Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3035/2011

Urteil vom 1. März 2012

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A.
A._______,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sind rund um den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb rechtshängig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als Enteigner auf.

B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, angewiesen, umgehend die im Hinblick auf eine beförderliche Erledigung der fraglichen Fälle benötigten Hilfskräfte einzustellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu mieten sowie durch Vermittlung der Aufsichtsdelegation für die zeitgerechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrichtung der Arbeitsplätze besorgt zu sein. Schliesslich wurde der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 angehalten, mit geeigneten Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die rekrutierten Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur in den neuen Büroräumlichkeiten nur für die Bearbeitung der Flughafenfälle eingesetzt werde. Die für die Bearbeitung anderer Enteignungsverfahren anfallenden Kosten seien gegebenenfalls aufzuteilen.

C.
In Umsetzung dieses Beschlusses löste B._______ das Mietverhältnis für die bis dahin an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich gelegenen Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 auf Ende 2010 auf und mietete per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er über die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim Bundesamt für Betrieb und Logistik (BBL) und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hard- und Software. In personeller Hinsicht stockte B._______ das Sekretariat zunächst um 130, ab dem 1. Juni 2010 um 140 Stellenprozent auf. Per 1. Februar 2011 stellte er ausserdem einen juristischen Mitarbeiter ein, dessen Arbeitsverhältnis jedoch Ende Februar 2011 wieder aufgelöst wurde. Die fragliche Stelle hat die seit dem 1. Februar 2011 als Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 tätige Dr. iur. Lena Fierz in der Zwischenzeit wieder besetzt.

D.
Für die Durchführung der den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren hat der ehemalige Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, von der Flughafen Zürich AG als Konzessionärin und Enteignerin mit Verfügung vom 27. Mai 2010 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 150'000.-- verlangt, der am 11. Juni 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 19. April 2011 traf die aktuelle Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, A._______, in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Anordnung:

"2. Vom eingegangenen Kostenvorschuss von CHF 150'000.00 sind bis 31. März 2011 CHF 81'091.45 für Infrastrukturkosten eingesetzt worden. Der verbleibende Saldo von CHF 68'908.55 wird auf dem Konto vorgetragen.

(...)"

E.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht mit folgendem Antrag:

"Rechtsbegehren

1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2011 sei aufzuheben und es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Infrastrukturkosten von Fr. 81'091.45 auf Fr. 38'731.90, evtl. auf Fr. 42'792.60 zu reduzieren. Eventuell sei die Angelegenheit Zwecks (recte: zwecks) Neufestsetzung des Rechnungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

In prozessualer Hinsichtwird beantragt:

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."

F.
Die Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 19. September 2011 an ihren Anträgen und der diesen zugrunde liegenden Argumentation fest.

H.
Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt für einzelrichterliche Verfügungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen. Die angefochtene Verfügung hat die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, A._______, erlassen. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich laut Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Verwaltungsgerichtsgesetz verweist in Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG seinerseits ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

1.2. In Ziff. 2 der Verfügung vom 19. April 2011 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eröffnet, vom für die bei ihr anhängigen Enteignungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss bis zum 31. Mai 2011 Fr. 81'091.45 für Infrastrukturkosten eingesetzt zu haben. Dieser Entscheid beendet als prozessleitende Verfügung die fraglichen Verfahren nicht, sondern erweist sich lediglich als ein weiterer Schritt auf dem Weg dorthin. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. dazu: Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 45 N. 3, Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Verwaltungsverfahren], Art. 45 N. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.41).

1.2.1. Dass die kostenpflichtige Partei berechtigt ist, eine solche Verfügung innert 30 Tagen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten, war bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich in Art. 113 aEntG vorgesehen (AS 47 689). Diese Regelung wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege aufgehoben. In der dieser Reform zugrunde liegenden bundesrätlichen Botschaft vom 28. Juli 2001 (BBl 2001 4202 ff.) wird dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447). Daraus ist zu schliessen, dass im Enteignungsgesetz für die Anfechtung von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung mehr existiert. Freilich hält Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung; SR 711.3) im Widerspruch dazu fest, die kostenpflichtige Partei könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesgericht Beschwerde führen. Diese Regelung hat der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 erlassen. Sie vermag daher, selbst wenn sie ursprünglich als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung konzipiert wurde (vgl. zum Begriff:
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., Rz. 136 f.), kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen hat. Ob und unter welchen Umständen gegen die angefochtene Kostenverfügung Beschwerde geführt werden kann, ist demzufolge nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen.

1.2.2. Danach sind bezüglich der Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Zwischenverfügungen zwei Arten von Anordnungen zu unterscheiden, nämlich jene über die Zuständigkeit sowie den Ausstand (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) und die übrigen (Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Gegen Erstere ist die Beschwerde stets zulässig (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Letztere können hingegen nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und der beschwerdeführenden Partei dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen könnte (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

1.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder über ihre Zuständigkeit entschieden noch ein Ausstands-begehren abgewiesen. Ebenso wenig hätte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Beendigung der vor der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin anhängigen Entschädigungsverfahren zur Folge. Unter diesen Umständen stellt die angefochtene Zwischenverfügung nur dann ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wenn die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG erleidet. Dies ist zu bejahen, wenn der ihr durch die angefochtene Zwischenverfügung drohende Nachteil selbst durch für die Beschwerdeführerin günstig ausfallende Endentscheide in den vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 137 III 382 E. 1.2.1, BGE 135 II 34 f. E. 1.3.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 28 Rz. 84, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.45). Dabei muss der zu erwartende Nachteil nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein. Nicht nötig ist überdies, dass der in Aussicht stehende Nachteil geradezu irreparabel ist; er muss aber von einigem Gewicht sein. Ein wirtschaftlicher Nachteil genügt, sofern es der beschwerdeführenden Partei bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 128 V 201 ff. E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3121/2011 E. 1.4 und A-4580/2007 vom 17. Januar 2007 E. 2.2; Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar, Art. 46 N. 7, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.47 f., je m.w.H.).

1.2.4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Kosten im Betrag von Fr. 81'091.45 überbunden, indem sie Rechnungen in entsprechender Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss beglichen hat. Auf diese Anordnung kann sie sowohl in Bezug auf die Höhe als auch die Verteilung der fraglichen Kosten jederzeit zurückkommen (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.51 f.). Demzufolge entscheidet die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht endgültig über die besagten Verfahrenskosten. Für die hiermit zusammenhängenden Entschädigungsverfahren ist der angefochtene Entscheid indes insofern von Bedeutung, als davon Zeitpunkt und Höhe weiterer Kostenvorschüsse abhängen. Hat die Vorinstanz die Kosten in der angefochtenen Verfügung, wie behauptet, zu hoch veranschlagt, so wird die Beschwerdeführerin zu früh angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen, der auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien zur Kostenbemessung berechnet wird und damit, sollte die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffen, abermals zu hoch ausfallen dürfte. Der wirtschaftliche Schaden, den die Beschwerdeführerin dadurch zu erleiden droht, kann selbst durch zu ihren Gunsten ausfallende Endurteile in den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht vollends beseitigt werden. Zwar hätte die Vorinstanz die zu viel erhobenen Kostenvorschüsse in diesem Fall zurückzuzahlen, jedoch nicht zu verzinsen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.38). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als mutmasslich kostenpflichtige Partei (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG) einen Anspruch darauf, frühzeitig Gewissheit über die approximative Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten zu haben. Demnach ist die angefochtene Zwischenverfügung geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen, womit sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.

1.3. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

1.4. Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
In prozessualer Hinsicht ist zunächst die Frage nach dem Streitgegen-stand zu klären.

2.1. Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Angelegenheit bei der Beschwerdeinstanz rechtshängig, womit die Vorinstanz die Befugnis verliert, darüber zu entscheiden (August Mächler, Verwaltungs-verfahren, Art. 58 N. 1). Dieser sog. Devolutiveffekt wird einzig durch Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG durchbrochen. Laut dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen und diese aufgrund neuer Tatsachen oder besserer Erkenntnis im Sinne der beschwerdeführenden Partei abzu-ändern. In diesem Fall tritt die neue Verfügung anstelle der ursprün-glichen, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist, als die Vorinstanz den Anträgen der beschwerde-führenden Partei in der neuen Verfügung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG; Andrea Pfleiderer, Praxiskommentar, Art. 58 N. 48, N. 52).

2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführerin die Raumkosten für ihr Büro (S. 3) sowie den auf ihren Arbeitsplatz entfallenden Anteil an den IT-Kosten in der nächsten Zwischenabrechnung wieder gutzuschreiben (S. 4). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. April 2011 während des Beschwerdefahrens einer Überprüfung unterzogen hat und zum Schluss gekommen ist, diese zukünftig teilweise zu Gunsten der Beschwerdeführerin abändern zu wollen. Es ist fraglich, ob diese Absichtserklärung eine neue Verfügung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG darstellt.

