Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

SB.2016.27 (AG.2017.803)

Instanz:

Appellationsgericht

Entscheiddatum:

09.11.2017

Erstpublikationsdatum:

02.02.2018

Aktualisierungsdatum:

04.04.2019

Titel:

Betrug (BGer 6B_23/2018)



Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.27

URTEIL

vom 9. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Geschädigte

B____

C____

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. November 2015

betreffend Betrug


Mit Urteil des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 9. November 2015 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von 81 Tagen Untersuchungshaft. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger ein unter der Zwangsverwaltung des Betreibungsamts stehendes Einfamilienhaus, über das er nicht mehr habe verfügen dürfen, vermietet habe, sich von den Mietern dafür zum Voraus die Jahresmiete im Barbetrag von CHF 18'000.- habe aushändigen lassen und ihnen erst im Nachhinein - knapp eine Woche nach Mietantritt - mitgeteilt habe, dass der Liegenschaft die Zwangsversteigerung drohe. Bei den Mietern handelt es sich um B____ und C____ (Geschädigte).

Weiter behaftete das Strafgericht den Berufungskläger bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von CHF 10'285.71 zugunsten der Geschädigten und ihrer Genugtuungsforderung von CHF 500.-. Bezüglich des Anspruchs der Geschädigten auf Parteientschädigung wurde der Berufungskläger auf der teilweisen Anerkennung von CHF 1'000.- behaftet und zur Zahlung einer Mehrforderung von CHF 2'217.30 verurteilt. Zudem zog das Strafgericht den beim Berufungskläger beschlagnahmten Betrag von CHF 11'200.- ein und sprach diesen den Geschädigten zu.

Gegen dieses Urteil des Strafgerichts richtet sich die am 15. März 2016 angemeldete und am 9. Juni 2016 begründete Berufung, mit der der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, eventuell ein Absehen von Strafe gemäss Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB, subeventualiter das Ausfällen einer bedingten Geldstrafe (statt einer unbedingten Freiheitsstrafe) sowie die Abweisung der Parteientschädigung beantragt, soweit diese den anerkannten Betrag von CHF 1'000.- übersteigt. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe damals an die Möglichkeit geglaubt, die Zwangsversteigerung abzuwenden, etwa mit einem Verkauf des Hauses. Er habe die Mietzinse - statt mit einer Kaution - mit einer langfristigen Vorauszahlung sichern wollen. Er habe die Mieterschaft bereits vor Abschluss des Mietvertrags mündlich und danach am 7. März 2015 auch schriftlich auf die mögliche Zwangsverwertung des Mietobjekts hingewiesen.

Die Geschädigten haben mit Stellungnahme vom 22. Juli 2016 den Rückzug ihrer Strafanzeige, das Desinteresse an der Strafuntersuchung und den Erhalt der Summe von CHF 11'200.- bestätigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2016 die Bestätigung des Strafurteils.

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden, und sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Unbestritten, da bereits vor erster Instanz anerkannt, ist die Schadenersatzforderung der beiden Geschädigten über CHF 10'285.71, ihre Genugtuungsforderung über CHF 500.- sowie eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- geblieben. Ebenfalls nicht beanstandet wird das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 7'780.- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv als erfüllt angesehen. Der Berufungskläger habe den beiden Geschädigten die drohende Zwangsverwertung seines Einfamilienhauses und damit ein Essentiale Negotii verschwiegen im Wissen darum, dass das Paar den Mietvertrag bei Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht abgeschlossen hätte. Er habe mit seinem eloquenten Auftreten ihr Vertrauen erschlichen, indem er angegeben habe, er und seine Frau planten einen längeren Auslandsaufenthalt in Australien. Für die Vertragsabwicklung habe er sodann D____ als ahnungslose Hilfskraft vorgeschoben, habe Zeitdruck aufgesetzt und das Paar zum Vertragsabschluss gedrängt. In der irrigen Ansicht, rechtsgültig Mieter der Liegenschaft geworden zu sein, habe das Paar ihm dann den Jahresmietzins von CHF 18'000.- ausgehändigt und sich entsprechend geschädigt. Der Berufungskläger habe vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt.

