das Rentengesuch mit Verfügung vom 7. August 2015 (doc. 110) ab. Der Invaliditätsgrad von 43% gebe kein Recht auf eine Rente.

D.

D.a In der Beschwerde vom 14. September 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dusan Repajic, folgende Hauptanträge:

- Gewährung einer Invalidenrente zu 75% vom 10. Januar 2013 bis zum 30. September 2014

- Gewährung einer Invalidenrente zu 100% ab dem 1. Oktober 2014

- Gewährung von Invaliden-Kinderrenten ab dem 10. Januar 2013 auch bei Invaliditätsgraden unter 50%

- Eventualiter: Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens

In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beschwerdeverbesserung.

Als Begründung in der Hauptsache führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerden (Rückenbeschwerden, chronische Kopfschmerzen, Untergewicht und Mangelernährung, Kehlkopfkrebs, Schilddrüsenkrebs und Hypothyreose (Schildrüsenunterfunktion), Depression und Angstzustände und neu eine Hörschwäche sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit) seien viel schwerer, als von der Vorinstanz angenommen. Dabei verwies er auf die entsprechenden medizinischen Unterlagen aus Serbien. Zudem sei er seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Eine Anrechnung der Tätigkeiten seiner Frau auf die Invalidität sei nicht zulässig.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um allfällige Beschwerdeverbesserung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 2), welcher am 28. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (B-act. 4).

D.c Am 9. Oktober 2015 (B-act. 5) nahm die Vorinstanz zum Antrag auf sofortige Ausrichtung von Kinderrenten Stellung. Sie verwies auf den akzessorischen Charakter der Kinderrente und beantragte dessen Abweisung.

D.d In seinem Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den akzessorischen Charakter der Kinderrenten und lehnte den Antrag ab. Ein solcher Anspruch könne im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht entstehen, zumal der Rentenanspruch im angefochtenen Entscheid verneint worden sei (B-act. 6).

D.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2015 (B-act. 9) führte die Vorinstanz aus, es bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen anderer Behörden und Ärzte. Die IV-Ärzte hätten sich bereits im Abklärungsverfahren eingehend mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt. Die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen habe die Onkologin der IV-Stelle geprüft und sei mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 (B-act. 9 Beilage 3) zum Schluss gelangt, dass keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegten. Es bleibe somit bei der Würdigung der vollständigen Remission der Krebserkrankung und dem Betätigungsvergleich, wonach der Beschwerdeführer im Haushalt zu 22% (ab 1. Juli 2013) und zu 43% (ab 30. September 201) arbeitsunfähig sei. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ (doc. 104, 105) seien schon vorher aktenkundig gewesen und gewürdigt worden. Da von einer zusätzlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, sei von einer solchen abzusehen.

D.f In der Replik vom 5. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente neu bereits ab dem 10. Januar 2013 (B-act. 11 S. 5). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C._______ vom 1. Juli 2013 (doc. 40) weise ab dem 28. Juni 2013 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80% aus. Dessen Beweiskraft sei sehr hoch, da es von einer staatlichen Behörde in Auftrag gegeben worden sei. Die
Vorinstanz dagegen habe den Beschwerdeführer nicht selber untersucht und nur ein Aktengutachten erstellen lassen. Richtig sei zwar, dass eine vollständige Remission der Krebserkrankung vorliege; dies bedeute aber nicht automatisch den Ausschluss eines Schadens, wie dies die IV-Onkologin interpretiere. In den Kontrollberichten seien weitere Veränderungen festgestellt worden, welche aber aufgrund der Grösse vorerst nicht zu behandeln seien. Am 17. Juli 2014 habe dann aber ein Teil der Schilddrüse entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer leide zudem nach wie vor unter erheblichen Beschwerden im Halsbereich; Reinigungsarbeiten im Haus (Staub) lösten heftige Hustenreize aus. Das neue Gutachten der Psychiaterin Dr. G._______ vom 24. Oktober 2015 (recte: 14. Oktober 2015 [B-act. 11 Beilage 2]) bestätige eine 90% bis100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen seines bisherigen Betätigungsfeldes in Folge einer rezidiven depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Es bestehe auch eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, welche vor der ersten Operation noch nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer leide auch an einer Spondylose C5/C6. Aufgrund der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen sei mit hoher Sicherheit festgestellt worden, dass der Versicherte seit dem 10. Januar 2013 unter Einbezug der somatischen und psychischen Einschränkungen zu 80-100% arbeitsunfähig sei.

D.g In ihrer Duplik vom 4. Februar 2016 (B-act. 13) verwies die Vorinstanz auf eine weitere ergänzende Stellungnahme der IV-Onkologin vom 27. Januar 2016. Sie bestätigte darin eine Arbeitsunfähigkeit von 43% aus psychiatrischer Sicht und ergänzte, laut allen Arztberichten sei der Beschwerdeführer ab 6 Monate seit der Operation in gutem Zustand und es würden keine Anomalien beschrieben. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, weshalb der psychiatrische Fachbericht vom 11. November 2015 (B-act. 9 Beilage 1) seine Aktualität behalte.