2.3. Die rechtliche Qualifikation eines Aktes als Verfügung hängt einzig davon ab, ob dieser die inhaltlichen Strukturelemente von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG erfüllt; es sich hierbei mithin um eine an den Verfügungs-adressaten gerichtete, behördliche Anordnung handelt, die auf Rechts-wirkung ausgerichtet ist und in Anwendung des Bundesverwaltungs-rechtes ergeht (BVGE 2010/37 E. 2.2; Markus Müller, Verwaltungs-verfahren, Art. 5 N. 7). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG vor, es sei denn, diese entfalte als nichtige Verfügung keine Rechtswirkung (BGE 137 I 275 E. 3.1, BGE 136 II 495 f. E. 3.3., BGE 133 II 367 E. 3.1 f.; Müller, Verwaltungsverfahren, Art. 5 N. 10). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juni 2011 geäusserten Zugeständnisse keine neue Verfügung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG darstellen, weil sie nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet sind. Damit bezieht sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Verfügung vom 19. April 2011. Die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung enthaltenen Zusicherungen, der Beschwerdeführerin die Raumkosten für ihr Büro sowie den auf ihren Arbeitsplatz entfallenden Anteil an den IT-Kosten gutzuschreiben, sind als Antrag auf diesbezügliche Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen.

2.4. Gegen die Verfügung vom 19. April 2011 hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht insoweit Beschwerde erhoben, als sie beantragt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die der Beschwerdeführerin auferlegten Infrastrukturkosten von Fr. 81'091.45 auf Fr. 38'731.90, evtl. auf Fr. 42'792 zu reduzieren; die Angelegenheit subeventualiter zur Neufestlegung der Infrastrukturkosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tragweite dieser Anträge ist unter Beizug der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begründung nach Treu und Glauben zu ermitteln (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213, Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar, Art. 52 N. 50 und N. 103). Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Überbindung der Miet- und IT-Kosten sowie gegen die Auslagen für den Kauf von Büromöbeln richtet. Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2011 folglich in Bezug auf die der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2011 verrechneten Kosten von total Fr. 16'956.45 für Porti (Fr. 4'500.--), Büromaterial (Fr. 2'051.20), Swisscom (Fr. 215.15) sowie den Lohn des juristischen Mitarbeiters (Fr. 10'190.10). Nachfolgend ist demnach nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Anordnung zu Recht in darüber hinausgehendem Umfang mit Kosten belastet hat. Diese Frage prüft das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition, d.h. gerügt werden kann nicht nur die Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern ebenfalls die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, laut dem Enteignungsgesetz müsse für jeden Kreis eine eidgenössische Schätzungskommission installiert und mit dem notwendigen Personal (Präsident, Stellvertreter, Aktuar, Fachrichter) besetzt werden. Die Grundkosten, die mit dem Betrieb einer solchermassen dotierten eidgenössischen Schätzungskommission verbunden seien, habe nicht der Enteigner als kostenpflichtige Partei, sondern der Bund zu tragen. Konsequenterweise habe die Beschwerdeführerin die Infrastrukturkosten für die Präsidentin, deren Stellvertreterin sowie die Aktuarin, konkret der auf sie entfallende Anteil an den Mietkosten, den IT-Kosten sowie den Büromöbeln, nicht zu tragen. Bezüglich der Mietkosten für den Archivraum gelte dasselbe, soweit dessen Miete nicht durch den aussergewöhnlichen Umfang der die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren bedingt sei. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, als das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Aufsichtsbehörde den damaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 angewiesen habe, eine zweckmässige Struktur für die anstehenden Enteignungsverfahren zu schaffen, sei es sich bewusst gewesen, dass ein solches Vorgehen mit Mehrkosten verbunden sei, welche nicht durch die Taggelder abgedeckt seien. Die hierdurch verursachten Kosten seien gemäss Art. 9a Kostenverordnung der kostenpflichtigen Partei zu überbinden. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als korrekt, soweit sie nicht bereits korrigiert worden sei.

3.1.Die eidgenössischen Schätzungskommissionen erheben für ihre Tätigkeit Verfahrenskosten. Dabei handelt es sich um Kausalabgaben, genauer um (Verwaltungs-)Gebühren (BGE 134 I 180 ff. E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2628, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 970, Lorenz Kneubühler, Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 450). Diese basieren auf den unter dem Titel "V. Kosten" stehenden Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113 - 1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
-116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG. Die fraglichen Bestimmungen äussern sich zur Zusammensetzung und Höhe der Verfahrenskosten nicht. Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113 - 1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG ermächtigt jedoch den Bundesrat, diesen Sachbereich zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat dieser mit dem Erlass der Kostenverordnung Gebrauch gemacht. Dieser Verordnung zufolge setzen sich die den Verfahrensparteien aufzuerlegenden Verfahrenskosten aus einer (Kanzlei-)
Gebühr (Art. 1-5 Kostenverordnung), Taggeldern (Art. 6-8 Kostenverordnung) sowie Auslagen (Art. 9 und 9a Kostenverordnung) zusammen (Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung). In der Praxis wird indes im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 10 Kostenverordnung); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für die eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Art. 6-8 Kostenverordnung).

3.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die strittigen Kosten unter der Bezeichnung "Auslagen" überbunden. Dieses Vorgehen überzeugt insofern, als von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um Taggelder oder um die dem Bundesverwaltungsgericht zu vergütende Staatsgebühr handelt. Die erhobenen Infrastrukturkosten erweisen sich demnach als zulässig, wenn sie als Gebühren im Sinne von Art. 1-4 Kostenverordnung und/oder als Auslage gemäss Art. 9 und/oder Art. 9a Kostenverordnung zu qualifizieren sind.

3.3. Das Bundesgericht hatte bis anhin in zwei Urteilen Gelegenheit, sich mit den fraglichen Begriffen auseinanderzusetzen:

3.3.1. Im Urteil vom 5. Oktober 1992 hatte es einerseits zu entscheiden, ob die in Frage stehende eidgenössische Schätzungskommission dem kostenpflichtigen Enteigner zu Recht pro Fotokopie eine Kanzleigebühr von Fr. 2.-- berechnet hatte, andererseits ob sie ihm die Kosten für die Miete eines Archivraumes als Auslage belasten durfte (BGE 118 Ib 349 ff.). Die erstgenannte Frage verneinte es mit der Begründung, ein solches Vorgehen würde gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Stattdessen seien dem Aktuar die für Kanzleiarbeiten aufgewendeten 14 Arbeitstage nach dem geltenden Taggeldansatz zu entschädigen. Im Weiteren habe er Anspruch auf Entschädigung der ihm durch die Anfertigung der Fotokopien entstandenen Auslagen im Betrag von Fr. 654.40. Was den Präsidenten anbelange, sei der Zeitaufwand für die hergestellten Fotokopien ebenfalls durch Taggelder zu vergüten. In dieser Entschädigung seien allfällige Auslagen für die Anfertigung der Fotokopien inbegriffen (E. 5b). Hinsichtlich der Miete für Archivräume führte das Bundesgericht sodann aus, die Kostenverordnung sehe eine Vergütung von Mietkosten nicht vor. In der Regel sei die Bürobenutzung denn auch mit der Taggeld-Entschädigung abgegolten. Allerdings sei es nicht ausgeschlossen, solche Aufwendungen dem kostenpflichtigen Enteigner zu überbinden, wenn eine eidgenössische Schätzungskommission sich wegen eines diesen betreffenden Enteignungsverfahrens gezwungen sehe, zusätzliche Räume zu mieten (E. 7). Dieses Urteil wurde in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichtes publiziert. Gleichwohl ist es für den vorliegenden Fall nur von beschränkter Bedeutung, da es in Anwendung der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung der Kostenverordnung ergangen ist.

