Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A8665/2010
Urteil vom 1. Dezember 2011
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Stiftung SWITCH Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung, Werdstrasse 2, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abschöpfung der kumulierten Überschüsse im Bereich der Verwaltung und Zuteilung von ".ch"Domainnamen.
A8665/2010
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung SWITCH wurde im Jahr 1987 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den acht Hochschulkantonen gegründet. Seit damals verwaltet sie jene Domainnamen, welche der Top Level Domain ".ch" zugeordnet sind. Nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) wurde ihr am 24. Januar 2003 diese Aufgabe durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) förmlich übertragen. Mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 verlängerte das BAKOM die Zusammenarbeit mit der Stiftung SWITCH bis zum 31. März 2015.
B.
Am 8. Oktober 2010 setzte das BAKOM die Stiftung SWITCH darüber in Kenntnis, dass ein Verfahren betreffend Abschöpfung des kumulierten Überschussbetrages eingeleitet werde, gestützt auf den am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Art. 14cter der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104). Gleichzeitig wurde der Stiftung SWITCH das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 verpflichte das BAKOM die Stiftung SWITCH, den erwirtschafteten Gewinn in der Höhe von Fr. 2'000'000. in vier Teilzahlungen à Fr. 500'000. an das BAKOM zu überweisen.
C.
Dagegen gelangt die Stiftung SWITCH (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des BAKOM vom 11. November 2010 sei aufzuheben.
In ihrer Begründung rügt die Beschwerdeführerin, für die Abschöpfung des Gewinns in der Höhe von Fr. 2'000'000. fehle es bereits an der nötigen formellgesetzlichen Grundlage. Doch selbst wenn Art. 14cter AEFV als gesetzliche Grundlage genügen sollte, stehe die erlassene Verfügung im Widerspruch zur Rechtslage. So habe das BAKOM am 11. November 2010 die Gewinnabschöpfung verfügt, obwohl die Genehmigung des Preisantrags zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehend gewesen sei. Schliesslich komme gemäss Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV eine Gewinnabschöpfung erst dann in Betracht, wenn der Seite 2
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Spielraum für weitere Preissenkungen gemäss Art. 14cbis Abs. 2 AEFV ausgeschöpft sei. Das BAKOM hätte daher vorab prüfen müssen, ob der erzielte Überschuss über Preisnachlässe abgebaut werden könne. D.
Das BAKOM (Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht sei es vorliegend fraglich, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse zukomme. Denn mit Verfügung vom 11. November 2010 habe sie zumindest dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich stattgegeben, indem sie nicht nur die Höhe der Gewinnabschöpfung herabgesetzt, sondern ihr auch antragsgemäss längere Zahlungsfristen eingeräumt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei bei dieser Sachlage als widersprüchlich zu qualifizieren. Insoweit sei zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. In materieller Hinsicht sei mit Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den kumulierten Überschuss aus der Verwaltung und Zuteilung von ".ch" Domainnamen abzuschöpfen. Jene Verordnungsbestimmung stütze sich auf die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne einer möglichen Preissenkung nicht absolute Priorität eingeräumt werden, sondern es genüge, wenn ein hinreichender Spielraum für weitere Preisabschläge belassen werde. Weiter sei es nicht zwingend, dass über den Preisantrag und die Gewinnabschöpfung in der gleichen Verfügung entschieden werde. Ein solches Vorgehen würde vielmehr zu nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen führen. Auch in diesem Punkt erweise sich die Beschwerde daher als unbegründet. E.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 14. Juni 2011 an ihren Anträgen fest und verweist vorab auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Zur Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage führt sie ergänzend aus, die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG, auf die sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung berufe, sei hier nicht einschlägig. Stattdessen sei Art. 40 Abs. 3
FMG in diesem Sachzusammenhang relevant, welcher dem Bundesrat die Möglichkeit eröffne, eine Preisgenehmigungspflicht namentlich bei ungenügendem Wettbewerb auf dem Verordnungsweg einzuführen. Eine Gewinnabschöpfung als Seite 3
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mögliche Kontrollmassnahme
vorgesehen.
sei
in
Art. 40
Abs. 3
FMG
nicht
Weiter stelle sich die Frage, ob das Kostendeckungsprinzip auch nach der Änderung des FMG vom 1. April 2007 noch zur Anwendung komme. Im Fall der Anwendbarkeit müsse dieses als verletzt gelten, insbesondere da mit einer Gewinnabschöpfung durch die Vorinstanz die Gelder nicht dem Verwaltungsbereich erhalten blieben, in dem sie angefallen seien. Im Übrigen sei der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf haltlos, sie würde das Preisgenehmigungsverfahren bewusst verzögern. Da sie ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich nachgekommen sei, sei es allein der Vorinstanz anzulasten, dass seit dem Jahr 2008 keine ordentliche Genehmigung betreffend die Retail und Wholesalepreise mehr verfügt worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 stellt die Vorinstanz ein Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A3956/2011 entschieden sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, jenes zweite Verfahren betreffe die Nichtgenehmigung des Antrages für die Retail und Wholesalepreise vom 8. Juni 2011, womit ein enger Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestünde. Eventualiter beantragt die Vorinstanz in ihrer Eingabe eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Duplik.
G.
Mit
Zwischenverfügung
vom
11. August
2011
wurde
das
Sistierungsgesuch der Vorinstanz abgewiesen und ihr die Frist zur Einreichung der Duplik nochmals erstreckt.
H.
Die Vorinstanz bleibt in ihrer Duplik vom 5. September 2011 bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und bringt vor, für die erlassene Verfügung fehle es weder an der genügenden gesetzlichen Grundlage noch sei materielles Recht verletzt worden.
Im Einzelnen ist sie der Ansicht, die verfügte Gewinnabschöpfung bewege sich im Rahmen der umfassenden Vollzugskompetenz gemäss Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG. Wie in der Vernehmlassung bereits ausgeführt, sei diese Bestimmung die massgebende Norm und nicht Seite 4
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Art. 40
Abs. 3
FMG.
Da es der Beschwerdeführerin
als
Registerbetreiberin verwehrt sei, Gewinne zu erzielen, sei es nur folgerichtig, wenn Überschüsse, die nicht über Preissenkungen abgebaut werden könnten, an den Staat zurückfielen. Die überhöhten Entgelte würden dabei ausschliesslich dem Zweck entsprechend, nämlich der Verwaltung des DomainnamenSystems, verwendet, weshalb das von der Beschwerdeführerin angerufene Kostendeckungsprinzip ebenfalls gewahrt werde.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheiderheblich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird von der Vorinstanz vorab in Frage gestellt. Im Wesentlichen wird angeführt, es sei ungewiss, ob ihr überhaupt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zukomme, da deren Eventualantrag im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl und sei im Ergebnis stossend. Es könne nicht sein, dass die Stellung eines Eventualantrags dem gleichzeitigen Verzicht auf den Hauptantrag gleichkäme. Den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens weise sie von sich.
1.3.
Die
Beschwerdelegitimation
im
Verfahren
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
VwVG. Danach ist Seite 5
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zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung
der
Beschwerdevoraussetzungen,
namentlich
der
Beschwerdelegitimation, das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Art. 48 Abs. 1
VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welche die
Legitimation
zur
Beschwerde
in
öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen und die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogen
werden
(ANDRÉ
MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.61).
1.4. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung. Mit der Gutheissung des Eventualantrages im vorinstanzlichen Verfahren kann sie lediglich als teilweise obsiegend gelten, wurde doch ihr Hauptantrag, demgemäss von einer Gewinnabschöpfung gänzlich abzusehen sei, von der Vorinstanz abgewiesen. Soweit sie mit ihrem Hauptantrag unterlag, ist sie materiell durch die erlassene Verfügung beschwert. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Hauptantrages angefochten und damit die ihr zustehenden prozessualen Rechte wahrgenommen. Ein widersprüchliches Verhalten kann darin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erblickt werden. Ihr Beschwerdeinteresse für das vorliegende Verfahren ist daher als schützenwert zu erachten.
1.5. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs.1
und 52 Abs.1
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Seite 6
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2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
aber
auch
eine
Rechtsmittelbehörde,
der
volle
Kognition
zusteht,
einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht übt daher Zurückhaltung und greift in Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht leichthin von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen BVGE 2010/19 E. 4.2 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen). 2.2. Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach
Art. 190
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat Seite 7
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sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 II 13 E. 6.1, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen Urteil des Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4 und A7278/2007 vom 29. April 2008 E. 5.1). 3.
3.1. Das Fernmeldegesetz regelt in den Art. 28 bis
30 die Adressierungselemente. Deren Verwaltung und Zuteilung ist in Art. 28
FMG normiert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung verwaltet das Bundesamt die Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Normen. Gemäss Abs. 2 kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente in besonderen Fällen Dritten übertragen. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass die Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt, vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Der Bundesrat hat in Anwendung der Delegationsnormen des FMG die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erlassen. In der aktuellen Neufassung ist in Art. 13 bis
13m AEFV die Übertragung und Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte im Allgemeinen geregelt, während die Art. 14 bis
14i AEFV sich auf die Verwaltung von der Domain ".ch" untergeordneten Domainnamen im Besonderen beziehen. Weitere technische und administrative Vorschriften finden sich im Anhang 2.13 der Verordnung des BAKOM vom
9.
Dezember
1997
über
Fernmeldedienste
und
Adressierungselemente (TAV, SR 784.101.113/2.13). 3.2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 stützt sich im Wesentlichen auf Art. 14cter AEFV, welcher am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Es ist offensichtlich und unter den Verfahrensbeteiligten nicht strittig, dass die hier fragliche, von der Vorinstanz beanspruchte Gewinnabgabe von dieser Bestimmung erfasst wird. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, inwieweit eine Abschöpfung übermässiger Gewinne einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf bzw. ob die genannte Verordnungsbestimmung dafür gegebenenfalls eine genügende gesetzliche Grundlage abgibt, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausging.
Seite 8
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3.3. Vorliegend ist in Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG keine bereits durch das Gesetzesrecht vorgegebene Verfassungswidrigkeit ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungsbestimmung in Art. 14cter AEFV grundsätzlich auf ihre Gesetz und Verfassungsmässigkeit überprüfen kann. Dabei gilt es indes zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat ein weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt hat (vgl. BGE 131 II 162 E. 2.3 und 2.4). 4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Pflicht zur Abgabe der kumulierten Überschüsse gemäss Art. 14cter AEFV greife in schwerwiegender Weise in ihre Rechtsposition ein. Ein derartiger Eingriff in ihre Autonomie und in ihr Vermögen bedürfe einer formellgesetzlichen Grundlage. Ohne diese fehle es am Zugriffsrecht auf die von ihr erwirtschafteten Einnahmen. Bereits in ihrer Stellungnahme zur Revision der AEFV habe sie als betroffene Anbieterin auf die fehlende formellgesetzliche Grundlage hingewiesen.