2.2 Die Verteidigung bestreitet, dass der Berufungskläger mit Betrugsabsicht gehandelt habe. Er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass er trotz drohender Zwangsverwertung das Haus vermieten dürfe und der Mietvertrag dann im Fall der Zwangsverwertung von der neuen Eigentümerschaft respektiert werden müsse. Der Berufungskläger will auch bereits vor Vertragsabschluss die Mieter auf die drohende Zwangsverwertung hingewiesen haben. Im Übrigen habe er im April 2013 Einsprache gegen den Einzug von Miet- und Pachtzinsen durch das Betreibungsamt erhoben, und dieses Verfahren sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch hängig gewesen. Es seien auch Rechnungen für Wasser, Abwasser und Gebäudeversicherung an ihn und seine Ehefrau ausgestellt und von ihnen bezahlt worden. Hätte eine Zwangsverwaltung bestanden, hätte sich das Betreibungsamt um die laufenden Kosten kümmern müssen. Er sei daher davon ausgegangen, dass der Mieterschaft selbst im Fall einer Zwangsverwertung kein Schaden entstehen könne.

2.3 Der Sachverhalt, der dem Berufungskläger vorgeworfen wird, ist mit den erhobenen Urkunden erstellt. In den Akten ist belegt, dass im Internet ein Mietinserat geschaltet wurde (Akten S. 360). Der Berufungskläger liess durch sein Unternehmen, die [...] AG, mit den Geschädigten am 23. Februar 2015 einen Mietvertrag über eine Mindestdauer von zwei Jahren abschliessen (Akten S. 364). Gleichentags quittierte er persönlich den Erhalt einer Jahresmiete von CHF 18'000.- (Akten S. 367). Am 7. März 2015 legte er den Mietern eine "Mitteilung" zur Unterzeichnung vor, wonach das Reiheneinfamilienhaus versteigert werden könne und die Mieter eventuell "einen neuen Hausbesitzer erhalten" würden (Akten S. 368). Die Geschädigte B____ wurde am 7. Mai 2015, der Berufungskläger am 8. Mai 2015 und am 9. Juni 2015, seine Ehefrau am 25. Mai 2015 und die Mitarbeiterin D____ am 4. Juni 2015 einvernommen. Die Belastungen der Geschädigten sind glaubwürdig und in den wesentlichen Punkten mit den erhobenen Belegen objektiviert. Es kann auf die überzeugende Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil (S. 7 bis 11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

2.4 Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Der Berufungskläger hat die Geschädigten getäuscht, indem er vorgab, er dürfe das Einfamilienhaus vermieten. Er verschwieg, dass das Haus unter der Zwangsverwaltung des Betreibungsamts stand und die Versteigerung drohte. Nicht wissend, dass das Mietangebot mit rechtlichen und wirtschaftlichen Mängeln behaftet war, liessen sich die Geschädigten auf das Mietverhältnis ein und bezahlten dem Berufungskläger sogleich vertragsgemäss einen Jahresmietzins von CHF 18'000.-.

2.5 Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361, 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; AGE SB.2016.65 vom 12. September 2017 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).