3.3.2.Unter der Herrschaft der aktuellen Fassung hat sich das Bundesgericht im Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 mit der Kostenverordnung befasst. Dabei stellte sich die Frage, ob die eidgenössischen Schätzungskommissionen dem kostenpflichtigen Enteigner neben den verlangten Taggeldern Gebühren für Porti und Kopien verrechnen dürfen. Dies hat das Bundesgericht mit der Begründung bejaht, wie sich aus den Bestimmungen Abschnitt II ("Taggelder, Entschädigungen und Auslagen") sowie Art. 18 Abs. 1 der Kostenverordnung ergebe, hätten die Präsidenten, Mitglieder und Aktuare der Schätzungskommission einerseits Anspruch auf Vergütung für die geleistete Arbeit (Taggeld oder Honorar), andererseits auf Ersatz ihrer Auslagen sowie anderweitiger Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren erwachsen seien. Zu diesen Auslagen zählten auch die Porti sowie die Gestehungskosten für Fotokopien, die in der angefochtenen Anordnung belastet worden seien. Was die "Gebühren" anbelange, die in den (als veraltetet erscheinenden) Bestimmungen von Art. 1 bis 3 der Kostenverordnung festgelegt seien, so stellten diese das Entgelt für nur sporadisch zu erledigende, kleinere Arbeiten dar, welche die Verrechnung eines halben oder ganzen Taggeldes nicht rechtfertigen würden. Unklar sei, ob mit der in Art. 4 Abs. 2 Kostenverordnung genannten Gebühr von 50 Rappen für Fotokopien nur der zeitliche Aufwand für das Kopieren entschädigt werden solle und zu diesem noch die Gestehungskosten hinzukämen. Diese Frage könne jedoch offengelassen werden, habe der Präsident der Schätzungskommission mit der Verrechnung von 50 Rappen pro Fotokopie die Kostenverordnung jedenfalls nicht verletzt (E. 3).

3.3.3. Soweit diese Urteile Rückschlüsse auf die bundesgerichtliche Praxis zulassen, scheinen sie darauf hinzudeuten, dass das Bundesgericht der Auffassung zuneigt, die Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommissionen, deren Stellvertreter sowie Aktuare hätten zum einen Anspruch auf Taggelder als Entgelt für ihre Arbeitstätigkeit, zum anderen auf Ersatz ihrer Auslagen sowie anderweitiger Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit den von ihnen im Schätzungsverfahren übernommenen Aufgaben erwachsen sind. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht jedoch nicht konsequent umgesetzt, andernfalls es dem Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission in BGE 118 Ib 349 ff. zusätzlich zu seiner Taggeldentschädigung allfällige Auslagen für Fotokopien sowie die Mietkosten für einen Archivraum zugesprochen hätte, sofern diese Kosten für die Erledigung der ihm vom Enteignungsgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich waren. Für den zu beurteilenden Fall erweisen sich die fraglichen Urteile daher nur bedingt als wegweisend. Deshalb ist anschliessend unter Auslegung der massgeblichen Regelungen zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Anordnung auferlegten Miet-, IT- sowie Büromöbelkosten zu tragen hat.

4.

4.1. Bei den in Art. 1-4 Kostenverordnung geregelten Gebühren handelt es sich um Kanzleigebühren, die für Tätigkeiten ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben werden und von geringer Höhe sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2629 f.). Sie beziehen sich auf das Erstellen und den Versand der Vorladung (Art. 2 Kostenverordnung) sowie anderweitiger Schreiben (Art. 1 Kostenverordnung), auf öffentliche Bekanntmachungen (Art. 3 Kostenverordnung) sowie auf das Anfertigen von Fotokopien (Art. 4 Abs. 2 Kostenverordnung). Die strittigen Miet-, IT- sowie Büromöbelkosten erweisen sich auf dieser Grundlage nicht als entschädigungspflichtig, weshalb sie der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung nicht als Gebühr überbunden werden können. Ebenso wenig taugt hierfür Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung, welcher die von der kostenpflichtigen Partei im Zusammenhang mit einer Dienstreise zu entschädigenden Kosten festlegt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die strittigen Kosten zu tragen hat, ist folglich aufgrund von Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung zu beurteilen.

4.2. Welche Bedeutung dieser Rechtsnorm im vorliegenden Fall beizumessen ist, gilt es durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 4 und A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 92 ff.). Lässt der Wortlaut einer Bestimmung mehrere Auslegungen zu, so ist mithilfe der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, mithin der historischen, systematischen und teleologischen Auslegung, nach dem wahren Sinn und Zweck der interessierenden Norm zu suchen (BGE 134 II 251 f. E. 2.3; BGE 133 V 10 f. E. 3.1; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 97 ff.). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung geniesst dabei keine dieser Auslegungsmethoden Vorrang. Vielmehr sollen jene Methoden zur Anwendung gelangen, denen für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft zukommt (BGE 129 III 340 f. E. 4, BGE 121 III 225 f. E. 1d/aa; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.182). In der Praxis steht im Verwaltungsrecht allerdings regelmässig die teleologische Auslegung im Vordergrund, da es in diesem Rechtsgebiet im Wesentlichen um die Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben geht, die alle einen besonderen Zweck verfolgen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-959/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 216 ff.; Hans Peter Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 131 II 221 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-550/2011 vom 1. November 2011 E. 4).

4.3. Gemäss dem Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 9a Kostenverordnung haben der Präsident der Schätzungskommission, dessen Stellvertreter sowie der Aktuar Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen erwachsen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum (Bst. a), aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Bst. b) sowie aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht (Bst. c). Diese Regelung stimmt inhaltlich mit deren französischer und italienischer Fassung überein. Bezug genommen wird darin auf die Kosten, die entstehen, wenn der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission, dessen Stellvertreter sowie Aktuar eigens einen Arbeitsplatz einrichten, diesen erweitern oder optimieren, um die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Konkret handelt es sich hierbei hauptsächlich um die Kosten für die Miete eines Büros, eines Archivraumes, eines Schreibtisches mit Stuhl, allfälliger weiterer Möbel sowie Aufwendungen für die technische Infrastruktur, wie insbesondere einen (Netzlaufwerk-)Computer. Solche Arbeitsplatzkosten, welche die Parteien als Infrastrukturkosten bezeichnen, haben die eidgenössische Schätzungskommission unter den in Art. 9a Kostenverordnung genannten Voraussetzungen zu ersetzen und können der kostenpflichtigen Partei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung überbunden werden.

4.4. Hinsichtlich der Entstehung von Art. 9a Kostenverordnung steht mangels eines erläuternden Berichtes nur fest, dass der Bundesrat diese Regelung mit der Verordnung vom 24. März 1993 in die Kostenverordnung eingefügt hat (AS 1993 1339). Gleichzeitig hat er die Art. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 erster Satz, Art. 13 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 20 Kostenverordnung revidiert und Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung neu geschaffen. Diese Änderungen weisen unterschiedliche Stossrichtungen auf, sodass ihnen kein einheitliches Motiv entnommen werde kann. Die Gründe, welche den Bundesrat zur Einführung von Art. 9a Kostenverordnung bewogen haben, sind folglich nicht bekannt. Damit erschöpft sich die historische Auslegung in der Feststellung, dass der Bundesrat die vormalige Kostenregelung als unvollständig erachtet und diese mit der Schaffung von Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung um die Möglichkeit ergänzt hat, der kostenpflichtigen Partei gewisse Auslagen des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission, dessen Stellvertreter sowie des Aktuaren zu überbinden, die diesen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entstanden sind.

4.5. Um die Tragweite von Art. 9a Kostenverordnung zu ermessen, ist dieser nachfolgend im Weiteren im Sinne der systematischen Auslegung im Vergleich zu den anderen Kostenregelungen zu analysieren:

4.5.1. Art. 9a Kostenverordnung steht unter dem Titel "II. Taggelder, Entschädigung und Auslagen", der in sechs Rubriken unterteilt ist, wobei sich die erste mit dem Verfahren vor der Schätzungskommission befasst und sechs Bestimmungen enthält (Art. 6-10 Kostenverordnung). Thematisch lassen sich Letztere in zwei Gruppen einteilen, nämlich solche, welche die im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren stehenden Kosten regeln (Art. 6-9a Kostenverordnung), und jene, denen ein solcher Zusammenhang fehlt (Art. 10 Kostenverordnung). Der interessierende Art. 9a Kostenverordnung gehört zur erstgenannten Gruppe. Damit lässt sich dessen Anwendungsbereich insofern negativ erschliessen, als er nur Kosten erfasst, die nicht bereits durch die Art. 6-9 Kostenverordnung abgegolten sind. Dementsprechend ist anschliessend zu untersuchen, welche Kosten durch die Art. 6-9 Kostenverordnung abgedeckt werden.