D.h In der Triplik vom 14. März 2016 (B-act. 15) hielt der Beschwerdeführer am replikweise gestellten Antrag fest und kritisierte den Inhalt des Aktengutachtens der Onkologin der IV-Stelle und die Tatsache, dass sie als Onkologin auch in psychiatrischer Hinsicht Stellung genommen habe. Das Aktengutachten sei widersprüchlich und nicht schlüssig; zwar räume es ein, dass bei einem Einkommensvergleich nach der gemischten Methode ein höherer Invaliditätsgrad resultieren würde, negiere aber in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015 faktisch einen Körperschaden. Trotz ihren Feststellungen vom 27. Januar 2016, wonach doch ein erheblicher Körperschaden existiere, halte sie zu Unrecht an ihren Schlussfolgerungen vom 15. Januar 2015 fest.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht habe; das bedeute aber nicht, dass ein nachweislich bestehender Körperschaden einfach geleugnet werden dürfe. Es hätte geprüft werden müssen, welcher Anteil der Reduktion des Invaliditätsgrades auf die Schadenminderungspflicht entfalle, was hier nicht geschehen sei. Es sei nicht verständlich, wie ein Invaliditätsgrad von 0% (in somatischer Hinsicht) zustande komme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht vollständig nachgekommen sei (die Ehefrau habe beinahe sämtliche Aufgaben im Haushalt übernommen und ihre Erwerbstätigkeit reduziert), müsse ihm ein gleich grosser Invaliditätsgrad attestiert werden wie bei einem Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode. Auf Seite 3 der Triplik listete er die nach ihm fehlerhaften Feststellungen der IV-Onkologin auf.

Auch die Aussage der Vorinstanz, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen Sachverhalte vorlägen, sei nicht zutreffend. Zusammen mit der Replik vom 5. Januar 2016 sei nämlich das neue Gutachten von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 eingereicht worden; dieses habe am 11. November 2015 anlässlich der letzten Stellungnahme des IV-Psychiaters noch nicht vorgelegen und habe dort auch noch nicht gewürdigt werden können. Darin werde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (F33.2) bescheinigt. Das Krankheitsbild habe sich von einer mittelgradigen zu einer schweren Depression entwickelt, was Dr. F._______ am 17. Februar 2015 selber prognostiziert habe. Da neu eine schwere Depression vorliege, müsse der IV-Grad höher als 43% sein, da die IV bereits bei einer mittelgradigen Depression einen IV-Grad von 43% festgestellt habe. Es sei unverständlich, warum die Vorinstanz keinen psychiatrischen Fachbericht eingeholt habe.

D.i In ihrer Quadruplik vom 29. April 2016 (B-act. 19) hielt die Vorinstanz fest, dass in der Triplik aus onkologischer Sicht wiederum keine neuen Sachverhaltselemente genannt worden seien. Die angeblichen Widersprüche in der somatischen Beurteilung seien von der Onkologin in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gewürdigt worden. Aus psychiatrischer Sicht verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme des IV-Psychiaters Dr. H._______ vom 18. April 2016, welcher - auch nach Prüfung des neu eingegangenen psychiatrischen Berichts vom 3. März 2016 - ebenfalls keine neuen, objektiv erschwerenden Tatsachen habe erkennen können, so dass am 43-prozentigen Invaliditätsgrad im Haushalt festzuhalten sei.

D.j In der Quintuplik vom 8. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführer den gestellten Antrag, verwies auf die hohe Beweiskraft des Gutachtens von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015, ergänzte die Begründung und reichte weitere medizinische Unterlagen ein (B-act. 21). Die Vorinstanz halte krampfhaft an der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 11. November 2015 fest; dort habe jedoch der Bericht von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015, welcher eine ausschliesslich schwere Depression bestätige, noch nicht vorgelegen. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Juni 2016 (B-act. 23) wies der Beschwerdeführer auf vier in der Quintuplik enthaltene Datumsfehler hin.

D.k In der Schlussbemerkung vom 10. August 2016 (B-act. 27) hielt die Vorinstanz nach einer Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. I._______ (Allgemeinmedizinerin) vom 12. Juli 2016 nach ergänzender Prüfung zweier Arztberichte vom 24. März 2016 und vom 2. Juni 2016 (B-act. 33 S. 8, 9) fest, sie enthielten keine neuen Sachverhaltselemente, so dass es bei den bisherigen Schlussfolgerungen bleibe. Einzig der Betätigungsvergleich habe angesichts der drei Kinder eine leichte Änderung erfahren und betrage neu 44%, was ebenfalls keinen Anspruch auf Rente begründe.

D.l Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 (B-act. 28) sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

E.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (SR 172.021) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Bst. dbisVwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer An-spruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-abkommens).

2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. August 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später ver-wirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit-gegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_ 101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass der ange-fochtenen Verfügung vorgebracht werden und in einem engen Sachzu-sammenhang mit dem streitigen Leistungsanspruch stehen, sind daher zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlasses zulassen (Urteil des BVGer C-3733/2014 vom 16. November 2015 E. 2.2).

2.3 Vorliegend sind Leistungsansprüche ab dem 10. Januar 2013 streitig. Deshalb sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]), ebenso die Bestimmungen des ATSG.

2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).

2.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen versicherten Personen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3; BGE 133 V 477 E. 6.3; BGE 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

2.6 Bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

2.7 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV).

