SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 23 Rechnungsstellung und Verzugsfolgen - 1 Das BJ stellt die Gebühren jährlich der Urkundsperson oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle in Rechnung. |
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1 | Das BJ stellt die Gebühren jährlich der Urkundsperson oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle in Rechnung. |
2 | Anderslautende Vereinbarungen zwischen dem BJ und dem Kanton oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle bleiben vorbehalten. |
3 | Schuldet die Urkundsperson die Gebühren und ist sie trotz Mahnung mit der Zahlung in Verzug, so kann das BJ anordnen, dass die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes die Rechtswirksamkeit des Eintrags nach Artikel 7 widerruft. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 23 Rechnungsstellung und Verzugsfolgen - 1 Das BJ stellt die Gebühren jährlich der Urkundsperson oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle in Rechnung. |
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1 | Das BJ stellt die Gebühren jährlich der Urkundsperson oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle in Rechnung. |
2 | Anderslautende Vereinbarungen zwischen dem BJ und dem Kanton oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle bleiben vorbehalten. |
3 | Schuldet die Urkundsperson die Gebühren und ist sie trotz Mahnung mit der Zahlung in Verzug, so kann das BJ anordnen, dass die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes die Rechtswirksamkeit des Eintrags nach Artikel 7 widerruft. |