4.5.2. Art. 6-8 Kostenverordnung befassen sich im Wesentlichen mit der Bemessung der Taggelder. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeingültige Legaldefinition des Taggeldes verzichtet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieser Begriff, soweit ersichtlich, ausschliesslich im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen verwendet, indem hiermit eine vorübergehende, nach Tagen berechnete Geldleistung bezeichnet wird, mit deren Hilfe ein infolge des Eintritts des versicherten Risikos erlittener Einkommensausfall ganz oder teilweise kompensiert wird (http://www.socialinfo.ch/cgi-bin/dicopossode/alpha.cfm [Wörterbuch der Sozialpolitik] > Taggelder, besucht am 16. Februar 2011). Dieses Begriffsverständnis entspricht der im Sozialversicherungsrecht geltenden Definition des Taggeldes (vgl. statt vieler: Ueli Kieser, in: ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Bern/Basel/Genf 2009, Art. 15 N. 7). Wird sie auf den Bereich der Entschädigung einer nebenrichterlichen Tätigkeit übertragen, so handelt es sich hierbei um das pro Arbeitstag geschuldete Erwerbseinkommen. In der Kostenverordnung finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Bundesrat von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen wäre. Im Gegenteil lässt die Aufzählung der durch die Taggelder abgegoltenen Tätigkeiten in Art. 6 Abs. 2 Kostenverordnung ("Das Taggeld umfasst die gesamte vom Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission oder seinem Stellvertreter in der Leitung des einzelnen Enteignungsfalles zu leistende Arbeit, insbesondere die Prüfung aller Eingaben und Gesuche sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen, die Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Augenscheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der Schätzungskommission, endlich die Führung des Protokolls dieser Verhandlung sowie der Einigungsverhandlung, sofern kein besonderer Aktuar beigezogen wird") sowie Art. 7 Abs. 1 Kostenverordnung ("Die Mitglieder der Schätzungskommission und der Aktuar beziehen für ihre Mitwirkung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld [...]") kaum Raum für eine andere Interpretation (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 11.1. ff.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Art. 6-8 Kostenverordnung die Entschädigung regeln, die den für die eidgenössischen Schätzungskommissionen tätigen Personen für ihre Arbeitsleistung zu entrichten ist.

4.5.3. Im Unterschied dazu befasst sich Art. 9 Kostenverordnung mit den Aufwendungen, welche auf Dienstreisen für Verpflegung, Übernachtung und Zug- sowie Autofahrten zu entschädigen sind. Mit dieser Regelung ist Art. 9a Kostenverordnung insofern verwandt, als er ebenfalls die Entschädigung gewisser Auslagen regelt. Er weist jedoch einen anderen Anwendungsbereich auf, da er sich mit der Entschädigung von Kosten befasst, die dadurch entstehen, dass für die eidgenössischen Schätzungskommissionen tätige Personen eigens für die Erfüllung der ihnen im Enteigungsverfahren zugewiesenen Aufgaben einen Arbeitsplatz einrichten, diesen erweitern oder optimieren. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass sich die Anwendungsbereiche der Art. 6-9a Kostenverordnung nicht überschneiden, die fraglichen Regelungen folglich kumulativ anzuwenden sind.

4.6. Eine solche Auslegung fügt sich harmonisch in das in den Art. 6-8 Kostenverordnung vorgesehene Vergütungsmodell ein: Demzufolge hängt die Höhe der Taggelder unter anderem davon ab, ob eine Person hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Trifft ersteres zu, so kann sie für ihre nebenamtliche Tätigkeit bei der eidgenössischen Schätzungskommission ein Taggeld von mindestens Fr. 500.-- bis zu einem berufsüblichen Honorar beanspruchen. Ist sie hauptberuflich nicht oder unselbständig erwerbend, so steht ihr für ihre Arbeit als Präsident(in) der eidgenössischen Schätzungskommission, Stellvertreter(in), Mitglied oder Aktuar(in) nur ein Taggeld von Fr. 400.-- bis maximal Fr. 500.-- zu. Diese Vergütungsordnung ist darauf zurückzuführen, dass hauptberuflich selbständig erwerbende Personen von den mit einer nicht lohnentsprechenden Vergütung verbundenen finanziellen Nachteilen im Allgemeinen stärker betroffen sind als hauptberuflich nicht bzw. unselbständig erwerbende Personen, da sie für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eine kostenverursachende Arbeitsorganisation aufbauen und aufrechtzuerhalten haben. Diesen zusätzlichen Kosten hat der Bundesrat durch höhere Taggelder Rechnung getragen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3.8. und 5.3.10.).

4.6.1. Im Gegenzug kann von den hauptberuflich selbständig erwerbenden Personen erwartetet werden, dass sie ihre berufliche Infrastruktur für die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben nutzen, diese mithin in den entsprechenden Büroräumlichkeiten unter Inanspruchnahme der vorhandenen Infrastruktur erledigen. Dadurch entstehen ihnen keine nennenswerten Zusatzkosten, da sie die Grundkosten der fraglichen Infrastruktur, d.h. in erster Linie die Mietkosten, die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie Instrumenten, ohnehin zu tragen haben. Anders verhält es sich, wenn die vorhandene berufliche Infrastruktur nicht mehr genügt, um die ihnen im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben zu erfüllen. In diesem Fall müssen sie zusätzliche Räume mieten sowie einrichten oder ihren Arbeitsplatz im Hinblick auf die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben erweitern und/oder optimieren. Die dadurch verursachten Kosten sind ihnen unter den Voraussetzungen von Art. 9a Kostenverordnung zusätzlich zu den ihnen für ihre Arbeitstätigkeit auszurichtenden Taggeldern zu entschädigen.

4.6.2. Ganz anderes präsentiert sich die Ausgangslage von hauptberuflich nicht oder unselbständig erwerbenden Personen, weil diese über keine eigene berufliche Infrastruktur verfügen. Können sie die ihnen im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben nicht zu Hause oder an ihrem Arbeitsplatz erledigen, so müssen sie andernorts eine berufliche Infrastruktur aufbauen. Die hiermit verbundenen Auslagen sind ihnen unter den Voraussetzungen von Art. 9a Kostenverordnung zu vergüten und der kostenpflichtigen Partei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung zu verrechnen. Diesen Zusatzkosten stehen erheblich niedrigere Taggeldansätze gegenüber, welche die höheren Auslagen im Regelfall mehr als kompensieren dürften. Insofern stellt Art. 9a Kostenverordnung eine sachlich überzeugende Ergänzung des in Art. 6-8 Kostenverordnung vorgesehenen Vergütungsmodelles dar.

4.7. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die eidgenössischen Schätzungskommissionen ihren Präsidenten, Stellvertretern sowie Aktuaren unter den Voraussetzungen von Art. 9a Kostenverordnung die Auslagen zu ersetzen haben, die ihnen dadurch erwachsen sind, dass sie eigens für die Erfüllung der ihnen im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben einen Arbeitsplatz eingerichtet, erweitert oder optimiert haben. Diese Kosten können sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung der kostenpflichtigen Verfahrenspartei überbinden.

5.
Zu prüfen bleibt, ob für eine auf dieser Grundlage erhobenen Verwaltungsgebühr eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.

5.1.

5.1.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, so liegt eine Gesetzesdelegation vor. Eine solche ist zulässig, wennsie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie im delegierenden Gesetz enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 128 I 113 E. 3c; BVGE 2010/49 E. 8.3.1, BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung von Abgaben an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung in Bezug auf Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfassungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55, BGE 132 II 55). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 132 II 375 E. 2.1). Beanspruchen diese beiden Prinzipien für eine Abgabe Geltung, so darf sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu umschreiben, während er die Regelung des Umfangs der Abgabe delegieren kann. Die Tragweite des Legalitätsprinzips hängt demnach von der Art der in Frage stehenden Abgabe ab (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.1., Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2003 S. 514 ff.).

5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine Gesetzesdelegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Ist dies zu bejahen, so überprüft es die bundesrätliche Regelung auf ihre Verfassungsmässigkeit, soweit deren Verfassungsmässigkeit nicht bereits im Gesetz angelegt ist. Wird dem Bundesrat für die Regelung auf Verordnungsebene ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, so ist dieser nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,Rz. 2.178, Oliver Zibung/Elias Hof-stetter, Praxiskommentar, Art. 49 N. 13).

5.2. Das Enteignungsgesetz regelt die für das Enteignungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten in den unter dem Titel "V. Kosten" stehenden Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113 - 1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
-116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG. Darin wird der Kreis der kostenpflichtigen Personen sowie die Verteilung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG), die Parteientschädigung (Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG) und die Verlegung der Prozesskosten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren festgelegt (Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Die Zusammensetzung und Höhe der Verfahrenskosten regeln die Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113 - 1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
-116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG nicht. Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG bezeichnet indes mit der kostenpflichtigen Parteien einerseits das Subjekt der in Frage stehenden Verwaltungsgebühr, andererseits deren Objekt, indem er den Grundsatz der vollständigen Überbindung der Verfahrenskosten an die Parteien statuiert. Für die im Enteignungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten gilt demnach sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Kostendeckungsprinzip. Unter diesen Umständen ist der Gesetzgeber berechtigt, dem Verordnungsgeber die Regelung des Ausmasses der Verwaltungsgebühr zu überlassen. Diese Aufgabe hat der Bundesrat in Art. 9a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung wahrgenommen und sich dabei in dem durch Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113 - 1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG gesetzten Rahmen bewegt. Dass eine andere Regelung des Enteignungsgesetzes den Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Vergütungsordnung einschränkt, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Art. 9a Kostenverordnung erweist sich demnach als gesetzmässig. Schliesslich ist dessen Verfassungsmässigkeit zu Recht nicht bestritten worden. Eine gestützt auf Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung erhobene Verwaltungsgebühr verfügt somit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Belastung der strittigen Auslagen als zulässig, wenn diese in Beachtung der in Art. 9a Kostenverordnung verankerten Voraussetzungen erfolgt ist.