2.8 Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) zu verhindern (Schadenminderungspflicht).

3.

3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).

4.

4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).

4.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-scheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).

4.6 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.7 Aufgabe des medizinischen Dienst der IVSTA (wie auch des regiona-len ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht - gewisser-massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei-den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini-schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan-delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin-nen und Ärzte (Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil BVGer C-5221/2009 vom 6. Februar 2012 E. 4.2.2 f.).

4.8 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes müssen den allge-meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 5.4) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berück-sichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersu-chungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medi-zinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können - wie Ak-tengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des me-dizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Beweis-würdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den neuen Rentenantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Da er nicht - wie im erstmaligen Verfahren - Rückenschmerzen als Hauptursache für gesundheitliche Einschränkungen geltend macht, sondern seine Krebserkrankung und die damit verbundene psychische Beeinträchtigung, kann auf eine ausführliche Darlegung der ursprünglichen medizinischen Unterlagen - vorderhand und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs - verzichtet werden.

5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf nachfolgende Aktengutachten der IV-Ärzte.

- Dr. D._______ (Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) hielt am 2. Dezember 2013 - nach Eingang etlicher Unterlagen aus Serbien (doc. 40-55) - eine Larynxtumorerkrankung am 26. Dezember 2012 fest, welche anfangs 2013 eine Neckdissection und anschliessende Radiotherapie erfordert habe. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes riet er, einen neuen onkologischen und ORL-Verlaufsbericht anzufordern, und zum Beizug der Onkologin der IV-Stelle (doc. 57).

- Stellungnahme von Dr. E._______ (Fachärztin für Onkologie und Hämatologie FMH) vom 16. April 2014 nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen aus Serbien. Sie bestätigte die Diagnose eines Kehlkopfkrebses (Neoplasma malignum laryngis [C32]). Am 16. Januar 2013 sei eine partial horizontale, supraglottische Laryngektomie durchgeführt worden. Die Behandlung sei mit einer postoperativen Radiotherapie im onkologischen Zentrum in X._______ fortgesetzt worden. Die eingereichten Kontrollberichte vom 5. September und 5. Dezember 2013 (Dr. J._______, Facharzt für Otorhinolaryngologie) bestätigten die Absenz von Rezidiven und Metastasen. Im letzteren werde zudem eine "Neurosis" (C32) bestätigt. Der Versicherte leide über Angespanntheit, Nervosität, Misslaune und schlechten Schlaf. Der Neurologe (Dr. K._______) erwähne am 16. Januar 2014 zudem "des symptomes pluri-étagés". Sie schlug vor, neue medizinische Berichte einzuholen, um sicherzustellen, dass eine vollständige Remission vorliege, und anschliessend den Psychiater der IV-Stelle beizuziehen (doc. 71).

- Am 17. Juli 2014 stellte die Onkologin fest, der neu eingegangene Arztbericht vom 29. April 2014 erwähne ein "Adenom de la thyroide". Er erlaube jedoch keine weiteren Schlussfolgerungen (doc. 77)

- Nach Eingang zusätzlicher medizinischer Unterlagen aus Serbien (doc. 79-87) diagnostizierte die IV-Onkologin am 15. Januar 2015 (doc. 93) ein Larynxkarzinom, welches mit einer partiellen Laryngektomie am 10. Januar 2013 konservativ behandelt worden sei, mit anschliessender Radiotherapie und einer vollständigen Remission. Es bestände also kein Tracheostoma (künstlicher Zugang zur Luftröhre) und die funktionellen Einschränkungen seien klein. Anschliessende Arztberichte hätten weder Rezidive noch Metastasen aufgezeigt. Die Entfernung eines Schilddrüsenadenoms zeitige keine Konsequenzen. Einzig schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten über den Schultern seine schwierig geworden. Aus somatischer Sicht bestehe keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei vom 10. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 im Haushalt zu 60% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. Juli 2013 zu 20%. Eine psychiatrische Stellungnahme sei wünschbar (doc. 93). Ihre Berechnung des Invaliditätsgrades im Haushalt gemäss den Vorgaben des BSV in seinem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ergab einen IV-Grad aus somatischen Gründen von 22%.

- Der IV-Arzt Dr. F._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizierte am 17. Februar 2015 gestützt auf den Bericht der Invalidenkommission Belgrad vom 27. Juni 2013 und den Bericht der behandelnden Psychologin (Dr. G._______) vom 30. September 2014 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (F33.1), sowie ein Larynxkarzinom. Der Versicherte leide seit Juli 2014 an einer zweiten mittelschweren Episode im Rahmen der im Januar 2013 festgestellten rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschreibungen im Bericht vom September 2014 liessen auf eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit schliessen. Um eine Schlussfolgerung zur Arbeitsunfähigkeit und zur Entwicklung der aktuellen depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht machen zu können, benötige es weitere medizinische Unterlagen. Es liege eine somatische Komorbidität vor (doc. 96).

- Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen aus Serbien (doc. 101-105) hielt Dr. F._______ am 2. Juni 2015, v.a. gestützt auf die beiden Berichte der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2015 und vom 28. April 2015, eine rezidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelschweren bis schweren Episode (F33.1-2) sowie ein voll remittiertes Larynxkarzinom fest (doc. 107). Der Beschwerdeführer sei - nach erfolgter Berechnung gemäss dem BSV-Kreisschreiben - im Haushalt ab dem 1. Juli 2013 zu 20% und ab dem Datum des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 30. September 2014 zu 43% arbeitsunfähig.

- Die Onkologin hielt am 3. November 2015 fest, aus den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen hätten sich keine Sachverhaltselemente ergeben, welche eine andere Schlussfolgerung zuliessen. Sie schliesse sich der Beurteilung von Dr. F._______ an; der Versicherte sei ab dem 1. Juli 2013 zu 22% im Haushalt arbeitsunfähig, ab dem Datum des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 30. September 2014 zu 43% (B-act. 9 Beilage 2).

- Der Psychiater hielt am 11. November 2015 fest, die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen hätten ihm schon bei seiner letzten Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Er halte an seinen Ausführungen vom 2. Juni 2015 fest (doc. 107, B-act. 9 Beilage 1).

- Am 27. Januar 2016 nahm Dr. E._______ zur Replik Stellung. Nach erfolgter Behandlung hätten sich zwar Begleitbeschwerden eingestellt, diese seien aber nach dem Bericht vom 10. Dezember 2013 nicht mehr beschrieben worden. Lediglich schwere Arbeiten und wiederholte Tätigkeiten über Kopf seien nicht mehr möglich, deshalb werde die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt mit 22% bemessen. Die nachträglich erfolgte Teilentfernung der Schilddrüse (Thyriodectomie) führe ebenfalls nicht zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit. Ab sechs Monaten nach der ursprünglichen Operation sei in allen Berichten in somatischer Hinsicht ein guter Allgemeinzustand beschrieben worden. Die Onkologin bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit in somatischer und psychiatrischer Hinsicht von 43% (B-act. 13 Beilage 1).

- Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) nahm am 18. April 2016 zu den triplikweise eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung. Er bestätigte, dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode anzuwenden sei. Der Invaliditätsgrad im Haushalt betrage 43%. Der Bericht von Dr. G._______ vom 3. März 2016 beschreibe eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer Episode ohne psychotische Symptome. Die neuen Unterlagen böten keinen Anlass für eine Anpassung der bisherigen medizinischen Beurteilungen von Dr. E._______ und Dr. F._______ (B-act. 19 Beilage 1).

- Dr. I._______, Allgemeinmedizinerin der IV-Stelle, nahm am 12. Juli 2016 Stellung. Sie bestätigte die bisherigen Beurteilungen und Schlussfolgerungen der IV-Ärzte und wies darauf hin, dass die neu eingereichten Unterlagen (Berichte vom 24. März 2016 und vom 2. Juni 2016) keinen Anlass für eine andere Beurteilung böten (B-act. 27 Beilage 1). Sie modifizierte lediglich die Berechnung des Invaliditätsgrades von 42% auf 44% mit dem Hinweis, die Familie habe 3 Kinder.

5.2 In den Stellungnahmen bzw. Aktengutachten der IV-Ärzte wird zunächst plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2013 wegen eines Kehlkopfkrebses operiert und im Juli 2014 eine Teilentfernung der Schilddrüse vorgenommen werden musste. Beides wird in den umfangreichen medizinischen Unterlagen aus Serbien bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Krebsleidens zwei Mal unter einer depressiven Störung litt. Dies wird von den medizinischen Unterlagen aus Serbien, insbesondere denjenigen von Dr. G._______, ebenfalls bestätigt (doc. 67 [mit der Diagnose Neurose], doc. 91, 104, 105).

5.3 Die Aktengutachten der IV-Onkologin Dr. E._______ (doc. 71, 77, 93, B-act. 9 Beilage 3, B-act. 13 Beilage 1) sind in Bezug auf die somatischen bzw. krebsbedingten Einschränkungen insgesamt von guter Qualität. Sie weist die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung der krebsbedingten Folgen und Einschränkungen auf. Sie stützt sich auf die wichtigsten Unterlagen und geht jeweils auf die neu eingereichten medizinischen Unterlagen aus Serbien sowie auf die Argumente des Beschwerdeführers ein. Ihre Schlussfolgerung, die somatischen Einschränkungen führten zu einer 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt, sind nachvollziehbar und plausibel. Eine Berechnung gemäss den Vorgaben des BSV, welche einen IV-Grad von 22% ergab, liegt vor (doc. 93 S. 3).

5.4

5.4.1 Die Aktengutachten des IV-Psychiaters Dr. F._______ (doc. 96, 107, B-act. 9 Beilage 1), welcher ebenfalls über die notwendigen Qualifikationen verfügt, stützen sich ebenfalls auf die wichtigsten Unterlagen und nehmen zu den jeweils neu eingereichten medizinischen Berichten aus Serbien Stellung. Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei ab Datum des Arztberichts der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 30. September 2014 aufgrund seiner psychiatrischen Einschränkungen im Haushalt zu 43% arbeitsunfähig (vgl. doc. 107 S. 2, 5), erscheint ebenfalls plausibel und nachvollziehbar.