4.2. Die Vorinstanz bestätigt, dass im Verlaufe der Ämterkonsultation zur Revision der AEFV das Erfordernis der genügenden gesetzlichen Grundlage von Art. 14cter AEFV eingehend thematisiert worden sei. Namentlich das Bundesamt für Justiz habe damals diese Frage aufgeworfen, doch nur im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Gewinnüberschüsse durch die Vorinstanz und nicht auf die hier interessierende Frage der Abschöpfung selbst. Den geäusserten Zweifeln habe der Bundesrat damals Rechnung getragen, indem Art. 14cter Abs. 2 AEFV dahingehend geändert worden sei, dass die erzielten Überschüsse ausschliesslich für Aufgaben und Projekte von öffentlichem Interesse im Bereich der Verwaltung des DomainnamenSystems verwendet werden dürfen. Mit der nun eng gefassten Zweckbestimmung würden die Mittel im entsprechenden Verwaltungsbereich eingesetzt, womit der Delegationsrahmen von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG gewahrt werde. Dass die Pflicht zur Gewinnabgabe zwingend auf formeller Gesetzesstufe zu regeln sei, habe das Bundesamt für Justiz seinerzeit zu Recht nicht gefordert.
4.3.
Die
Bundesverfassung
erhebt
in
Art. 5
Abs. 1
das
Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Art. 164 Abs. 1
BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Seite 9
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Danach sind die wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diese dem formellen Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnisse dürfen nicht delegiert werden (vgl. Art. 164 Abs. 2
BV). Art. 164
BV bezweckt, dass die grundlegenden Vorschriften in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den
direktdemokratischen
Einwirkungsmöglichkeiten
entzogen
bleibt (RENÉ
RHINOW,
Grundzüge
des
Schweizerischen
Verfassungsrechts,
Basel/Genf/München
2003,
Rz. 2479 ff.
PIERRE TSCHANNEN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 164
BV). HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (a.a.O., Rz. 393 ff.) erachten für die Umschreibung der Wichtigkeit einer Rechtsnorm vor allem folgende Kriterien als massgebend: Intensität des Eingriffs: Schwere Eingriffe in die Rechte und Freiheiten der Privaten, insbesondere in deren Freiheitsrechte, müssen von einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein Zahl der von einer Regelung Betroffenen: Eine Regelung erfordert eher ein Gesetz im formellen Sinne, wenn ein grosser Kreis von Personen davon betroffen ist
Finanzielle Bedeutung: Regelungen von grosser finanzieller Tragweite müssen eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn haben Akzeptierbarkeit: Massnahmen, bei denen mit Widerstand der Betroffenen gerechnet werden muss, sollten ihre Grundlage in einem demokratisch legitimierten Gesetz im formellen Sinn haben. Zu berücksichtigen ist auch das Flexibilitätsbedürfnis. So werden Regelungen, die ständiger Anpassungen an veränderte Verhältnisse wie z.B. an wirtschaftliche Entwicklungen bedürfen, zweckmässigerweise nicht in einem Gesetz im formellen Sinn getroffen, das nur unter grossem Zeitaufwand revidiert werden kann, sondern in einer Verordnung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 402). Der Gesetzgeber trifft die Grundentscheidungen er legt die grossen Linien fest. Der Verordnungsgeber befasst sich dagegen mit den Details sowie mit denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 403 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.363/2002 vom 7. Mai 2003 E. 2.3.2). 4.4. Die hier im Raum stehende Massnahme scheint auf den ersten Blick sehr wohl geeignet, die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erheblich zu berühren, insbesondere da die Streitsumme die Höhe von Fr. 2'000'000. erreicht, welche gemäss Verfügung vom 11. November Seite 10
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2010 ohne Erhalt einer Gegenleistung der Vorinstanz zu überweisen ist. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wird damit ihr finanzieller Handlungsspielraum wesentlich eingeschränkt. Zudem kann eine solche Gewinnabgabepflicht klarerweise nicht zum Katalog üblicher aufsichtsrechtlicher Massnahmen gezählt werden (vgl. STEFAN SCHULTHESS/RENÉ WIEDERKEHR,
Aufsicht
und
Legalitätsprinzip,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 2009, S. 181 ff. AUGUST MÄCHLER, Rechtsfragen um die Finanzierung privater Träger öffentlicher Aufgaben, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002, S. 1175 ff Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 10. November 1989, Kontrolle und Aufsicht des Bundesrates über die "halbstaatlichen" Unternehmungen, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1990, S. 238 ff.). Für die Beurteilung der Eingriffsschwere ist jedoch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
4.5. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe der Zuteilung und Verwaltung von Domainnamen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 übertragen wurde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die Eingriffsintensität in die Rechte von Privaten bei verwaltungsrechtlichen Verträgen geringer, da diese ihr zustimmen. Im Unterschied zur Eingriffsverwaltung auferlegt der Staat nicht einseitig Pflichten oder schränkt Freiheiten ein. Deshalb sind die Anforderungen an das Erfordernis der Gesetzesform grundsätzlich weniger streng, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten durch Vertrag konkretisiert werden, als wenn dies in Form einer Verfügung geschieht (GEORG MÜLLER, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2007, S. 35 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist freiwillig die Verpflichtung eingegangen, die öffentlichrechtliche Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung von Domain namen zu übernehmen. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im genannten verwaltungsrechtlichen Vertrag lediglich zur Gewinnabgabe im Falle der ordentlichen oder ausserordentlichen Vertragsbeendigung verpflichtet (Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Doch hat sich die Vorinstanz ihrerseits das Recht ausbedungen, den Vertrag einseitig anzupassen, wenn sich während laufender Vertragszeit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern und die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist (Art. 40 Vertrag vom Seite 11
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31. Januar 2007). Als überwiegendes öffentliches Interesse macht die Vorinstanz geltend, dass auf diese Weise nicht nur der Anreiz zur missbräuchlichen Preisfestsetzung reduziert, sondern auch verhindert werde, dass die Beschwerdeführerin die übermässigen Einnahmen, die sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geäufnet habe, einbehalte. In der aktuellen Vertragsfassung hat sich die Beschwerdeführerin damit ausdrücklich einverstanden erklärt, den erzielten übermässigen Gewinn bei
Vertragsende
herauszugeben
sowie
allfällige
einseitige
Vertragsänderungen, namentlich aufgrund geänderter Rechtslage, zuzulassen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage vorliegend weniger hoch einzustufen sind. 4.6. Hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität gilt es weiter zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schon vor Erlass der hier strittigen Verordnungsbestimmung nicht frei war, übermässige Gewinne zu erzielen. Zum einen untersteht die Beschwerdeführerin der Pflicht, ihre Preise von der Vorinstanz genehmigen zu lassen (Art. 40 Abs. 3
FMG i.V.m. Art. 14c Abs. 2
AEFV). Zum anderen sieht, wie bereits erwähnt, der abgeschlossene verwaltungsrechtliche Vertrag vor, dass der kumulierte Überschuss bei Vertragsbeendigung an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, übermässige Gewinne erwirtschaften bzw. einbehalten zu dürfen. Eine diesbezügliche Vertrauensgrundlage, welche den Eingriff als schwerwiegend erscheinen liesse, wurde weder auf Gesetzes noch auf Vertragsebene geschaffen. 4.7. Der Verordnungsgeber selbst hat sodann einer möglichen Gewinnabschöpfung enge rechtliche Schranken gesetzt. So legt Art. 14cter Abs.1 Bst. b AEFV fest, dass sie erst dann zur Anwendung kommen darf, wenn ein Überschussabbau mittels Preissenkungen nicht mehr möglich ist. Daraus ergibt sich folgende gesetzliche Kaskade: Die Registerbetreiberin ist zunächst verpflichtet, die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit eines angemessenen Gewinns festzusetzen (Art. 14cbis Abs. 1 AEFV). Wenn jedoch die kostenbasierte Berechnung im internationalen Vergleich zu relativ tiefen Preisen führt, die der guten Führung und dem Ruf der Domain ".ch" schaden können, greift die in Art. 14cbis Abs. 2 AEFV verankerte Preisuntergrenze. In diesem Fall hat die Registerbetreiberin die Preise so festzulegen, dass sie zwar günstig sind, aber nicht zu den tiefsten auf internationaler Ebene zählen. Erst auf dieser Stufe, d.h. wenn der Spielraum für weitere Preissenkungen ausgereizt ist, darf eine Seite 12
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Gewinnabgabepflicht in Betracht gezogen werden. Für die Gewinnabschöpfung selbst bleibt demgemäss nur ein stark begrenzter Anwendungsbereich übrig (vgl. hierzu auch E. 7.6. und 8). Ein genereller Anspruch auf die übermässigen Einnahmen der Beschwerdeführerin bleibt der Vorinstanz verwehrt. Die Eingriffsschwere wird somit durch die konkrete Ausgestaltung der Regelung weiter relativiert. 4.8. Nur der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen durch die Beschwerdeführerin in der öffentlichen Wahrnehmung nicht als besonders umstritten gelten kann, so dass sich aus diesem Grund das Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage aufdrängen würde. Aufgrund der heutigen flächendeckenden Verbreitung des Internets ist zwar ein grosser Teil der Bevölkerung direkt oder indirekt von den erhobenen Preisen betroffen, doch bewegen sich die Jahrespreise für die Kundinnen und Kunden auf einem tiefen Niveau. Selbst wenn die vorgesehene Gewinnabgabe einen Einfluss auf die Preisgestaltung haben sollte, was nachfolgend noch zu klären sein wird, würde die darauf zurückzuführende Kostensteigerung für die Kundinnen und Kunden kaum spürbar sein.
