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Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Commission de recours pour les questions de concurrence Commissione di ricorso in materia di concorrenza

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1.

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Swisscom AG, Swisscom Solutions AG, Swisscom Mobile AG/Weko

Abschreibungsverfügung (Geschäfts-Nr. FB/2005-7) vom 31. Oktober 2005 in Sachen Swisscom AG (Beschwerdeführerin 1), Swisscom Solutions AG (Beschwerdeführerin 2), Swisscom Mobile AG (Beschwerdeführerin 3) (Verwaltungsbeschwerde vom 20.5.2005) gegen Wettbewerbskommission (Vorinstanz) (Verfügung vom 9.5.2005; Schreiben vom 11.5.2005) betreffend Untersuchung Es hat sich ergeben: A. Am 16. Februar 2004 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eine Untersuchung (vgl. BBl 2004 1097) gegen die Swisscom AG und die Swisscom Enterprise Solutions AG (nach Absorption durch die Swisscom Systems AG und deren Umfirmierung, ab 5.1.2005: Swisscom Solutions AG), um das Preissetzungsverhalten der Swisscom Solutions AG im Bereich Telefondienstleistungen für Geschäftskunden näher abzuklären.

Mit Beschwerdeentscheid vom 18. März 2005 hiess die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung vom 8. November 2004 auf (FB/2004-9). Sie erwog, dass das Schreiben vom 7. April 2004 eine Meldung im Sinne der Schlussbestimmungen zur Änderung des Kartellgesetztes vom 20. Juni 2003 darstelle. Soweit weiter gehend wurde die Beschwerde abgewiesen.

Dagegen erhob das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 6. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2A.287/ 2005).

B. Im Rahmen der Untersuchung "Telefondienstleistungen für Grosskunden" stellte das Sekretariat am 19. Oktober 2004 verschiedenen Fernmeldedienstanbietern - darunter auch Swisscom - einen Fragebogen zu. Auf Gesuch hin erstreckte das Sekretariat der Swisscom die Frist zur Beantwortung des Fragebogens Nachdem das Sekretariat die Swisscom am 25. März bis 20. Dezember 2004.

2004 über das Inkrafttreten des revidierten KartellgeMit Gesuch vom 15. Dezember 2004 beantragten die setzes orientiert hatte, reichte die Swisscom AG im Swisscom AG, die Swisscom Solutions AG sowie die eigenen sowie im Namen der Swisscom Solutions AG Swisscom Mobile AG die Sistierung der Untersuchung und der Swisscom Mobile AG am 7. April 2004 ein als "Telefoniedienstleistungen für Grosskunden", bis "Meldung gemäss Übergangsbestimmungen" betitelrechtskräftig über die Frage der sanktionsbefreienden tes Schreiben ein.

Wirkung der Meldung der Gesuchstellerinnen vom 7.

Mit Schreiben vom 13. April 2004 teilte das Sekretariat April 2004 entschieden sei. Das Sekretariat legte seine der Swisscom AG mit, das eingereichte Schreiben sei ablehnende Auffassung zum Sistierungsgesuch mit im Lichte der Übergangsbestimmung des Kartellge- Schreiben vom 23. Dezember 2004 dar und forderte setztes keine "Meldung", da der mitgeteilte Sachver- die Gesuchstellerinnen auf, mitzuteilen, ob sie am Begehren festhalten würden. Mit Schreiben vom 7.

halt den Wettbewerbsbehörden bereits bekannt sei.

Januar 2005 hielten die Gesuchsteller an ihrem SistieMit Gesuch vom 12. Mai 2004 stellten die Swisscom rungsgesuch fest.

AG, die Swisscom Solutions AG und die Swisscom Mobile AG bei der Wettbewerbskommission ein Gesuch Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 (Versand: 11.

mit dem hauptsächlichen Antrag, es sei mit einer Mai 2005) wies die Wettbewerbskommission das Geselbstständig anfechtbaren Verfügung festzustellen, such um Sistierung der Untersuchung "Telefoniedass die Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 7. April dienstleistungen für Grosskunden" ab und entzog 2004 für den darin beschriebenen Sachverhalt eine einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende WirMeldung gemäss der Schlussbestimmung zur Ände- kung. In der Begründung führte sie unter anderem rung des Kartellgesetzes vom 23. Juni 2003 gemacht aus, der Swisscom entstehe, wenn die Untersuchung hätten
und dass für den gemeldeten Sachverhalt dau- nicht sistiert werde, kein nicht wieder gutzumachenerhaft und endgültig keine Sanktion gemäss Artikel der Nachteil.