Dem Berufungskläger stand die Verfügungsmacht über die Liegenschaft nicht mehr zu, nachdem diese mit der Stellung des Verwertungsbegehrens in die Zwangsverwaltung des Betreibungsamts übergegangen war. Die Befugnis zur Neuvermietung lag beim Betreibungsamt (Art. 101
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 101 - 1 Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 155 Abs. 1, 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16ff. und 23c hiervor), es sei denn, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet.162
1    Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 155 Abs. 1, 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16ff. und 23c hiervor), es sei denn, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet.162
2    Gehört das Grundstück einem Dritten, so kann es vom Betreibungsamt erst in Verwaltung genommen werden, wenn ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten beseitigt ist.
i.V.m. Art. 17
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 17 - Die Verwaltung und Bewirtschaftung des gepfändeten Grundstückes umfasst alle diejenigen Massnahmen, die zur Erhaltung des Grundstückes und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse nötig sind, wie Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, Besorgung der Anpflanzungen, Abschluss und Erneuerung der üblichen Versicherungen, Kündigung an Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen, Einbringung und Verwertung der Früchte zur Reifezeit, Bezug der Miet- und Pachtzinse, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts für Mietzinsforderungen, Bezahlung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl. Während der Verwaltungsperiode fällig werdende oder vorher fällig gewordene Pfandzinse dürfen dagegen nicht bezahlt werden.
der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42). Der Berufungskläger wusste, dass das Verwertungsbegehren gestellt worden war und dass die Liegenschaft bald versteigert würde (Mitteilung des Betreibungsamts vom 28. Oktober 2014, Akten S. 436). Mit dem Versprechen, die Liegenschaft während der Dauer von mindestens zwei Jahren zu vermieten, hat er den Geschädigten einen - nicht vorhandenen - Leistungswillen vorgespiegelt und daher arglistig gehandelt.

Im Mietvertrag (Akten S. 364 f.) findet sich kein Hinweis, dass der Berufungskläger die neuen Mieter vor Vertragsabschluss über die drohende Zwangsverwertung der Liegenschaft orientiert hätte. In dem nach Vertragsabschluss übergebenen Schreiben vom 7. März 2015 (Akten S. 368) werden dann die Versteigerung und deren Folgen thematisiert, wofür aber kein Anlass bestanden hätte, wäre das alles schon zuvor besprochen worden. Es trifft denn auch entgegen den Behauptungen im Schreiben vom 7. März 2015 nicht zu, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Mietvertrag beim Betreibungsamt oder der Gläubigerin sich konkret erkundigt hätte (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 658).

Die Mieter haben sodann bestritten, dass vor der Vertragsunterzeichnung je von einer Zwangsverwertung die Rede gewesen sei; und entsprechend schildern sie auch, wie sie alle Hebel in Bewegung gesetzt haben, um die vermeintlich einmalige Chance zu nutzen, diese Liegenschaft zu mieten. Sie waren sogar bereit, einen Jahresmietzins im Voraus zu leisten (vgl. dazu die Aussagen von B____, Akten S. 383 ff.), für den sie ein Darlehen hatten aufnehmen müssen. Es ist auszuschliessen, dass die Geschädigten diese Mühen auf sich genommen hätten, wenn sie die tatsächliche Lage gekannt hätten. Es fehlen auch vertragliche Hinweise wie eine Rückzahlungsklausel, die darauf hinweisen würden, dass das Problem der Zwangsversteigerung im Februar 2015 besprochen worden wäre. Es widerspricht überdies jeder Lebenserfahrung, dass eine Mietpartei mit einem schulpflichtigen Kind einen Ortswechsel vornimmt, wenn die neue Bleibe auf derart unsicherer Grundlage beruht.

Es kann nicht als leichtsinnig bezeichnet werden, wenn Mietinteressenten sich auf die Angaben in der Mietausschreibung und im schriftlichen Mietvertrag verlassen, ohne beim Grundbuchamt anzufragen, ob die Liegenschaft allenfalls demnächst versteigert werde. Dazu besteht bei der Miete von Wohnräumen in der Regel kein Anlass. Insoweit tragen die Geschädigten keine Opferverantwortung.