5.4.2 In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (doc. 107) stellt der IV-Psychiater eine rezidivierende Depression bei mittelschwerer bis schwerer Episode fest (F33.1 oder 2 [S. 1]). Ab dem 1. Juli 2013 habe sich eine depressive Störung etabliert, welche bis zum Juli 2014 progressiv zugenommen und eine 43-prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zur Folge gehabt habe, auch wenn in somatischer Sicht eine Besserung eingetreten sei (S. 2). Hier wird nicht begründet, warum eine Besserung in somatischer Sicht eingetreten sein soll und worauf sich diese Beurteilung stützt. Laut seiner Stellungnahme (S. 2 oben) geht er nach wie vor einer 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht aus. Die beiden Aussagen widersprechen sich. Er legt auch nicht dar, ob und inwieweit er die bestehende 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postoperativen Folgeerscheinungen in seiner Berechnung der 43-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 2, S. 5) berücksichtigt hat. Er hält auch nicht ausdrücklich fest, dass keine postoperativen Folgeerscheinungen mehr vorliegen würden; er wäre als Onkologe dazu - allein - auch nicht befähigt. Deshalb ist seine Berechnung der Arbeitsunfähigkeit, konkret das Zusammenspiel zwischen somatischen und psychiatrischen Einschränkungen, nicht vollständig nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier bereits eine leicht modifizierte Berechnungsweise zu einem rentenanspruchsbildenden Invaliditätsgrad von 50% führen könnte.

5.4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung (B-act. 9 Beilage 3) wird die Berechnung des IV-Psychiaters von der IV-Onkologin übernommen. Sie bestätigt eine bestehende Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 22% bzw. 20%. Auch sie legt nicht dar, wie sich diese auf den Gesamtinvaliditätsgrad auswirkt bzw. ob die somatischen Einschränkungen von den psychiatrischen Einschränkungen (völlig) überlagert werden. In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2016 bestätigt sie eine Arbeitsunfähigkeit "globalement c.a.d. d'un point de vue somatique et psychique"; auch diese Aussage bringt keine Klarheit. Eine Besprechung zwischen dem IV-Psychiater und der IV-Onkologin hat laut Akten nicht stattgefunden. Insgesamt kann also die Berechnungsweise des Invaliditätsgrades, konkret das Zusammenspiel zwischen somatischen und psychiatrischen Einschränkungen, nicht nachvollzogen werden.

5.4.4 Ebenfalls keine Klärung bringen die Stellungnahmen von Dr. H._______ (B-act. 19 Beilage 1) und von Dr. I._______ (B-act 27 Beilage 1). Dr. H._______ äussert sich nur zum Bericht von Dr. G._______ vom 3. März 2016 und nicht zur Arbeitsfähigkeit; Dr. I._______ stellt zwar eine vollständige Remission sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 43% fest, äussert sich aber nicht zum Zusammenspiel zwischen psychischen und postoperativen Einschränkungen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen richtig feststellt, wäre eine verbleibende Arbeitsfähigkeit aufgrund der postoperativen Folgeerscheinungen trotz vollständiger Remission zumindest zu diskutieren gewesen.

5.5 Insgesamt kann die Berechnungsweise des IV-Grades durch die IV-Ärzte nicht vollständig nachvollzogen werden.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Stellungnahmen der IV-Ärzte seien unvollständig und widersprüchlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht grössere Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Haushalt, als von den IV-Ärzten festgestellt. Die medizinischen Unterlagen aus Serbien würden dies belegen.

Zu beachten ist bei der Beweiswürdigung, dass Berichte der behandelnden Ärzte infolge des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient zwar nicht voll beweiskräftig sind (vgl. vorne E. 4.6), jedoch bereits leichte Zweifel an der Beurteilung durch die IV-Ärzte, welche den Beschwerdeführer nie selber untersucht haben, die Anordnung zusätzlicher Beweismassnahmen zwingend notwendig machen (E. 4.8).

6.1 Folgende medizinischen Berichte aus Serbien befinden sich dazu in den Akten:

- Der Bericht von Dr. L._______ vom 7. Juni 2013 (doc. 62 S. 1, B-act. 1 Beilage 14, B-act. 11 Beilage 11) nach einer Multidetektor-Computertomographie des Halses im Anschluss an die Operation vom 16. Januar 2013. Es fehle ein Teil der Epiglottis. Die Halswirbelsäule weise degenerative Veränderungen auf, insbesondere in der Ebene C6-C7.

- Das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C._______ (Allgemeinmediziner) vom 1. Juli 2013 (doc. 40, B-act. 11 Beilage 1). Er stellte u.a. einen Status nach erfolgter Kehl-
kopfoperation fest sowie einen status post irradiationem. Sowohl am Tag der Untersuchung als auch am Tag der Antragsstellung betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 80%.

- Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 16. Dezember 2013. Sie stellte den Status nach Operation, einen Status nach einer postoperativen Störung sowie eine Neurose fest. Die Arbeitsfähigkeit sei vermindert und sie befürworte eine Invalidenrente (doc. 61 S. 11, doc. 67, B-act. 1 Beilage 19).