49a Absatz 1 KG auferlegt werden könne.

Mit "Erinnerungs-"Schreiben vom 11. Mai 2005 forMit Verfügung vom 8. November 2004 trat die Wett- derte das Sekretariat der Wettbewerbskommission die bewerbskommission auf das Gesuch um Erlass einer Swisscom AG auf, den Fragebogen vom 19. Oktober 2004 bis zum 12. Juni 2005 zu beantworten. HinsichtFeststellungsverfügung nicht ein.

lich eines allfälligen Auskunftsverweigerungsrechts Gegen diese Nichteintretensverfügung erhoben die führte das Sekretariat aus, dieses bestünde nur, wenn Swisscom AG, die Swisscom Solutions AG sowie die Antworten verlangt würden, durch die Swisscom eine Swisscom Mobile AG am 22. November 2004 VerwalZuwiderhandlung eingestehen müsste. Die Verpflichtungsbeschwerde bei der Rekurskommission für tung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen und Wettbewerbsfragen.

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zur Vorlage vorhandener Unterlagen würde ihre Verteidigungsrechte sowie den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen. Falls gewisse Fragen diesen Prinzipien nach Meinung der Swisscom zuwiderliefen, sei zu begründen, inwieweit die Beantwortung dieser Fragen zu einem direkten oder indirekten Schuldeingeständnis führen könne.

C. Gegen die Zwischenverfügung der Wettbewerbskommission vom 9. Mai 2005 und das Schreiben des Sekretariats vom 11. Mai 2005 erhoben die Swisscom AG, die Swisscom Solutions AG sowie die Swisscom Mobile AG (Beschwerdeführerinnen), alle vertreten durch [...] von der Swisscom AG, am 20. Mai 2005 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen mit den Rechtsbegehren: "1. Die Zwischenverfügung der Weko vom 9. Mai 2005 sowie die Zwischenverfügung des Sekretariates der Weko vom 11. Mai 2005 seien aufzuheben.

2. Die Untersuchung betreffend "Telefoniedienstleistungen für Grosskunden" sei zu sistieren und der Weko und dem Sekretariat der Weko sei zu untersagen, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bis rechtskräftig über die Frage der sanktionsbefreienden Wirkung der Meldung der Beschwerdeführerinnen vom 7. April 2004 entschieden ist."

3. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen.

Eventuell sei die Untersuchung betreffend "Telefoniedienstleistungen Grosskunden" bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Sistierung vorsorglich zu sistieren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Weko oder der Staatskasse."

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den. Weiter vermöge die Art der Verfahrenseröffnung dem Akkusationsprinzip nicht zu genügen.

Da die Beschwerdeführerinnen keine gesicherten Kenntnisse über die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte hätten, werde eine adäquate Verteidigung im Verfahren verunmöglicht.

Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, welcher zur selbstständigen Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung berechtige, sehen die Beschwerdeführerinnen im Umstand, dass - sofern ihnen am Ende eine Sanktion auferlegt werde - diese Bestrafung unter Verletzung elementarer verfassungs- und völkerrechtlicher Garantien erfolgen werde. Diese Verletzung könne in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geheilt werden.

Ein Aufschub für die Beantwortung des Fragebogens vom 19. Oktober 2004 sei geboten, da die gestellten Fragen weit über das hinaus gingen, was gemäss Eröffnung vom 16. Februar 2004 beziehungsweise Schlussbericht der Vorabklärung Gegenstand der Untersuchung sei. Im Übrigen sei es entgegen der Auffassung der Wettbewerbskommission praktisch kaum möglich, Fragen rein tatsächlicher Natur von solchen mit belastendem Charakter zu unterscheiden. Zudem sei eine unverzügliche Beantwortung des Fragebogens nicht notwendig.