Arglistig handelte der Berufungskläger weiter, indem er den Geschädigten mit der erlogenen Geschichte einer bevorstehenden Abreise nach Australien Druck aufsetzte bzw. ein eigentliches Lügengebäude errichtete. Im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft hätten die Geschädigten eine Doppelzahlung an den Käufer leisten müssen. Sofern der Mietvertrag nicht schon wegen der fehlenden Verfügungsmacht des Berufungsklägers ungültig erklärt worden und der Käufer vertraglich ungebunden gewesen wäre, hätte der Mietvertrag jedenfalls mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten termingemäss aufgelöst werden können (Kündigung wegen Eigenbedarf gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 261 - 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
1    Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
2    Der neue Eigentümer kann jedoch:
a  bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
b  bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3    Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
i.V.m. Art. 266c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266c - Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
des Obligationenrechts, OR, SR 220; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, S. 418, § 44 N 64). Insoweit stimmen nicht einmal die Angaben, die der Berufungskläger nach Mietantritt nachgeschoben hat. Darin führt er vorbehaltslos aus, im Falle einer Versteigerung müssten die Mieter mit denselben Konditionen übernommen werden; die einzige Änderung wäre, dass sie den Mietzins an einen neuen Inhaber bezahlen müssten (Mitteilung vom 7. März 2015, Akten S. 368).

Somit hat der Berufungskläger die Mieterschaft vor Abschluss des Mietvertrages und vor Übergabe des Jahresmietzinses über CHF 18'000.- arglistig darüber getäuscht, dass er die vertragliche Gegenleistung nicht erbringen kann und wird.

2.6 Die Mieter waren dadurch geschädigt, dass der Berufungskläger die entsprechende Gegenleistung nicht mehr erbringen konnte bzw. dass sie eine Doppelzahlung hätten leisten müssen. Der Berufungskläger hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Verfügungsmacht mehr über die Liegenschaft. Spätestens nach der Versteigerung hätte er die Leistung, für die er bereits Miete bezogen hatte, auch tatsächlich nicht mehr erbringen können, wogegen den Geschädigten für die weitere Nutzung Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer erwachsen wären. Selbst wenn das Mietverhältnis - aufgrund widerrechtlich geschaffener Tatsachen - als gegeben hingenommen worden wäre, müsste von einem deutlichen Minderwert ausgegangen werden. Die tatsächliche Leistung entspricht nicht einer gewöhnlichen Miete, wie sie bei Vertragsschluss vorgespiegelt worden war (vgl. BGE 117 IV 139 E. 3a S. 143, 111 IV 55 E. 3 S. 59; BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).

2.7 Mit Berufungsurteil SB.2015.3 vom 4. März 2016 wurde der Berufungskläger von einer anderen Anklage wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien freigesprochen. Im Unterschied zu damals geht der Vorwurf im vorliegenden Fall dahin, dass der Berufungskläger sich in einem Zeitpunkt, in welchem das Zwangsverwertungsbegehren gegen ihn angekündigt war, den Mietvertrag mit ahnungslosen Mietern abgeschlossen hat und diese durch geschickte Argumentation dazu gedrängt hat, ihm vorweg den gesamten Jahreszins auszuhändigen. Diesen hat er dann umgehend verbraucht.

Die Schädigungsabsicht hat der Berufungskläger denn auch nach Vertragsabschluss weiter bestätigt, indem er im Schreiben vom 7. März 2015 die Mieter darauf hinwies, dass sie den Mietzins im Fall der Versteigerung einfach dem neuen Eigentümer zahlen müssten (ohne zu erwähnen, dass er verpflichtet wäre, den bereits erhaltenen Teil weiterzuleiten, so wie dies dann im Vertrag vom 25. Juni 2015 vorgesehen ist). Noch im April 2015 versuchte der Berufungskläger weitere Zahlungen für das zweite Mietjahr (Monate Februar, März, April 2016) zu ergattern, obwohl dann die Zwangsverwertung längst durchgeführt gewesen wäre. Aufschlussreich ist denn auch seine Äusserung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 657), wo er erklärt, im Januar / Februar 2015 habe er keine Hypothekarzinse mehr bezahlt. Er führte aus: "Wir konnten gar nicht mehr bezahlen, weil da die Verwertung schon war, meine ich, oder die Hypothek gekündigt war." In dieser Situation zog er den Mietzins für ein ganzes Jahr ein und verbrauchte ihn umgehend.