4.9. Für die Frage der Normstufe ergibt sich damit zusammenfassend, dass es für die verfügte Abschöpfung des übermässigen Gewinns keiner formellgesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere kann der Eingriff angesichts der ausgeführten Sach und Interessenslage des Einzelfalls nicht als derart schwer qualifiziert werden, dass er vom Gesetzgeber selbst zu legiferieren wäre. Auf formeller Gesetzesebene genügt damit die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG. Mit Erlass von Art. 14cter AEFV wurde eine Verordnungsgrundlage geschaffen, welche auch in inhaltlicher Hinsicht genügend bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung den Delegationsrahmen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen als verfassungs bzw. gesetzeswidrig zu erachten ist. 5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Möglichkeit zur Projektfinanzierung im Bereich der Verwaltung des DomainnamenSystems könne aus der Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG nicht hergeleitet werden. Die hier strittige Regelung sei vom delegierten Sachbereich nicht mehr erfasst, weshalb sich Art. 14cter AEFV als rechtswidrig erweise.
Seite 13
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5.2. Die Vorinstanz ihrerseits
Verordnungsbestimmung
den
Delegationsrahmen überschreitet.
bestreitet, dass
gesetzlich
die erlassene
vorgegebenen
5.3. Auch wenn der Verordnungsgeber mit der Regelung zur Gewinnabgabe
den
vom
Gesetzgeber
vorgegebenen
Ermessensspielraum weit ausschöpft, kann vorliegend noch nicht davon gesprochen werden, dass damit der Delegationsrahmen offensichtlich gesprengt wird. Bereits der enge Anwendungsbereich der hier strittigen Gewinnabschöpfung (vgl. E. 4.7) lässt den Schluss zu, dass ihr lediglich eine Korrekturfunktion zukommt, wenn die bisherigen Instrumente zur Verhinderung übermässiger Gewinne nicht fruchten. Insofern weist die Ausführungsbestimmung
den
Charakter
einer
reinen
Vollzugsmassnahme auf und liegt in dieser Form im Rahmen des delegierten Regelungsbereichs. Dass der Verwendungszweck der damit eingenommenen Gelder ebenfalls geregelt werden muss, ist dabei unumgänglich, weshalb auch die diesbezügliche Regelung in Art. 14cter Abs. 2 AEFV betreffend Projektfinanzierung von der Delegationsnorm miterfasst wird. Solange die eingenommenen Gelder zudem nur für Projekte im Bereich der Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen eingesetzt werden, kann der Delegationsrahmen von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG als gewahrt gelten.
6.
6.1. Gemäss Art. 40 Abs. 3
FMG können Dritte verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Gesetzgeber habe mit dieser Norm abschliessend geregelt, welche Massnahmen der Verordnungsgeber ergreifen dürfe, um Missbräuche in der Preisgestaltung durch Dritte zu verhindern. Die Norm eröffne dem Bundesrat ausschliesslich die Möglichkeit, die Preise einer Genehmigungspflicht zu unterstellen. Das Recht, den kumulierten Überschuss abzuschöpfen, sei indes gesetzlich nicht vorgesehen. Damit bestehe kein Spielraum mehr, eine solche Pflicht auf dem Verordnungsweg einzuführen.
6.2. Die Vorinstanz argumentiert, Art. 40 Abs. 3
FMG sei für die hier zu beurteilende Frage nicht massgebend. Entscheidend sei allein die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG, wonach der Bundesrat Seite 14
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befugt sei, die Einzelheiten der Aufgabenübertragung an Dritte, namentlich die Aufsicht, in einer Verordnung zu regeln. 6.3. Der Umkehrschluss (argumentum e contrario), welchen die Beschwerdeführerin vorliegend zur Anwendung bringen möchte, verlangt, dass eine gesetzliche Regelung keine Geltung habe für Tatbestände, die in ihr nicht ausdrücklich erwähnt sind. Es wird dabei ausschliesslich auf den Wortlaut und das qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers abgestellt. Das argumentum e contrario hat seinen Anwendungsbereich bei abschliessenden gesetzlichen Regelungen. Dabei ist aber zunächst durch Auslegung abzuklären, ob tatsächlich eine abschliessende Regelung, d.h. ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes, vorliegt (BGE 105 Ib 148 E. 2a HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 223). Ausgangspunkt
jeder
Auslegung
ist
der
Wortlaut
einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER,
Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f. ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN
KELLER,
Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.). 6.4. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzesstext, wobei die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind. In allen drei Amtssprachen lässt der Wortlaut von Art. 40 Abs. 3
FMG offen, ob die Preisgenehmigungspflicht als einzige oder nur als exemplarische Massnahme gegen allfällige Missbräuche in der Preisgestaltung durch Dritte zu verstehen ist. Um mehr Klarheit zu erhalten, sind daher die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen. 6.5. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz bzw. einer Verordnung präsentiert.
Seite 15
A8665/2010
Betrachtet man den Gesetzesaufbau des FMG näher, wird ersichtlich, dass die hier fragliche Bestimmung im 6. Kapitel aufgeführt ist, welches unter dem Titel "Abgaben" übergeordnete Bestimmungen zu verschiedenen Bereichen des Fernmelderechts
enthält.
Den
Adressierungselementen im Besonderen ist dagegen das 4. Kapitel des FMG gewidmet. Dort ist auch die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG zu finden, auf die sich die Vorinstanz beruft. Die systematische Auslegung spricht somit dafür, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG ergänzende Bestimmungen erlassen werden dürfen, die die allgemeinen abgaberechtlichen Bestimmungen des 6. Kapitels ergänzen und näher ausführen. Auf diese Weise kann den spezifischen Besonderheiten der Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen Rechnung getragen werden.
6.6. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlassen wie dem vorliegenden muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101). Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen der erst kurzen Geltungsdauer des Gesetzes kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln. Zur ratio legis von Art. 40 Abs. 3
FMG heisst es in der Botschaft des Bundesrates, dass bei einer Übertragung einer Tätigkeit an Dritte Instrumente zur Verhinderung von Missbräuchen vorzusehen seien, namentlich bei ungenügendem Wettbewerb (Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes [FMG], BBl 2003 7951, 7581). Aus den Materialien geht
somit
der
gesetzgeberische
Wille
hervor,
allfälligem
missbräuchlichem Verhalten von Drittanbietern mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu begegnen. Die Botschaft spricht dabei ausdrücklich von "Instrumenten" in der Mehrzahl. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die Aufsichtsbehörde kann mit einem ausdifferenzierten Katalog möglicher Massnahmen gezielter und wirkungsvoller auf allfällige Fehlentwicklungen reagieren. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 40 Abs. 3
FMG eine abschliessende Regelung angestrebt hätte. Vielmehr hat er mit der Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG dem Bundesrat gerade die Aufgabe zugewiesen, im Bereich der Adressierungselemente die gesetzlichen Vorgaben näher auszuführen. Diese Aufgabe hat der Bundesrat mit dem Erlass der AEFV wahrgenommen. Seite 16
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6.7. In Kombination der verschiedenen Auslegungselemente kann im Ergebnis festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung von Art. 40 Abs. 3
FMG als zu streng erweist. Diese Gesetzesbestimmung kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie eine Gewinnabschöpfung, wie sie Art. 14cter AEFV vorsieht, ausschliesst.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin führt ferner an, mit der Änderung des FMG vom 1. April 2007 sei das Kostendeckungsprinzip, welches für die Preisfestsetzung bislang massgebend gewesen sei, durch das Prinzip der Kostenorientiertheit abgelöst worden. Aus diesem Grunde spreche Art. 40 Abs. 3
FMG nun auch von "Preisen" und nicht wie noch in der alten Fassung von "Verwaltungsgebühren". Da die von ihr erhobenen Preise für die Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen nicht mehr als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren seien, würden die entsprechenden Einnahmen nicht als Fiskaleinnahmen, sondern zu ihrem Privatvermögen zählen.
Sollte das Kostendeckungsprinzip ungeachtet der Gesetzesänderung dennoch Anwendung finden, so werde dieses bereits durch den Umstand, dass Gewinne erwirtschaftet werden, verletzt. Auch eine Verwendung der abgeschöpften Mittel für bereichsspezifische Projekte durch die Vorinstanz könne diese Verletzung nicht heilen, denn damit würden die Einnahmen nicht dem Verwaltungsbereich, in dem sie angefallen seien, erhalten bleiben, wie das Kostendeckungsprinzip dies einfordere. Wenn bereits die vorgesehene Verwendung der Mittel wegen Verletzung des Kostendeckungsprinzips unzulässig sei, so gelte dies auch für die Gewinnabschöpfung selbst, denn eine Abschöpfung ohne zulässige Verwendung sei sachlogisch nicht denkbar. Um dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen, sollten daher die erzielten Überschüsse den Kundinnen und Kunden zurückgegeben werden, sei es mittels Preissenkung oder kostenloser Abonnementsverlängerung. 7.2. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der in Art. 40 Abs. 3
FMG neu aufgenommene Begriff "Preise" anstelle des vormaligen Begriffs "Verwaltungsgebühren" sei in einem weiten Sinne zu verstehen. Er schliesse nicht aus, dass es sich hierbei gleichermassen um Verwaltungsgebühren handeln könne. Da die abgeschöpften Gelder zweckgebunden verwendet würden, nämlich ausschliesslich zur Seite 17
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Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des DomainnamenSystems, werde das von der Beschwerdeführerin angerufene Kostendeckungsprinzip gewahrt. 7.3. Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Kausalabgaben entstehen grundsätzlich
aus
einer
von
einer
Verwaltungsorganisation
beanspruchten Dienst oder Sachleistung. Als Verwaltungsgebühr gilt das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung der Kausalabgaben gelten zwei besondere Grundsätze, nämlich das Kostendeckungs
und
das
Äquivalenzprinzip
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 10 ff.). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003, S. 520 ff.). Bei einer Gebühr, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung, doch muss diesfalls die Bemessung der Abgabe formellgesetzlich geregelt sein (vgl. zum Ganzen: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521 vgl. auch BGE 124 I 11 E. 6d BVGE 2008/41 E. 5.3.1). Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 522). 7.4. Im Hinblick auf die Gewinnabschöpfung selbst ist zunächst festzuhalten, dass diese nicht abgaberechtlicher Natur ist. Die hier in Frage stehende Verpflichtung ist vielmehr Bestandteil der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe,
welcher
der
Beschwerdeführerin
mit
verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 übertragen wurde. Diesbezüglich kann das Kostendeckungsprinzip nicht zur Anwendung kommen.
7.5. Für die Erhebung der die Retail und Wholesalepreise dagegen hat die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) mit Entscheid vom 12. April 2006 erkannt, dass diese gemäss der damaligen Rechtslage als Verwaltungsgebühr zu qualifizieren und das Kostendeckungsprinzip zu beachten sei.