6.
Dies wird von der Beschwerdeführerin zunächst in Bezug auf die ihr überbundenen Mietkosten im Betrag von Fr. 28'326.-- in Abrede gestellt. Zwar habe die Vorinstanz mittlerweile verbindlich zugesichert, die Mietkosten für das Büro der Präsidentin abzuziehen. Dies sei jedoch nicht ausreichend, da die Beschwerdeführerin ebenso wenig die zur Grundausstattung einer eidgenössischen Schätzungskommission gehörenden Mietkosten für das Büro der Stellvertreterin der eidgenössischen Schätzungskommission und der Aktuarin zu tragen habe. Dagegen werde die Überwälzung der Mietkosten für rein Flughafen bedingtes juristisches Hilfspersonal (vorliegend Herr I._______) oder für einen Juristen (vakant) anerkannt. Was den gemieteten Archivraum betreffe, so habe die Beschwerdeführerin die hierdurch bedingten Mietkosten nur zu tragen, wenn die in Frage stehenden Archivräume vorübergehend zusätzlich zu bestehenden gemietet worden seien. Würde, wie im vorliegenden Fall, nur ein Archivraum gemietet, so könnten der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kosten demzufolge nicht überbunden werden. Diesen Vorbringen hält die Vorinstanz entgegen, aus organisatorischen Gründen sei es ihr nicht möglich, Büroräume zu mieten, die ausschliesslich für die Bearbeitung der Fluglärmfälle zur Verfügung stünden. Deshalb stelle die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 den anderen Enteignern Raumkostenanteile in Rechnung, insoweit die sie betreffenden Fälle in den gemieteten Büroräumlichkeiten bearbeitet würden. Die Mietkosten würden jeweils Ende Jahr aufgeteilt, weshalb in der angefochtenen Zwischenabrechnung keine Kostenaufteilung erfolgt sei. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als korrekt, soweit diese zwischenzeitlich nicht abgeändert worden sei.

6.1. Der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, schloss im Jahr 2010 einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag für vier Räume mit insgesamt 100 m2 an der Minervastrasse 99 in 8032 Zürich zu einem Quartalsmietzins von Fr. 14'163.--, d.h. monatlich Fr. 4'721.--, ab. Die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, A._______, hat den fraglichen Mietvertrag, soweit aktenkundig, per 1. Februar 2011 übernommen. Die daraus im Zeitraum von September 2010 bis März 2011 resultierenden Mietkosten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung überbunden. Dabei war sie sich darüber im Klaren, dass in den besagten Büroräumlichkeiten sämtliche bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 pendenten Enteignungsverfahren bearbeitet wurden. Diesem Umstand beabsichtigt sie, jeweils Ende Jahr Rechnung zu tragen, indem sie in Berücksichtigung der für die einzelnen Fälle aufgewendeten Zeit eine Kostenaufteilung vornimmt und der Beschwerdeführerin den dergestalt ermittelten Betrag auf ihr Konto gutschreibt. Führt man sich vor Augen, dass laut dem Jahresbericht 2010 82.20 % der bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 anhängigen Verfahren die Beschwerdeführerin betrafen (Gesamtzahl der Verfahren: 79, die Beschwerdeführerin betreffende Fälle: 65), so ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Ob die Beschwerdeführerin die strittigen Mietkosten gestützt auf Art. 9a i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung als Auslage zu tragen hat, hängt demnach davon ab, ob B._______ und A._______ im strittigen Zeitraum Zusatzkosten im Betrag von total Fr. 28'326.-- (2 x Fr. 14'163.--) erwachsen sind, weil sie für die Lagerung der Akten der pendenten Enteignungsverfahren zusätzlichen Archivraum benötigten (Art. 9a Bst. a) und die Büroräumlichkeiten für die zweckmässige Organisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 erforderlich waren (Art. 9a Bst. b).

6.2. Während klar ist, was unter der Lagerung von Akten zu verstehen ist, erweist sich der Begriff der zweckmässigen Organisation im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung als auslegungsbedürftig. Dem Begriff Organisation werden sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wissenschaft unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. Im Allgemeinen wird darunter die Tätigkeit des zweckmässigen Organisierens verstanden (Brockhaus, Enzyklopädie, 13. Band, Wiesbach 1971, S. 790). In der Wissenschaft wird der Begriff der "Organisation" regelmässig unter einem instrumentalen, funktionellen und strukturellen Ansatz angesehen. Nach der erstgenannten Betrachtungsweise steht er für die Gesamtheit aller Regelungen, die sich auf die Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen sowie die Abwicklung von Arbeitsprozessen beziehen (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2011, S. 1'100). Im Sinne dieses Begriffsverständnisses sind in Anknüpfung an den Begriff der zweckmässigen Organisation folglich alle Auslagen zu ersetzen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der eidgenössischen Schätzungskommission eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass der Arbeitsfluss optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert wird. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu ermitteln. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehenden Auslagen im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte.

6.3. Hinsichtlich der Auslastung der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 kann dem Jahresbericht 2010 entnommen werden, dass Ende 2010 insgesamt 79 Verfahren bei der eidgenössischen Schätzungskommission anhängig waren, die sich auf 1'533 Enteignungsobjekte bezogen. Davon betrafen 65 Verfahren mit 1'454 Enteignungsobjekten die Beschwerdeführerin, nämlich 185 die sog. "4. Welle" (Verfahrenseingang ab 1999), 302 die "Ostanflüge I" (Verfahrenseingang ab 2001), 542 die "Südanflüge" (Verfahrenseingang ab 2003) und 425 die "Ostanflüge II" (Verfahrenseingang 2009). Diese Geschäftslast erscheint umso eindrücklicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 im Jahr 2010 die Enteignungsverfahren in Bezug auf 351 Enteignungsobjekte abschliessen konnte, während im selben Zeitraum neue Fluglärmfälle betreffend 731 Enteignungsobjekte eingegangen sind. Um sicherzustellen, dass die pendenten Verfahren innert nützlicher Frist erledigt werden können, hat der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts eine juristische Vollzeitstelle geschaffen und ein Sekretariat eingerichtet, das personell nach Bedarf mit kleineren und grösseren Teilzeitpensen dotiert werden kann. Diese personellen Massnahmen sind angesichts der bestehenden Geschäftslast unerlässlich und dürften wohl bald einer Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls sogar erweitert werden. Dies bedeutet, dass in absehbarer Zukunft zumindest 17 Personen, d.h. die Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, deren zwei Stellvertreter, zehn Mitglieder, ein, allenfalls zwei Kanzleimitarbeiter, eine Aktuarin sowie ein juristischer Mitarbeiter für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 arbeiten werden. Diesem personellen Bedarf ist bei der Auswahl der Büroräumlichkeiten für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 Rechnung zu tragen.

6.4. Dabei ist klar und wird von keiner Partei bestritten, dass nicht sämtliche Personen, die für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 tätig sind, auf einen Arbeitsplatz in deren Büroräumlichkeiten angewiesen sind. Einen solchen Bedarf macht die Vorinstanz ausschliesslich für sich selbst, die Stellvertreterin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, E._______, die Aktuarin, den juristischen Mitarbeiter sowie den bzw. die Kanzleimitarbeiter geltend.

6.4.1. Die Präsidentin einer eidgenössischen Schätzungskommission ist für deren Organisation, die Fallzuteilung, die Einstellung und Führung von Mitarbeitern verantwortlich und bearbeitet als Instruktionsrichterin selbst einen Grossteil der pendenten Fälle. Unter diesen Umständen erscheint es für eine zweckmässige Organisation unerlässlich, dass die Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission entweder denen ihrer Präsidentin angegliedert sind oder diese über einen Arbeitsplatz in diesen verfügt. Werden für eine eidgenössische Schätzungskommission neue Büroräumlichkeiten gesucht, so müssen diese daher für deren Präsidentin Platz bieten. Ob dasselbe für die Stellvertreterin der eidgenössischen Schätzungskommission, deren Aktuarin, die/den Kanzleimitarbeiter(in) sowie die/den juristische(n) Mitarbeiter(in) gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist entscheidend, ob diese Personen eine eigene Arbeitsorganisation besitzen, die sie für die Erfüllung der ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Arbeiten beanspruchen können. Trifft dies nicht zu, so müssen sie in den Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission über einen Arbeitsplatz verfügen, weil es weder praktikabel noch zumutbar erscheint, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben daheim erfüllen.