2.8 Die subjektive Absicht der Täuschung und Bereicherung ist dadurch nachgewiesen, dass der Berufungskläger die CHF 18'000.- mit Vertragsabschluss entgegengenommen hat, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits wusste, dass das Haus versteigert wird; er will dies den Mietern sogar mitgeteilt haben. Entsprechend wusste er, dass jedenfalls er keine Jahresmiete zugut hat, geschweige denn zwei zusätzliche Monatsmieten für das Jahr 2016 (vgl. dazu die Mahnung vom 28. April 2015, Akten S. 488). Der Berufungskläger hat die CHF 18'000.- denn auch umgehend für eigene Bedürfnisse verbraucht (vgl. dazu seine Aussagen vor dem Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 176). Er hat sie nicht etwa beim Betreibungsamt abgeliefert oder für den neuen Eigentümer bereitgehalten. Damit ist die Schädigungsabsicht bzw. die Bereicherungsabsicht klar erstellt: Bereichert ist er dadurch, dass er sofort über die CHF 18'000.- verfügen konnte, ohne zur Gegenleistung in der Lage oder willens zu sein. Insofern ist denn auch das Schreiben vom 7. März 2015 aufschlussreich: Dort wird festgehalten, dass die "einzige Änderung" wäre, dass der Mietzins an einen "neuen Inhaber" bezahlt werden müsse. Der Berufungskläger erklärt sich dann bereit, den Mietern "bei Fragen oder Problemen zur Verfügung zu stehen und sie zu unterstützen." Bezeichnenderweise wird aber nicht erwähnt, was mit den erhaltenen Mietzinsen geschehen soll. Es steht fest, dass der Berufungskläger nie ins Auge gefasst hat - weder vor, während oder nach Vertragsabschluss - den Mietern das Risiko einer Doppelzahlung zu ersparen bzw. den neuen Eigentümer zu entschädigen.

2.9 Der Berufungskläger bringt noch vor, er habe im April 2013 Einsprache gegen die Verfügung des Betreibungsamtes erhoben, womit dieses die Miet- und Pachtzinse habe einziehen wollen. Diese Einsprache sei noch hängig. Wie dem Schreiben des Betreibungsamts vom 18. September 2015 (Akten S. 623) zu entnehmen ist, betraf das Verfahren 2013 die Betreibung des Baurechtsgebers auf Grundpfandverwertung und hatte mit dem vorliegenden Betreibungsverfahren der Bank keinen Zusammenhang.

Was schliesslich den Einwand betrifft, es seien Rechnungen für Wasser/Abwasser an ihn gestellt worden, welche er bezahlt habe, so ist ebenfalls auf die Antwort des Betreibungsamtes vom 18. September 2015 zu verweisen (Akten S. 624). Demgemäss sind Forderungen für Wasser und Abwasser für die Jahre 2014 und 2015 im Lastenverzeichnis angemeldet. Diese Forderungen sind aus dem Erlös der Versteigerung zu bezahlen.

2.10 Zusammenfassend wusste der in der Immobilienbranche seit vielen Jahren tätige Beschwerdeführer, dass er über das Haus nicht verfügen und dieses daher nicht vermieten durfte. Er wusste auch, dass die versprochene Mietdauer durch die baldige Zwangsversteigerung gefährdet war. Trotzdem vermietete er die Liegenschaft für eine Dauer von zwei Jahren und beanspruchte die Vorauszahlung eines Jahreszinses. Dabei bediente er sich - eingestandenermassen - eines "Flunkers", nämlich der unwahren Behauptung, dass er demnächst nach Australien abreisen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Betrugstatbestand ist somit objektiv und subjektiv erfüllt.

3.

3.1 Die Verteidigung beantragt im Falle eines Schuldspruchs das Absehen von Strafe nach Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB, da der Berufungskläger sich mit den Geschädigten in der Vereinbarung vom 25. Juni 2015 geeinigt habe und diese ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt hätten.

3.2 Ein Absehen von Strafe nach Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB ist möglich, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB erfüllt (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b).