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Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Preise nicht Gegenstand dieses
Verfahrens
ist,
sondern
in
dem
ebenfalls
vor
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren A3956/2011 zu behandeln sein wird. Rügen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des Kostendeckungsprinzip sind daher primär in jenem Verfahren vorzubringen. Dessen ungeachtet besteht zwischen den beiden Verfahren ein Sachzusammenhang, da die abgeschöpften Finanzmittel nicht mehr für zukünftige Preissenkungen zur Verfügung stehen. Nachfolgend gilt es näher zu beleuchten, ob aufgrund dieses Konnexes das Kostendeckungsprinzip auch in die hier vorzunehmende Prüfung einzubeziehen ist.
7.6. In der Praxis erweist es sich als schwierig, die Preise gemäss der prognostizierten Marktentwicklung so festzulegen, dass sie effektiv die Kosten und den angemessenen Gewinn widerspiegeln (Erläuternder Bericht vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnungen zum Fernmeldegesetz, S. 8). Um den guten Ruf der Domain ".ch" nicht zu gefährden, können die Preise zudem nicht beliebig tief festgesetzt werden (Art. 14cbis Abs. 2 AEFV). Insofern ist es unvermeidlich, dass trotz sorgfältiger Ausarbeitung bzw. Prüfung des Preisantrages gewisse Einnahmenüberschüsse entstehen. Indem der Bundesrat nun mit dem neuen Art. 14cter AEFV eine Gewinnabgabe einführt, ändert er nichts an den bisherigen Grundsätzen der Preisgestaltung. Die Preise dürfen nach wie vor nicht so angesetzt werden, dass von vornherein ein Überschuss budgetiert wird. Kommt beispielsweise infolge einer unerwartet grossen Nachfrage ein hoher Gewinn zustande, so hat der Bundesrat damit nur festgelegt, dass der erzielte Überschuss dem Staat abzuliefern ist, sofern er übermässig ist und nicht mittels Preissenkungen den Kundinnen und Kunden zurückgegeben werden kann (vgl. hierzu auch BGE 124 I 11, in dem die gesetzlich verankerte Gewinnabgabepflicht einer kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt als zulässig erachtet wurde). Solange die Gewinnabschöpfung erst dann greift, wenn weitere Preissenkungen ausgeschlossen sind, bleibt für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten indirekten Einfluss auf die zukünftige Preisgestaltung kaum Raum. Eine mögliche Beeinflussung ist höchstens für den Fall denkbar, dass im Zeitraum nach einer verfügten Gewinnabschöpfung die internationalen Preise erheblich sinken, sodass weitere Preissenkungen für die der Top Level Domain ".ch" zugeordneten Domainnamen rechtlich wieder möglich werden. Stehen dann wegen der vorgängigen Gewinnabschöpfung faktisch die Mittel für weitere Preissenkungen nicht Seite 19
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mehr zur Verfügung, könnte von einer indirekten Einflussnahme gesprochen werden. Ebenfalls denkbar ist der Fall, dass die Beschwerdeführerin nach einer unerwarteten Kostensteigerung gezwungen ist, die Preise zu erhöhen, weil sie diese infolge der abgegebenen Gewinne nicht mehr selbst tragen kann. Diese Wechselwirkungen sind indes nicht als derart erheblich zu erachten, dass dadurch das Kostendeckungsprinzip sollte es für die erhobenen Retail und Wholesalepreise nach wie vor zur Anwendung kommen als verletzt gelten könnte, zumal gemäss Art. 11
TAV nicht der gesamte übermässige Gewinn, sondern lediglich 40% davon der Abgabepflicht unterliegt. 7.7. Als subsidiär zur Anwendung kommende Massnahme hat die hier strittige Gewinnabschöpfung somit keinen wesentlichen Einfluss auf die in Art. 14cbis Abs. 1 und 2 AEFV statuierten Grundsätze der Preisgestaltung. Eine allfällige unmittelbare oder mittelbare Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist daher zu verneinen. 8.
8.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die verfügte Gewinnabschöpfung verletze das in Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV verankerte Subsidiaritätsprinzip. Demgemäss dürfe der Gewinn erst abgeschöpft werden, wenn eine weitere Preissenkung nach Art. 14cbis Abs. 2 AEFV nicht mehr möglich ist. Ein derartiger Gewinnabbau stelle für sie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips die mildere Massnahme dar, die es ihr ermögliche, gleichzeitig ihre Marktstellung zu festigen. Der Spielraum für weitere Preisreduktionen sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft. Die Schweiz gehöre zwar zu den günstigeren, aber nicht zu den tiefsten Anbietern im internationalen Vergleich. Die Vorinstanz habe vorliegend nicht sorgfältig genug geprüft, ob der kumulierte Überschuss zunächst auf diesem Wege abgebaut werden könne. Der Verweis auf den Erläuternden Bericht zur Revision der AEFV, demgemäss die Schweizer Preise im internationalen Vergleich relativ niedrig seien, genüge nicht, um die Möglichkeit weiterer Preisnachlässe zu verneinen. Hierfür hätte die Vorinstanz eine konkrete Gefährdung darlegen müssen. Im Übrigen sei der Zusammenhang zwischen niedrigen Preisen und der missbräuchlichen Verwendung von Domainnamen nicht bewiesen. Einer möglichen Gefährdung des guten Rufes der Domain ".ch" könne mit anderen Massnahmen wirkungsvoller begegnet werden, wie z.B. der von ihr bereits eingeführten Vorauszahlungspflicht oder der Blockierung von Domainnamen bei Seite 20
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Missbrauchsverdacht.
Mit
der
vorgeschlagenen
kostenlosen
Abonnementsverlängerung ginge ohnehin keine erhöhte Gefährdung einher, da damit nur bestehende Vertragsverhältnisse in den Genuss der Vergünstigungen kämen. Vorliegend habe die Vorinstanz am 11. November 2010 die Gewinnabschöpfung verfügt, ohne vorher den Preisantrag zu genehmigen. Art. 14cter Abs. 3 AEFV sehe indes ausdrücklich vor, dass eine allfällige Gewinnabschöpfung nur zusammen mit der jährlichen Preisgenehmigung festgesetzt werden könne. Die vom Verordnungsgeber vorgegebene Verknüpfung von Gewinnabschöpfung und Preisgenehmigung sei sachlich zwingend, denn die Höhe des erzielten Überschusses lasse sich ohne vorgängige Festlegung der Preise gar nicht verlässlich ermitteln.
8.2. Die Vorinstanz erachtet das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Subsidiaritätsprinzip im vorliegenden Fall als gewahrt. Als Begründung führt sie aus, sie habe die Höhe des abzuschöpfenden Betrages bewusst tief angesetzt. Der Beschwerdeführerin sei damit genügend Spielraum für weitere Preissenkungen belassen worden, soweit diese zulässig seien. Die geforderte absolute Priorität könne gar nicht umgesetzt werden, denn weder die Kosten und Ertragsprognosen noch der Umfang des zu gewährenden Schutzes vor kriminellen Machenschaften könnten vorab zuverlässig bestimmt werden. Dem bestehenden materiellen Konnex zwischen Gewinnabschöpfung und Preisgestaltung könne auch in getrennten Verfahren hinreichend Rechnung getragen werden, wie dies die erlassene Verfügung aufzeige. Dürfte die Gewinnabschöpfung erst nach oder zusammen mit der Preisgenehmigung verfügt werden, könnte die Beschwerdeführerin ersteres hinauszögern, indem sie nicht oder nicht rechtzeitig einen genehmigungsfähigen Preisantrag einreiche. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 14cter AEFV.
8.3. Wie bereits ausgeführt (E. 4.7 und 7.6), ist der kumulierte Überschuss erst dann ganz oder teilweise der Vorinstanz zu überweisen, wenn es nicht möglich ist, die Gewinne mittels Preissenkungen abzubauen (Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV). Dem Wortlaut nach ist der Ausschluss weiterer Preissenkungen Anspruchsvoraussetzung. Das Subsidiaritätsprinzip wird sodann in Art. 14cter Abs. 3 AEFV in verfahrensrechtlicher Hinsicht wieder aufgegriffen. Gemäss dieser Bestimmung legt die Vorinstanz bei jeder Überprüfung und Genehmigung der Preise den Betrag fest, der ihr zu überweisen ist. Der Normtext statuiert damit ausdrücklich, dass zeitgleich zu entscheiden ist. Seite 21
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8.4. Der Erläuternde Bericht zur Änderung der Verordnungen zum Fernmeldegesetz bezeichnet als Grund für die Einführung der Gewinnabgabepflicht, dass besonders angesichts der notwendigen Preisuntergrenze
nicht
die
gesamten
angesammelten
Einnahmenüberschüsse für Preissenkungen verwendet werden könnten. Unter diesen Umständen, so der Bericht weiter, sei dem BAKOM die Kompetenz zu erteilen, namentlich bei jeder Überprüfung der Preise den Anteil der Einnahmenüberschüsse festzulegen. Das BAKOM könne sich dabei auf das reguläre Verfahren für die Preisüberprüfung stützen (Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 8 f.). Der Erläuternde Bericht bestätigt somit, dass das Instrument der Gewinnabschöpfung subsidiär zu möglichen Preissenkungen anzuwenden sowie über beides grundsätzlich im gleichen Verfahren zu entscheiden ist.