6.4.2. Laut den plausiblen Angaben der Vorinstanz sind die Stellvertreterin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, deren Aktuarin, die/der juristische Mitarbeiter(in) sowie der/die Kanzleimitarbeiter(in) entweder ausschliesslich für die eidgenössische Schätzungskommission tätig (juristische[r] Mitarbeiter[in], Kanzleimitarbeiter[in]) oder üben ansonsten eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus (E._______, Aktuarin, Kanzleimitarbeiter[in]). Sie verfügen somit über keine eigene Arbeitsorganisation. Demzufolge müssen die Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 für das Büro ihrer Präsidentin sowie mindestens drei, zukünftig wohl eher vier vollzeitlich besetzte Arbeitsplätze Platz bieten. Ausserdem muss es möglich sein, die Akten der pendenten Fälle in den Büroräumlichkeiten aufzubewahren. Werden die gemieteten Räumlichkeiten im Umfang von 100 m2 an diesen Anforderungen gemessen, so erscheinen sie angemessen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass zurzeit lediglich zwei Büros mit insgesamt drei Arbeitsplätzen sowie ein weiterer Raum genutzt werden, dürfte sich doch eine personelle Aufstockung - zumindest in Form des Ausbaus der bestehenden Teilzeitpensen - zukünftig als unerlässlich erweisen. Dass die Büroräumlichkeiten an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich, nicht zu markgerechten Konditionen gemietet worden sind, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die strittigen Mietkosten im Betrag von Fr. 28'326.-- sind somit angemessen.

6.5. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die fraglichen Mietkosten zu tragen, wenn sich der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, bzw. deren derzeitige Präsidentin, A._______, von September 2010 bis März 2011 aufgrund ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit mit zusätzliche Mietkosten in diesem Umfang konfrontiert sahen. Ob dies der Fall war, hängt davon ab, ob sie im strittigen Zeitraum neben ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 als Anwälte tätig gewesen sind oder nicht (vgl. zum Begriff der selbständigen bzw. unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Kostenverordnung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3034/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3.5. und E.8.1.). Trifft ersteres zu, so hätten sie für die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ohnehin Büroräumlichkeiten gemietet oder sich an den entsprechenden Kosten einer Kanzleigemeinschaft beteiligt. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin nur den darüber hinausgehenden Mietkostenanteil zu tragen. Anders verhält es sich, wenn B._______ und A._______ in der strittigen Zeitspanne keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und damit über keine eigene berufliche Infrastruktur verfügt haben. Ohne ihre nebenrichterliche Tätigkeit hätten sie diesfalls kein Büro gemietet, weshalb die gesamten Mietkosten auf ihre nebenrichterliche Tätigkeit zurückzuführen und als Auslagen im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung zu betrachten wären. In diesem Fall hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht (vorübergehend) die gesamten Mietkosten verrechnet.

6.6. Die Vorinstanz stuft sowohl A._______ als auch B._______ als im Haupterwerb selbständig erwerbend ein. An der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen aufgrund der Akten indes begründete Zweifel. So hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 angegeben, A._______ sei zurzeit ausschliesslich für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 tätig. Ein solches Engagement lässt sich mit der Qualifikation als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung nur vereinbaren, wenn es auf eine kurze Zeit beschränkt ist. Andernfalls kann an der Einstufung einer Person als selbständig erwerbend nicht mehr festgehalten werden (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3034/2011 vom 15. März 2012 E.8.1.). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann aufgrund der Aktenlage in Bezug auf A._______ nicht abschliessend beurteilt werden. Insofern erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als illiquid (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2011 E. 11.3.6.). Dasselbe gilt für B._______. Freilich ist erstellt, dass dieser bis im Jahr 2010 als selbständiger Anwalt an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich tätig gewesen ist. Fraglich ist jedoch, in welchem Ausmass er diese Tätigkeit in den Jahren vor seiner Amtsaufgabe, insbesondere im interessierenden Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011, ausgeübt hat, fällt doch in diesen Zeitraum sowohl ein sprunghafter Anstieg der Geschäftslast der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 als auch die schrittweise Auflösung seiner Anwaltskanzlei (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2011 E. 11.3.7.). Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist folglich weder der interessierende Erwerbsstatus von A._______ noch jener von B._______ ausgewiesen. Unter diesen Umständen kann nicht entschieden werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Mietkosten von Fr. 28'326.-- zu tragen hat, da dies davon abhängt, ob der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, und deren aktuelle Präsidentin, A._______, in der interessierenden Zeitspanne als selbständig oder unselbständig erwerbend einzustufen sind.

7.
Strittig ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin IT-Kosten im Betrag von Fr. 27'788.45 zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin hält eine solche Kostenüberbindung für unrechtmässig, da die Grundinfrastruktur, einschliesslich der IT, von der jeweiligen Schätzungskommission selber bzw. dem Bund zu finanzieren sei. Dazu gehörten die Kosten für einen Server ebenso wie für die Software und den Drucker, zumal eine solche Anlage zu jeder Grundbüroausstattung gehöre und vom Präsidenten einer Schätzungskommission auch für seine anwaltliche oder sonstige Tätigkeit benutzt werden könne. Dies habe die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren insoweit anerkannt, als sie sich bereit erklärt habe, der Beschwerdeführerin die für die Präsidentin verrechneten IT-Kosten wieder gutzuschreiben. Mit diesem Schritt habe die Vorinstanz den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht ausreichend Rechnung getragen, habe doch die Beschwerdeführerin nach der Kostenverordnung nur jene IT-Kosten zu tragen, die für Personen anfallen würden, die ausschliesslich mit der Bearbeitung der sie betreffenden Entschädigungsverfahren beschäftigt seien. Die übrigen Kosten könnten ihr nicht überbunden werden. Gegen diese Argumentation wendet die Vorinstanz ein, bei der neuen, vernetzten Computerinfrastruktur handle es sich um eine auf die Bedürfnisse der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 zugeschnittene Geschäftsverwaltung, die eine effiziente Bearbeitung der bei ihr anhängigen Entschädigungsverfahren ermögliche und sich damit als unerlässlich erweise. Sie stehe ausserdem allein für die Behördentätigkeit zur Verfügung. Eine Ausnahme bilde einzig der elektronische Arbeitsplatz der Präsidentin mit Kosten von Fr. 2'383.90. Dieser Teilbetrag werde dem Vorschusskonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben, was sich in der nächsten Zwischenabrechnung auswirken werde. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung jedoch nicht zu beanstanden.

7.1. Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 hat im Jahr 2009 ihr damaliges EDV-System durch einen IT-Fachmann evaluieren lassen, um es im Hinblick auf die (zu erwartende) Geschäftslast zu verbessern. Dieser kam zum Schluss, die eidgenössische Schätzungskommission verfüge über drei PC's, einen Laptop (je mit Windows XP und Office XP/2002 pro) sowie einen Server (Windows Server 2000). Die eingesetzte Hardware sei teilweise nicht mehr zeitgemäss und die Arbeitsabläufe müssten angesichts der bestehenden Geschäftslast optimiert werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 T-2/2010). Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal EDV-Systeme bekanntlich über eine kurze Lebensdauer verfügen und fortlaufend erneuert werden müssen. Damit ist ausgewiesen, dass die damalige IT der eidgenössischen Schätzungskommission, zumindest weitgehend, zu ersetzen war. Vor diesem Hintergrund hat sich die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 nach Evaluation verschiedener Angebote für den Kauf von drei Computern, eines Laptops, einer Docking Workstation, zwei Druckern sowie eines Servers entschieden. Die entsprechenden Anlagen erweisen sich für eine zweckmässige Organisation der Arbeitsabläufe der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 als geeignet, erforderlich sowie angemessen und die hierfür in Rechnung gestellten Fr. 26'853.45 (Fr. 19'560.60 [Rechnung Nr. 2/507.989 vom 19. November 2011] + 4'908.95 [Rechnung Nr. 2/508.021 vom 5. Dezember 2010] + 2'383.90 [Rechnung Nr. 2/508.198 vom 27. Januar 2011]) als marktgerecht.