- Der Bericht von Dr. K._______ der neurologischen Ambulanz des Spitalzentrums X._______ vom 16. Januar 2014 (doc. 69, B-act. 1 Beilage 23, B-act. 11 Beilage 12, B-act. 15 Beilage 5). Darin wurde neben der erfolgten Kehlkopfoperation auch eine vertebrale Spondylose zervikal und lumbal sowie eine Radikulopathie C5/C6 und L5/S1 erwähnt. Die Ultra-Schall-Untersuchung habe eine degenerative Veränderung, insbesondere in C6 und C7 ergeben. Es sei notwendig, eine Kernspindresonanz der Halswirbelsäule durchzuführen.

- Der radiologische Bericht von Dr. L._______ vom 12. September 2014 (doc. 89). Darin wurde u. a festgehalten, die Wirbelsäule weise keine verdächtigen Veränderungen auf.

- Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 30. September 2014 (doc. 87 S. 3, doc. 91 S. 2, B-act 1 Beilage 34, B-act. 21 Beilage 3). Sie erwähnte darin eine erstmalige depressive Episode nach der Operation im Januar 2013 (F. 32.1) und beschrieb eine zweite Episode (F33.1) nach der Teilentfernung der Schilddrüse im Juli 2014. Der Beschwerdeführer habe u. a. schlechte Laune, sei lustlos, leide an Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwäche. Zur Medikation verschreib sie Lata, Lorezepam und Sanval.

- Der Bericht von Dr. G._______ vom 19. März 2015 (doc. 104, B-act. 1 Beilage 37, B-act. 21 Beilage 4a). Sie diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere Depression (F.33.1/F33.2 en observation). Sie verschrieb dem Beschwerdeführer zu Behandlung Lata, Bromezepam, Trittico und Sanval. Eine Kontrolluntersuchung sei in einem Monat notwendig.

- Der Bericht von Dr. G._______ vom 28. April 2015 (doc. 105, B-act. 1 Beilage 38, B-act. 21 Beilage 4b). Auch hier wurde eine mittelschwere bis schwere depressive Episode diagnostiziert (F33.1/F33.2 en observation). Es seien monatliche Konsultationen notwendig.

- Der Bericht von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 (B-act. 11 Beilage 2, B-act. 17 S. 2). Darin wurde eine schwere Depression diagnostiziert (F. 33.2). Wie in den bisherigen Berichten der behandelnden Psychiaterin wird Lust- und Schlaflosigkeit, Missstimmung, Konzentrationsschwäche und sozialer Rückzug festgestellt. Neu wurde erwähnt, dass er Haushaltsarbeiten gar nicht mehr erledige. Negative Gedanken bezüglich seines Gesundheitszustandes beeinträchtigten seine Funktionsweise im Arbeits-, Familien- und sozialen Umfeld. Er fühle sich minderwertig und sei nicht in der Lage, seine aktuellen Ängste zu überwinden. Weiterhin werden die Medikamente verschrieben und monatliche Konsultationen angeordnet.

- Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 3. März 2016 bestätigt die am 14. Oktober 2015 gemachten Feststellungen (B-act. 15 Beilage 1, B-act. 17 S. 1).

6.2

6.2.1 Aus rechtlicher Sicht ist zunächst zu den Berichten von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 und vom 3. März 2016 zu erwähnen, dass diese zeitlich nach der angefochtenen Verfügung erstellt worden sind. Da sie einen gesundheitlichen Verlauf beschreiben und deshalb geeignet sind, auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu schliessen, sind sie vorliegend in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 2.2).

6.2.2 In diesen beiden neuesten Berichten von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 und vom 3. März 2016 wird die Depression ausschliesslich als schwer beschrieben (F.33.2), bereits zwei Monate nach dem Verfügungszeitpunkt. Noch am 19. März 2015 und am 28. April 2015 hatte sie eine rezidivierende Depression mit mittelschwerer bis schwerer Depression festgehalten (F33.1/F33.2), welche vom IV-Psychiater in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2015 bestätigt wurde mit dem Hinweis auf die progrediente Fortschreitung "progressivement" (doc. 107 S. 2).

6.2.3 Zu den beiden nach dem Verfügungszeitpunkt erstellten psychiatrischen Berichten vom 14. Oktober 2015 (B-act. 17 S. 2) und vom 3. März 2016 (B-act. 17 S. 1) hat dann nicht mehr Dr. F._____ Stellung genommen. Beauftragt wurde Dr. H._______ (B-act. 19 Beilage 1). Zu seiner Würdigung ist zweierlei festzustellen. Er hat ausschliesslich den Bericht vom 3. März 2016 gewürdigt, da ihm von der Vorinstanz - die Gründe dafür sind unklar - nur dieser vorgelegt worden ist (B-act. 19 Beilage 2). Der ausführliche Bericht vom 14. Oktober 2015 blieb im Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz und den IV-Ärzten ungewürdigt, wie dies der Beschwerdeführer sowohl in der Triplik als auch in der Quintuplik zu Recht feststellte (B-act. 15, 23). Weiter führt Dr. H._______ zum Bericht vom 3. März 2016 aus, er enthalte im Vergleich zu den bis zum Verfügungszeitpunkt erstellten Berichten keine neuen Sachverhaltselemente. Dem ist insofern nicht zu folgen, als bis zum Verfügungszeitpunkt die behandelnde Ärztin eine mittelschwere oder eine mittelschwere bis schwere Depression beschrieben hatte, in ihren beiden letzten Berichten vom 14. Oktober 2015 und vom 3. März 2016 ausschliesslich eine schwere Depression. Damit ist die Würdigung durch Dr. H._______ einerseits unvollständig und andererseits in Bezug auf die Schwere der Depression aktenwidrig.