Schliesslich seien keine überzeugenden Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben. Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich um eine Grundsatzfrage handle, ob den Beteiligten an einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit strafrechtlichem Charakter die besonderen Verfahrensgarantien nach BV, EMRK und UNO-Pakt II zustünden. Die Wettbewerbskommission habe zudem die Verlängerung der hier massgebenden Untersuchung massgeblich selber verursacht.

D. Die Wettbewerbskommission liess sich am 30. Mai In formeller Hinsicht führen die Beschwerdeführerin- 2005 zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschienen aus, das Erinnerungsschreiben des Sekretariats benden Wirkung mit dem Antrag vernehmen, dieses der Wettbewerbskommission vom 11. Mai 2005 stelle sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

eine anfechtbare Zwischenverfügung dar.

In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 zur HauptsaIn materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführe- che beantragt die Wettbewerbskommission, es sei auf rinnen geltend, die Sistierung der Untersuchung "Te- die Beschwerden gegen die Zwischenverfügung der lefoniedienstleistungen für Grosskunden" sei not- Wettbewerbskommission vom 9. Mai 2005 und gegen wendig, da die Frage, ob ihrer Meldung vom 7. April das Schreiben des Sekretariats vom 11. Mai 2005 nicht 2004 sanktionsbefreiende Wirkung zukomme, noch einzutreten. Eventuell seien diese abzuweisen, soweit nicht rechtskräftig entschieden sei. Sie hätten folglich darauf einzutreten sei. Die Zwischenverfügung vom 9.

zu gewärtigen, dass das ihnen vorgeworfene Verhal- Mai 2005 könne nicht Anfechtungsobjekt einer Verten gemäss Artikel 49a Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG sanktioniert wer- waltungsbeschwerde sein, da die Ablehnung des Sisden könnte. Da einer solchen Sanktion strafrechtlicher tierungsgesuches für die Beschwerdeführerinnen keiCharakter zukomme, müsse bereits die Untersuchung nen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil der Wettbewerbskommission nach den Verfahrensga- bewirken könne. Ein solcher könne bestenfalls besterantien von Artikel 29 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV, Artikel 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Ar- hen, wenn die den Beschwerdeführerinnen zustehentikel 14 UNO-Pakt II durchgeführt werden. Danach den Verteidigungsrechte effektiv verletzt würden.

stünden dem beschuldigten Unternehmen unter an- Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführederem das Recht auf Verteidigung, auf rechtliches rinnen werde die hier massgebende Untersuchung Gehör, auf Waffengleichheit sowie das Recht zur Aus- nicht ausschliesslich nach den Grundsätzen des VwVG sageverweigerung zu. Diese Verteidigungsrechte gin- geführt. Was die geltend gemachte Verletzung des gen bedeutend weiter als die Parteirechte nach Akkusationsprinzips angehe, hätten die BeschwerdeVwVG. In der bisherigen Untersuchung seien diese führerinnen einen diesbezüglichen
nicht wieder gutbesonderen Verteidigungsrechte nicht beachtet wor- zumachenden Nachteil nicht dargelegt. Im Übrigen gingen die im Auskunftsbegehren gestellten Fragen

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nicht über den zu untersuchenden Sachverhalt - wie on und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und er im Schlussbericht vom 31. Januar 2004 beschrieben Schiedskommissionen, VRSK, SR 173.31).

worden sei - hinaus.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form In materieller Hinsicht hätten die Beschwerdeführe- und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art.

rinnen nicht aufgezeigt, inwiefern das vor dem Bun- 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Rechtsvertreterin hat sich desgericht hängige Verfahren betreffend eine allfälli- rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), und der ge Sanktionierbarkeit von Swisscom eine präjudizielle Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Wirkung auf das Endresultat der Untersuchung haben Abs. 4 VwVG).

könne. Die Frage der anwendbaren Verfahrensord1.2. Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer nung stelle sich zudem nur bei einzelnen Untersudurch die angefochtene Verfügung berührt ist und chungshandlungen. Diese könnten einzeln bestritten ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und/oder aufgehoben werden. Deshalb rechtfertige oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

sich die Sistierung des gesamten Verfahrens nicht.