7.2. Die Vorinstanz macht darüber hinaus IT-Kosten von Fr. 260.-- (1. März 2011) sowie Fr. 675.-- (23. März 2011) geltend. Diese Auslagen glaubt sie nicht belegen zu müssen, weil sie mit der Beschwerdeführerin eine entsprechende Übereinkunft getroffen habe (Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 S. 4).

7.2.1. Vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten bezüglich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind nach geltender Lehre und Rechtsprechung nur zulässig, wenn das Gesetz die Vertragsform ausdrücklich oder stillschweigend zulässt, sachliche Gründe bestehen, welche die Vertragsform gegenüber der Verfügung als die angemessenere Handlungsform ausweisen und der Vertragsinhalt rechtmässig ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1069 ff., Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N. 20, August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 118).). Schliesst eine Behörde eine öffentlichrechtliche Vereinbarung, ohne dass ihr diese Möglichkeit offensteht, so ist eine solche Übereinkunft anfechtbar, allenfalls sogar nichtig. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn sie nicht rechtsgültig zustande gekommen ist oder an einem Willensmangel leidet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1111 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 Rz. 7 f.). Hingegen ist die Schriftlichkeit für verwaltungsrechtliche Verträge Gültigkeitserfordernis; mündliche Verwaltungsverträge demnach nichtig (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 Rz. 6).

7.2.2. Das rechtswirksame Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hat in Anlehnung an Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) diejenige Partei zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 A-3834/2011 E. 6.2 und A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.7.1; Christoph Auer, Verwaltungsverfahren, Art. 12 N. 16, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150). Der Beweis ist erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdigung der vorhandenen Beweis zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in der behaupteten Art verwirklicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 A-3834/2011 E. 6.2 und A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.7.1.; Moser/Beusch/Kneubüh-ler, a.a.O., Rz. 3.141).

7.2.3. Die Vorinstanz macht geltend, mit der Beschwerdeführerin übereingekommen zu sein, nur Auslagen von über Fr. 1'000.-- beweisen zu müssen. Zum Beleg dieser Parteibehauptung hat sie kein Beweismittel eingereicht. Damit ist nicht erstellt, dass die Parteien die behauptete Vereinbarung geschlossen haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die geltend gemachten IT-Kosten von Fr. 935.-- (Fr. 260.-- + Fr. 675.--) zu beweisen. Zu diesem Zweck hat sie indes weder entsprechende Rechnungen noch Zahlungsbelege oder anderweitige Urkunden eingereicht. Die behaupteten Aufwendungen sind folglich nicht erstellt.

7.3. Zu prüfen bleibt damit, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die ausgewiesenen IT-Kosten von Fr. 26'853.45 belasten darf. Laut Art. 9a Bst. b Kostenverordnung haben der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommissionen, dessen Stellvertreter sowie der Aktuar Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen sind, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung sind demnach nur auf Gebrauchs- oder Dienstleistungsverträgen beruhende Aufwendungen zu entschädigen. Für diese Verträge ist unter anderem bezeichnend, dass die für den Vertrag typische Leistung periodisch zu entgelten ist. Dies erleichtert es der zuständigen Schätzungskommission, der kostenpflichtigen Partei die fraglichen Auslagen nach Massgabe der tatsächlichen Benutzung zu belasten, um den für die dem Kostendeckungsprinzip unterliegende Gerichtsgebühr erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Entstehungsgrund und der Abgabe im Sinne von Leistung und Gegenleistung zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6464/2008 vom 6. April 2010 E. 9; Tschannen/Zimmerli/Mül-ler, a.a.O., § 57 Rz. 18, Hungerbühler,a.a.O., S. 520 f.). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Kostenüberbindung für auf anderen Vertragstypen beruhende Auslagen ausgeschlossen ist, würde doch eine solche Auslegung die eidgenössischen Schätzungskommissionen in ihrer Organisationsfreiheit beschränken und damit den Delegationsrahmen von Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113 - 1 Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG sprengen. Insofern ist davon auszugehen, dass die eidgenössischen Schätzungskommissionen in der Wahl der einer zweckmässigen Organisation dienenden Mittel frei sind, ihnen die daraus resultierenden Auslagen jedoch nur dann und insoweit zu ersetzen sind, als sie aus objektiver Sicht für eine Optimierung des Arbeitsflusses und der Arbeitsleistung der Mitarbeiter unerlässlich gewesen (vgl. E. 6.2) und durch die von der kostenpflichtigen Partei veranlasste Amtshandlung bedingt sind. Für die vorliegend zur Diskussion stehenden IT-Kosten bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin diese insoweit zu tragen hat, als ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen denselben und den die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren besteht.

7.4. Mit den strittigen Fr. 26'853.45 hat die Vorinstanz, wie vorangehend festgehalten, drei Computer, einen Laptop, eine Docking Workstation, zwei Drucker sowie einen Server erworben. Diese Hardware wird für die Bearbeitung der die Beschwerdeführerin betreffenden Entschädigungsverfahren beansprucht, ohne dadurch verbraucht zu werden. Unter diesen Umständen verstösst es gegen das Kostendeckungsprinzip, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten für den Kauf dieser wertbeständigen Sachen zu überbinden. Diese Anschaffungskosten stehen jedoch insofern im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen gerichtlichen Leistung, als die interessierenden Vermögensobjekte infolge ihrer Beanspruchung und des Alterungsprozesses an Wert verlieren. Wie hoch diese Wertabnahme zu veranschlagen ist, lässt sich den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung entnehmen. Danach sind Unternehmungen in Respektierung des geltenden Niederwertprinzips gehalten, dem Wertverlust von bilanzierten Vermögenswerten durch Abschreibungen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 959
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
des Bundesgesetzes vom 31. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]). Diese Form der direkten Wertberichtigung hat einem Plan zu folgen, der ausgehend von der voraussichtlichen Lebensdauer eines wertbeständigen Vermögensobjektes deren fortlaufende Wertabnahme widerspiegelt (Eva Druey Just/Jean Nicolas Druey/Lukas Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, Der Teile III und IV des Werks von Theo Guhl, 10. Auf., Zürich/Basel/Genf 2010, § 25 N. 112, Karl Käfer, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, 2. Teilband, Art. 958
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
-964
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 964
OR, Bern 1981 Art. 960 N. 249 ff.). Um diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, hat die Praxis verschiedene Abschreibungsmethoden entwickelt. Diesen zufolge kann ein Vermögenswert einerseits alljährlich linear über seine gesamte mutmassliche Lebenszeit mit einem gleichbleibenden Prozentsatz des Anschaffungswertes abgeschrieben werden, andererseits kann der am Anfang stärkeren Wertverminderung durch einen anfänglich höheren Abschreibungssatz Rechnung getragen werden, indem der Vermögenswert in prozentual gleichbleibender Höhe vom jeweils verbliebenen Restbuchwert abgeschrieben wird (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N. 284). Diese handelsrechtlichen Grundsätze gelten ebenfalls im Steuerrecht, welches Abschreibungen auf Vermögenswerten im gesetzlich gebotenen Umfang zulässt (vgl. Art. 62
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 62 Abschreibungen - 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR143, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.144
1    Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR143, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.144
2    In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3    Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
4    Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.145
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Zur Konkretisierung der entsprechenden Praxis hat die eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr
1995 ein Merkblatt ausgearbeitet, das die maximal zulässigen Abschreibungssätze festlegt (Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe). Demgemäss darf eine Datenverarbeitungsanlage jährlich im Umfang von 40% des Buchwertes abgeschrieben werden. Dieser Abschreibungssatz ist zu halbieren, wenn Abschreibungen auf dem Anschaffungspreis vorgenommen werden (http://www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Merkblätter > Merkblatt A 1995 Geschäftliche Betriebe, besucht am 16. Februar 2012). Diese Richtwerte erscheinen für den vorliegenden Fall angemessen, womit die IT-Kosten einmal pro Jahr degressiv im Umfang von 20% des Buchwertes abzuschreiben sind.