Es entspricht den aktenkundig schwerwiegender werdenden Diagnosen der behandelnden Psychiaterin, dass der Beschwerdeführer laut deren Bericht vom 14. Oktober 2015 gar keine Haushaltsarbeiten mehr übernimmt, während er vorher laut Bericht vom 28. April 2015 (doc. 105) unter gewissen Umständen zumindest zu einer Hilfeleistung fähig gewesen sei. Insgesamt ist deshalb von einer sich verstärkenden Depression auszugehen, was auch Dr. F._______ bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2015 (doc. 107) festgestellt hatte, indem er eine depressive Störung beschrieb, welche sich seit Juli 2014 progressiv verstärkt habe, und er den ICD-Code F33.1-2 festhielt.

6.2.4 Die medizinischen Unterlagen aus Serbien, insbesondere diejenigen der behandelnden Psychiaterin, sind deshalb insgesamt geeignet, zumindest geringfügige Zweifel an den Feststellungen der IV-Ärzte aufkommen zu lassen, wonach zum Zeitpunkt der Verfügung am 7. August 2015 keine rentenrelevanten gesundheitlichen Verschlechterungen eingetreten seien bzw. dass der IV-Grad aus psychiatrischer Sicht - zusammen mit den postoperativen somatischen Einschränkungen von 22% oder 20% - nur 43% betrage.

Anzumerken ist hier, dass es sich bei Dr. G._______ um die behandelnde Psychiaterin mit einer Vertrauensstellung gegenüber ihrem Patienten handelt, weshalb deren Berichte laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Vorbehalt zu würdigen sind. Vorliegend erkennt das Gericht deren Berichte erhebliche Beweiskraft zu. Sie beruhen auf eigenen Untersuchungen, beschreiben einen Verlauf über mehrere Jahre, ergeben ein einheitliches Bild und sind plausibel und nachvollziehbar. Zudem vermögen die beiden IV-Psychiater deren Feststellungen nicht zu widerlegen.

6.3 Hinzu kommt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 30. November 2004 gestützt auf umfangreiche medizinische Akten einen Invaliditätsgrad von 18% - insbesondere aufgrund von Rückenbeschwerden - festgestellt hatte (doc. 28). Zwei aktuelle Arztberichte (Dr. L._______ vom 7. Juni 2013 [B-act. 1 Beilage 14, B-act. 11 Beilage11], Dr. K._______ vom 16. Januar 2014 [B-act. 11 Beilage 12, B-act. 15 Beilage 5]) bestätigen eine vertebrale Spondylose zervikal und lumbal sowie Veränderungen der HWS. Ein Bericht (Dr. L._______ vom 12. September 2014 [doc. 89 S. 2]) stellt keine verdächtigen Veränderungen fest. Zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird in allen drei Berichten nichts erwähnt. Soweit die IV-Ärzte in ihren Aktengutachten von somatischen Einschränkungen sprechen, sind jeweils Folgeerscheinungen des Krebsleidens bzw. der Operationen gemeint. Zu den Auswirkungen der vom Sozialversicherungsgericht festgehaltenen Einschränkungen äussern sie sich nicht. Somit bleibt ungeklärt, ob sich auch heute noch aus den geklagten Rücken- bzw. Halsbeschwerden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Auch das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C._______ vom 1. Juli 2013 (doc. 40), welches eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte, haben die IV-Ärzte nie diskutiert.

6.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ermittlungsweise des Arbeits(un)fähigkeitsgrades durch die IV-Ärzte nicht vollständig nachvollziehbar ist und dass die medizinischen Berichte aus Serbien erhebliche Zweifel an den Feststellungen der IV-Ärzte in Bezug auf die Schwere der psychiatrischen Einschränkungen sowie der postoperativen Folgeerscheinungen zu wecken vermögen. Allfällige Einschränkungen infolge des Rückenleidens wurden nicht abgeklärt. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Einschränkungen nicht zu einem rentenrelevanten IV-Grad führen.

7.

7.1 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre und sie hat deshalb die spezifische Methode angewandt. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren - die Anwendbarkeit der spezifischen Methode nicht mehr. Im Beschwerdeverfahren macht er lediglich geltend, dass ihm als ein im Haushalt tätiger Versicherter derselbe IV-Grad wie einem Erwerbstätigen zugesprochen werden müsse (vgl. B-act. 15 S. 1-2).

7.2 In Abweichung des Rügeprinzips (zum Rügeprinzip vgl. vorne E. 4.2.) werden von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen von der Beschwerdeinstanz dann geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. dazu BGE 119 V 347 E. 1a).

7.3 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. März 2015 (doc. 100) legte der Beschwerdeführer dar, dass er ab 2009 bzw. ab 2012 ohne diese Gesundheitsbeeinträchtigung (gemeint ist der Rückenschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum als Krankenpfleger tätig wäre. Diese klare Aussage ist Anlass dafür, die Frage der anzuwendenden Berechnungsmethode noch einmal aufzunehmen.