Der Regelung von Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB liegt der Gedanke zu Grunde, dass selbst bei voller Wiedergutmachung das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht zwingend entfallen muss. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (vgl. BGE 135 IV 27 E. 2.3 S. 30, 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22).

3.3 Vorliegend fehlt zunächst das Erfordernis des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 53 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB, da die notwendigen Bewährungsaussichten nicht gegeben sind (hiernach E. 4.4). Schon deshalb kann von der Strafe nicht abgesehen werden.

Zur weiteren Voraussetzung nach Art. 53 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB ist zu bemerken, dass die Bemühungen des Berufungsklägers um Wiedergutmachung anerkannt werden, wenn auch ein Teil der Parteikosten der Geschädigten weiterhin bestritten wird. In der vorliegenden Konstellation hat die Öffentlichkeit aber ein hohes Interesse an der Strafverfolgung. Richtig ist zwar, dass mit dem vorliegenden Betrug Individualgüter (das Vermögen) verletzt wurden. Allerdings hat der Berufungskläger in seinem beruflichen Umfeld - im professionellen Vermieten und Untervermieten von Wohnungen und Häusern - delinquiert, und dies auf raffinierte und hartnäckige Weise. Er sieht die Problematik seines Verhaltens bis heute nicht ein und verlangt entsprechend auch einen Freispruch. Voraussetzung einer Strafbefreiung nach Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB ist indessen, dass die beschuldigte Person die Normverletzung anerkennt (BGE 137 I 16 E. 2.3 S. 20). Der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft (vgl. dazu das Urteil des Appellationsgerichts AS.2010.58 vom 21. September 2011). Zwar wurde ein weiteres Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2014 vom Appellationsgericht am 4. März 2016 aufgehoben, in dem es um Transaktionen im Immobilienbereich geht (Abschlüsse von Untermietverträgen und Einkassieren des entsprechenden Zinses, obschon er noch keinen Hauptmietvertrag besass). In diesem Urteil wurde dem Berufungskläger aber (straflose) Fahrlässigkeit attestiert, so dass sein dortiges Geschäftsgebaren zwar nicht strafbar, aber auch nicht lupenrein war. Insgesamt besteht ein hohes öffentliches Interesse, dass derartige Praktiken im Immobiliensektor rechtlich beurteilt und gegebenenfalls geahndet werden. Ein Absehen von Strafe ist daher nicht gerechtfertigt.

4.

4.1 Nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten bemessen, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet vorliegend der Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

4.2 Grundsätzlich kann für die Strafzumessungsfaktoren auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12 f., Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO) verwiesen werden. Der Berufungskläger ist raffiniert und skrupellos vorgegangen, indem er die Mietinteressenten unter Zeitdruck gesetzt und eine längere Landesabwesenheit vorgetäuscht hat, und dies alles, um rasch und noch vor der Zwangsversteigerung in den Besitz eines höheren Bargeldbetrages zu kommen. Der Deliktsbetrag von CHF 18'000.- ist - verglichen mit anderen Betrugsfällen - nicht allzu hoch, verglichen mit der Art dieses Geschäftes (Wohnraummiete) aber doch beträchtlich. Einsicht in die Verwerflichkeit des Handelns liegt nicht vor, und dies, obwohl der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinem beruflichen Handeln schon mehrfach mit der Strafjustiz zu tun hatte. Auch das damals vor dem Berufungsgericht hängige Strafverfahren, welches später zwar mit einem Freispruch endete, aber riskante, unorthodoxe Geschäftspraktiken zum Inhalt hatte, liess nicht grössere Vorsicht aufkommen. Der Berufungskläger ist nach wie vor der Ansicht, dass sein Gebaren keine strafrechtlichen Implikationen habe. Die zivilrechtliche Einigung mit dem Geschädigten ist mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie unter Druck der Untersuchungshaft erfolgt ist. Insgesamt liegt ein mittlerer Grad des Verschuldens vor. Bei diesen konkreten Umständen ist eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen.