8.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über die Gewinnabschöpfung verfügt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Preisantrag und damit auch die Zulässigkeit weiterer Preissenkungen noch nicht geprüft worden ist. Die Vorinstanz begründet ihre Vorgehensweise damit, bei einer zeitlichen Verknüpfung beider Instrumente hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, die Gewinnabgabe beliebig hinauszuzögern. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die zu erlassende Massnahme sachbedingt eine besondere zeitliche Dringlichkeit aufweist. Spätestens am Ende der Delegationsdauer ist ohnehin eine vollständige Überweisung des kumulierten Überschusses vorgesehen (Art. 14cter Abs. 4 AEFV Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Es ist zwar richtig, dass die Gelder dadurch möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt für die geplanten bereichsspezifischen Projekte zur Verfügung stehen, doch vermag dieses im Ergebnis rein fiskalische Interesse die klaren Vorgaben der Verordnung nicht in Frage zu stellen. Die Befürchtung zeitlicher Verzögerung allein rechtfertigt noch keine Auslegung gegen den Wortlaut der besagten Bestimmungen. 8.6. Gerade angesichts der von der Vorinstanz genannten Unsicherheitsfaktoren, wie der Verlässlichkeit der Kosten und Erfolgsprognose und des Erfordernisses der guten Rufwahrung der Domain ".ch", erscheint es notwendig, dass diese Fragestellungen zunächst im Rahmen des Preisgenehmigungsverfahrens genau geprüft und entschieden werden. Auf diese Weise kann sich die anschliessende Gewinnabschöpfung auf eine fundiert abgeklärte Grundlage stützen. Mit dem vorliegend gewählten Vorgehen hingegen konnte die Vorinstanz dem Subsidiaritätsprinzip materiell nur insoweit Rechnung tragen, als sie Seite 22
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den Gewinnbetrag, welcher möglicherweise über Preissenkungen abgebaut werden kann, geschätzt hat. Dies ist aus einem weiteren Grund als problematisch zu erachten: Sollte sich die vorgenommene Schätzung im
anschliessenden
Preisgenehmigungsverfahren
als
unrichtig
herausstellen, würde die vorgängig verfügte Gewinnabschöpfung auf falschen Zahlen beruhen und müsste sogar gegebenenfalls wiedererwägungsweise aufgehoben bzw. angepasst werden. Auf der anderen Seite darf es aber auch nicht sein, dass sich die vorgenommene Schätzung präjudiziell auf das Preisgenehmigungsverfahren auswirkt. Dieses Dilemma kann nur vermieden werden, wenn wie es schon der Wortlaut der Verordnung vorsieht über die Gewinnabschöpfung nicht vor der Preisgenehmigung entschieden wird.
8.7. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der kumulierte Überschuss erst dann abzuschöpfen ist, wenn der Gewinn nicht mehr mittels weiterer Preissenkungen abgebaut werden kann. Verfahrensrechtlich bedingt dies zwingend, dass über die Gewinnabschöpfung nicht vor der Preisgenehmigung verfügt werden darf. Wird, wie im vorliegenden Fall, der Betrag für die Gewinnabschöpfung losgelöst von der Preisgenehmigung festgelegt und dessen Überweisung angeordnet, widerspricht dies Art. 14cter Abs. 1 Bst. b sowie Art. 14cter Abs. 2 AEFV. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. 9.
9.1. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191). Ausnahmsweise kann sich das Gericht auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die andern Elemente deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als sachgerecht, wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Fachkenntnisse verlangt oder ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O.,
Rz. 3.195
vgl.
auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1977 mit weiteren Hinweisen). Seite 23
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9.2. Ohne abgeschlossene Genehmigung des Preisantrages ist vorliegend keine verlässliche Beurteilung der Streitsache möglich. Denn es gilt zu beachten, dass zunächst im Verfahren betreffend Preisgenehmigung zu entscheiden sein wird, wie hoch der kumulierte Überschuss ausfällt und ob dieser mittels Preissenkungen oder allenfalls anderen geeigneten Massnahmen abgebaut werden kann. Vorliegend ist daher zuzuwarten, bis das Urteil im Beschwerdeverfahren A3956/2011 betreffend Genehmigung der Retail und Wholesalepreise gefällt und in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf das Ergebnis jenes Verfahrens wird anschliessend in Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Erwägung 8 neu zu entscheiden sein, ob und in welcher Höhe der übermässige Gewinn abgeschöpft werden kann. Die Vorinstanz als Fachbehörde
ist
dabei
besser
geeignet
als
das
Bundesverwaltungsgericht, die Gewinnabschöpfung auf das Ergebnis des Preisgenehmigungsverfahrens im Sinne des vorstehend Gesagten abzustimmen. Demnach ist die Rückweisung der Sache nicht nur möglich, sondern im Sinne der zitierten Lehre geradezu geboten. 10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 aufzuheben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11.
11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Damit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 12'000. wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Seite 24
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Die unterliegende Vorinstanz trägt
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
als
Bundesbehörde
keine
11.2. Der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 12'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils
zurückerstattet.
Hierzu
hat
sie
dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 224010/1000189360 Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
André Moser
Flurina Peerdeman
Seite 26
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 27
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A8665/2010
Urteil vom 1. Dezember 2011
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Stiftung SWITCH Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung, Werdstrasse 2, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abschöpfung der kumulierten Überschüsse im Bereich der Verwaltung und Zuteilung von ".ch"Domainnamen.
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Sachverhalt:
A.
Die Stiftung SWITCH wurde im Jahr 1987 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den acht Hochschulkantonen gegründet. Seit damals verwaltet sie jene Domainnamen, welche der Top Level Domain ".ch" zugeordnet sind. Nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) wurde ihr am 24. Januar 2003 diese Aufgabe durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) förmlich übertragen. Mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 verlängerte das BAKOM die Zusammenarbeit mit der Stiftung SWITCH bis zum 31. März 2015.
B.
Am 8. Oktober 2010 setzte das BAKOM die Stiftung SWITCH darüber in Kenntnis, dass ein Verfahren betreffend Abschöpfung des kumulierten Überschussbetrages eingeleitet werde, gestützt auf den am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Art. 14cter der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104). Gleichzeitig wurde der Stiftung SWITCH das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 verpflichte das BAKOM die Stiftung SWITCH, den erwirtschafteten Gewinn in der Höhe von Fr. 2'000'000. in vier Teilzahlungen à Fr. 500'000. an das BAKOM zu überweisen.
C.
Dagegen gelangt die Stiftung SWITCH (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des BAKOM vom 11. November 2010 sei aufzuheben.
In ihrer Begründung rügt die Beschwerdeführerin, für die Abschöpfung des Gewinns in der Höhe von Fr. 2'000'000. fehle es bereits an der nötigen formellgesetzlichen Grundlage. Doch selbst wenn Art. 14cter AEFV als gesetzliche Grundlage genügen sollte, stehe die erlassene Verfügung im Widerspruch zur Rechtslage. So habe das BAKOM am 11. November 2010 die Gewinnabschöpfung verfügt, obwohl die Genehmigung des Preisantrags zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehend gewesen sei. Schliesslich komme gemäss Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV eine Gewinnabschöpfung erst dann in Betracht, wenn der Seite 2
A8665/2010
Spielraum für weitere Preissenkungen gemäss Art. 14cbis Abs. 2 AEFV ausgeschöpft sei. Das BAKOM hätte daher vorab prüfen müssen, ob der erzielte Überschuss über Preisnachlässe abgebaut werden könne. D.
Das BAKOM (Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht sei es vorliegend fraglich, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse zukomme. Denn mit Verfügung vom 11. November 2010 habe sie zumindest dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich stattgegeben, indem sie nicht nur die Höhe der Gewinnabschöpfung herabgesetzt, sondern ihr auch antragsgemäss längere Zahlungsfristen eingeräumt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei bei dieser Sachlage als widersprüchlich zu qualifizieren. Insoweit sei zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. In materieller Hinsicht sei mit Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den kumulierten Überschuss aus der Verwaltung und Zuteilung von ".ch" Domainnamen abzuschöpfen. Jene Verordnungsbestimmung stütze sich auf die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
||||||
| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 14. Juni 2011 an ihren Anträgen fest und verweist vorab auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Zur Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage führt sie ergänzend aus, die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
||||||
| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
A8665/2010
mögliche Kontrollmassnahme
vorgesehen.
sei
in
Art. 40
Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
FMG
nicht
Weiter stelle sich die Frage, ob das Kostendeckungsprinzip auch nach der Änderung des FMG vom 1. April 2007 noch zur Anwendung komme. Im Fall der Anwendbarkeit müsse dieses als verletzt gelten, insbesondere da mit einer Gewinnabschöpfung durch die Vorinstanz die Gelder nicht dem Verwaltungsbereich erhalten blieben, in dem sie angefallen seien. Im Übrigen sei der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf haltlos, sie würde das Preisgenehmigungsverfahren bewusst verzögern. Da sie ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich nachgekommen sei, sei es allein der Vorinstanz anzulasten, dass seit dem Jahr 2008 keine ordentliche Genehmigung betreffend die Retail und Wholesalepreise mehr verfügt worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 stellt die Vorinstanz ein Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A3956/2011 entschieden sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, jenes zweite Verfahren betreffe die Nichtgenehmigung des Antrages für die Retail und Wholesalepreise vom 8. Juni 2011, womit ein enger Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestünde. Eventualiter beantragt die Vorinstanz in ihrer Eingabe eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Duplik.
G.
Mit
Zwischenverfügung
vom
11. August
2011
wurde
das
Sistierungsgesuch der Vorinstanz abgewiesen und ihr die Frist zur Einreichung der Duplik nochmals erstreckt.
H.
Die Vorinstanz bleibt in ihrer Duplik vom 5. September 2011 bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und bringt vor, für die erlassene Verfügung fehle es weder an der genügenden gesetzlichen Grundlage noch sei materielles Recht verletzt worden.
Im Einzelnen ist sie der Ansicht, die verfügte Gewinnabschöpfung bewege sich im Rahmen der umfassenden Vollzugskompetenz gemäss Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
A8665/2010
Art. 40
Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
FMG.
Da es der Beschwerdeführerin
als
Registerbetreiberin verwehrt sei, Gewinne zu erzielen, sei es nur folgerichtig, wenn Überschüsse, die nicht über Preissenkungen abgebaut werden könnten, an den Staat zurückfielen. Die überhöhten Entgelte würden dabei ausschliesslich dem Zweck entsprechend, nämlich der Verwaltung des DomainnamenSystems, verwendet, weshalb das von der Beschwerdeführerin angerufene Kostendeckungsprinzip ebenfalls gewahrt werde.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheiderheblich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.3.
Die
Beschwerdelegitimation
im
Verfahren
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A8665/2010
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung
der
Beschwerdevoraussetzungen,
namentlich
der
Beschwerdelegitimation, das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
Legitimation
zur
Beschwerde
in
öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen und die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogen
werden
(ANDRÉ
MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.61).
1.4. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung. Mit der Gutheissung des Eventualantrages im vorinstanzlichen Verfahren kann sie lediglich als teilweise obsiegend gelten, wurde doch ihr Hauptantrag, demgemäss von einer Gewinnabschöpfung gänzlich abzusehen sei, von der Vorinstanz abgewiesen. Soweit sie mit ihrem Hauptantrag unterlag, ist sie materiell durch die erlassene Verfügung beschwert. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Hauptantrages angefochten und damit die ihr zustehenden prozessualen Rechte wahrgenommen. Ein widersprüchliches Verhalten kann darin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erblickt werden. Ihr Beschwerdeinteresse für das vorliegende Verfahren ist daher als schützenwert zu erachten.