7.4 Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung stellt sich im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG (vgl. vorne E. 2.5 - 2.7). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je nachdem zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht das zumutbare Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bisIVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass-gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

7.5 Die obige klare Aussage des Beschwerdeführers lässt prima vista darauf schliessen, dass er ohne Gesundheitsschaden noch erwerbstätig und nicht die spezifische, sondern die allgemeine Methode für die Berechnung des Invaliditätsgrades anwendbar wäre. Auf der anderen Seite ist hier festzuhalten, dass der Versicherte im Anschluss an seine Tätigkeit als Hilfspfleger (bis 2002) bis heute - auch vor seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2009 und vor Eintritt der Krebserkrankung im Jahr 2012 - keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl er damals nur zu 18% invalid war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 [doc. 28]). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Versicherter, welcher laut Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (E. 3) in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, noch einen Erwerb erzielen will, aber während 7 Jahren (2002 - 2009 in der Schweiz) nicht arbeitet. Deshalb kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden heute zu 100% als Krankenpfleger tätig wäre.

Es stellt sich jedoch die Frage, welcher Gesundheitsschaden gemeint ist. Im vorliegenden Verfahren stehen die gesundheitlichen Einschränkungen infolge des Krebsleidens im Vordergrund, nicht die Rückenschmerzen. Deshalb wäre zu fragen gewesen, ob der Beschwerdeführer ohne Eintritt der Krebsfolgeschäden weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Frage wäre mit nein zu beantworten, da er bereits seit dem Jahr 2002 nicht mehr gearbeitet hat. Da indes das Gericht die Auffassung vertritt, dass möglicherweise auch heute noch Rückenprobleme die Gesundheit des Beschwerdeführers einschränken, ist letztlich nicht abschliessend geklärt, auf welche gesundheitlichen Einschränkungen sich die Frage nach der hypothetischen Tätigkeit ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu beziehen hat.

7.6 Die Statusfrage ist deshalb im Hinblick auf die letztgenannten Gesundheitsschäden, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten sind, noch einmal zu prüfen.

8.

8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche me-dizinische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest-stellen lässt. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergeb-nisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Auch wenn vorliegend die IV-Ärzte in ihren Stellungnahmen jeweils auf die vorangehenden Stellungnahmen Bezug nahmen, so wäre hier dennoch ein interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5. mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 4.3.3). Zudem ist die Statusfrage zu überprüfen und es ist gegebenenfalls ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen.

8.2 In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz auch darauf hinzuwei-sen, dass bei einer Hausfrau bzw. einem Hausmann im Inland grundsätzlich ein Abklärungsbericht im Haushalt zu verfassen ist (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 130 V 97 E. 3.3.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). Selbst wenn es denkbar erscheint, dass bei einem Versicherten im Ausland - wie vorliegend - auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne verzichtet werden könnte, so müsste der Abklärungsbericht aber jedenfalls eine fachmedizinische Evaluation der verbliebenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, welcher den Beschwerdeführer anhört und der eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin vornimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-2234/2014 vom 17. April 2014 E. 6.3.1).

9.

9.1 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Da die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem RAD ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, HNO und Psychiatrie im Sinne von Art. 72bisIVV (SR 831.201) einhole, den Status feststelle, allenfalls einen neuen Einkommensvergleich und eine neue Haushaltsabklärung durchführe, auch im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht, und anschliessend erneut über das Leistungsbegehren entscheide.

9.2 Hat die Verwaltung wie vorliegend wesentliche Fragen überhaupt nicht abgeklärt, steht die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung nicht entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5).

10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).

10.1 Gemäss Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
Abs. 1bisin Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auf-erlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

10.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'600.- (inkl. Auslagen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. V. m. Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE.

10.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4577/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 6.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 14. September 2015 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. August 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 9.1 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-digung von CHF 2'600.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5655/2015
Datum : 22. Juni 2017
Publiziert : 19. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 7. August 2015


Gesetzesregister
ATSG: 3 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
29 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
IVG: 7 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
28a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 27 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
118-V-200 • 119-V-347 • 121-V-264 • 121-V-362 • 122-V-157 • 125-V-146 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 130-V-393 • 130-V-71 • 130-V-97 • 132-V-215 • 133-V-477 • 133-V-504 • 135-V-465 • 137-V-210 • 137-V-334 • 139-V-263
Weitere Urteile ab 2000
8C_168/2008 • 8C_189/2008 • 8C_229/2012 • 8C_633/2014 • 8C_671/2007 • 8C_756/2008 • 8C_874/2013 • 9C_196/2014 • 9C_24/2008 • 9C_28/2015 • 9C_323/2009 • 9C_406/2011 • 9C_692/2014 • 9C_8/2011 • 9C_868/2013 • 9C_904/2009 • I_311/03 • I_655/05 • I_733/06
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BVGer
C-1767/2015 • C-2234/2014 • C-329/2014 • C-3733/2014 • C-4577/2012 • C-5221/2009 • C-5655/2015 • C-6027/2014
AS
AS 2011/5659 • AS 2011/5679
AHI
1999 S.83