4.3 Das Ausfällen einer Geldstrafe ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht mehr zweckmässig: Weder diente die Vorstrafe vom 21. September 2011 in Form einer Geldstrafe als Warnung, noch wäre eine nochmalige Geldstrafe angesichts der prekären finanziellen Situation des Berufungsklägers einbringlich. Im vorliegenden Fall stehen die Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer präventiven Effizienz der Anordnung einer Geldstrafe entgegen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.3, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).

4.4 Der Berufungskläger beantragt weiter die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Er ist einschlägig vorbestraft; mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. September 2011 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchtem Betrug und weiteren Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Dem vorliegenden Verfahren liegen Taten vom Februar 2015 zugrunde. Da der Berufungskläger vor Ablauf von fünf Jahren seit dieser letzten Verurteilung erneut straffällig wurde, erlaubt das Gesetz den Strafaufschub nur dann, wenn "besonders günstige Umstände" vorliegen (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).

Massgeblich für den Beginn dieser Fünfjahresfrist ist die Eröffnung des vollstreckbaren Urteils, mit dem die Vorstrafe ausgesprochen wurde (ständige Rechtsprechung, BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2, 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3, 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, mit Hinweisen auf BGE 120 IV 172 E. 2a, 104 IV 58 E. 2, 90 IV 241 sowie auf BGer 6P.43/2000 bzw. 6S.192/2000 vom 26. April 2000 E. 2a; anders bloss ein Obiter Dictum in BGer 6B_62/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1.2). Entgegen den Ausführungen in Teilen der Lehre (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 96) handelt es sich beim Fristbeginn mit dem vollstreckbaren Urteil - hier ein Appellationsurteil - nicht um eine "grundlose" Benachteiligung gegenüber anderen Verurteilten, die ein erstinstanzliches Urteil akzeptieren: Der massgebliche Unterschied liegt gerade im Umstand, dass die erstinstanzliche Verurteilung mit deren Anfechtung beseitigt wird. Wer gegen eine Verurteilung Appellation oder Berufung einlegt, ist gerade kein Verurteilter, sondern gilt nach der strafrechtlichen Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Die Gewissheit über Freispruch oder Verurteilung und die entsprechende Warnwirkung treten erst ein, wenn das vollstreckbare Urteil der Appellations- bzw. Berufungsinstanz gesprochen wird, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt und gegebenenfalls im Strafregister eingetragen wird.

Der Berufungskläger wurde am 21. September 2011 rechtskräftig verurteilt und wusste ab diesem Datum mit Bestimmtheit, dass sein Verhalten Straftatbestände erfüllt. Vor diesem Zeitpunkt hätte er allenfalls noch darauf spekulieren können, dass sein Verhalten nicht strafbar ist, wie er dies auch im jetzigen Verfahren tut. Diesen Umstand muss er sich als Warnung dienen lassen. Mit den gesteigerten Bewährungsanforderungen ("besonders günstige Umstände" gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Warnwirkung während fünf Jahren intensiv ist und ein erneutes Delinquieren innert dieser Frist eine gewisse Unbelehrbarkeit signalisiert. Das Datum des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist also nicht relevant: Solange das Urteil nicht eröffnet ist, welches später rechtskräftig wird, ist der Beschuldigte noch nicht definitiv gewarnt.

Dem Berufungskläger können vorliegend die vorausgesetzten "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB nicht attestiert werden. Zwar befand er sich knapp drei Monate in Untersuchungshaft, hat sich auf eine aussergerichtliche Vereinbarung mit den Geschädigten eingelassen und ist seither strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Dies ist anerkennend zu vermerken. Allerdings haben sich weder die Verhältnisse des Berufungsklägers noch seine Einstellung in einer Weise geändert, die erwarte liesse, dass er in Zukunft von derartigen Delikten dezidiert Abstand nehmen würde. In der Berufungshandlung hat er mit wortreichen und teilweise widersprüchlichen Erklärungen sein Handeln zu rechtfertigen versucht, was mit Blick auf Einsicht und Bewährung nicht günstig gewertet werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht gab der heute 57-jährige Berufungskläger in der Berufungsverhandlung an, er lebe nach einem Konkurs von der IV-Rente seine Ehefrau, er sei ausgesteuert und beruflich sei es schwierig. Diese prekären Umstände wirken sich für die Bewährungsaussichten im Bereich der Vermögensdelikte, die aus wirtschaftlicher Motivation begangen werden, nicht besonders günstig aus. Bei diesen Bewährungsaussichten ist der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.