1.5. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs.1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Seite 6
A8665/2010
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Nach
der
Rechtsprechung
hat
aber
auch
eine
Rechtsmittelbehörde,
der
volle
Kognition
zusteht,
einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht übt daher Zurückhaltung und greift in Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht leichthin von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen BVGE 2010/19 E. 4.2 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen). 2.2. Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach
Art. 190
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat Seite 7
A8665/2010
sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 II 13 E. 6.1, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen Urteil des Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4 und A7278/2007 vom 29. April 2008 E. 5.1). 3.
3.1. Das Fernmeldegesetz regelt in den Art. 28 bis
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
||||||
| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
Der Bundesrat hat in Anwendung der Delegationsnormen des FMG die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erlassen. In der aktuellen Neufassung ist in Art. 13 bis
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
||||||
| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
||||||
| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
9.
Dezember
1997
über
Fernmeldedienste
und
Adressierungselemente (TAV, SR 784.101.113/2.13). 3.2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 stützt sich im Wesentlichen auf Art. 14cter AEFV, welcher am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Es ist offensichtlich und unter den Verfahrensbeteiligten nicht strittig, dass die hier fragliche, von der Vorinstanz beanspruchte Gewinnabgabe von dieser Bestimmung erfasst wird. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, inwieweit eine Abschöpfung übermässiger Gewinne einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf bzw. ob die genannte Verordnungsbestimmung dafür gegebenenfalls eine genügende gesetzliche Grundlage abgibt, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausging.
Seite 8
A8665/2010
3.3. Vorliegend ist in Art. 28 Abs. 2
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
||||||
| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Pflicht zur Abgabe der kumulierten Überschüsse gemäss Art. 14cter AEFV greife in schwerwiegender Weise in ihre Rechtsposition ein. Ein derartiger Eingriff in ihre Autonomie und in ihr Vermögen bedürfe einer formellgesetzlichen Grundlage. Ohne diese fehle es am Zugriffsrecht auf die von ihr erwirtschafteten Einnahmen. Bereits in ihrer Stellungnahme zur Revision der AEFV habe sie als betroffene Anbieterin auf die fehlende formellgesetzliche Grundlage hingewiesen.
4.2. Die Vorinstanz bestätigt, dass im Verlaufe der Ämterkonsultation zur Revision der AEFV das Erfordernis der genügenden gesetzlichen Grundlage von Art. 14cter AEFV eingehend thematisiert worden sei. Namentlich das Bundesamt für Justiz habe damals diese Frage aufgeworfen, doch nur im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Gewinnüberschüsse durch die Vorinstanz und nicht auf die hier interessierende Frage der Abschöpfung selbst. Den geäusserten Zweifeln habe der Bundesrat damals Rechnung getragen, indem Art. 14cter Abs. 2 AEFV dahingehend geändert worden sei, dass die erzielten Überschüsse ausschliesslich für Aufgaben und Projekte von öffentlichem Interesse im Bereich der Verwaltung des DomainnamenSystems verwendet werden dürfen. Mit der nun eng gefassten Zweckbestimmung würden die Mittel im entsprechenden Verwaltungsbereich eingesetzt, womit der Delegationsrahmen von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
4.3.
Die
Bundesverfassung
erhebt
in
Art. 5
Abs. 1
das
Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Art. 164 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
A8665/2010
Danach sind die wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diese dem formellen Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnisse dürfen nicht delegiert werden (vgl. Art. 164 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
direktdemokratischen
Einwirkungsmöglichkeiten
entzogen
bleibt (RENÉ
RHINOW,
Grundzüge
des
Schweizerischen
Verfassungsrechts,
Basel/Genf/München
2003,
Rz. 2479 ff.
PIERRE TSCHANNEN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 164
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
Finanzielle Bedeutung: Regelungen von grosser finanzieller Tragweite müssen eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn haben Akzeptierbarkeit: Massnahmen, bei denen mit Widerstand der Betroffenen gerechnet werden muss, sollten ihre Grundlage in einem demokratisch legitimierten Gesetz im formellen Sinn haben. Zu berücksichtigen ist auch das Flexibilitätsbedürfnis. So werden Regelungen, die ständiger Anpassungen an veränderte Verhältnisse wie z.B. an wirtschaftliche Entwicklungen bedürfen, zweckmässigerweise nicht in einem Gesetz im formellen Sinn getroffen, das nur unter grossem Zeitaufwand revidiert werden kann, sondern in einer Verordnung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 402). Der Gesetzgeber trifft die Grundentscheidungen er legt die grossen Linien fest. Der Verordnungsgeber befasst sich dagegen mit den Details sowie mit denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 403 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.363/2002 vom 7. Mai 2003 E. 2.3.2). 4.4. Die hier im Raum stehende Massnahme scheint auf den ersten Blick sehr wohl geeignet, die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erheblich zu berühren, insbesondere da die Streitsumme die Höhe von Fr. 2'000'000. erreicht, welche gemäss Verfügung vom 11. November Seite 10
A8665/2010
2010 ohne Erhalt einer Gegenleistung der Vorinstanz zu überweisen ist. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wird damit ihr finanzieller Handlungsspielraum wesentlich eingeschränkt. Zudem kann eine solche Gewinnabgabepflicht klarerweise nicht zum Katalog üblicher aufsichtsrechtlicher Massnahmen gezählt werden (vgl. STEFAN SCHULTHESS/RENÉ WIEDERKEHR,
Aufsicht
und
Legalitätsprinzip,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 2009, S. 181 ff. AUGUST MÄCHLER, Rechtsfragen um die Finanzierung privater Träger öffentlicher Aufgaben, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002, S. 1175 ff Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 10. November 1989, Kontrolle und Aufsicht des Bundesrates über die "halbstaatlichen" Unternehmungen, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1990, S. 238 ff.). Für die Beurteilung der Eingriffsschwere ist jedoch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
4.5. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe der Zuteilung und Verwaltung von Domainnamen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 übertragen wurde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die Eingriffsintensität in die Rechte von Privaten bei verwaltungsrechtlichen Verträgen geringer, da diese ihr zustimmen. Im Unterschied zur Eingriffsverwaltung auferlegt der Staat nicht einseitig Pflichten oder schränkt Freiheiten ein. Deshalb sind die Anforderungen an das Erfordernis der Gesetzesform grundsätzlich weniger streng, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten durch Vertrag konkretisiert werden, als wenn dies in Form einer Verfügung geschieht (GEORG MÜLLER, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2007, S. 35 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist freiwillig die Verpflichtung eingegangen, die öffentlichrechtliche Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung von Domain namen zu übernehmen. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im genannten verwaltungsrechtlichen Vertrag lediglich zur Gewinnabgabe im Falle der ordentlichen oder ausserordentlichen Vertragsbeendigung verpflichtet (Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Doch hat sich die Vorinstanz ihrerseits das Recht ausbedungen, den Vertrag einseitig anzupassen, wenn sich während laufender Vertragszeit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern und die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist (Art. 40 Vertrag vom Seite 11
A8665/2010
31. Januar 2007). Als überwiegendes öffentliches Interesse macht die Vorinstanz geltend, dass auf diese Weise nicht nur der Anreiz zur missbräuchlichen Preisfestsetzung reduziert, sondern auch verhindert werde, dass die Beschwerdeführerin die übermässigen Einnahmen, die sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geäufnet habe, einbehalte. In der aktuellen Vertragsfassung hat sich die Beschwerdeführerin damit ausdrücklich einverstanden erklärt, den erzielten übermässigen Gewinn bei
Vertragsende
herauszugeben
sowie
allfällige
einseitige
Vertragsänderungen, namentlich aufgrund geänderter Rechtslage, zuzulassen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage vorliegend weniger hoch einzustufen sind. 4.6. Hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität gilt es weiter zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schon vor Erlass der hier strittigen Verordnungsbestimmung nicht frei war, übermässige Gewinne zu erzielen. Zum einen untersteht die Beschwerdeführerin der Pflicht, ihre Preise von der Vorinstanz genehmigen zu lassen (Art. 40 Abs. 3
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
||||||
| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
A8665/2010
Gewinnabgabepflicht in Betracht gezogen werden. Für die Gewinnabschöpfung selbst bleibt demgemäss nur ein stark begrenzter Anwendungsbereich übrig (vgl. hierzu auch E. 7.6. und 8). Ein genereller Anspruch auf die übermässigen Einnahmen der Beschwerdeführerin bleibt der Vorinstanz verwehrt. Die Eingriffsschwere wird somit durch die konkrete Ausgestaltung der Regelung weiter relativiert. 4.8. Nur der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen durch die Beschwerdeführerin in der öffentlichen Wahrnehmung nicht als besonders umstritten gelten kann, so dass sich aus diesem Grund das Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage aufdrängen würde. Aufgrund der heutigen flächendeckenden Verbreitung des Internets ist zwar ein grosser Teil der Bevölkerung direkt oder indirekt von den erhobenen Preisen betroffen, doch bewegen sich die Jahrespreise für die Kundinnen und Kunden auf einem tiefen Niveau. Selbst wenn die vorgesehene Gewinnabgabe einen Einfluss auf die Preisgestaltung haben sollte, was nachfolgend noch zu klären sein wird, würde die darauf zurückzuführende Kostensteigerung für die Kundinnen und Kunden kaum spürbar sein.