Schutzwürdig ist ein solches Interesse nur, wenn die Dem Schreiben des Sekretariats komme sodann soBeschwerdeführerinnen nicht bloss bei Einreichung wohl aus formalrechtlichen als auch aus inhaltsbezoder Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der genen Gründen kein Verfügungscharakter zu.

Urteilsfällung über ein aktuelles und praktisches InteE. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 teilte die Rekurs- resse an der Beschwerdeführung beziehungsweise an kommission für Wettbewerbsfragen den Beschwerde- der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen verführerinnen mit, dass keine öffentliche Verhandlung fügt (BGE 123 II 285 E. 4, 118 Ia 488 E. 1, 116 Ia 149 E.

durchgeführt werde.

2a und 111 Ib 56 E. 2; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S.

Mit Urteil vom 19. August 2005 (2A.287/2005) hiess 105). Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlaufe das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerdes Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem de des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Grund gegenstandslos und ist ohne Urteil als erledigt gut und hob den Entscheid der Rekurskommission für zu
erklären und abzuschreiben (FRITZ GYGI, BundesWettbewerbsfragen vom 18. März 2005 im angefochverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.

tenen Umfange auf. Das Bundesgericht stellte fest, 326; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 132).

dass das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 7.

April 2004 keine Meldung im Sinne der Schlussbe- Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Austimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. gust 2005 (2A.287/2005) feststellte, das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 7. April 2004 stelle keine Juni 2003 darstelle.

Meldung im Sinne der Schlussbestimmung zur ÄndeIm Schreiben an die Beschwerdeführerinnen vom 7.

rung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 dar, ist der September 2005 führte die Rekurskommission für geltend gemachte Sistierungsgrund und damit der Wettbewerbsfragen aus, gemäss ihrer Auffassung sei Hauptstreitgegenstand in diesem Verfahren weggeder geltend gemachte Sistierungsgrund dahin gefalfallen. Infolgedessen ist ein aktuelles, praktisches und len, weshalb das Beschwerdeverfahren im Hauptdamit schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführepunkt gegenstandslos geworden sei. Dieser Auffasrinnen an einem Sachurteil über die Streitsache im sung schlossen sich die Beschwerdeführerinnen im Hauptpunkt zu verneinen. Demzufolge ist das VerfahSchreiben vom 23. September 2005 an.

ren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuAuf die vorstehend genannten und weitere Vorbrin- schreiben.

gen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nach1.3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, entscheidet folgenden Erwägungen eingegangen.

die Rekurskommission EVD nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung mit summaDie Rekurskommission für rischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund Wettbewerbsfragen zieht in Erwägung: der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art.

1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hat 4 VwVG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
des Bundesgesetzes vom von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, 4.12.1947 über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273; ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die GYGI, a.a.O., S. 326; VPB 57.16 E. II./3.1). Bei der BeurVerwaltungsbeschwerde einzutreten ist (REKO/WEF teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist FB/2003-15 E. 1, publiziert in: RPW 2004/2, S. 625 E. 1,
somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses mit weiteren Hinweisen).

abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozess1.1. Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission aussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weioder ihres Sekretariates kann bei der Rekurskommis- tere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei sion für Wettbewerbsfragen Beschwerde erhoben einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewerden (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.10.1995 wenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentüber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun- scheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und ungen, Kartellgesetz, KG, SR 251, und Art. 44 ff. sowie ter Umständen der Entscheid in einer heiklen RechtsArt. 71a des Bundesgesetzes vom 20.12.1968 über das frage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht 20 ff. der Verordnung vom 3.2.1993 über Organisati- ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird

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in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a, mit Hinweisen).