5.

5.1 Der Berufungskläger hat folgende Zivilforderungen der Geschädigten anerkannt:

Schadenersatz

CHF

10'285.71

Genugtuung

CHF

500.00

teilweise Parteientschädigung

CHF

1'000.00

Mit seiner Zustimmung ist der beschlagnahmte Betrag von CHF 11'200.- den Geschädigten bereits überwiesen worden (Anordnung des Strafgerichtspräsidenten vom 23. November 2015, Akten S. 721). Der Berufungskläger widersetzt sich - über den anerkannten Betrag von CHF 1'000.- hinaus, der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Geschädigten im Umfang von CHF 2'217.30.

5.2 Die Geschädigten haben mit Eingabe vom 4. November 2015 unter anderem eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'217.30 geltend gemacht. Diese Forderung beruht auf der detaillierten Honorarnote ihres Anwalts und ist damit genügend belegt. Der Berufungskläger beruft sich zu Unrecht auf die Vereinbarung vom 25. Juni 2015. Dieser Vereinbarung lässt sich kein Verzicht der Geschädigten auf ihre Parteientschädigung entnehmen: Unter dem Titel des Schadenersatzes wird ein "Beitrag" an die Anwaltskosten von CHF 1'000.- vereinbart (Ziff. 1). Der Saldo soll ausgeglichen werden, sobald der definitive Schadenersatzbetrag feststeht (Ziff. 2). Entsprechend haben die Geschädigten ihre Zivilforderungen zu einem späteren Zeitpunkt - mit Eingabe vom 4. November 2015 (Akten S. 627) - geltend gemacht. Eine Haftungsbeschränkung bezüglich der Parteientschädigung ist somit nicht vereinbart worden. Auch aus der Desinteresseerklärung der Geschädigten in Ziff. 3 der Vereinbarung ergeben sich diesbezüglich keine Einschränkungen: Diese wird nämlich ausdrücklich auf die "Strafanzeige", die "Strafuntersuchung" und die "Bestrafung" des Berufungskläger bezogen. Ein Verzicht auf die Parteientschädigung, soweit sie den vereinbarten Beitrag übersteigt, kann darin nicht gesehen werden. Der Berufungskläger ist demnach zur Zahlung von CHF 2'217.30 zugunsten der Geschädigten zu verurteilen.

6.

Die Berufung ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand von 9,9 Stunden (ohne Hauptverhandlung) erscheint angemessen. Für die Hauptverhandlung werden 3,5 Stunden dazugezählt. Praxisgemäss wird dieser Aufwand von insgesamt 13,4 Stunden zum Ansatz von CHF 200.- entschädigt, so dass ein Honorar von CHF 2'680.- auszurichten ist. Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 45.- und 8 % Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO verpflichtet, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Behaftung auf der Anerkennung von Schadenersatz von CHF 10'285.71, Genugtuung von CHF 500.- und eines Teils der Parteientschädigung von CHF 1'000.- zugunsten der Geschädigten B____ und C____

- Einziehung der beschlagnahmten CHF 11'200.- und Zusprechung an die Geschädigten in Anrechnung an die Zivilforderung

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

A____ wird des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Mai bis 27. Juli 2015 (81 Tage),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung der Mehrforderung (Parteientschädigung) von CHF 2'217.30 zugunsten von B____ und C____ verurteilt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 2'071.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'680.- und ein Auslagenersatz von CHF 45.-, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 218.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Geschädigte (E. 5 und Dispositiv)

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).