4.9. Für die Frage der Normstufe ergibt sich damit zusammenfassend, dass es für die verfügte Abschöpfung des übermässigen Gewinns keiner formellgesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere kann der Eingriff angesichts der ausgeführten Sach und Interessenslage des Einzelfalls nicht als derart schwer qualifiziert werden, dass er vom Gesetzgeber selbst zu legiferieren wäre. Auf formeller Gesetzesebene genügt damit die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Möglichkeit zur Projektfinanzierung im Bereich der Verwaltung des DomainnamenSystems könne aus der Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
Seite 13
A8665/2010
5.2. Die Vorinstanz ihrerseits
Verordnungsbestimmung
den
Delegationsrahmen überschreitet.
bestreitet, dass
gesetzlich
die erlassene
vorgegebenen
5.3. Auch wenn der Verordnungsgeber mit der Regelung zur Gewinnabgabe
den
vom
Gesetzgeber
vorgegebenen
Ermessensspielraum weit ausschöpft, kann vorliegend noch nicht davon gesprochen werden, dass damit der Delegationsrahmen offensichtlich gesprengt wird. Bereits der enge Anwendungsbereich der hier strittigen Gewinnabschöpfung (vgl. E. 4.7) lässt den Schluss zu, dass ihr lediglich eine Korrekturfunktion zukommt, wenn die bisherigen Instrumente zur Verhinderung übermässiger Gewinne nicht fruchten. Insofern weist die Ausführungsbestimmung
den
Charakter
einer
reinen
Vollzugsmassnahme auf und liegt in dieser Form im Rahmen des delegierten Regelungsbereichs. Dass der Verwendungszweck der damit eingenommenen Gelder ebenfalls geregelt werden muss, ist dabei unumgänglich, weshalb auch die diesbezügliche Regelung in Art. 14cter Abs. 2 AEFV betreffend Projektfinanzierung von der Delegationsnorm miterfasst wird. Solange die eingenommenen Gelder zudem nur für Projekte im Bereich der Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen eingesetzt werden, kann der Delegationsrahmen von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
6.
6.1. Gemäss Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
6.2. Die Vorinstanz argumentiert, Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
A8665/2010
befugt sei, die Einzelheiten der Aufgabenübertragung an Dritte, namentlich die Aufsicht, in einer Verordnung zu regeln. 6.3. Der Umkehrschluss (argumentum e contrario), welchen die Beschwerdeführerin vorliegend zur Anwendung bringen möchte, verlangt, dass eine gesetzliche Regelung keine Geltung habe für Tatbestände, die in ihr nicht ausdrücklich erwähnt sind. Es wird dabei ausschliesslich auf den Wortlaut und das qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers abgestellt. Das argumentum e contrario hat seinen Anwendungsbereich bei abschliessenden gesetzlichen Regelungen. Dabei ist aber zunächst durch Auslegung abzuklären, ob tatsächlich eine abschliessende Regelung, d.h. ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes, vorliegt (BGE 105 Ib 148 E. 2a HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 223). Ausgangspunkt
jeder
Auslegung
ist
der
Wortlaut
einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER,
Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f. ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN
KELLER,
Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.). 6.4. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzesstext, wobei die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind. In allen drei Amtssprachen lässt der Wortlaut von Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
Seite 15
A8665/2010
Betrachtet man den Gesetzesaufbau des FMG näher, wird ersichtlich, dass die hier fragliche Bestimmung im 6. Kapitel aufgeführt ist, welches unter dem Titel "Abgaben" übergeordnete Bestimmungen zu verschiedenen Bereichen des Fernmelderechts
enthält.
Den
Adressierungselementen im Besonderen ist dagegen das 4. Kapitel des FMG gewidmet. Dort ist auch die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
6.6. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlassen wie dem vorliegenden muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 101). Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen der erst kurzen Geltungsdauer des Gesetzes kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln. Zur ratio legis von Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
somit
der
gesetzgeberische
Wille
hervor,
allfälligem
missbräuchlichem Verhalten von Drittanbietern mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu begegnen. Die Botschaft spricht dabei ausdrücklich von "Instrumenten" in der Mehrzahl. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die Aufsichtsbehörde kann mit einem ausdifferenzierten Katalog möglicher Massnahmen gezielter und wirkungsvoller auf allfällige Fehlentwicklungen reagieren. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
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| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
A8665/2010
6.7. In Kombination der verschiedenen Auslegungselemente kann im Ergebnis festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung von Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin führt ferner an, mit der Änderung des FMG vom 1. April 2007 sei das Kostendeckungsprinzip, welches für die Preisfestsetzung bislang massgebend gewesen sei, durch das Prinzip der Kostenorientiertheit abgelöst worden. Aus diesem Grunde spreche Art. 40 Abs. 3
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
Sollte das Kostendeckungsprinzip ungeachtet der Gesetzesänderung dennoch Anwendung finden, so werde dieses bereits durch den Umstand, dass Gewinne erwirtschaftet werden, verletzt. Auch eine Verwendung der abgeschöpften Mittel für bereichsspezifische Projekte durch die Vorinstanz könne diese Verletzung nicht heilen, denn damit würden die Einnahmen nicht dem Verwaltungsbereich, in dem sie angefallen seien, erhalten bleiben, wie das Kostendeckungsprinzip dies einfordere. Wenn bereits die vorgesehene Verwendung der Mittel wegen Verletzung des Kostendeckungsprinzips unzulässig sei, so gelte dies auch für die Gewinnabschöpfung selbst, denn eine Abschöpfung ohne zulässige Verwendung sei sachlogisch nicht denkbar. Um dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen, sollten daher die erzielten Überschüsse den Kundinnen und Kunden zurückgegeben werden, sei es mittels Preissenkung oder kostenloser Abonnementsverlängerung. 7.2. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der in Art. 40 Abs. 3
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
A8665/2010
Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des DomainnamenSystems, werde das von der Beschwerdeführerin angerufene Kostendeckungsprinzip gewahrt. 7.3. Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Kausalabgaben entstehen grundsätzlich
aus
einer
von
einer
Verwaltungsorganisation
beanspruchten Dienst oder Sachleistung. Als Verwaltungsgebühr gilt das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung der Kausalabgaben gelten zwei besondere Grundsätze, nämlich das Kostendeckungs
und
das
Äquivalenzprinzip
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 10 ff.). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003, S. 520 ff.). Bei einer Gebühr, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung, doch muss diesfalls die Bemessung der Abgabe formellgesetzlich geregelt sein (vgl. zum Ganzen: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521 vgl. auch BGE 124 I 11 E. 6d BVGE 2008/41 E. 5.3.1). Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 522). 7.4. Im Hinblick auf die Gewinnabschöpfung selbst ist zunächst festzuhalten, dass diese nicht abgaberechtlicher Natur ist. Die hier in Frage stehende Verpflichtung ist vielmehr Bestandteil der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe,
welcher
der
Beschwerdeführerin
mit
verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 übertragen wurde. Diesbezüglich kann das Kostendeckungsprinzip nicht zur Anwendung kommen.
7.5. Für die Erhebung der die Retail und Wholesalepreise dagegen hat die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) mit Entscheid vom 12. April 2006 erkannt, dass diese gemäss der damaligen Rechtslage als Verwaltungsgebühr zu qualifizieren und das Kostendeckungsprinzip zu beachten sei.
Seite 18
A8665/2010
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Preise nicht Gegenstand dieses
Verfahrens
ist,
sondern
in
dem
ebenfalls
vor
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren A3956/2011 zu behandeln sein wird. Rügen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des Kostendeckungsprinzip sind daher primär in jenem Verfahren vorzubringen. Dessen ungeachtet besteht zwischen den beiden Verfahren ein Sachzusammenhang, da die abgeschöpften Finanzmittel nicht mehr für zukünftige Preissenkungen zur Verfügung stehen. Nachfolgend gilt es näher zu beleuchten, ob aufgrund dieses Konnexes das Kostendeckungsprinzip auch in die hier vorzunehmende Prüfung einzubeziehen ist.
7.6. In der Praxis erweist es sich als schwierig, die Preise gemäss der prognostizierten Marktentwicklung so festzulegen, dass sie effektiv die Kosten und den angemessenen Gewinn widerspiegeln (Erläuternder Bericht vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnungen zum Fernmeldegesetz, S. 8). Um den guten Ruf der Domain ".ch" nicht zu gefährden, können die Preise zudem nicht beliebig tief festgesetzt werden (Art. 14cbis Abs. 2 AEFV). Insofern ist es unvermeidlich, dass trotz sorgfältiger Ausarbeitung bzw. Prüfung des Preisantrages gewisse Einnahmenüberschüsse entstehen. Indem der Bundesrat nun mit dem neuen Art. 14cter AEFV eine Gewinnabgabe einführt, ändert er nichts an den bisherigen Grundsätzen der Preisgestaltung. Die Preise dürfen nach wie vor nicht so angesetzt werden, dass von vornherein ein Überschuss budgetiert wird. Kommt beispielsweise infolge einer unerwartet grossen Nachfrage ein hoher Gewinn zustande, so hat der Bundesrat damit nur festgelegt, dass der erzielte Überschuss dem Staat abzuliefern ist, sofern er übermässig ist und nicht mittels Preissenkungen den Kundinnen und Kunden zurückgegeben werden kann (vgl. hierzu auch BGE 124 I 11, in dem die gesetzlich verankerte Gewinnabgabepflicht einer kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt als zulässig erachtet wurde). Solange die Gewinnabschöpfung erst dann greift, wenn weitere Preissenkungen ausgeschlossen sind, bleibt für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten indirekten Einfluss auf die zukünftige Preisgestaltung kaum Raum. Eine mögliche Beeinflussung ist höchstens für den Fall denkbar, dass im Zeitraum nach einer verfügten Gewinnabschöpfung die internationalen Preise erheblich sinken, sodass weitere Preissenkungen für die der Top Level Domain ".ch" zugeordneten Domainnamen rechtlich wieder möglich werden. Stehen dann wegen der vorgängigen Gewinnabschöpfung faktisch die Mittel für weitere Preissenkungen nicht Seite 19
A8665/2010
mehr zur Verfügung, könnte von einer indirekten Einflussnahme gesprochen werden. Ebenfalls denkbar ist der Fall, dass die Beschwerdeführerin nach einer unerwarteten Kostensteigerung gezwungen ist, die Preise zu erhöhen, weil sie diese infolge der abgegebenen Gewinne nicht mehr selbst tragen kann. Diese Wechselwirkungen sind indes nicht als derart erheblich zu erachten, dass dadurch das Kostendeckungsprinzip sollte es für die erhobenen Retail und Wholesalepreise nach wie vor zur Anwendung kommen als verletzt gelten könnte, zumal gemäss Art. 11
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
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| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
8.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die verfügte Gewinnabschöpfung verletze das in Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV verankerte Subsidiaritätsprinzip. Demgemäss dürfe der Gewinn erst abgeschöpft werden, wenn eine weitere Preissenkung nach Art. 14cbis Abs. 2 AEFV nicht mehr möglich ist. Ein derartiger Gewinnabbau stelle für sie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips die mildere Massnahme dar, die es ihr ermögliche, gleichzeitig ihre Marktstellung zu festigen. Der Spielraum für weitere Preisreduktionen sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft. Die Schweiz gehöre zwar zu den günstigeren, aber nicht zu den tiefsten Anbietern im internationalen Vergleich. Die Vorinstanz habe vorliegend nicht sorgfältig genug geprüft, ob der kumulierte Überschuss zunächst auf diesem Wege abgebaut werden könne. Der Verweis auf den Erläuternden Bericht zur Revision der AEFV, demgemäss die Schweizer Preise im internationalen Vergleich relativ niedrig seien, genüge nicht, um die Möglichkeit weiterer Preisnachlässe zu verneinen. Hierfür hätte die Vorinstanz eine konkrete Gefährdung darlegen müssen. Im Übrigen sei der Zusammenhang zwischen niedrigen Preisen und der missbräuchlichen Verwendung von Domainnamen nicht bewiesen. Einer möglichen Gefährdung des guten Rufes der Domain ".ch" könne mit anderen Massnahmen wirkungsvoller begegnet werden, wie z.B. der von ihr bereits eingeführten Vorauszahlungspflicht oder der Blockierung von Domainnamen bei Seite 20
A8665/2010
Missbrauchsverdacht.