344 E. 1c, bestätigt in BGE 120 Ib 97 E. 1c). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können jedoch Prozessökonomie, Gründe der Zweckmässigkeit oder das wohlverstandene Interesse der Gegenpartei Ausnahmen vom Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gebieten. Dies trifft namentlich auf Zwischenverfügungen gerichtsorganisatorischer Art zu, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann - im Wesentlichen solche über die (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit und die ZusammensetDie Kosten sind daher so zu verlegen, wie es sich nach zung der entscheidenden Behörde (BGE 126 I 207 E.

dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosig1b, 124 I 255 E. 1b, mit Hinweisen; GYGI, a.a.O., S.

keit die Prozessaussichten darboten. Es ist summarisch 142).

zu beurteilen, wie die Beschwerde materiell zu ent2.3. Die Beschwerdeführerinnen machen zum nicht scheiden gewesen wäre (GYGI, a.a.O., S. 326).

wieder gutzumachenden Nachteil unter anderem 2. Die nachfolgenden Erwägungen befassen sich vorgeltend, sie hätten bis zur rechtskräftigen Entscheiab mit der angefochtenen Zwischenverfügung der dung der Frage, ob ihrer Meldung vom 7. April 2004 Wettbewerbskommission vom 9. Mai 2005, mit welsanktionsbefreiende Wirkung zukomme, weiterhin cher das Gesuch um Sistierung der Untersuchung "Temit einer Sanktion nach Artikel 49a Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG zu lefoniedienstleistungen für Grosskunden" abgewiesen rechnen. Deshalb müsse die Untersuchung "Telefowurde (E. 2.1. ff.) und hernach mit dem ebenfalls anniedienstleistungen Grosskunden" bereits jetzt entgefochtenen Schreiben des Sekretariats vom 11. Mai sprechend den Verfahrensgarantien von Artikel 29 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
.

2005 (E. 4 ff.).

BV, Artikel 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Artikel 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II geführt 2.1. Nach dem VwVG ist eine Zwischenverfügung werden. Diese Rechte gingen zum Teil bedeutend selbstständig mit Verwaltungsbeschwerde bei der weiter als dies das VwVG vorsehe, so beispielsweise Rekurskommission für Wettbewerbsfragen anfecht- hinsichtlich der Unschuldsvermutung und des Rechts bar, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden zur Aussageverweigerung. Die Kenntnis über die ihNachteil bewirken kann (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Als nen zustehenden Verteidigungsrechte stelle ein selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung gilt schutzwürdiges
Interesse dar. Werde die Untersuunter anderem auch eine Verfügung über die Sistie- chung wie bis anhin ausschliesslich nach den rung des Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Der Grundsätzen des VwVG weitergeführt und am Ende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss aber auch eine Sanktion auferlegt, so würde die Bestrafung unin den in Artikel 45 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG ausdrücklich ge- ter Verletzung elementarer verfassungs- und völkernannten Fällen vorliegen (BGE 120 Ib 97 E. 1c; 116 Ib rechtlicher Garantien erfolgen. Diese Verletzung kön344 E. 1c; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und ne nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt oder Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. wieder gutgemacht werden. Die Missachtung von 517; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Verteidigungsrechten in einem früheren Abschnitt des Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frank- Verfahrens könne die Fairness des gesamten Verfahrens in Frage stellen.

furt a.M. 1996, Rz. 1238 ff.).

Die Wettbewerbskommission führt hinsichtlich eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus, ein solcher könne erst entstehen, wenn die den Beschwerdeführerinnen zustehenden Verteidigungsrechte effektiv verletzt würden, das heisst wenn sie trotz eines 2.2. Das besondere Rechtsschutzinteresse zur sofortiallfälligen Auskunftsverweigerungsrechts zu einer gen Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung liegt im Auskunft verpflichtet würden.

Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfü- 2.4. Es ist zwar zutreffend, dass die in einem frühen gung zugelassen wäre (vgl. GYGI, a.a.O., S. 142 f., mit Verfahrensabschnitt der Untersuchung nicht gewährVerweis auf Art. 45 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; vgl. auch: BGE 124 V ten Verfahrensgarantien die Fairness des ganzen Verfahrens in Frage stellen können (MARK E. VILLIGER, 82 E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).