7.5. Werden diese Grundsätze auf die zu beurteilenden IT-Kosten übertragen, so betragen die massgeblichen IT-Kosten ausgehend vom 1. Januar 2011 als mittlerem Stichtag (Anschaffungszeitpunkte: 19. November 2010 [Fr. 19'560.60], 5. Dezember 2010 [Fr. 4'908.95], 27. Januar 2011 [2'383.90]) bis zum 31. März 2011 Fr. 1'342.70 (Fr. 5'370.70 [Fr. 26'853.45 x 0.2] : 12 x 3). Diese Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 9a Bst. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung vollständig zu tragen, falls der bis zum 31. Januar 2011 als Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 amtende B._______ sowie deren derzeitige Präsidentin, A._______, in der fraglichen Zeitspanne neben ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit für die eidgenössische Schätzungskommission nicht oder unselbständig erwerbstätig gewesen sind. Andernfalls hat die Beschwerdeführerin nur den Kostenanteil zu übernehmen, der den beiden zusätzlich zu den für ihre Anwaltskanzlei ohnehin aufgewendeten IT-Kosten entstanden ist. Welche dieser beiden Fälle vorliegend zutrifft, steht aufgrund der Aktenlage nicht fest (vgl. dazu E. 6.5 und 6.6). Die Beschwerde ist demzufolge auch diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, da die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu tragenden IT-Kosten davon abhängt, ob der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, und deren derzeitige Präsidentin, A._______, in der interessierenden Zeitspanne als selbständig oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren sind.

8.
Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Überbindung der Kosten für den Kauf von Büromöbeln im Betrag von Fr. 8'121.35.

8.1. Mit den strittigen Aufwendungen hat die Vorinstanz drei Tischplatten für Arbeitstische (1800 x 900 mm), drei Untergestelle zu den besagten Arbeitstischen, einen Korpus (Typ UK 666M), ein Sideboard (800 x 420 x 780 mm), drei Drehsessel, einen Rollladenschrank (1'600 x 420 x 780 mm) sowie ein Bücherregal (1'200 x 300 x 1'900 mm) erworben und damit am 1. Dezember 2010 drei Arbeitsplätze, d.h. jenen der Stellvertreterin/Aktuarin, des juristischen Mitarbeiters sowie der Kanzleimitarbeiter, eingerichtet. Diese Anschaffungen ermöglichen es den fraglichen Mitarbeitern, die ihnen von der Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie erweisen sich für eine zweckmässige Organisation der Arbeitsabläufe demnach als unerlässlich, zumal die in Frage stehenden Personen allesamt hauptberuflich nicht bzw. unselbständig erwerbend sind und Heimarbeit weder praktikabel noch zumutbar ist (vgl. dazu E. 6.4.1. f.). Hinsichtlich der Höhe der Anschaffungskosten ist anzumerken, dass die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 die fraglichen Büromöbel durch die Vermittlung des BBL erworben hat (vgl. Rechnung vom 2. Dezember 2010). Sie entsprechen somit dem beim Bund geltenden Standard und sind im Übrigen in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.

8.2. Diese Kosten für die Beschaffung von wertbeständigen Sachgütern hat die Beschwerdeführerin aus den vorangehend dargelegten Gründen allerdings nur im Umfang des Wertverlustes zu tragen, den die Büromöbel aufgrund ihrer Inanspruchnahme und des Alterungsprozesses in der strittigen Zeitspanne von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 erfahren haben (E. 7.4 und 7.5). Das zur Abschätzung der fraglichen Wertabnahme heranzuziehende Merkblatt der eidgenössische Steuerverwaltung sieht vor, Geschäftsmobiliar jährlich im Umfang von 25% des Buchwertes abzuschreiben. Wird Geschäftsmobiliar zum Anschaffungswert bilanziert, so halbiert sich dieser Abschreibungssatz. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die strittigen Kosten für die Anschaffung von Büromöbel vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 338.40 betragen (Fr. 1'015.20 [Fr. 8'121.35 x 0.125] : 12 x 4). Diese Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9a Bst. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung zu tragen, da diese Möbel von Personen benutzt wurden, die - jedenfalls in der interessierenden Zeitspanne - ausschliesslich für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 tätig gewesen sind. Unter dem Vorbehalt, dass die Vorinstanz jeweils Ende Jahr nach Massgabe ihrer Beanspruchung durch andere Enteignungsverfahren eine Kostenausscheidung vornimmt und der Beschwerdeführerin den ermittelten Betrag gutschreibt, erweist sich die Beschwerde folglich insoweit als begründet, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mehr als Fr. 338.40 für die Anschaffung der strittigen Büromöbel verrechnet hat.

9.

9.1. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, wonach ihr in Anwendung von Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung nur Auslagen überbunden werden dürfen, die durch den aussergewöhnlichen Umfang der sie betreffenden Enteignungsverfahren verursacht sind. Die Vorinstanz ist vielmehr berechtigt, der Beschwerdeführerin die Zusatzkosten zu verrechnen, die dem vormaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 bzw. deren derzeitiger Präsidentin erwachsen sind, indem sie für die Erledigung der ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben eigens eine zweckmässige Arbeitsorganisation eingerichtet haben. Auf dieser Grundlage können der Beschwerdeführerin die strittigen Mietkosten vollständig auferlegt werden, sofern der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, sowie deren derzeitige Präsidentin, A._______, in der strittigen Zeitspanne als im Haupterwerb unselbständig erwerbend einzustufen sind. Andernfalls kann der Beschwerdeführerin nur jener Anteil der Mietkosten überbunden werden, den diese Personen nicht ohnehin für ihre Anwaltsbüros oder die Beteiligung an einer Anwaltsgemeinschaft aufgewendet hätten. Ob das eine oder andere zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die gesamten Mietkosten von Fr. 28'326.00 belastet hat. In Bezug auf die IT-Kosten, deren Überbindung ebenfalls vom Erwerbsstatus des vormaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission, B._______, und deren aktuellen Präsidentin abhängt, verhält es sich gleich, wobei in dieser Beziehung ohnehin nur eine Kostenüberbindung im Betrag von maximal Fr. 1'342.70 in Betracht fällt. Gutzuheissen ist die Beschwerde schliesslich hinsichtlich der strittigen Kosten für die Anschaffung von Büromöbel, weil sich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich in Respektierung des Kostendeckungsprinzips zu tragende Kostenanteil nur auf Fr. 338.40 beläuft.

9.2. Bei diesem Ergebnis erscheint es nicht angezeigt, den entscheidrelevanten Sachverhalt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu ergänzen. Freilich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, d.h. das Bundesverwaltungsgericht entscheidet bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst über die strittige Angelegenheit (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Ausnahmsweise hat es sich jedoch darauf zu beschränken, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen ist namentlich geboten, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Status von B._______ und A._______ als hauptberuflich selbständig- oder unselbständig erwerbend - unvollständig abgeklärt hat (Moser/Beusch/Kneu-bühler, a.a.O., Rz. 3.195, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1977 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung lediglich um eine Zwischenabrechnung handelt, auf welche die Vorinstanz sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch des Umfangs der überbundenen Kosten jederzeit zurückkommen kann (vgl. E. 1.2.4). Unter diesen Umständen genügt es, der für die endgültige Kostenabrechnung verantwortlichen Vorinstanz die für die Kostenabrechnung massgeblichen Leitlinien aufzuzeigen. Sollte sie diese in der Endabrechnung oder einer allfälligen Zwischenabrechnung nicht korrekt umsetzen, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, diese Verfügungen abermals beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, welches in diesem Fall die vorgenommene Berechnung aufgrund des vollständig ermittelten Sachverhalts einer umfassenden Überprüfung unterziehen wird. Bei dieser Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, die angefochtenen Verfügung, soweit angefochten, zu kassieren, den liquiden Kostenanteil für die Büromöbel festzulegen und die Angelegenheit im Übrigen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.

10.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c, BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 9.1). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin, die von den angefochtenen Fr. 81'091.45 vorderhand nur gerade Fr. 338.40 zu tragen hat, als obsiegend gilt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2. Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs.1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 5'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2011 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin werden für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 für die Büromöbel Fr. 338.40 belastet. Im Übrigen wird die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und zur Neufestlegung der strittigen Auslagen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht ihr Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; inkl. Kopien der S. 3 und S. 16 des Jahresberichtes 2010 der eidgenössischen Schätzungs-kommission Kreis 10)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1999-137 und weitere; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK

- die Aufsichtsdelegation ESchK

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssparache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3035/2011
Date : 01. März 2012
Published : 23. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Kostenverfügung


Legislation register
BGG: 42  46  82
BV: 5  164  190
DBG: 62
EntG: 9a  77  78  113  114  115  116
OR: 958  959  964
VGG: 37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  45  46  48  49  50  51  58  61  63  64
ZGB: 8
BGE-register
118-IB-349 • 121-III-219 • 123-V-156 • 123-V-159 • 128-I-113 • 128-V-199 • 129-III-335 • 130-I-26 • 131-II-217 • 131-II-562 • 132-II-371 • 132-II-47 • 133-II-366 • 133-V-9 • 134-I-179 • 134-II-249 • 135-II-30 • 136-II-489 • 137-I-273 • 137-III-380
Weitere Urteile ab 2000
1E.3/2004
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AS
AS 1993/1339
BBl
2001/4202 • 2001/4447
RECHT
1999 S.157