Mit
der
vorgeschlagenen
kostenlosen
Abonnementsverlängerung ginge ohnehin keine erhöhte Gefährdung einher, da damit nur bestehende Vertragsverhältnisse in den Genuss der Vergünstigungen kämen. Vorliegend habe die Vorinstanz am 11. November 2010 die Gewinnabschöpfung verfügt, ohne vorher den Preisantrag zu genehmigen. Art. 14cter Abs. 3 AEFV sehe indes ausdrücklich vor, dass eine allfällige Gewinnabschöpfung nur zusammen mit der jährlichen Preisgenehmigung festgesetzt werden könne. Die vom Verordnungsgeber vorgegebene Verknüpfung von Gewinnabschöpfung und Preisgenehmigung sei sachlich zwingend, denn die Höhe des erzielten Überschusses lasse sich ohne vorgängige Festlegung der Preise gar nicht verlässlich ermitteln.
8.2. Die Vorinstanz erachtet das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Subsidiaritätsprinzip im vorliegenden Fall als gewahrt. Als Begründung führt sie aus, sie habe die Höhe des abzuschöpfenden Betrages bewusst tief angesetzt. Der Beschwerdeführerin sei damit genügend Spielraum für weitere Preissenkungen belassen worden, soweit diese zulässig seien. Die geforderte absolute Priorität könne gar nicht umgesetzt werden, denn weder die Kosten und Ertragsprognosen noch der Umfang des zu gewährenden Schutzes vor kriminellen Machenschaften könnten vorab zuverlässig bestimmt werden. Dem bestehenden materiellen Konnex zwischen Gewinnabschöpfung und Preisgestaltung könne auch in getrennten Verfahren hinreichend Rechnung getragen werden, wie dies die erlassene Verfügung aufzeige. Dürfte die Gewinnabschöpfung erst nach oder zusammen mit der Preisgenehmigung verfügt werden, könnte die Beschwerdeführerin ersteres hinauszögern, indem sie nicht oder nicht rechtzeitig einen genehmigungsfähigen Preisantrag einreiche. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 14cter AEFV.
8.3. Wie bereits ausgeführt (E. 4.7 und 7.6), ist der kumulierte Überschuss erst dann ganz oder teilweise der Vorinstanz zu überweisen, wenn es nicht möglich ist, die Gewinne mittels Preissenkungen abzubauen (Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV). Dem Wortlaut nach ist der Ausschluss weiterer Preissenkungen Anspruchsvoraussetzung. Das Subsidiaritätsprinzip wird sodann in Art. 14cter Abs. 3 AEFV in verfahrensrechtlicher Hinsicht wieder aufgegriffen. Gemäss dieser Bestimmung legt die Vorinstanz bei jeder Überprüfung und Genehmigung der Preise den Betrag fest, der ihr zu überweisen ist. Der Normtext statuiert damit ausdrücklich, dass zeitgleich zu entscheiden ist. Seite 21
A8665/2010
8.4. Der Erläuternde Bericht zur Änderung der Verordnungen zum Fernmeldegesetz bezeichnet als Grund für die Einführung der Gewinnabgabepflicht, dass besonders angesichts der notwendigen Preisuntergrenze
nicht
die
gesamten
angesammelten
Einnahmenüberschüsse für Preissenkungen verwendet werden könnten. Unter diesen Umständen, so der Bericht weiter, sei dem BAKOM die Kompetenz zu erteilen, namentlich bei jeder Überprüfung der Preise den Anteil der Einnahmenüberschüsse festzulegen. Das BAKOM könne sich dabei auf das reguläre Verfahren für die Preisüberprüfung stützen (Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 8 f.). Der Erläuternde Bericht bestätigt somit, dass das Instrument der Gewinnabschöpfung subsidiär zu möglichen Preissenkungen anzuwenden sowie über beides grundsätzlich im gleichen Verfahren zu entscheiden ist.
8.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über die Gewinnabschöpfung verfügt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Preisantrag und damit auch die Zulässigkeit weiterer Preissenkungen noch nicht geprüft worden ist. Die Vorinstanz begründet ihre Vorgehensweise damit, bei einer zeitlichen Verknüpfung beider Instrumente hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, die Gewinnabgabe beliebig hinauszuzögern. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die zu erlassende Massnahme sachbedingt eine besondere zeitliche Dringlichkeit aufweist. Spätestens am Ende der Delegationsdauer ist ohnehin eine vollständige Überweisung des kumulierten Überschusses vorgesehen (Art. 14cter Abs. 4 AEFV Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Es ist zwar richtig, dass die Gelder dadurch möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt für die geplanten bereichsspezifischen Projekte zur Verfügung stehen, doch vermag dieses im Ergebnis rein fiskalische Interesse die klaren Vorgaben der Verordnung nicht in Frage zu stellen. Die Befürchtung zeitlicher Verzögerung allein rechtfertigt noch keine Auslegung gegen den Wortlaut der besagten Bestimmungen. 8.6. Gerade angesichts der von der Vorinstanz genannten Unsicherheitsfaktoren, wie der Verlässlichkeit der Kosten und Erfolgsprognose und des Erfordernisses der guten Rufwahrung der Domain ".ch", erscheint es notwendig, dass diese Fragestellungen zunächst im Rahmen des Preisgenehmigungsverfahrens genau geprüft und entschieden werden. Auf diese Weise kann sich die anschliessende Gewinnabschöpfung auf eine fundiert abgeklärte Grundlage stützen. Mit dem vorliegend gewählten Vorgehen hingegen konnte die Vorinstanz dem Subsidiaritätsprinzip materiell nur insoweit Rechnung tragen, als sie Seite 22
A8665/2010
den Gewinnbetrag, welcher möglicherweise über Preissenkungen abgebaut werden kann, geschätzt hat. Dies ist aus einem weiteren Grund als problematisch zu erachten: Sollte sich die vorgenommene Schätzung im
anschliessenden
Preisgenehmigungsverfahren
als
unrichtig
herausstellen, würde die vorgängig verfügte Gewinnabschöpfung auf falschen Zahlen beruhen und müsste sogar gegebenenfalls wiedererwägungsweise aufgehoben bzw. angepasst werden. Auf der anderen Seite darf es aber auch nicht sein, dass sich die vorgenommene Schätzung präjudiziell auf das Preisgenehmigungsverfahren auswirkt. Dieses Dilemma kann nur vermieden werden, wenn wie es schon der Wortlaut der Verordnung vorsieht über die Gewinnabschöpfung nicht vor der Preisgenehmigung entschieden wird.
8.7. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der kumulierte Überschuss erst dann abzuschöpfen ist, wenn der Gewinn nicht mehr mittels weiterer Preissenkungen abgebaut werden kann. Verfahrensrechtlich bedingt dies zwingend, dass über die Gewinnabschöpfung nicht vor der Preisgenehmigung verfügt werden darf. Wird, wie im vorliegenden Fall, der Betrag für die Gewinnabschöpfung losgelöst von der Preisgenehmigung festgelegt und dessen Überweisung angeordnet, widerspricht dies Art. 14cter Abs. 1 Bst. b sowie Art. 14cter Abs. 2 AEFV. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. 9.
9.1. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
a.a.O.,
Rz. 3.195
vgl.
auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1977 mit weiteren Hinweisen). Seite 23
A8665/2010
9.2. Ohne abgeschlossene Genehmigung des Preisantrages ist vorliegend keine verlässliche Beurteilung der Streitsache möglich. Denn es gilt zu beachten, dass zunächst im Verfahren betreffend Preisgenehmigung zu entscheiden sein wird, wie hoch der kumulierte Überschuss ausfällt und ob dieser mittels Preissenkungen oder allenfalls anderen geeigneten Massnahmen abgebaut werden kann. Vorliegend ist daher zuzuwarten, bis das Urteil im Beschwerdeverfahren A3956/2011 betreffend Genehmigung der Retail und Wholesalepreise gefällt und in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf das Ergebnis jenes Verfahrens wird anschliessend in Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Erwägung 8 neu zu entscheiden sein, ob und in welcher Höhe der übermässige Gewinn abgeschöpft werden kann. Die Vorinstanz als Fachbehörde
ist
dabei
besser
geeignet
als
das
Bundesverwaltungsgericht, die Gewinnabschöpfung auf das Ergebnis des Preisgenehmigungsverfahrens im Sinne des vorstehend Gesagten abzustimmen. Demnach ist die Rückweisung der Sache nicht nur möglich, sondern im Sinne der zitierten Lehre geradezu geboten. 10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 aufzuheben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11.
11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
A8665/2010
Die unterliegende Vorinstanz trägt
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
als
Bundesbehörde
keine
11.2. Der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 25
A8665/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 12'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils
zurückerstattet.
Hierzu
hat
sie
dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 224010/1000189360 Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
André Moser
Flurina Peerdeman
Seite 26
A8665/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 27
Gesetzesregister
AEFV 13 bisAEFV 14 bisAEFV 14 c
BGG 42
BGG 46
BGG 82
BGG 89
BV 164
BV 190
FMG 28
FMG 28 bis
FMG 40
TAV 11
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 28 [1] Verwaltung von Adressierungselementen |
||||||
| Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. | ||||||
| Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. | ||||||
| Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: | ||||||
| die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; | ||||||
| den Erlass der Nummerierungspläne; | ||||||
| die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; | ||||||
| die Unterzuteilung; | ||||||
| die Nummernportabilität. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
||||||
| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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