Handbuch der Europäischen MenschenrechtskonvenDer Nachteil braucht nicht rechtlicher Natur zu sein.

tion, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 302, Rz. 472, mit HinAls "nicht wieder gutzumachenden Nachteil" anerweisen auf die Rechtsprechung). Damit ist jedoch kennt das Bundesgericht im Verfahren der Verwalnoch nicht erklärt, inwiefern eine allfällige Nichteintungsgerichtsbeschwerde in seiner konstanten Rechthaltung dieser Garantien zu einem
nicht wieder gutsprechung auch ein bloss wirtschaftliches Interesse, zumachenden Nachteil führen muss, wenn die gegesofern es einem Beschwerdeführer nicht lediglich darbenenfalls nicht gewährten Verfahrensgarantien erst um geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des in der Beschwerde gegen das Untersuchungsergebnis Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in gerügt werden könnten. In der Beschwerde wird jejedem Fall nicht wieder gutzumachen sein, damit das denfalls nicht stichhaltig begründet, inwieweit eine Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung allfällige Verletzung der von den Beschwerdeführeder Zwischenverfügung schutzwürdig ist (BGE 116 Ib Nachfolgend bleibt deshalb summarisch zu klären, ob den Beschwerdeführerinnen mit der verweigerten Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hätte erwachsen kann.

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rinnen dargelegten Verfahrensgarantien nicht zu ei- werbskommission vom 9. Mai 2005 hätte eingetreten nem späteren Zeitpunkt (allenfalls im Rahmen eines werden können.

Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache) geheilt 3. Selbst wenn ein nicht wieder gutzumachender werden könnte.

Nachteil der Beschwerdeführerinnen anerkannt und 2.5. Es steht den Beschwerdeführerinnen frei, einzelne auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre Untersuchungshandlungen der Wettbewerbsbehörde diese aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen entweder im Bestand oder im Umfang zu bestreiten. gewesen.

Will die Wettbewerbsbehörde sodann - trotz Bestrei3.1. Für die Anordnung der Sistierung eines Verfahtens - an ihrer Aufforderung beispielsweise zur Erteirens (Art. 45 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) müssen hinreichende lung bestimmter Auskünfte oder zur Vorlage gewisser Gründe gegeben sein. Sie kann namentlich dann anUrkunden festhalten, so hat sie dies mittels Verfügezeigt und sinnvoll sein, wenn das Verfahren von gung zu tun. Diese wäre nach Artikel 44
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 44
KG in Vereinem künftigen Ereignis, beispielsweise von einem bindung mit Artikel 39
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 39 Grundsatz - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
KG und Artikel 45 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
Entscheid in einem anderen Verfahren abhängt oder Buchstabe d VwVG selbstständig anfechtbar, sofern beeinflusst wird, und sich das Weiterführen des Verdie Beschwerdeführerinnen nachweisen, dass ihnen fahrens aus prozessökonomischen Gründen nicht daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtfertigen würde (BGE 123 II 1 E. 2b; 122 II 211 E.

entstehen könnte (STEFAN BILGER, Das Verwaltungsver3e). Eine allfällige Sistierung ist dabei unter Abwäfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschrängung aller dafür und dagegen sprechenden Interessen kungen, Freiburg 2002, S. 248 f., mit Hinweisen auf zu beurteilen, zumal eine unnötige Sistierung auch Literatur und Judikatur).

eine Rechtsverzögerung bedeuten kann. Gegen eine 2.6. Grundsätzlich ist mit der Vorinstanz davon auszu- Sistierung spricht insbesondere die Pflicht, ein behördgehen, dass die Feststellung, ob ein im Sinne des Kar- liches Verfahren beförderlich durchzuführen. Beim tellgesetzes unzulässiges Verhalten vorliegt, unab- Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden hängig von sich daraus allenfalls ergebenden Rechts- soll, kommt den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizfolgen (z.B. Sanktionen) gemacht werden
kann. Die behörden allgemein ein erheblicher BeurteilungsspielWeiterführung der Untersuchung kann diesbezüglich raum zu (BGE 119 II 386).

nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil ange3.2. Es wird von den Beschwerdeführerinnen nicht sehen werden, zumal im heutigen Zeitpunkt offen ist, näher dargetan, inwiefern die von ihnen als ob und allenfalls welche den Beschwerdeführerinnen Grundsatzfrage aufgefasste Problematik, nämlich zustehenden Verfahrensgarantien vom Sekretariat nach welchen Verfahrensgarantien das vorliegende beziehungsweise von der Wettbewerbskommission bis Untersuchungsverfahren durchzuführen sei, bei der zum Abschluss der Untersuchung effektiv nicht beachAbwägung der Interessen auf Weiterführung oder tet sein würden. Sodann ist wie bereits erwähnt nicht Unterbrechung der kartellrechtlichen Untersuchung ersichtlich und von den Beschwerdeführerinnen auch zu berücksichtigen ist. Vom Entscheid des Bundesgenicht näher substanziiert, inwiefern allfällige Verletrichts beziehungsweise von dessen Begründung ist zungen von Verfahrensgarantien nicht ohne Nachteil wie erwähnt kaum eine Klärung hinsichtlich der von mit Beschwerde gegen eine allfällige Sanktionsverfüden Beschwerdeführerinnen angesprochenen Verfahgung gerügt werden könnten. Immerhin gab die rensgarantien zu erwarten.

Wettbewerbskommission im Schreiben vom 11. Mai 2005 klar zum Ausdruck, dass sie die Verteidigungs- Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerechte gemäss Artikel 29 ff. der schweizerischen Bun- rinnen könnte selbst der Umstand, dass das Bundesgedesverfassung (SR 101, BV), Artikel 6 der Europäischen richt im Verfahren 2A.287/2005 der Meldung vom 7.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte (SR April 2004 sanktionsbefreiende Wirkung zuerkannt 0.101; EMRK) sowie insbesondere das Auskunftsver- hätte, nicht als Sistierungsgrund anerkannt werden.

weigerungsrecht im Hinblick auf eine allfällige Sank- Denn es wäre ohnehin unverhältnismässig, wenn das tionierung respektieren werde. Andererseits scheinen Sekretariat auf sämtliche Untersuchungshandlungen die Beschwerdeführerinnen selbst auch nicht auszu- verzichten müsste, bis eine allfällige Sanktionierbarschliessen, dass ein ihnen möglicherweise zustehendes keit der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig festAussageverweigerungsrecht wird respektiert werden stünde,
zumal sich die Frage der anwendbaren Verkönnen (Ziff. 27 in fine der Beschwerde vom fahrensordnung hinsichtlich der zu gewährenden 20.5.2005). Im Übrigen kann kaum davon ausgegan- Verfahrensgarantien, wie die Vorinstanz zu Recht gen werden, dass das Bundesgericht im Rahmen des einwendet, nicht bei allen, sondern nur bei einzelnen Entscheids über die Frage der sanktionsbefreienden Untersuchungshandlungen stellen dürfte.

Wirkung der Meldung vom 7. April 2004 (Verfahren 4. Mit vorliegender Beschwerde ist ebenfalls das 2A.287/2005) beziehungsweise in der EntscheidbeSchreiben des Sekretariats vom 11. Mai 2005 angegründung auch die Anwendbarkeit der von den Befochten.

schwerdeführerinnen im heutigen Verfahren geltend gemachten Verfahrensgarantien klären wird.

Die Wettbewerbskommission vertritt die Ansicht, es handle sich dabei um ein einfaches Erinnerungs2.7. Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf die schreiben, welches die vorgängig ergangene Aufforsummarische Prüfung, dass mangels eines nicht wiederung zur Auskunftserteilung sogar relativiere. Entder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Besprechend könne dieses nicht als Verfügung im Sinne schwerde gegen die Zwischenverfügung der Wettbevon Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG qualifiziert werden.

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Für die Beschwerdeführerinnen stellt dieses Schreiben eine anfechtbare Zwischenverfügung dar. Sie verweisen diesbezüglich auf einen Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen.

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hungsweise zu begründen, inwieweit Fragen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht zu genügen vermögen. Andernfalls würde es aus den gleichen Gründen wie der angefochtenen Verfügung betrefVorab gilt es, die Rechtsnatur dieses Schreibens sumfend Nichtgewährung der Sistierung am nicht wieder marisch zu prüfen.

gutzumachenden Nachteil fehlen, weshalb diesbezüg4.1. Das vom Sekretariat der Wettbewerbskommission lich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen verfasste Schreiben vom 11. Mai 2005 ist weder als werden kann.

(Zwischen-)Verfügung bezeichnet noch mit einer 4.3. Nach summarischer Prüfung hätte somit auf die Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

Beschwerde gegen das Schreiben des Sekretariats vom Es erging zwei Tage nach dem ablehnenden Entscheid 11. Mai 2005 ebenfalls nicht eingetreten werden könüber das Sistierungsgesuch und enthält nebst der Aufnen.

forderung zur Beantwortung des Fragebogens vom 19. Oktober 2004 auch die Aufforderung zur Begrün- 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die dung eines allfälligen Rechts zur Auskunftsverweige- vorliegende Verwaltungsbeschwerde nicht eingetrerung. Das Schreiben enthält keinen Verweis auf eine ten worden wäre.

allfällige Auskunftspflicht nach Artikel 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG und Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenauch keine Sanktionsandrohung nach Artikel 52
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 52 Andere Verstösse - Ein Unternehmen, das die Auskunftspflicht oder die Pflichten zur Vorlage von Urkunden nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken belastet.
KG, den Wirkung erweist sich ebenfalls als gegenfür den Fall, dass die Fragen nicht beantwortet würstandslos (Entscheid des Bundesgerichts vom den.

24.6.2003 i.S. X, 1P.263/2003 E. 4; BGE 111 Ib 182 E. 2b; Im Entscheid Swisscom Mobile AG gegen Wettbe- GYGI, a.a.O., S. 245).

werbskommission vom 6. Februar 2004 betreffend Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens erZuständigkeit der Wettbewerbskommission (FB/2003scheint es angezeigt, dass das Sekretariat die den Be12; publiziert in: RPW 2004/1, S. 204 ff., E. 2.2) hielt schwerdeführerinnen im Schreiben vom 11. Mai 2005 die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen fest, zur Beantwortung des Fragebogens gesetzte Frist die erneute Zustellung eines Fragebogens (unter nochmals ansetzt.

Weglassung von drei Fragen) stelle - nachdem ein Gesuch der Swisscom Mobile AG um Wiederherstel- 6. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenslung der aufschiebenden Wirkung in der
Hauptsache kosten in der Regel der unterliegenden Partei. Untergutgeheissen worden sei - eine anfechtbare Zwi- liegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrensschenverfügung dar. Auch nach Auffassung von STE- kosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erFAN BILGER sind Aufforderungen des Sekretariats im lassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine VerfahRahmen seiner Untersuchungstätigkeit beziehungs- renskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeweise der Verfahrensleitung zur Auskunftserteilung, führenden und unterliegenden Bundesbehörden aufzum Ausfüllen von Fragebogen oder zur Edition von erlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Dokumenten, als verfahrensleitende Handlungen zu Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Bequalifizieren, denen Verfügungsqualität zukommt.

schwerdeführerinnen als unterliegende Partei, wesDabei kommt es auf die äussere Form der Verwalhalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

tungshandlung bei der Beurteilung der VerfügungsDiese werden mit dem am 30. Mai 2005 geleisteten qualität nicht an (BILGER, a.a.O., S. 108).

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF [...] verrechnet 4.2. Anders verhält es sich mit dem hier angefochte- (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10.9.1969 über nen Schreiben des Sekretariats vom 11. Mai 2005. Dar- Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahin werden keine neuen Fragen gestellt, sondern ren, Kostenverordnung, SR 172.041.0). Eine ParteientHauptinhalt ist die neue Fristansetzung für die Be- schädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
antwortung des Fragebogens vom 19. Oktober 2004. VwVG).

Diese erneute Fristansetzung ist jedoch als (notwenDemnach entscheidet die Rekurskommission dige) Folge des Abschlusses des Verwaltungsverfahfür Wettbewerbsfragen: rens betreffend Sistierung des Untersuchungsverfahrens zu betrachten, welchem im Übrigen inhaltlich 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden neben der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom abgeschrieben.

19. Oktober 2004 keine selbstständige Verfügungsqualität beizumessen ist. Auch wenn das Sekretariat 2. [Verfahrenskosten] in diesem Schreiben seine Interpretation des Umfangs 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

einer allfälligen Auskunftspflicht präzisiert, kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie diesem Schrei- 4. [Rechtsmittelbelehrung] ben keine
Verfügungsqualität im Sinne von Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
5. [Eröffnung] VwVG beimisst. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, gewisse Fragen nicht zu beantworten bezie-